{"id":"bgbl1-2003-8-7","kind":"bgbl1","year":2003,"number":8,"date":"2003-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/8#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-8-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_8.pdf#page=28","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Anbaumaterialverordnung sowie zur Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz","law_date":"2003-02-25T00:00:00Z","page":264,"pdf_page":28,"num_pages":9,"content":["264                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003\nVerordnung\nzur Änderung der Anbaumaterialverordnung sowie zur Änderung\nder Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz*)\nVom 25. Februar 2003\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-                       2. Die Inhaltsübersicht wird durch folgende Inhalts-\nnährung und Landwirtschaft verordnet                                         übersicht ersetzt:\n– auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1, des § 3a Abs. 2 und 3,\n„Inhaltsübersicht\ndes § 14a, des § 14b Abs. 2 und 3, des § 15a Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 Buchstabe a, b, d und e und Nr. 2, des § 19a, des\nAbschnitt 1\n§ 22a Nr. 1, des § 27 Abs. 3 und des § 53 Nr. 1 des Saat-\ngutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I                                            Allgemeine Vorschriften\nS. 1633), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März\n2002 (BGBl. I S. 1146) zuletzt geändert worden sind,                      § 1   Anwendungsbereich\n§ 2   Begriffsbestimmungen\n– auf Grund des § 19 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des\nSaatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I\nS. 1633), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März                                            Abschnitt 2\n2002 (BGBl. I S. 1146) zuletzt geändert worden ist, im                                          Inverkehrbringen\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nzen,                                                                                            Unterabschnitt 1\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 9 und 11, des                                    Allgemeine Vorschriften\n§ 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 38b\ndes Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Be-                         § 3   Registrierung\nkanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,                      § 4   Pflichten der Betriebe\n3512), von denen die §§ 3 und 4 durch Artikel 186 Nr. 3                   § 5   Anforderungen an Standardmaterial\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\nund § 38b durch Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom                                                  Unterabschnitt 2\n6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind:\nAnerkanntes Anbaumaterial\nvon Kern- und Steinobst\nArtikel 1\nÄnderung der Anbaumaterialverordnung                               § 6   Anerkanntes Anbaumaterial\nDie Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I                                          Unterabschnitt 3\nS. 1322) wird wie folgt geändert:\nKennzeichnung, Kontrolle\n1. In der Bezeichnung wird die Angabe „AGOZ“ durch                                          und Vergleichsprüfungen\ndie Angabe „AGOZV“ ersetzt.\n§ 7   Kennzeichnung\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:                § 8   Kontrolle\n1. Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehr-\nbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG Nr.          § 8a Vergleichsprüfungen\nL 226 S. 16);                                                          § 8b Mitteilungen\n2. Richtlinie 1999/66/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Festle-\ngung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder\nsonstige Dokumente gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (ABl.                                Abschnitt 3\nEG Nr. L 164 S. 76);\n3. Richtlinie 1999/67/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Ände-\nEin- und Ausfuhr\nrung der Richtlinie 93/49/EWG zur Festlegung der Tabelle mit den\nAnforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflan-       § 9   Einfuhr\nzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. EG Nr.\nL 164 S. 78);                                                          § 10  Ausfuhr\n4. Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zusätz-\nlichen Durchführungsbestimmungen für die von den Versorgern                                     Abschnitt 4\ngemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sortenlisten für\nZierpflanzen (ABl. EG Nr. L 172 S. 42);                                                  Schlussbestimmungen\n5. Richtlinie 1999/69/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Auf-\nhebung der Vorschriften für die Überwachung und Überprüfung von        § 11  Ausnahmen\nVersorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des\nRates (ABl. EG Nr. L 172 S. 44).                                       § 12  Ordnungswidrigkeiten“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003                   265\n3. § 1 wird wie folgt gefasst:                                    c) In Absatz 4 wird das Wort „Eintragung“ durch das\nWort „Registrierung“ ersetzt.\n„§ 1\nAnwendungsbereich                           d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nDie Vorschriften dieser Verordnung regeln die                     „(5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Ab-\nAnforderungen an Anbaumaterial von                                 satz 1 ist ausgenommen, wer\n1. Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von                        1. nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für\nGemüsearten,                                                        nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes\nAnbaumaterial von Obst- und Gemüsearten,\n2. Obstarten zur Fruchterzeugung sowie\n2. Zierpflanzen, die für nicht gewerbliche End-\n3. Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumate-                       verbraucher bestimmt sind,\nrial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche\nNutzung bestimmt ist,                                           in den Verkehr bringt.“\nder in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des\nInverkehrbringens sowie der Einfuhr.“                       6. § 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 4\n4. § 2 wird wie folgt geändert:\nPflichten der Betriebe\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n(1) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, hat die erfor-\n„1. Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial                 derlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen,\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1a des Saatgutverkehrsge-         um sicherzustellen, dass das Anbaumaterial die\nsetzes, ist Standardmaterial oder anerkanntes         Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und 4 erfüllt. Er hat\nMaterial:                                             sicherzustellen, dass Partien während der Pflanzen-\na) der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzen-         erzeugung gesondert ermittelt werden können, und\narten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu          hat insbesondere regelmäßig zu geeigneten Zeit-\ngewerblichen Zwecken bestimmt ist;                punkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbe-\ntriebliche Kontrollen durchzuführen. Die Kontrollen\nb) der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur         erstrecken sich\nFruchterzeugung sowie Gemüsearten, das\nentweder zur Erzeugung von Pflanzen zu            1. auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials\ngewerblichen Zwecken oder sonst zum                   zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,\nAnbau bestimmt ist;                               2. auf das Auftreten von in Anlage 1 und Anlage 2 der\nc) anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit            Pflanzenbeschauverordnung aufgeführten Schad-\nden in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten            organismen,\nbestimmt ist;“.\n3. im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                Schadorganismen, die den Gebrauchswert des\n„2. Standardmaterial:                                           Anbaumaterials herabsetzen, und\nAnbaumaterial, das die Mindestanforderun-             4. im Fall von Obst- und Gemüsearten auf das\ngen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agra-            Auftreten der in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten\nria Communitatis-Material (CAC-Material) von              Schadorganismen.\nObstarten zur Fruchterzeugung;“.                      Die Verpackung des Anbaumaterials oder das gela-\ngerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                                   Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist,\num das Auftreten von Schadorganismen oder sonsti-\na) Die Bezeichnung „Eintragung“ wird durch die\nge nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des\nBezeichnung „Registrierung“ ersetzt.\nAnbaumaterials zu verhindern. Bei Verdacht auf Befall\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der\naa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:               innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Unter-\nsuchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen,\n„Wer Anbaumaterial zu gewerblichen Zwe-               soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich\ncken                                                  ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für denjenigen, der\n1. in den Verkehr bringen oder                        Anbaumaterial von Zierpflanzen nicht selbst erzeugt\nund ausschließlich in den Verkehr bringt oder einführt.\n2. aus einem Drittland einführen will,\n(2) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, muss bei\nmuss von der zuständigen Behörde in ein\nStandardmaterial\namtliches Verzeichnis unter Erteilung einer\nRegistriernummer aufgenommen worden sein              1. über eine Beschreibung der Sorte einschließlich\n(Registrierung). Die Aufnahme erfolgt auf                 der Sortenbezeichnung und der allgemein be-\nAntrag.“                                                  kannten Synonyme verfügen, es sei denn, die\njeweilige Sorte ist in der Fachliteratur ausreichend\nbb) In dem neuen Satz 3 werden in Nummer 2\nbeschrieben,\nnach dem Wort „Betrieb“ die Wörter „oder, im\nFall des Satzes 1 Nr. 2, die über die Pflanzen-       2. Angaben zur Sortenerhaltung und zum angewand-\nerzeugung im Drittland“ eingefügt.                        ten Vermehrungssystem und","266              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003\n3. Angaben zur Unterscheidung der Sorte von der                Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei\nnächstähnlichen Sorte auf Anfrage der zuständi-            Jahre, nach Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeich-\ngen Behörde machen können.                                 nungen erstellt worden sind, von demjenigen, der\nSatz 1 gilt nicht für denjenigen, der Standardmaterial         nach § 3 Abs. 1 registriert ist, aufzubewahren.\nvon Zierpflanzenarten ohne eine Bezugnahme auf die                (6) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4\nSorte oder Standardmaterial von Gemüsearten in Ver-            Nr. 6 bis 9 gelten auch für nicht registrierte Betriebe,\nkehr bringt. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Betriebe,       die Anbaumaterial von Zierpflanzenarten, das für\nderen Tätigkeit sich auf das Inverkehrbringen von              nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist,\nAnbaumaterial von Zierpflanzen und von Obstarten               erzeugen und in den Verkehr bringen. Absatz 4 Satz 2\nzur Fruchterzeugung beschränkt. Das Bundessorten-              gilt entsprechend.“\namt macht die Merkmale, die nach § 3a Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe b des Saatgutverkehrsgesetzes zu be-              7. § 5 wird wie folgt geändert:\nschreiben sind, sowie die Fachliteratur, die aus-\nreichend genaue Sortenbeschreibungen enthält, im               a) In Absatz 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:\nBlatt für Sortenwesen bekannt. Die Bekanntmachung                  „1. Der Aufwuchs darf keine deutlich sichtbaren\nkann sich auf einen Hinweis auf Veröffentlichungen im                   Anzeichen eines Befalls aufweisen mit\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaft beschrän-\na) Schadorganismen, die den Gebrauchswert\nken.\ndes Anbaumaterials herabsetzen, und\n(3) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, hat der\nb) den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten\nzuständigen Behörde unverzüglich\nSchadorganismen im Fall der dort jeweils\n1. das übermäßige oder nicht zu erwartende (außer-                         in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obst-\ngewöhnliche) Auftreten oder den Verdacht eines                         und Gemüsearten.“\naußergewöhnlichen Auftretens eines in Anlage 2\nSpalte 2 aufgeführten Schadorganismus oder                 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n2. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens                aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\neines in Anlage 1 oder Anlage 2 der Pflanzenbe-                     „1. Es darf keine deutlich sichtbaren Anzei-\nschauverordnung aufgeführten Schadorganismus                             chen eines Befalls aufweisen mit\nanzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Maß-                                 a) Schadorganismen,       die den Ge-\nnahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen, ins-                                 brauchswert des        Anbaumaterials\nbesondere eine geeignete Behandlung oder die                                    herabsetzen, und\nVernichtung der Befallsgegenstände, anordnen.\nb) den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten\n(4) Wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 registriert ist, hat                           Schadorganismen im Fall der dort\nAufzeichnungen zu führen über                                                   jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführ-\n1. Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb                                ten Obst- und Gemüsearten.“\nerzeugten Anbaumaterials,                                      bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n2. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangs-                       „4. Das Standardmaterial von\ndatum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen\nAnbaumaterials,                                                          a) Obstpflanzen muss einer Sorte oder\nPflanzengruppe nach § 3a Abs. 1 Nr. 2\n3. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des                               des Saatgutverkehrsgesetzes,\nInverkehrbringens des Anbaumaterials,\nb) Gemüsepflanzen muss einer Sorte\n4. die Zusammensetzung einer Sendung, die zur                                   nach § 3a Abs. 1 Nr. 3 des Saatgut-\nunmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie                               verkehrsgesetzes oder\nunmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus\nverschiedenen Betrieben zusammengestellt wor-                            c) Zierpflanzen, das mit einer Bezugnah-\nden ist,                                                                    me auf eine Sorte oder Pflanzengrup-\npe in Verkehr gebracht wird, muss\n5. die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmit-                              einer Sorte oder Pflanzengruppe nach\ntelbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial                                  § 3a Abs. 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrs-\nvon Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern                            gesetzes\ndie Referenznummer nicht auf dem Warenbegleit-\npapier nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 angegeben wird,                             zugehören.“\n6. das Auftreten von Schadorganismen,                          c) Absatz 5 wird aufgehoben.\n7. durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen,\n8. § 6 wird wie folgt geändert:\n8. sonstige chemische Maßnahmen,\na) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\n9. die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1.\n„Die zuständige Behörde kann Anbaumaterial\nDie Aufzeichnungen können auch durch andere zu-                    nach Satz 1 auch anerkennen, wenn der Sorten-\nverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnun-                  schutz nach Ablauf der in § 13 des Sortenschutz-\ngen im Rahmen der betrieblichen Buchführung vor-                   gesetzes genannten Frist nicht mehr besteht und\ngenommen werden.                                                   weder eine Sortenzulassung noch ein Antrag auf\n(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 sind                Sortenzulassung vorliegt. Die Sätze 2 und 5 gelten\nmindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von                 entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003               267\nb) In Absatz 6 wird Satz 2 aufgehoben.                             bb) In Nummer 3 wird das Wort „Eintragungsnum-\nmer“ durch das Wort „Registriernummer“ er-\nc) Absatz 7 wird durch folgende Absätze ersetzt:\nsetzt.\n„(7) Anbaumaterial, das als Unterlage verwendet\nb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nwird und aus Samen gewonnen wurde, kann\nabweichend von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2                „Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten,\nBuchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a anerkannt                     die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr\nwerden, wenn es aus anerkanntem Samen hervor-                   gebracht werden sollen, nicht erforderlich. Bei der\ngegangen und auf Grund einer Untersuchung amt-                  Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche\nlich als sichtbar frei von den in Anlage 4 Spalte 2             Endverbraucher ist die Beschränkung der Kenn-\naufgeführten Schadorganismen befunden worden                    zeichnung\nist. Dieses Anbaumaterial ist als zertifiziertes                1. bei Zierpflanzen und Gemüsearten auf die\nMaterial zu bezeichnen und kann als Unterlage                      Angaben nach Satz 1 Nr. 7 und\nfür Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material\nverwendet werden. Im Fall der Verwendung als                    2. bei Obstarten auf die Angaben nach Satz 1\nUnterlage für Vorstufenmaterial von Prunus-Arten                   Nr. 2, 3, 7, 8 und 9\nmuss die Unterlage vor der Veredelung in einer                  zulässig.“\nUntersuchung amtlich als frei von blattlausüber-\ntragbaren Viren befunden worden sein.                   10. § 8 wird wie folgt geändert:\n(8) Samen kann abweichend von Absatz 3 Nr. 1            a) In Absatz 1 wird das Wort „eingetragen“ durch das\nBuchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buch-                  Wort „registriert“ ersetzt.\nstabe a anerkannt werden, wenn\nb) In Absatz 2 werden\n1. er von einem Baum stammt, der die Anforde-\nrungen nach den Absätzen 2 und 3 im Übrigen                aa) das Wort „eingetragenen“ durch das Wort\nerfüllt, oder                                                   „registrierten“ und\n2. er von einem Baum stammt, der keine Anzei-                   bb) das Wort „Eintragung“ durch das Wort „Re-\nchen eines Befalls mit den in Anlage 4 Spalte 2                 gistrierung“\naufgeführten Schadorganismen zeigt und                     ersetzt.\na) einer Sorte nach Absatz 2 Nr. 1 oder Ab-            c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nsatz 4 angehört oder,\n„(3) Die zuständige Behörde kann Kontrollen\nb) sofern er keiner Sorte angehört, art- und               während des Inverkehrbringens und in Empfangs-\ntypenecht ist, und                                     betrieben in Form von Stichproben durchführen.“\ner im Fall von Prunus-Arten in einer Untersu-          d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nchung amtlich als frei von samenübertragbaren\nViren befunden worden ist.                         11. Nach § 8 werden folgende §§ 8a und 8b eingefügt:\nDieses Anbaumaterial ist als zertifiziertes Material                                   „§ 8a\nzu bezeichnen.\nVergleichsprüfungen\n(9) Im Fall von Unterlagen kann die zuständige\n(1) Die zuständige Behörde kann über § 8 hinaus\nBehörde auf Antrag abweichend von Absatz 3\nzur Durchführung von Vergleichsprüfungen in Betrie-\nNr. 2 Buchstabe a die Erzeugung von Basisma-\nben und während des Inverkehrbringens Unter-\nterial und abweichend von Absatz 3 Nr. 3 Buchsta-\nsuchungen an Anbaumaterial durchführen und Pro-\nbe a die Erzeugung von zertifiziertem Material in\nben entnehmen, um die Einhaltung der Anforderun-\nzusätzlichen Vermehrungsschritten zulassen. Sie\ngen dieser Verordnung zu überprüfen. Sie kann die\nkann dabei die Zulassung mit Auflagen insbeson-\nProben auch an eine andere zuständige Behörde im\ndere zur Anzahl der Vermehrungsschritte verbin-\nInland, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durch-\nden, soweit dies zur Einhaltung der pflanzenge-\nführt, weiterleiten.\nsundheitlichen Anforderungen erforderlich ist.\nDarüber hinaus kann die zuständige Behörde auf                 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für gemeinschaft-\nAntrag für einen festzulegenden Zeitraum und für            liche Vergleichsprüfungen, soweit diese auf Grund\neine bestimmte Menge weitere Ausnahmen von                  einer Entscheidung der Kommission der Europäi-\nAbsatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und           schen Gemeinschaft nach\nNr. 3 Buchstabe a hinsichtlich der Anzahl der Ver-          1. Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 98/56/EG des Rates\nmehrungsschritte zulassen, soweit geeignetes An-                vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von\nbaumaterial einer Kategorie nicht in ausreichender              Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG\nAnzahl zur Verfügung steht, um daraus unmittelbar               Nr. L 226 S. 16),\ndie nachfolgende Kategorie zu erzeugen.“\n2. Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 92/33/EWG des\nRates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbrin-\n9. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermeh-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                 rungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG\naa) In Nummer 1 wird die Bezeichnung „EWG-                      Nr. L 157 S. 1) und\nQualität“ durch die Bezeichnung „EG-Qua-              3. Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 92/34/EWG des\nlität“ ersetzt.                                           Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbrin-","268               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003\ngen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von                6. Art (botanische Bezeichnung),\nObstarten zur Fruchterzeugung (ABl. EG Nr. L 157            7. Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzen-\nS. 10)                                                          gruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner\nin der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wer-                  Sorte angehören, deren Bezeichnung,\nden. Die zuständige Behörde kann Proben auch an\n8. im Fall von Obstpflanzen die Kategoriebezeich-\neine andere zuständige Behörde im Inland oder in\nnung und im Fall von anerkanntem Anbaumate-\neinem anderen Mitgliedstaat, die Vergleichsprüfun-\nrial von Obst die Angabe „(vt)“ für virusgetestet\ngen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.\noder „(vf)“ für virusfrei,\n(3) Stellt die zuständige Behörde bei den Unter-\n9. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials,\nsuchungen nach Absatz 1 oder 2 fest, dass Anbauma-\nterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht             10. Bestätigung über die Gleichwertigkeit des An-\nerfüllt, gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.                              baumaterials mit solchem Anbaumaterial, das die\nAnforderungen des § 5 Abs. 1 und im Fall von\n(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und\nanerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen\nVersuche nach Absatz 1 und 2 wirkt die Biologische\ndes § 6 dieser Verordnung erfüllt.\nBundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft nach\n§ 33 Abs. 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes in               Für Anbaumaterial von Zierpflanzen ist die Angabe\nAbstimmung mit der zuständigen Behörde mit.                    nach Satz 1 Nr. 7 nicht erforderlich, sofern das Anbau-\nmaterial nicht mit Bezugnahme auf die Sorte in Ver-\n§ 8b                              kehr gebracht werden soll.\nMitteilungen                             (3) Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzenge-\nsundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen\nDer Biologischen Bundesanstalt für Land- und\ndes Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens\nForstwirtschaft wird die Befugnis zum Verkehr mit der\nerfüllt, so können die Angaben nach Absatz 1 auf\nKommission der Europäischen Gemeinschaft oder\ndiesem eingetragen sein. Dabei kann die erforderliche\nden zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in\nAngabe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 in dem Feld\nfolgenden Fällen übertragen:\n„Unterscheidungsmerkmale“ und die Angabe nach\n1. Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendun-                Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 sowie die Angabe nach Absatz 2\ngen von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht              Satz 1 Nr. 10 für anerkanntes Anbaumaterial in dem\nvon einem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflan-          Feld „Zusätzliche Erklärung“ eingetragen werden.\nzenpass begleitet gewesen ist, diese sich als\nfehlerhaft erwiesen haben oder Maßnahmen nach                 (4) Die Einfuhr ist nur über die nach § 36 des\n§ 8 Abs. 4 angeordnet worden sind,                         Pflanzenschutzgesetzes für pflanzenbeschaupflichti-\nge Einfuhren im Bundesanzeiger bekannt gegebenen\n2. Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maß-              Zollstellen zulässig. Anbaumaterial wird von der\nnahmen nach § 8,                                           zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an\n3. Mitteilungen über die Durchführung, den Stand               einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen\nund die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach            Abfertigung auf die Erfüllung der Anforderungen nach\n§ 8a Abs. 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die                § 5 Abs. 4 dieser Verordnung stichprobenweise unter-\nnach § 8a Abs. 3 angeordnet worden sind.“                  sucht. Anerkanntes Anbaumaterial von Obst muss\nzusätzlich zumindest als sichtbar frei von den in Anla-\n12. § 9 wird wie folgt gefasst:                                    ge 4 Spalte 2 aufgeführten Viruskrankheiten befunden\nworden sein.\n„§ 9\n(5) Wer Anbaumaterial aus einem Drittland einführt,\nEinfuhr                             hat\n(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu               1. der für seine Registrierung zuständigen Behörde\ngewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn                   die Einfuhr von Anbaumaterial unter Angabe des\nder Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass             Bestimmungsortes innerhalb einer Woche nach\ndas einzuführende Anbaumaterial solchem Anbau-                     der Einfuhr schriftlich anzuzeigen und dabei\nmaterial gleichwertig ist, das die Anforderungen des               im Fall von anerkanntem Anbaumaterial von\n§ 5 Abs. 1 sowie im Fall von anerkanntem Anbauma-                  Obst zusätzlich eine amtliche Bescheinigung des\nterial die Anforderungen des § 6 dieser Verordnung                 Ursprungslandes über die Gleichwertigkeit des\nerfüllt.\neingeführten Anbaumaterials mit anerkanntem\n(2) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken                  Anbaumaterial nach § 6 dieser Verordnung vor-\naus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn es                 zulegen,\nvon einem Dokument begleitet wird, das folgende\n2. einen Nachweis nach Maßgabe des folgenden\nAngaben in einer Amtssprache der Europäischen\nSatzes 3 über den Vertrag mit dem Lieferanten im\nGemeinschaft enthält:\nDrittland mindestens ein Jahr, im Fall von Anbau-\n1. Ursprungsland,                                                material von Obstarten zur Fruchterzeugung min-\n2. Name des Absenders,                                           destens drei Jahre, aufzubewahren.\n3. Name des Empfängers,                                      Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 gilt die amtliche Bescheini-\ngung im Pflanzengesundheitszeugnis als amtliche\n4. Seriennummer, Partiennummer oder Nummer                   Bescheinigung für anerkanntes Anbaumaterial. Aus\nder Woche, in der die Einfuhr erfolgt,                    dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Nachweis müssen\n5. Ausstellungsdatum,                                        mindestens folgende Angaben hervorgehen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003                 269\n1. Name und Anschrift des Lieferanten,                           dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-\ngefügt:\n2. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials,\n3. Art (botanische Bezeichnung),                                     „4. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 eine\nAnzeige nicht, nicht richtig oder nicht\n4. Zweckbestimmung, aus der sich insbesondere                             rechtzeitig erstattet.“\nergibt, ob das Anbaumaterial zur gewerblichen\nWeiterkultur oder für die Abgabe an den Endver-          b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2“ durch die\nbraucher vorgesehen ist.“                                    Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.\n13. § 10 wird wie folgt gefasst:                             16. § 13 wird aufgehoben.\n„§ 10\nAusfuhr                          17. In Anlage 1 Abschnitt A werden die Nummern 1 bis 16\ndurch die Angabe in Spalte 1 „Zierpflanzen im Sinne\nAnbaumaterial, das für die Ausfuhr in einen Staat        des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/56/EG des\naußerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt             Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen\nist und nicht den Anforderungen dieser Verordnung            von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG\nentspricht, ist von Anbaumaterial, das die Anforde-          Nr. L 226 S. 16)“ ersetzt.\nrungen dieser Verordnung erfüllt, deutlich getrennt zu\nhalten und als solches zu kennzeichnen.“\n18. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n14. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                          a) Nummer 1 wird aufgehoben.\n„(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Aus-           b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\nnahmen von den §§ 4 und 5 für Anbaumaterial geneh-               neuen Nummern 1 und 2.\nmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züch-\ntungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung\nder genetischen Vielfalt bestimmt ist.“                  19. Anlage 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1 werden in Spalte 2\n15. § 12 wird wie folgt geändert:\naa) in Buchstabe a die Wörter „den in Anlage 2\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Nr. 1 für Zitrusarten aufgeführten“ und\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                         bb) in Buchstabe b die Wörter „der in Anlage 2\n„1. entgegen § 4 Abs. 5 oder § 9 Abs. 5 Satz 1              Nr. 1 für Zitrusarten aufgeführten“\nNr. 2 einen Nachweis nicht oder nicht für           gestrichen.\ndie vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,“.\nb) In Nummer 1.2 werden\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein\naa) in Spalte 1 die Wörter „Lilium L. (Lilie)“ durch\nKomma ersetzt.\ndie Wörter „Blumenzwiebel-Arten“ ersetzt und\ncc) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 9 Abs. 1\nbb) in Spalte 2 die Wörter „den in Anlage 2 Nr. 1 für\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1, § 9\nLilium L. aufgeführten“ gestrichen.\nAbs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1“ und am Ende\nder Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.            c) Die Nummern 1.3 und 1.4 werden aufgehoben.","270             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003\n20. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 4\n(zu den §§ 2, 5 Abs. 2,\n§ 7 Abs. 3)\nUntersuchung auf Viren, virusähnliche Schadorganismen und Viruskrankheiten\nim Rahmen der Anerkennung von Anbaumaterial von Kern- und Steinobst\nViruskrankheiten (Schadorganismen oder Krankheit)\nPflanzenart                          virusfrei (vf)                            virusgetestet (vt)\n1                                    2                                           3\nApfel (Malus Mill.)                Apple chlorotic leafspot                    Apple mosaic\n(Chlorotische Blattfleckung des             (Mosaik)\nApfels)                                     Apple rubbery wood\nApple mosaic                                (Gummiholzkrankheit)\n(Mosaik)                                    Apple flat limb\nApple stem grooving                         (Flachästigkeit)\n(Stammfurchung)                             Apple rough skin\nApple stem pitting, spy epinasty und        (Rauschaligkeit)\ndecline, platycarpa scalybark               Apple star crack\n(Stammnarbung, Spy Epinastie und            (Sternrissigkeit)\nVerfall, Rindenschuppigkeit von M.\nApple proliferation phytoplasm\nplatycarpa)\n(Apfeltriebsucht)\nApple rubbery wood\n(Gummiholzkrankheit)\nApple flat limb\n(Flachästigkeit)\nApple rough skin\n(Rauschaligkeit)\nApple star crack\n(Sternrissigkeit)\nApple proliferation phytoplasm\n(Apfeltriebsucht)\nBirne (Pyrus L.) und Quitte        Apple chlorotic leafspot (Pear ring         Apple chlorotic leafspot (Pear ring\n(Cydonia Mill.)                    pattern mosaic)                             pattern mosaic)\n(Ringfleckenmosaik)                         (Ringfleckenmosaik)\nBark split, rough bark, Bark necrosis       Pear vein yellows/red mottle, stem\n(Rindenrissigkeit der Birne, Raurindig-     pitting\nkeit, Rindennekrose)                        (Adernvergilbung (Rotfleckigkeit))\nRubbery wood                                Pear stony pit\n(Gummiholzkrankheit)                        (Steinfrüchtigkeit)\nPear vein yellows/red mottle, stem          Pear decline phytoplasm\npitting                                     (Birnenverfall)\n(Adernvergilbung (Rotfleckigkeit))\nPear stony pit\n(Steinfrüchtigkeit)\nQuince sooty ringspot\n(Rußfleckigkeit der Quitte)\nPear decline phytoplasm\n(Birnenverfall)\nPrunus-Arten (ohne Süß- und        Apple chlorotic leafspot                    Apple chlorotic leafspot\nSauerkirsche)                      (Chlorotische Blattfleckung des Apfels)     (Chlorotische Blattfleckung des Apfels)\nsowie als Unterlage für diese      Plum bark split                             European plum line pattern\nArten dienende Prunus-Arten und    (Rindenrissigkeit)                          (Bandmosaik)\nderen interspezifische Hybriden\nEuropean plum line pattern                  Prune dwarf\n(Bandmosaik)                                Prunus necrotic ringspot\nApple mosaic                                Plum pox\n(Mosaik)                                    (Scharkakrankheit)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003                                         271\nViruskrankheiten (Schadorganismen oder Krankheit)\nPflanzenart                                            virusfrei (vf)                                    virusgetestet (vt)\n1                                                     2                                                   3\nPrune dwarf\nPrunus necrotic ringspot\nEuropean stone fruit yellows\nMyrobalan latent ringspot nepovirus2)\nCherry green ring mottle virus3)\nStrawberry latent ringspot nepovirus3)\nTomato black ring nepovirus4)\nPlum pox\n(Scharkakrankheit)\nSüß-/Sauerkirsche (Prunus                            Apple chlorotic leafspot                              Prune dwarf\navium/Prunus cerasus)                                (Chlorotische Blattfleckung des Apfels)\nsowie als Unterlage für diese                        Apple mosaic                                          Prunus necrotic ringspot\nArten dienende Prunus-Arten und                      (Mosaik)\nderen interspezifische Hybriden\nPrune dwarf                                           Little cherry\n(Kleinfrüchtigkeit)\nPrunus necrotic ringspot                              Raspberry ringspot\nCherry leafroll                                       (Pfeffinger Krankheit an Süßkirsche)\n(Blattrollkrankheit)\nLittle cherry\n(Kleinfrüchtigkeit)\nRaspberry ringspot\n(Pfeffinger Krankheit an Süßkirsche)\nRusty mottle\n(Rostfleckung)\nCherry green ring mottle\n(Grüne Ringscheckung)\nArabis mosaic nepovirus\nPetunia asteroid mosaic and carna-\ntion Italian ringspot tombusviruses,\ncausing cherry detrimental canker\nTomato black ring nepovirus\nNecrotic rusty mottle\n_________________\n1) Nicht belegt.\n2) Gilt nur für P. domestica, P. insititia, P. salicina, P. besseyi, P. cerasifera, P. davidiana und interspezifische Hybriden.\n3) Gilt nur für P. persica.\n4) Gilt nur für P. amygdalus.“\nArtikel 2                                                                             Artikel 3\nÄnderung der Verordnung über das                                                        Neubekanntmachungserlaubnis\nArtenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nDie Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saat-                                 nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der\ngutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBl. I S. 1762),                              Anbaumaterialverordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom                                   Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2588), wird wie folgt geändert:                           bekannt machen.\n1. § 2a wird aufgehoben.\n2. In der Anlage werden die Nummern 3.1 bis 3.16 durch\ndie Angabe in Spalte 2 „Zierpflanzen im Sinne des                                                                  Artikel 4\nArtikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/56/EG des Rates\nInkrafttreten\nvom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Ver-\nmehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG Nr. L 226                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nS. 16)“ ersetzt.                                                                  Kraft.","272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Februar 2003\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}