{"id":"bgbl1-2004-12-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":12,"date":"2004-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005)","law_date":"2004-03-17T00:00:00Z","page":438,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["438              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004\nInvestitionszulagengesetz 2005\n(InvZulG 2005)\nVom 17. März 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          des Fünfjahreszeitraums durch ein mindestens gleich-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             wertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschafts-\ngut, ist Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden,\n§1                               dass für die verbleibende Zeit des Fünfjahreszeitraums\ndas Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten\nAnspruchsberechtigter, Fördergebiet                beweglichen Wirtschaftsguts tritt. Nicht begünstigt sind\n(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer-        geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im          des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Per-\nFördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des § 2      sonenkraftwagen. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nut-\nvornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage.       zungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschafts-\nSteuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergeset-       guts weniger als fünf Jahre, tritt diese Nutzungsdauer an\nzes haben keinen Anspruch, soweit sie nach § 5 Abs. 1        die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren. Betriebe der\nNr. 1 bis 9 und 11 bis 22 des Körperschaftsteuergesetzes     produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden\nvon der Körperschaftsteuer befreit sind. Bei Personenge-     Betriebe:\nsellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des      a) Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,\nSteuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft\nals Anspruchsberechtigte.                                    b) Betriebe der Forschung und Entwicklung,\n(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,     c) Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt\nund Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober           d) Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,\n1990.                                                        e) Ingenieurbüros für technische Fachplanung,\n§2                               f) Büros für Industrie-Design,\nBetriebliche Investitionen                   g) Betriebe der technischen, physikalischen und chemi-\nschen Untersuchung,\n(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung\nund die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen        h) Betriebe der Werbung und\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens\nfünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünf-    i) Betriebe des fotografischen Gewerbes.\njahreszeitraum)                                              Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und\n1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer              außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung\nBetriebsstätte im Fördergebiet gehören,                  des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die\nproduktionsnahen Dienstleistungen die gesamten\n2. in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeiten-   Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb. Satz 1 gilt\nden Gewerbes oder eines Betriebs der produktions-        nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 1\nnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben,       zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit\n3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat     nicht ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der\ngenutzt werden                                           Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den\nOrganen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen\nund soweit es sich um Erstinvestitionen im Sinne des         Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren im\nAbsatzes 3 handelt. Wird ein nach Satz 1 begünstigtes        Sinne des Satzes 9 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in denen\nWirtschaftsgut von einem Betrieb, der nicht zum verar-       die Europäische Kommission die Förderfähigkeit ganz\nbeitenden Gewerbe oder den produktionsnahen Dienst-          oder teilweise ausgeschlossen hat, durch Rechtsverord-\nleistungen gehört, zur Nutzung überlassen, hat der           nung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.\nAnspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der\nzuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von           (2) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung\nInvestitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschafts-          neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum\naufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruk-       stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selb-\ntur für die gewerbliche Wirtschaft“ nachzuweisen, dass       ständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude),\ndie Investitionszulage in vollem Umfang auf das Nut-         bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die\nzungsentgelt angerechnet worden ist. Als eine Privatnut-     Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude min-\nzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch die Verwen-       destens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstel-\ndung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten          lung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder\nGewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaft-         in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen\nsteuergesetzes führt. Ersetzt der Anspruchsberechtigte       im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden und soweit\nein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf       es sich um Erstinvestitionen handelt. Im Fall der Anschaf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004                  439\nfung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein             Nr. C 263 S. 3), anzuwenden ist, ist Satz 1 nur insoweit\nanderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investi-        anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende\ntionszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 9 gilt ent-      Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von\nsprechend.                                                    Investitionszulagen nicht überschritten wird.\n(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Her-          (7) Die Investitionszulage erhöht sich vorbehaltlich des\nstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden       Satzes 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf\nVorgänge dienen:                                              Investitionen im Sinne des Absatzes 1 entfällt, wenn die\nbeweglichen Wirtschaftsgüter während des Fünfjahres-\n1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte,                     zeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der\n2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,              zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere\nUnternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäi-\n3. grundlegende Änderung eines Produkts oder eines\nschen Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Defi-\nProduktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs\nnition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG\noder einer bestehenden Betriebsstätte oder\nNr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kom-\n4. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden           mission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der\nist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb        Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren\nnicht übernommen worden wäre.                             Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), erfüllt, auf\n(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der        1. 25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,\nAnspruchsberechtigte nach dem 24. März 2004 und               2. 27,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn\nvor dem 1. Januar 2007 begonnen und nach dem                      es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Rand-\n31. Dezember 2004 und vor dem 1. Januar 2007 abge-                gebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,\nschlossen hat oder nach dem 31. Dezember 2006\nabschließt, soweit vor dem 1. Januar 2007 Teilherstel-        3. 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage bei Inves-\nlungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung               titionen in Betriebsstätten im Land Berlin und in\nTeillieferungen erfolgt sind. Investitionen sind in dem Zeit-     Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur Arbeits-\npunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt              marktregion Berlin nach der Anlage 3 zu diesem\noder herzustellen begonnen worden sind. Gebäude gel-              Gesetz gehören.\nten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre           Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.\nAnschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obliga-\ntorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vor-                                 §3\nliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für\ndie eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt,                    Antrag auf Investitionszulage\nin dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmi-              (1) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des\ngungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzurei-         Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi-\nchen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen ein-       gen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft\ngereicht werden. Investitionen sind in dem Zeitpunkt          oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der\nabgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft        Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheit-\noder hergestellt worden sind.                                 liche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zustän-\ndig ist.\n(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage\nist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskos-             (2) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen\nten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlos-      und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter-\nsenen begünstigten Investitionen. In die Bemessungs-          schreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die\ngrundlage können die im Wirtschaftsjahr oder Kalender-        eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu\njahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten           bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung\nund entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen            möglich ist.\nwerden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschafts-\njahr oder Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung                                   §4\nder Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstel-\nGesonderte Feststellung\nlungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage\nnur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen            Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten\noder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2          Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abga-\nSatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entspre-        benordnung gesondert festgestellt, sind die Bemes-\nchend.                                                        sungsgrundlage und der Vomhundertsatz der Investiti-\nonszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen\n(6) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich des\ndieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte\nSatzes 2\nFeststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzu-\n1. 12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,                  stellen. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben\nsind in den Antrag nach § 3 Abs. 2 aufzunehmen.\n2. 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn es\nsich um Investitionen in Betriebsstätten im Randge-\nbiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt.                                      §5\nBei Investitionen, auf die der multisektorale Regional-                   Anwendung der Abgabenordnung,\nbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Fe-                   Festsetzung und Auszahlung\nbruar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch die Mit-      (1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften\nteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU          der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.","440                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004\nDies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffent-          (3) Die Investitionszulage ist innerhalb eines Monats\nlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses      nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen\nGesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehör-           an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszu-\nden ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von           zahlen.\nBescheinigungen ist der Verwaltungsrechtsweg gege-\nben.\n§6\n(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-\nschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen. Die Inves-              Verzinsung des Rückforderungsanspruchs\ntitionszulage für Investitionen, die zu einem großen Inves-\ntitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvorausset-             Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgeho-\nzungen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für         ben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geän-\ngroße Investitionsvorhaben vom 16. Dezember 1997               dert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach\n(ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7), zuletzt geändert durch die      § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der\nMitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom           Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1\n11. August 2001 (ABl. EG Nr. C 226 S. 16), erfüllt, ist erst   Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des\nfestzusetzen, wenn die Europäische Kommission die              rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Fest-\nhöchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat. Die         setzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in\nInvestitionszulage für Investitionen, die zu einem Investi-    dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.\ntionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvorausset-\nzungen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für\n§7\ngroße Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 (ABl.\nEG Nr. C 70 S. 8), geändert durch die Mitteilung der Kom-                      Verfolgung von Straftaten\nmission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3),\nerfüllt, ist in den Fällen, in denen hiernach eine Einzelnoti-    Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263\nfizierung vorgeschrieben ist, erst nach Genehmigung            und 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investi-\ndurch die Europäische Kommission festzusetzen. Das             tionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Per-\nBundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch          son, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung\nweitere Einzelnotifizierungspflichten zu regeln, die sich      von Steuerstraftaten entsprechend.\naus den von den Organen der Europäischen Gemein-\nschaften erlassenen Rechtsvorschriften ergeben. Die\nInvestitionszulage ist der Europäischen Kommission zur                                     §8\nGenehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmi-                                 Ertragsteuerliche\ngung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt                      Behandlung der Investitionszulage\nist, die\nDie Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften\n1. keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne\nim Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert\nder Empfehlung der Europäischen Kommission vom\nnicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungs-\n3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und\nkosten und nicht die Erhaltungsaufwendungen.\nmittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt\ndurch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai\n2003 betreffend die Definition der Kleinstunterneh-                                   §9\nmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen\n(ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind,                                                Ermächtigung\n2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-               Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nrungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-       den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden\nschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Um-       Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.\nstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten\"\nvom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr.\nC 121 S. 29) erhalten haben und                                                      § 10\n3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die                                   Inkrafttreten\nUmstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmi-\ngung des Umstrukturierungsplans im Sinne der „Leit-          Dieses Gesetz tritt am Tag der Genehmigung durch die\nlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur      Europäische Kommission, frühestens jedoch am Tag\nRettung und Umstrukturierung von Unternehmen in           nach der Verkündung in Kraft. Der Tag der Genehmigung\nSchwierigkeiten“ und endet mit der vollständigen          ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesge-\nDurchführung des Umstrukturierungsplans.                  setzblatt bekannt zu geben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004 441\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. März 2004\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDieter Althaus\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe","442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 9)\nSensible Sektoren sind:\n1. Stahlindustrie (Anhang B des multisektoralen Regionalbeihilferahmens vom\n13. Februar 2002, geändert durch die Mitteilung der Kommission vom\n1. November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3),\n2. Schiffbau (Mitteilung der Kommission betreffend die Einzelnotifizierung der\nAnwendung aller regionalen Investitionsbeihilferegelungen auf den Schiffbau\nund Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen im Sinne von Artikel 88 Abs. 1\nEG-Vertrag vom 1. November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 2),\n3. Kraftfahrzeug-Industrie (Anhang C des multisektoralen Regionalbeihilferah-\nmens vom 13. Februar 2002, geändert durch die Mitteilung der Kommission\nvom 1. November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3),\n4. Kunstfaserindustrie (Anhang D des multisektoralen Regionalbeihilferahmens\nvom 13. Februar 2002, geändert durch die Mitteilung der Kommission vom\n1. November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3),\n5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im\nAgrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),\n6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaat-\nlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 20. Januar 2001,\nABl. EG Nr. C 19 S. 7) und\n7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970\nüber Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG\nNr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom\n17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemeinschaft für staat-\nliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997, und\nAnwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des\nEWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350\nS. 5 vom 10. Dezember 1994).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004    443\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2)\nRandgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2002 die folgenden\nLandkreise und kreisfreien Städte:\nIm Land Mecklenburg-Vorpommern:\nLandkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifs-\nwald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund,\nim Land Brandenburg:\nLandkreis Uckermark, Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder),\nkreisfreie Stadt Cottbus, Landkreis Barnim soweit nicht Arbeitsmarktregion\nBerlin, Landkreis Märkisch-Oderland soweit nicht Arbeitsmarktregion Berlin,\nLandkreis Oder-Spree soweit nicht Arbeitsmarktregion Berlin,\nim Freistaat Sachsen:\nkreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Land-\nkreis Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt Hoy-\nerswerda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Aue-\nSchwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Land-\nkreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz, Land-\nkreis Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie\nStadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt Dres-\nden,\nim Freistaat Thüringen:\nLandkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.","444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 24. März 2004\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3)\nDie Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2002\ndas Land Berlin und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes Branden-\nburg:\nIm Landkreis Barnim:\nAhrensfelde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Eiche, Hirschfelde, Klosterfelde,\nKrummensee, Lanke, Lindenberg, Mehrow, Prenden, Rüdnitz, Schönerlinde,\nSchönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwanebeck, Seefeld, Stolzenhagen (Amt\nWandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Stadt Werneuchen, Willmersdorf, Zepernick,\nim Landkreis Dahme-Spreewald:\nBestensee, Bindow, Blossin, Brusendorf, Dannenreich, Diepensee, Dolgen-\nbrodt, Eichwalde, Friedersdorf, Gallun, Gräbendorf, Großziethen, Gussow,\nKablow, Kiekebusch, Kolberg, Stadt Königs Wusterhausen, Stadt Mittenwalde,\nMotzen, Niederlehme, Pätz, Prieros, Ragow, Schenkendorf, Schönefeld, Schul-\nzendorf, Selchow, Senzig, Streganz, Telz, Töpchin, Waltersdorf (Amt Schöne-\nfeld), Waßmannsdorf, Wernsdorf, Wildau, Wolzig, Zeesen, Zernsdorf, Zeuthen,\nim Landkreis Havelland:\nBerge, Bergerdamm, Börnicke, Bredow, Brieselang, Dallgow-Döberitz, Etzin,\nFalkenrehde, Stadt Falkensee, Groß Behnitz, Grünefeld, Stadt Ketzin, Kienberg,\nKlein Behnitz, Lietzow, Markee, Stadt Nauen, Paaren im Glien, Pausin, Perwe-\nnitz, Retzow, Ribbeck, Schönwalde, Selbelang, Tietzow, Tremmen, Wachow,\nWansdorf, Wustermark, Zachow, Zeestow,\nim Landkreis Märkisch-Oderland:\nStadt Altlandsberg, Dahlwitz-Hoppegarten, Fredersdorf-Vogelsdorf, Hennicken-\ndorf, Herzfelde, Hönow, Lichtenow, Münchehofe, Neuenhagen bei Berlin,\nPetershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin,\nim Landkreis Oberhavel:\nBirkenwerder, Freienhagen, Friedrichsthal, Germendorf, Glienicke/Nordbahn,\nStadt Hennigsdorf, Hohen Neuendorf, Stadt Kremmen, Leegebruch, Lehnitz,\nMalz, Mühlenbeck, Nassenheide, Oberkrämer, Stadt Oranienburg, Schildow,\nSchmachtenhagen, Schönfließ, Stolpe, Stadt Velten, Wensickendorf, Zehlen-\ndorf, Zühlsdorf,\nim Landkreis Oder-Spree:\nStadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark), Hangelsberg, Markgrafpieske, Mönch-\nwinkel, Neu Zittau, Rauen, Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen, Wol-\ntersdorf,\nkreisfreie Stadt Potsdam,\nim Landkreis Potsdam-Mittelmark:\nStadt Beelitz, Bergholz-Rehbrücke, Bochow, Deetz, Derwitz, Fahlhorst, Fahr-\nland, Fresdorf, Golm, Groß Glienicke, Groß Kreutz, Kleinmachnow, Krielow, Lan-\ngerwisch, Marquardt, Michendorf, Neu Fahrland, Nudow, Philippsthal, Plötzin,\nSaarmund, Satzkorn, Schmergow, Schwielowsee, Seddiner See, Seeburg,\nStahnsdorf, Stücken, Stadt Teltow, Töplitz, Tremsdorf, Uetz-Paaren, Stadt Wer-\nder (Havel), Wildenbruch, Wilhelmshorst,\nim Landkreis Teltow-Fläming:\nBlankenfelde, Dahlewitz, Glienick, Groß Kienitz, Groß Machnow, Groß Schulzen-\ndorf, Großbeeren, Jühnsdorf, Kallinchen, Lüdersdorf, Stadt Ludwigsfelde, Mah-\nlow, Nächst Neuendorf, Nunsdorf, Rangsdorf, Schöneiche, Schönhagen, Thy-\nrow, Stadt Trebbin, Stadt Zossen."]}