{"id":"bgbl1-2004-15-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":15,"date":"2004-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2004-04-05T00:00:00Z","page":502,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["502                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten\nund zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze*)\nVom 5. April 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              4. § 104 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Finanzterminge-\nschäfte“ durch das Wort „Finanzleistungen“ er-\nArtikel 1                                   setzt.\nÄnderung der Insolvenzordnung                             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I                       aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende von Num-\nS. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes                         mer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende\nvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), wird wie folgt                         Nummer 6 angefügt:\ngeändert:\n„6. Finanzsicherheiten im Sinne des § 1\nAbs. 17 des Kreditwesengesetzes.“\n1. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Vertragsverletzun-\n„Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt                              gen“ durch die Wörter „Vorliegen eines Insol-\nnicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsi-                        venzgrundes“ ersetzt.\ncherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes\nund die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprü-                     c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nchen und Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs-                       „Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet\noder Übertragungsverträgen, die in ein System nach                     sich auf den Unterschied zwischen dem vereinbar-\n§ 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht                        ten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis, der zu\nwurden.“                                                               einem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt,\nspätestens jedoch am fünften Werktag nach der\n2. Dem § 81 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                           Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für\neinen Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit\n„Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicher-                      maßgeblich ist. Treffen die Parteien keine Verein-\nheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesenge-                     barung, ist der zweite Werktag nach der Eröffnung\nsetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129                  des Verfahrens maßgebend.“\nbis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung\nerfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die\n5. Dem § 130 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nEröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen\nmusste.“                                                            „Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer\nSicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung\n3. § 96 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                  enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine\nzusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17\n„(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht              des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der\nder Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des                  Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwi-\n§ 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Ver-                   schen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten\nrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Über-                    und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederher-\nweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen                     zustellen (Margensicherheit).“\nentgegen, die in ein System im Sinne des § 1 Abs. 16\ndes Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das                6. § 147 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nder Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Ver-\nrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des                       a) In Satz 1 wird die Angabe „den §§ 892, 893“ durch\nInsolvenzverfahrens erfolgt.“                                          die Angabe „§ 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893“\nersetzt .\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über          b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2 Satz 1“\nFinanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43).                           durch die Angabe „§ 96 Abs. 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004                503\n7. § 166 wird wie folgt geändert:                              1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§§ 1259 bis\n1272 (weggefallen)“ durch folgende Angaben ersetzt:\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n„§ 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n§§ 1260 bis 1272 (weggefallen)“.\n„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-\ndung\n2. Nach § 1258 wird folgender § 1259 eingefügt:\n1. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu\nGunsten des Teilnehmers eines Systems nach                                     „§ 1259\n§ 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Siche-                  Verwertung des gewerblichen Pfandes\nrung seiner Ansprüche aus dem System\nbesteht,                                                  Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer,\njuristische Personen des öffentlichen Rechts oder\n2. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu             öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für\nGunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats           die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder\nder Europäischen Union oder Vertragsstaats             Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren,\ndes Europäischen Wirtschaftsraums oder zu              dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand\nGunsten der Europäischen Zentralbank be-               zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vorneh-\nsteht, und                                             men kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an\nder Sache bei Fälligkeit der Forderung zufallen soll. In\n3. auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1\ndiesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der\nAbs. 17 des Kreditwesengesetzes.“\nFälligkeit geltenden Börsen- oder Marktpreises als\nvon dem Eigentümer berichtigt. Die §§ 1229 und 1233\n8. In § 223 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „hin-               bis 1239 finden keine Anwendung.“\nsichtlich“ die Angabe „der Finanzsicherheiten im\nSinne von § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes\n3. Dem § 1279 wird folgender Satz angefügt:\nsowie“ eingefügt und in Nummer 1 die Angabe „§ 96\nAbs. 2 Satz 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 16            „Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Markt-\ndes Kreditwesengesetzes“ ersetzt.                              preis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.“\n9. In § 340 Abs. 3 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2 Satz 2         4. Dem § 1295 wird folgender Satz angefügt:\noder Satz 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 16 des Kre-            „§ 1259 findet entsprechende Anwendung.“\nditwesengesetzes“ ersetzt.\nArtikel 4\nArtikel 2\nÄnderung des Depotgesetzes\nÄnderung des Einführungs-\ngesetzes zur Insolvenzordnung                      In § 16 des Depotgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34),\nIn das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom           das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezem-\n5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch      ber 1999 (BGBl. I S. 2384) geändert worden ist, wird nach\nArtikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I              den Wörtern „Formvorschriften des“ die Angabe „§ 4\nS. 345), wird nach Artikel 103a folgender Artikel 103b ein-    Abs. 2, des“ eingefügt.\ngefügt:\n„Artikel 103b\nArtikel 5\nÜberleitungsvorschrift zum Gesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG                          Änderung des Kreditwesengesetzes\nvom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten                Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nund zur Änderung des Hypotheken-                  machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\nbankgesetzes und anderer Gesetze                  zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom\nAuf Insolvenzverfahren, die vor dem 9. April 2004 eröff-    23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geän-\nnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzli-        dert:\nchen Vorschriften weiter anzuwenden.“\n1. Dem § 1 werden folgende Absätze 16 und 17 angefügt:\n„(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schrift-\nArtikel 3                               liche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der\nRichtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ndes Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der                   Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                  und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45)\n2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 41 des        einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teil-\nGesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird             nehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinsti-\nwie folgt geändert:                                                tut, die von der Deutschen Bundesbank oder der","504               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\nzuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder                                Artikel 6\nVertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften                                     Änderung\ngemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen                      des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nden in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie          Dem § 89 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nim Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der          in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember\nRichtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen           1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des\nentsprechen.                                              Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478)\ngeändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes\nsind Barguthaben, Wertpapiere, Geldmarktinstrumen-        „Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von\nte sowie sonstige Schuldscheindarlehen einschließ-        Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssys-\nlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender            temen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralban-\nRechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form         ken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend\neines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder       Anwendung.“\nim Wege der Vollrechtsübertragung auf Grund einer\nVereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und\neinem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2\nArtikel 7\nBuchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni                                Änderung des\n2002 über Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43)                  Gesetzes über Bausparkassen\naufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt\nwerden. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Arti-           Dem § 15 des Gesetzes über Bausparkassen in der\nkel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG        Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991\ngenannten Personen oder Gesellschaften, so liegt          (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes\neine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der    vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden\nBesicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder      ist, wird folgender Satz angefügt:\naus der Vermittlung von Verträgen über                    „Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von\nZahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssys-\na) die Anschaffung und die Veräußerung von\ntemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralban-\nFinanzinstrumenten,\nken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend\nb) Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare              Anwendung.“\nGeschäfte auf Finanzinstrumente oder\nc) Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von                                        Artikel 8\nFinanzinstrumenten\nÄnderung\ndient. Finanzinstrumente im Sinne dieser Vorschrift                     des Hypothekenbankgesetzes\nsind auch Termingeschäfte, deren Preis von anderen\nals den in Absatz 11 Satz 4 Nr. 1 bis 5 genannten            Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der\nBasiswerten abhängt. Gehört der Sicherungsgeber zu        Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nden in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/  S. 2674), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des\n47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so          Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird wie\nsind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Antei-      folgt geändert:\nle an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290\nAbs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicher-        1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung\nder Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten ste-         a) In Satz 2 wird nach den Wörtern „sichergestellt\nhen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern                      sein“ die Angabe „sowie der Barwert der eingetra-\ngleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1               genen Deckungswerte den Gesamtwert der zu\nAbs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaf-                deckenden Verbindlichkeiten aus Hypotheken-\nten, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.“             pfandbriefen und Derivaten nach Absatz 6 Satz 2\num 2 vom Hundert übersteigen (sichernde Über-\ndeckung)“ eingefügt.\n2. In § 24b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „nach Artikel 2        b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nder Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksam-                  „Die sichernde Überdeckung muss in ersatzde-\nkeit von Abrechnungen und Zahlungs- sowie Wertpa-                 ckungsfähigen Werten bestehen; die Beschrän-\npierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L               kung des Absatzes 5 ist insoweit nicht anzuwen-\n166 S. 45)“ durch die Angabe „nach § 1 Abs. 16“                   den.“\nersetzt.\n2. § 22 wird wie folgt geändert:\n3. In § 46a Abs. 1 Satz 6 werden nach dem Wort „Zen-             a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\ntralbanken“ die Wörter „und von Finanzsicherheiten“               „ordentliche Deckung“ die Wörter „oder sichernde\neingefügt.                                                        Überdeckung“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004               505\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:            lehensrückzahlungsforderung und Hypothek geteilt\nwerden; die Insolvenzmasse trägt die Kosten der Tei-\n„(2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der             lung. Die durch Teilung entstandene deckungsfähige\nBeleihungsgrenze nach § 11 Abs. 2 als eingetrage-          Hypothek geht der nicht deckungsfähigen im Rang\nne Deckungswerte.“                                         vor.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                          (4) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlan-\ngen, dass eingetragene Werte, die zur Deckung ein-\nschließlich der sichernden Überdeckung offensicht-\n3. In § 31 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 6              lich nicht notwendig sein werden, vom Sachwalter der\nAbs. 6 Satz 2“ die Wörter „zuzüglich der sichernden            Insolvenzmasse zugeführt werden. Nach Befriedi-\nÜberdeckung“ eingefügt.                                        gung der Pfandbriefgläubiger und Deckung der Ver-\nwaltungskosten verbleibende Werte sind an die Insol-\nvenzmasse herauszugeben.\n4. § 35 wird wie folgt gefasst:\n(5) Das Gericht des Sitzes der Hypothekenbank\n„§ 35                               kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde schon vor der\nEröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermö-\n(1) Ist über das Vermögen der Hypothekenbank\ngen der Hypothekenbank bei Vorliegen der Vorausset-\ndas Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im\nzungen des § 46a des Kreditwesengesetzes einen\nHypothekenregister eingetragenen Werte nicht in die\nSachwalter ernennen. Für die Rechtsstellung dieses\nInsolvenzmasse. Die Forderungen der Pfandbrief-\nSachwalters gelten die Vorschriften über den nach\ngläubiger sind aus den eingetragenen Werten voll zu\nAbsatz 2 Satz 1 ernannten Sachwalter entsprechend.\nbefriedigen; sie werden von der Eröffnung des Insol-\nvenzverfahrens über das Vermögen der Hypotheken-                  (6) Die Aufsichtsbehörde kann entsprechend den\nbank nicht berührt. Am Insolvenzverfahren nehmen               §§ 46 und 46a des Kreditwesengesetzes eigene Maß-\nPfandbriefgläubiger nur im Umfang des Absatzes 6               nahmen in Bezug auf die Deckungsmasse treffen. Im\nSatz 4 teil.                                                   Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung\nder Deckungsmasse findet über sie ein gesondertes\n(2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des         Insolvenzverfahren statt; der Antrag auf Eröffnung des\nSitzes der Hypothekenbank auf Antrag der Aufsichts-            Insolvenzverfahrens kann nur von der Aufsichtsbehör-\nbehörde eine oder zwei geeignete natürliche Perso-             de gestellt werden. Absatz 4 ist entsprechend anzu-\nnen als Sachwalter. Mit der Ernennung geht das                 wenden. Im Insolvenzverfahren über das übrige Ver-\nRecht, die eingetragenen Werte zu verwalten und über           mögen der Hypothekenbank können die Pfandbrief-\nsie zu verfügen, auf den Sachwalter über. Hat die              gläubiger ihre Forderungen nur in Höhe des Ausfalls\nHypothekenbank nach der Bestellung des Sachwal-                geltend machen; im Übrigen gelten die Vorschriften\nters über einen im Hypothekenregister eingetragenen            für absonderungsberechtigte Gläubiger, insbesonde-\nWert verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam; die            re § 52 Satz 1, § 190 Abs. 1 und 2 sowie § 192 der\n§§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben               Insolvenzordnung entsprechend.\nunberührt. Hat die Hypothekenbank am Tag der\nBestellung des Sachwalters verfügt, so wird vermutet,             (7) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rech-\ndass sie nach der Bestellung verfügt hat. Der Sach-            te der Besitzer von Schuldverschreibungen bleibt\nwalter darf mit Wirkung für die Deckungsmasse                  unberührt.\nRechtsgeschäfte tätigen, soweit dies für die geordne-\nte Abwicklung der Deckungsmasse im Interesse der                  (8) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach\nvollständigen Befriedigung der Pfandbriefgläubiger             § 6 Abs. 6 Satz 2 stehen Pfandbriefgläubigern gleich.“\nerforderlich ist. Insoweit vertritt er die Hypotheken-\nbank gerichtlich und außergerichtlich.\n5. Nach § 35 werden folgende §§ 35a bis 35g eingefügt:\n(3) Wenn die Hypothekenbank ein Grundstück\nüber die Beleihungsgrenze nach § 11 Abs. 2 hinaus                                      „§ 35a\nbeliehen hat, so unterliegen die im Register eingetra-            (1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des\ngenen Hypotheken und gesicherten Forderungen                   Gerichts des Sitzes der Hypothekenbank. Das Gericht\nauch insoweit der Verwaltungs- und Verfügungsbe-               kann insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder\nfugnis des Sachwalters, als sie gemäß § 22 Abs. 2              einen Bericht über den Sachstand und die Geschäfts-\nnicht als Deckungswerte gelten. Der Sachwalter zieht           führung von ihm verlangen. Es kann den Sachwalter\ndie Forderungen entsprechend ihrer vertragsmäßigen             auf Antrag der Aufsichtsbehörde abberufen, wenn ein\nFälligkeit ein. Er führt nach Abzug angemessener Ver-          wichtiger Grund vorliegt. Der Sachwalter tritt gegen-\nwaltungskosten den Anteil an die Insolvenzmasse ab,            über der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder in die\nder bei getrennten Darlehensverträgen und entspre-             Pflichten ein, die von der Hypothekenbank nach die-\nchenden Einzelhypotheken auf die Insolvenzmasse                sem Gesetz und dem Kreditwesengesetz im Zusam-\nentfallen würde. Reicht die tatsächlich geleistete Zah-        menhang mit der Verwaltung der Deckungswerte zu\nlung nicht aus, so sind die Forderungen insoweit vor-          erfüllen sind.\nrangig zu tilgen, als sie durch deckungsfähige Hypo-\ntheken gesichert sind; maßgeblich ist die Grenze des              (2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine\n§ 11 Abs. 2 unter Zugrundelegung des zuletzt vor               Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem\nInsolvenzeröffnung angenommenen Beleihungswer-                 Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die\ntes. Der Insolvenzverwalter kann verlangen, dass Dar-          Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem","506             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\nzuständigen Registergericht mitzuteilen und unver-           2. die Vereinbarung über die Übertragung der im\nzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die                 Hypothekenregister eingetragenen Werte und der\nErnennung und Abberufung des Sachwalters ist von                 Verbindlichkeiten aus Hypothekenpfandbriefen als\nAmts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die               Gesamtheit und gegebenenfalls über eine Gegen-\nEintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die                   leistung,\nVorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuches sind\nnicht anzuwenden.                                            3. die genaue Bezeichnung der zu übertragenden\nWerte und Verbindlichkeiten aus Hypotheken-\n(3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im             pfandbriefen.\nRegister eingetragenen Hypotheken in das Grund-\nbuch einzutragen, wenn nach Art des Rechts und                  (3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen\nnach den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die          im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen\nEintragung die Pfandbriefgläubiger benachteiligt wür-        Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung\nden. Die Eintragung ist vom Sachwalter beim Grund-           bestimmt ist, sind diese Regelungen für die Bezeich-\nbuchamt zu beantragen. Werden Hypotheken, bei                nung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkei-\ndenen die Bestellung des Sachwalters eingetragen             ten aus Hypothekenpfandbriefen nach Absatz 2 Nr. 3\nworden ist, im Register gelöscht, so hat der Sachwal-        anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu\nter beim Grundbuchamt die Löschung der Eintragung            beachten. Im Übrigen kann auf Urkunden Bezug\nder Sachwalterbestellung zu beantragen.                      genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des\neinzelnen Gegenstands ermöglicht; die Urkunden\n(4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung             sind dem Übertragungsvertrag als Anlagen beizufü-\nseiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen.           gen.\nDie Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter ein-\nschließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner          (4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beur-\nAuslagen sind aus den im Hypothekenregister einge-           kundet werden.\ntragenen Werten zu tragen. Das Gericht des Sitzes der\nHypothekenbank setzt die Vergütung und die Ausla-                                     § 35c\ngen auf Antrag des Sachwalters fest. § 46a Abs. 4\nSatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-              (1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der\nchend.                                                       übernehmenden Hypothekenbank haben die Übertra-\ngung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes\n(5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit         der jeweiligen Hypothekenbank anzumelden. Der\neine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht         Anmeldung sind der Übertragungsvertrag in Ausferti-\nsowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jah-          gung oder öffentlich beglaubigter Abschrift und die\nresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Der         Zustimmungsurkunde der Aufsichtsbehörde beizufü-\nJahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu           gen.\nprüfen, den die Aufsichtsbehörde bestellt. Die Auf-\nsichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen. Die                (2) Die Übertragung darf in das Handelsregister\nder Aufsichtsbehörde dadurch entstehenden Kosten             des Sitzes der übertragenden Hypothekenbank erst\nsind aus den im Register eingetragenen Werten zu tra-        eingetragen werden, nachdem sie im Handelsregister\ngen.                                                         des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank ein-\ngetragen worden ist. Die Eintragung im Handelsregis-\n(6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsfüh-\nter des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank\nrung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-\nist mit dem Vermerk zu versehen, dass die Übertra-\nten Geschäftsführers anzuwenden. Er ist bei Pflicht-\ngung erst mit der Eintragung im Handelsregister des\nverletzung der Hypothekenbank zum Schadenersatz\nSitzes der übertragenden Hypothekenbank wirksam\nverpflichtet.\nwird.\n(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben\neinander alle Informationen mitzuteilen, die für das            (3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden\nInsolvenzverfahren der Hypothekenbank oder die Ver-          Hypothekenbank hat von Amts wegen dem Gericht\nwaltung der Deckungswerte von Bedeutung sein kön-            des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank den\nnen.                                                         Tag der Eintragung der Übertragung mitzuteilen und\neinen Auszug aus dem Handelsregister zu übersen-\n§ 35b                               den. Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des\nSitzes der übernehmenden Hypothekenbank von\n(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustim-         Amts wegen den Tag der Eintragung der Übertragung\nmung der Aufsichtsbehörde alle oder einen Teil der im        im Handelsregister zu vermerken.\nHypothekenregister eingetragenen Werte, auch\nsoweit sie gemäß § 22 Abs. 2 nicht als eingetragene             (4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertra-\nWerte gelten, und Verbindlichkeiten aus Hypotheken-          gung beteiligten Hypothekenbanken hat jeweils die\npfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vor-          von ihm vorgenommene Eintragung der Übertragung\nschriften auf eine andere Hypothekenbank übertra-            von Amts wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen\ngen.                                                         Inhalt nach bekannt zu machen.\n(2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens fol-\ngende Angaben enthalten:                                                              § 35d\n1. die Firma und den Sitz der übertragenden Hypo-               (1) Bei Eintragung der Übertragung in das Han-\nthekenbank und der übernehmenden Hypothe-                delsregister des Sitzes der übertragenden Hypothe-\nkenbank,                                                 kenbank gehen die im Übertragungsvertrag bezeich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004                507\nneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als           7. In § 41 Satz 1 wird die Angabe „§§ 22, 29 bis 35a“\nGesamtheit auf die übernehmende Hypothekenbank                durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 und 3, §§ 29 bis 34a, 35\nüber. Durch die Eintragung wird der Mangel der nota-          Abs. 1, 2 und 4 bis 9, §§ 35a bis 36“ ersetzt.\nriellen Beurkundung des Übertragungsvertrags\ngeheilt. Für die übertragenen Pfandbriefverbindlich-\nkeiten haften die übertragende Hypothekenbank und                                     Artikel 8a\ndie übernehmende Hypothekenbank als Gesamt-\nschuldner.                                                                           Änderung\ndes Gesetzes über die Pfandbriefe\n(2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung                 und verwandten Schuldverschreibungen\ngilt § 35 Abs. 4 entsprechend. § 35 Abs. 3 gilt mit der             öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten\nMaßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sach-\nwalters die übernehmende Hypothekenbank tritt.              Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten\nSchuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan-\n§ 35e                           stalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-\ntember 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), zuletzt\n(1) Mit schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbe-      geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. August\nhörde kann der Sachwalter mit einer anderen Hypo-         2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert:\nthekenbank vereinbaren, dass die im Hypothekenre-\ngister der insolventen Hypothekenbank eingetrage-\nnen Werte, auch soweit sie gemäß § 22 Abs. 2 nicht        1. § 2 wird wie folgt geändert:\nals eingetragene Werte gelten, ganz oder teilweise            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntreuhänderisch durch den Sachwalter der insolventen\nHypothekenbank für die andere Hypothekenbank ver-                 aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „sicherge-\nwaltet werden, soweit die andere Hypothekenbank                        stellt sein“ die Angabe „sowie der Barwert der\ndie Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der                    eingetragenen Deckungswerte den Gesamt-\ninsolventen Hypothekenbank übernimmt. Der Vertrag                      wert der zu deckenden Verbindlichkeiten aus\nbedarf der Schriftform. Die Werte und Pfandbriefver-                   Pfandbriefen und Derivaten nach Absatz 5\nbindlichkeiten sind darin genau zu bezeichnen.                         Satz 2 um 2 vom Hundert übersteigen\n(sichernde Überdeckung)“ eingefügt.\n(2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch\nverwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der               bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nanderen Hypothekenbank und der insolventen Hypo-\n„Die sichernde Überdeckung muss in ersatz-\nthekenbank oder deren Gläubigern als Werte der\ndeckungsfähigen Werten bestehen; die\nanderen Hypothekenbank, auch wenn sie nicht auf\nBeschränkung des Absatzes 4 ist insoweit\ndiese übertragen wurden.\nnicht anzuwenden.“\n(3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird nach den Wörtern „Bun-\nÜbertragungsanspruch ist in das Register der anderen\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ das\nHypothekenbank einzutragen. Die im Vertrag im Sinne\nWort „(Bundesanstalt)“ eingefügt.\ndes Absatzes 1 bezeichneten und im Deckungsregis-\nter der insolventen Hypothekenbank eingetragenen\nWerte gelten als im Register der anderen Hypotheken-      2. In § 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „ordentliche\nbank eingetragen. Der Treuhänder der anderen Hypo-            Deckung“ die Wörter „oder sichernden Überdeckung“\nthekenbank nimmt seine Aufgaben und Befugnisse                eingefügt.\ninsoweit gegenüber der insolventen Hypothekenbank\nwahr. Die teilweise treuhänderische Verwaltung ist im\n3. § 6 wird wie folgt gefasst:\nDeckungsregister der insolventen Bank bei den ein-\nzelnen Deckungswerten zu vermerken.                                                        „§ 6\n(4) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.                            (1) Ist über das Vermögen der Kreditanstalt das\nInsolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im Hypothe-\n§ 35f                              kenregister eingetragenen Werte nicht in die Insol-\nvenzmasse. Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger\nIm Falle der teilweisen Übertragung der Deckungs-\nsind aus den eingetragenen Werten voll zu befriedi-\nmasse nach § 35b Abs. 1 muss der bei der insolventen\ngen; sie werden von der Eröffnung des Insolvenzver-\nHypothekenbank verbleibende Teil der Deckungs-\nfahrens über das Vermögen der Kreditanstalt nicht\nmasse den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung\nberührt. Am Insolvenzverfahren nehmen Pfandbrief-\ngenügen. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der teil-\ngläubiger nur im Umfang des Absatzes 5 Satz 4 teil.\nweisen treuhänderischen Verwaltung der Deckungs-\nmasse nach § 35e Abs. 1.                                         (2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des\nSitzes der Kreditanstalt auf Antrag der Bundesanstalt\n§ 35g                               eine oder zwei geeignete natürliche Personen als\nSachwalter. Mit der Ernennung geht das Recht, die\nRechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbe-\neingetragenen Werte zu verwalten und über sie zu ver-\nhörde nach § 35b Abs. 1 sowie § 35e Abs. 1 Satz 1\nfügen, auf den Sachwalter über. Hat die Kreditanstalt\nhaben keine aufschiebende Wirkung.“\nnach der Bestellung des Sachwalters über einen im\nHypothekenregister eingetragenen Wert verfügt, so ist\n6. Der bisherige § 35a wird § 36.                                diese Verfügung unwirksam; die §§ 892, 893 des Bür-","508               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\ngerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt. Hat die                 (2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine\nKreditanstalt am Tag der Bestellung des Sachwalters           Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem\nverfügt, so wird vermutet, dass sie nach der Bestel-          Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die\nlung verfügt hat. Der Sachwalter darf mit Wirkung für         Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem\ndie Deckungsmasse Rechtsgeschäfte tätigen, soweit             zuständigen Registergericht mitzuteilen und unver-\ndies für die geordnete Abwicklung der Deckungsmas-            züglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die\nse im Interesse der vollständigen Befriedigung der            Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von\nPfandbriefgläubiger erforderlich ist. Insoweit vertritt er    Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die\ndie Kreditanstalt gerichtlich und außergerichtlich.           Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die\nVorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuches sind\n(3) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlan-          nicht anzuwenden.\ngen, dass eingetragene Werte, soweit sie zur Deckung\n(3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im\neinschließlich der sichernden Überdeckung offen-\nHypothekenregister eingetragenen Hypotheken in\nsichtlich nicht notwendig sein werden, vom Sachwal-\ndas Grundbuch einzutragen, wenn nach Art des\nter der Insolvenzmasse zugeführt werden. Nach\nRechts und nach den Umständen zu befürchten ist,\nBefriedigung der Pfandbriefgläubiger und Deckung\ndass ohne die Eintragung die Pfandbriefgläubiger\nder Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an\nbenachteiligt würden. Die Eintragung ist vom Sach-\ndie Insolvenzmasse herauszugeben.\nwalter beim Grundbuchamt zu beantragen. Werden\n(4) Das Gericht des Sitzes der Kreditanstalt kann          Hypotheken, bei denen die Bestellung des Sachwal-\nauf Antrag der Bundesanstalt schon vor der Eröffnung          ters eingetragen worden ist, im Hypothekenregister\neines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der               gelöscht, so hat der Sachwalter beim Grundbuchamt\nKreditanstalt bei Vorliegen der Voraussetzungen des           die Löschung der Eintragung der Sachwalterbestel-\n§ 46a des Kreditwesengesetzes einen Sachwalter                lung zu beantragen.\nernennen. Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters              (4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung\ngelten die Vorschriften über den nach Absatz 2 Satz 1         seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen.\nernannten Sachwalter entsprechend.                            Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter ein-\nschließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner\n(5) Die Bundesanstalt kann entsprechend den §§ 46          Auslagen sind aus den im Hypothekenregister einge-\nund 46a des Kreditwesengesetzes eigene Maßnah-                tragenen Werten zu tragen. Das Gericht des Sitzes der\nmen in Bezug auf die Deckungsmasse treffen. Im Falle          Kreditanstalt setzt die Vergütung und die Auslagen auf\nder Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der                Antrag des Sachwalters fest. § 46a Abs. 4 Satz 3\nDeckungsmasse findet über sie ein gesondertes                 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.\nInsolvenzverfahren statt; der Antrag auf Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens kann nur von der Bundesanstalt               (5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit\ngestellt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwen-           eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht\nden. Im Insolvenzverfahren über das übrige Vermögen           sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jah-\nder Kreditanstalt können die Pfandbriefgläubiger ihre         resabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Der\nForderungen nur in Höhe des Ausfalls geltend                  Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu\nmachen; im Übrigen gelten die Vorschriften für abson-         prüfen, den die Bundesanstalt bestellt. Die Bundesan-\nderungsberechtigte Gläubiger, insbesondere § 52               stalt kann Sonderprüfungen anordnen. Die der Bun-\nSatz 1, § 190 Abs. 1 und 2 sowie § 192 der Insolvenz-         desanstalt dadurch entstehenden Kosten sind aus\nordnung entsprechend.                                         den im Hypothekenregister eingetragenen Werten zu\ntragen.\n(6) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rech-               (6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsfüh-\nte der Besitzer von Schuldverschreibungen bleibt              rung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-\nunberührt.                                                    ten Geschäftsführers anzuwenden. Er ist bei Pflicht-\nverletzung der Kreditanstalt zum Schadenersatz ver-\n(7) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach            pflichtet.\n§ 2 Abs. 5 Satz 2 stehen Pfandbriefgläubigern gleich.“\n(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben\neinander alle Informationen mitzuteilen, die für das\nInsolvenzverfahren der Kreditanstalt oder die Verwal-\n4. Nach § 6 werden folgende §§ 6a bis 6g eingefügt:\ntung der Deckungswerte von Bedeutung sein können.\n„§ 6a\n§ 6b\n(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des               (1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustim-\nGerichts des Sitzes der Kreditanstalt. Das Gericht            mung der Bundesanstalt alle oder einen Teil der im\nkann insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder           Hypothekenregister eingetragenen Werte und Ver-\neinen Bericht über den Sachstand und die Ge-                  bindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit nach\nschäftsführung von ihm verlangen. Es kann den Sach-           den folgenden Vorschriften auf eine andere Kreditan-\nwalter auf Antrag der Bundesanstalt abberufen, wenn           stalt übertragen.\nein wichtiger Grund vorliegt. Der Sachwalter tritt\n(2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens fol-\ngegenüber der Bundesanstalt in die Pflichten ein, die\ngende Angaben enthalten:\nvon der Kreditanstalt nach diesem Gesetz und dem\nKreditwesengesetz im Zusammenhang mit der Ver-                1. die Firma und den Sitz der übertragenden Kredit-\nwaltung der Deckungswerte zu erfüllen sind.                       anstalt und der übernehmenden Kreditanstalt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004                509\n2. die Vereinbarung über die Übertragung der im                  (2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung\nHypothekenregister eingetragenen Werte und der            gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.\nVerbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit\nund gegebenenfalls über eine Gegenleistung,                                          § 6e\n3. die genaue Bezeichnung der zu übertragenden\n(1) Mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt\nWerte und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen.\nkann der Sachwalter mit einer anderen Kreditanstalt\n(3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen            vereinbaren, dass die im Hypothekenregister der\nim Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen         insolventen Kreditanstalt eingetragenen Werte ganz\nVorschriften eine besondere Art der Bezeichnung               oder teilweise treuhänderisch durch den Sachwalter\nbestimmt ist, sind diese Regelungen für die Bezeich-          der insolventen Kreditanstalt für die andere Kreditan-\nnung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkei-           stalt verwaltet werden, soweit die andere Kreditanstalt\nten aus Pfandbriefen nach Absatz 2 Nr. 3 anzuwen-             die Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der\nden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. Im            insolventen Kreditanstalt übernimmt. Der Vertrag\nÜbrigen kann auf Urkunden Bezug genommen wer-                 bedarf der Schriftform. Die Werte und Pfandbriefver-\nden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen                bindlichkeiten sind darin genau zu bezeichnen.\nGegenstands ermöglicht; die Urkunden sind dem\nÜbertragungsvertrag als Anlagen beizufügen.                      (2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch ver-\nwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der\n(4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beur-           anderen Kreditanstalt und der insolventen Kreditan-\nkundet werden.                                                stalt oder deren Gläubigern als Werte der anderen\nKreditanstalt, auch wenn sie nicht auf diese übertra-\n§ 6c                                 gen wurden.\n(1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der\nübernehmenden Kreditanstalt haben die Übertragung                (3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende\nzur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der          Übertragungsanspruch ist in das Hypothekenregister\njeweiligen Kreditanstalt anzumelden. Der Anmeldung            der anderen Kreditanstalt einzutragen. Die im Vertrag\nsind der Übertragungsvertrag in Ausfertigung oder             im Sinne des Absatzes 1 bezeichneten und im Hypo-\nöffentlich beglaubigter Abschrift und die Zustim-             thekenregister der insolventen Kreditanstalt eingetra-\nmungsurkunde der Bundesanstalt beizufügen.                    genen Werte gelten als im Hypothekenregister der\nanderen Kreditanstalt eingetragen. Sofern bei der\n(2) Die Übertragung darf in das Handelsregister            anderen Kreditanstalt ein Treuhänder bestellt ist,\ndes Sitzes der übertragenden Kreditanstalt erst einge-        nimmt dieser seine Aufgaben und Befugnisse inso-\ntragen werden, nachdem sie im Handelsregister des             weit gegenüber der insolventen Kreditanstalt wahr.\nSitzes der übernehmenden Kreditanstalt eingetragen            Die teilweise treuhänderische Verwaltung ist im Hypo-\nworden ist. Die Eintragung im Handelsregister des Sit-        thekenregister der insolventen Bank bei den einzelnen\nzes der übernehmenden Kreditanstalt ist mit dem Ver-          Deckungswerten zu vermerken.\nmerk zu versehen, dass die Übertragung erst mit der\nEintragung im Handelsregister des Sitzes der übertra-\n§ 6f\ngenden Kreditanstalt wirksam wird.\n(3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Kre-             Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungs-\nditanstalt hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes          masse nach § 6b Abs. 1 muss der bei der insolventen\nder übernehmenden Kreditanstalt den Tag der Eintra-           Kreditanstalt verbleibende Teil der Deckungsmasse\ngung der Übertragung mitzuteilen und einen Auszug             den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung genü-\naus dem Handelsregister zu übersenden. Nach Ein-              gen. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der teilwei-\ngang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes der            sen treuhänderischen Verwaltung der Deckungsmas-\nübernehmenden Kreditanstalt von Amts wegen den                se nach § 6e Abs. 1.\nTag der Eintragung der Übertragung im Handelsregis-\nter zu vermerken.                                                                        § 6g\n(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertra-          Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Bundesan-\ngung beteiligten Kreditanstalten hat jeweils die von          stalt nach § 6b Abs. 1 sowie § 6e Abs. 1 Satz 1 haben\nihm vorgenommene Eintragung der Übertragung von               keine aufschiebende Wirkung.“\nAmts wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen Inhalt\nnach bekannt zu machen.\n5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\n§ 6d\n„§ 11a\n(1) Bei Eintragung der Übertragung in das Han-\ndelsregister des Sitzes der übertragenden Kreditan-              Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die öffent-\nstalt gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten           lich-rechtlichen Kreditanstalten nach den Vorschriften\nWerte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit          dieses Gesetzes und des Kreditwesengesetzes aus.\nauf die übernehmende Kreditanstalt über. Durch die            Sie ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die erfor-\nEintragung wird der Mangel der notariellen Beurkun-           derlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Kreditan-\ndung des Übertragungsvertrags geheilt. Für die über-          stalt mit diesem Gesetz und den dazu erlassenen\ntragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die über-         Rechtsverordnungen im Einklang zu erhalten. Die von\ntragende Kreditanstalt und die übernehmende Kredit-           anderen staatlichen Stellen ausgeübte Aufsicht bleibt\nanstalt als Gesamtschuldner.                                  unberührt.“","510                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\nArtikel 8b                                  (2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des\nSitzes der Schiffspfandbriefbank auf Antrag der Auf-\nÄnderung des Schiffsbankgesetzes\nsichtsbehörde eine oder zwei geeignete natürliche\nDas Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt                 Personen als Sachwalter. Mit der Ernennung geht\nTeil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten                das Recht, die im Deckungsregister eingetragenen\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3               Werte zu verwalten und über sie zu verfügen, auf den\nAbs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I                    Sachwalter über. Hat die Schiffspfandbriefbank nach\nS. 3387), wird wie folgt geändert:                                  der Bestellung des Sachwalters über einen im\nDeckungsregister eingetragenen Wert verfügt, so ist\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                    diese Verfügung unwirksam; die §§ 16 und 17 des\nGesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen\na) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze               und Schiffsbauwerken bleiben unberührt. Hat die\neingefügt:                                                 Schiffspfandbriefbank am Tag der Bestellung des\n„Zusätzlich muss der Wert der eingetragenen                Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass sie nach\nDeckungswerte den Gesamtwert der zu decken-                der Bestellung verfügt hat. Der Sachwalter darf mit\nden Verbindlichkeiten aus Schiffspfandbriefen um           Wirkung für die Deckungsmasse Rechtsgeschäfte\n2 vom Hundert übersteigen (sichernde Überde-               tätigen, soweit dies für die geordnete Abwicklung der\nckung). Die sichernde Überdeckung muss in                  Deckungsmasse im Interesse der vollständigen Be-\nersatzdeckungsfähigen Werten bestehen; die                 friedigung der Schiffspfandbriefgläubiger erforder-\nBeschränkung des Absatzes 4 ist insoweit nicht             lich ist. Insoweit vertritt er die Schiffspfandbriefbank\nanzuwenden.“                                               gerichtlich und außergerichtlich.\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „vom\n15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499)“                (3) Wenn die Schiffspfandbriefbank ein Schiff\ndurch die Angabe „in der im Bundesgesetzblatt              oder Schiffsbauwerk über den nach den §§ 9, 10 Abs. 2\nTeil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlich-          deckungsfähigen Betrag hinaus beliehen hat, so\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel         unterliegen die im Deckungsregister eingetragenen\n5 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001               Darlehensforderungen nebst den zu ihrer Sicherung\n(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist,“ ersetzt.           dienenden Schiffshypotheken auch insoweit der Ver-\nwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters,\n2. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „vom 15. November                als sie gemäß § 20 Abs. 3 nicht als Deckungswerte\n1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499)“ gestrichen.                  gelten. Der Sachwalter zieht die Forderungen ent-\nsprechend ihrer vertragsmäßigen Fälligkeit ein. Er\n3. § 20 wird wie folgt geändert:                                   führt nach Abzug angemessener Verwaltungskosten\nden Anteil an die Insolvenzmasse ab, der bei\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „ordentli-              getrennten Darlehensverträgen und entsprechenden\nche Deckung“ die Wörter „oder sichernde Über-              einzelnen Schiffshypotheken auf die Insolvenzmasse\ndeckung“ eingefügt.                                        entfallen würde. Reicht die tatsächlich geleistete\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:            Zahlung nicht aus, so sind die Forderungen insoweit\nvorrangig zu tilgen, als sie durch deckungsfähige\n„(3) Die Darlehensforderungen nebst den zu              Schiffshypotheken gesichert sind; maßgeblich ist die\nihrer Sicherung dienenden Schiffshypotheken                Grenze des § 10 Abs. 2 Satz 1 unter Zugrundelegung\ngelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze               des zuletzt vor Insolvenzeröffnung angenommenen\nnach § 10 Abs. 2 Satz 1 als eingetragene De-               Beleihungswertes, im Falle des § 10 Abs. 2 Satz 3 die\nckungswerte. Lässt die Aufsichtsbehörde nach               von der Aufsichtsbehörde zugelassene höhere Gren-\n§ 10 Abs. 2 Satz 3 eine darüber hinausgehende              ze. Der Insolvenzverwalter kann verlangen, dass Dar-\nBeleihung zu, so ist deren Grenze maßgeblich.“             lehensrückzahlungsforderung und Schiffshypothek\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                       geteilt werden; die Insolvenzmasse trägt die Kosten\nder Teilung. Die durch Teilung entstandene\ndeckungsfähige Schiffshypothek geht der nicht\n4. In § 30 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Schiffs-\ndeckungsfähigen im Rang vor.\npfandbriefe“ die Wörter „zuzüglich der sichernden\nÜberdeckung“ eingefügt.\n(4) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlan-\n5. § 36 wird wie folgt gefasst:                                    gen, dass eingetragene Werte, die zur Deckung ein-\n„§ 36                               schließlich der sichernden Überdeckung offensicht-\nlich nicht notwendig sein werden, vom Sachwalter\n(1) Ist über das Vermögen der Schiffspfandbrief-            der Insolvenzmasse zugeführt werden. Nach Befrie-\nbank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im         digung der Schiffspfandbriefgläubiger und Deckung\nDeckungsregister eingetragenen Werte nicht in die              der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an\nInsolvenzmasse. Die Forderungen der Schiffspfand-              die Insolvenzmasse herauszugeben.\nbriefgläubiger sind aus den eingetragenen Werten\nvoll zu befriedigen; sie werden von der Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schiffs-                (5) Das Gericht des Sitzes der Schiffspfandbrief-\npfandbriefbank nicht berührt. Am Insolvenzverfahren            bank kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde schon\nnehmen Schiffspfandbriefgläubiger nur im Umfang                vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über\ndes Absatzes 6 Satz 4 teil.                                    das Vermögen der Schiffspfandbriefbank bei Vorlie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004               511\ngen der Voraussetzungen des § 46a des Kreditwe-                 (4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung\nsengesetzes einen Sachwalter ernennen. Für die               seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen.\nRechtsstellung dieses Sachwalters gelten die Vor-            Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter\nschriften über den nach Absatz 2 Satz 1 ernannten            einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung\nSachwalter entsprechend.                                     seiner Auslagen sind aus den im Deckungsregister\neingetragenen Werten zu tragen. Das Gericht des\n(6) Die Aufsichtsbehörde kann entsprechend den\nSitzes der Schiffspfandbriefbank setzt die Vergütung\n§§ 46 und 46a des Kreditwesengesetzes eigene\nund die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest.\nMaßnahmen in Bezug auf die Deckungsmasse tref-\n§ 46a Abs. 4 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes\nfen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Über-\ngilt entsprechend.\nschuldung der Deckungsmasse findet über sie ein\ngesondertes Insolvenzverfahren statt; der Antrag auf            (5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit\nEröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von der           eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht\nAufsichtsbehörde gestellt werden. Absatz 4 ist ent-          sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jah-\nsprechend anzuwenden. Im Insolvenzverfahren über             resabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Der\ndas übrige Vermögen der Schiffspfandbriefbank                Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu\nkönnen die Schiffspfandbriefgläubiger ihre Forde-            prüfen, den die Aufsichtsbehörde bestellt. Die Auf-\nrungen nur in Höhe des Ausfalls geltend machen; im           sichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen. Die\nÜbrigen gelten die Vorschriften für absonderungsbe-          der Aufsichtsbehörde dadurch entstehenden Kosten\nrechtigte Gläubiger, insbesondere § 52 Satz 1, § 190         sind aus den im Deckungsregister eingetragenen\nAbs. 1 und 2 sowie § 192 der Insolvenzordnung ent-           Werten zu tragen.\nsprechend.\n(6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsfüh-\n(7) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen                 rung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen-\nRechte der Besitzer von Schuldverschreibungen                haften Geschäftsführers anzuwenden. Er ist bei\nbleibt unberührt.“                                           Pflichtverletzung der Schiffspfandbriefbank zum\nSchadenersatz verpflichtet.\n6. Nach § 36 werden folgende §§ 36a bis 36g eingefügt:\n(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben\n„§ 36a                               einander alle Informationen mitzuteilen, die für das\n(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des           Insolvenzverfahren der Schiffspfandbriefbank oder\nGerichts des Sitzes der Schiffspfandbriefbank. Das           die Verwaltung der Deckungswerte von Bedeutung\nGericht kann insbesondere jederzeit einzelne Aus-            sein können.\nkünfte oder einen Bericht über den Sachstand und\ndie Geschäftsführung von ihm verlangen. Es kann                                      § 36b\nden Sachwalter auf Antrag der Aufsichtsbehörde\nabberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der               (1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustim-\nSachwalter tritt gegenüber der Aufsichtsbehörde              mung der Aufsichtsbehörde alle oder einen Teil der\nund dem Treuhänder in die Pflichten ein, die von der         im Deckungsregister eingetragenen Werte, auch\nSchiffspfandbriefbank nach diesem Gesetz und dem             soweit sie gemäß § 20 Abs. 3 nicht als eingetragene\nKreditwesengesetz im Zusammenhang mit der Ver-               Werte gelten, und Verbindlichkeiten aus Schiffs-\nwaltung der Deckungswerte zu erfüllen sind.                  pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden\nVorschriften auf eine andere Schiffspfandbriefbank\n(2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine         übertragen.\nErnennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem\nGericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die                  (2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens\nErnennung und Abberufung des Sachwalters dem                 folgende Angaben enthalten:\nzuständigen Registergericht mitzuteilen und unver-\n1. die Firma und den Sitz der übertragenden Schiffs-\nzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die\npfandbriefbank und der übernehmenden Schiffs-\nErnennung und Abberufung des Sachwalters ist von\npfandbriefbank,\nAmts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die\nEintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die               2. die Vereinbarung über die Übertragung der im\nVorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuches sind               Deckungsregister eingetragenen Werte und der\nnicht anzuwenden.                                                Verbindlichkeiten aus Schiffspfandbriefen als\n(3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im             Gesamtheit und gegebenenfalls über eine\nDeckungsregister eingetragenen Rechten an Schif-                 Gegenleistung,\nfen in das Schiffsregister, bei den im Deckungsregis-        3. die genaue Bezeichnung der zu übertragenden\nter eingetragenen Rechten an Schiffsbauwerken in                 Werte und Verbindlichkeiten aus Schiffspfand-\ndas Schiffsbauregister einzutragen, wenn nach den                briefen.\nUmständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintra-\ngung die Schiffspfandbriefgläubiger benachteiligt               (3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen\nwürden. Die Eintragung ist vom Sachwalter beim               im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemei-\nRegistergericht zu beantragen. Werden Rechte, bei            nen Vorschriften eine besondere Art der Bezeich-\ndenen die Bestellung des Sachwalters eingetragen             nung bestimmt ist, sind diese Regelungen für die\nworden ist, im Deckungsregister gelöscht, so hat der         Bezeichnung der zu übertragenden Werte und Ver-\nSachwalter beim Registergericht die Löschung der             bindlichkeiten aus Schiffspfandbriefen nach Absatz 2\nEintragung der Sachwalterbestellung zu beantragen.           Nr. 3 anzuwenden. § 36 der Schiffsregisterordnung","512              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004\nist zu beachten. Im Übrigen kann auf Urkunden                                          § 36e\nBezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuwei-\nsung des einzelnen Gegenstands ermöglicht; die                  (1) Mit schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbe-\nUrkunden sind dem Übertragungsvertrag als Anla-              hörde kann der Sachwalter mit einer anderen Schiffs-\ngen beizufügen.                                              pfandbriefbank vereinbaren, dass die im Deckungs-\nregister der insolventen Schiffspfandbriefbank ein-\n(4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beur-          getragenen Werte, auch soweit sie gemäß § 20\nkundet werden.                                               Abs. 3 nicht als eingetragene Werte gelten, ganz oder\nteilweise treuhänderisch durch den Sachwalter der\ninsolventen Schiffspfandbriefbank für die andere\n§ 36c                               Schiffspfandbriefbank verwaltet werden, soweit die\nandere Schiffspfandbriefbank die Haftung für die\n(1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der\ngedeckten Verbindlichkeiten der insolventen Schiffs-\nübernehmenden Schiffspfandbriefbank haben die\npfandbriefbank übernimmt. Der Vertrag bedarf der\nÜbertragung zur Eintragung in das Handelsregister\nSchriftform. Die Werte und Pfandbriefverbindlichkei-\ndes Sitzes der jeweiligen Schiffspfandbriefbank\nten sind darin genau zu bezeichnen.\nanzumelden. Der Anmeldung sind der Übertragungs-\nvertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter            (2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch\nAbschrift und die Zustimmungsurkunde der Auf-                verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der\nsichtsbehörde beizufügen.                                    anderen Schiffspfandbriefbank und der insolventen\nSchiffspfandbriefbank oder deren Gläubigern als\n(2) Die Übertragung darf in das Handelsregister           Werte der anderen Schiffspfandbriefbank, auch\ndes Sitzes der übertragenden Schiffspfandbriefbank           wenn sie nicht auf diese übertragen wurden.\nerst eingetragen werden, nachdem sie im Handelsre-\ngister des Sitzes der übernehmenden Schiffspfand-               (3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende\nbriefbank eingetragen worden ist. Die Eintragung im          Übertragungsanspruch ist in das Deckungsregister\nHandelsregister des Sitzes der übernehmenden                 der anderen Schiffspfandbriefbank einzutragen. Die\nSchiffspfandbriefbank ist mit dem Vermerk zu verse-          im Vertrag im Sinne des Absatzes 1 bezeichneten\nhen, dass die Übertragung erst mit der Eintragung im         und im Deckungsregister der insolventen Schiffs-\nHandelsregister des Sitzes der übertragenden Schiffs-        pfandbriefbank eingetragenen Werte gelten als im\npfandbriefbank wirksam wird.                                 Register der anderen Schiffspfandbriefbank einge-\ntragen. Der Treuhänder der anderen Schiffspfand-\n(3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden              briefbank nimmt seine Aufgaben und Befugnisse\nSchiffspfandbriefbank hat von Amts wegen dem                 insoweit gegenüber der insolventen Schiffspfand-\nGericht des Sitzes der übernehmenden Schiffs-                briefbank wahr. Die teilweise treuhänderische Ver-\npfandbriefbank den Tag der Eintragung der Übertra-           waltung ist im Deckungsregister der insolventen\ngung mitzuteilen und einen Auszug aus dem Han-               Bank bei den einzelnen Deckungswerten zu vermer-\ndelsregister zu übersenden. Nach Eingang der Mit-            ken.\nteilung hat das Gericht des Sitzes der übernehmen-\nden Schiffspfandbriefbank von Amts wegen den Tag                (4) § 36 Abs. 3 gilt entsprechend.\nder Eintragung der Übertragung im Handelsregister\nzu vermerken.                                                                          § 36f\n(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Über-            Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungs-\ntragung beteiligten Schiffspfandbriefbanken hat              masse nach § 36b Abs. 1 muss der bei der insolven-\njeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der              ten Schiffspfandbriefbank verbleibende Teil der\nÜbertragung von Amts wegen im Bundesanzeiger                 Deckungsmasse den Vorschriften über die Schiffs-\nihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen.                  pfandbriefdeckung genügen. Satz 1 gilt entspre-\nchend für den Fall der teilweisen treuhänderischen\nVerwaltung der Deckungsmasse nach § 36e Abs. 1.\n§ 36d\n(1) Bei Eintragung der Übertragung in das Han-                                      § 36g\ndelsregister des Sitzes der übertragenden Schiffs-              Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichts-\npfandbriefbank gehen die im Übertragungsvertrag              behörde nach § 36b Abs. 1 sowie § 36e Abs. 1 Satz 1\nbezeichneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten           haben keine aufschiebende Wirkung.“\nals Gesamtheit auf die übernehmende Schiffspfand-\nbriefbank über. Durch die Eintragung wird der Man-\ngel der notariellen Beurkundung des Übertragungs-        7. Der bisherige § 36a wird § 37 und wie folgt geändert:\nvertrags geheilt. Für die übertragenen Pfandbriefver-\na) In Nummer 1 wird der Punkt durch ein Semikolon\nbindlichkeiten haften die übertragende Schiffspfand-\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nbriefbank und die übernehmende Schiffspfandbrief-\nbank als Gesamtschuldner.                                        „§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe,\ndass auch die sichernde Überdeckung in Werten\n(2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung                mit ausländischer Währung gleicher Gattung\ngilt § 36 Abs. 4 entsprechend. § 36 Abs. 3 gilt mit der          bestehen muss.“\nMaßgabe entsprechend, dass an die Stelle des\nSachwalters die übernehmende Schiffspfandbrief-              b) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 35 und 36“\nbank tritt.                                                      durch die Angabe „§§ 35 bis 36g“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004               513\n8. Der bisherige § 36b wird § 37a und in Absatz 2 Satz 1                                 Artikel 10\ndie Angabe „die § 7 bezeichnete Grenze“ durch die                                Änderung des\nAngabe „die in § 7 bezeichnete Grenze“ ersetzt.                       DG Bank-Umwandlungsgesetzes\nIn § 11 Abs. 2 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes\n9. Der bisherige § 36c wird § 37b und in Satz 1 die\nvom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102) wird die Angabe\nAngabe „§ 36b Abs. 2“ durch die Angabe „§ 37a\n„des § 35 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „der §§ 35\nAbs. 2“ ersetzt.\nbis 35g“ ersetzt.\n10. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 6\nAbs. 1 und 5“ ein Komma eingefügt und die Angabe                                     Artikel 11\n„und der §§ 8, 20, 28 bis 33, 35 bis 36c“ durch die                              Änderung des\nAngabe „des § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie Abs. 3                     DSL Bank-Umwandlungsgesetzes\nund der §§ 20, 28 bis 33, 35 bis 37b“ ersetzt.\nIn § 8 Abs. 2 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes\nvom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das durch Arti-\nArtikel 9                            kel 169 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nS. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe „des § 35\nÄnderung des Fünften\nAbs. 1 bis 3“ durch die Angabe „der §§ 35 bis 35g“\nGesetzes zur Änderung und\nersetzt.\nErgänzung des Hypothekenbankgesetzes\nArtikel II Abs. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung\nund Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes in der im                                        Artikel 12\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1-5,                               Änderung des\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch                  Gesetzes über die Angelegenheiten\nArtikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990                           der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt\nIn § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten\ngeändert:\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten\n1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 1 des\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2\nGesetzes über das Kreditwesen“ durch die Angabe\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547)\n„§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ und die\ngeändert worden ist, wird nach dem Wort „Kreditwesen“\nAngabe „§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über\nein Komma und die Angabe „die nach § 35 Abs. 2 Satz 1\ndas Kreditwesen“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2b\nund Abs. 5 Satz 1, § 35a Abs. 1, 2 und 4 des Hypotheken-\nSatz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.\nbankgesetzes, die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5\n2. Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 einge-           Satz 1, § 36a Abs. 1, 2 und 4 des Schiffsbankgesetzes“\nfügt:                                                     eingefügt.\n„5. § 35a Abs. 2 Satz 3, § 35c Abs. 1 bis 3 und § 35d\nAbs. 1 des Hypothekenbankgesetzes sind mit der                                    Artikel 13\nMaßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Han-\ndelsregisters das Genossenschaftsregister tritt.“                              Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n3. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.                      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. April 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}