{"id":"bgbl1-2004-14-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":14,"date":"2004-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/14#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_14.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)","law_date":"2004-03-31T00:00:00Z","page":479,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2004             479\nGesetz\nzum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen\n(OlympSchG)\nVom 31. März 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,\n2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder\n§1\n3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeich-\nGegenstand des Gesetzes\nnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung\n(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des\nolympischen Emblems und der olympischen Bezeich-              zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechs-\nnungen.                                                       lungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Be-\nzeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olym-\n(2) Das olympische Emblem ist das Symbol des Inter-        pischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht\nnationalen Olympischen Komitees bestehend aus fünf            wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olym-\nineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der          pischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne\nAnlage 1 (Olympische Ringe).                                  rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt\n(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter          oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende\n„Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“, alle diese Wörter        Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 ge-\nallein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechen-         nannten ähnlich sind.\nden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kenn-\nzeichnung eines nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes\n§2                               geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür, wenn\ndas Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der\nInhaber des Schutzrechts\nOlympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.\nDas ausschließliche Recht auf die Verwendung und\nVerwertung des olympischen Emblems und der olym-\npischen Bezeichnungen steht dem Nationalen Olympi-                                       §4\nschen Komitee für Deutschland und dem Internationalen\nOlympischen Komitee zu.                                                            Benutzung von\nNamen und beschreibenden Angaben\n§3                                 Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht,\neinem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr\nRechtsverletzungen\n(1) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der In-      1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder\nhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das          2. die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Be-\nolympische Emblem                                                 zeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigen-\n1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,             schaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen\nzu benutzen,\n2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,\nsofern die Benutzung nicht unlauter ist.\n3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeich-\nnung einer Veranstaltung oder\n4. für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen                                               §5\nzu verwenden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung                           Unterlassungsanspruch;\nfür Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind,                        Schadensersatzanspruch\nwenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechs-\nlungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das             (1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen\nEmblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympi-           Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem\nschen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht              Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder\nwird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olym-          dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unter-\npischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne             lassung in Anspruch genommen werden.\nrechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt\n(2) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahr-\noder beeinträchtigt wird.\nlässig begeht, ist dem Nationalen Olympischen Komitee\n(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der In-      für Deutschland und dem Internationalen Olympischen\nhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die          Komitee zum Ersatz des diesen durch die Verletzungs-\nolympischen Bezeichnungen                                     handlung entstandenen Schadens verpflichtet.","480              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2004\n§6                               Handelsrechts oder auf Grund sonstiger vertraglicher\nVereinbarungen mit den Rechtsinhabern am 13. August\nVernichtungsanspruch\n2003 bereits bestehen, bleiben unberührt.\nDas Nationale Olympische Komitee für Deutschland\nund das Internationale Olympische Komitee können in\nFällen des § 3 verlangen, dass die im Besitz oder Eigen-                                 §9\ntum des Verletzers befindlichen, widerrechtlich gekenn-\nzeichneten Gegenstände vernichtet werden, es sei denn,                        Sachliche Zuständigkeit\ndass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zu-            (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch auf Grund\nstand der Gegenstände auf andere Weise beseitigt wer-        dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Land-\nden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den      gerichte ausschließlich zuständig.\nEigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Weiterge-\nhende Ansprüche auf Beseitigung bleiben unberührt.             (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die Streitsachen im Sinne von Ab-\n§7                               satz 1 insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer\nLandgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies\nVerjährung                            der sachlichen Förderung oder der schnelleren Erledi-\nAuf die Verjährung der in den §§ 5 und 6 genannten         gung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können\nAnsprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des       diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen\nErsten Buches Bürgerliches Gesetzbuch entsprechende          übertragen.\nAnwendung.\n§ 10\n§8\nFortgeltung bestehender Rechte                                           Inkrafttreten\nRechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmun-        § 9 Abs. 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; im\ngen, auf Grund vertraglicher Vereinbarungen auf dem          Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag des dritten auf\nGebiet des Vereins-, Marken-, Geschmacksmuster- und          die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. März 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2004  481\nAnlage 1\nDas olympische Symbol besteht aus fünf ineinander verschlungenen Ringen:\nblau, gelb, schwarz, grün und rot, die in dieser Reihenfolge von links nach rechts\nangeordnet sind. Es besteht aus den olympischen Ringen allein, unabhängig\ndavon, ob sie einfarbig oder mehrfarbig dargestellt werden."]}