{"id":"bgbl1-2004-1-6","kind":"bgbl1","year":2004,"number":1,"date":"2004-01-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/1#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-1-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_1.pdf#page=34","order":6,"title":"Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Post AG","law_date":"2003-12-11T00:00:00Z","page":34,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004\nAnordnung\nzur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet\ndes Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Post AG\nVom 11. Dezember 2003\nNach § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September\n1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001\n(BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt I der Anord-\nnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher\nZuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 24. Juni 1999\n(BGBl. I S. 1583), geändert durch die Anordnung zur Änderung der Anordnung\nzur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deut-\nschen Post AG vom 22. April 2003 (BGBl. I S. 649), wird angeordnet:\nI.\nWir übertragen den Leiterinnen/Leitern der selbständigen Niederlassungen,\nder Vertriebsdirektionen und der selbständigen Geschäftsbereiche – je für ihren\ndienstrechtlichen Zuständigkeitsbereich – die Befugnis,\n– nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten\naus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu\nverbieten,\n– nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einer Beamtin oder einem\nBeamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie Genehmi-\ngungen zu widerrufen,\n– nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen oder\nRuhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen oder Beamten mit Versor-\ngungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu\nuntersagen,\n– nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über Ausnahmen von dem Verbot zur\nAnnahme von Belohnungen oder Geschenken, die Beamten, auch nach Been-\ndigung des Beamtenverhältnisses, in Bezug auf ihr Amt gewährt werden, zu\nentscheiden und\n– nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-\ndungen an Beamte und Richter des Bundes Beamtinnen und Beamten Jubilä-\numszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.\nFür besondere Fälle behalten wir uns die Entscheidung vor.\nII.\nDiese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.\nBonn, den 11. Dezember 2003\nDeutsche Post AG\nD e r Vo r s t a n d\nScheurle"]}