{"id":"bgbl1-2004-1-1","kind":"bgbl1","year":2004,"number":1,"date":"2004-01-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2004-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2004/bgbl1_2004_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten","law_date":"2004-01-06T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["2                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004\nGesetz\nzur Neuordnung der Sicherheit von\ntechnischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten\nVom 6. Januar 2004\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                 zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen\n(ABl. EG Nr. L 162 S. 1),\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n10. der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur An-\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasver-\nbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15), die durch die\nArtikel 1                                          Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG\nNr. L 220 S. 1) geändert worden ist,\nGesetz                                        11. der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für per-\nüber technische                                          sönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 399 S. 18), die durch\nArbeitsmittel und Verbraucherprodukte                                     die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG\n(Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG)*)                                   Nr. L 220 S. 1), durch die Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom\n29. Oktober 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für per-\nsönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 276 S. 11) und durch\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung                                                die Richtlinie 96/58/EG des Europäischen Parlaments und des\n1. der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des                Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie\nRates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicher-                89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nheit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4),                                                staaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 236\nS. 44) geändert worden ist,\n2. der Richtlinie 72/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betref-           12. der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Anglei-\nfend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb be-                 chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicher-\nstimmter Spannungsgrenzen (ABl. EG Nr. L 77 S. 29), die durch                heit von Spielzeug (ABl. EG Nr. L 187 S. 1), die durch die Richtlinie\ndie Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG                93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)\nNr. L 220 S. 1) geändert worden ist,                                         geändert worden ist,\n3. der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des               13. der Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den\nRates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften               Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am\nder Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestim-                 Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 137 S. 28), die durch die Richtlinie\nmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen                   98/24 EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit\n(ABl. EG Nr. L 100 S. 1),                                                    und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemi-\nsche Arbeitsstoffe (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Arti-\n4. der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur                    kels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 131 S. 1)\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ein-             geändert worden ist,\nfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48), die durch die Richt-\nlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 zur Ände-              14. Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nrung der Richtlinie 87/404/EWG zur Angleichung der Rechtsvor-                vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-\nschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG            vorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, die durch die\nNr. L 270 S. 25) und durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom            Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des\n22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1) geändert worden ist,                  Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) geändert worden\nist.\n5. der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur\nAußerdem dient dieses Gesetz der Umsetzung\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nAerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40), die durch die Richt-          1. des Beschlusses des Rates vom 22. Juli 1993 über die techni-\nlinie 94/1/EG der Kommission vom 6. Januar 1994 zur Anpassung                schen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für\nder Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften             die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren\nder Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen an den technischen                 und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Kon-\nFortschritt (ABl. EG Nr. L 23 S. 28) geändert worden ist,                    formitätskennzeichnung (93/465/EWG),\n6. der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des               2. der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Än-\nRates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften                derung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter),\nder Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1),               88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bau-\nprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit),\n7. der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur                    89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzaus-\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Ma-               rüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG\nschinen (ABl. EG Nr. L 183 S. 9), die durch die Richtlinie 91/386/EWG        (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/ EWG (Gas-\ndes Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie                      verbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsend-\n89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-              einrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brenn-\nstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 198 S. 16), durch die Richtlinie        stoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG\n93/44/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Richt-                (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter\nlinie 89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-             Spannungsgrenzen).\ngliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 175 S. 2) und durch die\nRichtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG\nNr. L 220 S. 1) geändert worden ist, und die durch die Richtlinie\n98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                                         Inhaltsübersicht\n22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 207 S. 1)\nkodifiziert worden ist,                                                                               Abschnitt 1\n8. der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des                                   Allgemeine Vorschriften\nRates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1),             §1    Anwendungsbereich\n9. der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des          §2    Begriffsbestimmungen\nRates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von           §3    Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004                     3\nAbschnitt 2                         Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Inverkehrbringen\nInverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten          und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, die ihrer Bauart\nnach ausschließlich zur Verwendung für militärische\n§4    Inverkehrbringen und Ausstellen\nZwecke bestimmt sind.\n§5    Besondere Pflichten für das Inverkehrbringen von Ver-\nbraucherprodukten                                           (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den\nBetrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerb-\n§6    CE-Kennzeichnung\nlichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch\n§7    GS-Zeichen                                                die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnah-\nme der überwachungsbedürftigen Anlagen\nAbschnitt 3\n1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit\nÜberwachung des Inverkehrbringens von Produkten               diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum\n§8    Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden              Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,\n§9    Meldeverfahren                                            2. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmun-\n§ 10 Veröffentlichung von Informationen                             gen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses\nMaterial den Bestimmungen der Bau- und Betriebs-\nAbschnitt 4                             ordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,\nBesondere Vorschriften                    3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in\n§ 11 Zugelassene Stellen\nderen Tagesanlagen.\n§ 12 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-          (3) Die der Gewährleistung von Sicherheit und Ge-\nbeitsmedizin                                             sundheit beim Inverkehrbringen oder Ausstellen von Pro-\n§ 13 Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucher-    dukten dienenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten\nprodukte                                                 nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechen-\nde oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleis-\nAbschnitt 5                         tung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. Die\n§§ 5, 6 und 8 bis 10 gelten nicht, soweit in anderen\nÜberwachungsbedürftige Anlagen                   Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende\n§ 14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen             Regelungen vorgesehen sind.\n§ 15 Befugnisse der zuständigen Behörden                           (4) Rechtsvorschriften, die der Gewährleistung von\n§ 16 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Über-      Sicherheit und Gesundheit bei der Verwendung von Pro-\nwachungsstelle                                           dukten dienen, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere\n§ 17 Durchführung der Prüfung und Überwachung                   für Vorschriften, die den Arbeitgeber hierzu verpflichten.\n§ 18 Aufsichtsbehörden\n§2\nAbschnitt 6                                           Begriffsbestimmungen\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n(1) Produkte sind\n§ 19 Bußgeldvorschriften\n1. technische Arbeitsmittel und\n§ 20 Strafvorschriften\n2. Verbraucherprodukte.\nAbschnitt 7                            (2) Technische Arbeitsmittel sind verwendungsferti-\nSchlussvorschriften                      ge Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß aus-\n§ 21 Übergangsbestimmungen                                      schließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zube-\nhörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer\nArbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Ar-\nbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach\nAbschnitt 1\n§ 3 Abs. 1 oder 2 erfasst sind.\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n(3) Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände\nund sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt\n§1                              sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedin-\nAnwendungsbereich                          gungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst\nwenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucher-\n(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und          produkte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sons-\nAusstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen             tige Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Er-\neiner wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Dieses Ge-         bringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt wer-\nsetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen         den.\ngebrauchter Produkte, die\n(4) Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und\n1. als Antiquitäten überlassen werden oder\nGebrauchsgegenstände, wenn sie bestimmungsgemäß\n2. vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wieder auf-        verwendet werden können, ohne dass weitere Teile ein-\ngearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbrin-         gefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind\nger denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber          Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände auch,\nausreichend unterrichtet.                                   wenn","4                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004\n1. alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden          2. ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verän-\nsollen, von derselben Person in den Verkehr gebracht         dert und erneut in den Verkehr bringt.\nwerden,\nAls Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen\n2. sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu wer-       Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungs-\nden brauchen oder                                        kräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und\nsich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger\n3. sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die    Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Ver-\nüblicherweise gesondert beschafft und bei der be-        braucherprodukts beeinflusst.\nstimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.\n(11) Bevollmächtigter ist jede im Europäischen Wirt-\n(5) Bestimmungsgemäße Verwendung ist                      schaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische\n1. die Verwendung, für die ein Produkt nach den Anga-        Person, die vom Hersteller schriftlich dazu ermächtigt\nben desjenigen, der es in den Verkehr bringt, geeignet   wurde, in seinem Namen zu handeln.\nist oder                                                    (12) Einführer ist jede im Europäischen Wirtschafts-\n2. die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und       raum niedergelassene natürliche oder juristische Person,\nAusführung des Produkts ergibt.                          die ein Produkt aus einem Drittland in den Europäischen\nWirtschaftsraum einführt oder dieses veranlasst.\n(6) Vorhersehbare Fehlanwendung ist die Verwendung\n(13) Händler ist, wer geschäftsmäßig ein Produkt in\neines Produkts in einer Weise, die von demjenigen, der es\nden Verkehr bringt und nicht Hersteller im Sinne von\nin den Verkehr bringt, nicht vorgesehen ist, sich jedoch\nAbsatz 10, Bevollmächtigter im Sinne von Absatz 11 oder\naus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des\nEinführer im Sinne von Absatz 12 ist.\njeweiligen zu erwartenden Verwenders ergeben kann.\n(14) Beauftragte Stelle ist, vorbehaltlich einer ander-\n(7) Überwachungsbedürftige Anlagen sind\nweitigen Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 3\n1. Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkes-             Abs. 4, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\nselanlagen auf Seeschiffen,                              medizin.\n2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,                     (15) Zugelassene Stellen sind\n3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten     1. a) jede Stelle für die Durchführung der Verfahren zur\noder unter Druck gelösten Gasen,                                Feststellung der Übereinstimmung mit den grund-\nlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß den\n4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare,                 Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1,\nätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkei-\nten,                                                         b) jede GS-Stelle für die Zuerkennung des GS-Zei-\nchens,\n5. Aufzugsanlagen,\nc) jedes Prüflaboratorium, das für eine in Buch-\n6. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,                      stabe a oder b genannte Stelle tätig ist,\n7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung             sofern sie von der zuständigen Behörde für einen\nkohlensaurer Getränke,                                       bestimmten Aufgabenbereich der beauftragten Stelle\nbenannt und von dieser im Bundesanzeiger bekannt\n8. Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,\ngemacht worden sind; oder\n9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung           2. Stellen, die der Kommission der Europäischen Ge-\nvon brennbaren Flüssigkeiten.                                meinschaften von einem Mitgliedstaat auf Grund\nZu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regel-            eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission\neinrichtungen, die dem sicheren Betrieb der Anlage die-          der Europäischen Gemeinschaften oder von einer\nnen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten               nach dem Abkommen über den Europäischen Wirt-\nüberwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die                schaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses\nEnergieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirt-          Abkommens mitgeteilt worden sind.\nschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen ste-            (16) Harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche\nhen den Produkten im Sinne des Absatzes 1 gleich,            technische Spezifikation, die von einer europäischen\nsoweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden.          Normenorganisation nach den in der Richtlinie 98/34/EG\n(8) Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Pro-      des Europäischen Parlaments und des Rates vom\ndukts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Pro-        22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem\ndukt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesent-        Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.\nlich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäi-       EG Nr. L 204 S. 37) festgelegten Verfahren angenommen\nschen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines       und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen\nneuen Produkts gleich.                                       Gemeinschaften veröffentlicht wurde.\n(9) Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von         (17) Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der\nProdukten zum Zwecke der Werbung.                            Rückgabe eines bereits in den Verkehr gebrachten Pro-\ndukts durch den Verwender abzielt.\n(10) Hersteller ist jede natürliche oder juristische Per-\nson, die                                                        (18) Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der verhin-\ndert werden soll, dass ein Produkt vertrieben, ausgestellt\n1. ein Produkt herstellt oder                                oder dem Verwender angeboten wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004                   5\n§3                                2. Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der not-\nwendigen Mittel und Ausrüstungen,\nErmächtigung\nzum Erlass von Rechtsverordnungen                   3. Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversiche-\nrung,\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\n4. Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem          5. Unterauftragsvergabe,\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-           6. Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,\ntorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung\nund dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-          7. Qualitätsmanagement\nnungswesen für Produkte nach Anhörung des Ausschus-           näher bestimmen.\nses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherproduk-\n(4) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nte mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von\nBundesrates können Aufgaben, die der beauftragten\nVerpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen\nStelle im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesen sind, auf\noder zur Umsetzung oder Durchführung der von den\neine andere Bundesbehörde, die mit Aufgaben auf dem\nEuropäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-\nGebiet der Geräte- und Produktsicherheit betraut ist,\nschriften Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Sat-\nübertragen werden. Die Rechtsverordnung wird von dem\nzes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1\nBundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Bun-\nkönnen\ndesbehörde gehört, im Einvernehmen mit dem Bundes-\n1. Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit         ministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen.\nund Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonsti-             (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können\nger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des          in dringenden Fällen oder, wenn es zur unverzüglichen\nAusstellens, Inverkehrbringens oder der Inbetriebnah-     Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Euro-\nme, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwa-            päischen Gemeinschaften erforderlich ist, ohne Zustim-\nchungen oder Bescheinigungen,                             mung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spä-\ntestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer\n2. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewah-\nKraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des\nrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusam-\nBundesrates verlängert werden.\nmenhängende behördliche Maßnahmen\ngeregelt werden.\nAbschnitt 2\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nInverkehrbringen und\nkann für Produkte, soweit sie nicht einer Rechtsverord-\nKennzeichnen von Produkten\nnung nach Absatz 1 unterfallen, im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nrung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für                                         §4\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bun-                       Inverkehrbringen und Ausstellen\ndesministerium der Verteidigung und dem Bundesminis-\n(1) Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach\nterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach An-\n§ 3 Abs. 1 unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht\nhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel\nwerden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen\nund Verbraucherprodukte und mit Zustimmung des Bun-\nan Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Vorausset-\ndesrates Rechtsverordnungen zur Regelung des Inver-\nzungen für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicher-\nkehrbringens oder Ausstellens nach Maßgabe des Sat-\nheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sons-\nzes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1\ntige in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 aufge-\nkönnen\nführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwen-\n1. Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit         dung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefähr-\nund Gesundheit und sonstige Voraussetzungen des           det werden. Entspricht eine Norm, die eine harmonisierte\nInverkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere          Norm umsetzt, einer oder mehreren Anforderungen an\nPrüfungen, Produktionsüberwachungen oder Beschei-         Sicherheit und Gesundheit, wird bei einem entsprechend\nnigungen,                                                 dieser Norm hergestellten Produkt vermutet, dass es den\nbetreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesund-\n2. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewah-              heit genügt.\nrungs- und Mitteilungspflichten\n(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht § 4 Abs. 1 unter-\ngeregelt werden.                                              liegt, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so\nbeschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwen-\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit        dung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit\nkann nach Anhörung des Ausschusses für technische             und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht\nArbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit Zustim-         gefährdet werden. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt\nmung des Bundesrates auch zur Umsetzung oder Durch-           der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbeson-\nführung der von den Europäischen Gemeinschaften               dere zu berücksichtigen\nerlassenen Rechtsvorschriften durch Rechtsverordnung\ndie Anforderungen an zugelassene Stellen hinsichtlich         1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner\nZusammensetzung, Verpackung, der Anleitungen für\n1. Unabhängigkeit, technischer Kompetenz und berufli-             seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung\ncher Zuverlässigkeit der Stelle,                              und der Gebrauchsdauer,","6                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004\n2. seine Einwirkungen auf andere Produkte, soweit seine                                    §5\nVerwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist,\nBesondere Pflichten für das\n3. seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeich-               Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten\nnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsan-             (1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Ein-\nleitung und Angaben für seine Beseitigung sowie alle      führer eines Verbraucherprodukts haben jeweils im Rah-\nsonstigen produktbezogenen Angaben oder Informa-          men ihrer Geschäftstätigkeit\ntionen,\n1. beim Inverkehrbringen\n4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung\na) sicherzustellen, dass der Verwender die erforderli-\ndes Produkts einer größeren Gefahr ausgesetzt sind\nchen Informationen erhält, damit dieser die Gefah-\nals andere.\nren, die von dem Verbraucherprodukt während der\nBei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen                 üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren\nnach Satz 1 entspricht, können Normen und andere tech-                Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entspre-\nnische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Entspricht             chende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind,\neine Norm oder sonstige technische Spezifikation, die                 beurteilen und sich dagegen schützen kann,\nvom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbrau-           b) den Namen des Herstellers oder, sofern dieser\ncherprodukte ermittelt und von der beauftragten Stelle im             nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig\nBundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, einer oder                 ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des\nmehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit,                  Einführers und deren Adressen auf dem Verbrau-\nwird bei einem nach dieser Norm oder sonstigen Spezifi-               cherprodukt oder auf dessen Verpackung anzu-\nkation hergestellten Produkt vermutet, dass es den                    bringen sowie das Verbraucherprodukt so zu kenn-\nbetreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesund-                  zeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden\nheit genügt.                                                          kann, es sei denn, das Weglassen dieser Angaben\nist vertretbar, insbesondere weil dem Verwender\n(3) Bei einem technischen Arbeitsmittel, das von                   diese Angaben bereits bekannt sind oder das\nRechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maß-              Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnis-\ngeblich für das Inverkehrbringen die Rechtslage im Zeit-              mäßigen Aufwand verbunden wäre,\npunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens in den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum. Satz 1 gilt auch für ein Ver-           c) Vorkehrungen zu treffen, die den Eigenschaften\nbraucherprodukt, soweit es von Rechtsverordnungen                     des von ihnen in den Verkehr gebrachten Verbrau-\nnach § 3 Abs. 1 erfasst ist. Bei einem technischen Ar-                cherprodukts angemessen sind, damit sie imstan-\nbeitsmittel, das nicht von einer Rechtsverordnung nach                de sind, zur Vermeidung von Gefahren geeignete\n§ 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich die Rechtslage im              Maßnahmen zu veranlassen, bis hin zur Rücknah-\nZeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens im Gel-                me des Verbraucherprodukts, der angemessenen\ntungsbereich dieses Gesetzes. Beim Inverkehrbringen                   und wirksamen Warnung und dem Rückruf;\neines Verbraucherprodukts ist, soweit es keiner Rechts-\n2. bei den in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukten\nverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt, maßgeblich die\ndie, abhängig vom Grad der von ihnen ausgehenden\nRechtslage im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens.\nGefahr und der Möglichkeiten diese abzuwehren, ge-\n(4) Sofern in den Rechtsverordnungen nach § 3 keine            botenen Stichproben durchzuführen, Beschwerden\nanderen Regelungen vorgesehen sind, ist, wenn                     zu prüfen und erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch\nzu führen sowie die Händler über weitere das Verbrau-\n1. Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Auf-          cherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.\nstellung eines technischen Arbeitsmittels oder verwen-       (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Ein-\ndungsfertigen Gebrauchsgegenstandes gewährleistet         führer haben jeweils unverzüglich die zuständigen Be-\nwerden, hierauf beim Inverkehrbringen des techni-         hörden nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie\nschen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Ge-         2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des\nbrauchsgegenstandes ausreichend hinzuweisen, oder         Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Pro-\nduktsicherheit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4) zu unterrichten,\n2. zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit           wenn sie wissen oder anhand der ihnen vorliegenden\nbestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung            Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhalts-\noder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels      punkte dafür haben, dass von einem von ihnen in Verkehr\noder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes            gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Ge-\nbeachtet werden müssen, eine Gebrauchsanleitung in        sundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbe-\ndeutscher Sprache beim Inverkehrbringen mitzulie-         sondere haben sie über die Maßnahmen zu unterrichten,\nfern.                                                     die sie zur Abwendung dieser Gefahr getroffen haben.\nEine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrecht-\n(5) Ein Produkt, das den Voraussetzungen nach Ab-          lichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Ver-\nsatz 1 oder 2 nicht entspricht, darf ausgestellt werden,      fahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nwenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass     gegen den Unterrichtenden verwendet werden.\nes diese Voraussetzungen nicht erfüllt und erst erworben\nwerden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung              (3) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere\nhergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforder-      Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. Er\nlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu tref-          darf insbesondere kein Verbraucherprodukt in den Ver-\nfen.                                                          kehr bringen, von dem er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004                   7\n1. weiß oder                                                  erkennung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahre zu\nbefristen.\n2. anhand der ihm vorliegenden Informationen oder sei-\nner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anfor-           (2) Die GS-Stelle nach § 11 Abs. 2 hat Kontrollmaß-\nderungen nach § 4 entspricht.                              nahmen zur Überwachung der Herstellung der techni-\nAbsatz 2 gilt für den Händler entsprechend.                   schen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchs-\ngegenstände und der rechtmäßigen Verwendung des\n§6                                GS-Zeichens durchzuführen. Liegen die Voraussetzun-\ngen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nicht mehr\nCE-Kennzeichnung                          vor, so hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen.\n(1) Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu brin-    Sie unterrichtet in diesen Fällen die anderen GS-Stellen\ngen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte        und die zuständige Behörde über die Entziehung.\nUnterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind,               (3) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass die von\nohne dass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere         ihm hergestellten technischen Arbeitsmittel und verwen-\nRechtsvorschriften dies vorsehen und die Voraussetzun-        dungsfertigen Gebrauchsgegenstände mit dem geprüf-\ngen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind.                     ten Baumuster übereinstimmen. Er hat die Kontrollmaß-\n(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und          nahmen nach Absatz 2 zu dulden. Er darf das GS-Zei-\ndauerhaft angebracht sein.                                    chen nur verwenden und mit ihm werben, solange die\nVoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.\n(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchsta-\nben „CE“ in folgender Gestalt:                                   (4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder\nmit ihm werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt\nwerden kann.\nAbschnitt 3\nÜberwachung des\n(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kenn-               Inverkehrbringens von Produkten\nzeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportio-\nnen gewahrt bleiben.\n§8\n(5) Es dürfen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung keine\nKennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte                                 Aufgaben und\nhinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kenn-                Befugnisse der zuständigen Behörden\nzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kenn-\nzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sicht-            (1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind für die Durch-\nbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht be-         führung der Bestimmungen dieses Abschnitts zuständig\neinträchtigt.                                                 die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Finden die\nBestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1\n§7                                Abs. 3 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechts-\nvorschriften Anwendung, sind die dort insoweit zuständi-\nGS-Zeichen                             gen Behörden zuständig. Durch andere Vorschriften zu-\n(1) Soweit Rechtsverordnungen nach § 3 nichts ande-         gewiesene Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Ge-\nres bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel und ver-       setzes bleiben unberührt.\nwendungsfertige Gebrauchsgegenstände mit dem vom\n(2) Die zuständigen Behörden haben eine wirksame\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit amtlich\nÜberwachung des Inverkehrbringens von Produkten so-\nbekannt gemachten Zeichen „GS = geprüfte Sicherheit“\nwie der in den Verkehr gebrachten Produkte auf der\n(GS-Zeichen) versehen werden, wenn es von einer GS-\nGrundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleis-\nStelle nach § 11 Abs. 2 auf Antrag des Herstellers oder\nten. Das Überwachungskonzept soll insbesondere um-\nseines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Das GS-\nfassen:\nZeichen darf nur zuerkannt werden, wenn der GS-Stelle\n1. ein Nachweis der Übereinstimmung des geprüften             1. die Erfassung und Auswertung verfügbarer Informa-\nBaumusters mit den Anforderungen nach § 4 Abs. 1               tionen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und\nbis 3 sowie anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der        Warenströmen;\nGewährleistung von Sicherheit und Gesundheit durch\n2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durch-\neine Baumusterprüfung sowie\nführung von Überwachungsprogrammen, mit denen\n2. ein Nachweis, dass die Voraussetzungen eingehalten             die Produkte stichprobenartig und in dem erforder-\nwerden, die bei der Herstellung der technischen                lichen Prüfumfang überprüft werden sowie die Erfas-\nArbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchs-               sung und Bewertung dieser Programme und\ngegenstände zu beachten sind, um ihre Übereinstim-\nmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleis-            3. die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der\nten,                                                           Wirksamkeit des Konzeptes.\nvorliegt. Über die Zuerkennung des GS-Zeichens ist eine       Die zuständige Behörde geht bei Produkten, die einer\nBescheinigung auszustellen. Die Geltungsdauer der Zu-         Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterliegen und mit","8                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004\nder CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass               (5) Die zuständige Behörde soll Maßnahmen nach\nsie den dort jeweils festgelegten Anforderungen entspre-       Absatz 4 vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmäch-\nchen. Bei technischen Arbeitsmitteln und verwendungs-          tigten oder den Einführer richten. Sie kann entsprechend\nfertigen Gebrauchsgegenständen, die mit dem GS-Zei-            den jeweiligen Erfordernissen Maßnahmen auch an den\nchen nach § 7 Abs. 1 versehen sind, ist davon auszuge-         Händler richten. Maßnahmen gegen jede andere Person\nhen, dass diese den Anforderungen an Sicherheit und            sind nur zulässig, solange eine gegenwärtige erhebliche\nGesundheit nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie anderen Rechts-         Gefahr nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann.\nvorschriften entsprechen.                                      Entsteht der anderen Person hierdurch ein Schaden, so\nist ihr dieser zu ersetzen, soweit sie nicht auf andere\n(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen\nWeise Ersatz zu erlangen vermag oder durch die Maß-\ndie Koordinierung der Überwachung des Inverkehrbrin-\nnahme ihr Vermögen geschützt wird.\ngens von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten\nProdukte, die Entwicklung und Fortschreibung des Über-            (6) Entspricht ein mit einem Zeichen nach § 7 Abs. 1\nwachungskonzeptes und die Vorbereitung länderüber-             Satz 1 versehenes Produkt nicht den Anforderungen\ngreifender Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Ge-             nach § 4 Abs. 1 oder 2, so hat die zuständige Behörde die\nfahren sicher. Dies betrifft nicht Produkte, soweit auf        GS-Stelle, die das Zeichen zuerkannt hat, und die Behör-\ndiese andere Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 3        de nach § 11 Abs. 2 zu informieren.\nSatz 1 anzuwenden sind.\n(4) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen           (7) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte\nMaßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat,              sind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen\ndass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 ent-         Produkte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehr-\nspricht. Sie ist insbesondere befugt,                          bringens lagern oder ausgestellt sind, zu betreten, die\nProdukte zu besichtigen und zu prüfen oder prüfen zu\n1.   das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn         lassen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen.\ndie Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 nicht erfüllt sind,    Zur Tragung der Kosten für Prüfungen nach Satz 1 kön-\n2.   Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass             nen die Personen, die das Produkt herstellen oder zum\nein Produkt erst in den Verkehr gebracht wird, wenn       Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausstellen,\nes den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 ent-           herangezogen werden, wenn die Prüfung ergeben hat,\nspricht,                                                  dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.\n3.   anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelasse-            (8) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte\nnen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten        können unentgeltlich Proben entnehmen und Muster ver-\nStelle überprüft wird,                                    langen.\n4.   anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht ver-            (9) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter, der Einführer\nständliche Warnhinweise über Gefährdungen, die            und der Händler haben jeweils Maßnahmen nach Ab-\nvon dem Produkt ausgehen, angebracht werden.              satz 7 Satz 1 und Absatz 8 zu dulden und die zuständigen\nDiese Warnhinweise haben dabei in deutscher Spra-         Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Sie\nche zu erfolgen,                                          sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen\n5.   das Inverkehrbringen eines Produkts für den zur Prü-      die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorüberge-          erforderlich sind. Der Verpflichtete kann die Auskunft\nhend zu verbieten,                                        auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\n6.   zu verbieten, dass ein Produkt, das nicht den Anfor-      Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-\nderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 entspricht, in den         fahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nVerkehr gebracht wird,                                    nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\n7.   die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr           würde. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung\ngebrachten Produkts, das nicht den Anforderungen          zu belehren.\nnach § 4 entspricht, anzuordnen, ein solches Produkt\n(10) Die zuständigen Behörden und die beauftragte\nsicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Ver-\nStelle haben sich gegenseitig über Maßnahmen nach die-\nwender oder Dritten auf andere Weise nicht zu besei-\nsem Gesetz zu informieren und zu unterstützen. Erhalten\ntigen ist, seine unschädliche Beseitigung zu veran-\ndie Behörden Informationen, die unter das Geschäftsge-\nlassen,\nheimnis fallen, so schützen sie deren Vertraulichkeit.\n8.   anzuordnen, dass alle, die einer von einem in Verkehr\ngebrachten Produkt ausgehenden Gefahr ausge-\nsetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form,                                      §9\ninsbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr\nhingewiesen werden.                                                              Meldeverfahren\nDie Behörde selbst kann die Öffentlichkeit warnen, wenn           (1) Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 8\nandere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere                 Abs. 4, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts\nWarnungen durch den Hersteller, nicht oder nicht recht-        untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme\nzeitig getroffen werden. Sie sieht von den Maßnahmen           oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtet sie\nnach Satz 2 ab, soweit die Abwehr der von dem Produkt          hiervon unter Angabe der Gründe die beauftragte Stelle.\nausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der für              Dies umfasst auch die Unterrichtung über einen Mangel\ndas Inverkehrbringen verantwortlichen Person sicherge-         an einer technischen Norm, nach der das Produkt gefer-\nstellt wird.                                                   tigt wurde. Die zuständige Behörde unterrichtet die be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004                    9\nauftragte Stelle auch über Maßnahmen und Vorkehrun-          das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem\ngen, die das Inverkehrbringen oder das Verwenden von         Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Vor der Ent-\nProdukten, die eine erhebliche Gefahr darstellen, betref-    scheidung über die Übermittlung ist der Betroffene anzu-\nfen und im Rahmen des gemeinschaftlichen Systems             hören.\nzum raschen Austausch von Informationen über die Ge-\n(4) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht zugäng-\nfahren bei der Verwendung von Konsumgütern gemeldet\nlich gemacht werden,\nwerden müssen. Dabei ist das Verfahren gemäß An-\nhang II der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Par-      1. soweit das Bekanntwerden der Informationen die Ver-\nlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die               traulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder\nallgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4) zu           eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit\nbeachten. Dies schließt auch die Meldung jeder Ände-              verursachen kann,\nrung oder Aufhebung der Maßnahmen oder Vorkehrun-\n2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens, eines\ngen mit ein. Wurde die in § 6 vorgesehene Kennzeich-\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Diszipli-\nnung oder das in § 7 vorgesehene Zeichen von einer\nnarverfahrens, eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen\nzugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch die nach § 11\nVerfahrens hinsichtlich der Daten, die Gegenstand\nAbs. 2 zuständige Behörde zu unterrichten.\ndes Verfahrens sind,\n(2) Die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen    3. soweit der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere\nMeldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie lei-         Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegen-\ntet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 dem Bundesmi-              stehen oder\nnisterium für Wirtschaft und Arbeit zu. Sie unterrichtet\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die      4. soweit durch die begehrten Informationen Betriebs-\nzuständigen Bundesressorts über Meldungen nach Ab-                oder Geschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrele-\nsatz 1 Satz 2 und leitet diese den zuständigen Stellen der        vante Informationen, die dem Wesen nach Betriebs-\nKommission der Europäischen Gemeinschaften zu.                    geheimnissen gleichkommen, offenbart würden, es\nsei denn, bestimmte Informationen über sicherheits-\n(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständigen        relevante Eigenschaften von Verbraucherprodukten\nBehörden sowie die zuständigen Bundesressorts über                müssen unter Berücksichtigung der Gesamtumstän-\nMitteilungen der Kommission der Europäischen Gemein-              de veröffentlicht werden, um den Schutz der Sicher-\nschaften oder eines anderen Mitgliedstaates, die ihr be-          heit und Gesundheit der Verwender zu gewährleisten;\nkannt werden.                                                     dabei ist eine Abwägung entsprechend Absatz 3 vor-\nzunehmen.\nVor der Entscheidung über die Zugänglichmachung sind\n§ 10\nin den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Betroffenen anzuhö-\nVeröffentlichung von Informationen                ren. Soweit übermittelte Informationen als Betriebs- oder\nGeschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind, haben die zu-\n(1) Die beauftragte Stelle macht Anordnungen nach         ständige Behörde oder die beauftragte Stelle im Zweifel\n§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, 5 und 6 öffentlich bekannt, die     von der Betroffenheit des Kennzeichnenden auszugehen.\nunanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollzie-\n(5) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlich-\nhung angeordnet worden ist. Personenbezogene Daten\nkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch\ndürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizie-\noder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wie-\nrung des Produkts erforderlich sind.\ndergegeben heraus, so informiert die Behörde die Öffent-\n(2) Die zuständigen Behörden und die beauftragte          lichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie\nStelle machen der Öffentlichkeit sonstige ihnen zur Verfü-   die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben\ngung stehende Informationen über von Verbraucherpro-         hat, sofern dies zur Wahrung erheblicher Belange des\ndukten ausgehende Gefahren für die Sicherheit und            Gemeinwohls erforderlich ist oder ein Betroffener hieran\nGesundheit der Verwender zugänglich; dies betrifft ins-      ein berechtigtes Interesse hat und dies beantragt.\nbesondere Informationen zur Identifizierung der Verbrau-\ncherprodukte, die Art der Gefahren und die getroffenen\nMaßnahmen. Der Zugang kann auf elektronischem Wege                                   Abschnitt 4\ngewährt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft\nB e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n\nund Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nterium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-\nschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-                                         § 11\nschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung                              Zugelassene Stellen\nmit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der\nVeröffentlichung in einem elektronischen Informations-          (1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf\nund Kommunikationssystem regeln. Dabei sind insbe-           Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt werden.\nsondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschrif-         Diese Behörde prüft, ob die Anforderungen der Rechts-\nten, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen unver-   verordnung nach § 3 Abs. 3 eingehalten sind. Eine Akkre-\nsehrt, vollständig und aktuell bleiben.                      ditierung auf der Grundlage harmonisierter Normen kann\nim Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach Satz 2\n(3) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt         berücksichtigt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzun-\nwerden, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder das      gen hat die zuständige Behörde der beauftragten Stelle\nschutzwürdige Informationsinteresse der Öffentlichkeit       den Antragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte\noder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden,       Produkte und Verfahren zu benennen.","10                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004\n(2) Eine Stelle ist von der zuständigen Behörde der                                    § 12\nbeauftragten Stelle als GS-Stelle für einen bestimmten\nAufgabenbereich zu benennen, wenn in einem Anerken-                          Aufgaben der Bundesanstalt\nnungsverfahren durch die zuständige Behörde festge-                     für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\nstellt wurde, dass die Einhaltung der Anforderungen der          (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\nRechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 gewährleistet ist.           medizin ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allge-\n(3) Eine Stelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der    meinen Forschungsauftrages präventiv Sicherheitsrisi-\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat           ken und gesundheitliche Risiken, die von Produkten aus-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-              gehen können, und macht Vorschläge zu deren Reduzie-\nraum ansässig ist, kann von der zuständigen Behörde der       rung.\nbeauftragten Stelle als GS-Stelle für einen bestimmten           (2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeits-\nAufgabenbereich benannt werden. Voraussetzung für die         schutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den zu-\nBenennung ist                                                 ständigen Behörden Risikobewertungen an Produkten\n1. der Abschluss eines Verwaltungsabkommens zwi-              vor, bei denen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen,\nschen dem Bundesministerium für Wirtschaft und            dass eine unmittelbare Gefahr oder ein erhebliches Risi-\nArbeit und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäi-      ko für Sicherheit und Gesundheit besteht. Von dem Er-\nschen Union oder dem jeweiligen Vertragsstaat des         gebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum           zuständige Behörde und in Abstimmung mit dieser den\nund                                                       betroffenen Inverkehrbringer.\n2. dass in einem Anerkennungsverfahren festgestellt              (3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeits-\nwurde, dass die Anforderungen des Verwaltungsab-          schutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risi-\nkommens eingehalten sind.                                 kobewertungen an Produkten vor, soweit ein pflichtge-\nmäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäi-\nIn dem Verwaltungsabkommen müssen geregelt sein:              schen Gemeinschaften dies erfordert.\n1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Ab-\n(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\nsatz 2,\nmedizin unterstützt die zuständige Behörde bei der Ent-\n2. die Beteiligung der zuständigen Behörde an dem im          wicklung und Durchführung des Überwachungskonzep-\njeweiligen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchge-      tes gemäß § 8 Abs. 2, insbesondere indem sie die bei den\nführten Anerkennungsverfahren und                         Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 festgestellten Mängel in der\nBeschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswer-\n3. eine den Grundsätzen des Absatzes 5 entsprechende\ntet und die zuständige Behörde sowie den Ausschuss für\nÜberwachung der GS-Stelle.\ntechnische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte regel-\n(4) Die beauftragte Stelle macht die zugelassenen          mäßig über den Stand der Erkenntnisse unterrichtet.\nStellen bekannt.\n(5) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung                                    § 13\nder in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen.\nSie kann von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der                         Ausschuss für technische\nLeitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauf-                   Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte\ntragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungs-           (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\naufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unter-         wird ein „Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Ver-\nstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anord-       braucherprodukte“ eingesetzt.\nnungen treffen. Die zuständigen Behörden und deren\nBeauftragte sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäfts-         (2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,\nzeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüfla-\nboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorla-      1. die Bundesregierung in Fragen der Sicherheit von\nge von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen           technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherproduk-\nzu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maß-             ten zu beraten,\nnahmen nach Satz 3 zu dulden. Sie können die Auskunft         2. die in § 4 Abs. 2 Satz 3 dieses Gesetzes bezeichneten\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie              Normen und sonstigen technischen Spezifikationen\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-      zu ermitteln und\nprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\nstrafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach        3. nationale technische Spezifikationen zu ermitteln, so-\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen                    weit solche Spezifikationen in Rechtsverordnungen\nwürde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweige-             nach § 3 Abs. 1 vorgesehen sind.\nrung zu belehren.\n(3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen\n(6) Die für die Überwachung des Inverkehrbringens          aus dem Kreis der zuständigen Behörden für Sicherheit\nzuständigen Behörden können von der zugelassenen              und Gesundheit des Bundes und der Länder, der zuge-\nStelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung         lassenen Stellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversi-\nder Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfül-         cherung, des Deutschen Instituts für Normung e.V., der\nlung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unter-       Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitge-\nlagen verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens        bervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteilig-\nnach Satz 1 die für das Anerkennungsverfahren nach Ab-        ten Verbände, insbesondere der Hersteller und der Ver-\nsatz 1 zuständige Behörde zu unterrichten.                    braucher, angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004                   11\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit        Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter\nberuft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für          Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhande-\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die           nen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt\nMitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen       sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für\nStellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäfts-       Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-Immis-\nordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.          sionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind neben\nDie Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. Die      Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und oberster\nGeschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedür-         Landesbehörden, der Wissenschaft und der zugelasse-\nfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirt-           nen Überwachungsstellen im Sinne des § 17 insbeson-\nschaft und Arbeit.                                            dere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und\nder Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu beru-\n(5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit und     fen.\nGesundheit zuständigen obersten Landesbehörden und\nBundesoberbehörden haben das Recht, in Sitzungen des             (3) Technische Regeln können vom Bundesministeri-\nAusschusses vertreten zu sein und gehört zu werden.           um für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger veröf-\nfentlicht werden.\n(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-\nanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.                    (4) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach\nAbsatz 1 Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von\nzwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung\nder Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre\nAbschnitt 5\nunterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes\nÜberwachungsbedürftige Anlagen                          von drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen können\nauf Antrag von der Erlaubnisbehörde aus wichtigem\nGrund verlängert werden.\n§ 14\nErmächtigung zum                                                      § 15\nErlass von Rechtsverordnungen\nBefugnisse der zuständigen Behörde\n(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Ge-\nfahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefähr-         (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erfor-\nlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (über-         derlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch\nwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung         Rechtsverordnung nach § 14 auferlegten Pflichten anord-\nermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zu-      nen. Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen,\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu            die im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren für Be-\nbestimmen,                                                    schäftigte oder Dritte abzuwenden.\n1.   dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetrieb-        (2) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung oder\nnahme, die Vornahme von Änderungen an bestehen-          Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf\nden Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden        Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2\nUmstände angezeigt und der Anzeige bestimmte             oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Prüfung durch eine\nUnterlagen beigefügt werden müssen;                      zugelassene Überwachungsstelle errichtet, betrieben\noder geändert wird.\n2.   dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb so-\nwie die Vornahme von Änderungen an bestehenden              (3) Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1 kann die\nAnlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung      zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden Anlage\nbezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht          bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechen-\nzuständigen Behörde bedürfen;                            den Zustandes untersagen. Das Gleiche gilt, wenn eine\nAnordnung nach anderen, die Einrichtung oder die Ar-\n2a. dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen        beitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, betreffenden\nnach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und        Vorschriften getroffen wird.\nmit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb\nund zur Wartung verbunden werden können;\n§ 16\n3.   dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung,\ndie Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Aus-                  Zutrittsrecht des Beauftragten\nrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb be-                der zugelassenen Überwachungsstelle\nstimmten, dem Stand der Technik entsprechenden              Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen\nAnforderungen genügen müssen;                            und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betrei-\n4.   dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnah-      ben, sind verpflichtet, auf Verlangen den Beauftragten\nme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und             zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung\nPrüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen             der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen,\nunterliegen.                                             die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prü-\nfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte\n(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können         und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu\nVorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüs-        machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung\nse getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundes-        ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des\nregierung oder das zuständige Bundesministerium in            Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge-\ntechnischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der        schränkt.","12                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004\n§ 17                              Wirtschaft und Arbeit benannte und von ihm im Bundes-\nanzeiger bekannt gemachte Überwachungsstelle. Die\nDurchführung\nÜberwachungsstelle kann benannt werden, wenn in\nder Prüfung und Überwachung\neinem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass\n(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anla-        die Einhaltung der folgenden allgemeinen Anforderungen\ngen werden, soweit in den nach § 14 Abs. 1 erlassenen         sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1\nRechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von           enthaltenen besonderen Anforderungen gewährleistet\nzugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen.                 ist:\n(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen                     1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle, ihres mit\n1. des Bundesgrenzschutzes kann das Bundesministeri-               der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben\num des Innern,                                                 beauftragten Personals von Personen, die an der Pla-\nnung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb\n2. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver-             oder der Instandhaltung der überwachungsbedürfti-\nteidigung kann dieses Ministerium,                             gen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den\n3. der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen                  Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhän-\ndem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundesminis-             gig sind;\nterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen                2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige\nbestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwa-                  Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisations-\nchung vornehmen.                                                   strukturen, des erforderlichen Personals und der not-\nwendigen Mittel und Ausrüstungen;\n(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverord-\nnungen nach § 14 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesra-          3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche Inte-\ntes die Anforderungen bestimmen, denen die zugelasse-              grität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit\nnen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Ab-              des beauftragten Personals;\nsatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen einer Ak-          4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;\nkreditierung hinaus genügen müssen.\n5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nzugelassenen Überwachungsstelle bekannt geworde-\nordnungen\nnen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbe-\n1. Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach Ab-             fugter Offenbarung;\nsatz 5 regeln,\n6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen\n2. sonstige Voraussetzungen für die Benennung zuge-                und die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten\nlassener Überwachungsstellen nach Absatz 1 festle-             Verfahren;\ngen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit\nder Anlagen geboten ist, und                              7. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen\ngewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des\n3. die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch             Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaus-\nDatei führende Stellen regeln.                                 tausch;\nIn den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch             8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Überwa-\nVerpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen               chungsstellen zum Austausch der im Rahmen der\n1. zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in              Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der\neiner Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 vorgesehe-             Verhinderung von Schadensfällen dienen kann.\nnen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der          Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbe-\nNachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln und zur         sondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates\nUnterrichtung der zuständigen Behörde bei Nichtbe-        oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nachtung,                                                  ten, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch\n2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwa-       Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgrup-\nchungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächen-         pen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1\ndeckenden Angebots von Prüfleistungen,                    benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung\nnach § 14 Abs. 1 vorgesehen ist und die darin festgeleg-\n3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,             ten Anforderungen erfüllt sind.\n4. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-         (6) Die Akkreditierung kann unter Bedingungen erteilt\nforderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde,         und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen\n5. zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stellen      und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nach-\nfür die Erstellung und Führung von Anlagendateien         träglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf,\nund                                                       Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzu-\n6. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-      zeigen.\nforderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen\n(7) Die Akkreditierung zugelassener Überwachungs-\nbegründet werden.\nstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen\n(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der        Behörde. Die zuständige Behörde überwacht die Einhal-\nzuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen be-        tung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen Anfor-\nstimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für            derungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 14","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004                      13\nAbs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. Sie kann            2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die zuständigen Behör-\nvon der zugelassenen Überwachungsstelle und ihrem mit               den nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nder Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben                   rechtzeitig unterrichtet,\nbeauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwa-\n3. entgegen § 6 Abs. 1 ein Produkt, eine Verpackung\nchungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und Unter-\noder eine Unterlage in den Verkehr bringt,\nstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anord-\nnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den            4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 das GS-Zeichen zuer-\nBetriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Ge-                   kennt,\nschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die            5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 ein dort\nVorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheini-             genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,\ngungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die\nMaßnahmen nach Satz 4 zu dulden.                                 6. einer vollziehbaren Anordnung nach\n(8) Die für die Durchführung der nach § 14 Abs. 1 erlas-         a) § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 5 bis 8 oder\nsenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden kön-                  b) § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder 3, § 11 Abs. 5 Satz 2,\nnen von der zugelassenen Überwachungsstelle und                         Abs. 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 7 Satz 3\nihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachauf-\ngaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Auf-            zuwiderhandelt,\ngaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstüt-           7. entgegen § 8 Abs. 9 Satz 1 eine Maßnahme nicht dul-\nzung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnun-              det oder die Behörde oder einen Beauftragten nicht\ngen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Be-              unterstützt,\ntriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäfts-\n8. entgegen § 8 Abs. 9 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht\nräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nund Übersendung von Unterlagen für die Erteilung der\nBescheinigungen zu verlangen. Sie haben im Falle ihres           9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 1 zu-\nTätigwerdens nach den Sätzen 1 und 2 die für die Akkre-             widerhandelt,\nditierung im Sinne von Absatz 5 zuständige Behörde zu\n10. entgegen § 16 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht\nunterrichten.\nrechtzeitig zugänglich macht, eine Prüfung nicht ge-\nstattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht\n§ 18                                    oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Angabe nicht,\nAufsichtsbehörden                               nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nmacht oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzei-\n(1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 14\ntig vorlegt oder\nAbs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach\nLandesrecht zuständigen Behörden. Hierbei finden § 22          11. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22\nAbs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgeset-              Abs. 2 Satz 6 des Arbeitsschutzgesetzes eine Maß-\nzes entsprechende Anwendung.                                        nahme nicht duldet.\n(2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bun-            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\ndesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnun-            satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5, 6 Buchstabe a und Nr. 9\ngen nach § 14 Abs. 1 die Aufsicht einem Bundesministe-         mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den\nrium oder dem Bundesministerium des Innern für mehre-          übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend\nre Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen           Euro geahndet werden.\nwerden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer\nvon ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundes-                                      § 20\nwasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßen-\ngesetzes bleiben unberührt.                                                          Strafvorschriften\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstra-\nfe wird bestraft, wer eine in § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,\nAbschnitt 6                              Nr. 5 oder 6 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Hand-\nStraf- und Bußgeldvorschriften                          lung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vor-\nsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines ande-\n§ 19                               ren oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr-\ndet.\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                                                 Abschnitt 7\n1. einer Rechtsverordnung nach                                                Schlussvorschriften\na) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder\n§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 oder                                                    § 21\nb) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder                       Übergangsbestimmungen\n§ 14 Abs. 1 Nr. 1                                         (1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer        Abs. 3 ist bei der Benennung einer zugelassenen Stelle\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit           ein Akkreditierungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-          des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,               2000 geltenden Fassung durchzuführen.","14               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004\n(2) Die auf Grund der vor dem 31. Dezember 2000           dürfen die in Satz 1 genannten Prüfungen bis zum 31. De-\nnach § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes erlasse-      zember 2007 nur von den in Satz 1 genannten Sachver-\nnen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behörd-         ständigen vorgenommen werden. Absatz 4 Satz 2 gilt\nlich angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürfti-        entsprechend. Absatz 4 Satz 3 findet Anwendung.\ngen Anlagen durch amtliche oder amtlich für diesen\nZweck anerkannte Sachverständige sind unbeschadet\nder Bestimmungen der Absätze 3 und 4 bis zum Inkraft-                                     Artikel 2\ntreten entsprechender Rechtsverordnungen von zugelas-\nsenen Überwachungsstellen vorzunehmen.                                                   Änderung\ndes Gesetzes über die\n(3) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund                Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes\nvon Rechtsvorschriften der Landesregierungen nach § 14\nAbs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes vor dem 31. De-\nzember 2000 anerkannten technischen Überwachungs-               § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines\norganisationen tätig sein und Sachverständige für die        Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt\nPrüfung überwachungsbedürftiger Anlagen amtlich aner-        Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten be-\nkannt werden. In diesem Zeitraum finden die in Satz 1 ge-    reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nnannten Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung;          zes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2518) geändert\nvon der Anwendung ausgenommen sind Bestimmungen,             worden ist, wird wie folgt geändert:\ndurch die technische Überwachungsorganisationen ver-\npflichtet werden, ihren Sachverständigen eine den Bezü-      1. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ngen der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des             „5.    die Aufgaben nach den auf der Grundlage des\nLandes oder des Bundes angeglichene Vergütung sowie                     § 6 Abs. 1 Nr. 19 des Straßenverkehrsgesetzes\neine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsver-               beruhenden Rechtsverordnungen und allgemei-\nsorgung zu gewähren.                                                    nen Verwaltungsvorschriften,“.\n(4) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund\nder nach § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in        2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:\nder am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung erlasse-\n„5a. die Durchführung des Geräte- und Produktsi-\nnen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behörd-\ncherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I\nlich angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürfti-\nS. 2) für alle Produkte im Sinne von § 2 Abs. 1 des\ngen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen\nGeräte- und Produktsicherheitsgesetzes, soweit\nvon amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkann-\nsie dem Regelungsbereich des Straßenver-\nten Sachverständigen vorgenommen werden. Satz 1 gilt\nkehrsgesetzes unterliegen,“.\nentsprechend für Sachverständige, die auf Grund einer\nvor dem 31. Dezember 2000 nach § 11 Abs. 1 des Gerä-\ntesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zur\nDurchführung vorgeschriebener oder behördlich ange-                                       Artikel 3\nordneter Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anla-                                     Änderung\ngen berechtigt waren. Für die in Satz 1 genannten Prüfun-                  des Schiffssicherheitsgesetzes\ngen durch amtliche oder amtlich anerkannte Sachver-\nständige sind Gebühren und Auslagen zu erheben; inso-\nweit ist die Kostenverordnung für die Prüfung überwa-           In § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Schiffssicherheitsgesetzes vom\nchungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992              9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch\n(BGBl. I S. 1944), geändert durch die Verordnung vom         Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2003 (BGBl. I\n15. April 1996 (BGBl. I S. 611), weiter anzuwenden. Das      S. 2465, 2766) geändert worden ist, werden die Wörter\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird er-         „Gerätesicherheitsgesetz und nach dem Produktsicher-\nmächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zu-       heitsgesetz“ durch die Wörter „Geräte- und Produkt-\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die          sicherheitsgesetz“ ersetzt.\nGebühren und Auslagen der Kostenverordnung für die\nPrüfung überwachungsbedürftiger Anlagen zu ändern.\nArtikel 4\n(5) Die auf Grund der nach § 14 Abs. 1 erlassenen\nRechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich                         Änderung des BfR-Gesetzes\nangeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen\nAnlagen durch zugelassene Überwachungsstellen dürfen            In § 2 Abs. 1 Nr. 12 des BfR-Gesetzes vom 6. August\nbis zum 31. Dezember 2005 nur von amtlichen oder amt-        2002 (BGBl. I S.3082) wird das Wort „Produktsicherheits-\nlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen           gesetz“ durch die Wörter „Geräte- und Produktsicher-\nvorgenommen werden. Sofern die überwachungsbedürf-           heitsgesetz“ ersetzt.\ntigen Anlagen\n1. nicht den Anforderungen einer Verordnung nach § 3\nAbs. 1 entsprechen oder                                                               Artikel 5\n2. den Anforderungen einer Verordnung nach § 3 Abs. 1                       Änderung des BVL-Gesetzes\nnur entsprechen, weil während einer Übergangszeit\ndie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden       § 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I\nBestimmungen angewendet werden können,                   S. 3082, 3084) wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004                 15\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                  Artikel 8\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                    Änderung des Atomgesetzes\n„2. Mitwirkung an der Vorbereitung und Beglei-\ntung von Überwachungsprogrammen und                  Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\n-plänen der Länder in den in Nummer 1 ge-         vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert\nnannten Bereichen,“.                              durch Artikel 125 der Verordnung vom 25. November\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                       2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:\n„3. Vorbereitung sowie Begleitung von Kontrollen\n1. § 8 wird wie folgt geändert:\nder Europäischen Gemeinschaft in den in\nNummer 1 genannten Bereichen, in den Be-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nreichen Tierseuchen und Tierschutz sowie“.                                       „§ 8\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz\nund zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“.\na) Nummer 12 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2a des Ge-\nb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 ange-                  rätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2\nfügt:                                                        Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-\n„14. Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, so-             zes“ ersetzt.\nweit sein Anwendungsbereich sich auf Pro-\ndukte erstreckt, die von den in den Num-        2. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 13 des Gerä-\nmern 1 bis 13 genannten Gesetzen erfasst            tesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 16 des\nwerden.“                                            Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\n3. In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 des Gerätesicher-\nArtikel 6                               heitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 16 des Geräte-\nÄnderung                                 und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\ndes Wasserhaushaltsgesetzes\nArtikel 8a\nIn § 19f Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002                                   Änderung\n(BGBl. I S. 3245) wird die Angabe „§ 2 Abs. 2a des Gerä-                   des Bauproduktengesetzes\ntesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 7 des\nGeräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\n§ 13 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember\nArtikel 7                           2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird wie folgt\nÄnderung des                           geändert:\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\n1. In der Überschrift werden die Wörter „und gefährli-\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung               cher“ gestrichen.\nder Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I\nS. 3830), geändert durch Artikel 41 der Verordnung vom       2. Absatz 2 wird aufgehoben.\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-\ndert:                                                        3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in dessen\nSatz 1 wird die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“\n1. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 des          durch die Angabe „nach Absatz 1“ ersetzt.\nGerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14\ndes Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.      4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in dessen\nSatz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe\n2. In § 29a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1         „Absatz 1, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21\ndes Gerätesicherheitsgesetzes oder einen in einer für         der Bauproduktenrichtlinie unterliegen“ ersetzt.\nAnlagen nach § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsge-\nsetzes“ durch die Wörter „§ 17 Abs. 1 des Geräte- und\nProduktsicherheitsgesetzes oder einen in einer für                                 Artikel 9\nAnlagen nach § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produkt-\nsicherheitsgesetzes“ ersetzt.                                                   Änderung der\nBinnenschiffs-Untersuchungsordnung\n3. In § 31a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2\ndes Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe              In § 4a Abs. 1 Satz 2 der Binnenschiffs-Untersu-\n„§ 14 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsge-        chungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die\nsetzes“ ersetzt.                                          zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar","16                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004\n2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, werden die         2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Inverkehr-\nWörter „§ 2 Abs. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der           bringen von“ das Wort „neuem“ eingefügt.\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992\n(BGBl. I S. 1793), der durch Gesetz vom 27. April 1993        3. In § 7 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16\n(BGBl. I S. 512) geändert worden ist“ durch die Angabe            Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“\n„§ 2 Abs. 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes            durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und\nvom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)“ ersetzt.                       Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 10\nArtikel 12\nÄnderung\nder Verordnung über                                              Änderung der\ndas Inverkehrbringen elektrischer                          Maschinenlärminformations-Verordnung\nBetriebsmittel zur Verwendung\ninnerhalb bestimmter Spannungsgrenzen                      Die Maschinenlärminformations-Verordnung vom 18. Ja-\nnuar 1991 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Ar-\ntikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I\nDie Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer\nS. 704), wird wie folgt geändert:\nBetriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter\nSpannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629),\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Sep-          1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ntember 1995 (BGBl. S. 1213), wird wie folgt geändert:                               „Dritte Verordnung\nzum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                            (Maschinenlärm-\n„Erste Verordnung                                  informations-Verordnung – 3. GPSGV)“.\nzum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz\n(Verordnung                         2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nüber das Inverkehrbringen elektrischer\n„(1) Wer als Hersteller oder Einführer neue techni-\nBetriebsmittel zur Verwendung innerhalb\nsche Arbeitsmittel oder neue verwendungsfertige\nbestimmter Spannungsgrenzen – 1. GPSGV)“.\nGebrauchsgegenstände in den Verkehr bringt oder\nausstellt, hat ihnen eine Betriebsanleitung in deut-\n2. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      scher Sprache beizufügen, die mindestens die in Ab-\n„Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit elektri-           satz 2 genannten Angaben über das bei üblichen Ein-\nscher Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nenn-            satzbedingungen von dem technischen Arbeitsmittel\nspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom              oder dem verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstand\nund zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom, soweit            ausgehende Geräusch enthält.“\nes sich um technische Arbeitsmittel oder verwen-\ndungsfertige Gebrauchsgegenstände oder Teile von           3. In § 2 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort\ndiesen handelt.“                                               „Arbeitsmittel“ die Wörter „und verwendungsfertige\nGebrauchsgegenstände“ eingefügt.\n3. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Elektrische“ durch\ndie Wörter „Neue elektrische“ ersetzt.                     4. In § 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des\nGerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19\n4. In § 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16          Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“             zes“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und\nProduktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 13\nArtikel 11                                                    Änderung\nder Verordnung über das\nÄnderung der Verordnung\nInverkehrbringen von einfachen Druckbehältern\nüber die Sicherheit von Spielzeug\nDie Verordnung über das Inverkehrbringen von einfa-\nDie Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom        chen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171),\n21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541), zuletzt geändert         zuletzt geändert durch Artikel 309 der Verordnung vom\ndurch Artikel 308 der Verordnung vom 25. November             25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-\n2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:              dert:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Zweite Verordnung                                           „Sechste Verordnung\nzum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz                       zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz\n(Verordnung über die Sicherheit                            (Verordnung über das Inverkehrbringen\nvon Spielzeug – 2. GPSGV)“.                          von einfachen Druckbehältern – 6. GPSGV)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004                   17\n2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort            4. In § 9 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16\n„neuen“ eingefügt.                                            Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die\nAngabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produkt-\n3. In § 7 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16          sicherheitsgesetzes“ ersetzt.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“\ndurch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und\nProduktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.                                               Artikel 16\nÄnderung der Maschinenverordnung\nArtikel 14                              Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I\nÄnderung der                           S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung\nvom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213), wird wie folgt\nGasverbrauchseinrichtungsverordnung\ngeändert:\nDie Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom 26. Ja-        1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnuar 1993 (BGBl. I S. 133), geändert durch Artikel 5 der\nVerordnung vom 28. September 1995 (BGBl. I S. 1213),                                „Neunte Verordnung\nwird wie folgt geändert:                                               zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz\n(Maschinenverordnung – 9. GPSGV)“.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„Siebte Verordnung\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort\nzum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz\n„neuen“ eingefügt.\n(Gasverbrauchs-\neinrichtungsverordnung – 7. GPSGV)“.                  b) In Satz 2 wird nach dem Wort „gebrachte“ das\nWort „neue“ eingefügt.\n2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort\n„neuen“ eingefügt.\n3. In § 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“\n3. In § 4 Abs. 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 des Geräte-          durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und\nsicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1             Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\ndes Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\n4. In § 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 16                               Artikel 17\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes“\ndurch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und\nÄnderung der Verordnung\nProduktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.                           über das Inverkehrbringen von Sportbooten\nDie Verordnung über das Inverkehrbringen von Sport-\nbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936) wird\nArtikel 15\nwie folgt geändert:\nÄnderung der Verordnung\nüber das Inverkehrbringen von                    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\npersönlichen Schutzausrüstungen                                           „Zehnte Verordnung\nzum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz\nDie Verordnung über das Inverkehrbringen von persön-                       (Verordnung über das Inverkehr-\nlichen Schutzausrüstungen in der Fassung der Bekannt-                    bringen von Sportbooten – 10. GPSGV)“.\nmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316) wird wie\nfolgt geändert:                                               2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort\n„neuen“ eingefügt.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Achte Verordnung                       3. In § 5 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des\nzum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz                 Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19\n(Verordnung                             Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-\nüber das Inverkehrbringen von                     zes“ ersetzt.\npersönlichen Schutzausrüstungen – 8. GPSGV)“.\nArtikel 18\n2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort\n„neuen“ eingefügt.                                             Änderung der Explosionsschutzverordnung\nDie Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember\n3. In § 5 Abs. 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 des Geräte-      1996 (BGBl. I S. 1914), geändert durch Artikel 5 Abs. 1 der\nsicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1         Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777),\ndes Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.      wird wie folgt geändert:","18               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                            Artikel 21\n„Elfte Verordnung                                               Änderung\nzum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz                          der Druckgeräteverordnung\n(Explosionsschutzverordnung – 11. GPSGV)“.\nDie Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002\n2. In § 1 Abs. 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 nach den      (BGBl. I S. 3777, 3806) wird wie folgt geändert:\nWörtern „Inverkehrbringen von“ das Wort „neuen“\neingefügt.                                                1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Vierzehnte Verordnung\n3. In § 6 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des                zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz\nGerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19                    (Druckgeräteverordnung – 14. GPSGV)“.\nAbs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-\nzes“ ersetzt.                                             2. In § 1 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Inverkehrbringen\nvon“ das Wort „neuen“ eingefügt.\nArtikel 19                           3. In § 7 Abs. 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die\nWörter „im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Geräte-\nÄnderung der Aufzugsverordnung                        sicherheitsgesetzes“ gestrichen.\nDie Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I           4. In § 8 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des\nS. 1393), geändert durch Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung         Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19\nvom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), wird wie folgt         Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-\ngeändert:                                                        zes“ ersetzt.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nArtikel 22\n„Zwölfte Verordnung\nÄnderung\nzum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz\n(Aufzugsverordnung – 12. GPSGV)“.\nder Betriebssicherheitsverordnung\nDie Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Septem-\n2. In § 1 Abs. 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 nach den      ber 2002 (BGBl. I S. 3777), geändert durch Artikel 306 der\nWörtern „Inverkehrbringen von“ das Wort „neuen“           Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\neingefügt.                                                wird wie folgt geändert:\n3. In § 6 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des      1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2a des\nGerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19             Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2\nAbs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-         Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“\nzes“ ersetzt.                                                 ersetzt.\n2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1\nArtikel 20                               des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe\n„§ 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-\nÄnderung                                 zes“ ersetzt.\nder Aerosolpackungsverordnung\n3. § 21 wird wie folgt geändert:\nDie Aerosolpackungsverordnung vom 27. September                a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 und 2 des\n2002 (BGBl. I S. 3777, 3805) wird wie folgt geändert:               Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe\n„§ 17 Abs. 1 und 2 des Geräte- und Produktsicher-\nheitsgesetzes“ ersetzt.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 die An-\n„Dreizehnte Verordnung                           gabe „§ 14 Abs. 5 des Gerätesicherheitsgesetzes“\nzum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz                  durch die Angabe „§ 17 Abs. 5 des Geräte- und\n(Aerosolpackungsverordnung – 13. GPSGV)“.                   Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5\n2. In § 1 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Inverkehrbringen            Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die\nvon“ das Wort „neuen“ eingefügt.                                 Angabe „§ 17 Abs. 5 Satz 3 des Geräte- und Pro-\nduktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.\n3. In § 6 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des\nGerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19         4. In § 22 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 des Gerä-\nAbs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-         tesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1\nzes“ ersetzt.                                                 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004                   19\n5. § 25 wird wie folgt geändert:                                      „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1\na) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 die               Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicher-\nAngabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte-          heitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\nsicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19                sig\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produkt-          1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung\nsicherheitsgesetzes“ ersetzt.                                  mit Abs. 2, ein Gerät oder eine Maschine in Ver-\nb) In Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 die                   kehr bringt oder in Betrieb nimmt oder\nAngabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerä-            2. entgegen § 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzei-\ntesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 19                  tig übermittelt.\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produkt-\nsicherheitsgesetzes“ ersetzt.                                 (1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1\nNr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicher-\nheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-\n6. In § 26 Abs. 2 wird die Angabe „§ 17 des Geräte-\nsig\nsicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 20 des\nGeräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.               1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine\nAufschrift anbringt oder\n7. In § 27 Abs. 4 Satz 1 und § 27 Abs. 6 werden nach\n2. entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein\ndem Wort „Gerätesicherheitsgesetzes“ jeweils die\nExemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre\nWörter „in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fas-\naufbewahrt.“\nsung“ eingefügt.\nArtikel 22a                                                    Artikel 24\nÄnderung der Verordnung                                              Änderung der\nüber genehmigungsbedürftige Anlagen                             Allgemeinen Bundesbergverordnung\nNummer 9.1 des Anhangs zur Verordnung über geneh-             In § 18 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 3 Nr. 1 und § 18 Abs. 5\nmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt-         Satz 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom\nmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt       23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die durch Artikel 1 der\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2003            Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geän-\n(BGBl. I. S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt        dert worden ist, werden jeweils die Wörter „der Achten\ngeändert:                                                     Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz“ durch die\n1. In Spalte 1 werden nach dem Wort „ausgenommen“             Wörter „der Verordnung über das Inverkehrbringen von\ndie Wörter „Erdgasröhrenspeicher sowie“ eingefügt.        persönlichen Schutzausrüstungen“ ersetzt.\n2. In Spalte 2 Buchstabe b werden die Wörter „ , ausge-\nnommen Erdgasröhrenspeicher“ angefügt.\nArtikel 25\nÄnderung der\nArtikel 23                                  Verordnung über Gashochdruckleitungen\nÄnderung der Geräte-\nund Maschinenlärmschutzverordnung                       Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom\n17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert\nDie Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom          durch Artikel 276 der Verordnung vom 25. November\n29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) wird wie folgt geändert:    2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:\n1.   § 6 wird wie folgt geändert:                             1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 des\na) In Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 5 und 6             Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3\ndes Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Anga-           Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“\nbe „§ 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-         ersetzt.\nzes“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 des    2. In § 13 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte-\nGerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe              sicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1\n„§ 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheits-         Nr. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“\ngesetzes“ ersetzt.                                       ersetzt.\n1a. In § 7 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Allge-         3. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nmeinheit“ die Wörter „oder im sonstigen öffentlichen\nInteresse“ eingefügt.                                           „(2) Der Täter handelt\n1. ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1\n2.   In § 9 wird Absatz 1 durch folgende Absätze 1 und 1a             Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheits-\nersetzt:                                                         gesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3,","20               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004\n2. ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1                      durch die Angabe „§ 21 Abs. 4 Satz 3 des Geräte- und\nBuchstabe b des Geräte- und Produktsicherheits-                   Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I\ngesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4,                S. 2)“ ersetzt.\nsofern die Gashochdruckleitung eine überwachungs-\nbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte-\nund Produktsicherheitsgesetzes ist.“                                                            Artikel 27\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n4. In § 16 Abs. 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die                         Die auf den Artikeln 9 bis 26 beruhenden Teile der dort\nAngabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte-                     geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nund Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.                              jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-\nordnung geändert werden.\nArtikel 26\nArtikel 28\nÄnderung der Zweiten Verordnung\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nzur Anpassung des Gebührenverzeichnisses\nder Kostenverordnung für die\nDieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die\nPrüfung überwachungsbedürftiger Anlagen\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-\nzeitig treten das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung\nIn § 1 der Zweiten Verordnung zur Anpassung des Ge-                    der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866),\nbührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prü-                   zuletzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom\nfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 24. Oktober                     25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), sowie das Produkt-\n2003 (BGBl. I S. 2105) werden die Wörter „§ 19 Abs. 6                    sicherheitsgesetz vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934),\nSatz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der                  zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nBekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866)“                        11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Januar 2004\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}