{"id":"bgbl1-2004-11-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":11,"date":"2004-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/11#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_11.pdf#page=29","order":4,"title":"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung  HZAZustV)","law_date":"2004-03-10T00:00:00Z","page":417,"pdf_page":29,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004                  417\nVerordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nauf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter\n(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)\nVom 10. März 2004\nAuf Grund                                                   4. der Hauptzollämter Leipzig, Löbau und Pirna für\n– des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der           a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nFassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971                     folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\n(BGBl. I S. 1426, 1427), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14        ausgenommen die Erforschung des Sachverhalts\nBuchstabe c des Gesetzes vom 14. Dezember 2001                     und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnun-\n(BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, sowie                       gen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-\nnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maß-\n– des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 in\nnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die\nVerbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgaben-\ndafür zuständigen Amtsträger erfolgen,\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61)                b) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:\ngen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung\ndes Zahlungseingangs obliegt.\n§1\n(3) Dem Hauptzollamt Leipzig werden übertragen die\nOberfinanzdirektion Chemnitz                     Zuständigkeiten\n(1) Den Hauptzollämtern Dresden und Erfurt werden           1. der Hauptzollämter Dresden, Löbau und Pirna für\njeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen\nHauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfi-              a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nnanzdirektion Chemnitz für die zollamtliche Überwa-                  Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nchung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die                 ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nSteueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgaben-                  obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nordnung, soweit sie von einer besonders dafür eingerich-             zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden,                    ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\nund die sich daraus ergebenden Maßnahmen.                        b) die Verwertung beweglicher Sachen,\n(2) Dem Hauptzollamt Dresden werden übertragen die             c) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nZuständigkeiten                                                      rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\n1. der Hauptzollämter Chemnitz, Leipzig, Löbau, Pirna                gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung\nund Plauen für die Bewilligung und den Widerruf des               des Zahlungseingangs obliegt;\nlaufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der         2. der Hauptzollämter Chemnitz, Dresden, Löbau, Pirna\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;              und Plauen für die Vergütung von Mineralölsteuer\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für             nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverord-\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und           nung vom 15. September 1993 (BGBI. I S. 1602), die\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-              zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Dezem-\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammen-                  ber 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in der\nhang mit dem vom Hauptzollamt Dresden bewilligten             jeweils geltenden Fassung.\nlaufenden Zahlungsaufschub;                                  (4) Dem Hauptzollamt Pirna werden übertragen die\n3. der Hauptzollämter Leipzig, Löbau und Pirna für die        Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter im Zustän-\nBekämpfung der illegalen Beschäftigung und des             digkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Chemnitz für das\nLeistungsmissbrauchs durch die Zollverwaltung              Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung\n(Finanzkontrolle Schwarzarbeit) nach den §§ 107            von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruch-\nund 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den           nahme von Bürgen\n§§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetz-       1. im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der\nbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendege-             Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom\nsetzes, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 1 und 6       12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der\ndes Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und             Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79\n§ 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;                    S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die","418             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\nAkte über die Bedingungen des Beitritts der Tsche-               nahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die\nchischen Republik, der Republik Estland, der Repu-               dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;\nblik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litau-\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nRepublik Polen, der Republik Slowenien und der Slo-\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nwakischen Republik und die Anpassungen der die\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\nEuropäische Union begründenden Verträge vom\nhang mit dem vom Hauptzollamt Erfurt bewilligten\n23. September 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 762), in der\nlaufenden Zahlungsaufschub.\njeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom\n2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-                               §2\nordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung\ndes Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253                      Oberfinanzdirektion Cottbus\nS. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997      (1) Dem Hauptzollamt Berlin werden übertragen die\nNr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert Zuständigkeiten\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kom-\nmission vom 25. Juli 2003 (ABI. EU Nr. L 187 S. 16), in  1. des Hauptzollamts Potsdam für die Ermittlung von\nder jeweils geltenden Fassung, sowie                         Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung\nvon Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen\n2. im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Über-\neinkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-             a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\ngemeinschaft und den EFTA-Ländern über ein ge-                   folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nmeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABI.                durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und\nEG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss         b) für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die\nNr. 2/2002 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA                    Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-\n„Gemeinsames Versandverfahren“ vom 27. Novem-                    ten, ausgenommen die Erforschung des Sachver-\nber 2002 (ABI. EG 2003 Nr. L 4 S. 18), in der jeweils            halts und das Treffen von unaufschiebbaren An-\ngeltenden Fassung, und                                           ordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten\n3. im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-                und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende\nÜbereinkommen 1975 vom 14. November 1975                         Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch\n(BGBI. 1979 II S. 445), zuletzt geändert durch die Ver-          die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;\nordnung vom 23. Januar 2002 (BGBl. 2002 II S. 142),\n2. der Hauptzollämter Potsdam und Schwedt für die Ver-\nin der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit\nsteigerung beweglicher Sachen;\nder Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verord-\nnung (EWG) Nr. 2454/93.                                  3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\n(5) Dem Hauptzollamt Erfurt werden übertragen die             a) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nZuständigkeiten                                                     und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die\n1. der Hauptzollämter Chemnitz und Plauen für                       Vollstreckung wegen Geldforderungen im Rahmen\ndes vom Hauptzollamt Berlin bewilligten laufenden\na) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 107             Zahlungsaufschubs,\nund 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,\nden §§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches Sozi-         b) die Überwachung der Kontingente für Diplomaten-\nalgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-               und Konsulargut (Zentrale Überwachungszollstelle\nEntsendegesetzes, § 13 des Altersteilzeitgesetzes,           für Diplomatengut, Abfertigung und Kontrolle der\nden §§ 1 und 6 des Gesetzes zur Bekämpfung der               Länderkontingente außer Personenkraftwagen);\nSchwarzarbeit und § 16 des Arbeitnehmerüberlas-      4. für die Erteilung von Grenzempfehlungen (Zentrale\nsungsgesetzes,                                           Zollstelle).\nb) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die          (2) Dem Hauptzollamt Potsdam werden übertragen\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-     die Zuständigkeiten\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-     1. der Hauptzollämter Berlin, Cottbus, Frankfurt (Oder)\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-          und Schwedt für das Such- und Mahnverfahren ein-\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                schließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbe-\nscheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im\nc) die Verwertung beweglicher Sachen,                        gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver-\nd) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-           ordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Ver-\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-           ordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Ver-\ngen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung           sandverfahren nach dem Übereinkommen über ein\ndes Zahlungseingangs obliegt,                            gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987\nund im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem\ne) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nTIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit der Ver-\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung\nausgenommen die Erforschung des Sachverhalts\n(EWG) Nr. 2454/93;\nund das Treffen von unaufschiebbaren Anordnun-\ngen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-      2. der Hauptzollämter Cottbus, Frankfurt (Oder) und\nnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maß-             Schwedt für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004                   419\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden                                        §3\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                            Oberfinanzdirektion Hamburg\nb) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der            (1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden über-\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung,               tragen die Zuständigkeiten\nc) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die         1. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt für\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\na) die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Fest-\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nstellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nTatsachen,\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde;                  b) unbeschadet § 2 Abs. 3 die Zulassung von Schif-\nfen, Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beför-\n3. des Hauptzollamts Schwedt für die Anmahnung\nderung von Waren unter Zollverschluss,\nöffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anfor-\nderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahl-             c) die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbe-\nstelle die Überwachung des Zahlungseingangs ob-                    handlung von Rückwaren im Verkehr zwischen der\nliegt;                                                             Freizone Hamburg und dem übrigen Zollgebiet der\nGemeinschaft,\n4. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nd) die Befreiung von den Verkehrsgeboten und\na) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung                 -beschränkungen für Schiffe nach § 2 Abs. 3 und\nund den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die                 § 4 Abs. 5 der Zollverordnung;\nVollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-\nmenhang mit dem vom Hauptzollamt Potsdam be-           2. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt und des Haupt-\nwilligten laufenden Zahlungsaufschub,                      zollamts Itzehoe für die Grenzaufsicht im Stadtgebiet\nHamburg, ausgenommen das Gelände des Flugha-\nb) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die             fens Hamburg einschließlich Luftwerft.\nErzwingung von Sicherheiten gegen im Ausland\nansässige Schuldner, soweit diese Aufgaben                (2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden über-\nHauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden ob-         tragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter\nliegen, ausschließlich auf die Pfändung oder Weg-      des Bundesgebietes für\nnahme beweglicher Sachen im Zusammenhang\nmit deren Ein- oder Ausfuhr beschränkt sind und        1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes\nim Rahmen des hierfür eingerichteten IT-Verfah-            zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-\nrens BENGALI wahrgenommen werden;                          sationen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178),\n5. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich             das zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom\nder Oberfinanzdirektion Cottbus für die der Bundes-            25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-\nfinanzverwaltung obliegenden Angelegenheiten auf               den ist, in der jeweils geltenden Fassung). Zuständig\ndem Gebiet der Milchgarantiemengenregelung der                 für die Entgegennahme der Anmeldung und des An-\nEuropäischen Gemeinschaft.                                     trags auf Abfertigung zur Ausfuhr sowie für die Ent-\nscheidung über diesen Antrag ist jedoch die Ausfuhr-\n(3) Dem Hauptzollamt Schwedt werden übertragen die              zollstelle (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung\nZuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bun-                der Gemeinsamen Marktorganisationen und Arti-\ndesgebietes bei der Zulassung von Oderschiffen zur Be-             kel 161 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92);\nförderung von Waren unter Zollverschluss.\n2. die Gewährung der Prämie nach § 2 der EG-Rohta-\n(4) Den Hauptzollämtern Berlin und Potsdam werden               bak-Durchführungsverordnung in der Fassung der\njeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen                 Bekanntmachung vom 8. August 2003 (BGBl. I\nHauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanz-            S. 1666) in der jeweils geltenden Fassung;\ndirektion Cottbus für die zollamtliche Überwachung nach\n§ 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steuerauf-           3. die Auszahlung und Buchung der Produktionser-\nsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung,                  stattung für Stärke und Zucker – auch für Olivenöl –\nsoweit sie von einer besonders dafür eingerichteten                (§ 2 der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Ver-\nMobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die                ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nsich daraus ergebenden Maßnahmen.                                  12. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2967) in der jeweils gel-\ntenden Fassung und § 2 der Verordnung über Produk-\n(5) Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden über-              tionserstattungen für Olivenöl vom 25. Februar 1982\ntragen die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Cottbus              (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nund Schwedt für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach             nung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2745) geän-\nden §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetz-                dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);\nbuch, den §§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches Sozi-\nalgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsen-          4. die Einnahme und Buchung bei nicht fristgerechter\ndegesetzes, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 1              Ausfuhr von Übermengen an Kartoffelstärke (§ 2\nund 6 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit                Abs. 3 der Kartoffelstärkeprämienverordnung in der\nund § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.                     Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1997","420                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\n(BGBl. I S. 1815, 2032), die durch Artikel 384 der Ver-           bb) die Erforschung des Sachverhalts und das\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)                         Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-                     beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-\nsung);                                                                 nungswidrigkeiten, soweit entsprechende\nMaßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs\n5. die Einnahme und Buchung der Zusatzabgabe im                            durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-\nMilchsektor sowie die Erfassung und Auswertung der                     gen,\nAbrechnungsdaten gemäß dem Muster in Anhang I\nder Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der Kommission               h) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nvom 9. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen                     rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\nzur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die                gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung\nErhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl.                   des Zahlungseingangs obliegt;\nEG Nr. L 187 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung\n(§ 3 der Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar            2. der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Hamburg-\n2000 (BGBl. I S. 27), die zuletzt durch die Verordnung         Jonas für die Verwaltung von Sicherheiten mit Aus-\nvom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 89) geändert worden            nahme der Barsicherheiten;\nist, in der jeweils geltenden Fassung);\n6. die Einnahme und Buchung der Zuckerabgaben                  3. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg\n(Produktionsabgabe, Ergänzungsabgabe – § 2 der                 und des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für die\nZucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 7. März               Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 107\n1983 (BGBl. I S. 286), die durch Artikel 3 der Verord-         und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den\nnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2434) geän-             §§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetz-\ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);            buch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendege-\nsetzes, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 1 und 6\n7. die Zulassung und Überwachung von internationalen               des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und\nKontroll- und Überwachungsgesellschaften (§ 2 der              § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;\nAusfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996\n(BGBl. I S. 766), die zuletzt durch die Verordnung vom     4. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg\n27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1235) geändert worden ist, in        und des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für die Voll-\nder jeweils geltenden Fassung).                                streckung wegen Geldforderungen und die Erzwin-\ngung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Haupt-\n(3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden über-                 zollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, so-\ntragen die Zuständigkeiten                                         wie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit\nLeistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch\n1. des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für\ndie Vollstreckungsbehörde;\na) die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur\nÜberführung von Waren in den zollrechtlich freien      5. der Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der\nVerkehr im Sinne des Artikels 76 der Verordnung            Oberfinanzdirektion Hamburg für die Vergütung der\n(EWG) Nr. 2913/92, auch nach Zolllagerverfahren            Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durch-\neinschließlich der sich daraus ergebenden Einfuhr-        führungsverordnung;\nabgabenbescheide,\n6. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nb) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden              die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nZahlungsaufschubs,                                         den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\nc) die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge-\nhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg-Stadt be-\nsamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicher-\nwilligten laufenden Zahlungsaufschub.\nheitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der\nVerordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Artikeln 48\n(4) Dem Hauptzollamt Itzehoe werden übertragen die\nbis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein\nZuständigkeiten\ngemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai\n1987,\n1. des Hauptzollamts Oldenburg (Oberfinanzdirektion\nd) die Verwertung beweglicher Sachen,                          Hannover) für die Grenzaufsicht auf der Unterelbe, in\ndem grenznahen Raum und in dem der Grenzaufsicht\ne) die Verwaltung von Fundsachen,                              unterworfenen Gebiet im Landkreis Stade, in den\nSamtgemeinden Hemmoor, Börde-Lamstedt, Siet-\nf) die Überwachung der allgemein zugelassenen                  land, Am Dobrock, Land Hadeln und in der Stadt Cux-\nSteuerbürgen,                                              haven;\ng) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,          2. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich\nausgenommen                                                der Oberfinanzdirektion Hamburg für das Such- und\nMahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-\naa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die          fuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswid-               von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren\nrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-          nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbin-\narbeit und                                            dung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004               421\ngemeinsamen Versandverfahren nach dem Überein-           2. die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von\nkommen über ein gemeinsames Versandverfahren                 unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von\nvom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car-            Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit\nnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom                 entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten\n14. November 1975 in Verbindung mit der Verordnung           Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-\n(EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG)                   gen.\nNr. 2454/93;\n(7) Dem Hauptzollamt Stralsund werden übertragen\n3. des Hauptzollamts Kiel für die Ermittlung von Steuer-     die Zuständigkeiten\nstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von\nOrdnungswidrigkeiten, ausgenommen                        1. des Hauptzollamts Neubrandenburg für\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-        a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten                 Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\ndurch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und                  Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen          b) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den\nvon unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-                   §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetz-\ndacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-               buch, den §§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches\nkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im                    Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitneh-\nRahmen des ersten Zugriffs durch die dafür                   mer-Entsendegesetzes, § 13 des Altersteilzeitge-\nzuständigen Amtsträger erfolgen.                             setzes, den §§ 1 und 6 des Gesetzes zur Bekämp-\n(5) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die                   fung der Schwarzarbeit und § 16 des Arbeitneh-\nZuständigkeiten                                                      merüberlassungsgesetzes,\n1. des Hauptzollamts Itzehoe für                                 c) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\na) die Grenzaufsicht in den Küstengewässern der                  ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nOstsee sowie im Geschäftsbereich des Zollamts                obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nFlensburg von der Ostseeküste bis einschließlich             zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nzur Bundesautobahn A 7,                                      ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\nb) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden            d) die Verwertung beweglicher Sachen,\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,         e) die Grenzaufsicht im Oderhaff,\nc) mit Ausnahme des auf Hamburger Stadtgebiet lie-           f) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\ngenden Teils des Hauptzollamtsbezirks: die Voll-             rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\nstreckung wegen Geldforderungen und die Er-                  gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung\nzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-               des Zahlungseingangs obliegt;\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-     2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-          die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\nd) mit Ausnahme des Hauptzollamtsbezirks, für den            hang mit dem vom Hauptzollamt Stralsund bewilligten\ndie Zahlstelle des Zollamts Hamburg-Flughafen            laufenden Zahlungsaufschub.\nzuständig ist: die Anmahnung öffentlich-rechtli-\ncher Geldforderungen und die Anforderung von            (8) Den Hauptzollämtern Hamburg-Stadt und Kiel wer-\nSäumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die     den jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen\nÜberwachung des Zahlungseingangs obliegt;            Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanz-\ndirektion Hamburg für die zollamtliche Überwachung\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nnach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steuer-\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\naufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung,\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nsoweit sie von einer besonders dafür eingerichteten\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\nMobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die\nhang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten lau-\nsich daraus ergebenden Maßnahmen.\nfenden Zahlungsaufschub.\n(6) Dem Hauptzollamt Neubrandenburg werden über-\ntragen die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Stralsund                                    §4\nfür die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol-\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausge-                          Oberfinanzdirektion Hannover\nnommen\n(1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden übertra-\n1. die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol-     gen die Zuständigkeiten\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch\ndie Finanzkontrolle Schwarzarbeit und                    1. des Hauptzollamts Hannover für","422             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die       2. des Hauptzollamts Oldenburg in den Städten Emden,\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-         Oldenburg, Wilhelmshaven und in den Landkreisen\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden           Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Fries-\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-         land, Leer, Oldenburg, Wesermarsch und Wittmund\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-          für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nausgenommen\nb) die Verwertung beweglicher Sachen,\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nc) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-               folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nrungen und die Anforderungen von Säumniszu-                  durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und\nschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwa-\nchung des Zahlungseingangs obliegt;                      b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen\nvon unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-\n2. der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg für die                dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-\nErmittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung             keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenom-                  Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-\nmen                                                              ständigen Amtsträger erfolgen;\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-    3. des Hauptzollamts Osnabrück für die Ermittlung von\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten             Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung\ndurch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und              von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen\nb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen          a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nvon unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-                   folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\ndacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-               durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und\nkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im\nRahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-           b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen\nständigen Amtsträger erfolgen;                               von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-\ndacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-\n3. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich              keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im\nder Oberfinanzdirektion Hannover für das Such- und               Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-\nMahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-              ständigen Amtsträger erfolgen.\nfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme\nvon Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren           (3) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbin-         die Zuständigkeiten der\ndung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im ge-\n1. anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der\nmeinsamen Versandverfahren nach dem Überein-\nOberfinanzdirektion Hannover für\nkommen über ein gemeinsames Versandverfahren\nvom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car-            a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom                     Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür\n14. November 1975 in Verbindung mit der Verordnung               erhobenen Sicherheiten,\n(EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG)\nNr. 2454/93;                                                 b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\n4. des Hauptzollamts Hannover in den Landkreisen\nHameln-Pyrmont und Holzminden für die Finanzkon-         2. anderen Hauptzollämter im Bundesgebiet für die\ntrolle Schwarzarbeit nach den §§ 107 und 112 des             Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nVierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 304, 306             den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nund 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den             streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\n§§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 13           hang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewillig-\ndes Altersteilzeitgesetzes, den §§ 1 und 6 des Geset-        ten laufenden Zahlungsaufschub.\nzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 16 des\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes.                           (4) Dem Hauptzollamt Oldenburg werden übertragen\ndie Zuständigkeiten des Hauptzollamts Bremen für die\n(2) Dem Hauptzollamt Bremen werden übertragen die         Grenzaufsicht.\nZuständigkeiten\n(5) Dem Hauptzollamt Osnabrück werden übertragen\n1. des Hauptzollamts Oldenburg in den Landkreisen           die Zuständigkeiten\nCuxhaven, Rotenburg/Wümme und Stade für die\nFinanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 107            1. des Hauptzollamts Hannover im Landkreis Nienburg\nund 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den             und in den Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und\n§§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches Sozialgesetz-         Siedenburg des Landkreises Diepholz für die Finanz-\nbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendege-            kontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 107 und 112 des\nsetzes, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 1 und 6      Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 304, 306\ndes Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und            und 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den\n§ 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;                   §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 13","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004                423\ndes Altersteilzeitgesetzes, den §§ 1 und 6 des Geset-    1. der Hauptzollämter Lörrach und Singen für die Ermitt-\nzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 16 des            lung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes;                            Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen\n2. der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg für die              a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\na) Vollstreckung wegen Geldforderungen und die                   durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden            b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-             von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-               dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                     keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im\nRahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-\nb) Verwertung beweglicher Sachen,                                ständigen Amtsträger erfolgen;\nc) Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-        2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ngen und die Anforderung von Säumniszuschlägen,            die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nsoweit der Zollzahlstelle die Überwachung des            den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nZahlungseingangs obliegt.                                 streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\nhang mit dem vom Hauptzollamt Karlsruhe bewilligten\n(6) Den Hauptzollämtern Bremen, Braunschweig,                 laufenden Zahlungsaufschub.\nHannover, Magdeburg und Osnabrück werden jeweils\nübertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzoll-          (3) Dem Hauptzollamt Lörrach werden übertragen die\nämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion      Zuständigkeiten\nHannover für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des      1. des Hauptzollamts Singen für\nZollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach\nden §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit sie von           a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\neiner besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontroll-              Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\ngruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus                     Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nergebenden Maßnahmen.\nb) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\n§5                              2. der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen für\nOberfinanzdirektion Karlsruhe                      a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\n(1) Dem Hauptzollamt Heilbronn werden übertragen\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\ndie Zuständigkeiten\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\n1. der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm für                         zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-          b) die Verwertung beweglicher Sachen;\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden        3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-          die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-          den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;                        hang mit dem vom Hauptzollamt Lörrach bewilligten\nlaufenden Zahlungsaufschub.\n2. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich\n(4) Dem Hauptzollamt Stuttgart werden übertragen die\nder Oberfinanzdirektion Karlsruhe für das Such- und\nZuständigkeiten\nMahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-\nfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme          1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nvon Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbin-             a) die Erteilung von Brenngenehmigungen,\ndung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im ge-            b) die Erhebung der Branntweinsteuer auf Abfin-\nmeinsamen Versandverfahren nach dem Überein-                     dungsbranntwein,\nkommen über ein gemeinsames Versandverfahren\nvom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car-            c) die Zahlung des Übernahmegeldes für abgeliefer-\nnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Ver-                 ten Abfindungsbranntwein,\nbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und             d) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur Fest-\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;                                setzung der Ausbeutesätze in besonderen Fällen,\n3. des Hauptzollamts Karlsruhe für die zollamtliche             e) die Prüfung der Zulässigkeit und Weiterleitung ein-\nAbfertigung des Warenverkehrs über die Grenze des                gehender sowie ausgehender Verbrauchsteuer-\nZollgebiets der Gemeinschaft im Neckar-Odenwald-                 Auskunftsersuchen,\nKreis.\nf) die Erledigung aller Aufgaben im Zusammenhang\n(2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertragen                  mit dem gemeinschaftlichen System zum Aus-\ndie Zuständigkeiten                                                 tausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED),","424               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\ng) die Erfassung und Überwachung des Versands                  b) die Grenzaufsicht auf dem Bodensee und im\nverbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraus-              grenznahen Raum zur Schweiz einschließlich der\nsetzung zwischen den Mitgliedstaaten, der Ein-                 Durchführung von Steuerverfahren, der Ermittlung\nund Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Zigaret-                von Steuerstraftaten sowie der Verfolgung und\nten- und Alkohollieferungen aus/in Drittländer(n),             Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.\nh) die Auszahlung der Mineralölsteuervergütung nach           (6) Den Hauptzollämtern Karlsruhe, Lörrach, Singen\nden §§ 25b bis 25d des Mineralölsteuergesetzes         und Ulm werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten\neinschließlich der Koordination der Sachbearbei-       der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich\ntung bei den Hauptzollämtern;                          der Oberfinanzdirektion Karlsruhe für die zollamtliche\nÜberwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes so-\n2. der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm für                   wie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden          Abgabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür\nZahlungsaufschubs,                                     eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen\nwerden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.\nb) die Überwachung der allgemein zugelassenen\nSteuerbürgen,                                                                       §6\nc) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der                         Oberfinanzdirektion Koblenz\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\n(1) Dem Hauptzollamt Darmstadt werden übertragen\n3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für          die Zuständigkeiten\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-           1. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen und\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammen-                   Gießen für\nhang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten            a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nlaufenden Zahlungsaufschub.                                        Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\n(5) Dem Hauptzollamt Ulm werden übertragen die\nZuständigkeiten                                                   b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung,\n1. der Hauptzollämter Heilbronn und Stuttgart für\nc) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-              folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,                  ausgenommen\nausgenommen\naa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die\naa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die                   Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswid-                        rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-\nrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-                   arbeit und\narbeit und\nbb) die Erforschung des Sachverhalts und das\nbb) die Erforschung des Sachverhalts und das                        Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen\nTreffen von unaufschiebbaren Anordnungen                       beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-\nbeim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-                    nungswidrigkeiten, soweit entsprechende\nnungswidrigkeiten, soweit entsprechende                        Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs\nMaßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs                        durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-\ndurch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-                  gen;\ngen,                                              2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nb) die Sachbearbeitung bei der Überwachung von                 die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nVerbringungsverboten hinsichtlich gewaltverherrli-         den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nchender, pornographischer, jugendgefährdender              streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\nund verfassungswidriger Schriften, Tonträger, Bild-        hang mit dem vom Hauptzollamt Darmstadt bewillig-\nträger, Abbildungen und anderer Darstellungen;             ten laufenden Zahlungsaufschub;\n2. des Hauptzollamts Augsburg (Oberfinanzbezirk Nürn-         3. des Hauptzollamts Gießen für die Finanzkontrolle\nberg) für                                                      Schwarzarbeit nach den §§ 107 und 112 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch, den §§ 304, 306 und 405\na) die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs              des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5\nüber die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft           des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 13 des Alters-\nin folgendem Teil des Bezirks des Hauptzollamts            teilzeitgesetzes, den §§ 1 und 6 des Gesetzes zur\nAugsburg: Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemein-               Bekämpfung der Schwarzarbeit und § 16 des Arbeit-\nden Altenstadt, Kellmünz a. d. Iller, Oberroth,            nehmerüberlassungsgesetzes für die Stadtteile west-\nOsterberg und Unterroth, vom Landkreis Günz-               lich der Flüsse Main und Nidda der kreisfreien Stadt\nburg die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Burgau,            Frankfurt am Main;\nBurtenbach, Dürrlauingen, Günzburg, Gundrem-\n4. des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für\nmingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-\nScheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Leip-             a) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-\nheim, Offingen, Rettenbach, Röfingen, Waldstet-                tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-\nten und Winterbach,                                            schluss,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004               425\nb) die Überwachung der allgemein zugelassenen                 a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nSteuerbürgen,                                                 Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nc) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den                     obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\n§§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetz-               zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nbuch, den §§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches              ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\nSozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitneh-\nmer-Entsendegesetzes, § 13 des Altersteilzeitge-          b) die Verwertung beweglicher Sachen;\nsetzes, den §§ 1 und 6 des Gesetzes zur Bekämp-\nfung der Schwarzarbeit und § 16 des Arbeitneh-        2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nmerüberlassungsgesetzes;                                  die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\n5. des Hauptzollamts Koblenz für die Annahme der Aus-            streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\nfuhranmeldungen für die Erstattungszwecke nach                hang mit dem vom Hauptzollamt Koblenz bewilligten\nArtikel 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der         laufenden Zahlungsaufschub.\nKommission vom 15. April 1999 über gemeinsame\nDurchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen            (4) Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertra-\nbei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr.        gen die Zuständigkeiten\nL 102 S. 11, Nr. L 180 S. 53, 2000 Nr. L 54 S. 51, Nr.\nL 318 S. 79, 2002 Nr. L 133 S. 43), die zuletzt durch die 1. des Hauptzollamts Koblenz für die Ermittlung von\nVerordnung (EG) Nr. 500/2003 der Kommission vom               Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung\n19. März 2003 (ABl. EU Nr. L 74 S. 19) geändert wor-          von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich\ndie Orte des Verladens im Bezirk des Hauptzollamts            a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nKoblenz befinden, die nächstgelegene Ausfuhrzoll-                 folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nstelle jedoch dem Hauptzollamt Darmstadt angehört.                durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und\n(2) Dem Hauptzollamt Gießen werden übertragen die              b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen\nZuständigkeiten                                                      von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-\ndacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-\n1. der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am                     keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im\nMain-Flughafen für                                                Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-\nständigen Amtsträger erfolgen;\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-      2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden            die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-          den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-           streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                 hang mit dem vom Hauptzollamt Saarbrücken bewil-\nligten laufenden Zahlungsaufschub.\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;\n(5) Den Hauptzollämtern Darmstadt, Gießen, Koblenz\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für         und Saarbrücken werden jeweils übertragen die Zustän-\ndie Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherhei-       digkeiten der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeits-\nten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des      bereich der Oberfinanzdirektion Koblenz für die zollamtli-\nBundesgrenzschutzes gegen ausländische Luftver-           che Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes\nkehrsgesellschaften;                                      sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der\nAbgabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür\n3. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich       eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen\nder Oberfinanzdirektion Koblenz für das Such- und         werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.\nMahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-\nfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme\nvon Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren                                      §7\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbin-\ndung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im                              Oberfinanzdirektion Köln\ngemeinsamen Versandverfahren nach dem Überein-\nkommen über ein gemeinsames Versandverfahren                 (1) Dem Hauptzollamt Aachen werden übertragen die\nvom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car-         Zuständigkeiten\nnet TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom\n14. November 1975 in Verbindung mit der Verordnung        1. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich\n(EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG)                    der Oberfinanzdirektion Köln für das Such- und Mahn-\nNr. 2454/93.                                                  verfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrab-\ngabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von\n(3) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die             Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach\nZuständigkeiten                                                  der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im gemeinsamen\n1. des Hauptzollamts Saarbrücken für                             Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein","426               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\ngemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987                  a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nund im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem                   Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nTIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit der Ver-                  ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung                       obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\n(EWG) Nr. 2454/93;                                                 zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\n2. des Hauptzollamts Köln für\nb) die Verwertung beweglicher Sachen.\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,             (4) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen\nausgenommen                                            die Zuständigkeiten\naa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die      1. der Hauptzollämter Duisburg und Krefeld für\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswid-\nrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-          a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\narbeit und                                                Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nbb) die Erforschung des Sachverhalts und das\nTreffen von unaufschiebbaren Anordnungen              b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\nbeim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-               Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\nnungswidrigkeiten, soweit entsprechende\n2. des Hauptzollamts Köln, soweit der Oberbergische\nMaßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs\nKreis, der Rheinisch-Bergische Kreis und die Kreis-\ndurch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-\nfreie Stadt Leverkusen betroffen sind, und des Haupt-\ngen,\nzollamts Krefeld, soweit der Kreis Neuss betroffen ist,\nb) mit Ausnahme des Oberbergischen Kreises, des                für\nRheinisch-Bergischen Kreises und der Kreisfreien\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nStadt Leverkusen:\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\naa) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und                ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\ndie Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese             obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-\nAufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-              zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nbehörden obliegen, sowie für die Anforderung              ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\nvon Säumniszuschlag mit Leistungsgebot\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;\n(§ 254 der Abgabenordnung) durch die Voll-\nstreckungsbehörde,                                3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nbb) die Verwertung beweglicher Sachen.\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\n(2) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen die            streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\nZuständigkeiten                                                   hang mit dem vom Hauptzollamt Düsseldorf bewillig-\nten laufenden Zahlungsaufschub.\n1. des Hauptzollamts Münster für die Anmahnung\nöffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anfor-         (5) Dem Hauptzollamt Köln werden übertragen die\nderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahl-         Zuständigkeiten\nstelle die Überwachung des Zahlungseingangs ob-\nliegt;                                                     1. des Hauptzollamts Aachen für\n2. des Hauptzollamts Münster, mit Ausnahme des Krei-              a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nses Borken, für                                                    Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-           b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden                 Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-       2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-            die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,                  den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nb) die Verwertung beweglicher Sachen.                          streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\nhang mit dem vom Hauptzollamt Köln bewilligten lau-\n(3) Dem Hauptzollamt Duisburg werden übertragen                 fenden Zahlungsaufschub.\ndie Zuständigkeiten\n(6) Dem Hauptzollamt Krefeld werden übertragen die\n1. des Hauptzollamts Krefeld für die Anmahnung öffent-        Zuständigkeiten der Hauptzollämter Duisburg und Düs-\nlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung       seldorf für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die\nvon Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die       Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nÜberwachung des Zahlungseingangs obliegt;                  ausgenommen\n2. des Hauptzollamts Krefeld mit Ausnahme des Kreises         1. die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol-\nNeuss und des Hauptzollamts Münster, soweit der                gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch\nKreis Borken betroffen ist, für                                die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004               427\n2. die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von         (2) Dem Hauptzollamt Landshut werden übertragen\nunaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von            die Zuständigkeiten\nSteuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit\nentsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten              1. der Hauptzollämter Augsburg und Passau für die Voll-\nZugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-        streckung wegen Geldforderungen und die Erzwin-\ngen.                                                          gung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Haupt-\nzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, so-\n(7) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die             wie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit\nZuständigkeiten                                                  Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch\n1. der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund für                 die Vollstreckungsbehörde;\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden         2. des Hauptzollamts Passau für\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,          a) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\nb) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-             gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,                 des Zahlungseingangs obliegt,\nausgenommen\nb) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den\naa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die\n§§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswid-\nbuch, den §§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches\nrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-\nSozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitneh-\narbeit und\nmer-Entsendegesetzes, § 13 des Altersteilzeitge-\nbb) die Erforschung des Sachverhalts und das                  setzes, den §§ 1 und 6 des Gesetzes zur Bekämp-\nTreffen von unaufschiebbaren Anordnungen                  fung der Schwarzarbeit und § 16 des Arbeitneh-\nbeim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-               merüberlassungsgesetzes,\nnungswidrigkeiten, soweit entsprechende\nMaßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs               c) die der Bundesfinanzverwaltung obliegenden An-\ndurch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-             gelegenheiten auf dem Gebiet der Milchgarantie-\ngen,                                                      mengenregelung der Europäischen Gemeinschaft;\nc) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der        3. des Hauptzollamts München, soweit aus dem Land-\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;                  kreis München die Gemeinden Unterschleißheim,\nOberschleißheim, Garching bei München, Ismaning,\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nUnterföhring, Aschheim und Kirchheim bei München\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nsowie das Gebiet des Flughafens München betroffen\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nsind, für die Vollstreckung wegen Geldforderungen\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\nund die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese\nhang mit dem vom Hauptzollamt Münster bewilligten\nAufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehör-\nlaufenden Zahlungsaufschub.\nden obliegen, sowie für die Anforderung von Säum-\n(8) Den Hauptzollämtern Bielefeld, Köln, Krefeld und           niszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nMünster werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten            ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde.\nder anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich\nder Oberfinanzdirektion Köln für die zollamtliche Überwa-       (3) Dem Hauptzollamt München werden übertragen\nchung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die         die Zuständigkeiten\nSteueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgaben-          1. der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, Passau und\nordnung, soweit sie von einer besonders dafür eingerich-         Rosenheim für\nteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden,\nund die sich daraus ergebenden Maßnahmen.                        a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der\n§8                                       Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nOberfinanzdirektion Nürnberg                        b) die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge-\nsamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicher-\n(1) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen\nheitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der\ndie Zuständigkeiten der Hauptzollämter Landshut, Mün-\nVerordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Artikeln 48\nchen und Rosenheim für die Ermittlung von Steuerstraf-\nbis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein\ntaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\ngemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai\nwidrigkeiten, ausgenommen\n1987,\n1. die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol-\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch               c) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\ndie Finanzkontrolle Schwarzarbeit und                             Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\n2. die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von      2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nunaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von                die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nSteuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit             den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nentsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten                  streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\nZugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-        hang mit dem vom Hauptzollamt München bewilligten\ngen.                                                          laufenden Zahlungsaufschub.","428              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\n(4) Dem Hauptzollamt Nürnberg werden übertragen                    nung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Ver-\ndie Zuständigkeiten                                                  ordnung (EWG) Nr. 2454/93 im gemeinsamen Ver-\nsandverfahren nach dem Übereinkommen über ein\n1. der Hauptzollämter Hof, Regensburg, Schweinfurt\ngemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987\nund Weiden für\nund im Versandverfahren mit Carnets TIR nach\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden                 dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der                      der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verord-\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,              nung (EWG) Nr. 2454/93,\nb) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;                  b) die Verwertung beweglicher Sachen;\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und       2. des Hauptzollamts München für die der Bundesfi-\nden Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-              nanzverwaltung obliegenden Angelegenheiten auf\nstreckung wegen Geldforderungen im Zusammen-                  dem Gebiet der Milchgarantiemengenregelung der\nhang mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten            Europäischen Gemeinschaft;\nlaufenden Zahlungsaufschub.\n(5) Dem Hauptzollamt Passau werden übertragen die          3. des Hauptzollamts München, soweit die Stadt Mün-\nZuständigkeiten des Hauptzollamts Landshut für die               chen, der Landkreis Fürstenfeldbruck und aus dem\nGrenzaufsicht im grenznahen Raum zur Tschechischen               Landkreis München die nicht unter Absatz 2 Nr. 3\nRepublik.                                                        genannten Gemeinden betroffen sind, für die Vollstre-\nckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung\n(6) Dem Hauptzollamt Regensburg werden übertragen\nvon Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzoll-\ndie Zuständigkeiten\nämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie\n1. der Hauptzollämter Hof, Nürnberg, Schweinfurt und             für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leis-\nWeiden für                                                    tungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die            Vollstreckungsbehörde.\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden           (8) Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden übertragen\nobliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-      die Zuständigkeiten\nzuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-\nordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,             1. der Hauptzollämter Hof, Nürnberg, Regensburg und\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;                         Weiden für das Such- und Mahnverfahren einschließ-\nlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden\n2. der Hauptzollämter Hof und Weiden für\nsowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemein-\na) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den                 schaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung\n§§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetz-           (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung\nbuch, den §§ 304, 306 und 405 des Dritten Buches          (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfah-\nSozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitneh-           ren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames\nmer-Entsendegesetzes, § 13 des Altersteilzeitge-          Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versand-\nsetzes, den §§ 1 und 6 des Gesetzes zur Bekämp-           verfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkom-\nfung der Schwarzarbeit und § 16 des Arbeitneh-            men 1975 in Verbindung mit der Verordnung (EWG)\nmerüberlassungsgesetzes,                                  Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;\nb) die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur\nÜberführung von Waren in den zollrechtlichen frei-    2. der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg für die\nen Verkehr im Sinne des Artikels 76 der Verordnung        Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung\n(EWG) Nr. 2913/92 einschließlich der sich daraus          und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenom-\nergebenden Einfuhrabgabenbescheide,                       men\nc) die Bearbeitung der Anträge auf Vergütung der\nMineralölsteuer nach den §§ 25b bis 25d des               a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nMineralölsteuergesetzes einschließlich der in die-            folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nsem Zusammenhang erforderlichen Bescheide,                    durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und\nd) die der Bundesfinanzverwaltung obliegenden An-\ngelegenheiten auf dem Gebiet der Milchgarantie-           b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen\nmengenregelung der Europäischen Gemeinschaft.                 von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-\ndacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-\n(7) Dem Hauptzollamt Rosenheim werden übertragen\nkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im\ndie Zuständigkeiten\nRahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-\n1. der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München                    ständigen Amtsträger erfolgen;\nund Passau für\na) das Such- und Mahnverfahren einschließlich der         3. des Hauptzollamts Hof für die Anmahnung öffentlich-\nFertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie              rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von\nder Inanspruchnahme von Bürgen im gemein-                 Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die\nschaftlichen Versandverfahren nach der Verord-            Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004               429\n(9) Dem Hauptzollamt Weiden werden übertragen die          Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgaben-\nZuständigkeiten des Hauptzollamts Regensburg für die         ordnung, soweit sie von einer besonders dafür eingerich-\nAnmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und         teten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden,\ndie Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der            und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.\nZollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs\nobliegt.\n§9\n(10) Den Hauptzollämtern Augsburg, Landshut, Mün-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nchen, Nürnberg, Regensburg und Schweinfurt werden\njeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004\nHauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfi-          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszuständig-\nnanzdirektion Nürnberg für die zollamtliche Überwa-          keitsverordnung vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 951) außer\nchung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die         Kraft.\nBerlin, den 10. März 2004\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}