{"id":"bgbl1-2003-9-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":9,"date":"2003-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes","law_date":"2003-02-20T00:00:00Z","page":286,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes\nVom 20. Februar 2003\nAuf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfern-\nstraßengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4015) wird nachstehend der\nWortlaut des Bundesfernstraßengesetzes in der seit dem 17. Oktober 2002\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 19. April 1994 (BGBl. I\nS. 854),\n2. das am 27. Juni 1997 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I\nS. 1452),\n3. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom\n27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950),\n4. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 239 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom\n15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762),\n6. den am 12. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April\n2002 (BGBl. I S. 1234),\n7. den am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 50 des Gesetzes vom 27. April\n2002 (BGBl. I S. 1467),\n8. das am 17. Oktober 2002 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.\nBerlin, den 20. Februar 2003\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003                  287\nBundesfernstraßengesetz\n(FStrG)\n§1                              Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt\nEinteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs             hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch\nVertrag, durch Einweisung nach § 18f Abs. 1 oder in einem\n(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfern-            sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.\nstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammen-\nhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen             (3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Ver-\nVerkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der ge-       fügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der\nschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusam-          Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird\nmenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weit-          die Widmung nicht berührt.\nräumigen Verkehrs notwendigen Straßen.                           (3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen\n(2) Sie gliedern sich in                                   des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder\nBundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzun-\n1. Bundesautobahnen,                                          gen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzu-\n2. Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).       stufen.\n(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur          (4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrs-\nfür den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und       bedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen\nso angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreu-       des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich\nzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen An-             einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren\nschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte        hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls\nFahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.                    vorliegen (Einziehung), oder unverzüglich dem Träger der\n(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören                       Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht\nbestimmt (Abstufung).\n1.   der Straßenkörper; das sind besonders der Straßen-\ngrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die           (5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in\nBrücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Ent-         den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich be-\nwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern,              kannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu\nLärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und            geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen wer-\nSicherheitsstreifen;                                     den, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken\nin den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten\n2.   der Luftraum über dem Straßenkörper;                     Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder\n3.   das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Ver-      Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von\nkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der       unwesentlicher Bedeutung (§ 17 Abs. 2) eingezogen\nSicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder    werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines\ndem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflan-         Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher\nzung;                                                    angekündigt werden.\n3a. Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kon-             (6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung ent-\ntrolle der Einhaltung der Mautpflicht;                   scheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Die\n4.   die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die über-     Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungs-\nwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung            beschluss nach § 17 Abs. 1 mit der Maßgabe erfolgen,\nder Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeiste-       dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstu-\nreien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestel-     fung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrs-\nlen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;                   zweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird.\nDie oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Wid-\n5.   die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15          mung oder Aufstufung das Einverständnis des Bundes-\nAbs. 1).                                                 ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ein-\n(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeich-      zuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu\nnisse geführt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-        bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die Bekannt-\nund Wohnungswesen bestimmt die Nummerung und                  machung nach Satz 4 ist entbehrlich, wenn die zur Wid-\nBezeichnung der Bundesfernstraßen.                            mung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen\nbereits in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten\n§2                              Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem\nPlanfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.\nWidmung, Umstufung, Einziehung\n(6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt,\n(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfern-   unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßen-\nstraße durch Widmung.                                         teil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die\n(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger     Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im\nder Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden        Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil\nGrundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur        einer Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen,","288                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003\nso gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als einge-      die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bis-\nzogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung          her dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushalts-\n(Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung (Ab-        jahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der\nsatz 6).                                                      Gebietsänderung.\n(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7)         (2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Trä-\nund widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung        ger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge\ngilt § 6 Abs. 1.                                              der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der\nobersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der\n§3                               obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Ge-\nmeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Ein-\nStraßenbaulast\nwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Orts-\n(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der    durchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit\nUnterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängen-            Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde\nden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach        gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde ver-\nihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem       langt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.\ndem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zu-\n(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist\nstand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu\ndie Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege\nverbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange\nund Parkplätze.\neinschließlich des Umweltschutzes sowie behinderter und\nanderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit              (3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze,\ndem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu         die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße,\nerreichen, zu berücksichtigen.                                so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit\nder Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurch-\n(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berück-\nfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen\nsichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von\nnicht zustande, so entscheidet die oberste Landes-\nMaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind,\nstraßenbaubehörde.\nhaben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch\nVerkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbau-           (4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße,\nbehörde vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der             der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch\nStraßenverkehrsbehörde aufzustellen.                          der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der\nmehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient.\n(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten       Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezir-\nKräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Auf-         kes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusam-\ngaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eis-       menhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grund-\nglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften      stücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes\nüber die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen       Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den\nsowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt.         Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbau-\nbehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungs-\n§4                               behörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt\nSicherheitsvorschriften                     fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministe-\nriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und der\nDie Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen,\nKommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1\ndass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und\nund 2 abweichen. Die Landesregierungen werden er-\nOrdnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaub-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass\nnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbau-\nabweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwal-\nbehörden bedarf es nicht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2\ntungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie kön-\nnur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt\nnen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden\nworden ist.\nübertragen.\n§5\n§ 5a\nTräger der Straßenbaulast\nZuwendungen für\n(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bun-                fremde Träger der Straßenbaulast\ndesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach\nZum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge\ngesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Ver-\nvon Bundesstraßen und zum Bau oder Ausbau von\npflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtun-\nGemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundes-\ngen Dritter bleiben unberührt.\nfernstraßen in der Baulast des Bundes sind, kann der\n(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind      Bund Zuwendungen gewähren. Im Saarland werden die\nTräger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im         Straßen, für die das Land auf Grund des § 46 des Saar-\nZuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der             ländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen\nVolkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis        Träger der Baulast ist, den Kreisstraßen gleichgestellt.\neiner Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushalts-\njahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszäh-                                     §6\nlung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geän-\ndert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der                        Eigentum und andere Rechte\nVolkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen               (1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen\nGemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt         mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trä-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003                     289\ngers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr       die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig\ngehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und Pflich-    ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen\nten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, ohne          kenntlich zu machen.\nEntschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast\n(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemein-\nüber. Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer\ngebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Herstellung\nBau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen sind,\nvon Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Trä-\nsind vom Übergang ausgeschlossen.\nger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstat-\n(1a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem       tung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn,\nneuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass       dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trä-\ner die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebo-        gers der Straßenbaulast selbst übernimmt.\ntenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den not-\n(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemein-\nwendigen Grunderwerb durchgeführt hat.\ngebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat\n(1b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den   die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu\nBau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem        beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde die\nGrundstück erworben, so hat der neue Träger der               Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.\nStraßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des\nEigentums. Steht dem bisherigen Träger der Straßenbau-\n§ 7a\nlast ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf\nÜbertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so                          Vergütung von Mehrkosten\nist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu           Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Ge-\nerwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der             brauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt\nStraßenbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach        oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen\nden Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grund-      Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger\nstück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisheri-      der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die\ngen Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten,    Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellen-\ndie nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden,        buchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßen-\ngegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch        baulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten\nauf Erstattung der Aufwendungen zu. Im Übrigen wird das       verlangen.\nEigentum ohne Entschädigung übertragen.\n(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere Trä-                                §8\nger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres verlangen,\ndass ihm das Eigentum an Grundstücken mit den in                                  Sondernutzungen\nAbsatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschä-           (1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den\ndigung übertragen wird, wenn es vorher nach Absatz 1          Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf\nübergegangen war.                                             der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahr-\n(3) Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen            ten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde\nStraßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichtigung des     nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis\nGrundbuches von der vom Land bestimmten Behörde zu            nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die\nstellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Der Antrag     Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzun-\nmuss vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unter-      gen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien\nschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel ver-        und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht\nsehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber              Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zu-\ndem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzuneh-           stimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine\nmende Erklärung, dass das Grundstück dem neuen Trä-           Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Men-\nger der Straßenbaulast zusteht.                               schen durch die Sondernutzung in der Ausübung des\nGemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.\n(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die\n„Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwal-                (2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt\ntung)“.                                                       werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbun-\nden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der\n§7                               Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaub-\nnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus\nGemeingebrauch                          Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leich-\n(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann       tigkeit des Verkehrs verlangt.\nim Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen               (2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten\nVorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch).          und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der\nHierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem         Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln\nruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn         der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der\njemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, son-          Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnis-\ndern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von             nehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständi-\nGebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonde-         gen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und\nren gesetzlichen Regelung.                                    alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbau-\n(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden,             last durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der\nwenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermei-           Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und\ndung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für         Sicherheiten verlangen.","290                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003\n(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsge-              (2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht\nbühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten         für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender\nden Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbau-          Zufahrten oder Zugänge\nlast zu. Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheb-\nGebührenordnungen zu erlassen. Die Ermächtigung kann\nlichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste\ndurch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Die\nLandesstraßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2 zuge-\nGemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln,\nstimmt oder nach § 9 Abs. 8 eine Ausnahme zugelas-\nsoweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei\nsen hat,\nBemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Ein-\nwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie           2. in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des\ndas wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu           Wege- und Gewässerplans.\nberücksichtigen.                                                 (3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die\n(4) (weggefallen)                                          nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8\nAbs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.\n(4a) (weggefallen)\n(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die\n(5) (weggefallen)                                          Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unter-\n(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts    brochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so\neine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung           hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen\noder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf         Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist,\nes keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung     eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.\nhat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Son-     Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemein-\ndernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die         same Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung\nvon dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Son-         nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Ver-\ndernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Er-         pflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grund-\nlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.                stücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu\ndem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die\n(7) (weggefallen)                                          Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis\n(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche     beruhen.\nErlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer sei-            (5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge\nnen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Ertei-    durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benut-\nlung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen      zung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaß-\nMaßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur               nahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird\nErfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnun-        dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden\ngen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand          Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Ent-\nmöglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den        schädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der\nrechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen besei-      erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei\ntigen oder beseitigen lassen.                                 Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichti-\n(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der           gung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu\nStraßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder        sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen\nbei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.            Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Ab-\nsatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.\n(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her\nbestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des            (6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Ver-\nVerkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt        kehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach An-\nentsprechend.                                                 hörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder\nZugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grund-\n(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des          stück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem\nEigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bür-        öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden.\ngerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht            Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf\nbeeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kur-      einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.\nzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer\nBetracht bleibt.                                                 (7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bun-\ndesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem\nGrundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beein-\n§ 8a\nträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch\nStraßenanlieger                         entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Ent-\nschädigung in Geld zu gewähren.\n(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb\nder zur Erschließung der anliegenden Grundstücke                 (8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung\nbestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sonder-      eines Vermögensnachteiles mitverursacht, so gilt § 254\nnutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder          des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.\ngeändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine\nZufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen                                           §9\nZustand einem erheblich größeren oder einem anders-\nBauliche Anlagen an Bundesfernstraßen\nartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder\nZugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege           (1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet\ngleich.                                                       werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003                   291\n1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu            ten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des\n40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter        Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2\nbei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der     gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb\nanliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Orts-       dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der\ndurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand          Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende\nder befestigten Fahrbahn,                                bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben\n2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung       unberührt.\nder anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der            (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bau-\nOrtsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an          vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans ent-\nBundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlos-     spricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die\nsen werden sollen.                                       Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelege-\nSatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder        ne überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter\nAbgrabungen größeren Umfangs. Weitergehende bun-              Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande\ndes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unbe-         gekommen ist.\nrührt.                                                           (8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann im Ein-\n(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach         zelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4\nanderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der             und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften\nZustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde,              im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte\nwenn                                                          führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen\nBelangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der\n1. bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in             Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen\neiner Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bun-     können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.\ndesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anlie-\ngenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurch-          (9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4\nfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand       und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren\nder befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert  Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder\noder anders genutzt werden sollen,                       teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit\neine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als\n2. bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der       seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grund-\nzur Erschließung der anliegenden Grundstücke             stücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert\nbestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten     verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des\noder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mit-      Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der\ntelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder       Straßenbaulast verpflichtet.\nanders genutzt werden sollen.\n(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach\nDie Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entspre-        Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder\nchend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzei-       genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist,\ngepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landes-          spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem\nrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.                    die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten\n(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder     sind.\nmit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies\nwegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der                                  § 9a\nAusbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig                      Veränderungssperre, Vorkaufsrecht\nist.\n(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfest-\n(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung     stellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem\nvon Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung           den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan ein-\nder anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Orts-        zusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis\ndurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.                   zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast\n(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Be-         wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßen-\nschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Aus-          bau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vor-\nlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von       genommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zu-\ndem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit          lässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unter-\ngegeben wird, den Plan einzusehen.                            haltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher aus-\ngeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.\n(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Ab-\nsatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden          (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre,\nGrundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten             so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen\nkeiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach            Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine\nanderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung   angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie kön-\ndie Genehmigung der obersten Landesstraßenbaube-              nen ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen\nhörde.                                                        Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die\nVeränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist,\n(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gel-    die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen\nten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen          zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über\ngleichgestellten Anlagen.                                     die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die\n(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der          Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im\nzur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimm-         Übrigen gilt § 19 (Enteignung).","292                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003\n(3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern,                                   § 12\nkönnen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung\nKreuzungen\nfür die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete\nund Einmündungen öffentlicher Straßen\nfestlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich\ndurch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird,         (1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffent-\nsind vorher zu hören. Die Ermächtigung kann durch             licher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu\nRechtsverordnung weiter übertragen werden. Auf die Pla-       hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu\nnungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Die           tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderun-\nFrist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch       gen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffent-\nRechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert          lichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren\nwerden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der     Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer\nPläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre         bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behan-\nDauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurech-     deln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffen-\nnen.                                                          heit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu\nbestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr\n(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in\naufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße\nGemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen.\nausgebaut wird.\nPlanungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu\nmachen, die in den Gemeinden während der Geltungs-               (2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt\ndauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.            oder an bestehenden Kreuzungen Anschlussstellen neu\ngeschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die\n(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann Aus-\nKosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahn-\nnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn\nbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu\nüberwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.\ntragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die\n(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger   Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten\nder Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vor-        Seitenstreifen einzubeziehen.\nkaufsrecht zu.\n(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so\nfallen die dadurch entstehenden Kosten\n§ 10\n1. demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die\nSchutzwaldungen                             Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen,\n(1) Waldungen und Gehölze längs der Bundesfern-            2. den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last,\nstraßen können von der Straßenbaubehörde im Einver-               die die Änderung verlangen oder hätten verlangen\nnehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen               müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten\nzuständigen Behörde in einer Breite von 40 Meter, gemes-          der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der\nsen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu                 Änderung.\nSchutzwaldungen erklärt werden.\n(3a) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt\n(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder           für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung\nNutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu unter-            Absatz 2. Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr\nhalten. Die Aufsicht hierüber liegt der nach Landesrecht      mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung betei-\nfür Schutzwaldungen zuständigen Behörde ob.                   ligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Ver-\nkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die\nTräger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Stra-\n§ 11                              ßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der\nSchutzmaßnahmen                          Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der\nStraßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes\n(1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nachteili-       entfallen würde.\ngen Einwirkungen der Natur (z. B. Schneeverwehungen,\nSteinschlag, Vermurungen) haben die Eigentümer von               (4) Über die Errichtung neuer sowie die wesentliche\nGrundstücken an den Bundesfernstraßen die Anlage              Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Bundes-\nvorübergehender Einrichtungen zu dulden.                      fernstraßen und anderen öffentlichen Straßen wird durch\ndie Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die\n(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere        Aufteilung der Kosten regeln.\nmit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen\ndürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrs-             (5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Ände-\nsicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden      rungen zu behandeln.\nsind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden.           (6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmündungen.\n(3) Die Straßenbaubehörde hat den Eigentümern die          Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere\nDurchführung dieser Maßnahme 14 Tage vorher schriftlich       Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung\nanzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Die      aller beteiligten Straßen.\nEigentümer können die Maßnahmen im Benehmen mit der\nStraßenbaubehörde selbst durchführen.                                                    § 12a\n(4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Besitzern ob.                    Kreuzungen mit Gewässern\n(5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern         (1) Werden Bundesfernstraßen neu angelegt oder aus-\noder Besitzern die hierdurch verursachten Aufwendungen        gebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern\nund Schäden in Geld zu ersetzen.                              (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003                 293\nde Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der                                      § 13a\nStraßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tra-\nUnterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern\ngen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, dass\nunter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung              (1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungs-\nder wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasser-           anlagen von Bundesfernstraßen und Gewässern auf seine\nabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird.                    Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart\noder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Unterhal-\n(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 31 des Wasserhaus-\ntungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich\nhaltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen mit Bundes-\nnicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder\nfernstraßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen\nähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter\ngeändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die\nBrücken im Zuge von Bundesfernstraßen für die Schiff-\ndadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue\nfahrt sowie auf Schifffahrtszeichen. Soweit diese Einrich-\nKreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird,\ntungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast her-\nso ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Bun-\nzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen\ndesfernstraße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung\ndie Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebs\noder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das\ndieser Einrichtungen zu ersetzen oder abzulösen.\nGewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegen-\nwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Ver-            (2) Wird im Fall des § 12a Abs. 2 eine neue Kreuzung\nlangt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Ände-       hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die\nrungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.           Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der\n(3) Wird eine Bundesfernstraße neu angelegt und wird       Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte\ngleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als    Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreu-\nstraßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so           zungsanlagen sind anzurechnen.\ndass eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem\nder Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässer-          Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten auf\nausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.      Grund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.\n(4) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre                (4) Die §§ 42 und 43 des Bundeswasserstraßengesetzes\nKosten keine Einigung zustande, so ist darüber durch          bleiben unberührt.\nPlanfeststellung zu entscheiden.\n(5) § 41 des Bundeswasserstraßengesetzes bleibt un-                                    § 13b\nberührt.\nErmächtigung zu Rechtsverordnungen\n§ 13                               Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen kann mit Zustimmung des Bundesrates\nUnterhaltung der Straßenkreuzungen\nRechtsverordnungen erlassen, durch die\n(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der\nStraßenbaulast der Bundesfernstraße die Kreuzungs-            1. der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a näher\nanlage zu unterhalten.                                            bestimmt wird;\n(2) Bei Über- oder Unterführungen hat das Kreuzungs-       2. näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungs-\nbauwerk der Träger der Straßenbaulast der Bundesfern-             anlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder ande-\nstraße, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger          ren Straße gehören;\nder Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu         3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträ-\nunterhalten.                                                      gen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 2 näher\n(3) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat der Träger der           bestimmt werden.\nStraßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße dem\nTräger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die                                       § 14\nMehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm\ndurch die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 entstehen.                               Umleitungen\nDie Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten              (1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen vor-\nabzulösen.                                                    übergehender Behinderung sind die Träger der Straßen-\n(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehen-       baulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die\nden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre         Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.\nveränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung               (2) Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungs-\nsowie für Wiederherstellung im Fall der Zerstörung durch      strecke und die Straßenverkehrsbehörden sind vor der\nhöhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.                       Sperrung zu unterrichten.\n(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt            (3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der\nhinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine     Umleitungsstrecke ist festzustellen, was notwendig ist,\nwesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt ist.        um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätz-\n(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht,     lichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür\nsoweit etwas anderes vereinbart wird.                         nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßen-\nbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Das gilt auch\n(7) Wesentliche Ergänzungen an Kreuzungsanlagen            für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast der\nsind wie wesentliche Änderungen zu behandeln.                 Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch die\n(8) § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.                         Umleitung verursachter Schäden machen muss.","294                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003\n(4) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private     Linienführung der Bundesfernstraßen. Dies gilt nicht für\nWege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr die-       den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung\nnen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf      ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer\nschriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde          Ortsdurchfahrt dient.\nverpflichtet. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der       (2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von\nTräger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Auf-         dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließ-\nhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den           lich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des\nfrüheren Zustand des Weges wiederherzustellen.                Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung zu\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue     berücksichtigen. Die Bestimmung der Linienführung ist\nBundesfernstraßen vorübergehend über andere öffent-           innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen.\nliche Straßen an das Bundesfernstraßennetz angeschlos-           (3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die\nsen werden müssen.                                            Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bun-\ndesfernstraßen zur Folge haben können, ist die Straßen-\n§ 15                              baubehörde zu beteiligen. Sie hat die Belange der Bun-\nNebenbetriebe an den Bundesautobahnen                 desfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bundes-\nplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und\n(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belan-       Landesplanungen.\ngen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen die-\nnen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten,                                 § 16a\nVerlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine                                  Vorarbeiten\nunmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben,\nsind Nebenbetriebe.                                              (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte\nhaben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermes-\n(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertra-    sungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen ein-\ngen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte     schließlich der vorübergehenden Anbringung von Markie-\nzu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder       rungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Stra-\nbesondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die             ßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Woh-\nÜbertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen           nungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinha-\nund Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt       bers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-,\nder nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung          Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen\neiner Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes)        Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.\nist ausgeschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Voraus-\nsetzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt    (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem\nbesonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieb-      Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten min-\nlichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebs-         destens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch orts-\nführung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die         übliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren\nBereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu\n§§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.\ngeben.\n(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundes-\n(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1\nautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine\neinem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten\numsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an\nunmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der\nden Bund zu entrichten. Das Bundesministerium für Ver-\nStraßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld\nkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch\nzu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädi-\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\ngung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht\nministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundes-\nzuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde\nrates die Höhe der Konzessionsabgabe festzusetzen und\noder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der\ndie Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung\nEntscheidung sind die Beteiligten zu hören.\nder Konzessionsabgabe zu regeln. Die Höhe der Konzes-\nsionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen\nVorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch                                   § 17\ndas Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundes-                               Planfeststellung\nautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro          (1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert\neinhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens        werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Plan-\n3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. Die Kon-         feststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffent-\nzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Güterverkehr          lichen und privaten Belange einschließlich der Umweltver-\nzu entrichten.                                                träglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichti-\n(4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Neben-  gen.\nbetriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von         (1a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann\n0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft        eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn\nwerden.\n1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben han-\ndelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträg-\n§ 16                                  lichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung\nPlanungen                                durchzuführen ist,\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-       2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben-\nnungswesen bestimmt im Benehmen mit den Landes-                   bereich berührt wird, das Benehmen hergestellt wor-\nplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und           den ist und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003                 295\n3. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträch-     Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsver-\ntigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inan-       fahrensgesetzes und der entsprechenden landesrecht-\nspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen            lichen Bestimmungen und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des\nRechts schriftlich einverstanden erklärt haben.           Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abge-\nsehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungs-\nDie Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Plan-\nverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung\nfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über\nzu geben. Die Anhörungsbehörde hat ihre Stellungnahme\ndas Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor\ninnerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwen-\nErhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es\ndungsfrist abzugeben.\nkeiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entspre-               (4) Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der\nchenden landesrechtlichen Bestimmungen gelten ent-            Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der\nsprechend.                                                    Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungs-\n(1b) Abweichend von Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 kann in den     frist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehen-\nLändern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-              de Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Fest-\nmern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für ein           stellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt\nVorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltver-         nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte\nträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung       öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch\ndurchzuführen ist und das vor dem 31. Dezember 2006           ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt\nbeantragt wird, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlus-    sein müssen.\nses eine Plangenehmigung erteilt werden. Im Fall des             (5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den\nSatzes 1 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 des   Plan nach Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzu-        Absatz 1a und Absatz 1b und trifft die Entscheidung nach\nbeziehen.                                                     Absatz 2. Bestehen zwischen der obersten Landes-\n(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in      straßenbaubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bun-\nFällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesent-          desbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der\nlicher Bedeutung liegen vor, wenn                             Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen einzuholen.\n1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben han-\ndelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträg-        (6) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des\nlichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung       Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen\ndurchzuführen ist, und                                    entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung\n2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die     zuzustellen; die Vorschriften der Verwaltungsverfahrens-\nerforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen      gesetze über die Bekanntgabe von Planfeststellungs-\nund sie dem Plan nicht entgegenstehen und                 beschlüssen bleiben im Übrigen unberührt.\n3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den          (6a) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-\nvom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen         lungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau\ngetroffen werden.                                         oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach\ndem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf fest-\n(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs             gestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag\nersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine        auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfech-\nErgänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des           tungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder\nBebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfest-        eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Ver-\nstellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fäl-    waltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines\nlen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbe-\nbis 4 des Baugesetzbuchs.                                     schlusses oder der Plangenehmigung gestellt und\n(3a) Im Planfeststellungsverfahren veranlasst die          begründet werden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in\nAnhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem der          Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsord-\nTräger des Vorhabens den Plan bei ihr eingereicht hat, die    nung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nEinholung der Stellungnahmen der Behörden, deren Auf-         einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungs-\ngabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die       beschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder\nAuslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das       die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvor-\nVorhaben voraussichtlich auswirkt.                            hergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fern-\nstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in\n(3b) Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das\nden Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines\nVorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahmen inner-\nMonats nach Zustellung der Entscheidung über die An-\nhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist\nordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet\nabzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf. Die\nwerden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Voll-\nGemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen\nziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsord-\nnach Zugang aus. Sie machen die Auslegung vorher\nnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die\nortsüblich bekannt.\ndie Anordnung oder Wiederherstellung der aufschieben-\n(3c) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb     den Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Plan-\nvon drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzu-       feststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Be-\nschließen. Sie gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines        schwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5\nMonats nach Abschluss der Erörterung ab. Bei der Ände-        Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer\nrung einer Bundesfernstraße kann von einer förmlichen         Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem","296                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003\nZeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen            mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der\nKenntnis erlangt.                                             Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Ein-\n(6b) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs        wendungen gegen den Antrag möglichst vor der münd-\nWochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tat-         lichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzu-\nsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und           reichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass\n§ 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entspre-         auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitz-\nchend.                                                        einweisung und andere im Verfahren zu erledigende An-\nträge entschieden werden kann.\n(6c) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben\n(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung\nberührten öffentlichen und privaten Belange sind nur\nist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinwei-\nerheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-\nsung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen\ngungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche\nSachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist\nMängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Ver-\neine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungs-\nfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Auf-\nergebnisses zu übersenden.\nhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plan-\ngenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder             (4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem\ndurch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kön-           Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei\nnen; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes       Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.\nund die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmun-           Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungs-\ngen bleiben unberührt.                                        behörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeit-\npunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung\n(7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb\nder Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an\nvon fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begon-\nden unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die\nnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf\nBesitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen\nAntrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfest-\nund der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger\nstellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor\nder Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im\nder Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte\nAntrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben\nAnhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschrie-\nausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen tref-\nbenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und\nfen.\nAuslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über\ndie Verlängerung sind die Bestimmungen über den Plan-            (5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die\nfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.               vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-\nnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile\n§ 17a                             nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die\nEntziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines\nAnlagen der Verkehrsüberwachung,                   anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der\nder Unfallhilfe und des Zolls                 Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in\nDie der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an        einem Beschluss festzusetzen.\nBundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen           (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmi-\nder Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn        gung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzein-\nsie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen        weisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in\nhaben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung    den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast\neinbezogen werden. Das Gleiche gilt für Zollanlagen an        hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstan-\nBundesfernstraßen.                                            denen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.\n(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitz-\n§§ 18 bis 18e\neinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag\n(weggefallen)                         auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80\nAbs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur\n§ 18f                            innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitz-\neinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.\nVorzeitige Besitzeinweisung\n(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grund-\n(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten       stücke, die für die in § 17a genannten Anlagen benötigt\nund weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz     werden.\neines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grund-\nstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschä-                                   § 19\ndigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungs-\nbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach                                  Enteignung\nFeststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmi-           (1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfern-\ngung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungs-        straßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteig-\nbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar         nungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur\nsein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.               Ausführung eines nach § 17 festgestellten oder genehmig-\n(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs            ten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Fest-\nWochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung         stellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.\nmit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind          (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Ent-\ndie Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden.           eignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteig-\nDabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung     nungsbehörde bindend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003                  297\n(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder     behörden der Länder die vom Bundesministerium für Ver-\nBeschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts          kehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Bundes-\nschriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädi-        behörden. Dies gilt auch für die nach § 36 des Gesetzes\ngungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.               über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behörde.\n(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17a          (3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das\ngenannten Anlagen entsprechend.                               Verfahren für die Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7),\n(3) (weggefallen)                                          Sondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen und Sicher-\nheiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen die\n(4) (weggefallen)                                          Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7a trifft oder in denen\n(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen gelten-  jemand zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist\nden Enteignungsgesetze der Länder.                            (§§ 11 und 14), nach Landesrecht.\n(4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von\n§ 19a                             Landesbehörden begründet ist, bestimmen die Länder die\nEntschädigungsverfahren                      zuständigen Behörden. Sie sind ermächtigt, die Zustän-\ndigkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder,\nSoweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8a, 9         soweit sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachge-\noder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 17       ordnete Behörden zu übertragen. Das Bundesministerium\nAbs. 1) oder einer Plangenehmigung (§ 17 Abs. 1a) ver-        für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist hiervon zu\npflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und     unterrichten.\nüber die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwi-\nschen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbau-             (5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auf-\nlast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der         tragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Abs. 2 des\nBeteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für      Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des\ndas Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteig-            Landesrechts an Stelle der Behörden des Landes zustän-\nnungsgesetze der Länder entsprechend.                         dig.\n§ 20                                                          § 23\nStraßenaufsicht                                            Ordnungswidrigkeiten\n(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nStraßenbaulast für die Bundesfernstraßen obliegen, wird       lässig\ndurch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die Länder üben       1. entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße über den\ndie Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes aus.                     Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,\n(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung        2. nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht\nder notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer ange-                nachkommt,\nmessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die meh-\nrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, die-        3. entgegen § 8 Abs. 2a\nsen rechtzeitig bekannt geben, damit sie möglichst zu-             a) Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder\nsammenhängend ausgeführt werden. Kommt ein Träger                      unterhält oder\nder Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die\nb) auf vollziehbares Verlangen der zuständigen\nStraßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen\nBehörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert,\nan seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und voll-\nziehen.                                                         4. entgegen § 8a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1\nZufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder\n§ 21                                   ändert,\nVerwaltung der                            5. entgegen § 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2a\nBundesstraßen in den Ortsdurchfahrten                     Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unter-\nhält,\nSoweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3 Träger der\nStraßenbaulast sind, richtet sich die Zuständigkeit zur         6. einer nach § 8a Abs. 6 ergangenen vollziehbaren\nVerwaltung der Ortsdurchfahrten nach Landesrecht. Die-             Anordnung nicht nachkommt,\nses regelt auch, wer insoweit zuständige Straßenbau-            7. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 Hochbauten oder bauliche\nbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.                              Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgra-\nbungen größeren Umfangs vornimmt,\n§ 22                                8. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 9 Abs. 6\nZuständigkeit                               Satz 1 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 errich-\ntet oder entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 an Brücken über\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nBundesfernstraßen anbringt,\nnungswesen kann seine Befugnisse nach diesem Gesetz\nganz oder zum Teil unter Vorbehalt jederzeitigen Wider-         9. vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen\nrufs auf die obersten Landesstraßenbaubehörden auch                eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 von den Verboten des\nmit der Ermächtigung zur weiteren Übertragung auf ande-            § 9 Abs. 1, 4 und 6 zugelassen wurde,\nre Behörden übertragen.                                       10. entgegen § 9a Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betrof-\n(2) Im Fall des Artikels 90 Abs. 3 des Grundgesetzes            fenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach\ntreten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbau-           Absatz 3 Veränderungen vornimmt,","298               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2003\n11. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht           (7) Waldungen, die Schutzwaldungen nach § 9 des\nerhält oder nicht ordnungsgemäß unterhält,              Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (RGBl. I\nS. 313) sind, gelten als Schutzwaldungen nach § 10.\n12. entgegen § 11 Abs. 1 die Anlage vorübergehender\nEinrichtungen nicht duldet oder entgegen § 11 Abs. 2       (8) (weggefallen)\nSatz 1 Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit be-       (9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem\neinträchtigen, anlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2  23. Mai 1949 die Worte „Reichsautobahnen“ oder\nihre Beseitigung nicht duldet,                          „Reichsstraßen“ gebraucht, so treten an ihre Stelle die\n13. entgegen § 16a Abs. 1 Satz 1 notwendige Vorarbeiten      Worte „Bundesautobahnen“ oder „Bundesstraßen“.\noder die vorübergehende Anbringung von Markie-             (10) Wo in anderen Gesetzen für das Unternehmen\nrungszeichen nicht duldet.                              „Reichsautobahnen“ besondere Rechte und Pflichten\n(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6        begründet sind, tritt an seine Stelle der Bund.\nund 11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu fünf-            (11) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7       Wohnungswesen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit\nbis 10 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro     dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-\ngeahndet werden.                                             ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nBrücken im Zuge von Bundesfernstraßen, die in der Bau-\n§ 24                             last der Länder oder öffentlich-rechtlicher Selbstverwal-\ntungskörperschaften stehen, in die Baulast des Bundes zu\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen\nübernehmen und die zur Überleitung notwendigen Maß-\n(1) (weggefallen)                                         nahmen zu treffen. In der Rechtsverordnung können auch\n(2) (weggefallen)                                         die nach den üblichen Berechnungsarten zu ermittelnden\nAblösungsbeträge festgesetzt werden.\n(3) (weggefallen)\n(12) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses\n(4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichs-           Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart\nstraßen, die nach dem Gesetz über die vermögensrecht-        sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen (§ 8)\nlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen       von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach\nBundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951              Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.\n(BGBl. I S. 157) Bundesautobahnen und Bundesstraßen\nsind, sind Bundesautobahnen und Bundesstraßen im                                          § 25\nSinne dieses Gesetzes.\n(Aufhebung von Vorschriften)\n(5) (weggefallen)\n(6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemessen                                      § 26\nsich nach ihrer Festsetzung nach §§ 13 ff. der Verordnung\n(weggefallen)\nzur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neu-\nregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung\nvom 7. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1237), bis sie nach § 5                                  § 27\nAbs. 4 neu festgesetzt werden.                                                       (Inkrafttreten)"]}