{"id":"bgbl1-2003-9-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":9,"date":"2003-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/9#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_9.pdf#page=18","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung","law_date":"2003-02-26T00:00:00Z","page":302,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["302               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung\nVom 26. Februar 2003\nAuf Grund des § 88 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes              2. bei der Auskunft, Berichtigung, Löschung und\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993                      Sperrung von in der zentralen Datenbank\n(BGBl. I S. 1361), der zuletzt durch Artikel 12 Nr. 3 Buch-              gespeicherten Daten.“\nstabe a des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium         3. § 2 wird wie folgt geändert:\ndes Innern:                                                      a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird vor dem\nWort „Übereinkommens“ das Wort „Dubliner“ ein-\nArtikel 1                                  gefügt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nDie Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom\n4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2852), geändert durch die                „(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind auch\nVerordnung vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2499),                  zuständig für die Durchführung der Verordnung\nwird wie folgt geändert:                                             (EG) Nr. 2725/2000 in Bezug auf die endgültige\nIdentifizierung in Zusammenarbeit mit den betroffe-\n1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Asylan-                  nen Mitgliedstaaten, soweit sie das Dubliner Über-\ntrags“ die Angaben „(Dubliner Übereinkommen) und                 einkommen nach den Absätzen 1 und 2 ausführen.“\ndie Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung        c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n(EG) Nr. 2725/2000 des Rates der Europäischen Union\nvom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von           4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:\n„Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum\n„§ 4\nZwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Über-\neinkommens“ eingefügt.                                          Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Durch-\nführung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 in Bezug\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                  auf\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt        1. die Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit,\ngeändert:                                                 2. die Prüfung der von der Zentraleinheit übermittelten\nErgebnisse,\nIn Satz 1 wird nach den Wörtern „Bundesamt für\ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ die            3. die Übermittlung der Ergebnisse an das Bundesamt\nAngabe „(Bundesamt)“ eingefügt und die Wörter                 und an die Behörde, die die Fingerabdrücke über-\n„Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die                     mittelt hat,\nBestimmung des zuständigen Staates für die                4. die Berichtigung und Löschung der an die Zentral-\nPrüfung eines in einem Mitgliedstaat der Euro-                einheit übermittelten und in der zentralen Daten-\npäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages“              bank gespeicherten Daten,\ndurch die Wörter „Dubliner Übereinkommen“ er-\nsetzt.                                                    5. die Löschung und Vernichtung der von der Zentral-\neinheit erhaltenen unzuverlässigen Informationen\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:               über sonstige Daten,\n„(2) Das Bundesamt ist zuständig für die Durch-         6. die Sperrung von Daten in der Zentraleinheit,\nführung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des\n7. die Übermittlung des Verzeichnisses der auf die\nRates der Europäischen Union vom 11. Dezember\nzentrale Datenbank zugriffsberechtigten Behörden,\n2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den\nVergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der              8. Schadensersatzansprüche gegen die Bundesre-\neffektiven Anwendung des Dubliner Übereinkom-                 publik Deutschland aufgrund Artikel 17 Abs. 2 der\nmens (ABl. EG Nr. L 316 S. 4) in Bezug auf die                Verordnung (EG) Nr. 2725/2000.“\nZusammenarbeit mit den betroffenen Mitglied-\nstaaten                                               5. Der bisherige § 4 wird § 5.\n1. bei der endgültigen Identifizierung, soweit nicht\nArtikel 2\ndie mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-\nüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behör-        Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nden nach § 2 Abs. 3 zuständig sind,               Kraft."]}