{"id":"bgbl1-2004-12-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":12,"date":"2004-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/12#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_12.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin","law_date":"2004-03-11T00:00:00Z","page":445,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004                      445\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin*)\nVom 11. März 2004\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                     6. Umgang mit Informations- und Kommunikations-\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-                           techniken,\nkanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                              7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,\nS. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes                    Maschinen und technischen Einrichtungen,\nvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert wor-\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                   8. Kundenbetreuung und -beratung,\nund Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                      9. Beurteilen und Einsetzen von Materialien, Werk- und\nfür Bildung und Forschung:                                                   Hilfsstoffen,\n10. Herstellen und Bearbeiten von Schuhböden,\n§1\n11. Durchführen von Reparaturarbeiten,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n12. Herstellen und Bearbeiten von Schaftteilen,\nDer Ausbildungsberuf Schuhmacher/Schuhmacherin\nwird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung                     13. Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu\nfür das Gewerbe Nummer 25, Schuhmacher, der An-                              Maßschuhen,\nlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich an-                  14. Anatomie, Physiologie und Pathologie der Bewe-\nerkannt.                                                                     gungs- und Stützorgane,\n15. Anfertigen von Fußumrisszeichnungen, Trittspuren,\n§2\nfußgerechten Zurichtungen sowie Fußbettungen,\nAusbildungsdauer\n16. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n§5\n§3\nAusbildungsrahmenplan\nZielsetzung der Berufsausbildung\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und                  der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nKenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits-                und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nund Geschäftsprozesse vermittelt werden. Diese Qualifi-                 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nkationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil-                bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitli-\ndenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen                    che Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonde-\nTätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-                 re zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\nsetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges                  die Abweichung erfordern.\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Han-\ndeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang ein-                                                       §6\nschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch\nin den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.                                          Ausbildungsplan\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\n§4                                    Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\nAusbildungsberufsbild                             Ausbildungsplan zu erstellen.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n§7\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nBerichtsheft\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                   genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-\n4. Umweltschutz,                                                      dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-\nrichtsheft regelmäßig durchzusehen.\n5. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsab-\nläufen,\n§8\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                          Zwischenprüfung\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der         (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-\nplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger ver- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nöffentlicht.                                                         des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","446              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Aus-    Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo-\nbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung für die ers-     gene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für\nten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse       die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend          aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung\ndem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit        der Arbeitsaufgaben begründen kann. Das Ergebnis der\ner für die Berufsausbildung wesentlich ist.                  Arbeitsaufgaben ist mit 80 Prozent und das Fachge-\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben       spräch mit 20 Prozent zu gewichten.\nStunden zwei Arbeitsaufgaben I sowie zwei Arbeitsauf-           (3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung praxisbezoge-\ngaben II ausführen.                                          ne Aufgaben im Prüfungsbereich Schuhtechnik, im Prü-\n1. Für die Arbeitsaufgaben I kommen insbesondere in          fungsbereich Materialien, Hilfsmittel, Werkzeuge und\nBetracht:                                                Maschinen sowie im Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nSozialkunde bearbeiten, die schriftlich zu lösen sind. In\na) Aufbringen und Ausputzen von Lederhalbsohlen          den Prüfungsbereichen Schuhtechnik und Materialien,\nund Absätzen an einem Paar vorbereiteter Herren-     Hilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen sind insbesondere\nschuhe,                                              durch Verknüpfung technologischer und mathematischer\nb) Vorschleifen von Sohlen und Absätzen an einem         Kenntnisse fachliche Probleme zu analysieren, zu bewer-\nPaar Schuhe mit Formsohlen.                          ten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll\nder Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Ge-\n2. Für die Arbeitsaufgaben II kommen insbesondere in         sundheitsschutz- und Umweltbestimmungen berück-\nBetracht:                                                sichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs-, Beschich-\na) Beschneiden von Brandsohlen und Schärfen einer        tungsstoffen und Bauteilen planen sowie Werkzeuge,\nVorderkappe,                                         Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstelleran-\ngaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen ein-\nb) Einbringen eines Riesters,\nbeziehen kann. Hierfür kommen insbesondere in Be-\nc) Einarbeiten eines Fersenfutterpaares.                 tracht:\n(4) Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens    1. Für den Prüfungsbereich Schuhtechnik:\n180 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit den\na) Anatomie, Physiologie und Pathologie des Beines\nArbeitsaufgaben stehen, schriftlich lösen. Bei der Durch-\nund des Fußes,\nführung der Arbeitsaufgaben sowie der schriftlichen\nBeantwortung der Fragen soll der Prüfling zeigen, dass er        b) Beraten und Betreuen von Kunden,\nArbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel         c) Anfertigen von Trittspuren, Leistenkopien und Fuß-\nfestlegen, technische Unterlagen nutzen und den Zu-                  bettungen,\nsammenhang von Technik, Gestaltung, Arbeitsorganisa-\ntion, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit sowie die              d) Entwerfen von Schaftmodellen und Schafteinzel-\nSicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit be-              teilen, fußgerechten Zurichtungen und Kappenmo-\nrücksichtigen kann.                                                  dellen,\ne) Festlegen von Bodenbefestigungsarten,\n§9                                  f) Auswählen, Bearbeiten und Zusammenfügen von\nGesellenprüfung                                 Werkteilen,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der         g) Gestalten von Schuhgelenken und Absätzen,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie            h) Behandeln und Finishen von Schuhen,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.               i) Durchführung von Reparaturarbeiten.\n(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt  2. Prüfungsbereich Materialien, Hilfsmittel, Werkzeuge\n18 Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen sowie            und Maschinen:\ninnerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten hierüber           a) Beurteilen von Ober- und Bodenmaterialien aus\nein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere                 Leder und synthetischen Werkstoffen,\nin Betracht:\nb) Herkunft, Herstellung und Eigenschaften von\n1. Anfertigung eines Maßschuhpaares unter Verwen-                    Boden- und Oberleder, insbesondere Beurteilen\ndung vorgefertigter Schäfte und Materialien mit Bo-              von Gerbarten,\ndenbefestigung nach Wahl,\nc) Beurteilen, Bearbeitung und Einsatz von Werk-\n2. Durchführung einer Schuhreparatur einschließlich                  und Hilfsstoffen, insbesondere Futtermaterialien,\nAufbringen von Langsohlen und Absätzen sowie Ein-                Klebstoffe, Ausputzmittel, chemische Hilfsmittel\narbeitung einer Schuherhöhung und einer Abrollhilfe.             und Schuhpflegemittel,\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe       d) Einsetzen von technischen Geräten, Werkzeugen\nzielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-             und Maschinen.\nscher, gestalterischer, organisatorischer und zeitlicher\nVorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Infor-     3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkun-\nmations- und Kommunikationstechniken nutzen, Arbeits-            de kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene\nzusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kon-               Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden\ntrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur                 Gebieten in Betracht:\nSicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit              Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nsowie zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das               Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004                447\n(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:         (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in Teil A\n1. im Prüfungsbereich Schuhtechnik            180 Minuten,      und Teil B der Prüfung mindestens ausreichende Leistun-\ngen erbracht wurden. Innerhalb von Teil B der Prüfung\n2. im Prüfungsbereich Materialien,                              müssen in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 3 min-\nHilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen 120 Minuten,            destens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prü-\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-                              fungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen er-\nund Sozialkunde                             60 Minuten.      bracht werden.\n(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen                                          § 10\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu                                  Übergangsregelung\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnis-            Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die         ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\njeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechen-           schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im              parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nVerhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                  dieser Verordnung.\n(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prü-\nfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                                                       § 11\n1. Prüfungsbereich Schuhtechnik                 50 Prozent,                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. Prüfungsbereich Materialien,                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.\nHilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen         30 Prozent,     Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts-                                 dung zum Schuhmacher vom 20. Oktober 1975 (BGBl. I\nund Sozialkunde                              20 Prozent.     S. 2645) außer Kraft.\nBerlin, den 11. März 2004\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","448               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin\nZeitlicher Richtwert\nLfd.               Teil des                                                                       in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                    2                                              3                                  4\n1      Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                    b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2      Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3      Sicherheit und Gesund-         a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-     der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit        beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-  Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                       meidung ergreifen                                   zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4      Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Nr. 4)                    beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004              449\nZeitlicher Richtwert\nLfd.            Teil des                                                                       in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                  2                                            3                                   4\n5   Planen, Vorbereiten und      a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nDurchführen von Arbeits-        barkeit prüfen\nabläufen                     b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere\n(§ 4 Nr. 5)                     Bedienungsanleitungen, Fachzeitschriften und Fach-\nbücher\nc) Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmate-\nrialien zusammenstellen\nd) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-\nscher, konstruktiver, arbeitsablauftechnischer und\nwirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbe-      8\nreiten\ne) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-\nschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-\nden\nf) Zeitaufwand abschätzen\ng) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen\nh) Aufgaben im Team planen und durchführen\n6   Umgang mit Informations-     a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nund Kommunikationstech-         Kommunikationssystemen bearbeiten\nniken                        b) gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Daten-        8\n(§ 4 Nr. 6)                     schutz anwenden\nc) Daten pflegen und sichern\n7   Handhaben und Warten         a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nvon Werkzeugen, Geräten,        richtungen auswählen\nMaschinen und techni-        b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten\nschen Einrichtungen          c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-\n(§ 4 Nr. 7)                     dung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische\nEinrichtungen anwenden                                    8\nd) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen\nwarten\ne) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen\nEinrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veran-\nlassen\n8   Kundenbetreuung und          a) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden,\n-beratung                       insbesondere auf Kundenzufriedenheit achten\n(§ 4 Nr. 8)                  b) Gespräche zielgruppenorientiert und situationsge-\nrecht führen\n10\nc) Kunden unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und\nder Produktbeschaffenheit beraten\nd) betriebliche Möglichkeiten zur Umsetzung von Kun-\ndenwünschen prüfen und Kunden informieren\ne) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nf) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten,\n8\nBeteiligte informieren\ng) Kunden auf Fehlbildungen der Füße hinweisen\n9   Beurteilen und Einsetzen     a) Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmög-\nvon Materialien, Werk-          lichkeiten von Materialien, Werk- und Hilfsstoffen\nund Hilfsstoffen                unterscheiden\n(§ 4 Nr. 9)                  b) Materialien, Werk- und Hilfsstoffe lagern                 7\nc) Materialien, Werk- und Hilfsstoffe auf Fehler und\nEinsetzbarkeit prüfen","450           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004\nZeitlicher Richtwert\nLfd.           Teil des                                                                         in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                 2                                           3                                        4\n10   Herstellen und Bearbeiten   a) Schuhbodenmaterialien auswählen und zuschneiden\nvon Schuhböden\nb) Schuhbodenbefestigungsarten unter Berücksichti-\n(§ 4 Nr. 10)\ngung des Verwendungszweckes auswählen\nc) Schuhbodenmaterialien manuell und maschinell auf-\nrauen, schärfen und fräsen\nd) Schuhbodenmaterialien manuell und maschinell\nschleifen, bimsen und ausputzen\n15\ne) Einzelteile durch Kleben, Nageln und Nähen zu\nSchuhböden zusammenfügen\nf) Sohlen bearbeiten, insbesondere durch Trennen,\nAufrauen und Zuschneiden\ng) Sohlen und Absätze anbringen, bearbeiten und mit\nanderen Materialien verbinden\nh) Kunststoffe und Verbundwerkstoffe bearbeiten\ni) Zwickeinschlag und Rahmen an Sohlen befestigen,\n5\nGelenkfedern und Armierungsplatten einsetzen\n11   Durchführen von Repara-     a) Reparaturarbeiten an Sohlen und Absätzen durch-\nturarbeiten                    führen\n(§ 4 Nr. 11)                b) Verschleißteile austauschen und dem übrigen Schuh\nanpassen\nc) Obermaterialien längen und weiten, insbesondere\nmit Leisten                                                18\nd) Schuhe reinigen, färben und auffrischen\ne) Schäfte reparieren, insbesondere durch Futterrepa-\nraturen; Decksohlen sowie Riester und Unterstepper\neinbringen\n12   Herstellen und Bearbeiten   a) Schaftmodelle und Schafteinzelteile entsprechend\nvon Schaftteilen               den Anforderungen entwerfen\n(§ 4 Nr. 12)                b) Obermaterialien, insbesondere aus Leder und Fut-\ntermaterialien, auswählen                                                14\nc) Schaftteile ausfellen, schärfen, buggen und zusam-\nmenfügen\n13   Zusammenfügen von           a) Einzelteile vorbereiten, insbesondere Brandsohlen\nSchuhböden und Schäften        aufbringen, Kappenmuster anfertigen, Kappen aus-\nzu Maßschuhen                  schneiden und rangieren, Gelenkstücke einlegen\n(§ 4 Nr. 13)                   und ausballen\nb) Schäfte unter      Berücksichtigung      der    Schuhart\nzwicken\nc) Rahmen einstechen, einkleben und einbinden\nd) Langsohlen aufrichten und befestigen\ne) Einzelteile in verschiedenen Nähtechniken zusam-                          23\nmennähen, insbesondere unter Berücksichtigung\nder Rahmenlage\nf) Schuhgelenke gestalten\ng) Absätze aufbauen, insbesondere Anschläge unter\nBerücksichtigung der Absatzstellung bearbeiten\nh) Schnitt machen, Böden ausputzen sowie Naturaus-\nputz durchführen\ni) Schuhe ausleisten und polieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004              451\nZeitlicher Richtwert\nLfd.           Teil des                                                                      in Wochen im\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1.–18.       19.–36.\nMonat         Monat\n1                 2                                           3                                     4\n14   Anatomie, Physiologie und   a) Aufbau und Funktion der Stütz- und Bewegungsor-\nPathologie der Bewe-           gane, insbesondere der Füße, Beine und Becken,\ngungs- und Stützorgane         beurteilen\n(§ 4 Nr. 14)                b) Bedeutung von Muskulatur, Blutgefäßen und Ner-\nvensystem für den Bewegungsablauf berücksichti-\ngen\n8\nc) biomechanische Vorgänge unter Beachtung der Lot-\nstellung beurteilen, insbesondere in der Schrittab-\nwicklung\nd) Fehlbildungen der Füße und Beinlängendifferenzen\nauf funktionelle Beeinträchtigung beurteilen und bei\nArbeiten am Schuh berücksichtigen\n15   Anfertigen von Fußumriss-   a) Fuß- und Beinuntersuchungen durchführen, Mess-\nzeichnungen, Trittspuren,      punkte festlegen\nfußgerechten Zurichtun-     b) Trittspuren herstellen\ngen sowie Fußbettungen\n(§ 4 Nr. 15)                c) Fußmaße auf Leisten übertragen\n14\nd) Leisten-Kopien herstellen\ne) fußgerechte Zurichtungen an Konfektionsschuhen\nanfertigen\nf) Fußbettungen anfertigen\n16   Durchführen von qualitäts-  a) Ziele, Aufgaben und Instrumente der qualitätssi-\nsichernden Maßnahmen           chernden Maßnahmen unterscheiden                          4\n(§ 4 Nr. 16)                b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\nbereich ausführen, dabei zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsprozessen beitragen\nc) Arbeits- und Betriebsabläufe im Hinblick auf Kun-                      6\ndenorientierung analysieren und bewerten, Maßnah-\nmen zur Verbesserung der Kundenorientierung\nergreifen"]}