{"id":"bgbl1-2004-13-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":13,"date":"2004-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_13.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Anpassung von Zuständigkeiten im Gentechnikrecht","law_date":"2004-03-22T00:00:00Z","page":454,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["454               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004\nGesetz\nzur Anpassung von Zuständigkeiten im Gentechnikrecht\nVom 22. März 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Robert\nKoch-Institut“ durch die Wörter „die zustän-\ndige Bundesoberbehörde“ ersetzt.\nArtikel 1\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gentechnikrechts\naa) In Satz 1 werden\n§1                                            aaa) nach dem Wort „ergeht“ die Wörter\nDas Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntma-                             „nach Einholung einer Stellungnahme\nchung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt                           des Robert Koch-Institutes und“ einge-\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August                             fügt\n2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:                           bbb) und es wird das Wort „Umweltbundes-\namt“ durch die Wörter „Bundesamt für\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                                  Naturschutz“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „beim Robert                     bb) In Satz 3 wird das Wort „Umweltbundesam-\nKoch-Institut“ durch die Wörter „beim Bundes-                      tes“ durch die Wörter „Robert Koch-Institu-\namt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-                        tes, des Bundesamtes für Naturschutz“ er-\nsicherheit (zuständige Bundesoberbehörde)“ er-                     setzt.\nsetzt.\nc) In Absatz 6 werden die Wörter „Bundesministeri-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        um für Gesundheit“ durch die Wörter „Bundesmi-\n„Die Mitglieder der Kommission werden vom                     nisterium für Verbraucherschutz, Ernährung und\nBundesministerium für Verbraucherschutz, Er-                  Landwirtschaft“ ersetzt.\nnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen\nmit den Bundesministerien für Bildung und For-         6. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter „das Robert Koch-\nschung, für Wirtschaft und Arbeit, für Gesundheit         Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bundes-\nund Soziale Sicherung sowie für Umwelt, Natur-            oberbehörde“ ersetzt.\nschutz und Reaktorsicherheit für die Dauer von\ndrei Jahren berufen.“                                  7. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Robert\nKoch-Institut“ durch die Wörter „der zuständigen\n2. In § 10 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „das Robert           Bundesoberbehörde“ ersetzt.\nKoch-Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bun-\ndesoberbehörde“ ersetzt.\n8. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „Das Bundesminis-\nterium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einverneh-\n3. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „das Robert\nmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nKoch-Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bun-\nschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesminis-\ndesoberbehörde“ ersetzt.\nterium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-\nwirtschaft“ durch die Wörter „Das Bundesministerium\n4. § 14 wird wie folgt geändert:                                 für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Robert           schaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nKoch-Institutes“ durch die Wörter „der zuständigen        Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nBundesoberbehörde“ ersetzt.                               Sicherung und dem Bundesministerium für Umwelt,\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „das Robert Koch-            Naturschutz und Reaktorsicherheit“ ersetzt.\nInstitut“ durch die Wörter „die zuständige Bundes-\noberbehörde“ ersetzt.                                  9. § 28 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „das Robert Koch-\n5. § 16 wird wie folgt geändert:                                     Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bun-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              desoberbehörde“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden                                      b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Robert Koch-\nInstitut gibt seine“ durch die Wörter „Die zustän-\naaa) die Wörter „das Robert Koch-Institut“\ndige Bundesoberbehörde gibt ihre“ ersetzt.\ndurch die Wörter „die zuständige Bun-\ndesoberbehörde“ und\n10. In § 28a Abs. 1 werden die Wörter „Das Robert Koch-\nbbb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“              Institut“ durch die Wörter „Die zuständige Bundes-\nersetzt.                                             oberbehörde“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004                455\n11. § 29 wird wie folgt geändert:                                a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Robert Koch-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Institut“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Ver-\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (zu-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Robert                 ständige Bundesoberbehörde)“ ersetzt.\nKoch-Institut“ durch die Wörter „Die zustän-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Robert Koch-\ndige Bundesoberbehörde“ ersetzt.\nInstitut“ durch die Wörter „Die zuständige Bundes-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Robert                 oberbehörde“ ersetzt.\nKoch-Institut“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                    2. § 2 wird wie folgt geändert:\naa) In den Sätzen 2 und 6 werden jeweils die             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWörter „Das Robert Koch-Institut“ durch die            aa) In Satz 1 werden\nWörter „Die zuständige Bundesoberbehör-                     aaa) die Wörter „das Robert Koch-Institut“\nde“ ersetzt.                                                      durch die Wörter „die zuständige Bun-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „des Bundesmi-                         desoberbehörde“,\nnisteriums für Gesundheit im Einvernehmen                   bbb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“ und\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie“ durch die Wörter „des Bun-                 ccc) das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“\ndesministeriums für Verbraucherschutz, Er-                  ersetzt.\nnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Robert\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nKoch-Institut“ durch die Wörter „Die zuständi-\nund Arbeit“ ersetzt.                                        ge Bundesoberbehörde“ ersetzt.\ncc) In Satz 7 wird das Wort „Es“ durch das Wort          b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Robert Koch-\n„Sie“ ersetzt.                                         Institut“ durch die Wörter „die zuständige Bundes-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „beim Robert                   oberbehörde“ ersetzt.\nKoch-Institut“ durch die Wörter „bei der zuständi-\ngen Bundesoberbehörde“ ersetzt.                      3. § 3 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(4) Art und Umfang der Daten regelt das Bun-            aa) In Satz 1 werden\ndesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung                  aaa) die Wörter „Das Robert Koch-Institut“\nund Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem                             durch die Wörter „Die zuständige Bun-\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch                      desoberbehörde“ und\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates.“                                                          bbb) jeweils das Wort „es“ durch das Wort\n„sie“\n12. § 30 wird wie folgt geändert:                                        ersetzt.\na) In Absatz 2 Nr. 16 Buchstabe c werden die Wörter             bb) In Satz 2 werden\n„dem Robert Koch-Institut“ durch die Wörter „der                 aaa) die Wörter „Das Robert Koch-Institut“\nzuständigen Bundesoberbehörde“ ersetzt.                                durch die Wörter „Die zuständige Bun-\nb) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „beim Robert                        desoberbehörde“ und\nKoch-Institut“ durch die Wörter „bei der zuständi-               bbb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“\ngen Bundesoberbehörde“ ersetzt.\nersetzt.\n13. In § 36 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundesmi-           b) In den Absätzen 2, 5 und 6 werden jeweils die Wör-\nnisterium für Wirtschaft und Technologie, dem Bun-              ter „Das Robert Koch-Institut“ durch die Wörter\ndesministerium für Gesundheit, dem Bundesministe-               „Die zuständige Bundesoberbehörde“ ersetzt.\nrium für Bildung und Forschung, dem Bundesminis-             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-               aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-\nheit sowie dem Bundesministerium für Verbraucher-                    ter „das Robert Koch-Institut“ durch die Wör-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die                      ter „die zuständige Bundesoberbehörde“ er-\nWörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,                 setzt.\ndem Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft, dem Bundesministe-                bb) In Satz 3 werden die Wörter „Das Robert\nrium für Bildung und Forschung, dem Bundesminis-                     Koch-Institut“ durch die Wörter „Die zuständi-\nterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-                    ge Bundesoberbehörde“ ersetzt.\nheit sowie dem Bundesministerium für Gesundheit              d) In Absatz 4 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils\nund Soziale Sicherung“ ersetzt.                                 die Wörter „das Robert Koch-Institut“ durch die\nWörter „die zuständige Bundesoberbehörde“ er-\n§2                                      setzt.\nDie Gentechnik-Beteiligungsverordnung vom 17. Mai              e) In Absatz 7 werden\n1995 (BGBl. I S. 734) wird wie folgt geändert:                      aa) die Wörter „das Robert Koch-Institut“ durch\ndie Wörter „die zuständige Bundesoberbehör-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                          de“ und","456               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004\nbb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“                 Wörter „Das Robert Koch-Institut“ durch die Wörter „Das\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-\nersetzt.\ncherheit“ ersetzt.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\n§5\na) In Satz 1 werden\nDie Gentechnik-Notfallverordnung vom 10. Dezember\naa) jeweils die Wörter „das Robert Koch-Institut“      1997 (BGBl. I S. 2882) wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „die zuständige Bundes-\noberbehörde“ und                                  1. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „dem Robert Koch-\nbb) das Wort „es“ durch das Wort „sie“                     Institut“ durch die Wörter „dem Bundesamt für Ver-\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.\nersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Robert Koch-           2. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Robert\nInstitut“ durch die Wörter „Die zuständige Bundes-         Koch-Institut“ durch die Wörter „Das Bundesamt für\noberbehörde“ ersetzt.                                      Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ er-\nsetzt.\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Robert Koch-                                       §6\nInstitut“ durch die Wörter „Die zuständige Bundes-        Die ZKBS-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-\noberbehörde“ ersetzt.                                  chung vom 5. August 1996 (BGBl. I S. 1232), geändert\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3220), wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Robert\nKoch-Institut“ durch die Wörter „Die zuständi-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nge Bundesoberbehörde“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „im Bundes-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das Robert                   gesundheitsblatt“ jeweils durch die Wörter „im\nKoch-Institut“ durch die Wörter „die zuständi-           Bundesanzeiger“ ersetzt.\nge Bundesoberbehörde“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n§3                                           „(3) Die Kommission wird angehört\nDie Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung                1. zur Aktualisierung der vom Bundesministerium\nder Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297),                    für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August                      wirtschaft nach § 5 Abs. 6 der Gentechnik-\n2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:                          Sicherheitsverordnung im Bundesanzeiger ver-\nöffentlichten Organismenlisten und\n1. § 5 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:                                2. zu den vom Bundesministerium für Wirtschaft\n„(6) Das Bundesministerium für Verbraucher-                         und Arbeit im Bundesarbeitsblatt nach § 12\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht                    Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt E\nregelmäßig nach Anhörung der Zentralen Kommission                      der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu ver-\nfür die Biologische Sicherheit im Bundesanzeiger eine                  öffentlichenden wissenschaftlichen Erkenntnis-\nListe mit Legaleinstufungen von Mikroorganismen                        sen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen\nnach dem geltenden EG-Arbeitsschutzrecht sowie von                     Vorsorgeuntersuchungen zu beachten sind.“\nOrganismen, die den Risikogruppen nach den allge-\nmeinen Kriterien gemäß Absatz 1 Satz 1 zugeordnet          2. § 2 wird wie folgt geändert:\nwurden.“                                                       a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-\nter für Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bundes-\n2. In § 6 Abs. 6 werden die Wörter „Das Robert Koch-                 ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und\nInstitut veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt“                Landwirtschaft\" ersetzt.\nersetzt durch die Wörter „Das Bundesamt für Verbrau-\nb) In Absatz 2 werden\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht\nim Bundesanzeiger“.                                               aa) die Wörter „Das Bundesministerium für\nGesundheit“ durch die Wörter „Das Bundes-\n3. In § 8 Abs. 2 Satz 2 und Anhang VI Abschnitt E werden                   ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung\njeweils die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und                    und Landwirtschaft“ und\nSozialordnung“ durch die Wörter „Bundesministerium                bb) das Wort „Bundesgesundheitsblatt“ durch\nfür Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.                                     das Wort „Bundesanzeiger“\nersetzt.\n§4\nIn § 1 Abs. 1 der Bundeskostenverordnung zum Gen-           3. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesminister für\ntechnikgesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die          Gesundheit“ durch die Wörter „Bundesministerium für\nzuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Oktober             Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“\n2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, werden die            ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004                             457\n4. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „beim Robert Koch-             Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2\nInstitut“ durch die Wörter „beim Bundesamt für Ver-           Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 258/97, bei\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.           denen noch keine Genehmigung für das Inverkehr-\nbringen nach dem Dritten Teil des Gentechnikgeset-\nzes vorliegt, zusätzlich eine Stellungnahme der Biolo-\n5. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter „Bundesministerium            gischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft\nfür Gesundheit“ durch die Wörter „Bundesministerium           und des Bundesamtes für Naturschutz einzuholen.“\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-\nschaft“ ersetzt.\nArtikel 3\n6. In § 16 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeri-                          Änderung des BfR-Gesetzes\nums für Gesundheit“ durch die Wörter „Bundesminis-           In § 2 Abs. 1 Nr. 7 des BfR-Gesetzes vom 6. August\nteriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-        2002 (BGBl. I S. 3082), das durch Artikel 4 des Gesetzes\nwirtschaft“ ersetzt.                                      vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „ , soweit sie zur Lebensmittelherstel-\nlung verwendet werden oder Lebensmittel beeinflussen,“\ngestrichen.\nArtikel 2\nÄnderung\nlebensmittelrechtlicher Vorschriften                                               Artikel 4\nÄnderung\ndes BGA-Nachfolgegesetzes\n§1\n§ 2 Abs. 3 Nr. 5 des BGA-Nachfolgegesetzes vom\nIn § 44 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsge-       24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 3\ngenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung           § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)\nvom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt          geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 34 der Verordnung vom 25. November 2003\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter\n„5. Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch\n„oder das Robert Koch-Institut“ gestrichen.\nveränderten Organismen und Produkten, Humange-\nnetik,“.\n§2\nDie Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-                                        Artikel 5\nVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nÄnderungen\n14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert durch\ngefahrgutrechtlicher Vorschriften\nArtikel 9 § 9 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I\nS. 3082), wird wie folgt geändert:\n§1\nIn § 6 Abs. 8 der Gefahrgutverordnung Straße und\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                         Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom\n„(1) Zuständige Lebensmittelprüfstelle zur Durch-      10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), die durch\nführung der Erstprüfungen im Sinne des Artikels 4         § 11 der Verordnung vom 4. November 2003 (BGBl. I\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäi-        S. 2286) geändert worden ist, werden die Wörter „Robert\nschen Parlaments und des Rates vom 27. Januar             Koch-Institut“ durch die Wörter „Bundesinstitut für Risi-\n1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige            kobewertung“ ersetzt.\nLebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) und zustän-\ndig für die Entgegennahme von Anträgen nach Arti-                                             § 2*)\nkel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor       § 20 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998\ndem erstmaligen Inverkehrbringen der Lebensmittel         (BGBl. I S. 419), die zuletzt durch Artikel 11 § 7 des\noder Lebensmittelzutaten sowie zuständige Stelle zur      Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert\nÜbermittlung von Bemerkungen oder zur Erhebung            worden ist, wird wie folgt geändert:\nvon begründeten Einwänden im Sinne des Artikels 6\nAbs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ist das\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-         a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nsicherheit.“                                                  „7. das Bundesinstitut für Risikobewertung, wenn\na) im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klas-\n2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:                            sen 6.1 und 8 und für Meeresschadstoffe sowie\nnach MFAG eine zuständige Behörde tätig\n„Die zuständige Lebensmittelprüfstelle hat hierzu bei                   werden muss oder\nLebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Sinne des\nArtikels 1 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung        *) Hinweis der Schriftleitung: Die Gefahrgutverordnung See vom 4. März\n1998 ist zwischenzeitlich durch § 13 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrtgutver-\n(EG) Nr. 258/97 das Benehmen mit dem Robert Koch-            ordnung See vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) mit Wirkung vom\nInstitut herzustellen sowie bei Lebensmitteln und            1. Januar 2003 außer Kraft getreten.","458             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004\nb) im IMDG-Code für gentechnisch veränderte                                                  Artikel 7\nMikroorganismen und Organismen der Klas-\nsen 6.2 und 9 eine zuständige Behörde tätig                                  Bekanntmachungserlaubnis\nwerden muss;“.                                                   Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann\nb) In Nummer 9 wird das Wort „gefährliche“ durch das                    den Wortlaut der in ihren Geschäftsbereich fallenden\nWort „ansteckungsgefährliche“ ersetzt.                               durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Verord-\nnungen in der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nGesetzes an geltenden Fassung jeweils neu bekannt\nArtikel 6                                      machen.\nRückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 1 §§ 2 bis 6, Artikel 2 § 2 und Artikel 5                                         Artikel 8\n§§ 1 und 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechts-                                         Inkrafttreten\nverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägi-\ngen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert                           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nwerden.                                                                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. März 2004\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDieter Althaus\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn"]}