{"id":"bgbl1-2004-11-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":11,"date":"2004-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts (Geschmacksmusterreformgesetz)","law_date":"2004-03-12T00:00:00Z","page":390,"pdf_page":2,"num_pages":24,"content":["390                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\nGesetz\nzur Reform des Geschmacksmusterrechts\n(Geschmacksmusterreformgesetz)*)\nVom 12. März 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    § 24 Verfahrenskostenhilfe\n§ 25 Elektronisches Dokument\nArtikel 1                                § 26 Verordnungsermächtigungen\nGesetz\nüber den rechtlichen                                                        Abschnitt 4\nSchutz von Mustern und Modellen                                         Entstehung und Dauer des Schutzes\n(Geschmacksmustergesetz – GeschmMG)                               § 27 Entstehung und Dauer des Schutzes\n§ 28 Aufrechterhaltung\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 5\nAbschnitt 1\nGeschmacksmuster\nSchutzvoraussetzungen                                             als Gegenstand des Vermögens\n§ 1 Begriffsbestimmungen                                                 § 29 Rechtsnachfolge\n§ 2 Geschmacksmusterschutz                                               § 30 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfah-\n§ 3 Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz                                     ren\n§ 4 Bauelemente komplexer Erzeugnisse                                    § 31 Lizenz\n§ 5 Offenbarung                                                          § 32 Angemeldete Geschmacksmuster\n§ 6 Neuheitsschonfrist\nAbschnitt 6\nAbschnitt 2                                                  Nichtigkeit und Löschung\nBerechtigte                               § 33 Nichtigkeit\n§ 7 Recht auf das Geschmacksmuster                                       § 34 Kollision mit anderen Schutzrechten\n§ 8 Formelle Berechtigung                                                § 35 Teilweise Aufrechterhaltung\n§ 9 Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten                                § 36 Löschung\n§ 10 Entwerferbenennung\nAbschnitt 7\nAbschnitt 3\nSchutzwirkungen\nEintragungsverfahren                                              und Schutzbeschränkungen\n§ 11 Anmeldung\n§ 37 Gegenstand des Schutzes\n§ 12 Sammelanmeldung\n§ 38 Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang\n§ 13 Anmeldetag\n§ 39 Vermutung der Rechtsgültigkeit\n§ 14 Ausländische Priorität\n§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem Geschmacksmuster\n§ 15 Ausstellungspriorität\n§ 41 Vorbenutzungsrecht\n§ 16 Prüfung der Anmeldung\n§ 17 Weiterbehandlung der Anmeldung\nAbschnitt 8\n§ 18 Eintragungshindernisse\nRechtsverletzungen\n§ 19 Führung des Registers und Eintragung\n§ 42 Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz\n§ 20 Bekanntmachung\n§ 43 Vernichtung und Überlassung\n§ 21 Aufschiebung der Bekanntmachung\n§ 22 Einsichtnahme in das Register                                       § 44 Haftung des Inhabers eines Unternehmens\n§ 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbe-                    § 45 Entschädigung\nschwerde                                                         § 46 Auskunft\n*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG § 47 Urteilsbekanntmachung\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998\n§ 48 Erschöpfung\nüber den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr.\nL 289 S. 28).                                                         § 49 Verjährung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004                391\n§ 50 Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften          3. ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehre-\n§ 51 Strafvorschriften                                            ren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass\ndas Erzeugnis auseinander- und wieder zusammen-\nAbschnitt 9                            gebaut werden kann;\nVerfahren                         4. ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Ver-\nin Geschmacksmusterstreitsachen                     wendung durch den Endbenutzer, ausgenommen\n§ 52 Geschmacksmusterstreitsachen                                 Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Repa-\nratur;\n§ 53 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und\ndem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb              5. gilt als Rechtsinhaber der in das Register eingetrage-\n§ 54 Streitwertbegünstigung                                       ne Inhaber des Geschmacksmusters.\nAbschnitt 10\n§2\nVorschriften über\nMaßnahmen der Zollbehörde                                    Geschmacksmusterschutz\n§ 55 Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr                      (1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt,\n§ 56 Einziehung, Widerspruch                                  das neu ist und Eigenart hat.\n§ 57 Zuständigkeiten, Rechtsmittel                               (2) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag\nkein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gel-\nAbschnitt 11                        ten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwe-\nBesondere Bestimmungen                      sentlichen Einzelheiten unterscheiden.\n§ 58 Inlandsvertreter                                           (3) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamtein-\n§ 59 Geschmacksmusterberühmung                                druck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von\ndem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes\n§ 60 Geschmacksmuster nach dem Erstreckungsgesetz\nMuster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem\n§ 61 Typografische Schriftzeichen                             Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der\nEigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Ent-\nAbschnitt 12                        werfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.\nGemeinschaftsgeschmacksmuster\n§ 62 Weiterleitung der Anmeldung                                                           §3\n§ 63 Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen                                        Ausschluss\n§ 64 Erteilung der Vollstreckungsklausel                                   vom Geschmacksmusterschutz\n§ 65 Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacks-         (1) Vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen\nmusters\nsind\nAbschnitt 13                        1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die aus-\nÜbergangsvorschriften                         schließlich durch deren technische Funktion bedingt\nsind;\n§ 66 Anzuwendendes Recht\n§ 67 Rechtsbeschränkungen                                     2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangs-\nläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen\nAbmessungen nachgebildet werden müssen, damit\ndas Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder\nAbschnitt 1                                bei dem es verwendet wird, mit einem anderen\nSchutzvoraussetzungen                                Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder ver-\nbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses\n§1                                 herum angebracht werden kann, so dass beide\nErzeugnisse ihre Funktion erfüllen;\nBegriffsbestimmungen\n3. Muster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen\nIm Sinne dieses Gesetzes\ndie guten Sitten verstoßen;\n1. ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimen-\nsionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses        4. Muster, die eine missbräuchliche Benutzung eines der\noder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den         in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum\nMerkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt,          Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten\nOberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeug-           Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen\nnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;                  und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen.\n2. ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche       (2) Erscheinungsmerkmale im Sinne von Absatz 1 Nr. 2\nGegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung,       sind vom Geschmacksmusterschutz nicht ausgeschlos-\ngrafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen      sen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbau\nsowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Er-        oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander\nzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Compu-          austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems\nterprogramm gilt nicht als Erzeugnis;                     zu ermöglichen.","392              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\n§4                                                           §9\nBauelemente komplexer Erzeugnisse                                         Ansprüche\ngegenüber Nichtberechtigten\nEin Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement\neines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses        (1) Ist ein Geschmacksmuster auf den Namen eines\nErzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat      nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann der\nnur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein           Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche die Über-\nkomplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestim-        tragung des Geschmacksmusters oder die Einwilligung\nmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese            in dessen Löschung verlangen. Wer von mehreren\nsichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Vor-          Berechtigten nicht als Rechtsinhaber eingetragen ist,\naussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.              kann die Einräumung seiner Mitinhaberschaft verlangen.\n(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 können nur innerhalb\n§5                               einer Ausschlussfrist von drei Jahren ab Bekanntma-\nOffenbarung                           chung des Geschmacksmusters durch Klage geltend\ngemacht werden. Das gilt nicht, wenn der Rechtsinhaber\nEin Muster ist offenbart, wenn es bekannt gemacht,        bei der Anmeldung oder bei einer Übertragung des\nausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige          Geschmacksmusters bösgläubig war.\nWeise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es\nsei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen             (3) Bei einem vollständigen Wechsel der Rechtsinha-\nFachkreisen des betreffenden Sektors im normalen             berschaft nach Absatz 1 Satz 1 erlöschen mit der Eintra-\nGeschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht        gung des Berechtigten in das Register Lizenzen und\nbekannt sein konnte. Ein Muster gilt nicht als offenbart,    sonstige Rechte. Wenn der frühere Rechtsinhaber oder\nwenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen     ein Lizenznehmer das Geschmacksmuster verwertet\noder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit         oder dazu tatsächliche und ernsthafte Anstalten getrof-\nbekannt gemacht wurde.                                       fen hat, kann er diese Verwertung fortsetzen, wenn er bei\ndem neuen Rechtsinhaber innerhalb einer Frist von\neinem Monat nach dessen Eintragung eine einfache\n§6\nLizenz beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenen\nNeuheitsschonfrist                        Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.\nDie Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der\nEine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2\nRechtsinhaber oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt,\nAbs. 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Muster während\nals er mit der Verwertung begonnen oder Anstalten dazu\nder zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Ent-\ngetroffen hat, bösgläubig war.\nwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen\nDritten als Folge von Informationen oder Handlungen des         (4) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ge-\nEntwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffent-         mäß Absatz 2, die rechtskräftige Entscheidung in diesem\nlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dasselbe gilt, wenn       Verfahren sowie jede andere Beendigung dieses Verfah-\ndas Muster als Folge einer missbräuchlichen Handlung         rens und jede Änderung der Rechtsinhaberschaft als\ngegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger             Folge dieses Verfahrens werden in das Register für\noffenbart wurde.                                             Geschmacksmuster (Register) eingetragen.\n§ 10\nAbschnitt 2\nEntwerferbenennung\nBerechtigte\nDer Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem\nRechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deut-\n§7\nschen Patent- und Markenamt und im Register als Ent-\nRecht auf das Geschmacksmuster                    werfer benannt zu werden. Wenn das Muster das Ergeb-\nnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne\n(1) Das Recht auf das Geschmacksmuster steht dem\nEntwerfer seine Nennung verlangen.\nEntwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben\nmehrere Personen gemeinsam ein Muster entworfen, so\nsteht ihnen das Recht auf das Geschmacksmuster\ngemeinschaftlich zu.                                                               Abschnitt 3\n(2) Wird ein Muster von einem Arbeitnehmer in Aus-                       Eintragungsverfahren\nübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines\nArbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem                                       § 11\nGeschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertrag-\nlich nichts anderes vereinbart wurde.                                               Anmeldung\n(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacks-\n§8                               musters in das Register ist beim Deutschen Patent- und\nMarkenamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über\nFormelle Berechtigung\nein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn\nAnmelder und Rechtsinhaber gelten in Verfahren, die       diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministe-\nein Geschmacksmuster betreffen, als berechtigt und ver-      riums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist,\npflichtet.                                                   Geschmacksmusteranmeldungen entgegenzunehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004                 393\n(2) Die Anmeldung muss enthalten:                             (2) Wird wirksam eine Priorität nach § 14 oder § 15 in\nAnspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2\n1. einen Antrag auf Eintragung,\nbis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 34 Satz 1\n2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders     Nr. 3 und § 41 der Prioritätstag an die Stelle des Anmelde-\nfestzustellen,                                           tages.\n3. eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des\nMusters und                                                                           § 14\n4. eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Ge-                                  Ausländische Priorität\nschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es\nverwendet werden soll.                                      (1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer\nfrüheren ausländischen Anmeldung desselben Ge-\nWird ein Antrag nach § 21 Abs. 1 Satz 1 gestellt, kann die   schmacksmusters in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des\nWiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterab-              16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Akten-\nschnitt ersetzt werden.                                      zeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine\n(3) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungser-          Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Inner-\nfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung      halb der Frist können die Angaben geändert werden.\nnach § 26 bestimmt worden sind.                                 (2) Ist die frühere Anmeldung in einem Staat einge-\n(4) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:               reicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Aner-\nkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein\n1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,\ndem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsüberein-\n2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntma-          kunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch neh-\nchung nach § 21 Abs. 1 Satz 1,                           men, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesmi-\nnisteriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere\n3. ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Waren-\nStaat auf Grund einer ersten Anmeldung beim Deutschen\nklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen\nPatent- und Markenamt ein Prioritätsrecht gewährt, das\nist,\nnach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht\n4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,             nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist;\nAbsatz 1 ist anzuwenden.\n5. die Angabe eines Vertreters.\n(5) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Nr. 3        (3) Werden die Angaben nach Absatz 1 rechtzeitig\nhaben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Ge-           gemacht und wird die Abschrift rechtzeitig eingereicht, so\nschmacksmusters.                                             trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die Priorität\nin das Register ein. Hat der Anmelder eine Priorität erst\n(6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zu-          nach der Bekanntmachung der Eintragung eines Ge-\nrücknehmen.                                                  schmacksmusters in Anspruch genommen oder Anga-\nben geändert, wird die Bekanntmachung insofern nach-\n§ 12                              geholt. Werden die Angaben nach Absatz 1 nicht recht-\nzeitig gemacht oder wird die Abschrift nicht rechtzeitig\nSammelanmeldung                           eingereicht, so gilt die Erklärung über die Inanspruchnah-\n(1) Mehrere Muster können in einer Anmeldung zu-           me der Priorität als nicht abgegeben. Das Deutsche\nsammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sam-             Patent- und Markenamt stellt dies fest.\nmelanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen,\ndie derselben Warenklasse angehören müssen.                                               § 15\n(2) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch\nAusstellungspriorität\nErklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Mar-\nkenamt teilen. Die Teilung lässt den Anmeldetag unbe-           (1) Hat der Anmelder ein Muster auf einer inländischen\nrührt. Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patent-      oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann\nkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wä-        er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs\nren, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der     Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht,\nDifferenzbetrag nachzuentrichten.                            von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch neh-\nmen.\n§ 13                                 (2) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 werden\nAnmeldetag                            im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesminis-\nteriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den Aus-\n(1) Der Anmeldetag eines Geschmacksmusters ist der         stellungsschutz bestimmt.\nTag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11\nAbs. 2                                                          (3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch\nnimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der\n1. beim Deutschen Patent- und Markenamt                      erstmaligen Zurschaustellung des Musters diesen Tag\n2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des          und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für\nBundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt       die Zurschaustellung einzureichen. § 14 Abs. 3 gilt ent-\ndazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszen-      sprechend.\ntrum\n(4) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert\neingegangen sind.                                            die Prioritätsfristen nach § 14 Abs. 1 nicht.","394              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\n§ 16                                (3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 ist\neine Wiedereinsetzung nicht gegeben.\nPrüfung der Anmeldung\n(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die\n(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob          nachgeholte Handlung zu beschließen hat.\n1. die Anmeldegebühren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des\nPatentkostengesetzes und                                                            § 18\n2. der Auslagenvorschuss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des                           Eintragungshindernisse\nPatentkostengesetzes gezahlt wurden,                        Ist der Gegenstand der Anmeldung kein Muster im\nSinne des § 1 Nr. 1 oder ist ein Muster nach § 3 Abs. 1\n3. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des\nNr. 3 oder Nr. 4 vom Geschmacksmusterschutz ausge-\nAnmeldetages nach § 11 Abs. 2 vorliegen und\nschlossen, so weist das Deutsche Patent- und Marken-\n4. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserforder-           amt die Anmeldung zurück.\nnissen entspricht.\n§ 19\n(2) Gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der\nAnmeldegebühren nach § 6 Abs. 2 des Patentkostenge-                                   Führung\nsetzes als zurückgenommen, stellt das Deutsche Patent-                     des Registers und Eintragung\nund Markenamt dies fest.                                        (1) Das Register für Geschmacksmuster wird vom\n(3) Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung        Deutschen Patent- und Markenamt geführt.\ninnerhalb einer vom Deutschen Patent- und Markenamt             (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt die\ngesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine Sammel-         eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das\nanmeldung nicht in ausreichender Menge nachgezahlt           Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung\noder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber              und die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten\ngetroffen, welche Geschmacksmuster durch den gezahl-         Angaben zu prüfen, und bestimmt, welche Warenklassen\nten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so be-             einzutragen sind.\nstimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche\nGeschmacksmuster berücksichtigt werden. Im Übrigen                                      § 20\ngilt die Anmeldung als zurückgenommen. Das Deutsche\nPatent- und Markenamt stellt dies fest.                                          Bekanntmachung\n(4) Wurde lediglich der Auslagenvorschuss für die            Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiederga-\nBekanntmachungskosten nicht oder nicht in ausrei-            be des Geschmacksmusters durch das Deutsche Patent-\nchender Höhe gezahlt, ist Absatz 3 entsprechend anzu-        und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne\nwenden, mit der Maßgabe, dass das Deutsche Patent-           Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die\nund Markenamt die Anmeldung ganz oder teilweise              Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Musters.\nzurückweist.                                                 Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen\nerhoben.\n(5) Das Deutsche Patent- und Markenamt fordert bei\nMängeln nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 den Anmelder auf,                                     § 21\ninnerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Män-\ngel zu beseitigen. Kommt der Anmelder der Auffor-                       Aufschiebung der Bekanntmachung\nderung des Deutschen Patent- und Markenamts nach, so            (1) Mit der Anmeldung kann für die Wiedergabe die\nerkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Män-          Aufschiebung der Bekanntmachung um 30 Monate ab\ngeln nach Absatz 1 Nr. 3 als Anmeldetag nach § 13 Abs. 1     dem Anmeldetag beantragt werden. Wird der Antrag\nden Tag an, an dem die festgestellten Mängel beseitigt       gestellt, so beschränkt sich die Bekanntmachung auf die\nwerden. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt,      Eintragung des Geschmacksmusters in das Register.\nso weist das Deutsche Patent- und Markenamt die\n(2) Der Schutz kann auf die Schutzdauer nach § 27\nAnmeldung durch Beschluss zurück.\nAbs. 2 erstreckt werden, wenn der Rechtsinhaber inner-\nhalb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr\n§ 17                             nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ent-\nrichtet. Sofern von der Möglichkeit des § 11 Abs. 2 Satz 2\nWeiterbehandlung der Anmeldung                   Gebrauch gemacht worden ist, ist innerhalb der Auf-\n(1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent-       schiebungsfrist auch eine Wiedergabe des Geschmacks-\nund Markenamt bestimmten Frist die Geschmacksmus-            musters einzureichen.\nteranmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Be-             (3) Die Bekanntmachung mit der Wiedergabe nach\nschluss über die Zurückweisung wirkungslos, ohne dass        § 20 wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach\nes seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der          Absatz 1 Satz 2 bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder\nAnmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung be-              auf Antrag auch zu einem früheren Zeitpunkt nachgeholt.\nantragt und die versäumte Handlung nachholt.\n(4) Die Schutzdauer endet mit dem Ablauf der Auf-\n(2) Der Antrag zur Weiterbehandlung ist innerhalb         schiebungsfrist, wenn der Schutz nicht nach Absatz 2\neiner Frist von einem Monat nach Zustellung des              erstreckt wird. Bei Geschmacksmustern, die auf Grund\nBeschlusses über die Zurückweisung der Geschmacks-           einer Sammelanmeldung eingetragen worden sind, kann\nmusteranmeldung einzureichen. Die versäumte Hand-            die nachgeholte Bekanntmachung auf einzelne Ge-\nlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.                 schmacksmuster beschränkt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004               395\n§ 22                                                         § 25\nEinsichtnahme in das Register                                  Elektronisches Dokument\nDie Einsicht in das Register steht jedermann frei.   Das       (1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent-\nRecht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters          und    und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige\ndie vom Deutschen Patent- und Markenamt über           das    Handlungen und in Verfahren vor dem Bundespatent-\nGeschmacksmuster geführten Akten einzusehen,            be-   gericht und dem Bundesgerichtshof für vorbereitende\nsteht, wenn                                                   Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklä-\nrungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen,\n1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,                 Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vor-\ngesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als\n2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung           elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbei-\nerteilt hat oder                                          tung durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder\n3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.         das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll\ndas Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Sig-\nnatur nach dem Signaturgesetz versehen.\n§ 23\n(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch\nVerfahrensvorschriften,                     Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nBeschwerde und Rechtsbeschwerde                    desrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektroni-\nsche Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Mar-\n(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet          kenamt und den Gerichten eingereicht werden können,\nim Verfahren nach diesem Gesetz durch ein rechtskundi-        sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete\nges Mitglied im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Patent-      Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf\ngesetzes. Für die Ausschließung und Ablehnung dieses          das Deutsche Patent- und Markenamt, eines der Gerich-\nMitglieds des Deutschen Patent- und Markenamts gelten         te oder auf einzelne Verfahren beschränkt werden.\ndie §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der\nZivilprozessordnung über die Ausschließung und Ableh-            (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, so-\nnung der Gerichtspersonen entsprechend. Über das              bald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des\nAblehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Ent-            Deutschen Patent- und Markenamts oder des Gerichts\nscheidung bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglied         es aufgezeichnet hat.\ndes Deutschen Patent- und Markenamts, das der Präsi-\ndent des Deutschen Patent- und Markenamts allgemein                                      § 26\nfür Entscheidungen dieser Art bestimmt hat. § 123 Abs. 1                     Verordnungsermächtigungen\nbis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128 des Patentgeset-\nzes finden entsprechende Anwendung.                              (1) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\n(2) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und          desrates bedarf,\nMarkenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die\n1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deut-\nBeschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die\nschen Patent- und Markenamts sowie die Form des\nBeschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bun-\nVerfahrens in Geschmacksmusterangelegenheiten, so-\ndespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundi-\nweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber ge-\ngen Mitgliedern. Die §§ 69, 73 Abs. 2 bis 4, § 74 Abs. 1,\ntroffen sind,\n§ 75 Abs. 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Abs. 1\nbis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128 des Patentgeset-      2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmel-\nzes finden entsprechende Anwendung.                               dung und der Wiedergabe des Musters,\n(3) Gegen die Beschlüsse des Beschwerdesenats               3. die zulässigen Abmessungen eines nach § 11 Abs. 2\nüber eine Beschwerde nach Absatz 2 findet die Rechts-             Satz 2 der Anmeldung beigefügten Musterabschnitts,\nbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der           4. den Inhalt und Umfang einer der Anmeldung beige-\nBeschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen                   fügten Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,\nhat. § 100 Abs. 2 und 3, die §§ 101 bis 109, 123 Abs. 1\nbis 5 und 7 sowie § 124 des Patentgesetzes finden ent-        5. die Einteilung der Warenklassen,\nsprechende Anwendung.                                         6. die Führung und Gestaltung des Registers einschließ-\nlich der in das Register einzutragenden Tatsachen\nsowie die Einzelheiten der Bekanntmachung und\n§ 24\n7. die Behandlung der einer Anmeldung zur Wiedergabe\nVerfahrenskostenhilfe                          des Geschmacksmusters beigefügten Erzeugnisse\nnach Löschung der Eintragung in das Register.\nIn Verfahren nach § 23 erhält der Anmelder auf Antrag\nunter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der            (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nZivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinrei-       durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nchende Aussicht auf Eintragung des Musters in das             Bundesrates bedarf, Beamte des gehobenen und mittle-\nRegister besteht. Auf Antrag des Rechtsinhabers kann          ren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der\nVerfahrenskostenhilfe auch für die Aufrechterhaltungsge-      Wahrnehmung von Geschäften im Verfahren in Register-\nbühren nach § 28 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. § 130          sachen zu betrauen, die ihrer Art nach keine besonderen\nAbs. 2, 3 und 5, die §§ 133 bis 136 und 138 des Patent–       rechtlichen Schwierigkeiten bieten. Ausgeschlossen da-\ngesetzes finden entsprechende Anwendung.                      von sind jedoch","396               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\n1. die Feststellungen und die Entscheidungen nach § 14           (2) Gehört das Geschmacksmuster zu einem Unter-\nAbs. 3 Satz 4 und § 16 Abs. 2 bis 5 aus Gründen,          nehmen oder zu einem Teil eines Unternehmens, so wird\ndenen der Anmelder widersprochen hat,                     das Geschmacksmuster im Zweifel von der Übertragung\noder dem Übergang des Unternehmens oder des Teils\n2. die Zurückweisung nach § 18,\ndes Unternehmens, zu dem das Geschmacksmuster\n3. die Löschung nach § 36,                                    gehört, erfasst.\n4. die von den Angaben des Anmelders (§ 11 Abs. 4                (3) Der Übergang des Rechts an dem Geschmacks-\nNr. 3) abweichende Entscheidung über die in das           muster wird auf Antrag des Rechtsinhabers oder des\nRegister einzutragenden und bekannt zu machenden          Rechtsnachfolgers in das Register eingetragen, wenn er\nWarenklassen und                                          dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen\nwird.\n5. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Abs. 2\nSatz 3) gegen einen Beschluss im Verfahren nach die-\nsem Gesetz.                                                                           § 30\n(3) Für die Ausschließung und Ablehnung einer nach                              Dingliche Rechte,\nMaßgabe des Absatzes 2 Satz 1 betrauten Person findet                Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren\n§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.                (1) Das Recht an einem Geschmacksmuster kann\n(4) Das Bundesministerium der Justiz kann die Er-           1. Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbeson-\nmächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechts-              dere verpfändet werden, oder\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und      2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstre-\nMarkenamt übertragen.                                             ckung sein.\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in\nAbsatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen werden auf Antrag\nAbschnitt 4                           eines Gläubigers oder eines anderen Berechtigten in das\nEntstehung und Dauer des Schutzes                         Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent-\nund Markenamt nachgewiesen werden.\n§ 27                              (3) Wird das Recht an einem Geschmacksmuster\ndurch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf\nEntstehung und Dauer des Schutzes                 Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des\n(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Re-       Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Für den\ngister.                                                       Fall der Mitinhaberschaft an einem Geschmacksmuster\nfindet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechen-\n(2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt           de Anwendung. Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der\n25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.                        Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des\nInsolvenzverwalters.\n§ 28\nAufrechterhaltung                                                   § 31\n(1) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch                                      Lizenz\nZahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils für das           (1) Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das gesamte\n6. bis 10., 11. bis 15., 16. bis 20. und für das 21. bis      Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik\n25. Jahr der Schutzdauer bewirkt. Sie wird in das Regis-      Deutschland erteilen. Eine Lizenz kann ausschließlich\nter eingetragen und bekannt gemacht.                          oder nicht ausschließlich sein.\n(2) Wird bei Geschmacksmustern, die auf Grund einer            (2) Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem Ge-\nSammelanmeldung eingetragen worden sind, die Auf-             schmacksmuster gegen einen Lizenznehmer geltend\nrechterhaltungsgebühr ohne nähere Angaben nur für             machen, der hinsichtlich\neinen Teil der Geschmacksmuster gezahlt, so werden\ndiese in der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt.        1. der Dauer der Lizenz,\n(3) Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet        2. der Form der Nutzung des Geschmacksmusters,\ndie Schutzdauer.                                              3. der Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt\nworden ist,\n4. des Gebiets, für das die Lizenz erteilt worden ist, oder\nAbschnitt 5\n5. der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten\nGeschmacksmuster                                 Erzeugnisse\na l s G e g e n s t a n d d e s Ve r m ö g e n s\ngegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt.\n§ 29                              (3) Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzver-\ntrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verlet-\nRechtsnachfolge\nzung eines Geschmacksmusters nur mit Zustimmung\n(1) Das Recht an einem Geschmacksmuster kann auf            des Rechtsinhabers anhängig machen. Dies gilt nicht für\nandere übertragen werden oder übergehen.                      den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004                  397\nRechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde,                                        § 35\ninnerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Ver-\nTeilweise Aufrechterhaltung\nletzungsverfahren anhängig macht.\nEin Geschmacksmuster kann in geänderter Form\n(4) Jeder Lizenznehmer kann als Streitgenosse einer\nbestehen bleiben,\nvom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beitre-\nten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu         1. durch Erklärung der Teilnichtigkeit oder im Wege der\nmachen.                                                           Erklärung eines Teilverzichts durch den Rechtsinha-\nber, wenn die Nichtigkeit nach § 33 Abs. 1 wegen\n(5) Die Rechtsnachfolge nach § 29 oder die Erteilung\nmangelnder Neuheit oder Eigenart (§ 2 Abs. 2 oder\neiner Lizenz im Sinne des Absatzes 1 berührt nicht Lizen-\nAbs. 3) oder wegen Ausschlusses vom Geschmacks-\nzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.\nmusterschutz (§ 3) festzustellen ist, oder\n§ 32                              2. durch Einwilligung in die teilweise Löschung oder\nErklärung eines Teilverzichts, wenn die Löschung\nAngemeldete Geschmacksmuster                          nach § 34 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 verlangt werden kann,\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten entspre-         sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden\nchend für die durch die Anmeldung von Geschmacks-             und das Geschmacksmuster seine Identität behält.\nmustern begründeten Rechte.\n§ 36\nAbschnitt 6                                                     Löschung\nNichtigkeit und Löschung                            (1) Die Eintragung eines Geschmacksmusters wird\ngelöscht\n§ 33                              1. bei Beendigung der Schutzdauer;\nNichtigkeit                          2. bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die\nZustimmung anderer im Register eingetragener Inha-\n(1) Ein Geschmacksmuster ist nichtig, wenn das                 ber von Rechten am Geschmacksmuster sowie des\nErzeugnis kein Muster ist, das Muster nicht neu ist oder          Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt\nkeine Eigenart hat (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder das              wird;\nMuster vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen\nist (§ 3).                                                    3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag\neine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde\n(2) Die Feststellung der Nichtigkeit erfolgt durch Urteil.     mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;\nZur Erhebung der Klage ist jedermann befugt.\n4. bei Einwilligung nach § 9 oder § 34 in die Löschung;\n(3) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Ge-\nschmacksmusters gelten mit Eintritt der Rechtskraft des       5. wegen Nichtigkeit bei Vorlage eines rechtskräftigen\nUrteils, mit dem die Nichtigkeit des Geschmacksmusters            Urteils.\nfestgestellt wird, als von Anfang an nicht eingetreten. Das      (2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nr. 2\nGericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Marken-         und 3 nur teilweise auf das Geschmacksmuster, erklärt er\namt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils.            nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Löschung\n(4) Die Feststellung der Nichtigkeit kann auch noch        eines Teils des Geschmacksmusters oder wird nach\nnach der Beendigung der Schutzdauer oder nach einem           Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt\nVerzicht auf das Geschmacksmuster erfolgen.                   statt der Löschung des Geschmacksmusters eine ent-\nsprechende Eintragung in das Register.\n§ 34\nKollision mit anderen Schutzrechten                                      Abschnitt 7\nDie Einwilligung in die Löschung eines Geschmacks-                           Schutzwirkungen\nmusters kann verlangt werden,                                           und Schutzbeschränkungen\n1. soweit in einem späteren Geschmacksmuster ein Zei-\nchen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und                                     § 37\nder Inhaber des Zeichens berechtigt ist, diese Ver-\nGegenstand des Schutzes\nwendung zu untersagen;\n(1) Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der\n2. soweit das Geschmacksmuster eine unerlaubte\nErscheinungsform eines Geschmacksmusters begrün-\nBenutzung eines durch das Urheberrecht geschützten\ndet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.\nWerkes darstellt;\n(2) Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der\n3. soweit das Geschmacksmuster in den Schutzumfang\nBekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Abs. 2\neines früheren Geschmacksmusters fällt, auch wenn\nSatz 2 einen flächenmäßigen Musterabschnitt, so be-\ndieses erst nach dem Anmeldetag des späteren\nstimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit Ab-\nGeschmacksmusters offenbart wurde.\nlauf der Aufschiebung nach § 21 Abs. 2 der Schutzge-\nDer Anspruch kann nur von dem Inhaber des betroffenen         genstand nach der eingereichten Wiedergabe des Ge-\nRechts geltend gemacht werden.                                schmacksmusters.","398              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\n§ 38                             Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte An-\nstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht wer-\nRechte aus dem\nden. Der Dritte ist berechtigt, das Muster zu verwerten.\nGeschmacksmuster und Schutzumfang\nDie Vergabe von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.\n(1) Das Geschmacksmuster gewährt seinem Rechts-\n(2) Die Rechte des Dritten sind nicht übertragbar, es\ninhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und\nsei denn, der Dritte betreibt ein Unternehmen und die\nDritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu\nÜbertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmens-\nbenutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die\nteil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die\nHerstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-\nAnstalten getroffen wurden.\nfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in\ndas das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei\ndem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen\nErzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.                                         Abschnitt 8\n(2) Der Schutz aus einem Geschmacksmuster er-                             Rechtsverletzungen\nstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Be-\nnutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der                                    § 42\nBeurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Ge-\nstaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung sei-                           Beseitigung,\nnes Musters berücksichtigt.                                              Unterlassung und Schadenersatz\n(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Be-               (1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacks-\nkanntmachung (§ 21 Abs. 1 Satz 1) setzt der Schutz nach      muster benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber\nden Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Muster das             oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Besei-\nErgebnis einer Nachahmung des Geschmacksmusters              tigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsge-\nist.                                                         fahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.\n(2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist\n§ 39                             er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens ver-\npflichtet. An Stelle des Schadenersatzes kann die Her-\nVermutung der Rechtsgültigkeit                  ausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die\nZugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass          Benutzung des Geschmacksmusters erzielt hat, und\ndie an die Rechtsgültigkeit eines Geschmacksmusters zu       Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangt werden.\nstellenden Anforderungen erfüllt sind.                       Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last,\nkann das Gericht statt des Schadenersatzes eine Ent-\nschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen\n§ 40\ndem Schaden des Verletzten und dem Gewinn des Ver-\nBeschränkungen der                        letzers bleibt.\nRechte aus dem Geschmacksmuster\nRechte aus einem Geschmacksmuster können nicht                                        § 43\ngeltend gemacht werden gegenüber                                           Vernichtung und Überlassung\n1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerb-          (1) Der Verletzte kann verlangen, dass alle rechtswid-\nlichen Zwecken vorgenommen werden;                      rig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen\n2. Handlungen zu Versuchszwecken;                            Verbreitung bestimmten Erzeugnisse, die im Besitz oder\nEigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden.\n3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der\nLehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit          (2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen\nden Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsver-         kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Erzeugnisse,\nkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwer-    die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine ange-\ntung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und        messene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht\ngeben die Quelle an;                                    übersteigen darf, überlassen werden.\n4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im         (3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2\nAusland zugelassen sind und nur vorübergehend in        gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall\ndas Inland gelangen;                                    unverhältnismäßig und kann der durch die Rechtsverlet-\nzung verursachte Zustand der Erzeugnisse auf andere\n5. der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehör für die      Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur An-\nReparatur sowie für die Durchführung von Reparatu-      spruch auf die hierfür erforderlichen Maßnahmen.\nren an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von\nNummer 4.                                                  (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind ent-\nsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden,\nausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswid-\n§ 41\nrigen Herstellung von Erzeugnissen benutzten oder\nVorbenutzungsrecht                        bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.\n(1) Rechte nach § 38 können gegenüber einem Dritten,         (5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach § 93\nder vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches             des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ausscheidbare\nMuster, das unabhängig von einem eingetragenen               Teile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren Herstel-\nGeschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig in             lung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004               399\nnicht den in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnah-        der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen,\nmen.                                                          wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Urteil\ndarf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden,\n§ 44                             wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.\nHaftung des                             (2) Art und Umfang der Bekanntmachung werden im\nInhabers eines Unternehmens                     Urteil bestimmt. Die Befugnis zur Bekanntmachung er-\nlischt, wenn das Urteil nicht innerhalb von sechs Monaten\nIst in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer            nach Eintritt der Rechtskraft bekannt gemacht wird.\noder Beauftragten ein Geschmacksmuster widerrechtlich\nverletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus          (3) Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachung\nden §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf               zusteht, kann beantragen, die unterliegende Partei zur\nSchadenersatz auch gegen den Inhaber des Unterneh-            Vorauszahlung der Bekanntmachungskosten zu verurtei-\nmens. Weitergehende Ansprüche aus anderen gesetz-             len. Wird der Antrag erst nach Schluss der letzten mündli-\nlichen Vorschriften bleiben unberührt.                        chen Verhandlung gestellt, so entscheidet das Prozess-\ngericht erster Instanz durch Beschluss ohne mündliche\nVerhandlung. Vor der Entscheidung ist die unterliegende\n§ 45                             Partei zu hören.\nEntschädigung\n§ 48\nHandelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrläs-\nsig, so kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den                                  Erschöpfung\n§§ 42 und 43 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn\nDie Rechte aus einem Geschmacksmuster erstrecken\nihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnis-\nsich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in\nmäßig großer Schaden entstehen würde und dem Ver-\ndas ein unter den Schutzumfang des Rechts an einem\nletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschä-\nGeschmacksmuster fallendes Muster eingefügt oder bei\ndigung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertrag-\ndem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom\nlichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemes-\nRechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mit-\nsen gewesen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen\ngilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üb-\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nlichen Umfang als erteilt.\nWirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.\n§ 46\n§ 49\nAuskunft                                                     Verjährung\n(1) Der Verletzer kann vom Verletzten auf unverzüg-           Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten\nliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg         Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des\ndes Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, es sei          Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende\ndenn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.          Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung\n(2) Der Verletzer hat Angaben zu machen über Namen         auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852\nund Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und ande-      des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwen-\nrer Vorbesitzer der Erzeugnisse, des gewerblichen             dung.\nAbnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge\nder hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestell-                                § 50\nten Erzeugnisse.\nAnsprüche aus\n(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann                  anderen gesetzlichen Vorschriften\ndie Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der\neinstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivil-         Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften blei-\nprozessordnung angeordnet werden.                             ben unberührt.\n(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder\n§ 51\neinem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft began-                           Strafvorschriften\ngenen Tat gegen den Verletzer oder gegen einen in § 52\n(1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacks-\nAbs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Ange-\nmuster benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zuge-\nhörigen nur mit Zustimmung des Verletzers verwendet\nstimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\nwerden.\noder mit Geldstrafe bestraft.\n(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben              (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe\nunberührt.                                                    Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n§ 47\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf\nUrteilsbekanntmachung\nAntrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungs-\n(1) Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben       behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses\nworden, so kann im Urteil der obsiegenden Partei die          an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen\nBefugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten           für geboten hält.","400              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\n(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, kön-   setz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht\nnen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist        wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den\nanzuwenden. Soweit den in § 43 bezeichneten Ansprü-          Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirt-\nchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafpro-        schaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das\nzessordnung über die Entschädigung des Verletzten            Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung\n(§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften   dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach\nüber die Einziehung nicht anzuwenden.                        einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streit-\nwerts bemisst.\n(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Rechts-\ninhaber es beantragt und ein berechtigtes Interesse             (2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, dass\ndaran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Ver-     die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts\nlangen öffentlich bekannt gemacht wird. Die Art der Be-      ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrich-\nkanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.                     ten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt\nwerden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von\ndem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die\nAbschnitt 9                            Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des\nStreitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen\nVe r f a h r e n i n                    Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen\nGeschmacksmusterstreitsachen                          werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei\nseine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen\n§ 52                             geltenden Streitwert beitreiben.\nGeschmacksmusterstreitsachen                        (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäfts-\nstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist\n(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem\nvor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach\nder in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse gel-\nist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festge-\ntend gemacht wird (Geschmacksmusterstreitsachen),\nsetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt\nsind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert\nwird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Geg-\nausschließlich zuständig.\nner zu hören.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die Geschmacksmusterstreitsachen\nfür die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen\nzuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder                              Abschnitt 10\nschnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landes-                        Vo r s c h r i f t e n ü b e r\nregierungen können diese Ermächtigungen auf die Lan-                   Maßnahmen der Zollbehörde\ndesjustizverwaltungen übertragen.\n(3) Die Länder können durch Vereinbarung den\n§ 55\nGeschmacksmustergerichten eines Landes obliegende\nAufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Ge-                                   Beschlagnahme\nschmacksmustergericht eines anderen Landes übertra-                           bei der Ein- und Ausfuhr\ngen.\n(1) Liegt eine Rechtsverletzung nach § 38 Abs. 1\n(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines         Satz 1 offensichtlich vor, so unterliegt das jeweilige\nPatentanwalts in einer Geschmacksmusterstreitsache           Erzeugnis auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des\nentstehen, sind die Gebühren nach § 11 der Bundesge-         Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der\nbührenordnung für Rechtsanwälte und außerdem die             Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit nicht die\nnotwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.         Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezem-\nber 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung\n§ 53                             nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Verviel-\nfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich\nGerichtsstand bei Ansprüchen                    freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie\nnach diesem Gesetz und dem                     zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. EG\nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb                Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzu-\nAnsprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten          wenden ist. Das gilt für den Verkehr mit anderen Mitglied-\nRechtsverhältnisse betreffen und auch auf Vorschriften       staaten der Europäischen Union sowie mit den anderen\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegrün-         Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\ndet werden, können abweichend von § 24 des Gesetzes          Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbe-\ngegen den unlauteren Wettbewerb vor dem für das Ge-          hörden stattfinden.\nschmacksmusterstreitverfahren zuständigen Gericht gel-\n(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so\ntend gemacht werden.\nunterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtig-\nten sowie den Rechtsinhaber. Diesem sind Herkunft,\n§ 54                             Menge und Lagerort der Erzeugnisse sowie Name und\nAnschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das\nStreitwertbegünstigung\nBrief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)\n(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen  wird insoweit eingeschränkt. Dem Rechtsinhaber ist\ndurch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Ge-         Gelegenheit zu geben, die Erzeugnisse zu besichtigen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004                  401\nsoweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsge-                              Abschnitt 11\nheimnisse eingegriffen wird.\nBesondere Bestimmungen\n§ 56\n§ 58\nEinziehung, Widerspruch\n(1) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach                                Inlandsvertreter\nAblauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung\n(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Nieder-\nnach § 55 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die\nlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten\nZollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten\nVerfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt\nErzeugnisse an.\noder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die\n(2) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Be-         Rechte aus einem Geschmacksmuster nur geltend\nschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon          machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder\nunverzüglich den Rechtsinhaber. Dieser hat gegenüber          Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung\nder Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den           im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-\nAntrag nach § 55 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahm-        amt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen\nten Erzeugnisse aufrechterhält.                               Rechtsstreitigkeiten, die das Geschmacksmuster betref-\nfen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt\n(3) Nimmt der Rechtsinhaber den Antrag zurück, hebt        ist.\ndie Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.\nHält der Rechtsinhaber den Antrag aufrecht und legt er           (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-\neine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die      päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des\nVerwahrung der beschlagnahmten Erzeugnisse oder eine          Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nVerfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde       können zur Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des\ndie erforderlichen Maßnahmen.                                 Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nals Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden,\n(4) Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die\nwenn sie berechtigt sind, ihre berufliche Tätigkeit unter\nZollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei\neiner der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die\nWochen nach Zustellung der Mitteilung an den Rechtsin-\nTätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland\nhaber nach Absatz 2 Satz 1 auf. Weist der Rechtsinhaber\nvom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder zu § 1 des Geset-\nnach, dass die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3\nzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur\nSatz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist,\nPatentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349,\nwird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere\n1351) in der jeweils geltenden Fassung genannten\nWochen aufrechterhalten.\nBerufsbezeichnungen auszuüben. In diesem Fall kann\n(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an       ein Verfahren jedoch nur betrieben werden, wenn im\nungerechtfertigt und hat der Rechtsinhaber den Antrag         Inland ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Zustel-\nnach § 55 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmten             lungsbevollmächtigter bestellt worden ist.\nErzeugnisse aufrechterhalten oder sich nicht unverzüg-\nlich erklärt (Absatz 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den      (3) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertre-\ndem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme            ter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der\nentstandenen Schaden zu ersetzen.                             Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermö-\ngensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäfts-\nraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im\n§ 57                              Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines sol-\nchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Marken-\nZuständigkeiten, Rechtsmittel\namt seinen Sitz hat.\n(1) Der Antrag nach § 55 Abs. 1 ist bei der Oberfinanz-\ndirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern      (4) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestel-\nkeine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wie-      lung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam,\nderholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen            wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung\nAmtshandlungen werden vom Rechtsinhaber Kosten                eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen\nnach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.            Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht\nangezeigt wird.\n(2) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit\nden Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeld-\nverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten                                      § 59\ngegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.\nIm Rechtsmittelverfahren ist der Rechtsinhaber zu hören.                  Geschmacksmusterberühmung\nGegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die soforti-\nge Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Ober-           Wer eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, den\nlandesgericht.                                                Eindruck zu erwecken, dass ein Erzeugnis durch ein\nGeschmacksmuster geschützt sei, ist verpflichtet,\n(3) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94      jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der\nsind die §§ 55 und 56 sowie die Absätze 1 und 2 entspre-      Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu ge-\nchend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts             ben, auf welches Geschmacksmuster sich die Verwen-\nanderes bestimmt ist.                                         dung der Bezeichnung stützt.","402               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\n§ 60                              auf das das Schutzrecht oder die Schutzrechtsanmel-\ndung erstreckt worden ist, nicht oder nur unter Ein-\nschränkungen benutzt werden, soweit die uneinge-\nGeschmacksmuster\nschränkte Benutzung zu einer wesentlichen Beeinträchti-\nnach dem Erstreckungsgesetz\ngung des Inhabers des anderen Schutzrechts oder der\nanderen Schutzrechtsanmeldung oder der Personen,\n(1) Für alle nach dem Erstreckungsgesetz vom               denen er die Benutzung des Gegenstands seines\n23. April 1992 (BGBl. I S. 938), zuletzt geändert durch       Schutzrechts oder seiner Schutzrechtsanmeldung\nArtikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. März 2004              gestattet hat, führen würde, die unter Berücksichtigung\n(BGBl. I S. 390), erstreckten Geschmacksmuster gelten         aller Umstände des Falles und bei Abwägung der be-\ndie Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in den Absätzen      rechtigten Interessen der Beteiligten unbillig wäre.\n2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist.\n(7) Die Wirkung eines nach § 1 oder § 4 des Erstre-\n(2) Die Schutzdauer für Geschmacksmuster, die am           ckungsgesetzes in der Fassung vom 31. Mai 2004\n28. Oktober 2001 nicht erloschen sind, endet 25 Jahre         erstreckten Geschmacksmusters tritt gegen denjenigen\nnach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die      nicht ein, der das Geschmacksmuster in dem Gebiet, in\nAufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung             dem es bis zum Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes\neiner Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Jahr       nicht galt, nach dem für den Zeitrang der Anmeldung\nund für das 21. bis 25. Jahr, gerechnet vom Anmeldetag        maßgeblichen Tag und vor dem 1. Juli 1990 rechtmäßig in\nan, bewirkt.                                                  Benutzung genommen hat. Dieser ist befugt, das\nGeschmacksmuster im gesamten Bundesgebiet für die\nBedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder\n(3) Ist der Anspruch auf Vergütung wegen der Benut-        fremden Werkstätten mit den sich in entsprechender\nzung eines Geschmacksmusters nach den bis zum                 Anwendung des § 12 des Patentgesetzes ergebenden\nInkrafttreten des Erstreckungsgesetzes anzuwendenden          Schranken auszunutzen, soweit die Benutzung nicht zu\nRechtsvorschriften bereits entstanden, so ist die Vergü-      einer wesentlichen Beeinträchtigung des Inhabers des\ntung noch nach diesen Vorschriften zu zahlen.                 Schutzrechts oder der Personen, denen er die Benutzung\ndes Gegenstands seines Schutzrechts gestattet hat,\n(4) Wer ein Geschmacksmuster, das durch einen nach         führt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Fal-\n§ 4 des Erstreckungsgesetzes in der Fassung vom               les und bei Abwägung der berechtigten Interessen der\n31. Mai 2004 erstreckten Urheberschein geschützt war          Beteiligten unbillig wäre. Bei einem im Ausland herge-\noder das zur Erteilung eines Urheberscheins angemeldet        stellten Erzeugnis steht dem Benutzer ein Weiterbenut-\nworden war, nach den bis zum Inkrafttreten des Erstre-        zungsrecht nach Satz 1 nur zu, wenn durch die Benut-\nckungsgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften               zung im Inland ein schutzwürdiger Besitzstand begrün-\nrechtmäßig in Benutzung genommen hat, kann dieses im          det worden ist, dessen Nichtanerkennung unter Berück-\ngesamten Bundesgebiet weiterbenutzen. Der Inhaber             sichtigung aller Umstände des Falles für den Benutzer\ndes Schutzrechts kann von dem Benutzungsberechtig-            eine unbillige Härte darstellen würde.\nten eine angemessene Vergütung für die Weiterbenut-\nzung verlangen.\n§ 61\n(5) Ist eine nach § 4 des Erstreckungsgesetzes in der\nFassung vom 31. Mai 2004 erstreckte Anmeldung eines\nTypografische Schriftzeichen\nPatents für ein industrielles Muster nach § 10 Abs. 1 der\nVerordnung über industrielle Muster vom 17. Januar 1974\n(GBl. I Nr. 15 S. 140), die durch die Verordnung vom             (1) Für die nach Artikel 2 des Schriftzeichengesetzes in\n9. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 333) geändert worden       der bis zum Ablauf des 1. Juni 2004 geltenden Fassung\nist, bekannt gemacht worden, so steht dies der Bekannt-       angemeldeten typografischen Schriftzeichen wird rechtli-\nmachung der Eintragung der Anmeldung in das Muster-           cher Schutz nach diesem Gesetz gewährt, soweit in den\nregister nach § 8 Abs. 2 des Geschmacksmustergeset-           Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.\nzes in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden\nFassung gleich.                                                  (2) Für die bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 einge-\nreichten Anmeldungen nach Artikel 2 des Schriftzeichen-\ngesetzes finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt\n(6) Soweit Geschmacksmuster, die nach dem Erstre-\ngeltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der\nckungsgesetz auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nSchutzfähigkeit Anwendung.\ngenannte Gebiet oder das übrige Bundesgebiet erstreckt\nworden sind, in ihrem Schutzbereich übereinstimmen\nund infolge der Erstreckung zusammentreffen, können              (3) Rechte aus Geschmacksmustern können gegen-\ndie Inhaber dieser Schutzrechte oder Schutzrechtsan-          über Handlungen nicht geltend gemacht werden, die vor\nmeldungen ohne Rücksicht auf deren Zeitrang Rechte            dem 1. Juni 2004 begonnen wurden und die der Inhaber\naus den Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen            des typografischen Schriftzeichens nach den zu diesem\nweder gegeneinander noch gegen die Personen, denen            Zeitpunkt geltenden Vorschriften nicht hätte verbieten\nder Inhaber des anderen Schutzrechts oder der anderen         können.\nSchutzrechtsanmeldung die Benutzung gestattet hat,\ngeltend machen. Der Gegenstand des Schutzrechts oder             (4) Bis zur Eintragung der in Absatz 1 genannten\nder Schutzrechtsanmeldung darf jedoch in dem Gebiet,          Schriftzeichen richten sich ihre Schutzwirkungen nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004                403\ndem Schriftzeichengesetz in der bis zum Ablauf des                                          § 65\n31. Mai 2004 geltenden Fassung.\nStrafbare Verletzung eines\n(5) Für die Aufrechterhaltung der Schutzdauer für die                  Gemeinschaftsgeschmacksmusters\nin Absatz 1 genannten Schriftzeichen sind abweichend\nvon § 28 Abs. 1 Satz 1 erst ab dem elften Jahr der Schutz-       (1) Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG)\ndauer Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen.                   Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster be-\nnutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.\nAbschnitt 12\n(2) § 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.\nGemeinschaftsgeschmacksmuster\n§ 62                                                     Abschnitt 13\nWeiterleitung der Anmeldung                                    Übergangsvorschriften\nWerden beim Deutschen Patent- und Markenamt\nAnmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern                                              § 66\nnach Artikel 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des\nRates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschafts-                              Anzuwendendes Recht\ngeschmacksmuster (ABl. EG 2002 Nr. L 3 S. 1) einge-\nreicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt           (1) Auf Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juli 1988\nauf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die         nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundes-\nAnmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Harmoni-           gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-\nsierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und           lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nModelle) weiter.                                              kel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850),\nangemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeit-\npunkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.\n§ 63\n(2) Auf Geschmacksmuster, die vor dem 28. Oktober\nGemeinschafts-                           2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden\ngeschmacksmusterstreitsachen                      weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden\nBestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfä-\n(1) Für alle Klagen, für die die Gemeinschaftsge-          higkeit Anwendung. Rechte aus diesen Geschmacks-\nschmacksmustergerichte im Sinne des Artikels 80 Abs. 1        mustern können nicht geltend gemacht werden, soweit\nder Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zuständig sind (Gemein-        sie Handlungen im Sinne von § 38 Abs. 1 betreffen, die\nschaftsgeschmacksmusterstreitsachen), sind als Ge-            vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der\nmeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster Instanz            Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Ge-\ndie Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert aus-       schmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nschließlich zuständig.                                        Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch         nigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden\nRechtsverordnung die Gemeinschaftsgeschmacksmus-              Fassung nicht hätte verbieten können.\nterstreitverfahren für die Bezirke mehrerer Gemein-\n(3) Für Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juni 2004\nschaftsgeschmacksmustergerichte einem dieser Gerich-\nangemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind,\nte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese\nrichten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-\nden Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in\njustizverwaltungen übertragen.\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n(3) Die Länder können durch Vereinbarung den               442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis\nGemeinschaftsgeschmacksmustergerichten eines Lan-             zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.\ndes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem\n(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bür-\nzuständigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht\ngerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entspre-\neines anderen Landes übertragen.\nchende Anwendung, dass § 14a Abs. 3 des Ge-\n(4) Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsgeschmacks-         schmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nmustergerichten sind § 52 Abs. 4 und § 53 entsprechend        Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-\nanzuwenden.                                                   nigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden\nFassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nüber die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 gelten-\n§ 64                              den Fassung gleichgestellt ist.\nErteilung der Vollstreckungsklausel\nFür die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Arti-                                   § 67\nkel 71 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist                         Rechtsbeschränkungen\ndas Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare\nAusfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäfts-              (1) Rechte aus einem Geschmacksmuster können\nstelle des Bundespatentgerichts erteilt.                      gegenüber Handlungen nicht geltend gemacht werden,","404                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\ndie die Benutzung eines Bauelements zur Reparatur              1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10b des\neines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wie-              Geschmacksmustergesetzes“ durch die Angabe\nderherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungs-             „§ 24 des Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.\nform betreffen, wenn diese Handlungen nach dem\nGeschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt             2. In den Nummern 5, 7 bis 12 wird die Angabe „§ 10a\nTeil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-         Abs. 1 Satz 4 des Geschmacksmustergesetzes“\nnigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004              jeweils durch die Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 3 des\ngeltenden Fassung nicht verhindert werden konnten.                 Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.\n3. In Nummer 13 wird die Angabe „und § 64 des\n(2) Für bestehende Lizenzen an dem durch die Anmel-             Geschmacksmustergesetzes“ angefügt.\ndung oder Eintragung eines Geschmacksmusters\nbegründeten Recht, die vor dem 1. Juni 2004 erteilt wur-          (4) Die Strafprozessordnung in der Fassung der\nden, gilt § 31 Abs. 5 nur, wenn das Recht ab dem 1. Juni       Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\n2004 übergegangen oder die Lizenz ab diesem Zeitpunkt          1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nerteilt worden ist.                                            27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird wie folgt geän-\ndert:\n(3) Ansprüche auf Entwerferbenennung nach § 10              1. In § 374 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 des\nkönnen nur für Geschmacksmuster geltend gemacht                    Geschmacksmustergesetzes“ durch die Angabe\nwerden, die ab dem 1. Juni 2004 angemeldet werden.                 „§ 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Geschmacksmuster-\ngesetzes“ ersetzt.\n(4) Die Schutzwirkung von Abwandlungen von Grund-           2. In § 395 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 des\nmustern nach § 8a des Geschmacksmustergesetzes in                  Geschmacksmustergesetzes“ durch die Angabe\nder bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung              „§ 51 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 des Geschmacksmuster-\nrichtet sich nach den Bestimmungen des Geschmacks-                 gesetzes“ ersetzt.\nmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fas-            (5) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-\nsung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden          kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I\nFassung. § 28 Abs. 2 ist für die Aufrechterhaltung von         S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des\nAbwandlungen eines Grundmusters mit der Maßgabe                Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345), wird wie\nanzuwenden, dass zunächst die Grundmuster berück-              folgt geändert:\nsichtigt werden.\n1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe „ , dem Schriftzeichen-\ngesetz“ gestrichen.\n2. § 12b wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „ , dem Schriftzei-\nArtikel 2                                 chengesetz“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 142 Mar-\nÄnderung von Gesetzen                               kengesetz“ ein Komma und die Angabe „§ 54\nGeschmacksmustergesetz“ eingefügt.\n(1) In § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gerichtsver-          (6) § 66 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für\nfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung             Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nvom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Arti-     derungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nkel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I              sung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nS. 3007) geändert worden ist, werden die Wörter „Muster        12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) geändert worden ist, wird\nund Modelle“ durch das Wort „Geschmacksmuster“                 wie folgt geändert:\nersetzt.\n1. Nummer 6 wird gestrichen.\n(2) In Artikel III wird dem § 1 Abs. 2 des Gesetzes über    2. Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.\ninternationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976\n(BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 1 des           (7) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nGesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2470)               chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),\ngeändert worden ist, folgender Satz 2 angefügt:                zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:\n„Die internationale Anmeldung wird dem Internationalen         1. § 28 wird wie folgt gefasst:\nBüro gemäß Artikel 12 Abs. 1 des Patentzusammen-\narbeitsvertrages übermittelt.“                                                              „§ 28\nDas Bundesministerium der Justiz regelt durch\n(3) § 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom                   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\n5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch              Bundesrates bedarf, die Einrichtung und den\nArtikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003                Geschäftsgang des Patentamts sowie die Form des\n(BGBl. I S. 2547) geändert worden ist, wird wie folgt ge-          Verfahrens in Patentangelegenheiten, soweit nicht\nändert:                                                            durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004                  405\n2. § 44 wird wie folgt geändert:                                 (9) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert\na) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-           durch Artikel 76 der Verordnung vom 25. November 2003\nfügt:                                                  (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:\n„Die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nach          1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndem Patentkostengesetz beträgt drei Monate ab\nFälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes).           a) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ am Ende\nDiese Frist endet jedoch mit Ablauf von sieben                  gestrichen.\nJahren nach Einreichung der Anmeldung.“                     b) In Nummer 9 werden der Punkt durch ein Komma\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 4                   ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.\nSatz 3“ durch die Angabe „Absatzes 3 Satz 3“                c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ange-\nersetzt.                                                        fügt:\n3. In § 102 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 143 Abs. 5“               „10. die bösgläubig angemeldet worden sind.“\ndurch die Angabe „§ 143 Abs. 3“ ersetzt.\n2. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n4. Dem § 143 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformati-\n„Die Länder können außerdem durch Vereinbarung                  onszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle\nden Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben                  durch Bekanntmachung des Bundesministeriums\ninsgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht                der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist,\neines anderen Landes übertragen.“                               Markenanmeldungen entgegenzunehmen.“\n(8) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der             3. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nBekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),                 „(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom                  dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32\n23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:          Abs. 2\n1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                         1. beim Patentamt\n„§ 6a                                2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung\n(1) Hat der Anmelder eine Erfindung auf einer inlän-             des Bundesministeriums der Justiz im Bundes-\ndischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau                    gesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patent-\ngestellt, kann er, wenn er die Erfindung zum                        informationszentrum eingegangen sind.“\nGebrauchsmuster innerhalb einer Frist von sechs             4. § 37 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nMonaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der\nErfindung anmeldet, von diesem Tag an ein Prioritäts-              „(3) Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 4\nrecht in Anspruch nehmen.                                       oder Nr. 10 nur zurückgewiesen, wenn die Eignung\nzur Täuschung oder die Bösgläubigkeit ersichtlich\n(2) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1                ist.“\nwerden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des\nBundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt          5. § 50 wird wie folgt geändert:\nüber den Ausstellungsschutz bestimmt.                           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch                    „(1) Die Eintragung einer Marke wird auf\nnimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag                   Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie ent-\nder erstmaligen Zurschaustellung der Erfindung die-                 gegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist.“\nsen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 7 oder\nNachweis für die Zurschaustellung einzureichen.\n8“ durch die Angabe „§§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1\n(4) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlän-              bis 9“ ersetzt.\ngert die Prioritätsfristen nach § 6 Abs. 1 nicht.“              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 27 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                       aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 8 Abs. 2\n„Die Länder können außerdem durch Vereinbarung                           Nr. 4 bis 9“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 2 Nr. 4\nden Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben                           bis 10“ ersetzt.\ninsgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht                    bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Schutz-\neines anderen Landes übertragen.“                                        hindernis“ die Angabe „gemäß § 8 Abs. 2\n3. § 29 wird wie folgt gefasst:                                             Nr. 4 bis 9“ eingefügt.\n„§ 29                            6. In § 63 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „und dass für\ndie Beschwerde keine Gebühr zu zahlen ist“ gestri-\nDas Bundesministerium der Justiz regelt durch                chen.\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\n7. § 65 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nBundesrates bedarf, die Einrichtung und den\nGeschäftsgang des Patentamts sowie die Form des                 „1. die Einrichtung und den Geschäftsgang sowie\nVerfahrens in Gebrauchsmusterangelegenheiten, so-                     die Form des Verfahrens in Markenangelegen-\nweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber ge-                      heiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz\ntroffen sind.“                                                        Bestimmungen darüber getroffen sind,“.","406                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\n8. § 109 wird wie folgt geändert:                              6. In Teil 1 Abschnitt 3 werden in der Überschrift des\nUnterabschnitts 1 die Wörter „Muster und Modelle“\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ngestrichen.\nb) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-              7. § 26 Abs. 3 wird aufgehoben.\nsatz 2 angefügt:\n8. § 28 Abs. 3 wird aufgehoben.\n„(2) Die nationale Gebühr nach dem Patent-\nkostengesetz für die internationale Registrierung        (11) Artikel 21 des Gesetzes zur Bereinigung von\nist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die       Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigen-\nsich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes         tums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) wird wie\noder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.“               folgt geändert:\n1. In Absatz 1 werden die Buchstaben d und e aufgeho-\n9. § 111 wird wie folgt geändert:\nben.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                   2. Absatz 6 wird aufgehoben.\nb) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-                 (12) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001\nsatz 2 angefügt:                                      (BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\n„(2) Die nationale Gebühr nach dem                 Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2470), wird\nPatentkostengesetz für die nachträgliche Schutz-      wie folgt geändert:\nerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fäl-      1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Gebrauchsmuster,\nligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu          Geschmacksmuster und typographische Schriftzei-\nzahlen.“                                                  chen“ durch die Wörter „Gebrauchsmuster und Ge-\n10. § 121 wird wie folgt geändert:                                  schmacksmuster“ ersetzt.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\na) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:\nb) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-\nsatz 2 angefügt:                                              „Das gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung\neiner Anmeldung an das Harmonisierungsamt für\n„(2) Die nationale Gebühr nach dem Patent-                 den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)\nkostengesetz für die internationale Registrierung             nach § 125a des Markengesetzes und § 62 des\nist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die               Geschmacksmustergesetzes.“\nsich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes\noder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.“                   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Gebrauchsmuster,\nGeschmacksmuster und typographische Schrift-\n11. In § 123 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-                zeichen“ durch die Wörter „Gebrauchsmuster und\nfügt:                                                              Geschmacksmuster“ ersetzt.\n„(3) Die nationale Gebühr nach dem Patentkos-          3. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ntengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung\n„(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Num-\nist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1\nmern 335 100, 344 100 bis 344 300) nicht anwend-\ndes Patentkostengesetzes) zu zahlen.“\nbar.“\n(10) Das Erstreckungsgesetz vom 23. April 1992                4. § 7 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 938), zuletzt geändert durch Artikel 10 des\nGesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gebrauchs-\nwie folgt geändert:                                                     muster, Geschmacksmuster und typographische\nSchriftzeichen“ durch die Wörter „Gebrauchs-\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 1                 muster und Geschmacksmuster“ ersetzt.\nwie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Abschnitt 2 werden in der Angabe zu Unter-\nabschnitt 3 die Wörter „Besondere Vorschriften                     „(2) Für Geschmacksmuster ist bei Aufschie-\nfür Urheberscheine und Patente für industrielle                 bung der Bildbekanntmachung die Erstreckungs-\nMuster“ durch die Angabe „(weggefallen)“ und die                gebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist (§ 21\nAngaben zu den §§ 16 bis 19 durch die Angabe                    Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) zu\n„§§ 16 bis 19 (weggefallen)“ ersetzt.                           zahlen.“\n5. In § 10 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.\nb) In Abschnitt 3 werden in der Angabe zu Unterab-\nschnitt 1 die Wörter „Muster und Modelle“ gestri-       6. Nach § 14 wird folgender neuer § 15 eingefügt:\nchen.                                                                                 „§ 15\n2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „Geschmacksmuster                                Übergangsvorschriften\nund typographische Schriftzeichen“ gestrichen.                                 aus Anlass des Inkrafttretens\n3. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Urheberscheine und                      des Geschmacksmusterreformgesetzes\nPatente für industrielle Muster“ gestrichen.                        (1) In den Fällen, in denen am 31. Mai 2004 die\nErstreckungsgebühren für Geschmacksmuster oder\n4. Nach § 15 wird die Überschrift des Unterabschnitts 3\ntypografische Schriftzeichen, aber noch nicht der Ver-\ngestrichen.\nspätungszuschlag fällig sind, wird die Frist zur Zah-\n5. Die §§ 16 bis 19 werden aufgehoben.                              lung der Erstreckungsgebühr bis zum Ende der Auf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004               407\nschiebungsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Ge-             spätungszuschlag innerhalb der Aufschiebungsfrist\nschmacksmustergesetzes verlängert. Ein Verspä-              des § 8b des Geschmacksmustergesetzes in der bis\ntungszuschlag ist nicht zu zahlen.                          zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung\n(2) In den Fällen, in denen am 31. Mai 2004 die           gezahlt werden können, wird die Frist zur Zahlung bis\nErstreckungsgebühren für Geschmacksmuster oder              zum Ende der Aufschiebungsfrist nach § 21 Abs. 1\ntypografische Schriftzeichen nur noch mit dem Ver-          Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes verlängert.“","408              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\n7. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) Teil A wird wie folgt geändert:\naa) Abschnitt III Unterabschnitt 4 wird wie folgt geändert:\naaa) Die Nummern 334 100 bis 334 250 werden wie folgt gefasst:\nGebühr in\nNr.                                       Gebührentatbestand\nEuro\n„334 100         Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3\ndes Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach\ndem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG)\nsowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll\nzum Madrider Markenabkommen (§§ 108, 120 MarkenG) ..............                                     180“.\nbbb) Die Nummern 334 300 bis 334 450 werden wie folgt gefasst:\nGebühr in\nNr.                                       Gebührentatbestand\nEuro\n„334 300         Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach\nArtikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 Mar-\nkenG) oder nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider\nMarkenabkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG) sowie nach dem\nMadrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider\nMarkenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG)....................................                            120“.\nbb) Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:\nGebühr in\nNr.                                         Gebührentatbestand\nEuro\n„IV. Geschmacksmustersachen\n1. Anmeldeverfahren\n(1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 GeschmMG zusätzlich zu den Gebühren erhoben.\n(2) Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Muster.\nAnmeldeverfahren\n– für ein Muster (§ 11 GeschmMG)\n341 000             – bei elektronischer Anmeldung...........................................................                   60\n341 100             – bei Anmeldung in Papierform ............................................................                  70\n– für jedes Muster einer Sammelanmeldung (§ 12 Abs. 1 GeschmMG)\n341 200             – bei elektronischer Anmeldung...........................................................                     6\n– mindes-\ntens 60\n341 300             – bei Anmeldung in Papierform............................................................                     7\n– mindes-\ntens 70\n341 400          – für ein Muster bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21\nGeschmMG)..........................................................................................         30\n341 500          – für jedes Muster einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bild-\nbekanntmachung (§§ 12, 21 GeschmMG).............................................                              3\n– mindes-\ntens 30\n341 600          Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 GeschmMG)                                                                       100\nErstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Abs. 2 GeschmMG bei Aufschiebung der Bild-\nbekanntmachung gemäß § 21 Abs. 2 GeschmMG:\nErstreckungsgebühr\n341 700          – für ein Geschmacksmuster...................................................................                  40\n341 800          – für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung ......................                                        4\n– mindes-\ntens 40","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004                                409\nGebühr in\nNr.                                     Gebührentatbestand\nEuro\nErstreckungsgebühr für die als typografische Schriftzeichen angemel-\ndeten Geschmacksmuster (Artikel 2 Schriftzeichengesetz i.V.m. § 8b\nGeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung)\n341 900         – für ein Geschmacksmuster...................................................................        150\n341 950         – für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung ......................                             15\n– mindes-\ntens 150\n2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer\nAufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Abs. 1 GeschmMG\nfür das 6. bis 10. Schutzjahr\n342 100         – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung .........                                 90\n342 101         – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer\nSammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................              50\nfür das 11. bis 15. Schutzjahr\n342 200         – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung .........                                120\n342 201         – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer\nSammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................              50\nfür das 16. bis 20. Schutzjahr\n342 300         – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung .........                                150\n342 301         – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer\nSammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................              50\nfür das 21. bis 25. Schutzjahr\n342 400         – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung .........                                180\n342 401         – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer\nSammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................              50\n3. Aufrechterhaltung von Geschmacksmustern, die gemäß § 7 Abs. 6 GeschmMG in der bis zum\nAblauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind\n343 100         Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr ...........................                   330\n343 101         – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer\nSammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................              50\n343 200         Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Schutzjahr .........................                    360\n343 201         – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer\nSammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................              50\n343 300         Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Schutzjahr .........................                    390\n343 301         – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer\nSammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................              50\n343 400         Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Schutzjahr .........................                    420\n343 401         – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer\nSammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) .................................................              50\n4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster\nWeiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung\n(§ 62 GeschmMG)\n344 100         pro Anmeldung mit einem Gewicht bis 2 kg .............................................                25\n344 200         pro Anmeldung mit einem Gewicht bis 12 kg ...........................................                 50\n344 300         pro Anmeldung mit einem Gewicht über 12 kg.........................................                 70“.\nEine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.\ncc) Abschnitt V wird aufgehoben.","410             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\nb) Teil B wird wie folgt gefasst:\nGebühren-\nbetrag/Ge-\nbührensatz\nNr.                                             Gebührentatbestand\nnach § 2\nAbs. 2\ni.V.m. § 2 Abs. 1\n„B. Gebühren des Bundespatentgerichts\nI. Beschwerdeverfahren\nBeschwerdeverfahren\n401 100           1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung\nüber den Einspruch,\n2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchs-\nmusterabteilung über den Löschungsantrag,\n3. gemäß § 66 MarkenG in Löschungsverfahren,\n4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 2 GebrMG gegen\ndie Entscheidung der Topografieabteilung,\n5. gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchs-\nausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG ......                                      500 EUR\n401 200           gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss....................................................                            50 EUR\n401 300           in anderen Fällen .............................................................................................      200 EUR\nBeschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 Pat-\nKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei.\nII. Klageverfahren\n1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG und § 20 GebrMG i.V.m. § 81 PatG\n402 100           Verfahren im Allgemeinen................................................................................                    4,5\n402 110           Beendigung des gesamten Verfahrens durch\na) Zurücknahme der Klage\n– vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\n– im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 81 PatG, in dem eine\nmündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an\ndem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt\noder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,\n– im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i.V.m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an\ndem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,\nb) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,\nc) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,\nwenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf ............................................................                           1,5\nErledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt\nauch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\n2. Sonstige Klageverfahren\n402 200           Verfahren im Allgemeinen ...............................................................................                    4,5\n402 210           Beendigung des gesamten Verfahrens durch\na) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,\nc) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,\nwenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf ............................................................                           1,5\nErledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt\nauch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004                                          411\nGebühren-\nbetrag/Ge-\nbührensatz\nNr.                                       Gebührentatbestand\nnach § 2\nAbs. 2\ni.V.m. § 2 Abs. 1\n3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG und § 20\nGebrMG i.V.m. § 85 PatG)\n402 300        Verfahren über den Antrag ..............................................................................              1,5\n402 310        In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:\nDie Gebühr 402 300 erhöht sich auf ................................................................                   4,5\n402 320        Beendigung des gesamten Verfahrens durch\na) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhand-\nlung,\nb) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,\nc) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,\nwenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf ............................................................                   1,5“.\nErledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt\nauch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.","412               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004\n(13) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September                  über den Schutz typografischer Schriftzeichen und\n1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des       ihre internationale Hinterlegung gilt im Geltungs-\nGesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), wird             bereich dieses Gesetzes als Anmeldung nach den\nwie folgt geändert:                                               Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes vom\n12. März 2004 (BGBl. I S. 390).“\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „eines\nGebrauchsmusters,“ die Angabe „eines Ge-                   a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nschmacksmusters“ und ein Komma eingefügt.\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nb) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „ein Ge-                      sätze 1 und 2.\nschmacksmuster,“ gestrichen.\nc) Im neuen Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1\n2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „im Gesetz betreffend                Nr. 6“ durch die Angabe „Artikel 2“ ersetzt.\ndas Urheberrecht an Mustern und Modellen\n(Geschmacksmustergesetz)“ durch die Angabe „im                (17) Artikel 325 des Einführungsgesetzes zum Straf-\nGeschmacksmustergesetz“ ersetzt.                           gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I\nS. 1916, 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 6 des\n3. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 10b des Ge-        Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007)\nschmacksmustergesetzes“ durch die Angabe „§ 24             geändert worden ist, wird gestrichen.\ndes Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.\n(18) In § 73a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchfüh-\n4. In § 155 Abs. 2, § 165 Abs. 1 Satz 2, § 178 Abs. 1\nrungsverordnung 2000 in der Fassung der Bekanntma-\nund 3 wird die Angabe „§ 16 des Geschmacksmus-\nchung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt\ntergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 58 des Ge-\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003\nschmacksmustergesetzes“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird die Angabe\n(14) In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Beiordnung         „des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesge-\nvon Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe in der Fas-         setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffent-\nsung des § 187 des Gesetzes vom 7. September 1966             lichten bereinigten Fassung“ durch die Angabe „des\n(BGBl. I S. 557), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes   Geschmacksmustergesetzes“ ersetzt.\nvom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert wor-\n(19) Dem § 38 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes in der\nden ist, werden die Wörter „im Gesetz betreffend das\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997\nUrheberrecht an Mustern und Modellen (Geschmacks-\n(BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 148 der Verord-\nmustergesetz)“ durch die Wörter „im Geschmacks-\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert\nmustergesetz“ ersetzt.\nworden ist, wird folgender Satz angefügt:\n(15) § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes vom\n22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Arti-   „Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den\nkel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I          Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt\nS. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:         oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen\nLandes übertragen.“\n„(3) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates bedarf,\nArtikel 3\n1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deut-\nschen Patent- und Markenamts sowie die Form des                                   Änderung der\nVerfahrens in Topografieangelegenheiten, soweit nicht               DPMA-Verwaltungskostenverordnung\ndurch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,\nDie      DPMA-Verwaltungskostenverordnung            vom\n2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmel-        15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), zuletzt geändert\ndung.                                                      durch die Verordnung vom 18. Dezember 2003 (BGBl. I\nEs kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung,            S. 2751), wird wie folgt geändert:\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz         1. In § 1 wird die Angabe „Schriftzeichensachen,“ gestri-\noder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt             chen.\nübertragen.“\n2. In § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 wird die Angabe\n(16) Das Schriftzeichengesetz vom 6. Juli 1981 (BGBl.           „Schriftzeichen-“ jeweils gestrichen.\n1981 II S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 19 des\nGesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird        3. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Kostenverzeichnis) wird wie\nwie folgt geändert:                                               folgt geändert:\n1. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:                              a) Im Teil A Abschnitt III Nummer 301 320 werden im\nAbsatz 1 des Gebührentatbestandes die Wörter\n„Artikel 2\n„Geschmacksmuster- und Schriftzeichenurkun-\nWirkung                                   den“ durch das Wort „Geschmacksmusterurkun-\neiner internationalen Anmeldung                        den“ ersetzt.\nEine internationale Hinterlegung und Eintragung             b) Im Teil B Abschnitt III wird vor der Nummer 302 300\nauf Grund des Wiener Abkommens vom 12. Juni 1973                   die Angabe „/Schriftzeichenverfahren“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2004                    413\nArtikel 4                                                      Artikel 5\nAufhebung bisherigen Rechts                                                 Rückkehr\nEs werden aufgehoben:                                                  zum einheitlichen Verordnungsrang\n1. das Gesetz betreffend den Schutz von Mustern auf               Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der geänderten\nAusstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,         Rechtsverordnung können auf Grund der Ermächtigung\nGliederungsnummer 424-2-1, veröffentlichten berei-          des Patentkostengesetzes durch Rechtsverordnung ge-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des       ändert werden.\nGesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082);\n2. das Geschmacksmustergesetz in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröf-                                 Artikel 6\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002                                      Inkrafttreten\n(BGBl. I S. 2850);\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\n3. die Bestimmungen über die Führung des Musterregis-          1. Juni 2004 in Kraft.\nters in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 442-1-1, veröffentlichten bereinigten Fas-              (2) Artikel 1 §§ 26, 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2, Artikel 2\nsung;                                                       Abs. 7 Nr. 1 bis 3, Abs. 8 Nr. 3, Abs. 9 Nr. 7, Abs. 12 Nr. 5\nsowie Abs. 15 treten am Tage nach der Verkündung in\n4. die Musteranmeldeverordnung vom 8. Januar 1988              Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 12, 12a und 15 Abs. 2 des\n(BGBl. I S. 76), zuletzt geändert durch die Verordnung      Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetz-\nvom 1. Januar 2002 (BGBl. I S. 37);                         blatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten\n5. die Musterregisterverordnung vom 8. Januar 1988             bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des\n(BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch die Verordnung      Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert\nvom 29. Januar 2004 (BGBl. I S. 135).                       worden ist, außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. März 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}