{"id":"bgbl1-2004-13-3","kind":"bgbl1","year":2004,"number":13,"date":"2004-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/13#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_13.pdf#page=8","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004","law_date":"2004-03-18T00:00:00Z","page":460,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["460              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004\nVom 18. März 2004\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsge-          men zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tat-\nsetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) verordnet     sächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.\ndas Bundesministerium der Finanzen:                             (3) Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vor-\npommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt\n§1                                und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Ab-\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und des              sätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an\nFinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2004               der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-\nsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-        Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer-\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im           und Finanzausgleich überweist das Bundesministerium\nAusgleichsjahr 2004 wird der Zahlungsverkehr nach § 14       der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die      37 694 000 Euro, an Brandenburg 134 557 000 Euro, an\nAblieferung des Bundesanteils von 49,47608609 vom            Bremen 9 425 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern\nHundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten        144 428 000 Euro, an Niedersachsen 46 373 000 Euro,\nUmsatzsteuer auf die folgenden Vomhundertsätze erhöht        an Sachsen 276 218 000 Euro, an Sachsen-Anhalt\noder vermindert wird:                                        190 578 000 Euro und an Thüringen 161 053 000 Euro.\nBaden-Württemberg                               71,8 v.H.    Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.\nBayern                                          69,2 v.H.       (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das Bun-\nBerlin                                              –        desministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats\nBrandenburg                                         –        eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-\nmens des Vormonats. Im jeweils darauf folgenden Monat\nBremen                                              –\nwerden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\nHamburg                                         92,6 v.H.    Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge ver-\nHessen                                          84,1 v.H.    rechnet.\nMecklenburg-Vorpommern                              –           (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbe-\nhörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maß-\nNiedersachsen                                       –        gabe von § 15a des Gesetzes den Ländern zusammen\nNordrhein-Westfalen                             72,4 v.H.    mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in\nmonatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemo-\nRheinland-Pfalz                                 42,4 v.H.    nats überwiesen.\nSaarland                                        52,9 v.H.       (6) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-\nSachsen                                             –        beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des\nBundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu be-\nSachsen-Anhalt                                      –        rechnende Beitrag der Länder zu den Schuldendienst-\nSchleswig-Holstein                              54,5 v.H.    leistungen für den Fonds „Deutsche Einheit“ wird außer\nauf Berlin (West) vorläufig auch auf die anderen zahlungs-\nThüringen                                          –.\npflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt. Dabei\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die            sind auch die Umschichtungen nach § 1 Abs. 3 des Ge-\nvorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 tele-         setzes in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.\ngrafisch an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeits-\ntag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus                                       §2\nzwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem\ntatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die                                 Inkrafttreten\nBundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern,            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004\nwobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnah-         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. März 2004\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}