{"id":"bgbl1-2004-1-4","kind":"bgbl1","year":2004,"number":1,"date":"2004-01-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/1#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_1.pdf#page=29","order":4,"title":"Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse sowie der Geschäftsstellen nach § 106 Abs. 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung  WiPrüfVO)","law_date":"2004-01-05T00:00:00Z","page":29,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004                     29\nVerordnung\nzur Geschäftsführung der Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse\nsowie der Geschäftsstellen nach § 106 Abs. 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n(Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung – WiPrüfVO)\nVom 5. Januar 2004\nAuf Grund des § 106 Abs. 4a Satz 9 des Fünften             ausschusses von der Geschäftsstelle durchgeführt wer-\nBuches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversi-           den. Qualifizierte Berater können an der Durchführung\ncherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember            der Beratung beteiligt werden.\n1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 82\nBuchstabe h des Gesetzes vom 14. November 2003                                               §2\n(BGBl. I S. 2190) eingefügt worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-                                   Aufgaben und\nrung:                                                                      Entschädigung des Vorsitzenden\n(1) Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Aufga-\n§1                               ben des Ausschusses verantwortlich. Er führt die laufen-\nden Geschäfte des Ausschusses und bedient sich hierzu\nPrüfungs- und Beschwerdeausschuss\nder Geschäftsstelle. Insbesondere hat er\n(1) Der Prüfungs- und der Beschwerdeausschuss sind\n1. die Sitzungstermine im Benehmen mit den Aus-\njeweils als organisatorisch selbständige Einheiten einzu-\nschussmitgliedern festzusetzen,\nrichten. Die Ausschüsse bestehen aus einem unpar-\nteiischen Vorsitzenden und höchstens jeweils sechs,           2. soweit erforderlich, unabhängige Sachverständige\nmindestens jeweils drei Vertretern der Kassenärztlichen           mit der Erstellung von Gutachten zu beauftragen,\nVereinigung und der Krankenkassen. Mitarbeiter der Lan-       3. in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle die Ent-\ndesverbände der Krankenkassen und der Verbände der                scheidung vorzubereiten, einschließlich der Anforde-\nErsatzkassen können als Vertreter der Krankenkassen in            rung von Angaben und Beweismitteln von den Betei-\ndie Ausschüsse entsandt werden. Für den Vorsitzenden              ligten sowie der Zustellung von Anträgen und Schrift-\nsowie die Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und          sätzen an die Beteiligten,\nder Krankenkassen sind entsprechend dem Bedarf Stell-\nvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mit-      4. die Sitzungen zu leiten und\nglieder der Ausschüsse sind gegenüber den sie entsen-         5. den Ausschuss gerichtlich und außergerichtlich zu\ndenden Organisationen fachlich nicht weisungsgebun-               vertreten.\nden; dies gilt nicht bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 4.\n(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten\n(2) Die Ausschüsse können für die Prüfungen in Kam-        Reisekosten in Anlehnung an die Vorschriften über die\nmern gegliedert werden, soweit dazu Veranlassung be-          Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach\nsteht. Die Kammern bestehen jeweils aus dem unpar-            der jeweils höchsten Reisekostenstufe.\nteiischen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und\nVertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der              (3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten\nKrankenkassen oder deren Stellvertretern in gleicher          eine Entschädigung, die sich aus einem Grundbetrag\nZahl, mindestens jedoch jeweils zwei.                         sowie einem sitzungsbezogenen Pauschbetrag zusam-\nmensetzt. Mit dieser Entschädigung ist auch die Vor- und\n(3) Zur Geschäftsverteilung, Besetzung der Kammern,        Nacharbeit von Sitzungen abgegolten. Die Höhe der\nStellvertretung und zu den weiteren Einzelheiten der          Beträge nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Ver-\nGeschäftsordnung des Prüfungs- und des Beschwerde-            einigung und die Landesverbände der Krankenkassen\nausschusses bestimmt der jeweilige Ausschuss das              und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und ein-\nNähere; die getroffenen Regelungen sind der Aufsichts-        heitlich. Die Höhe der Entschädigung soll der Bedeutung\nbehörde vorzulegen.                                           der Aufgabe und dem zu erwartenden Aufwand ange-\n(4) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn der           messen sein.\nunparteiische Vorsitzende und mindestens jeweils zwei            (4) Soweit der Vorsitzende den Ausschuss vor Gericht\nVertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und der Kran-      vertritt, kann er hierfür mit den in Absatz 3 Satz 3 genann-\nkenkassen anwesend sind. Für die Beschlussfähigkeit           ten Vertragspartnern eine gesonderte Vergütung verein-\nder Kammern kann in den Regelungen nach Absatz 3              baren.\nAbweichendes bestimmt werden. Kann eine Sitzung\nwegen fehlender Beschlussfähigkeit nicht ordnungsge-\n§3\nmäß durchgeführt werden, kann nach erneuter Ladung\nmit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden                          Pflichten der Mitglieder,\nwerden.                                                                        Abberufung, Datenschutz\n(5) Der Prüfungsausschuss beschließt in erforderli-           (1) Die Mitglieder der Ausschüsse sind verpflichtet, an\nchen Fällen eine Beratung der Ärzte über Fragen der Wirt-     den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie\nschaftlichkeit und Qualität der Versorgung. Die Beratung      die Geschäftsstelle und ihren Stellvertreter zu benach-\nkann in geeigneten Fällen nach Vorgaben des Prüfungs-         richtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreter.","30                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004\n(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können        Ausstattung der Geschäftsstelle mit Personal und Sach-\naus wichtigem Grund jeweils von der Aufsichtsbehörde          mitteln und die Inhalte und Abläufe der Tätigkeit der\noder von den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspart-     Geschäftsstelle, insbesondere unter Berücksichtigung\nnern durch übereinstimmenden Beschluss abberufen              des § 78a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die\nwerden. Im Falle des § 106 Abs. 4 Satz 6 des Fünften          Ausschüsse sind dafür verantwortlich, dass die Ge-\nBuches Sozialgesetzbuch darf ausschließlich die Auf-          schäftsstelle sachlich, personell und organisatorisch so\nsichtsbehörde den Vorsitzenden und seine Stellvertreter       ausgestattet ist, dass sie ihre Aufgaben zeitnah und\nabberufen; die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertrags-       effektiv erfüllen kann. Die Leitung der gemeinsamen Sit-\npartner sind vor der Abberufung zu hören.                     zung der Ausschüsse übernimmt der Vorsitzende des\n(3) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertre-    Prüfungsausschusses. Bei Stimmengleichheit entschei-\nter dürfen personenbezogene Daten, die ihnen bei der          det die Stimme des Vorsitzenden des Prüfungsausschus-\nAusübung ihrer Tätigkeit im Ausschuss zur Kenntnis ge-        ses.\nlangen, nicht unbefugt offenbaren.                               (3) Der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeaus-\nschuss bestellen gemeinsam einen Leiter der Geschäfts-\n§4                                stelle. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind aus-\nschließlich den Ausschüssen sowie dem Leiter der Ge-\nAufgaben\nschäftsstelle gegenüber fachlich weisungsgebunden. In\nund Personal der Geschäftsstelle\nsonstigen Angelegenheiten ist Einvernehmen mit der\n(1) Die Geschäftsstelle hat insbesondere                   Organisation, bei der die Geschäftsstelle errichtet ist,\n1. im Auftrag des Vorsitzenden mit einer Frist von mindes-    herzustellen.\ntens zwei Wochen zu Ausschusssitzungen zu laden,             (4) Die Ausschüsse legen gemeinsam den in § 2 Abs. 3\ndie Entscheidungen vorzubereiten und die Vorlagen         Satz 3 genannten Vertragspartnern einmal jährlich – spä-\nnach § 106 Abs. 4a Satz 7 des Fünften Buches Sozial-      testens zum 30. September eines Jahres – eine Einnah-\ngesetzbuch zu übersenden,                                 men- und Ausgabenübersicht für das kommende Ge-\n2. das Protokoll der Sitzungen zu führen,                     schäftsjahr und spätestens zwei Monate nach Ablauf\neines Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht über\n3. die Entwürfe der Niederschriften und Entwürfe der\ndie verauslagten Kosten des abgelaufenen Geschäftsjah-\nBescheide zu erstellen,\nres vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für die\n4. Stellungnahmen zu Verfahren, Niederschriften und           Planung und Ausführung von Einnahmen und Ausgaben\nBescheiden sowie die Sitzungsprotokolle zu versen-        gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Spar-\nden,                                                      samkeit.\n5. die Prüfakten zu führen,\n6. ein laufendes Verzeichnis über die eröffneten Prü-                                      §5\nfungsverfahren, den Verfahrensstand, Widersprüche,                              Kostentragung\nKlageverfahren und deren Ergebnisse zu führen,\n(1) Die mit der Tätigkeit der Vorsitzenden der Prü-\n7. die Einnahmen- und Ausgabenübersicht und den               fungs- und der Beschwerdeausschüsse und ihrer Stell-\nRechenschaftsbericht nach Absatz 4 vorzubereiten,         vertreter verbundenen Kosten nach § 2 sowie die Kosten\n8. für jedes Kalenderjahr für Zwecke des § 106 Abs. 7         der Geschäftsstelle tragen die Kassenärztlichen Vereini-\nSatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch          gungen und die beteiligten Krankenkassen je zur Hälfte.\neinen Bericht über die Anzahl der eröffneten und          Dies gilt auch für die Kosten aus Rechtsbehelfs- oder\nabgeschlossenen Beratungen, Prüfungen sowie der           Rechtsmittelverfahren, der Beauftragung Dritter sowie\nfestgesetzten Maßnahmen zu erstellen. Dieser Bericht      Prüfungen nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nist bis zum 15. Februar des Folgejahres den Aus-          buch.\nschüssen vorzulegen.                                         (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Kranken-\nDie Vorlagen nach Satz 1 Nr. 1 können entweder in             kassen oder die Verbände der Krankenkassen tragen die\nPapierform oder im Wege der elektronischen Datenüber-         Kosten für die von ihnen entsandten Vertreter selbst.\ntragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern\nübermittelt werden. Die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten                                     §6\nVertragspartner erhalten eine Ausfertigung des Berichtes\nnach Nummer 8.                                                                       Inkrafttreten\n(2) Der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeaus-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nschuss beschließen in gemeinsamer Sitzung über die            Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Januar 2004\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}