{"id":"bgbl1-2004-15-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":15,"date":"2004-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/15#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_15.pdf#page=22","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft","law_date":"2004-04-02T00:00:00Z","page":522,"pdf_page":22,"num_pages":21,"content":["522               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft\nVom 2. April 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der            § 15    Zwischenprüfung\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-                       § 16    Abschlussprüfung\nchung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. De-                                        3. Abschnitt\nzember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, und                       Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin\ndes § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des\n§ 17    Ausbildungsberufsbild\nBerufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I\nS. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verord-            § 18    Ausbildungsrahmenplan\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert                § 19    Ausbildungsplan\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                § 20    Berichtsheft\nschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nterium für Bildung und Forschung:                                    § 21    Zwischenprüfung\n§ 22    Abschlussprüfung\nArtikel 1                                                            Dritter Teil\nDie Verordnung über die Berufsausbildung in der Bau-                            Vorschriften für die aufbauenden\nwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) wird wie                           Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1\nfolgt geändert:                                                                   Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2\n1. Abschnitt\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:\nMaurer/Maurerin\n„Inhaltsübersicht                             § 23    Ausbildungsberufsbild\nErster Teil                             § 24    Ausbildungsrahmenplan\nGemeinsame Vorschriften                         § 25    Ausbildungsplan\n§ 1    Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe             § 26    Berichtsheft\n§ 2    Ausbildungsdauer                                         § 27    Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\n§ 3    Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der                                  2. Abschnitt\nBerufsausbildung\nBeton- und Stahlbetonbauer/\n§ 4    Berufsausbildung     in  überbetrieblichen  Ausbil-                     Beton- und Stahlbetonbauerin\ndungsstätten\n§ 28    Ausbildungsberufsbild\nZweiter Teil                             § 29    Ausbildungsrahmenplan\nVorschriften über die Ausbildungsberufe                § 30    Ausbildungsplan\nHochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin,                § 31    Berichtsheft\nAusbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin\nund Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin             § 32    Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\n1. Abschnitt                                                       3. Abschnitt\nHochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin                             Feuerungs- und Schornsteinbauer/\nFeuerungs- und Schornsteinbauerin\n§ 5    Ausbildungsberufsbild\n§ 33    Ausbildungsberufsbild\n§ 6    Ausbildungsrahmenplan\n§ 34    Ausbildungsrahmenplan\n§ 7    Ausbildungsplan\n§ 35    Ausbildungsplan\n§ 8    Berichtsheft\n§ 36    Berichtsheft\n§ 9    Zwischenprüfung\n§ 37    Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\n§ 10   Abschlussprüfung\nAbschnitt 3a\n2. Abschnitt\nBauwerksmechaniker für Abbruch\nAusbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin                       und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin\n§ 11   Ausbildungsberufsbild                                                für Abbruch und Betontrenntechnik\n§ 12   Ausbildungsrahmenplan                                    § 37a   Ausbildungsberufsbild\n§ 13   Ausbildungsplan                                          § 37b   Ausbildungsrahmenplan\n§ 14   Berichtsheft                                             § 37c   Ausbildungsplan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004               523\n§ 37d Berichtsheft                                           § 70    Ausbildungsplan\n§ 37e Abschlussprüfung                                       § 71    Berichtsheft\n4. Abschnitt                           § 72    Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\nZimmerer/Zimmerin                                                  11. Abschnitt\n§ 38  Ausbildungsberufsbild                                            Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin\n§ 39  Ausbildungsrahmenplan                                  § 73    Ausbildungsberufsbild\n§ 40  Ausbildungsplan                                        § 74    Ausbildungsrahmenplan\n§ 41  Berichtsheft                                           § 75    Ausbildungsplan\n§ 42  Abschlussprüfung/Gesellenprüfung                       § 76    Berichtsheft\n5. Abschnitt                          § 77    Abschlussprüfung\nStukkateur/Stukkateurin                                              12. Abschnitt\n§ 43  Ausbildungsberufsbild\nKanalbauer/Kanalbauerin\n§ 44  Ausbildungsrahmenplan\n§ 78    Ausbildungsberufsbild\n§ 45  Ausbildungsplan\n§ 79    Ausbildungsrahmenplan\n§ 46  Berichtsheft\n§ 80    Ausbildungsplan\n§ 47  Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\n§ 81    Berichtsheft\n6. Abschnitt                           § 82    Abschlussprüfung\nFliesen-, Platten- und Mosaikleger/\nFliesen-, Platten- und Mosaiklegerin                                        13. Abschnitt\n§ 48  Ausbildungsberufsbild                                                 Brunnenbauer/Brunnenbauerin\n§ 49  Ausbildungsrahmenplan                                  § 83    Ausbildungsberufsbild\n§ 50  Ausbildungsplan                                        § 84    Ausbildungsrahmenplan\n§ 51  Berichtsheft                                           § 85    Ausbildungsplan\n§ 52  Abschlussprüfung/Gesellenprüfung                       § 86    Berichtsheft\n§ 87    Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\n7. Abschnitt\nEstrichleger/Estrichlegerin                                           14. Abschnitt\n§ 53  Ausbildungsberufsbild                                              Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin\n§ 54  Ausbildungsrahmenplan                                  § 88    Ausbildungsberufsbild\n§ 55  Ausbildungsplan                                        § 89    Ausbildungsrahmenplan\n§ 56  Berichtsheft                                           § 90    Ausbildungsplan\n§ 57  Abschlussprüfung/Gesellenprüfung                       § 91    Berichtsheft\n8. Abschnitt                           § 92    Abschlussprüfung\nWärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/                                     15. Abschnitt\nWärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin\nGleisbauer/Gleisbauerin\n§ 58  Ausbildungsberufsbild\n§ 93    Ausbildungsberufsbild\n§ 59  Ausbildungsrahmenplan\n§ 94    Ausbildungsrahmenplan\n§ 60  Ausbildungsplan\n§ 95    Ausbildungsplan\n§ 61  Berichtsheft\n§ 96    Berichtsheft\n§ 62  Abschlussprüfung/Gesellenprüfung\n§ 97    Abschlussprüfung\n9. Abschnitt\nTrockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin                                            Vierter Teil\n§ 63  Ausbildungsberufsbild                                             Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 64  Ausbildungsrahmenplan\n§ 98    Übergangsregelung\n§ 65  Ausbildungsplan\n§ 99    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 66  Berichtsheft\n§ 67  Abschlussprüfung                                       Anlagen\nAnlage 1   Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-\n10. Abschnitt                                     dung zum Hochbaufacharbeiter/zur Hochbau-\nStraßenbauer/Straßenbauerin                                facharbeiterin\n§ 68  Ausbildungsberufsbild                                             I.    Berufliche Grundbildung\n§ 69  Ausbildungsrahmenplan                                             II.   Berufliche Fachbildung","524               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\nA. Schwerpunkt Maurerarbeiten                   Anlage 13 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-\ndung zum Straßenbauer/zur Straßenbauerin\nB. Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonar-\nbeiten                                      Anlage 14 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-\nC. Schwerpunkt Feuerungs- und Schorn-                       dung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungs-\nsteinbauarbeiten                                        bauerin\nAnlage 2  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-         Anlage 15 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-\ndung zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufach-                     dung zum Kanalbauer/zur Kanalbauerin\narbeiterin\nAnlage 16 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-\nI. Berufliche Grundbildung                                      dung zum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin\nII. Berufliche Fachbildung\nAnlage 17 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nA. Schwerpunkt Zimmerarbeiten                               zum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin\nB. Schwerpunkt Stukkateurarbeiten\nAnlage 18 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-\nC. Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mo-                   dung zum Gleisbauer/zur Gleisbauerin“.\nsaikarbeiten\nD. Schwerpunkt Estricharbeiten              2. Der Erste Teil, Gemeinsame Vorschriften, wird wie\nE. Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schall-       folgt gefasst:\nschutzarbeiten\nF. Schwerpunkt Trockenbauarbeiten                                      „Erster Teil\nAnlage 3  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-\nGemeinsame Vorschriften\ndung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufach-\narbeiterin                                                                      §1\nI. Berufliche Grundbildung                             Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe\nII. Berufliche Fachbildung                             (1) Es werden gemäß § 25 der Handwerksord-\nA. Schwerpunkt Straßenbauarbeiten               nung für eine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1\nB. Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten          Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Stra-\nßenbauer, Nr. 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutz-\nC. Schwerpunkt Kanalbauarbeiten\nisolierer, Nr. 7 Brunnenbauer, Nr. 9 Stukkateure der\nD. Schwerpunkt Brunnen- und Spezialtief-        Anlage A der Handwerksordnung, Nr. 1 Fliesen-,\nbauarbeiten                                 Platten- und Mosaikleger, Nr. 3 Estrichleger der Anla-\nE. Schwerpunkt Gleisbauarbeiten                 ge B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie\ngemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende\nAnlage 4  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-         Ausbildungsberufe staatlich anerkannt:\ndung zum Maurer/zur Maurerin\n1. die Ausbildungsberufe:\nAnlage 5  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-\ndung zum Beton- und Stahlbetonbauer/zur                 a) Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin,\nBeton- und Stahlbetonbauerin\nb) Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin,\nAnlage 6  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-             c) Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin;\ndung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer/\nzur Feuerungs- und Schornsteinbauerin               2. die auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hoch-\nbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsbe-\nAnlage 6a Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-\nrufe:\ndung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch\nund Betontrenntechnik/zur Bauwerksmechani-              a) Maurer/Maurerin,\nkerin für Abbruch und Betontrenntechnik\nb) Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahl-\nAnlage 7  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-                betonbauerin,\ndung zum Zimmerer/zur Zimmerin\nc) Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs-\nAnlage 8  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-                und Schornsteinbauerin;\ndung zum Stukkateur/zur Stukkateurin\n3. die auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbau-\nAnlage 9  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-             facharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:\ndung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/\nzur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin                a) Zimmerer/Zimmerin,\nAnlage 10 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-             b) Stukkateur/Stukkateurin,\ndung zum Estrichleger/zur Estrichlegerin                c) Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-,\nAnlage 11 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-                Platten- und Mosaiklegerin,\ndung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutziso-            d) Estrichleger/Estrichlegerin,\nlierer/zur Wärme-, Kälte- und Schallschutziso-\nliererin                                                e) Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/\nWärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin;\nAnlage 12 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbil-\ndung zum Trockenbaumonteur/zur Trockenbau-          4. die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbau-\nmonteurin                                               facharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004                 525\na) Straßenbauer/Straßenbauerin,                                                      §4\nb) Brunnenbauer/Brunnenbauerin.                                            Berufsausbildung in\nüberbetrieblichen Ausbildungsstätten\n(2) Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes wer-\nden darüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich            (1) Die Berufsausbildung ist entsprechend den\nanerkannt:                                                    Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) wäh-\nrend einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in\n1. der auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hoch-              überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen\nbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf             und zu vertiefen:\nBauwerksmechaniker für Abbruch und Beton-\ntrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch             1. im ersten Ausbildungsjahr: 17 bis 20 Wochen,\nund Betontrenntechnik;                                    2. im zweiten Ausbildungsjahr: 11 bis 13 Wochen,\n2. der auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbau-             3. im dritten Ausbildungsjahr: 4 Wochen.\nfacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Tro-\n(2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der\nckenbaumonteur/Trockenbaumonteurin;\nBerufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungs-\n3. die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbau-           stätten im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des\nfacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:             Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Trifft die zuständige Stelle\nkeine Regelung, erfolgt die Festlegung durch den\na) Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin,\nAusbildenden.\nb) Kanalbauer/Kanalbauerin,\n(3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene\nc) Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin,                   Regelung ist für die Dauer des Berufsausbildungs-\nverhältnisses verbindlich.\nd) Gleisbauer/Gleisbauerin.\n(4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufs-\nausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte\n§2\nanzurechnen.“\nAusbildungsdauer\n(1) Die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft          3. Der 1. Abschnitt des Zweiten Teils, Hochbaufach-\ndauert insgesamt 36 Monate.                                   arbeiter/Hochbaufacharbeiterin, wird wie folgt ge-\nfasst:\n(2) Die Ausbildung in der ersten Stufe zu den Aus-\nbildungsberufen Hochbaufacharbeiter/Hochbaufach-                                    „1. Abschnitt\narbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin\noder Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin dau-                Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin\nert 24 Monate. In den Ausbildungsberufen der darauf\naufbauenden zweiten Stufe dauert die Ausbildung                                          §5\nweitere 12 Monate.                                                            Ausbildungsberufsbild\n(3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach                Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schuli-           tens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nschen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verord-\nnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-                1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nzes oder gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung               2. Aufbau und Organisation des Ausbildungs-\nals erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen                   betriebes,\nist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der\nAusbildungsjahr.\nArbeit,\n§3                                   4. Umweltschutz,\nBerufsfeldbreite Grundbildung                      5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeits-\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                      plan und Ablaufplan,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr ver-           6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,\nmittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die           7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und\nbetriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und                 Bauhilfsstoffen,\ndie Ausbildung in der Berufsschule nach den landes-            8. Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anferti-\nrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbil-                  gen von Skizzen,\ndungsjahr erfolgen.\n9. Durchführen von Messungen,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkei-\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass          10. Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holz-\nder Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten                verbindungen,\nberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des             11. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahl-\nBerufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbeson-                beton,\ndere selbständiges Planen, Durchführen und Kon-\ntrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in          12. Herstellen von Baukörpern aus Steinen,\nder Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung               13. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-,\nnachzuweisen.                                                      Kälte-, Schall- und Brandschutz,","526               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\n14. Herstellen von Putzen,                                       (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs\n15. Herstellen von Estrichen,                                 Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei\nsoll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte\n16. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,            planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den\n17. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,                   Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beach-\nten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder\n18. Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen             schriftlich begründen kann. Für die praktische Auf-\nund Wasserhaltung,                                       gabe kommen insbesondere folgende Gebiete in\n19. Herstellen von Verkehrswegen,                             Betracht:\n20. Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsor-             1. Herstellen von einlagigem Wandputz,\ngungsleitungen,\n2. Herstellen eines Mauerwerkskörpers bis 24 Zenti-\n21. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichts-                    meter Wandstärke mit rechtwinklig einbindender\nwesen.                                                       Wand,\n3. Herstellen einer Brettschalung für ein rechtecki-\n§6\nges Stahlbetonteil als Fundament oder Stütze\nAusbildungsrahmenplan                             einschließlich Abstützung und Sicherung gegen\nDie in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse               Verschiebung,\nsollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte                4. Herstellen eines im Querschnitt rechteckigen\n„Maurerarbeiten“, „Beton- und Stahlbetonarbeiten“                 Bewehrungskorbes.\nsowie „Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten“\nnach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbil-            (5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine\ndung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen           Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1\nAnleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung            Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Abs. 2 Nr. 1, so soll\nder Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) ver-             die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbil-\nmittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmen-               dungsjahres stattfinden.\nplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und                  (6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischen-\ninnerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende             prüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 10 Abs. 1\nsachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-           bis 4.\ninhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-\ndern.                                                                                    § 10\nAbschlussprüfung\n§7\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\nAusbildungsplan                           der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des               se sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittel-\nAusbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden                ten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                           wesentlich ist.\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prü-\n§8                                 fung in insgesamt höchstens acht Stunden eine\nBerichtsheft                            praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüf-\nling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbständig\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form             festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist                Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nGelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der            schutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergrei-\nAusbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das            fen kann. Für die praktische Aufgabe kommen ins-\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                         besondere in Betracht:\n1. im Schwerpunkt Maurerarbeiten:\n§9\nZwischenprüfung                                a) Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus\nklein- oder mittelformatigen Steinen in unter-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist                     schiedlichen Verbandsarten,\neine Zwischenprüfung durchzuführen.\nb) Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit\n(2) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine                  Nische oder Öffnung und Überdeckung oder\nAusbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1\nBuchstabe a, so soll die Zwischenprüfung am Ende                  c) Herstellen eines Verblendmauerwerkskörpers\ndes ersten Ausbildungsjahres stattfinden.                            in unterschiedlichen Verbandsarten;\n(3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt            2. im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten:\nsich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I unter den lau-\na) Herstellen von betonierfähiger Schalung für\nfenden Nummern 1 bis 20 aufgeführten Fertigkeiten\neine rechteckige Ortbetonstütze mit Balken-\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-\nanschluss und Bewehrung,\nricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit-\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung             b) Schalen eines geraden Treppenlaufes mit\nwesentlich ist.                                                      Podestanschluss oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004                 527\nc) Herstellen von betonierfähiger Schalung für             2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau:\nein Stahlbetonfertigteil mit Bewehrung;\na) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile,\n3. im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornstein-\nb) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste,\nbauarbeiten:\nc) Schalungen, Bewehrungen, Bauteile aus Beton\na) Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feue-\nund Stahlbeton,\nrungs- oder Abgasanlagen mit Bewegungs-\nfugen und Schauloch,                                       d) Baukörper aus Steinen,\nb) Herstellen eines mehrschichtigen Mauerwerks-                e) Abgasanlagen und Schornsteine,\nkörpers für Feuerungsanlagen oder                          f) Abdichten gegen Feuchtigkeit und nicht-\nc) Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes                  drückendes Wasser,\naus Mauerwerk.                                             g) Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prü-            h) angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile\nfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezo-                        aus Holz, Putze, Estriche,\ngene Aufgaben, Bauwerke im Hochbau sowie Wirt-\nschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den                   i) angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben\nPrüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufga-                          und Gräben, Verbau und offene Wasserhal-\nben und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zei-                    tung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Ver-\ngen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von                       und Entsorgungsleitungen;\narbeitsorganisatorischen, technologischen, mathe-             3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nmatischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezo-\ngene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur                 allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nSicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der                      Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nArbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde                  (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchs-\nMaßnahmen einbezogen werden. Es kommen Auf-                   tens:\ngaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\n1. im Prüfungsbereich Schwerpunkt-\nBetracht:\nbezogene Aufgaben                      100 Minuten,\n1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Auf-\n2. im Prüfungsbereich\ngaben:\nBauwerke im Hochbau                    100 Minuten,\na) im Schwerpunkt Maurerarbeiten:\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\naa) Mauermörtel,                                           und Sozialkunde                         40 Minuten.\nbb) Verbandsarten für Mauerwerke,                         (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag\ncc) Mauerwerk für unterschiedliche Baukör-             des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\nper, Verblendmauerwerk,                           schusses in einzelnen Bereichen durch eine mündli-\nche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Beste-\ndd) Einfassungen,        Ausfachungen      und         hen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der\nSchächte,                                         Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüf-\nee) Öffnungen und Überdeckungen;                       ten Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis\nund das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprü-\nb) im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbei-\nfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nten:\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung\naa) Herstellen von Beton, Betonfestigkeits-\nsind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nklassen,\n1. Prüfungsbereich Schwerpunkt-\nbb) Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen\nbezogene Aufgaben                  40 vom Hundert,\nvon Beton,\ncc) Schalungen für Stützen, Wände, Decken              2. Prüfungsbereich\nund gerade Treppen einschließlich An-                 Bauwerke im Hochbau                40 vom Hundert,\nschlüsse,                                         3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\ndd) Bewehrungen, Einbauteile,                              und Sozialkunde                    20 vom Hundert.\nee) Konstruktionsarten für gerade Treppen                 (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im\nund Teilmontagedecken,                            praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung\nsowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in\nff)  Geräte und Maschinen zur Betonverarbei-           mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens\ntung;                                             ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die\nc) im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornstein-              Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenü-\nbauarbeiten:                                           gend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\naa) Mauermörtel sowie Feuerfest- und lsolier-             (8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf\nmörtel,                                           Hochbaufacharbeiter/ Hochbaufacharbeiterin gilt bei\nFortsetzung der Berufsausbildung in einem der auf-\nbb) Mauerwerk für Feuerungs- und Abgasan-              bauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2\nlagen,                                            Nr. 1 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufs-\ncc) Abgasanlagen und Schornsteine;                     bildungsgesetzes.“","528               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\n4. § 15 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                             7. Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit\nBaumaschinen und -geräten,\n„(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis\neine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach             8. Ausführen von Abbruchverfahren mit Bauma-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 oder Abs. 2                 schinen und -geräten,\nNr. 2, so soll die Zwischenprüfung am Ende des\n9. Führen und Instandhalten von Baumaschinen,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.“\n-geräten und -fahrzeugen,\n5. § 16 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:                           10. Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmate-\nrialien,\n„(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf\nAusbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin gilt bei              11. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichts-\nFortsetzung der Berufsausbildung in einem der auf-                 wesen.\nbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2\nNr. 2 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbil-                                     § 37b\ndungsgesetzes.“\nAusbildungsrahmenplan\nDie in § 37a genannten Fertigkeiten und Kenntnis-\n6. § 21 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:\nse sollen nach der in der Anlage 6a enthaltenen\n„(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis               Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung\neine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach           der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) ver-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 oder Abs. 2            mittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmen-\nNr. 3, so soll die Zwischenprüfung am Ende des                plan innerhalb der beruflichen Grundbildung und\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.“                       innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende\nsachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-\n7. § 22 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:                           inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-\n„(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf              dern.\nTiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin gilt bei\nFortsetzung der Berufsausbildung in einem der auf-\n§ 37c\nbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2\nNr. 3 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbil-                               Ausbildungsplan\ndungsgesetzes.“\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden\n8. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt              einen Ausbildungsplan zu erstellen.\ngefasst:\n„Dritter Teil                                                  § 37d\nVorschriften für die aufbauenden                                         Berichtsheft\nAusbildungsberufe nach § 1 Abs. 1\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nNr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 bis 3“.\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist\nGelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der\n9. Nach § 37 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:              Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.\n„ Abschnitt 3a\nBauwerksmechaniker für Abbruch und                                            § 37e\nBetontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin                                    Abschlussprüfung\nfür Abbruch und Betontrenntechnik\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\n§ 37a                               den Anlagen 1 und 6a der Verordnung aufgeführten\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nAusbildungsberufsbild                        Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindes-               er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ntens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                  (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prü-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                   fung in insgesamt höchstens acht Stunden eine\npraktische Aufgabe durchführen. Für die praktische\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe-                Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:\ntriebes,\n1. Abbrechen eines Bauwerkteiles unter Verwen-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der                      dung von Baumaschinen und -geräten,\nArbeit,\n2. Durchführen von Bohrungen in ein Bauwerksteil\n4. Umweltschutz,                                                 einschließlich Schneiden einer Fuge unter Ver-\n5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Ar-                    wendung von Baumaschinen und -geräten oder\nbeitsplan und Ablaufplan,\n3. Sichern und Trennen eines Bauwerkteiles unter\n6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,                Verwendung von Baumaschinen und -geräten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004                  529\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe           (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von\nzielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, tech-        folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nnischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben            1. im Prüfungsbereich\nselbständig planen und durchführen, die Arbeitser-                Abbruchtechnik                        150 Minuten,\ngebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-                 2. im Prüfungsbereich\nschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz                      Bohr- und Trenntechnik                150 Minuten,\nergreifen kann.                                               3. im Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde           60 Minuten.\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prü-\nfung in den Prüfungsbereichen Abbruchtechnik,                    (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag\nBohr- und Trenntechnik sowie Wirtschafts- und Sozial-         des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\nkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen                schusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine\nAbbruchtechnik sowie Bohr- und Trenntechnik sind              mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das\ninsbesondere durch Verknüpfung informationstech-              Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\nnischer, technologischer und mathematischer Kennt-            Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich\nnisse fachliche Probleme zu analysieren, zu bewer-            geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bis-\nten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei             herigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergeb-\nsoll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-          nisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\nheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbe-                nis 2 : 1 zu gewichten.\nstimmungen berücksichtigen, die Verwendung von                   (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung\nWerkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen                    sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nzuordnen, Planungsunterlagen und Dokumentatio-\n1. Prüfungsbereich\nnen erstellen, Herstellerangaben beachten sowie\nAbbruchtechnik                          40 Prozent,\nqualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.\nEs kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene               2. Prüfungsbereich\nFälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden                 Bohr- und Trenntechnik                  40 Prozent,\nGebieten in Betracht:                                         3. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde            20 Prozent.\n1. im Prüfungsbereich Abbruchtechnik:\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im\nBeschreiben der Vorgehensweise zur Vorberei-              praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie\ntung und Durchführung von Abbrucharbeiten von             innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in min-\nBauwerken und Bauteilen aus Mauerwerk, Beton,             destens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausrei-\nStahlbeton, Stahl und Holz sowie zur Trennung,            chende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung\nLagerung und Entsorgung von Abbruchmateria-               in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend be-\nlien;                                                     wertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\n(8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7\n2. im Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik:\nnicht bestanden, erfüllt er jedoch in dieser Prüfung\nBeschreiben der Vorgehensweise zur Vorberei-              die Anforderungen nach § 10, so hat er den Ab-\ntung und Durchführung von Bohr- und Trenn-                schluss Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeite-\narbeiten an Mauerwerk und Stahlbetonkonstruk-             rin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann\ntionen sowie zum Schneiden von Fugen;                     als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil\nsowie in einem der fachbezogenen Prüfungsberei-\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkun-             che im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils\nde:                                                       mindestens eine ausreichende Leistung erbracht\nwurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche          Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung er-\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                bracht worden sein.“","530              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\n10. Die Anlage 1 (zu § 6) wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I Berufliche Grundbildung – 1. Ausbildungsjahr – wird wie folgt gefasst:\n„I. Berufliche Grundbildung – 1. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nTeil des\nLfd. Nr.                                Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nAusbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 1. Ausbildungsjahr\n1                     2                                        3                                 4\n1     Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-\nund Tarifrecht                   sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,\n(§ 5 Nr. 1)                      erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-\nnen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-\ndenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisa-         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\ntion des Ausbildungs-            Betriebes erläutern\nbetriebes                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\n(§ 5 Nr. 2)                      wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Ver-\nwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisa-\ntionen, Berufsvertretungen und Gewerkschaf-\nten nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des ausbildenden Betrie-     während der\nbes beschreiben                                 gesamten\nAusbildung\n3     Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am      zu vermitteln\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu\n(§ 5 Nr. 3)                      ihrer Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-\nhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben\nsowie erste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden\nbeschreiben und Maßnahmen zur Brandbe-\nkämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-\n(§ 5 Nr. 4)                  tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-\ngen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-\nbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum\nUmweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-\ngen des Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und\numweltschonenden Energie- und Materialver-\nwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004                    531\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nTeil des\nLfd. Nr.                                    Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nAusbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 1. Ausbildungsjahr\n1                     2                                            3                                  4\n5     Auftragsübernahme,              a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen\nLeistungserfassung,             b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und\nArbeitsplan und                     Einsatz von Arbeitsmitteln planen\nAblaufplan\n(§ 5 Nr. 5)                     c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen\nd) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen\ne) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben\nprüfen\nf) Arbeitsberichte erstellen\n6     Einrichten, Sichern und         Arbeitsplatz auf der Baustelle:\nRäumen von Baustellen           a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räu-\n(§ 5 Nr. 6)                         men, ergonomische Gesichtspunkte berück-\nsichtigen\nb) Arbeitsplatz sichern\nArbeits- und Schutzgerüste:\nc) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben\naufbauen, unterhalten und abbauen\nd) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von\nArbeits- und Schutzgerüsten mitwirken\nWerkzeuge und Geräte:\ne) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten ver-\nanlassen\nf) Störungen an Geräten erkennen und melden\ng) Werkzeuge warten\n6*)\n7     Prüfen, Lagern und              a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Ein-\nAuswählen von Bau-                  und Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf\nund Bauhilfsstoffen                 Verwendbarkeit prüfen\n(§ 5 Nr. 7)                     b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Form-\ngenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen\nc) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein-\nund Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der\nBaustelle transportieren und lagern\n8     Lesen und Anwenden von a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden\nZeichnungen, Anfertigen b) Ausführungsskizzen anfertigen\nvon Skizzen\n(§ 5 Nr. 8)                     c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen\nermitteln\n9     Durchführen von                 a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab\nMessungen                           durchführen\n(§ 5 Nr. 9)                     b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und\nSchlauchwaage, übertragen\nc) Geraden ausfluchten\nd) Messpunkte anlegen und sichern\ne) rechte Winkel anlegen und prüfen\nf) Bauteile abstecken\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","532          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       Zeitliche Richtwerte\nTeil des\nLfd. Nr.                              Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nAusbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 1. Ausbildungsjahr\n1                    2                                      3                                     4\n10    Bearbeiten von Holz       a) Holz nach dem Verwendungszweck unter-\nund Herstellen von            scheiden\nHolzverbindungen          b) Holz für Werkstücke messen und anreißen\n(§ 5 Nr. 10)\nc) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch\nSägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen\nund Bohren, bearbeiten\nd) Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zap-\nfen sowie durch Nageln und Schrauben her-\nstellen\ne) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit,\nTrockenheit und Festigkeit prüfen und säubern,\nMängel anzeigen\nf) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen\n11    Herstellen von Bauteilen  Schalungen:\naus Beton und Stahl-      a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente,\nbeton                         Stützen, Wände, Balken und Aussparungen\n(§ 5 Nr. 11)                  herstellen, mit Trennmitteln behandeln und\nbetonierfähig aufbauen\nb) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen\nund lagern\nBewehrungen:\nc) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und\nBinden von Betonstabstahl herstellen\nd) Betonstahlmatten zuschneiden\ne) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen\nBauteile:                                                        20\nf) Betone nach Rezept herstellen und auf Verar-\nbeitbarkeit prüfen\ng) Beton von Hand einbringen, verdichten, abzie-\nhen und nachbehandeln\nh) Oberflächen nacharbeiten\ni) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile trans-\nportieren und einbauen\nk) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit,\nTrockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und\nMängel anzeigen\nl) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen\nFeuchtigkeit abdichten\n12    Herstellen von Bau-       a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhält-\nkörpern aus Steinen           nissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen\n(§ 5 Nr. 12)              b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen\nSteinen herstellen\nc) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus\nkleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen\nüberdecken\nd) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit,\nTrockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und\nMängel anzeigen\ne) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit\nabdichten\nf) Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004               533\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter        Zeitliche Richtwerte\nTeil des\nLfd. Nr.                             Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nAusbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind       im 1. Ausbildungsjahr\n1                    2                                    3                                      4\n13    Einbauen von              a) Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck\nDämmstoffen für den          unterscheiden und vorbereiten\nWärme-, Kälte-, Schall-   b) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen\nund Brandschutz\n(§ 5 Nr. 13)\n14    Herstellen von Putzen     a) Untergrund beurteilen\n(§ 5 Nr. 14)              b) Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen,\nBewegungsfugen anlegen\nc) Spritzbewurf von Hand auftragen\nd) einlagigen Putz herstellen\ne) gerades Stuckprofil ziehen\n15    Herstellen von Estrichen  a) Untergrund beurteilen, säubern und ausglei-\n(§ 5 Nr. 15)                 chen\nb) Trenn- und Dämmschichten einbauen\nc) Höhenlehren ausrichten\nd) rechtwinklige Aussparungen herstellen und\neinbringen\ne) Schienen und Rahmen einbauen\nf) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach\nVorgaben anlegen\ng) Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen\nund glätten\nh) Estrich nachbehandeln\n16    Ansetzen und Verlegen     a) Untergrund beurteilen, säubern und ausglei-\nvon Fliesen und Platten      chen\n(§ 5 Nr. 16)              b) Fliesen und Platten schneiden sowie Aus-\nschnitte und Löcher herstellen\nc) Fliesen und Platten im Dickbettverfahren\nansetzen, verlegen und verfugen\nd) Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren\nansetzen, verlegen und verfugen\ne) Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an\nRohrdurchführungen anlegen, vorbereiten und\nschließen\n17    Herstellen von Bauteilen  a) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie\nim Trockenbau                Maßhaltigkeit beurteilen                                     18\n(§ 5 Nr. 17)              b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und\nTragfähigkeit vorbehandeln\nc) Gipsmörtel anmachen\nd) Wand-Trockenputz ansetzen\ne) Fugen verspachteln\n18    Herstellen von Bau-       a) Oberboden       abtragen,    transportieren   und\ngruben und Gräben,           lagern\nVerbauen und Wasser-      b) Baugruben und Gräben             hinsichtlich der\nhaltung                      Arbeitsraumbreite prüfen\n(§ 5 Nr. 18)\nc) Baugruben und Gräben von Hand ausheben,\nBöschungswinkel prüfen\nd) offene Wasserhaltung durchführen","534           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     Zeitliche Richtwerte\nTeil des\nLfd. Nr.                                Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nAusbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind    im 1. Ausbildungsjahr\n1                    2                                        3                                  4\ne) Baugruben und Gräben durch waagerechten\nund senkrechten Verbau sichern\nf) Planum herstellen, Baugruben- und Graben-\nsohlen verdichten\ng) Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen\nh) Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen\nund verdichten\n19    Herstellen von              a) Untergrund verbessern\nVerkehrswegen               b) ungebundene Tragschichten herstellen\n(§ 5 Nr. 19)\nc) Planum durch Verdichten unter Beachtung der\nHöhenlage und Ebenflächigkeit herstellen\nd) Einfassungen in Geraden herstellen\ne) Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künst-\nlichen Steinen herstellen\n20    Verlegen und Anschließen a) Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten,\nvon Ver- und Entsor-            Decken und Wänden herstellen und abdichten\ngungsleitungen              b) Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werk-\n(§ 5 Nr. 20)                    stoffen, insbesondere aus Metall und Kunst-\nstoff, sägen, feilen, bohren und schleifen\nc) Rohre und Formstücke aus unterschiedlichen\nWerkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden,\neinsanden und unterstopfen\nd) Kontrollschächte herstellen\ne) Dränung einbauen\n21                                Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fer-\ntigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Num-\nmern 11, 12 oder 14 unter Berücksichtigung be-                 8\ntriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individu-\nellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden.\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10\nbis 20 zu ergänzen und zu vertiefen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004                     535\nb) Abschnitt II Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr – B. Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten wird\nwie folgt gefasst:\n„II. Berufliche Fachbildung – 2. Ausbildungsjahr –\nB. S c h w e r p u n k t B e t o n - u n d S t a h l b e t o n a r b e i t e n\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter     Zeitliche Richtwerte\nTeil des\nLfd. Nr.                                     Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nAusbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind    im 2. Ausbildungsjahr\n1                     2                                                 3                              4\n1     Auftragsübernahme,               Auftragsübernahme, Leistungserfassung:\nLeistungserfassung,              a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen\nArbeitsplan und\nAblaufplan                       b) technische Regelwerke, Bauvorschriften und\n(§ 5 Nr. 5)                          Allgemeine Technische Vertragsbedingungen\nfür Bauleistungen anwenden\nc) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen\nArbeits- und Ablaufplan:\nd) Zeitaufwand und personelle Unterstützung\nabschätzen\ne) Arbeitsschritte festlegen\nf) Witterungsbedingungen für die Durchführung\nvon Arbeiten berücksichtigen\n2     Einrichten, Sichern und          Einrichten:\nRäumen von Baustellen            a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrich-\n(§ 5 Nr. 6)                          tungen sowie von Unterkünften und sanitären\nAnlagen veranlassen\nb) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und\nunterhalten\nSicherheit und Gesundheitsschutz auf der Bau-\nstelle:\nc) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen ver-\nwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwen-\nden\nd) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und\nvor Beschädigung schützen\ne) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb\nbefindliche Maschinen auf der Baustelle be-\nachten\nf) Gefahrstoffe         erkennen,   Schutzmaßnahmen\nergreifen\ng) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen\nh) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maß-\nnahmen zum Schutz von Personen auf Bau-\nstellen ergreifen\ni) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Ver-\nsorgung von verletzten Personen ergreifen,\nUnfallstelle sichern\nArbeits-, Schutz- und Traggerüste:                             6*)\nk) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und\nabbauen\nl) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","536          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter      Zeitliche Richtwerte\nTeil des\nLfd. Nr.                             Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nAusbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind     im 2. Ausbildungsjahr\n1                     2                                    3                                    4\nGeräte und Maschinen:\nm) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und\neinsetzen\nn) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen,\nVerunreinigung des Bodens vermeiden\no) Förder- und Transportgeräte bedienen, Last-\naufnahme- und Anschlagmittel einsetzen\np) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Wit-\nterungseinflüssen und Beschädigung schützen\nsowie vor Diebstahl sichern\nUmweltschutz:\nq) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und\nfür den Abtransport vorbereiten\nRäumen:\nr) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den\nAbtransport vorbereiten\n3     Prüfen, Lagern und        a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile aus-\nAuswählen von Bau-           wählen\nund Bauhilfsstoffen       b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an\n(§ 5 Nr. 7)                  Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und\nbereitstellen\nc) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf\nVollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltig-\nkeit prüfen\n4     Lesen und Anwenden        a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den\nvon Zeichnungen,             Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen\nAnfertigen von Skizzen    b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen\n(§ 5 Nr. 8)\n5     Durchführen von           Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen\nMessungen                 Messinstrumenten einmessen\n(§ 5 Nr. 9)\n6     Herstellen von Bauteilen  Schalungen:\naus Beton und Stahl-      a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stüt-\nbeton                        zen und Balken sowie für ebene Wände und\n(§ 5 Nr. 11)                 Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und\nSystemschalungen herstellen, aufbauen, ver-\nsteifen und abspannen\nb) Schalungen für Aussparungen herstellen und\neinbauen\nc) Schalungen für Podeste und gerade Treppen-                  15\nläufe herstellen und aufbauen, Schalungen für\nAussparungen herstellen und einbauen\nd) Schalungen für konische Formen herstellen\nund aufbauen\ne) Schalungen für Stützenköpfe in unterschied-\nlichen Arten und Formen herstellen\nf) Schalungen für sichtbaren Beton herstellen\ng) Schalungen abbauen, reinigen und lagern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004               537\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       Zeitliche Richtwerte\nTeil des\nLfd. Nr.                              Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         in Wochen\nAusbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                     3                                     4\nBewehrungen:\nh) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Beton-\nstahlmatten für rechteckige Baukörper herstel-\nlen und einbauen\ni) Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbe-\nsondere unter Einhaltung der Betondeckung\neinbauen                                                     8\nk) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugen-\nbänder, Fugenbleche und Verankerungsschie-\nnen\nl) Ver- und Entsorgungsleitungen aus verschie-\ndenen Materialien einbauen und verankern\nBeton:\nm) Betonfestigkeitsklasse auswählen\nn) Bindemittel und Zuschlag auswählen\no) Frischbetonprüfungen durchführen\np) Beton mit Baumaschinen fördern und einbrin-\ngen\nq) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des\nBetons einsetzen\nr) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen\nund Glätten von Hand bearbeiten\n8\ns) Oberfläche des Frischbetons mit Baugeräten\nund Baumaschinen bearbeiten\nt) Festbetonprüfungen durchführen\nu) Festbeton bearbeiten, insbesondere Fugen\nschneiden sowie Bohrungen und Durchbrüche\nherstellen und schließen\nv) Stahlbetonfertigteile herstellen, transportieren,\nlagern, montieren, sichern und abstützen\nw) Bauwerke aus Beton und Stahlbeton gegen\nnichtdrückendes Wasser durch Beschichtun-\ngen abdichten\n7     Herstellen von Bau-       a) Mörtelgruppe auswählen\nkörpern aus Steinen       b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel aus-\n(§ 5 Nr. 12)                  wählen\nc) Außen- und Innenwände mit mittel- und groß-\nformatigen Steinen in unterschiedlichen Ver-\nbandsarten herstellen\nd) Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes\nWasser abdichten\ne) Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen\nversetzen                                                   13\nf) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen\nund anbringen, insbesondere Trag- und Halte-\nkonstruktionen sowie Zargen einbauen\ng) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von\nAbstützungen und Unterfangungen herstellen\nund schließen","538            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nTeil des\nLfd. Nr.                                    Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nAusbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 2. Ausbildungsjahr\n1                    2                                             3                                  4\n8     Einbauen von                    a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen\nDämmstoffen für den             b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstelleranga-\nWärme-, Kälte-, Schall-             ben lagern und verarbeiten\nund Brandschutz\n(§ 5 Nr. 13)\n9     Qualitätssichernde              a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung\nMaßnahmen und                       prüfen\nBerichtswesen                   b) Tagesbericht erstellen                                      2*)\n(§ 5 Nr. 21)\nc) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor\nBeschädigungen schützen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8\nzu ergänzen und zu vertiefen.“\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004               539\n11. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt:\n„Anlage 6a\n(zu § 37b)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/\nzur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik\n– 3. Ausbildungsjahr –\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter       Zeitliche Richtwerte\nTeil des\nLfd. Nr.                               Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          in Wochen\nAusbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind      im 3. Ausbildungsjahr\n1                    2                                       3                                    4\n1     Berufsbildung, Arbeits-     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe-\nund Tarifrecht                 sondere Abschluss, Dauer und Beendigung,\n(§ 37a Nr. 1)                  erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen-\nnen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil-\ndenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\ndes Ausbildungsbetriebes      Betriebes erläutern\n(§ 37a Nr. 2)              b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\nwie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Ver-\nwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und\nseiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisa-\ntionen, Berufsvertretungen und Gewerkschaf-\nten nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes      während der\nbeschreiben                                        gesamten\nAusbildung\n3      Sicherheit und             a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am        zu vermitteln\nGesundheitsschutz             Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu\nbei der Arbeit                ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 37a Nr. 3)              b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-\nhütungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben\nsowie erste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes\nanwenden; Verhaltensweisen bei Bränden\nbeschreiben und Maßnahmen zur Brandbe-\nkämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz               Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas-\n(§ 37a Nr. 4)              tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra-\ngen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus-\nbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um-\nweltschutz an Beispielen erklären","540              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nTeil des\nLfd. Nr.                                        Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nAusbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 3. Ausbildungsjahr\n1                     2                                                3                                  4\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-\ngen des Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und\numweltschonenden Energie- und Materialver-\nwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5     Auftragsübernahme,                a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsab-\nLeistungserfassung,                    laufes ergreifen\nArbeitsplan und                   b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge\nAblaufplan                             erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vor-\n(§ 37a Nr. 5)                          schlagen und nutzen\nc) Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten\ntreffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen                  3*)\nzur Beseitigung ergreifen\nd) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations-\nund Kommunikationssystemen bearbeiten\ne) Arbeitsaufgaben teamorientiert planen und\ndurchführen\n6     Einrichten, Sichern und           a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nut-\nRäumen von Baustellen                  zung veranlassen\n(§ 37a Nr. 6)                     b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem\nVerkehrszeichenplan aufstellen und unterhal-\nten\n6*)\nc) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen\nd) Maßnahmen zum Schutz der Vegetation ergrei-\nfen\ne) geräumte Baustelle und Teilabschnitte überge-\nben\n7     Ausführen von Bohr-               a) Bohr- und Trenntechniken unter Berücksichti-\nund Trennverfahren                     gung der Baukonstruktionen und nach Auftrag\nmit Baumaschinen                       auswählen\nund -geräten                      b) kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigen\n(§ 37a Nr. 7)\nc) Bohrarbeiten, insbesondere in Mauerwerk,\nBeton und Stahlbeton, mit Bohrgeräten durch-\nführen\n15\nd) Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Bohr-\nund Trennarbeiten durchführen\ne) Trennarbeiten, insbesondere mit Sägen, aus-\nführen\nf) Fugenschnitte herstellen\ng) Maschinenwerkzeuge auswählen, einsetzen\nund warten\n8     Ausführen von                     a) Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der\nAbbruchverfahren                       Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauer-\nmit Baumaschinen                       werk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz, nach\nund -geräten                           Auftrag auswählen\n(§ 37a Nr. 8)                     b) kontaminierte Baumaterialien erkennen und\nanzeigen\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004                     541\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter    Zeitliche Richtwerte\nTeil des\nLfd. Nr.                                        Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens        in Wochen\nAusbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind   im 3. Ausbildungsjahr\n1                     2                                                3                                  4\nc) Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Ab-\nbrucharbeiten, insbesondere Unterfangungen\nund Abstützungen, durchführen\nd) Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschi-\nnen ausführen\ne) Abbrucharbeiten mit Baumaschinen, insbe-\nsondere Hydraulikbagger und deren Anbauge-\nräte sowie Frontlader, ausführen                           15\nf) erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende\nBauteile schützen\ng) Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hub-\narbeitsbühnen, einsetzen\nh) Bauteile und -elemente sichern und ausbauen\ni) Standsicherheit für Baumaschinen herstellen\n9     Führen und Instandhalten          a) Baumaschinen und -geräte im öffentlichen\nvon Baumaschinen,                      Straßenverkehr nach der Fahrerlaubnisverord-\n-geräten und -fahrzeugen               nung der EU-Klassen B, BE, C1 und C1E unter\n(§ 37a Nr. 9)                          Beachtung der Straßenverkehrs-Ordnung und\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung un-\nter Aufsicht führen\nb) Baumaschinen und -geräte verladen und um-\nsetzen\nc) Baumaschinen und -geräte umrüsten\n6\nd) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung\nder Betriebsvorschriften und des Umwelt-\nschutzes in und außer Betrieb nehmen\ne) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung\nder Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie\nder Unfallverhütungsvorschriften in Stand hal-\nten\nf) Störungen und Fehler feststellen und Repara-\ntur veranlassen\n10    Trennen und Zwischen-             a) Abbruchmaterialien trennen\nlagern von Abbruch-               b) Abbruchmaterialien, insbesondere unter Be-\nmaterialien                            rücksichtigung von Vorschriften, lagern                     4\n(§ 37a Nr. 10)\nc) Entsorgung von kontaminierten Schlämmen\nund Abbruchmaterialien veranlassen\n11    Qualitätssichernde                a) Qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen\nMaßnahmen und                          des Arbeitsauftrages durchführen\nBerichtswesen                     b) Arbeitsergebnisse feststellen, dokumentieren\n(§ 37a Nr. 11)                         und im Team auswerten\n3*)\nc) Aufmaß anfertigen, Massen ermitteln und Leis-\ntungen berechnen\nd) Arbeitsaufgaben kundenorientiert planen und\ndurchführen\nIn überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 10 zu\nergänzen und zu vertiefen.“\n*) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft\nBerlin, den 2. April 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}