{"id":"bgbl1-2004-13-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":13,"date":"2004-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/13#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-13-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_13.pdf#page=15","order":6,"title":"Erlass über die Genehmigung einer Änderung des Erlasses über die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille","law_date":"2004-03-03T00:00:00Z","page":467,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 467\nErlass\nüber die Genehmigung einer Änderung\ndes Erlasses über die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille\nVom 3. März 2004\nDas Präsidium des Goethe-Instituts e.V. hat am 19. November 2003 das Statut\nund die Ausführungsbestimmungen zum Statut für die Verleihung der Goethe-\nMedaille in der Fassung vom 17. Februar 2003 geändert. Danach wird die Goethe-\nMedaille vom Präsidium des Goethe-Instituts e.V. in der in § 1 der Ausführungs-\nbestimmungen zum Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille beschriebe-\nnen neuen Form verliehen.\nNach Artikel 4 des Vierten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und\nVerleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 27. Juni 1975 (BGBl. I S. 1857)\ngenehmige ich diese Änderung.\nBerlin, den 3. März 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer","468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004\nStatut\nfür die Verleihung der Goethe-Medaille\ndes Goethe-Instituts e.V.\n(gestiftet 1954)\nArtikel 1\nDie Goethe-Medaille wird vom Präsidium des Goethe-Instituts e.V. für besondere Ver-\ndienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, insbesondere auf dem\nGebiet der Förderung der deutschen Sprache im Ausland.\nArtikel 2\nIn der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaftliche oder\nliterarische, didaktische, organisatorische Leistungen, die der Vermittlung zwischen deut-\nscher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute kommen.\nArtikel 3\nDie Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Ausnah-\nmefall auch Deutschen.\nArtikel 4\nDie Verleihung erfolgt jährlich zum 22. März, dem Todestag Goethes.\nArtikel 5\nÜber die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Präsident des\nGoethe-Instituts e.V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepu-\nblik Deutschland durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Goethe-Instituts e.V., im\nAusland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des\nVertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts e.V. überreicht. Medaille und Urkunde können\nim Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut e.V. gegebe-\nnenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.\nArtikel 6\nDie Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den\nBesitz der Erben über.\nArtikel 7\nBesondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung der Goethe-Medaille nicht ver-\nbunden.\n19. November 2003"]}