{"id":"bgbl1-2004-13-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":13,"date":"2004-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/13#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_13.pdf#page=9","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000","law_date":"2004-03-25T00:00:00Z","page":461,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004  461\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000\nVom 25. März 2004\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom\n14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 223 Nr. 2\nBuchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen\nTelekom AG und nach Anhörung der Bundesanstalt für Post und Telekommu-\nnikation Deutsche Bundespost:\nArtikel 1\nTelekom-Arbeitszeitverordnung 2000\nDie Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 vom 23. Juni 2000 (BGBl. I S. 931),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Februar 2003 (BGBl. I S. 299),\nwird wie folgt geändert:\n1. In § 1 werden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ einge-\nfügt.\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2\nRegelmäßige Arbeitszeit\n(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG\nbeschäftigten Beamtinnen und Beamten beträgt im Durchschnitt 34 Stunden\nin der Woche.\n(2) Mit Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern kann die regelmäßige\nArbeitszeit verlängert werden, wenn dafür besondere Bedürfnisse in\nbestimmten Dienstzweigen oder bei bestimmten Bedienstetengruppen\nbestehen. Die so verlängerte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung\nin ihrer jeweiligen Fassung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit nicht über-\nschreiten.“\n3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden vor den Wörtern „dem Beamten“ die Wörter „der\nBeamtin oder“ eingefügt.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort „jeden“ die Wörter „jede beteilig-\nte Beamtin oder“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 5 werden vor dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wörter\n„Arbeitnehmerinnen und“ und vor dem Wort „Beamten“ die Wörter\n„Beamtinnen und“ eingefügt.\nc) In Absatz 3 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“\neingefügt.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 25. März 2004\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}