{"id":"bgbl1-2004-13-5","kind":"bgbl1","year":2004,"number":13,"date":"2004-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/13#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_13.pdf#page=10","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung","law_date":"2004-03-26T00:00:00Z","page":462,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["462               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Zusatzabgabenverordnung\nVom 26. März 2004\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in     5. § 3a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nVerbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 13 Abs. 1 und des\n„(1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung\n§ 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, sowie der §§ 16\ngilt der Ort, an dem der Erzeuger im Sinne der EG-\nund 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchfüh-\nMilchabgabenregelung (Milcherzeuger) die Milchkü-\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\nhe hält und seine sonstigen sächlichen Produktions-\nsung der Bekanntmachung vom 20. September 1995\nmittel vorhanden sind, (Produktionsstätte).“\n(BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 8 Abs. 1\nSatz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1\nzuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. Novem-        6. Die Überschrift des Abschnittes 2 wird wie folgt\nber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verord-           gefasst:\nnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,                                        „Abschnitt 2\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den\nBundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und                         Anlieferungs-Referenzmengen“.\nArbeit:\n7. § 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 4\nArtikel 1\nGrundsatz\nDie Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000\n(BGBl. I S. 27), zuletzt geändert durch die Verordnung                (1) Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung\nvom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 89), wird wie folgt geän-          und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser\ndert:                                                              Verordnung eine Abgabe im Sinne der EG-Milchab-\ngabenregelung (Abgabe) zu erheben ist, wird die\nAbgabe im Falle von Lieferungen im Sinne der EG-\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt\nMilchabgabenregelung (Anlieferungen) von jedem\ngefasst:\nMilcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von\n„Verordnung                              ihm an Käufer geliefert werden und seine Anliefe-\nzur Durchführung                           rungs-Referenzmenge unter Berücksichtigung sei-\nder EG-Milchabgabenregelung                       nes Referenzfettgehaltes überschreiten.\n(Milchabgabenverordnung – MilchAbgV)“.\n(2) Soweit Milchmengen einen Betrieb zum Zwe-\ncke der Vernichtung verlassen haben und die Ver-\n2. § 1 wird aufgehoben.                                           nichtung auf Grund gesundheitlicher Maßnahmen,\ndie von der zuständigen Stelle angeordnet worden\n3. § 2 wird wie folgt gefasst:                                    sind, vorzunehmen war, hat der Milcherzeuger, der\ndiese Milchmengen erzeugt hat, die Vernichtung\n„§ 2\nunter Angabe der vernichteten Milchmengen dem für\nAnwendungsbereich                            ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzei-\ngen. Der Anzeige nach Satz 1 sind eine Durchschrift\nDiese Verordnung dient der Durchführung der\nder behördlichen Anordnung, mit der die Vernichtung\nRechtsakte des Rates und der Kommission der Euro-\nangeordnet wurde, und ein Nachweis, dass die Ver-\npäischen Gemeinschaften über die Erhebung einer\nnichtung vorgenommen wurde, beizufügen.“\nAbgabe im Milchsektor (EG-Milchabgabenrege-\nlung).“\n8. § 5 wird wie folgt gefasst:\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:                                                              „§ 5\n„§ 3                                             Zuweisung der Anlieferungs-\nReferenzmengen zum 1. April 2004\nZuständigkeit\n(1) Die Anlieferungs-Referenzmenge eines Milch-\nSoweit in dieser Verordnung nichts anderes\nerzeugers entspricht mit Beginn des 1. April 2004\nbestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Ver-\nderjenigen Anlieferungs-Referenzmenge, die ihm\nordnung und der EG-Milchabgabenregelung die\nnach den bis zum Ablauf des 31. März 2004 gelten-\nBundesfinanzverwaltung und in deren Auftrag der\nden Vorschriften zustand.\nAbnehmer von Milch im Sinne der EG-Milchabga-\nbenregelung (Käufer), soweit er im Rahmen der                     (2) Die Zuordnung von zeitweilig übertragenen\nDurchführung dieser Verordnung und der EG-Milch-               oder überlassenen Anlieferungs-Referenzmengen\nabgabenregelung Aufgaben zu erfüllen hat, zustän-              erfolgt nach den Bestimmungen des Übertragungs-\ndig.“                                                          oder Überlassungssystems für Anlieferungs-Refe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004                   463\nrenzmengen in der für den jeweiligen Übertragungs-               belegt durch objektive betriebsbezogene Maß-\noder Überlassungsfall geltenden Fassung.“                        nahmen, unverzüglich mit der Milchlieferung\nbeginnt“ durch die Wörter „wer Milcherzeuger\n9. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                          oder der Ehegatte eines Milcherzeugers ist“\nersetzt.\n„§ 5a\nKürzung des Referenzfettgehaltes               12. § 7a wird wie folgt geändert:\nIm Falle einer nach der EG-Milchabgabenregelung            a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende\nerforderlichen Kürzung der einzelbetrieblichen Refe-             Absätze ersetzt:\nrenzfettgehalte aller Milcherzeuger werden alle Refe-\n„(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwi-\nrenzfettgehalte einheitlich gekürzt. Den sich aus der\nschen dem Überlassenden und dem Überneh-\nEG-Milchabgabenregelung ergebenden Kürzungs-\nmenden schriftlich abgeschlossen werden. Eine\nsatz macht das Bundesministerium für Verbraucher-\nAusfertigung der Vereinbarung muss dem Käufer\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesmi-\nbis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeit-\nnisterium) im Bundesanzeiger bekannt. Die Kürzung\nraumes zur Registrierung vorliegen. Das Bundes-\nwird durch den jeweils zuständigen Käufer berechnet\nministerium kann im Bundesanzeiger ein Muster\nund von diesem dem Milcherzeuger und dem\nfür die Überlassungsvereinbarung bekannt\nzuständigen Hauptzollamt vor dem 1. August des\nmachen. Der Ausfertigung der Vereinbarung sind\nJahres, in dem die Kürzung erfolgt, unter Beifügung\nein Nachweis über den Gesamtbestand der\neiner Neuberechnung des Referenzfettgehaltes und\nMilchkühe vor dem Eintritt des in Absatz 1 vor-\nVerwendung des in § 18 Abs. 1 genannten Musters\nausgesetzten Ereignisses sowie im Falle\nmitgeteilt.“\n1. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 eine Ablichtung\n10. § 6 wird wie folgt gefasst:                                          der Tötungsanordnung und ein Nachweis der\nerfolgten Tötung und\n„§ 6\n2. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über\nVerteilung von Anlieferungs-                            das Verenden oder die Nottötung\nReferenzmengen durch die Länder\nbeizufügen.\n(1) Soweit nach dieser Verordnung oder der EG-\nMilchabgabenregelung Anlieferungs-Referenzmen-                      (3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter\ngen aus der nationalen Reserve verteilt werden kön-              Berücksichtigung der beizufügenden Nachweise\nnen, stehen den Ländern für diesen Zweck diejeni-                die Voraussetzungen des Absatzes 1, registriert\ngen Anlieferungs-Referenzmengen zu, die nach die-                der Käufer die Überlassungsvereinbarung bis\nser Verordnung zu Gunsten der jeweiligen Landesre-               zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitrau-\nserve eingezogen worden sind. Die Verteilung darf                mes und teilt die Registrierung den in Absatz 2\nnur mit Wirkung vom Beginn des Zwölfmonatszeit-                  Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Haupt-\nraumes, der dem Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem                zollamt innerhalb von einer Woche mit. Der Mittei-\ndie jeweilige Anlieferungs-Referenzmenge eingezo-                lung an das Hauptzollamt ist die Überlassungs-\ngen worden ist, erfolgen.                                        vereinbarung einschließlich der zugehörigen\nNachweise beizufügen.\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Anliefe-\nrungs-Referenzmengen werden im Falle eines Nach-                    (4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des\nfrageüberhangs nach § 10 Abs. 2 Satz 4 den nach § 8              Absatzes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlas-\nAbs. 2 gebildeten Verkaufsstellen zur kostenlosen                sungsvereinbarung einschließlich der zugehöri-\nVerteilung zur Verfügung gestellt. Absatz 1 Satz 2 fin-          gen Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt\ndet auf diesen Fall keine Anwendung.“                            unverzüglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet\ninnerhalb von drei Wochen über die Registrierung\ndurch den Käufer und teilt seine Entscheidung\n11. § 7 wird wie folgt geändert:\nden in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       und dem Käufer mit.\n„§ 7                                    (5) Im Falle einer Registrierung der Überlas-\nÜbertragungssystem“.                           sungsvereinbarung erfolgt für die in Absatz 2\nSatz 1 genannten Milcherzeuger eine Neuberech-\nb) In Absatz 4 werden                                            nung nach § 18 Abs. 1.“\naa) die Wörter „in der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genann-       b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 6.\nten Fassung“ durch die Wörter „in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 21. März\n13. In § 8 wird Absatz 1 Satz 3 gestrichen.\n1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I\nS. 535),“ und                                    14. § 9 wird wie folgt geändert:\nbb) das Wort „Zusatzabgabenverordnung“ durch              a) Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Milchabgabenverordnung“ ersetzt.               aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „wer entweder                        „a) dass die Voraussetzungen nach § 8\nselbst oder durch seinen Ehegatten Milch oder                          Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Satz 3\nMilcherzeugnisse an einen Käufer liefert oder,                         gegeben sind, wobei § 7 Abs. 2a Satz 5","464              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004\nund 6 der Milch-Garantiemengen-Ver-                (3) Soweit der vormalige Inhaber der Referenz-\nordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten          menge bis spätestens zum Ende des zweiten Zwölf-\nFassung entsprechend weiter anzuwen-            monatszeitraumes, der auf die Einziehung der Men-\nden ist, sowie“.                                gen folgt, wieder Milcherzeuger wird, kann er ab dem\nZeitpunkt der Wiederaufnahme der Milcherzeugung\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 12 Abs. 3           einen Antrag auf Wiederzuteilung der eingezogenen\nSatz 7“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 6“        Anlieferungs-Referenzmenge bei dem in Absatz 1\nersetzt.                                             genannten Hauptzollamt stellen. Dem Antrag nach\nSatz 1 sind Nachweise zur Wiederaufnahme der\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „für Verbraucher-\nMilcherzeugung beizufügen. Das Hauptzollamt teilt\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ gestri-\ndem vormaligen Inhaber der Referenzmenge die\nchen.\nAnlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonats-\nzeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1 gestellt\nwird, ganz oder teilweise wieder zu. Der Umfang der\n15. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nWiederzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach dem\na) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 7“             Umfang der tatsächlichen oder für die nächste\ndurch die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 6“ ersetzt.            Zukunft vorbereiteten Wiederaufnahme der Milcher-\nzeugung.“\nb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe\n„§ 6 Abs. 2“ ersetzt.                                19. § 14 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden\n16. In § 11 Abs. 1 wird in der Nummer 2 des zweiten Teil-             aa) Satz 3 gestrichen und\nsatzes die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 7“ durch die                  bb) in dem nunmehrigen Satz 6 die Angabe\nAngabe „§ 12 Abs. 3 Satz 6“ ersetzt.                                  „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1\n17. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                              Satz 7“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 6“\nersetzt.\na) Satz 5 wird gestrichen.\n20. § 15 wird wie folgt gefasst:\nb) In den nunmehrigen Sätzen 7 und 8 wird jeweils\ndie Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 6“                                      „§ 15\nersetzt.                                                                  Beförderungsdokumente\nSoweit nach der EG-Milchabgabenregelung wäh-\n18. § 13 wird wie folgt gefasst:                                  rend der Beförderung von Milch Dokumente zur\nBestimmung der jeweiligen Anlieferungen mitzufüh-\n„§ 13                               ren sind und diese Dokumente zum Zeitpunkt der\nBeförderung nur in elektronischer Form vorliegen, ist\nEinziehung von                           der jeweilige Käufer verpflichtet, auf seine Kosten\nAnlieferungs-Referenzmengen                      unmittelbar nach der Anlieferung den zuständigen\nStellen auf deren Verlangen Ausdrucke der Doku-\n(1) Der Käufer teilt dem für seinen Betrieb zustän-        mente zur Verfügung zu stellen.“\ndigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf\njedes Zwölfmonatszeitraumes die Inhaber von Refe-\n21. § 16 wird wie folgt geändert:\nrenzmengen mit, die auf ihre Anlieferungs-Referenz-\nmenge während des gesamten abgelaufenen Zwölf-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmonatszeitraumes keine Milch angeliefert haben.                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die in Absatz 1 genannten Anlieferungs-Refe-                   „Käufern wird die in der EG-Milchabgabenre-\nrenzmengen werden zum 1. April des auf den in                         gelung vorgesehene Zulassung auf Antrag\nAbsatz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum folgen-                        erteilt.“\nden Kalenderjahres zu Gunsten der Reserve des                     bb) In Satz 3 werden die Wörter „in den in § 2\nLandes, in dem sich der Betriebssitz des betreffen-                   genannten Rechtsakten“ durch die Wörter\nden Inhabers der Referenzmenge befindet, eingezo-                     „nach der EG-Milchabgabenregelung“ er-\ngen. Eine Einziehung findet nicht statt, soweit der                   setzt.\nInhaber der Referenzmenge bis zu dem in Satz 1\ngenannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger ist oder                 cc) Satz 6 wird gestrichen.\nein in der EG-Milchabgabenregelung vorgesehener               b) In Absatz 2 wird das Wort „Erzeuger“ durch das\nAusnahmefall vorliegt. Satz 2 findet nur Anwendung,               Wort „Milcherzeuger“ ersetzt.\nwenn der Inhaber der Referenzmenge die Wiederauf-\nnahme der Milcherzeugung oder das Vorliegen eines        22. § 19 wird wie folgt geändert:\nAusnahmefalles dem zuständigen Hauptzollamt vor\ndem in Satz 1 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat.             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEine entgeltliche Übertragung nach § 8 Abs. 1 zu                  aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Milcher-\ndem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlos-                    zeuger den“ die Wörter „nach der EG-Milch-\nsen.                                                                  abgabenregelung zu erhebenden“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004                 465\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                                jenigen Direktverkaufs-Referenzmenge, die ihm\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            nach den bis zum Ablauf des 31. März 2004 gelten-\nden Vorschriften zustand.“\n„(3) Der Käufer übersendet dem für seinen\nBetrieb zuständigen Hauptzollamt vor dem 45.          26. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\nTag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes\neine Mitteilung über                                                                „§ 22a\n1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten                           Entsprechende Anwendbarkeit\nAnlieferungs-Referenzmengen,                              § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 sowie die §§ 7, 7a, 12, 12a,\n2. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch            13 und 17 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen\nden Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Ver-             entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Übertra-\nminderung, getrennt nach Anlieferungen, die            gung nach den §§ 8 bis 11 nicht zulässig ist.“\na) von Erzeugern mit Anlieferungs-Referenz-\n27. § 23 wird wie folgt geändert:\nmengen und\na) Die Wörter „Der Direktverkäufer“ werden durch\nb) von Erzeugern ohne Anlieferungs-Refe-                   die Wörter „Jeder Milcherzeuger, der einen\nrenzmengen                                             Direktverkauf      vornimmt,     (Direktverkäufer)“\nerfolgt sind,                                              ersetzt.\n3. den durchschnittlichen gewogenen                        b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\na) Referenzfettgehalt der nach Nummer 1                    „1. täglich Aufzeichnungen über die von ihm\nvom Käufer mitzuteilenden Summe der                        erzeugten und vermarkteten Milch- und an-\nAnlieferungs-Referenzmengen,                               deren Milcherzeugnismengen vorzunehmen\nund“.\nb) Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer\nmitzuteilenden Summe der Anlieferungen\nvon Erzeugern nach Nummer 2 Buchsta-          28. § 24 wird wie folgt geändert:\nbe a.                                              a) In Satz 1 werden die Wörter „den in § 2 genannten\nDer Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchsta-              Rechtsakten“ durch die Wörter „der EG-Milchab-\nbe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buch-                gabenregelung“ ersetzt.\nstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkom-             b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Abgabebe-\nmastellen auszuweisen.“                                        trag ist“ die Wörter „innerhalb von fünf Monaten\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                               nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes“ ein-\ngefügt.\n„(6) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer\ninnerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes          29. § 26 wird wie folgt gefasst:\nZwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über die\nDaten, die nach Absatz 4 Satz 1 übermittelt wer-                                     „§ 26\nden und seine Anlieferungs-Referenzmenge be-                                  Überschreitung der\ntreffen.“                                                             einzelstaatlichen Referenzmenge\nDie Referenzmengen werden angepasst, sobald\n23. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Milch-           sich abzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutsch-\nerzeugnisse“ gestrichen.                                       land die ihr nach der EG-Milchabgabenregelung\nzugewiesene einzelstaatliche Referenzmenge über-\n24. § 21 wird wie folgt gefasst:                                   schreitet.“\n„§ 21\n30. Nach § 26 werden folgende §§ 26a und 26b einge-\nGrundsatz\nfügt:\nSoweit nach der EG-Milchabgabenregelung und\n„§ 26a\nunter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Ver-\nordnung eine Abgabe zu erheben ist, wird die Abga-                                  Umwandlung\nbe im Falle eines Direktverkaufs im Sinne der EG-                                von Referenzmengen\nMilchabgabenregelung (Direktverkauf) von jedem                    (1) Anträge auf Umwandlung von Referenzmen-\nMilcherzeuger für die Milch- und anderen Milcher-              gen sind bei dem für den Betrieb des Milcherzeugers\nzeugnismengen erhoben, die von ihm direkt verkauft             zuständigen Hauptzollamt schriftlich spätestens vor\nwerden und seine Direktverkaufs-Referenzmenge                  Ablauf eines Zwölfmonatszeitraumes zu stellen. In\nüberschreiten.“                                                dem Antrag sind anzugeben:\n1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,\n25. § 22 wird wie folgt gefasst:\n2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden\n„§ 22\nReferenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-\nZuweisung der Direktverkaufs-                         Referenzmengen oder Direktverkaufs-Referenz-\nReferenzmengen zum 1. April 2004                        mengen,\nDie Direktverkaufs-Referenzmenge eines Milcher-             3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung\nzeugers entspricht mit Beginn des 1. April 2004 der-               sowie","466              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004\n4. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlie-                                 rungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt\nferungen oder Direktverkäufen geführt haben.                                   nach den jeweiligen Vorschriften über den\nvorgenommenen Einzug,“.\nDem Antrag sind der Bescheid über die Zuweisung\nder Direktverkaufs-Referenzmenge und eine Be-                            b) In Nummer 3 wird das Wort „Referenzmengen“\nscheinigung des Käufers über die Anlieferungs-Refe-                          durch das Wort „Anlieferungs-Referenzmengen“\nrenzmenge beizufügen. Verfügt der Milcherzeuger                              ersetzt.\nnur über eine Anlieferungs-Referenzmenge oder eine\nDirektverkaufs-Referenzmenge, ist nur der Bescheid                  33. § 28a wird wie folgt geändert:\noder die Bescheinigung beizufügen.\na) Vor dem bisherigen Wortlaut wird folgender\n(2) Das Hauptzollamt entscheidet über die                                 Absatz 1 eingefügt:\nUmwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zuge-                                  „(1) Die Durchführung der Zusatzabgabenre-\nteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die                                 gelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeit-\nUmwandlung erhöht oder vermindert werden, erhal-                             raumes, der am 31. März 2004 endet, erfolgt mit\nten der Käufer und das für ihn zuständige Hauptzoll-                         Ausnahme der Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 1\namt eine Durchschrift des Bescheides.                                        Nr. 3 auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften\n§ 26b                                               in ihrer jeweils geltenden Fassung.“\nÄnderungen                                         b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2; in ihm wird\nvon Begriffsbestimmungen                                       das Wort „Anlieferungs-Referenzmenge“ durch\ndas Wort „Referenzmenge“ ersetzt.\nIm Falle von Anlieferungs-Referenzmengen unter-\nrichtet der zuständige Käufer und im Falle von Direkt-\n34. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:\nverkaufs-Referenzmengen das zuständige Haupt-\nzollamt die jeweiligen Milcherzeuger bis zum 30. Mai                                                 „§ 29a\n2004 über die Änderungen der Begriffsbestimmun-                                             Ordnungswidrigkeit\ngen „Lieferungen“ und „Direktverkäufe“, die in der\nEG-Milchabgabenregelung enthalten sind und ab                                Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\ndem 1. April 2004 Geltung besitzen. In der Unterrich-                    Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\ntung nach Satz 1 ist zugleich auf die Möglichkeit der                    Marktorganisationen handelt, wer vorsätzlich oder\nBeantragung von Referenzmengenumwandlungen                               fahrlässig entgegen § 16 Abs. 2 Milch anliefert.“\nnach § 26a Abs. 1 hinzuweisen.“\n35. In § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 29\nAbs. 1 und 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“\n31. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „,Milcherzeu-\njeweils durch die Angabe „§ 7 Abs. 4“ ersetzt.\nger, Direktverkäufer und“ durch die Wörter „und die\nMilcherzeuger einschließlich ihrer jeweiligen Beauf-\ntragten sowie die“ ersetzt.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.\n32. § 28 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Zusatzabgabenverordnung gilt mit Ablauf des\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n30. September 2004 an wieder in ihrer am 31. März 2004\n„2. die Höhe der von ihnen in dem betreffenden                  maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung\nZwölfmonatszeitraum eingezogenen Anliefe-                   des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 26. März 2004\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}