{"id":"bgbl1-2004-15-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":15,"date":"2004-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/15#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_15.pdf#page=14","order":2,"title":"Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA-Verordnung  DPMAV)","law_date":"2004-04-01T00:00:00Z","page":514,"pdf_page":14,"num_pages":8,"content":["514              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\nVerordnung\nüber das Deutsche Patent- und Markenamt\n(DPMA-Verordnung – DPMAV)\nVom 1. April 2004\nAuf Grund                                                                      Inhaltsübersicht\n– des § 27 Abs. 5, der §§ 28, 29 Abs. 3, des § 34 Abs. 6                               Abschnitt 1\nund 8, des § 43 Abs. 8 Nr. 2 und des § 63 Abs. 4 des                         Organisation, Befugnisse\nPatentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung          § 1    Leitung, Aufsicht, Übertragung von Verordnungsermäch-\nvom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), von denen             tigungen\n§ 27 Abs. 5 zuletzt durch Artikel 7 Nr. 10, § 29 Abs. 3   § 2    Prüfungsstellen und Patentabteilungen\ndurch Artikel 7 Nr. 12, § 34 Abs. 6 und 8 durch Artikel 7\n§ 3    Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen\nNr. 16 Buchstabe a bis c sowie § 63 Abs. 4 zuletzt\ndurch Artikel 7 Nr. 27 Buchstabe b Doppelbuchsta-         § 4    Topografiestelle und Topografieabteilung\nbe bb des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I         § 5    Markenstellen und Markenabteilungen\nS. 3656) und § 28 durch Artikel 2 Abs. 7 Nr. 1 des\n§ 6    Geschmacksmusterstelle\nGesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert\nworden sind,\nAbschnitt 2\n– des § 4 Abs. 4 und 7, § 10 Abs. 2 und des § 29                                 Verfahrensvorschriften\ndes Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Be-        § 7    DIN-Normen\nkanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),       § 8    Behandlung von Eingängen, Empfangsbescheinigung\nvon denen § 4 Abs. 4 und 7 durch Artikel 8 Nr. 1 Buch-\nstabe a, c und d sowie § 10 Abs. 2 durch Artikel 8        § 9    Formblätter\nNr. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I         § 10   Originale\nS. 3656), § 29 durch Artikel 2 Abs. 8 Nr. 3 des Gesetzes  § 11   Übermittlung durch Telefax\nvom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden\n§ 12   Einreichung elektronischer Dokumente\nsind,\n§ 13   Vertretung\n– des § 65 sowie des § 138 Abs. 2 des Markengesetzes        § 14   Mehrere Beteiligte, mehrere Vertreter\nvom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3084, 1995 I S. 156),    § 15   Vollmachten\nvon denen § 138 Abs. 2 durch Artikel 9 Nr. 32 des         § 16   Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestellten-\nGesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656)                 vollmachten\nund § 65 Abs. 1 Nr. 1 durch Artikel 2 Abs. 9 Nr. 7 des    § 17   Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben\nGesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert\n§ 18   Fristen\nworden sind,\n§ 19   Entscheidung nach Lage der Akten\n– des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutz-   § 20   Form der Ausfertigungen\ngesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294) in        § 21   Zustellung und formlose Übersendung\nVerbindung mit § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmuster-           § 22   Akteneinsicht\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), von denen § 3 Abs. 3   § 23   Auskünfte\ndurch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März         § 24   Verfahrenskostenhilfe\n2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, und            § 25   Urkunden, Schmuckurkunden\n§ 26   Berichtigung der Register und Veröffentlichungen\n– des § 26 Abs. 1, 2 und 4 des Geschmacksmustergeset-       § 27   Änderungen von Namen oder Anschriften\nzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390)\n§ 28   Eintragung eines Rechtsübergangs\nsowie in Verbindung mit Artikel 28 des Gesetzes vom         § 29   Eintragung von dinglichen Rechten\n16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) und Artikel 29 des Geset-   § 30   Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren\nzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) verordnet       § 31   Aufbewahrung von eingereichten Gegenständen oder\ndas Bundesministerium der Justiz:                                  Unterlagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004               515\nAbschnitt 3                         3. die Festsetzung der Vergütung nach § 23 Abs. 4 und 6\nSchlussvorschriften\ndes Patentgesetzes,\n§ 32   Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser  4. Beschlüsse über die Gewährung von Verfahrenskos-\nVerordnung                                                  tenhilfe für Verfahrensgebühren in Beschränkungs-\nund Einspruchsverfahren sowie über die Beiordnung\n§ 33   Übergangsregelung für künftige Änderungen\neines Vertreters nach § 133 des Patentgesetzes,\n§ 34   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n5. Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Abgabe\neines Gutachtens abgelehnt wird.\nAbschnitt 1                            Von einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen wer-\nden, sofern die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie\nOrganisation, Befugnisse                           nicht für erforderlich halten.\n(4) Die Patentabteilungen entscheiden nach Stimmen-\n§1                              mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer\nVorsitzenden den Ausschlag.\nLeitung, Aufsicht, Übertragung\nvon Verordnungsermächtigungen\n§3\n(1) Der Präsident oder die Präsidentin leitet und beauf-\nsichtigt den gesamten Geschäftsbetrieb des Deutschen                            Gebrauchsmusterstelle\nPatent- und Markenamts und wirkt auf die gleichmäßige                      und Gebrauchsmusterabteilungen\nBehandlung der Geschäfte und auf die Beachtung glei-\n(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den\ncher Grundsätze hin.\nGeschäftskreis der Gebrauchsmusterstelle und der Ge-\n(2) Die Ermächtigungen in § 27 Abs. 5, § 29 Abs. 3,         brauchsmusterabteilungen sowie die Vorsitzenden und\n§ 34 Abs. 6 und 8 sowie in § 63 Abs. 4 des Patent-             stellvertretenden Vorsitzenden der Gebrauchsmuster-\ngesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie § 10 Abs. 2 des            abteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung\nGebrauchsmustergesetzes, in § 3 Abs. 3 sowie in § 4            der Anmeldungen.\nAbs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit\n(2) Die Vorsitzenden der Gebrauchsmusterabteilungen\n§ 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 65 Abs. 1\nleiten die Geschäfte in den Verfahren vor ihren Gebrauchs-\nNr. 2 bis 13 sowie § 138 Abs. 1 des Markengesetzes,\nmusterabteilungen. In den Verfahren vor den Gebrauchs-\nin § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 2 des Geschmacks-\nmusterabteilungen übernimmt, soweit die jeweiligen Vor-\nmustergesetzes werden auf das Deutsche Patent- und\nsitzenden nichts anderes bestimmt haben, ein Prüfer\nMarkenamt übertragen.\noder eine Prüferin die Berichterstattung. Die Berichter-\nstattung umfasst den Vortrag in der Sitzung und die Vor-\n§2                              bereitung der Beschlüsse und Gutachten. Die Vorsitzen-\nden prüfen die Entwürfe der Beschlüsse und Gutachten\nPrüfungsstellen                        für ihre Gebrauchsmusterabteilung und stellen sie fest.\nund Patentabteilungen                       Über sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt\n(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den         die jeweilige Gebrauchsmusterabteilung.\nGeschäftskreis der Prüfungsstellen und Patentabteilun-            (3) In Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung\ngen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsit-       bedarf es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung\nzenden der Patentabteilungen und regelt das Verfahren          für\nzur Klassifizierung der Anmeldungen.\n1. Beschlüsse, durch die über den Löschungsantrag\n(2) Die Vorsitzenden der Patentabteilungen leiten die           entschieden wird,\nGeschäfte in den Verfahren vor ihren Patentabteilungen.\nIn den Verfahren vor den Patentabteilungen übernimmt,          2. Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Abgabe\nsoweit die jeweiligen Vorsitzenden nichts anderes be-              eines Gutachtens abgelehnt wird.\nstimmt haben, ein Prüfer oder eine Prüferin die Bericht-\nVon einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen wer-\nerstattung. Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in\nden, sofern die jeweils zuständigen Vorsitzenden sie\nder Sitzung und die Vorbereitung der Beschlüsse und\nnicht für erforderlich halten.\nGutachten. Die Vorsitzenden prüfen die Entwürfe der\nBeschlüsse und Gutachten für ihre Patentabteilung und             (4) Die Gebrauchsmusterabteilungen entscheiden\nstellen sie fest. Über sachliche Meinungsverschieden-          nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die\nheiten beschließt die jeweilige Patentabteilung.               Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.\n(3) In Verfahren vor der Patentabteilung bedarf es der\nBeratung und Abstimmung in einer Sitzung für                                                §4\n1. Beschlüsse, durch die über die Aufrechterhaltung,                                 Topografiestelle\nden Widerruf oder die Beschränkung des Patents ent-                         und Topografieabteilung\nschieden wird,\n(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den\n2. Beschlüsse über die Erteilung eines ergänzenden             Geschäftskreis der Topografiestelle und der Topografie-\nSchutzzertifikats oder die Zurückweisung der Zerti-        abteilung sowie den oder die Vorsitzende und den oder\nfikatsanmeldung,                                           die stellvertretende Vorsitzende der Topografieabteilung.","516               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\n(2) Der oder die Vorsitzende der Topografieabteilung                             Abschnitt 2\nleitet die Geschäfte in den Verfahren vor der Topografie-\nVe r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n\nabteilung. In den Verfahren vor der Topografieabteilung\nübernimmt, soweit der oder die Vorsitzende nichts ande-\nres bestimmt hat, ein technisches Mitglied die Bericht-                                     §7\nerstattung. Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in                             DIN-Normen\nder Sitzung und die Vorbereitung der Beschlüsse und\nGutachten. Der oder die Vorsitzende prüft die Entwürfe          DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen\nder Beschlüsse und Gutachten für die Topografie-             wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,\nabteilung und stellt sie fest. Über sachliche Meinungs-      erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt\nverschiedenheiten beschließt die Topografieabteilung.        in München archivmäßig gesichert niedergelegt.\n(3) In Verfahren vor der Topografieabteilung bedarf es                                   §8\nder Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für\nBehandlung von\n1. Beschlüsse, durch die über den Löschungsantrag                      Eingängen, Empfangsbescheinigung\nentschieden wird, und\n(1) Auf den Geschäftssachen wird der Tag des Ein-\n2. Gutachten und Beschlüsse, durch welche die Abgabe         gangs vermerkt.\neines Gutachtens abgelehnt wird.\n(2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das\nVon einer Sitzung kann ausnahmsweise abgesehen wer-          Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unver-\nden, sofern der oder die Vorsitzende sie nicht für erfor-    züglich eine Empfangsbescheinigung, die das angemel-\nderlich hält.                                                dete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der\nAnmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung\n(4) Die Topografieabteilung entscheidet nach Stim-        angibt.\nmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des\noder der Vorsitzenden den Ausschlag.\n§9\nFormblätter\n§5\n(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt für\nMarkenstellen                          Schutzrechtsanmeldungen und andere Anträge Form-\nund Markenabteilungen                       blätter heraus, die in Papier oder elektronischer Form zur\n(1) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den       Verfügung gestellt werden. Die Formblätter sollen ver-\nGeschäftskreis der Markenstellen und Markenabteilungen       wendet werden, soweit dies nicht ohnehin zwingend\nsowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzen-      vorgeschrieben ist. Anstelle der vom Deutschen Patent-\nden der Markenabteilungen und regelt das Verfahren zur       und Markenamt zur Verfügung gestellten oder zwingend\nKlassifizierung der Anmeldungen.                             vorgeschriebenen Formblätter können Formblätter glei-\nchen Inhalts und vergleichbaren Formats verwendet\n(2) Die Vorsitzenden der Markenabteilungen leiten die     werden, wie zum Beispiel mittels elektronischer Daten-\nGeschäfte in den Verfahren vor ihren Markenabteilungen;      verarbeitung erstellte oder bearbeitete Formblätter.\nsie bestimmen die weiteren Mitglieder und die Bericht-\n(2) Formblätter sollen so ausgefüllt sein, dass sie die\nerstatter.\nmaschinelle Erfassung und Bearbeitung gestatten.\n(3) In Verfahren vor der Markenabteilung bedarf es der       (3) Die in Verordnungen des Deutschen Patent- und\nBeratung und Abstimmung in einer Sitzung für                 Markenamts zwingend vorgeschriebenen Formblätter\n1. Beschlüsse nach den §§ 54 und 57 des Markengeset-         werden im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen\nzes und                                                  bekannt gemacht.\n2. Aufgaben der Markenabteilungen, die nicht von den\n§ 10\nVorsitzenden allein bearbeitet werden oder von ihnen\nan Angehörige der Markenabteilung nach § 56 Abs. 3                                  Originale\nSatz 3 des Markengesetzes übertragen worden sind.           (1) Originale von Anträgen und Eingaben sind unter-\nVon der Beratung kann abgesehen werden, wenn die             schrieben einzureichen.\njeweils zuständigen Vorsitzenden sie nicht für erforderlich     (2) Für die Schriftstücke ist dauerhaftes, nicht durch-\nhalten.                                                      scheinendes Papier im Format DIN A4 zu verwenden. Die\n(4) Die Markenabteilungen entscheiden nach Stim-          Schrift muss leicht lesbar und dokumentenecht sein.\nmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme           Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist\nihrer Vorsitzenden den Ausschlag.                            ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter einzu-\nhalten. Die Blätter eines Schriftstücks sollen fortlaufend\nnummeriert sein.\n§6\nGeschmacksmusterstelle                                                     § 11\nÜbermittlung durch Telefax\nDer Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Ge-\nschäftskreis der Geschmacksmusterstelle und regelt das          (1) Das unterschriebene Original kann auch durch\nVerfahren zur Klassifizierung der Anmeldungen.               Telefax übermittelt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004               517\n(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die            menschluss mehrere Anschriften, so ist anzugeben, welche\nWiederholung der Übermittlung durch Telefax oder das          Anschrift maßgebend ist. Fehlt eine solche Angabe, so ist\nEinreichen des Originals verlangen, wenn es begründete        diejenige Anschrift maßgebend, die zuerst genannt ist.\nZweifel an der Vollständigkeit der Übermittlung oder der\nÜbereinstimmung des Originals mit dem übermittelten\nTelefax hat oder wenn die Qualität der Wiedergabe den                                      § 15\nAnforderungen des Deutschen Patent- und Markenamts                                    Vollmachten\nnicht entspricht.\n(1) Bevollmächtigte, soweit sie nicht nur zum Empfang\nvon Zustellungen oder Mitteilungen ermächtigt sind,\n§ 12                              haben beim Deutschen Patent- und Markenamt eine vom\nEinreichung                           Auftraggeber unterschriebene Vollmachtsurkunde einzu-\nelektronischer Dokumente                      reichen. Eine Beglaubigung der Vollmachtsurkunde oder\nder Unterschrift ist nicht erforderlich.\n(1) Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der\n(2) Die Vollmacht kann sich auf mehrere Anmeldun-\nVerordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im\ngen, auf mehrere eingetragene Schutzrechte oder auf\ngewerblichen Rechtsschutz vom 5. August 2003 (BGBl. I\nmehrere Verfahren erstrecken. Die Vollmacht kann sich\nS. 1558) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen;\nauch als „Allgemeine Vollmacht“ auf die Bevollmächti-\nsie sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur\ngung zur Vertretung in allen das jeweilige Schutzrecht\nnach dem Signaturgesetz zu versehen.\nbetreffenden Angelegenheiten erstrecken. In den in den\n(2) Elektronische Dokumente sind entsprechend den          Sätzen 1 und 2 genannten Fällen muss die Vollmachts-\nvom Deutschen Patent- und Markenamt im Blatt für              urkunde nur in einem Exemplar eingereicht werden.\nPatent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt gemachten\n(3) Vollmachtsurkunden müssen auf prozessfähige,\nDokumentvorlagen einzureichen.\nmit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Personen\nlauten. Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses\n§ 13                              von Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zu-\nsammenschlusses ist zulässig.\nVertretung\n(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das\n(1) Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens    Fehlen einer Vollmacht oder Mängel der Vollmacht von\ndurch Bevollmächtigte vertreten lassen.                       Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht Rechts-\nanwälte, Patentanwälte, Erlaubnisscheininhaber oder in\n(2) Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses\nden Fällen des § 155 der Patentanwaltsordnung Patent-\nvon Vertretern gilt, wenn nicht einzelne Personen, die in\nassessoren als Bevollmächtigte auftreten.\ndem Zusammenschluss tätig sind, ausdrücklich als Ver-\ntreter bezeichnet sind, als Bevollmächtigung aller in dem\nZusammenschluss tätigen Vertreter.                                                         § 16\nKennnummern für Anmelder,\n§ 14                                       Vertreter und Angestelltenvollmachten\nMehrere Beteiligte, mehrere Vertreter                  Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen\nteilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmel-\n(1) Falls mehrere Personen ohne gemeinsamen Ver-           dern, den Vertretern und den eingereichten Angestellten-\ntreter gemeinschaftlich an einem Verfahren beteiligt oder     vollmachten Kennnummern zu, die in den vom Deutschen\nmehrere Vertreter mit unterschiedlicher Anschrift bestellt    Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen\nsind, ist anzugeben, wer für alle Beteiligten als zustel-     angegeben werden sollen.\nlungs- und empfangsbevollmächtigt bestimmt ist; diese\nErklärung ist von allen Anmeldern oder Vertretern zu\nunterzeichnen. Fehlt eine solche Angabe, so gilt die Per-                                  § 17\nson als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt, die\nzuerst genannt ist.                                                                     Sonstige\nErfordernisse für Anträge und Eingaben\n(2) Falls von einem Beteiligten mehrere Vertreter be-\nstellt sind, ist anzugeben, welcher dieser Vertreter als         (1) Nach Mitteilung des Aktenzeichens ist dieses auf\nzustellungs- und empfangsbevollmächtigt bestimmt ist.         allen Anträgen und Eingaben anzugeben. Auf allen Be-\nFehlt eine solche Bestimmung, so ist derjenige Vertreter      standteilen einer an das Deutsche Patent- und Marken-\nzustellungs- und empfangsbevollmächtigt, der zuerst           amt gerichteten Sendung ist anzugeben, zu welchem\ngenannt ist.                                                  Antrag oder zu welcher Eingabe sie gehören.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn mehrere gemein-          (2) Sind in mehrseitigen Verfahren vor dem Deutschen\nschaftlich an einem Verfahren beteiligte Personen mehrere     Patent- und Markenamt mehrere Parteien beteiligt, so\nVertreter als gemeinsame Vertreter bestimmt haben.            sind allen Schriftstücken Abschriften für die übrigen\nBeteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Ver-\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Zusam-      pflichtung nicht nach, so steht es im Ermessen des Deut-\nmenschluss von Vertretern mit der Vertretung beauftragt       schen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche\nworden ist. In diesem Fall reicht die Angabe des Namens       Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfer-\ndes Zusammenschlusses aus. Hat ein solcher Zusam-             tigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzureichen.","518               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\n§ 18                                                         § 21\nFristen                                                    Zustellung\nund formlose Übersendung\n(1) Die vom Deutschen Patent- und Markenamt be-\nstimmten oder auf Antrag gewährten Fristen sollen min-          (1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine\ndestens einen Monat, bei Beteiligten, die im Inland weder    Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und\nSitz, Niederlassung oder Wohnsitz haben, mindestens          sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Mar-\nzwei Monate betragen.                                        kenamts formlos übersandt.\n(2) Als formlose Übermittlung gilt auch die Über-\n(2) Eine Fristverlängerung kann bei Angabe von aus-       sendung durch Telefax.\nreichenden Gründen gewährt werden.\n(3) Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt,                                  § 22\nwenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.                            Akteneinsicht\nIn Verfahren mit mehreren Beteiligten soll außerdem das\nEinverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft ge-            (1) Über den Antrag auf Einsicht in die Akten sowie in\nmacht werden.                                                die zu den Akten gehörenden Muster, Modelle und Pro-\nbestücke nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes,\n§ 8 Abs. 5 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4\n§ 19                              Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit\nEntscheidung nach Lage der Akten                  § 8 Abs. 5 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 62\nAbs. 1 und 2 des Markengesetzes sowie § 22 Satz 2 des\n(1) Über Anträge oder Erinnerungen ohne Begründung        Geschmacksmustergesetzes entscheidet die Stelle des\nkann im einseitigen Verfahren nach Ablauf von einem          Deutschen Patent- und Markenamts, die für die Bearbei-\nMonat nach Eingang nach Lage der Akten entschieden           tung der Sache, über welche die Akten geführt werden,\nwerden, wenn in dem Antrag oder der Erinnerung keine         zuständig ist oder, sofern die Bearbeitung abgeschlos-\nspätere Begründung oder eine spätere Begründung ohne         sen ist, zuletzt zuständig war, sofern nicht durch Gesetz\nAntrag auf Gewährung einer Frist nach § 18 angekündigt       oder Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.\nworden ist.                                                     (2) Die Einsicht in das Original der Akten von An-\n(2) Über Anträge, Widersprüche oder Erinnerungen          meldungen und von eingetragenen Schutzrechten wird\nohne Begründung kann im mehrseitigen Verfahren nach          nur in den Dienstgebäuden des Deutschen Patent- und\nLage der Akten entschieden werden, wenn in dem               Markenamts gewährt. Auf Antrag wird Akteneinsicht\nAntrag, dem Widerspruch oder der Erinnerung keine spä-       durch die Erteilung von Kopien oder beglaubigten Kopien\ntere Begründung oder eine spätere Begründung ohne            der gesamten Akten oder von Teilen der Akten gewährt.\nAntrag auf Gewährung einer Frist nach § 18 angekündigt          (3) Soweit der Inhalt von Akten des Deutschen Patent-\nworden ist und wenn der andere Beteiligte innerhalb der      und Markenamts auf Mikrofilm aufgenommen ist, wird\nFristen des § 18 Abs. 1 keine Stellungnahme abgibt oder      Einsicht in die Akten dadurch gewährt, dass der Mikrofilm\neine spätere Stellungnahme ohne Antrag auf Gewährung         zur Verfügung gestellt wird. Die Akteneinsicht in elektro-\neiner Frist nach § 18 ankündigt. Wird der Antrag, der        nisch geführte Akten oder in Teile von Akten wird durch\nWiderspruch oder die Erinnerung zurückgewiesen, muss         Übermittlung einer Kopie gewährt.\neine Stellungnahme der anderen Beteiligten nicht abge-\nwartet werden.                                                  (4) Flächenmäßige Musterabschnitte können abwei-\nchend von Absatz 2 nur bei der mit der Führung des\nGeschmacksmusterregisters beauftragten Stelle des\n§ 20                              Deutschen Patent- und Markenamts eingesehen werden.\nSatz 1 gilt auch für Modelle, die nach § 7 Abs. 6 des\nForm der Ausfertigungen\nGeschmacksmustergesetzes in seiner bis zum 1. Juni\n(1) Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und        2004 geltenden Fassung eingereicht worden sind.\nsonstigen Mitteilungen enthalten in der Kopfzeile die\nAngabe „Deutsches Patent- und Markenamt“ und am                                         § 23\nSchluss die Bezeichnung der zuständigen Stelle oder                                  Auskünfte\nAbteilung.\n(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann\n(2) Ausfertigungen von Beschlüssen, Bescheiden und        ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden Aus-\nsonstigen Mitteilungen enthalten den Namen und ge-           künfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseiti-\ngebenenfalls die Dienstbezeichnung der Person, die den       gen Unterrichtung über das Ergebnis von Prüfungsver-\nBeschluss, Bescheid oder die Mitteilung unterzeichnet        fahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik ertei-\nhat und werden von der Person unterschrieben, die die        len, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen\nAusfertigung hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein     handelt, für die auch bei diesen ausländischen oder zwi-\nNamensabdruck zusammen mit einem Abdruck des                 schenstaatlichen Behörden die Erteilung eines Patents\nDienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts           beantragt worden ist.\ngleich.\n(2) In Geschmacksmustersachen führt das Deutsche\n(3) Formlose EDV-Mitteilungen enthalten in der Kopf-      Patent- und Markenamt auf schriftlichen Antrag eine\nzeile die Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“,          Recherche anhand des Namens des Rechtsinhabers\nden Hinweis, dass die Mitteilung maschinell erstellt         durch und erteilt über das Ergebnis Auskunft. Der Antrag,\nwurde und nicht unterschrieben wird, und die Angabe der      in dem der Name und der Wohnort oder Sitz des Rechts-\nzuständigen Stelle.                                          inhabers anzugeben sind, kann auf einzelne Warenklas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004                 519\nsen und auf einen Zeitraum beschränkt werden, in dem            (2) Enthalten mehrere Eintragungen von Schutzrech-\ndie Anmeldungen eingereicht worden sind. Die Auskunft         ten desselben Inhabers denselben Fehler, so kann der\nenthält folgende Angaben:                                     Antrag auf Berichtigung dieses Fehlers für alle Eintragun-\n1. den Namen des Rechtsinhabers, seinen Wohnort oder          gen gemeinsam gestellt werden.\nSitz, bei ausländischen Orten auch den Staat,               (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf die\n2. den Tag der Anmeldung des Musters,                         Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.\n3. das Aktenzeichen der Eintragung,\n§ 27\n4. die Erzeugnisse,\n5. die Warenklassen,                                                                   Änderungen\nvon Namen oder Anschriften\n6. den Tag der Eintragung und\n(1) In dem Antrag auf Eintragung von Änderungen des\n7. den Tag der Bekanntmachung der Eintragung.                 Namens oder der Anschrift des Inhabers eines eingetra-\nDie Auskunft über die nach § 7 des Geschmacksmuster-          genen Schutzrechts sind anzugeben:\ngesetzes in seiner bis zum 1. Juni 2004 geltenden Fas-\n1. das Aktenzeichen des Schutzrechts,\nsung eingetragenen Geschmacksmuster enthält anstelle\nder Erzeugnisse die Bezeichnung der Anmeldung.                2. der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift des\nInhabers des Schutzrechts in der im Register einge-\n§ 24                                  tragenen Form,\nVerfahrenskostenhilfe                      3. falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter\n(1) Über den Antrag auf Gewährung von Verfahrens-               bestellt hat, der Name, der Sitz und die Zustellungs-\nkostenhilfe nach § 135 des Patentgesetzes entscheidet             anschrift des Vertreters,\nnach dessen § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 die Patent-          4. der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift in der\nabteilung.                                                        neu in das Register einzutragenden Form.\n(2) Über den Antrag auf Gewährung von Verfahrens-             (2) Betrifft die Änderung mehrere eingetragene\nkostenhilfe nach § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmusterge-           Schutzrechte desselben Inhabers, so kann der Antrag auf\nsetzes in Verbindung mit § 135 des Patentgesetzes, nach       Eintragung der Änderung für alle Schutzrechte gemein-\n§ 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung        sam gestellt werden.\nmit § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 135\ndes Patentgesetzes sowie nach § 24 des Geschmacks-              (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 13 sind entsprechend\nmustergesetzes entscheidet die Stelle des Deutschen           auf Anträge zur Eintragung von Änderungen des Namens\nPatent- und Markenamts, die für die Bearbeitung der           oder der Anschrift eines Vertreters oder eines Zustel-\nSache zuständig ist oder, sofern das Schutzrecht bereits      lungsbevollmächtigten anzuwenden.\neingetragen ist, zuletzt zuständig war, sofern nicht durch\nRechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.\n§ 28\n§ 25                                         Eintragung eines Rechtsübergangs\nUrkunden, Schmuckurkunden                        (1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs\n(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt für          nach § 30 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 8 Abs. 4 des\ndie Schutzrechtsinhaber gedruckte Urkunden über die           Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 2 des Halbleiter-\nErteilung des Patents, die Eintragung des Gebrauchs-          schutzgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Ge-\nmusters, der Marke, des Geschmacksmusters sowie des           brauchsmustergesetzes, § 27 Abs. 3 des Markengeset-\nSchutzes der Topografie in das jeweilige Register.            zes und § 29 Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes soll\nunter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Mar-\n(2) Den Patentinhabern wird auf Antrag eine kosten-        kenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.\npflichtige Schmuckurkunde ausgefertigt.\n(2) In dem Antrag sind anzugeben:\n§ 26                              1. das Aktenzeichen des Schutzrechts,\nBerichtigung                           2. der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift des\nder Register und Veröffentlichungen                    Inhabers des Schutzrechts in der im Register einge-\n(1) In dem Berichtigungsantrag sind anzugeben:                  tragenen Form,\n1. das Aktenzeichen des Schutzrechts,                         3. Angaben über die Rechtsnachfolger entsprechend § 4\n2. der Name und die Anschrift des Inhabers des Schutz-            Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Patentverordnung, § 3 Abs. 2\nrechts,                                                       Nr. 1, Abs. 3 der Gebrauchsmusterverordnung, § 5\nAbs. 1 bis 4 der Markenverordnung, § 5 Abs. 1 bis 4\n3. falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter             der Geschmacksmusterverordnung und § 3 Abs. 1\nbestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertre-          Nr. 5, Abs. 2, 5 Nr. 1 und 2 der Halbleiterschutzverord-\nters,                                                         nung,\n4. die Bezeichnung des Fehlers, der berichtigt werden         4. falls die Rechtsnachfolger einen Vertreter bestellt\nsoll,                                                         haben, der Name und die Anschrift des Vertreters\n5. die einzutragende Berichtigung.                                nach Maßgabe des § 13.","520                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\n(3) Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es                                     § 31\naus,\nAufbewahrung von\n1. dass der Antrag von den eingetragenen Inhabern oder             eingereichten Gegenständen oder Unterlagen\nihren Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder\nÜber Muster, Modelle, Probestücke und ähnliche der\nihren Vertretern unterschrieben ist oder\nAnmeldung beigefügte Unterlagen, deren Rückgabe\n2. dass dem Antrag, wenn er von den Rechtsnachfol-            nicht beantragt worden ist, verfügt der Präsident oder die\ngern gestellt wird,                                       Präsidentin,\na) eine von den eingetragenen Inhabern oder ihren         1. wenn die Anmeldung des Patents, der Topografie, der\nVertretern unterschriebene Erklärung beigefügt ist,       Marke oder des Geschmacksmusters zurückgewie-\ndass sie der Eintragung der Rechtsnachfolge zu-           sen oder zurückgenommen worden ist, nach Ablauf\nstimmen, oder                                             eines Jahres nach unanfechtbarer Zurückweisung\noder Zurücknahme;\nb) Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die\nRechtsnachfolge ergibt, wie zum Beispiel ein          2. wenn das Patent erteilt oder widerrufen worden ist,\nÜbertragungsvertrag oder eine Erklärung über die          nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Unanfecht-\nÜbertragung, wenn die entsprechenden Unter-               barkeit des Beschlusses über die Erteilung oder den\nlagen von den eingetragenen Inhabern oder ihren           Widerruf;\nVertretern und von den Rechtsnachfolgern oder         3. wenn die Topografie eingetragen worden ist, nach\nihren Vertretern unterschrieben sind.                     Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Schutz-\n(4) Für die in Absatz 3 Nr. 2 genannten Erklärungen            frist;\nsollen die vom Deutschen Patent- und Markenamt her-           4. wenn die Marke eingetragen worden ist, nach Ablauf\nausgegebenen Formblätter verwendet werden. Für den                eines Jahres nach Eintragung oder, wenn Wider-\nin Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Übertragungs-             spruch eingelegt worden ist, nach Ablauf eines Jahres\nvertrag kann ebenfalls das vom Deutschen Patent- und              nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-\nMarkenamt herausgegebene Formblatt verwendet wer-                 dung über den Widerspruch;\nden.\n5. wenn das Geschmacksmuster eingetragen worden\n(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist eine Beglaubigung         ist, nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der\nder Erklärung oder der Unterschriften nicht erforderlich.         Schutzfrist.\n(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann in den\nFällen des Absatzes 3 weitere Nachweise verlangen,\nwenn sich begründete Zweifel an dem Rechtsübergang                                   Abschnitt 3\nergeben.\nSchlussvorschriften\n(7) Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere\nWeise als nach Absatz 3 bleibt unberührt.                                                 § 32\n(8) Der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs                       Übergangsregelung aus Anlass\nkann für mehrere Schutzrechte gemeinsam gestellt wer-                    des Inkrafttretens dieser Verordnung\nden.\nFür Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung\neingereicht worden sind, finden die Vorschriften der Ver-\n§ 29                             ordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt vom\nEintragung von dinglichen Rechten                 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert\ndurch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001\n(1) Dem Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder       (BGBl. I S. 3656), weiter Anwendung.\neines sonstigen dinglichen Rechts an dem durch die Ein-\ntragung eines gewerblichen Schutzrechts begründeten\nRechts sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.                                      § 33\n(2) Beim Übergang von dinglichen Rechten ist § 28                             Übergangsregelung\nAbs. 2 bis 8 entsprechend anzuwenden.                                          für künftige Änderungen\nFür Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen\n§ 30                             dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die\nVorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin\nMaßnahmen der                           geltenden Fassung.\nZwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren\n(1) Der Antrag auf Eintragung einer Maßnahme der                                       § 34\nZwangsvollstreckung in das Register kann vom Inhaber\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ndes eingetragenen Schutzrechts oder von demjenigen,\nder die Zwangsvollstreckung betreibt, gestellt werden.          (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nDem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizu-           am 1. Juni 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten\nfügen.\n1. die Verordnung über das Deutsche Patent- und Mar-\n(2) Dem Antrag auf Eintragung eines Insolvenzverfah-           kenamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997),\nrens in das Register sind die erforderlichen Nachweise            zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom\nbeizufügen.                                                       13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004          521\n2. die Verordnung zu § 28a des Patentgesetzes vom               25. Januar 1979 (BGBl. I S. 114), geändert durch\n31. Mai 1978 (BGBl. I S. 660), zuletzt geändert durch        Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I\nArtikel 1 der Verordnung vom 25. November 1980               S. 1827),\n(BGBl. I S. 2193) und                                    außer Kraft.\n3. die Verordnung über die Übertragung der Ermäch-            (2) § 1 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in\ntigung nach § 29 Abs. 3 des Patentgesetzes vom           Kraft.\nBerlin, den 1. April 2004\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}