{"id":"bgbl1-2004-1-2","kind":"bgbl1","year":2004,"number":1,"date":"2004-01-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/1#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_1.pdf#page=21","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und anderer Verordnungen","law_date":"2003-12-22T00:00:00Z","page":21,"pdf_page":21,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004                  21\nVerordnung\nzur Änderung der Zollverordnung und anderer Verordnungen\nVom 22. Dezember 2003\nAuf Grund                                                      Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003\n(ABl. EU Nr. L 187 S. 16), in der jeweils geltenden\n– des § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 8, § 14 Abs. 4     Fassung.“\nSatz 1, § 17 Abs. 3, der §§ 23, 25 Abs. 2, des § 27\nAbs. 1, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\nund d sowie Nr. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom           2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125), von denen § 2\nAbs. 6, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 3, die §§ 23, 25             „(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemein-\nAbs. 2, § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 durch Artikel 1            schaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflug-\nNr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember               platzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die\n1996 (BGBl. I S. 2030) geändert, § 6 Abs. 8 durch Arti-        beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und\nkel 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezem-            232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zoll-\nber 1996 (BGBl. I S. 2030) neu gefasst, § 14 Abs. 4 Satz 1     kodex angemeldet gelten und Verbote und Beschrän-\ndurch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 31. Oktober             kungen nicht entgegenstehen.“\n2003 (BGBl. I S. 2146) sowie § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-\nbe b und d durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a und b         3. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nund Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezem-\nber 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden sind,               „Bei ausfahrenden Wasserfahrzeugen gilt Artikel 39\nAbs. 2 des Zollkodex sinngemäß.“\n– des § 156 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 382 Abs. 4 der\nAbgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) und     4. § 5 wird wie folgt geändert:\n– des § 5 Abs. 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes 1999             a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Frei-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999                 zone“ die Wörter „des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1\n(BGBl. I S. 1270)                                                  Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes)“ eingefügt.\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                    b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die\nZahl „684“ durch die Zahl „563“ ersetzt.\nc) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe aa wird die Angabe „50 Deutsche\nArtikel 1                                  Mark“ durch die Angabe „22 Euro“ ersetzt.\nÄnderung der Zollverordnung\nDie Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I           5. § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\nS. 2449, 1994 I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 2        a) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Freizone“\nder Verordnung vom 28. Juni 2000 (BGBl. I S. 1006), wird             die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.\nwie folgt geändert:\nb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:                        „d) für aufgegebenes Reisegepäck von Perso-\nnen, die mit einem Luftfahrzeug, das von\n„(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Zollkodex               einem nicht gemeinschaftlichen Flughafen\ndie Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom                      kommt und auf einem Zollflugplatz im deut-\n12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der                   schen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft\nGemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79               landet, einreisen und die Reise auf der Grund-\nS. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die             lage desselben Reisedokuments im Eisen-\nVerordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen                      bahnverkehr zum Zielort fortsetzen, die für\nParlaments und des Rates vom 16. November 2000                      den Zielbahnhof zuständige Flughafenzoll-\n(ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden                 stelle,“.\nFassung. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durch-\nführungsverordnung zum Zollkodex die Verordnung             c) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e\n(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993               angefügt:\nmit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung                 „e) für andere Waren die für den Ort des Verbrin-\n(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992                    gens zuständige Eisenbahnzollstelle,“.\nzur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften\n(ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996\nNr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111    6. In § 8a Satz 1 wird nach der Angabe „4b“ ein Komma\nS. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)          und die Angabe „183“ eingefügt.","22                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004\n7. § 11 wird wie folgt geändert:                                    dessen Bezirk die Buchführung des Antragstel-\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird                   lers überwiegend erfolgt (Hauptbuchhaltung).\njeweils die Angabe „20, 21 Abs. 2 und §“ gestri-             Wird eine Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich\nchen.                                                        der Verordnung nicht geführt, so ist das Haupt-\nzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Aufzeich-\nb) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird             nungen erfolgen.\njeweils vor dem Wort „freien“ das Wort „zollrecht-\nlich“ eingefügt.                                                (2) Soweit eine Bewilligung von Verfahren zur\nÜberführung von Waren in den zollrechtlich freien\nVerkehr zur besonderen Verwendung gesetzlich\n8. § 13 wird aufgehoben.\nvorgeschrieben ist, ist hierfür das Hauptzollamt\nzuständig, in dessen Bezirk sich die Hauptbuch-\n9. In § 14 Abs. 7 Satz 2 wird vor dem Wort „freien“ das             haltung des Antragstellers befindet. Wird eine\nWort „zollrechtlich“ eingefügt.                                  Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich der Ver-\nordnung nicht geführt, so ist das Hauptzollamt\n10. § 17 wird wie folgt geändert:                                    zuständig, in dessen Bezirk die Aufzeichnungen\nerfolgen.“\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\n„Freizone“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ und            b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nwird das Wort „Anschluß“ durch die Wörter\n„Anschluss an einen Aufenthalt in einer Freizone                „(4) Die Bewilligung eines Zolllagers, einer akti-\nim Sinne des Artikels 168a des Zollkodex in Ver-             ven Veredelung oder eines Umwandlungsverfah-\nbindung mit Artikel 799 Buchstabe b der Durch-               rens wird von dem Hauptzollamt erteilt, in dessen\nführungsverordnung zum Zollkodex (Freizonen                  Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers\ndes Kontrolltyps II),“ ersetzt .                             geführt wird. Wird eine Hauptbuchhaltung im Gel-\ntungsbereich der Verordnung nicht geführt, so ist\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanzei-                das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk das\nger“ durch die Wörter „Amtsblatt des Bundes-                 Zolllager eingerichtet wird oder die Waren ver-\nministeriums der Finanzen“ ersetzt.                          edelt oder umgewandelt werden.“\n11. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    c) Absatz 5 wird aufgehoben.\n„Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen,               d) In Absatz 6 wird die Verweisung „Artikels 692\nwenn der Flug nach den Umständen zum Erwerb von                  Abs. 1“ durch die Verweisung „Artikels 498 Buch-\nTreibstoff unternommen worden ist.“                              stabe c“ ersetzt.\ne) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n12. § 23 wird wie folgt geändert:\n„(7) Zuständige Zollbehörde für die Bewilligung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Vereinfachungen im gemeinschaftlichen/ge-\n„(1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1               meinsamen Versandverfahren nach Artikel 372\ndes Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erho-               Abs. 1 Buchstabe a bis f der Durchführungsver-\nben und damit auch nicht buchmäßig erfasst,                  ordnung zum Zollkodex oder nach Artikel 48 Abs. 1\nwenn sie im Reiseverkehr weniger als 3 Euro,                 Buchstabe a bis f der Anlage I des Übereinkom-\nsonst weniger als 5 Euro betragen.“                          mens zwischen der Europäischen Wirtschafts-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       gemeinschaft und den EFTA-Ländern über ein ge-\nmeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987\n„Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10               (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch\ndes Zollkodex sowie Einfuhrumsatzsteuer wer-                 Beschluss Nr. 2/2002 des Gemischten Ausschus-\nden in den Fällen, in denen jemand wegen einer               ses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“\nOrdnungswidrigkeit nach § 30a des Tabaksteuer-               vom 27. November 2002 (ABl. EG 2003 Nr. L 4\ngesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150),            S. 18), in der jeweils geltenden Fassung, ist das in\ndas zuletzt durch die Verordnung vom 25. Novem-              Absatz 1 genannte Hauptzollamt. Absatz 3 findet\nber 2002 (BGBl. I S. 4449) geändert worden ist, in           keine Anwendung.“\nder jeweils geltenden Fassung verwarnt worden\nist, nicht erhoben und damit auch nicht buchmä-           f) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a und\nßig erfasst, wenn sie jeweils weniger als 10 Euro            7b eingefügt:\nbetragen.“\n„(7a) Das Bundesministerium der Finanzen be-\nstimmt die Zollbehörden, die für die Bewilligung\n13. § 24 wird wie folgt geändert:                                    der in Artikel 372 Abs. 1 Buchstabe g und h der\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                 Durchführungsverordnung zum Zollkodex oder\nnach Artikel 48 Abs. 1 Buchstabe g und h der in\n„(1) Vereinfachte Anmeldeverfahren und An-                Anlage I des Übereinkommens über ein gemein-\nschreibeverfahren zur Überführung in den zoll-               sames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 auf-\nrechtlich freien Verkehr, erforderlichenfalls in den         geführten vereinfachten Verfahren zuständig sind.\nzollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Ver-\nwendung und in das Ausfuhrverfahren sowie die                   (7b) Die Erlaubnis zum Handel mit Nichtge-\nBewilligung einer passiven Veredelung werden                 meinschaftswaren oder unversteuerten, einer be-\nvon dem Hauptzollamt bewilligt oder erteilt, in              sonderen Verbrauchsteuer unterliegenden Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004                  23\nmeinschaftswaren, die zur Verwendung als Schiffs-            5. a) Ethylalkohol\noder Reisebedarf bestimmt sind, wird von dem                       mit einem\nHauptzollamt erteilt, in dessen Bezirk die Haupt-                  Alkoholgehalt\nbuchhaltung des Antragstellers geführt wird.                       von 80 % vol\nSoweit der Antragsteller über eine Lagerstätte in                  oder mehr,\neiner Freizone des Kontrolltyps I verfügt, ist das                 unvergällt,\nfür die Freizone zuständige Hauptzollamt zu be-                    bis zu 5 Liter            13,70         13,80\nteiligen.“\nb) Ethylalkohol\ng) In Absatz 8 wird die Zahl „ 7“ durch die Zahl „7b“                  mit einem\nersetzt.                                                           Alkoholgehalt\nvon weniger als\nh) In Absatz 9 wird die Verweisung „den Artikeln 568,\n80 % vol,\n656, 695 und 760“ durch die Verweisung „Arti-\nunvergällt,\nkel 497 Abs. 3 Buchstabe a bis d“ ersetzt.                         bis zu 5 Liter             9,20          9,20\n14. In § 25 werden die Wörter „Berlin, Frankfurt am Main,               c) zusammen-\nHamburg, Köln und München“ durch die Wörter                            gesetzte\n„Cottbus, Koblenz, Hamburg, Köln und Nürnberg“                         alkoholhaltige\nersetzt.                                                               Zubereitungen\nsowie Branntwein,\nLikör und andere\n15. § 26 wird wie folgt geändert:                                          Spirituosen der\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                             Unterpositionen\n2208 2012 bis\n„§ 26                                       2208 9078 des\nUmfriedung und Überwachung                              Zolltarifs                 6,20          6,20\nvon Freizonen des Kontrolltyps I“.\n6. a) Zigaretten        0,12 je Stück 0,13 je Stück\nb) In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2 und 4 werden\nb) Zigarren und\njeweils nach den Wörtern „Der Betreiber der Frei-\nZigarillos bis zu\nzone“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.\n250 Stück               20 v. H.      37 v. H.\nc) In den Absätzen 3 und 7 werden nach dem Wort                                          des inländischen Kleinver-\n„Freizone“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ einge-                                    kaufspreises für Zigarren\nfügt.                                                                                oder Zigarillos derselben\nMarke oder gleichartiger\nd) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Freizonen“\nBeschaffenheit\ndie Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.\nEUR je kg      EUR je kg\n16. § 29 wird wie folgt geändert:\nc) Feinschnitt\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „700 Deutsche                    bis zu\nMark“ durch die Angabe „350 Euro“ ersetzt.                         1 Kilogramm               45,90         58,90\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 d) Pfeifentabak\n„(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhr-                  bis zu\nabgabensätze:                                                      1 Kilogramm               39,50         67,80\npräferenz-      andere                                      EUR je volle   EUR je volle\nberechtigte Waren   Waren                                          5 Liter       5 Liter\nEUR je kg      EUR je kg            7. a) Vergaser-\nkraftstoff                 4,50          4,70\n1. Röstkaffee                    2,80          3,10\nsoweit              b) Diesel-\naußertariflich               kraftstoff                 3,30          3,30\nzollfrei                                    v. H. des     v. H. des\n2,80                                        Wertes        Wertes\n2. löslicher Kaffee              6,50          7,20          8. andere Waren,\nsoweit              ausgenommen\naußertariflich            Bier im Sinne des § 1\nzollfrei           Abs. 2 des Biersteuer-\n6,50             gesetzes1993 vom\n21. Dezember 1992\nEUR je Liter   EUR je Liter             (BGBl. I S. 2150, 2158,\n1993 I S. 169), das\n3. Schaumwein                    2,00          2,10\nzuletzt durch Artikel 2\n4. Likörwein, Wermut-                                           des Gesetzes vom\nwein und anderer                                            16. August 2001\naromatisierter Wein          2,00          2,00             (BGBl. I S. 2081)","24                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004\ngeändert worden ist,                                             „4. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 1 ohne\nin der jeweils geltenden                                              Zustimmung der Zollbehörde Waren ab-\nFassung                      10,11           13,5                     lädt oder umlädt,“.\nAlle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen                 cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a\nsich auf das Eigengewicht.“                                          eingefügt:\n17. § 30 wird wie folgt geändert:                                           „4a. entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 die\nZollbehörden nicht oder nicht rechtzei-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntig unterrichtet,“.\naa) In Nummer 3 wird das Komma durch das                      dd) In Nummer 7 wird das Komma durch das\nWort „oder“ ersetzt.                                           Wort „oder“ ersetzt.\nbb) In Nummer 4 wird das Komma durch einen                    ee) In Nummer 8 wird das Komma durch einen\nPunkt ersetzt.                                                 Punkt ersetzt.\ncc) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.                    ff)    Die Nummern 9 bis 11 werden aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          aa) Der einleitende Absatz vor Nummer 1 wird\n„1. entgegen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit                     wie folgt gefasst:\nAbs. 3 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder entge-                  „Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1\ngen § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4                  Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als\nSatz 1, 2 oder Satz 3 Schiffsbedarf oder                  Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der\nReisebedarf bezieht oder abgibt,“.                        Angelegenheiten eines Pflichtigen der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2913/92 zuwiderhandelt,\nbb) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig“.\ngefasst:\nbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „über-\n„3. einer Vorschrift des § 27 Abs. 8 Satz 1, 2,\ngeführte“ die Wörter „oder in eine Freizone\n4 oder 5 über die Lieferung von Schiffs-\ndes Kontrolltyps II verbrachte“ eingefügt.\noder Reisebedarf zuwiderhandelt,\ncc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Freizo-\n4.   entgegen § 27 Abs. 9 Satz 6 Schiffs- oder                 ne“ die Wörter „des Kontrolltyps I“ eingefügt.\nReisebedarf den Zollbehörden nicht mel-\ndet oder nicht oder nicht rechtzeitig vor-      f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nführt oder“.                                       fügt:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  „(5a) Ordnungswidrig im Sinne des § 382\nAbs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer als\n„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1              Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Ange-\nNr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflich-             legenheiten eines Pflichtigen der Verordnung\ntiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegen-                 (EWG) Nr. 2913/92 zuwiderhandelt, indem er vor-\nheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig          sätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 26 Abs. 6 eine Freizonengrenze                  1. entgegen Artikel 172 Abs. 1 Satz 2 eine Mit-\nüberschreitet,                                                 teilung über die Ausübung einer industriellen\n2. entgegen § 26 Abs. 7 einen Grenzpfad ohne                       oder gewerblichen Tätigkeit oder einer Dienst-\nErlaubnis des Hauptzollamts betritt oder                       leistung in einer Freizone oder einem Freilager\nder Zollbehörde nicht oder nicht rechtzeitig\n3. entgegen § 28 nicht oder nicht rechtzeitig hält                 macht,\noder einem Zollboot das Borden nicht oder\nnicht rechtzeitig ermöglicht.“                            2. entgegen Artikel 176 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-\ndung mit Satz 2 und 3 eine Bestandsaufzeich-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                  nung über eine Ware bei der Ausübung einer\naa) Der einleitende Absatz vor Nummer 1 wird                       Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be-\nwie folgt gefasst:                                           oder Verarbeitung oder des Kaufs oder Ver-\nkaufs von Waren in einer Freizone des Kon-\n„Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1                    trolltyps I oder einem Freilager nicht, nicht\nNr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als                    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nPflichtiger oder bei der Wahrnehmung der                     führt oder\nAngelegenheiten eines Pflichtigen der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom                 3. entgegen Artikel 176 Abs. 2 Satz 1 im Falle der\n12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-                    Umladung einer Ware innerhalb einer Freizone\nkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302                  des Kontrolltyps I die Papiere, die die Feststel-\nS. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38),             lung der Ware ermöglichen, nicht zur Verfü-\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EG)                   gung der Zollbehörden hält.“\nNr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments            g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nund des Rates vom 16. November 2000 (ABl.\n„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1\nEG Nr. L 311 S. 17) zuwiderhandelt, indem er\nNr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflich-\nvorsätzlich oder fahrlässig“.\ntiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegen-\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                          heiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004                 25\nNr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit                        b) wenn der Verschluss während der\nDurchführungsvorschriften zu der Verordnung                                Beförderung aus nicht vom Beförde-\n(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober                                rer zu vertretenen Gründen verletzt\n1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-                              wird,\nschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268                       c) wenn die Waren auf ein anderes Be-\nS. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59,                         förderungsmittel umgeladen werden\n1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die                          oder\nVerordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission\nvom 25. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 187 S. 16), zuwi-                     d) wenn eine unmittelbar drohende Ge-\nderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                           fahr zum teilweisen oder vollständi-\nentgegen Artikel 803, auch in Verbindung mit Arti-                         gen Entladen des Beförderungsmit-\nkel 806 Satz 1, in einer Bestandsaufzeichnung                              tels zwingt,\neine vorgeschriebene Angabe nicht, nicht voll-                         die Exemplare Nummer 4 und 5 der Ver-\nständig oder nicht richtig aufnimmt.“                                  sandanmeldung oder das Versandbe-\ngleitdokument nicht mit einem entspre-\nh) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nchenden Vermerk versieht oder sie der\naa) Der einleitende Absatz vor Nummer 1 wird                           nächsten Zollbehörde nicht unter Vor-\nwie folgt gefasst:                                                führung der Sendung vorlegt,\n„Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1                   „17. entgegen Artikel 379 Abs. 4 Satz 2 bei\nNr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als                         einem unzureichenden Referenzbetrag\nPflichtiger oder bei der Wahrnehmung der                          die Stelle der Bürgschaftsleistung nicht\nAngelegenheiten eines Pflichtigen der Ver-                        benachrichtigt,\nordnung (EWG) Nr. 2454/93 zuwiderhandelt,                   „18. entgegen Artikel 384 Abs. 2 Bescheini-\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig“.                            gungen der Stelle der Bürgschaftsleis-\nbb) In den Nummern 2, 3 und 4 wird jeweils der                         tung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht\nZusatz „ , auch in Verbindung mit Artikel 514,“                   vollständig zurückgibt,\ngestrichen.                                                 „19. entgegen Artikel 400 Abs. 1 Satz 2 in\nVerbindung mit Satz 1 oder entgegen\ncc) In den Nummern 11 und 12 wird jeweils der\nArtikel 912g Abs. 3 Satz 1 in Verbindung\nZusatz „ , auch in Verbindung mit Artikel 515\nmit Abs. 2 Buchstabe b das vorgesehe-\noder 516,“ gestrichen.\nne Feld der Versandanmeldung oder des\ndd) Nummer 12a wird aufgehoben.                                        Kontrollexemplars T5 nicht durch die\nAngabe des Versandtages vervollstän-\nee) Die Nummern 13 und 14 werden wie folgt\ndigt oder nicht mit einer Nummer ver-\ngefasst:\nsieht,\n„13. entgegen Artikel 359 Abs. 1 Satz 1,                    „20. entgegen Artikel 402 Abs. 1 eine Ver-\nauch in Verbindung mit Artikel 358                          sandanmeldung nicht oder nicht recht-\nAbs. 5, die Waren während ihrer Beför-                      zeitig vervollständigt,“.\nderung im gemeinschaftlichen Versand-\nverfahren nicht durch die von der                 hh) In Nummer 21 wird die Angabe „Artikel 402\nAbgangsstelle ausgehändigten Exem-                    Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „Artikel 402\nplare Nummer 4 und 5 der Versandan-                   Abs. 3 Satz 1“ und die Angabe „Artikel 492\nmeldung oder das Versandbegleitdoku-                  Abs. 2“ durch die Angabe „Artikel 912g Abs. 3\nment begleiten lässt,                                 Satz 3“ ersetzt.\nii) In Nummer 22 wird die Angabe „Artikel 409\n14. entgegen Artikel 359 Abs. 1 Satz 2, auch                Abs. 1 Buchstabe a“ durch die Angabe „Arti-\nin Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5, der              kel 408 Abs. 1 Buchstabe a“ ersetzt.\nDurchgangszollstelle eine Sendung nicht\noder nicht unter Vorlage der Exemplare             jj) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:\nNummer 4 und 5 der Versandanmeldung                    „23. entgegen Artikel 408 Abs. 1 Buchsta-\noder des Versandbegleitdokuments vor-                        be b, auch in Verbindung mit Artikel 358\nführt,“.                                                     Abs. 5, für die eingetroffenen Sendun-\ngen der Bestimmungsstelle die Exem-\nff)  In Nummer 15 wird die Angabe „Artikel 352\nplare Nummer 4 und 5 der Versandan-\nAbs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 381\nmeldung oder das Versandbegleitdoku-\nAbs. 2,“ durch die Angabe „Artikel 359 Abs. 2,\nment nicht oder nicht rechtzeitig zusen-\nauch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5,“\ndet oder der Bestimmungsstelle das An-\nersetzt.\nkunftsdatum oder den Zustand angeleg-\ngg) Die Nummern 16 bis 20 werden wie folgt                             ter Verschlüsse nicht oder nicht recht-\ngefasst:                                                          zeitig mitteilt,“.\n„16. entgegen Artikel 360 Abs. 1 Buchstabe a            kk) Nummer 24 wird aufgehoben.\nbis d oder e, jeweils auch in Verbindung          ll) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:\nmit Artikel 358 Abs. 5,\n„25. entgegen Artikel 513 Satz 2 nach der\na) bei einer Änderung der verbindlichen                    Beförderung einer Ware von einem Be-\nBeförderungsstrecke,                                    willigungsinhaber zu einem anderen sei-","26                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004\nne Überwachungszollstelle nicht oder       Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 1993 (BGBl. I\nnicht rechtzeitig benachrichtigt,“.        S. 1461), wird wie folgt geändert:\nmm) Nach Nummer 25 wird folgende Num-                 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nmer 25a eingefügt:                                                         „Verordnung\n„25a. entgegen Artikel 513 Satz 5 in Verbin-                       über die Einfuhrabgaben-\ndung mit Anhang 68 Teil A Nr. 2 oder                    freiheit von Waren in Sendungen\nTeil B Abschnitt I Nr. 2 die Überwa-                von Privatpersonen an Privatpersonen\nchungszollstellen vor Beginn der Be-                              (Kleinsendungs-\nförderung einer Ware von einem Be-                Einfuhrfreimengen-Verordnung – KF-VO)“.\nwilligungsinhaber zu einem anderen\nnicht von der beabsichtigten Beför-     2. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nderung unterrichtet,“.                      „Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3 des Zoll-\nnn) Die Nummern 26 und 27 werden wie folgt                verwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I\ngefasst:                                            S. 2125, 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2146)\n„26. entgegen Artikel 516 Aufzeichnungen\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\noder in Verbindung mit Artikel 529 Be-\nsung) sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, Waren in\nstandsaufzeichnungen nicht richtig oder\nKleinsendungen bis zu einem Warenwert je Sendung\nnicht vollständig führt,\nvon insgesamt 45 Euro.“\n„27. entgegen Artikel 530 Abs. 1 Anschrei-\nbungen in den Bestandsaufzeichnun-\ngen nicht, nicht richtig oder nicht recht-                             Artikel 4\nzeitig macht,“.                                                     Änderung der\noo) Die Nummern 28 und 29 werden aufgehoben.            Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993\nDie Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993\nvom 11. August 1992 (BGBl. I S. 1526), geändert durch\nArtikel 2                         die Verordnung vom 9. Februar 1994 (BGBl. I S. 302, 523),\nÄnderung                           wird wie folgt geändert:\nder Einreise-Freimengen-Verordnung\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nDie Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezem-\nber 1974 (BGBl. I S. 3377), zuletzt geändert durch                a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nArtikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2000 (BGBl. I                     „(1a) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Zoll-\nS. 1006), wird wie folgt geändert:                                   kodex die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Ra-\ntes vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           kodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1,\n1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 387), zuletzt\n„Verordnung\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000\nüber die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nim persönlichen Gepäck der Reisenden\n16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der\n(Einreise-Freimengen-Verordnung – EF-VO)“.\njeweils geltenden Fassung. Im Sinne dieser Ver-\nordnung gilt als Durchführungsverordnung zum\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                      Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 wird die Angabe              Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungs-\n„350 Deutsche Mark“ durch die Angabe „175 Euro“              vorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92\nersetzt.                                                     des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung\ndes Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG\nb) Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 wird aufgehoben.                Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180\nS. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88),\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                      zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                    Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003\n(ABl. EU Nr. L 187 S. 16), in der jeweils geltenden\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „60 Deutsche              Fassung.“\nMark“ durch die Angabe „90 Euro“ und die An-\ngabe „20 Deutsche Mark“ durch die Angabe                  b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„30 Euro“ ersetzt.                                           „1. nach den Artikeln 137 bis 144 des Zollkodex\nfrei von Einfuhrabgaben im Sinne des Arti-\nkels 4 Nr. 10 des Zollkodex eingeführt werden\nArtikel 3                                     können oder die“.\nÄnderung\nder Kleinsendungs-                        2. § 11 wird wie folgt geändert:\nEinfuhrfreimengen-Verordnung                        a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung vom                    „(1) Artikel 572 Abs. 1 der Durchführungsver-\n11. Januar 1979 (BGBl. I S. 73), zuletzt geändert durch              ordnung zum Zollkodex gilt mit der Maßgabe, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004                   27\ndie hergestellten Gegenstände aus dem Zollgebiet              Deiche und Ähnliches, die den Verlauf der Be-\nder Gemeinschaft auszuführen sind.“                           grenzungslinie bestimmen; sie gehören insoweit\nb) In Absatz 3 wird die Zahl „682“ ersetzt durch die              zu den der Grenzaufsicht unterworfenen Gebie-\nZahl „576“.                                                   ten, als in Anlage 2 nichts Abweichendes ange-\nordnet ist;“.\n3. § 15 wird wie folgt gefasst:\n„Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht festgesetzt für    2. In der Anlage 2 (zu § 2) werden die Buchstaben G\nGegenstände, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unter-           und H aufgehoben.\nliegen, wenn sie weniger als 10 Euro beträgt und nach\n§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes als Vorsteuer abgezo-\ngen werden könnte.“\nArtikel 6\nÄnderung der Einfuhr-\nArtikel 5                                  Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung\nÄnderung der                             § 1 der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung\nVerordnung über die Ausdehnung                    vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1414), die durch Artikel 3 der\ndes grenznahen Raumes und die der                  Verordnung vom 28. Juni 2000 (BGBl. I S. 1006) geändert\nGrenzaufsicht unterworfenen Gebiete                 worden ist, wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen\nRaumes und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebie-\n1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(Absatz 2)“ gestri-\nte vom 1. Juli 1993 (BGBl. I S. 1132), zuletzt geändert\nchen.\ndurch die Verordnung vom 21. März 2002 (BGBl. I\nS. 1222), wird wie folgt geändert:                           2. Absatz 2 wird aufgehoben.\n1. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. die in Anlage 2 bezeichneten, von außerhalb der                                Artikel 7\nZollgrenze der Gemeinschaft zugänglichen Bin-\nInkrafttreten\nnengewässer, ihre Inseln und Ufergelände; weiter\ndie um die Freizonen des Kontrolltyps I gelegenen       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nBereiche; Straßen, Wege, Bahnkörper, Gewässer,       Kraft.\nBerlin, den 22. Dezember 20032003\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}