{"id":"bgbl1-2003-9-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":9,"date":"2003-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/9#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_9.pdf#page=16","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung","law_date":"2003-02-24T00:00:00Z","page":300,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["300               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003\nVerordnung\nzur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes\nbei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung\nVom 24. Februar 2003\nAuf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinar-     Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Angele-\ngesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das     genheiten der Künstlersozialversicherung.\nBundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:                                    §2\nDienstvorgesetzte\n§1\nDienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinar-\nOberste Dienstbehörde                        gesetzes sind\n(1) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesund-       1. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,\nheit und Soziale Sicherung als oberster Dienstbehörde im         der Bundesknappschaft und der Bahnversicherungs-\nSinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für die               anstalt\nBeamtinnen und Beamten der Bundesversicherungs-\na) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre\nanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft und der\noder seine Vertretung oder die Mitglieder der\nBahnversicherungsanstalt auf den Vorstand der jeweiligen\nGeschäftsführung der jeweiligen Körperschaft die\nKörperschaft übertragen, der diese Befugnisse auf\nBundesministerin oder der Bundesminister für\ndie Geschäftsführerin, den Geschäftsführer oder die\nGesundheit und Soziale Sicherung,\nGeschäftsführung der jeweiligen Körperschaft weiter\nübertragen kann. Satz 1 gilt nicht für die Geschäftsführerin,    b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter\nden Geschäftsführer, ihre oder seine Vertretung und                 die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer\ndie Mitglieder der Geschäftsführung der jeweiligen                  oder die Geschäftsführung der jeweiligen Körper-\nKörperschaft.                                                       schaft und\n(2) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Gesund-          c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abtei-\nheit und Soziale Sicherung als oberster Dienstbehörde im            lungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal der\nSinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für die Be-              jeweiligen Körperschaft;\namtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes, mit          2. bei der Unfallkasse des Bundes\nAusnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstler-\nsozialkasse, auf den Vorstand der Unfallkasse des Bun-           a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre\ndes übertragen. Die Befugnisse für die Beamtinnen und               oder seine Vertretung sowie die Vertretung der\nBeamten der Künstlersozialkasse werden auf die                      Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in\nGeschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfall-              Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung\nkasse des Bundes übertragen. Der Vorstand der Unfall-               die Bundesministerin oder der Bundesminister für\nkasse des Bundes kann die ihm nach Satz 1 übertragenen              Gesundheit und Soziale Sicherung und\nBefugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäfts-         b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der\nführer der Unfallkasse des Bundes weiter übertragen. Die            Unfallkasse des Bundes einschließlich der Beam-\nSätze 1 und 2 gelten nicht für die Geschäftsführerin oder           tinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die\nden Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes, ihre                Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der\noder seine Vertretung sowie für die Vertretung der                  Unfallkasse des Bundes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003                    301\n§3                                       Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung\nHöhere Dienstvorgesetzte                              die Bundesministerin oder der Bundesminister für\nGesundheit und Soziale Sicherung,\nHöhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdiszipli-\nnargesetzes sind                                                 b) für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse\ndes Bundes, ausgenommen die Beamtinnen und\n1. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,               Beamten der Künstlersozialkasse, der Vorstand\nder Bundesknappschaft und der Bahnversicherungs-                  und\nanstalt\nc) für die Beamtinnen und Beamten der Künstler-\na) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre           sozialkasse die Geschäftsführerin oder der\noder seine Vertretung oder die Mitglieder der                  Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.\nGeschäftsführung der jeweiligen Körperschaft die\nBundesministerin oder der Bundesminister für\nGesundheit und Soziale Sicherung,                                                    §4\nb) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungleiter der                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nVorstand der jeweiligen Körperschaft und                  Diese Verordnung tritt am 8. März 2003 in Kraft. Gleich-\nc) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die             zeitig treten § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 2 und § 3 Nr. 2 der Verord-\nGeschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder        nung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes\ndie Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft;      bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienst-\nherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministe-\n2. bei der Unfallkasse des Bundes                            riums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Februar 2002\na) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre   (BGBl. I S. 618), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom\noder seine Vertretung sowie die Vertretung der         23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, außer\nGeschäftsführerin oder des Geschäftsführers in         Kraft.\nBonn, den 24. Februar 2003\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}