{"id":"bgbl1-2004-14-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":14,"date":"2004-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/14#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_14.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, zu dem Protokoll gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom 8. Mai 2003 zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke sowie zur Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ZIS-Ausführungsgesetz)","law_date":"2004-03-31T00:00:00Z","page":482,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["482               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2004\nGesetz\nzur Ausführung des Übereinkommens auf Grund von\nArtikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union vom 26. Juli 1995\nüber den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich,\nzu dem Protokoll gemäß Artikel 34\ndes Vertrags über die Europäische Union vom 8. Mai 2003\nzur Änderung des Übereinkommens\nüber den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich\nhinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke\nsowie zur Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997\nüber die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der\nMitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission\nim Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung\n(ZIS-Ausführungsgesetz)\nVom 31. März 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        §3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter, so-\nweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen,\ndürfen dienstlich erlangte Informationen einschließlich\n§1                              personenbezogener Daten an das Aktennachweissystem\nfür Zollzwecke übermitteln, soweit dies nach Artikel 12B\nFür Schadensersatzansprüche nach Artikel 21 des            des Protokolls gemäß Artikel 34 des Vertrags über die\nÜbereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags        Europäische Union vom 8. Mai 2003 zur Änderung des\nüber die Europäische Union vom 26. Juli 1995 über den        Übereinkommens über den Einsatz der Informations-\nEinsatz der Informationstechnologie im Zollbereich           technologie im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386) hin-\n(BGBl. 2004 II S. 386) sowie für Schadensersatzansprüche     sichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems\nnach Artikel 40 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des    für Zollzwecke erforderlich ist und hiervon eine Gefähr-\nRates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe      dung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist.\nzwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und         § 478 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet\ndie Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission        Anwendung.\nim Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der\nZoll- und der Agrarregelung (ABl. EG Nr. L 82 S. 1) haftet                                §4\ndie Bundesrepublik Deutschland. Ansprüche nach Satz 1\nsind gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertre-          Das Bundeskriminalamt ist berechtigt, Daten aus dem\nten durch das Zollkriminalamt, geltend zu machen.            Aktennachweissystem für Zollzwecke im automatisierten\nVerfahren abzurufen, soweit dies zur Erfüllung seiner Auf-\ngaben erforderlich ist.\n§2                                                           §5\nDas Verzeichnis der Zuwiderhandlungen im Sinne des           (1) Die im Aktennachweissystem für Zollzwecke ge-\nArtikels 12A Abs. 3 Satz 1 des Protokolls gemäß Arti-        speicherten Daten zu natürlichen Personen sind zu\nkel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom           löschen nach Ablauf\n8. Mai 2003 zur Änderung des Übereinkommens über             1. eines Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung in\nden Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich           Strafverfahren, bei denen der Abschluss der Ermitt-\nhinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissys-             lungen noch nicht verfügt ist (§ 169a der Strafprozess-\ntems für Zollzwecke (BGBl. 2004 II S. 386) enthält aus-          ordnung), wenn in diesem Zeitpunkt keine Anklage\nschließlich zollstrafrechtliche Vorschriften in den in Arti-     erhoben worden ist,\nkel 1 Nr. 1 des Übereinkommens auf Grund von Arti-           2. von drei Jahren in Strafverfahren, bei denen der\nkel K.3 des Vertrags über die Europäische Union vom              Abschluss der Ermittlungen noch nicht verfügt ist\n26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnolo-         (§ 169a der Strafprozessordnung), wenn in diesem\ngie im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386) genannten Berei-       Zeitraum keine Anklage erhoben worden ist,\nchen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit\nbeschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besse-             3. von sechs Jahren bei Strafverfahren, die zur Erhebung\nrung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Mona-              der Anklage, aber noch nicht zu einer rechtskräftigen\nten bedroht sind. Das Bundesministerium der Finanzen             Verurteilung geführt haben, oder\nerstellt durch Rechtsverordnung das Verzeichnis nach         4. von zehn Jahren bei Strafverfahren, die zu einer\nSatz 1.                                                          rechtskräftigen Verurteilung geführt haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2004                  483\nDie Fristen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 beginnen mit dem Tag,     die zu natürlichen Personen nach Absatz 1 eingestellten\nan dem die Daten erstmals in der Ermittlungsakte ver-         Daten gemäß § 5 zu löschen sind.\nmerkt werden.\n(2) Wird in einem Verfahren nach Absatz 1 der Be-                                        §7\nschuldigte rechtskräftig freigesprochen oder die Eröff-          (1) § 1 tritt für das Übereinkommen auf Grund von Arti-\nnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abge-         kel K.3 des Vertrags über die Europäische Union vom\nlehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt,     26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnolo-\nsind seine Daten unverzüglich zu löschen.                     gie im Zollbereich (BGBl. 2004 II S. 386) an dem Tag in\nKraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Arti-\n§6                                kel 24 Abs. 3 in Kraft tritt. Tritt die Übereinkunft über die\nvorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen\n(1) Die in Artikel 12B Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Buch-      einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf\nstabe ii des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3         Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische\ndes Vertrags über die Europäische Union vom 26. Juli          Union über den Einsatz der Informationstechnologie im\n1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im          Zollbereich vom 26. Juli 1995 nach seinem Artikel 4\nZollbereich (BGBl. 2004 II S. 386) genannten Daten zu         Abs. 2 zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft, so tritt § 1 an\nUnternehmen dürfen in das Aktennachweissystem für             diesem Tag in Kraft. § 1 tritt für die Verordnung (EG)\nZollzwecke eingegeben werden, wenn gegen die in § 30          Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegen-\nAbs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes genannten             seitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der\nnatürlichen Personen dieser Unternehmen                       Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behör-\na) Ermittlungen wegen der in § 2 genannten Straftaten         den mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungs-\noder                                                      gemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung\n(ABl. EG Nr. L 82 S. 1) am Tag nach der Verkündung in\nb) Ermittlungen wegen einer Aufsichtspflichtverletzung\nKraft.\n(§ 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes), die zu den\nin § 2 genannten Straftaten geführt haben kann oder          (2) Die §§ 2 bis 4 treten an dem Tag in Kraft, an dem\nursächlich dafür gewesen sein kann,                       das Protokoll gemäß Artikel 34 des Vertrags über die\nEuropäische Union vom 8. Mai 2003 zur Änderung des\ngeführt werden. Daten nach Satz 1 Buchstabe b dürfen\nÜbereinkommens über den Einsatz der Informations-\nnur Hinweise auf die Ermittlungsakten zu den in § 2\ntechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung\ngenannten Straftaten enthalten.\neines Aktennachweissystems für Zollzwecke nach sei-\n(2) Die im Aktennachweissystem für Zollzwecke ge-          nem Artikel 2 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland\nspeicherten Daten zu Unternehmen sind zu löschen, wenn        in Kraft tritt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. März 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer"]}