{"id":"bgbl1-2004-13-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":13,"date":"2004-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/13#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_13.pdf#page=7","order":2,"title":"Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes","law_date":"2004-03-25T00:00:00Z","page":459,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004                   459\nVierundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nund Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes\nVom 25. März 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                        „Die Mitglieder des Bundestages erhalten\nÄnderung des Abgeordnetengesetzes                                einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in\nKrankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinn-\nDas Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt-                      gemäßer Anwendung der für Bundesbeamte\nmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt                    geltenden Vorschriften.“\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar\n2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:                      bb) Satz 3 wird gestrichen.\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „schließt“ die\n1. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              Wörter „bei Mitgliedern des Bundestages“ einge-\na) In Satz 4 werden die Wörter „oder der Bestattung“              fügt.\ngestrichen.\nb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:\nArtikel 2\n„Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgel-\ndes vermindert sich vom 31. März 2004 an um                Änderung des Europaabgeordnetengesetzes\n1 050 Euro.“                                             Die Überschrift zu § 11 des Europaabgeordnetenge-\nsetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt\n2. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie           durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I\nfolgt gefasst:                                             S. 1655) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„Sechster Abschnitt                                                 „§ 11\nZuschuss zu den Kosten                                     Zuschuss zu den Kosten in\nin Krankheits-, Pflege- und                          Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen“.\nGeburtsfällen, Unterstützungen“.\n3. § 27 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 3\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                       Inkrafttreten\n„§ 27                             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nZuschuss zu den Kosten in                 Kraft mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe c, der\nKrankheits-, Pflege- und Geburtsfällen“.          am 1. April 2004 in Kraft tritt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. März 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}