{"id":"bgbl1-2004-10-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":10,"date":"2004-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des MAD-Gesetzes (1. MADGÄndG)","law_date":"2004-03-08T00:00:00Z","page":334,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["334               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004\nErstes Gesetz\nzur Änderung des MAD-Gesetzes\n(1. MADGÄndG)\nVom 8. März 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  5. die Löschung der auf einen Abruf übermittelten,\naber nicht mehr benötigten Daten und\nArtikel 1                                  6. die Protokollierung aller Abrufe und die Kontrolle\nMAD-Gesetz                                       durch die behördliche Datenschutzbeauftragte\noder den behördlichen Datenschutzbeauftrag-\nDas MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I                          ten.\nS. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nDer Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor\nGesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 3142), wird\nErlass und vor Änderung der Dienstvorschrift an-\nwie folgt geändert:\nzuhören.“\n1. Es werden                                                      b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2“\ndie Angabe „Satz 1“ eingefügt.\na) in § 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 und letzter Halbsatz und Abs. 3\nNr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 2  3. § 13 wird wie folgt geändert:\nSatz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 jeweils die Wörter\n„des Bundesministers“ durch die Wörter „des Bun-           Nach der Nummer 3 werden das Wort „und“ durch ein\ndesministeriums“,                                          Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 2“ die Anga-\nbe „und § 14“ eingefügt.\nb) in § 1 Abs. 2 Nr. 2 die Wörter „dem Bundesminis-\nter“ durch die Wörter „dem Bundesministerium“\n4. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt:\nund\n„§ 14\nc) in § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 9 die Wörter „der Bun-\ndesminister“ durch die Wörter „das Bundesminis-                      Besondere Auslandsverwendungen\nterium“                                                       (1) Der Militärische Abschirmdienst sammelt wäh-\nersetzt.                                                       rend besonderer Auslandsverwendungen der Bundes-\nwehr im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Soldaten-\ngesetzes oder bei humanitären Maßnahmen auf An-\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\nordnung des Bundesministers der Verteidigung In-\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                formationen, insbesondere sach- und personenbe-\nzogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, die\n„Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben darf er\nzur Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder\nzur Feststellung, ob eine Person dem Geschäfts-\nzum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und\nbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\nEinrichtungen des Geschäftsbereiches des Bundes-\nangehört oder in ihm tätig ist, den Familiennamen,\nministeriums der Verteidigung erforderlich sind, im In-\nden Vornamen, frühere Namen, das Geburts-\nland sowie im Ausland nur in Liegenschaften, in denen\ndatum, den Dienstgrad, die Dienststellennummer\nsich Dienststellen und Einrichtungen der Truppe be-\nund das Dienstzeitende des Betroffenen aus dem\nfinden, und wertet sie aus. Zu diesem Zweck dürfen\nPersonalführungs- und Informationssystem der\nauch öffentliche Stellen im Einsatzland um Auskünfte\nBundeswehr abrufen. Die Verantwortung für den\nersucht werden. § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes bleibt\neinzelnen Abruf trägt der Militärische Abschirm-\nunberührt.\ndienst. Das Bundesministerium der Verteidigung\nüberprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn               (2) Darüber hinaus wertet der Militärische Ab-\ndazu Anlass besteht. Es regelt in einer Dienst-            schirmdienst während besonderer Auslandsverwen-\nvorschrift                                                 dungen der Bundeswehr nach Absatz 1 entsprechend\n§ 1 Abs. 2 Informationen auch aus über Personen\n1. den Kreis der zum Abruf berechtigten Angehöri-\noder Personengruppen, die nicht zum Geschäfts-\ngen des Militärischen Abschirmdienstes,\nbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ge-\n2. das bei einem Abruf zu beachtende Verfahren,            hören oder in ihm tätig sind, wenn sich deren Be-\nstrebungen oder Tätigkeiten gegen die eingesetzten\n3. die bei einem Abruf einzeln oder kumulativ ein-\nPersonen, Dienststellen oder Einrichtungen richten.\nzugebenden Daten einschließlich der Suche mit\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die\nunvollständigen Angaben,\nSammlung von Informationen nach Satz 1 erforder-\n4. die Begrenzung der auf Grund eines Abrufs               lich, ersucht der Militärische Abschirmdienst den\nzu übermittelnden Personendatensätze auf das           Bundesnachrichtendienst um entsprechende Maß-\nfür eine Identifizierung notwendige Maß,               nahmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2004                         335\n(3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt während                  nachrichtendienst unterrichten einander über alle\nbesonderer Auslandsverwendungen der Bundeswehr                        Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer\nnach Absatz 1 auch im Ausland in den Liegenschaften                   Aufgaben erforderlich ist. Die Einzelheiten der Zusam-\nnach Absatz 1 mit an Überprüfungen von Personen                       menarbeit des Militärischen Abschirmdienstes und\nund an technischen Sicherheitsmaßnahmen entspre-                      des Bundesnachrichtendienstes bei besonderen Aus-\nchend § 1 Abs. 3. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-                 landsverwendungen der Bundeswehr oder bei huma-\nchend.                                                                nitären Maßnahmen sind für jeden Einsatz in einer\nVereinbarung zwischen dem Militärischen Abschirm-\n(4) Ist es zur Erfüllung der Aufgaben nach den Ab-\ndienst und dem Bundesnachrichtendienst zu regeln,\nsätzen 1 bis 3 erforderlich, Informationen einschließ-\ndie der Zustimmung des Chefs des Bundeskanzler-\nlich personenbezogener Daten im Inland oder über\namtes und des Bundesministers der Verteidigung\ndeutsche Staatsangehörige zu erheben, richten sich\nbedarf und über die das Parlamentarische Kontroll-\ndie Erhebung, weitere Verarbeitung und Nutzung der\ngremium zu unterrichten ist.\nInformationen nach den §§ 4 bis 8 und 10 bis 12. Im\nAusland sind besondere Formen der Datenerhebung                           (7) Die Bundesregierung unterrichtet das Parla-\nnach § 5 außerhalb der Liegenschaften nach Absatz 1                   mentarische Kontrollgremium vor Beginn des Einsat-\nin keinem Fall zulässig. Die Erhebung der Informatio-                 zes des Militärischen Abschirmdienstes im Ausland.“\nnen im Inland darf nur im Benehmen mit den zuständi-\ngen Verfassungsschutzbehörden erfolgen und wenn\nanderenfalls die weitere Erforschung des Sachver-                                                Artikel 2\nhalts gefährdet oder nur mit übermäßigem Aufwand                              Bekanntmachung der Neufassung\nmöglich wäre. Das Benehmen kann für eine Reihe\ngleich gelagerter Fälle hergestellt werden.                          Das Bundesministerium der Verteidigung kann den\nWortlaut des MAD-Gesetzes in der vom Inkrafttreten die-\n(5) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 und                  ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\ndie Befugnisse sind zeitlich und räumlich auch durch               blatt bekannt machen.\ndie Auslandsverwendung der Bundeswehr begrenzt.\n(6) Die Unterrichtung nach § 10 Abs. 1 erstreckt                                              Artikel 3\nsich auf alle Informationen, die für die Aufgaben des\nMilitärischen Abschirmdienstes nach den Absätzen 1                                             Inkrafttreten\nbis 3 erforderlich sind. Zur Erfüllung der Aufgaben                1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nnach den Absätzen 1 bis 3 arbeiten der Militärische                   Kraft.\nAbschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst im\nRahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse zusammen.                     2. Artikel 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2002\nDer Militärische Abschirmdienst und der Bundes-                       (BGBl. I S. 361) findet insoweit keine Anwendung.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. März 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck"]}