{"id":"bgbl1-2003-8-6","kind":"bgbl1","year":2003,"number":8,"date":"2003-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/8#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_8.pdf#page=10","order":6,"title":"Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung - RechPensV)","law_date":"2003-02-25T00:00:00Z","page":246,"pdf_page":10,"num_pages":18,"content":["246                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003\nVerordnung\nüber die Rechnungslegung von Pensionsfonds\n(Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung – RechPensV)\nVom 25. Februar 2003\nAuf Grund des § 330 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3           § 5 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die\nund 5 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetz-                 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zur\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten           Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung\nbereinigten Fassung, Absatz 1 zuletzt geändert durch Arti-\nkel 91 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I                                Abschnitt 3\nS. 2785), Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 Nr. 7 Buch-                  Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz\nstabe c des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377)\nsowie Absatz 5 angefügt durch Artikel 16 Nr. 1 des Geset-                              Unterabschnitt 1\nzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), verordnet das                               Posten der Aktivseite\nBundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem            § 6 Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen\nBundesministerium der Finanzen:\n§ 7 Sonstige Ausleihungen\n§ 8 Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und\nInhaltsübersicht                               Arbeitgebern\nAbschnitt 1                           § 9 Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungs-\ngeschäft\nAnwendungsbereich\n§ 10 Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 11 Sonstige Forderungen\nAbschnitt 2                                                  Unterabschnitt 2\nBilanz und Gewinn- und Verlustrechnung                                   Posten der Passivseite\n§ 2 Formblätter                                                 § 12 Pensionsfondstechnische Rückstellungen\n§ 3 Davon-Vermerke                                              § 13 Deckungsrückstellung\n§ 4 Zusätze                                                     § 14 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003                 247\n§ 15 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige                            Abschnitt 1\nBeitragsrückerstattung\nAnwendungsbereich\n§ 16 Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen\n§ 17 Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend\n§1\ndem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeit-\nnehmern und Arbeitgebern                                                      Anwendungsbereich\n§ 18 Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung ge-       Diese Verordnung ist auf Pensionsfonds im Sinne des\ngebenen Pensionsfondsgeschäft                              § 112 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzu-\n§ 19 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversiche-         wenden, für die nach § 341 Abs. 4 des Handelsgesetz-\nrungsgeschäft                                              buchs die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des\n§ 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunter-      Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetz-\nnehmen                                                     buchs entsprechend anzuwenden sind.\nAbschnitt 4\nAbschnitt 2\nVorschriften zu einzelnen\nPosten der Gewinn- und Verlustrechnung                       Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung\n§ 21 Gebuchte Bruttobeiträge\n§ 22 Abgegebene Rückversicherungsbeiträge                                                    §2\n§ 23 Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht reali-                          Formblätter\nsierte Verluste aus Kapitalanlagen                           Pensionsfonds haben an Stelle des § 266 des Handels-\n§ 24 Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene        gesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegen-\nRechnung                                                   de Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handels-\n§ 25 Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung      gesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Ver-\nlustrechnung das anliegende Formblatt 2 anzuwenden.\n§ 26 Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhän-\ngige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung\n§ 27 Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb für eigene\n§3\nRechnung                                                                       Davon-Vermerke\n§ 28 Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für            In der Bilanz (Formblatt 1) sind jeweils gesondert anzu-\neigene Rechnung                                            geben:\n§ 29 Erträge aus Kapitalanlagen\n1. die Forderungen an verbundene Unternehmen und die\n§ 30 Aufwendungen für Kapitalanlagen                               Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteili-\n§ 31 Sonstige Erträge                                              gungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten „For-\nderungen aus dem Pensionsfondsgeschäft“ (Aktiv-\n§ 32 Sonstige Aufwendungen\nposten E Nr. I), „Abrechnungsforderungen aus dem\n§ 33 Sonstige Steuern                                              Rückversicherungsgeschäft“ (Aktivposten E Nr. II),\n„Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen“\nAbschnitt 5                              (Aktivposten E Nr. III) und „Sonstige Forderungen“\nAnhang                                (Aktivposten E Nr. IV),\n§ 34 Zusätzliche Erläuterungen                                  2. die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unter-\n§ 35 Zusätzliche Pflichtangaben                                    nehmen und die Verbindlichkeiten gegenüber Unter-\nnehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,\n§ 36 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die\njeweils zu den Posten „Verbindlichkeiten aus dem Pen-\nRechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum\nZeitwert                                                      sionsfondsgeschäft“ (Passivposten I Nr. I), „Abrech-\nnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungs-\nAbschnitt 6                              geschäft“ (Passivposten I Nr. II), „Verbindlichkeiten\nLagebericht                              gegenüber Lebensversicherungsunternehmen“ (Pas-\nsivposten I Nr. III), „Verbindlichkeiten gegenüber Kre-\n§ 37 Lagebericht\nditinstituten“ (Passivposten I Nr. IV) und „Sonstige\nAbschnitt 7                              Verbindlichkeiten“ (Passivposten I Nr. V).\nKonzernrechnungslegung\n§4\n§ 38 Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung\nZusätze\n§ 39 Konzernanhang\n(1) Wird in den Formblättern für die Bilanz und die\nAbschnitt 8                           Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vor-\nschriften der Zusatz „Brutto“ verwendet, sind die Posten,\nOrdnungswidrigkeiten\nUnterposten und Angaben einschließlich der Beträge\n§ 40 Ordnungswidrigkeiten                                       anzugeben, die auf das in Rückversicherung gegebene\nPensionsfondsgeschäft entfallen.\nAbschnitt 9\n(2) Wird in den Formblättern für die Gewinn- und Ver-\nSchlussvorschriften                       lustrechnung und in den folgenden Vorschriften der\n§ 41 Inkrafttreten, erstmalige Anwendung                        Zusatz „für eigene Rechnung“ oder „Netto“ verwendet,","248              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003\nsind die Posten, Unterposten und Angaben ohne die             3. übrige Ausleihungen, zu denen insbesondere gehören:\nBeträge anzugeben, die auf das in Rückversicherung                a) Tilgungsstreckungsdarlehen,\ngegebene Pensionsfondsgeschäft entfallen.\nb) Darlehen und Gehaltsvorschüsse an Mitarbeiter\n(3) Wird das Pensionsfondsgeschäft nicht in Rückver-               (Arbeitnehmer und selbständige Vermittler) in Höhe\nsicherung gegeben, entfallen die in den Formblättern ent-             von mehr als sechs Monatsbezügen; geringere\nhaltenen Zusätze „Brutto“ und „Netto“ und „für eigene                 Ausleihungen sind unter dem Posten „Sonstige\nRechnung“ sowie zusätzlich in der Bilanz bei den Passiv-              Forderungen“ auszuweisen.\nposten E und F die mit einer arabischen Zahl versehenen\nUnterposten.                                                     (2) Die übrigen Ausleihungen sind im Anhang aufzuglie-\ndern, wenn sie einen größeren Umfang haben.\n§5\n§8\nAnwendung von Bestimmungen der\nVerordnung über die Rechnungslegung                                Vermögen für Rechnung und\nvon Versicherungsunternehmen zur                         Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern\nBilanz und Gewinn- und Verlustrechnung                  (1) Im Posten „Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko\nvon Arbeitnehmern und Arbeitgebern“ sind diejenigen\nDie §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 und 22 bis 24\nKapitalanlagen auszuweisen, nach deren Wert sich die\nder Verordnung über die Rechnungslegung von Versiche-\nVerpflichtung des Pensionsfonds im Versorgungsfall ent-\nrungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I\nsprechend den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag\nS. 3378), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nbestimmt (Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von\n10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414) geändert worden ist,\nArbeitnehmern und Arbeitgebern).\nin der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzu-\nwenden, § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Darstellung         (2) Im Posten „Sonstiges Vermögen“ sind insbesondere\nnur im Anhang zu erfolgen hat.                                die fälligen, aber rückständigen und die auf die Zeit bis\nzum Abschlussstichtag entfallenden noch nicht fälligen\nErträge der Kapitalanlagen nach Absatz 1 auszuweisen,\nAbschnitt 3                           soweit sie nicht bereits im Bilanzwert dieser Kapital-\nanlagen enthalten sind.\nVorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz\n§9\nUnterabschnitt 1\nAbrechnungsforderungen\nPosten der Aktivseite                                     aus dem Rückversicherungsgeschäft\nIm Posten „Abrechnungsforderungen aus dem Rück-\n§6\nversicherungsgeschäft“ sind die sich aus den laufenden\nVerträge bei Lebensversicherungsunternehmen               Abrechnungen mit den Rückversicherern und den Rück-\nversicherungsmaklern ergebenden Forderungssalden aus\n(1) Im Posten „Verträge bei Lebensversicherungsunter-\ndem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfonds-\nnehmen“ sind Verträge auszuweisen, die von Pensions-\ngeschäft auszuweisen. Bei zum Abschlussstichtag ge-\nfonds bei Lebensversicherungsunternehmen als Kapital-\nkündigten Rückversicherungsverträgen umfassen die\nanlage zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den\nAbrechnungssalden auch die auf diese entfallenden pen-\nVersorgungsberechtigten eingegangen werden.\nsionsfondstechnischen Rückstellungen, sofern sie zum\n(2) Der Wert der Verträge bei Lebensversicherungs-         Abschlussstichtag abgelöst werden; erfolgt die Ablösung\nunternehmen mit verbundenen Unternehmen und Unter-            der pensionsfondstechnischen Rückstellungen erst zu\nnehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, ist     einem späteren Abschlussstichtag oder Zeitpunkt, sind\nim Anhang gesondert anzugeben.                                sie bis dahin unter den entsprechenden Unterposten der\npensionsfondstechnischen Rückstellungen auszuweisen.\n§7\n§ 10\nSonstige Ausleihungen\nForderungen\n(1) Im Posten „Sonstige Ausleihungen“ sind ohne Rück-\nan Lebensversicherungsunternehmen\nsicht auf ihre Laufzeit folgende Ausleihungen auszuwei-\nsen, soweit sie nicht im Posten „Ausleihungen an verbun-         Im Posten „Forderungen an Lebensversicherungsunter-\ndene Unternehmen“ oder im Posten „Ausleihungen an             nehmen“ sind die sich aus den abgeschlossenen Verträ-\nUnternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis be-         gen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Ver-\nsteht“ auszuweisen sind:                                      sorgungsberechtigten ergebenden Forderungen auszu-\nweisen, soweit sie nicht im Posten „Verträge bei Lebens-\n1. Namensschuldverschreibungen, zu denen insbeson-\nversicherungsunternehmen“ oder im Posten „Vermögen\ndere die Namenspfandbriefe, Namenskommunalobli-\nfür Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeit-\ngationen, Namens-Landesbodenbriefe sowie die\ngebern“ enthalten sind.\nAnleihen des Bundes einschließlich der ehemaligen\nBundesbahn und der ehemaligen Bundespost, der\nLänder und der Gemeinden, die auf den Namen des                                       § 11\nbilanzierenden Pensionsfonds im Schuldbuch einge-                           Sonstige Forderungen\ntragen sind, gehören,\nIm Posten „Sonstige Forderungen“ sind Forderungen\n2. Schuldscheinforderungen und Darlehen,                      auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003               249\nwerden können. Hierzu gehören auch die Forderungen            gehören auch die Rückstellungen für noch nicht abge-\naus der Vermittlung von Versicherungs- und Pensions-          wickelte beendete Pensionsfondsverträge und Versor-\nfondsverträgen, aus sonstigen Dienstleistungsverträgen,       gungsverhältnisse.\ngeleistete Kautionen, der einem Versicherungsverein auf\nGegenseitigkeit oder einem Pensionsfonds auf Gegen-                                       § 15\nseitigkeit als Gründungsstock zur Verfügung gestellte\nBetrag, Forderungen aus Regressen und Forderungen an                    Rückstellung für erfolgsabhängige und\nArbeitgeber, die nicht aus dem Pensionsfondsgeschäft                 erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung\nherrühren.                                                       (1) Im Posten „Rückstellung für erfolgsabhängige und\nerfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung“ sind die\nRückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach § 341e\nUnterabschnitt 2                           Abs. 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs auszuweisen. Hier-\nPosten der Passivseite                         zu gehören auch die Beträge, die zur Verrechnung mit\nkünftigen Beiträgen bestimmt sind, soweit sie nicht im\n§ 12                               Wege der Direktgutschrift gewährt werden.\nPensionsfondstechnische Rückstellungen                   (2) Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung um-\nfasst die Beträge, die vom Gesamtergebnis oder vom\nDie pensionsfondstechnischen Rückstellungen im             pensionsfondstechnischen Gewinn des gesamten Pen-\nSinne dieser Verordnung entsprechen den versicherungs-        sionsfondsgeschäfts abhängig sind.\ntechnischen Rückstellungen im Sinne des Vierten Titels\ndes Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des           (3) Die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung um-\nDritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.                         fasst die Beträge, die vom Schadenverlauf oder vom\nGewinn eines oder mehrerer Pensionsfondsverträge\nabhängig oder die vertraglich vereinbart sind.\n§ 13\n(4) Verzinslich angesammelte Überschussanteile sowie\nDeckungsrückstellung                        fällige, aber noch nicht ausgeschüttete Überschussanteile\n(1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind       sind unter dem Posten „Verbindlichkeiten aus dem Pen-\nfür die Berücksichtigung der Risiken aus dem Pensions-        sionsfondsgeschäft“ auszuweisen.\nfondsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzu-              (5) Für Schlussüberschussanteile und Schlusszahlun-\nsetzen.                                                       gen wird innerhalb der Rückstellung für Beitragsrück-\n(2) Liegt die nach § 341f des Handelsgesetzbuchs           erstattung eine Teilrückstellung (Schlussüberschuss-\nberechnete Deckungsrückstellung eines Pensionsfonds-          anteilfonds) nach Maßgabe der letzten Deklaration gebil-\nvertrags oder eines Versorgungsverhältnisses unter dem        det. Die Rückstellung darf nur für diese Zwecke verwendet\njeweils vertraglich oder gesetzlich garantierten, im Falle    werden. § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt\nder Beendigung des Vertrags oder des Versorgungsver-          unberührt.\nhältnisses zu leistenden Wert, so ist sie in dessen Höhe         (6) Der Fonds für Schlussüberschussanteile ist so zu\nanzusetzen; dies gilt sinngemäß für eine beitragsfreie        berechnen, dass sich für jedes Versorgungsverhältnis\nLeistung des Pensionsfonds.                                   mindestens der Teil des zu seinem regulären Renten-\n(3) Der Posten „Deckungsrückstellung“ umfasst ins-         beginn vorgesehenen Schlussüberschussanteils ergibt,\nbesondere auch die Verwaltungskostenrückstellung für          der dem Verhältnis der abgelaufenen Anwartschaftszeit zu\nbeitragsfreie Zeiten von Pensionsfondsverträgen und Ver-      der gesamten Anwartschaftszeit entspricht, abgezinst mit\nsorgungsverhältnissen.                                        einem Zinssatz, der nicht höher ist als das über einen\n(4) Für die Berechnung der Rückstellung gelten im Übri-    Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete\ngen die auf Grund des § 116 des Versicherungsaufsichts-       arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der\ngesetzes erlassenen Vorschriften. Eine auf Grund dieser       öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundes-\nVorschriften zu bildende Deckungsrückstellung ist nicht       bank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapital-\nim Posten „Deckungsrückstellung\", sondern unter dem           marktstatistik. Abweichungen sind zulässig, um den\nPosten „Pensionsfondstechnische Rückstellungen ent-           Besonderheiten des Pensionsplans zu entsprechen. Vor-\nsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von            zeitig fällige Schlussüberschussanteile dürfen durch\nArbeitnehmern und Arbeitgebern“ im Unterposten                angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden.\n„Deckungsrückstellung“ auszuweisen, soweit nach den              (7) Im Anhang sind anzugeben:\nFestlegungen im Pensionsfondsvertrag die Bildung des          1. die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen, Ent-\nVermögens aus geleisteten Beiträgen für Rechnung und               nahmen, Endbestand) der Rückstellung für Beitrags-\nRisiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern erfolgt und              rückerstattung,\nder Wert des besagten Vermögens der zu bildenden\nDeckungsrückstellung mindestens entspricht.                   2. die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung,\ndie entfallen\n§ 14                                    a) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte\nRückstellung für                                 laufende Überschussanteile,\nnoch nicht abgewickelte Versorgungsfälle                   b) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte\nFür die Höhe der Rückstellung für noch nicht abge-                 Schlussüberschussanteile,\nwickelte Versorgungsfälle gemäß § 341g Abs. 1 Satz 1 des           c) auf den Fonds für Schlussüberschussanteile (ohne\nHandelsgesetzbuchs sind die gegenüber dem Begüns-                     die Beträge, die nach Buchstabe b anzugeben\ntigten bestehenden Verpflichtungen maßgebend; dazu                    sind),","250               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003\n3. für die einzelnen Abrechnungsverbände die festge-           den Abrechnungen mit den Rückversicherern und den\nsetzten Überschussanteile und gegebenenfalls der           Rückversicherungsmaklern ergebenden Schuldsalden\nverwendete Ansammlungszinssatz unter Angabe des            aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfonds-\nZuteilungsjahres,                                          geschäft auszuweisen. Im Übrigen gilt § 9 Satz 2.\n4. die Verfahren zur Berechnung des Schlussüber-\nschussanteilfonds sowie die gewählten Rechnungs-                                      § 20\ngrundlagen.                                                                     Verbindlichkeiten\ngegenüber Lebensversicherungsunternehmen\n§ 16\nIm Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Lebensver-\nSonstige                            sicherungsunternehmen“ sind die sich aus den abge-\npensionsfondstechnische Rückstellungen                schlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen\nZu dem Posten „Sonstige pensionsfondstechnische             gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden\nRückstellungen“ gehört insbesondere die Rückstellung für       Verbindlichkeiten auszuweisen.\ndrohende Verluste; erreicht sie einen größeren Umfang, so\nist sie in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.\nAbschnitt 4\nVorschriften zu einzelnen\n§ 17                                     Posten der Gewinn- und Verlustrechnung\nPensionsfondstechnische\nRückstellungen entsprechend                                                § 21\ndem Vermögen für Rechnung und                                      Gebuchte Bruttobeiträge\nRisiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern\n(1) Im Unterposten „Gebuchte Bruttobeiträge“ sind ins-\n(1) Unter diesem Posten sind die pensionsfondstechni-       besondere folgende Beiträge auszuweisen:\nschen Rückstellungen für Verpflichtungen des Pensions-\nfonds auszuweisen, deren Wert sich nach dem für Rech-          1. die im Geschäftsjahr fällig gewordenen Beiträge und\nnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern                 Beitragsraten (einschließlich der Ratenzuschläge),\ngehaltenen Vermögen entsprechend den Festlegungen im               auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf ein späteres\nPensionsfondsvertrag bestimmt.                                     Geschäftsjahr beziehen, zuzüglich der Nebengebühren\nder Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auch wenn sie ganz\n(2) Eine nach den auf Grund des § 116 des Versiche-             oder teilweise dem Vermittler belassen werden,\nrungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften zu bil-\ndende Deckungsrückstellung ist im Posten „Pensions-            2. die Beiträge, die erst nach dem Abschlussstichtag\nfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Ver-               berechnet werden können,\nmögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und            3. die Einmalbeiträge,\nArbeitgebern“ auszuweisen, soweit nach den Festlegun-\ngen im Pensionsfondsvertrag die Bildung des Vermögens          4. die von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit im\naus geleisteten Beiträgen für Rechnung und Risiko von              Geschäftsjahr erhobenen Nachschüsse,\nArbeitnehmern und Arbeitgebern erfolgt und der Wert des        5. Eingänge aus in vorausgegangenen Geschäftsjahren\nbesagten Vermögens der zu bildenden Deckungsrückstel-              abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderun-\nlung mindestens entspricht. Der Betrag der zu bildenden            gen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminde-\nDeckungsrückstellung ist im Anhang anzugeben.                      rung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitrags-\nforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\n(2) Von den Beiträgen gemäß Absatz 1 sind die\n§ 18\nAbschreibungen von uneinbringlich gewordenen Bei-\nDepotverbindlichkeiten aus dem in                 tragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nRückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft               sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung\n(1) Im Posten „Depotverbindlichkeiten aus dem in Rück-      der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderun-\nversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft“ sind             gen an die Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzusetzen. Die\ndie Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern in            Beiträge gemäß Absatz 1 dürfen nicht um Beitragsrück-\nHöhe der Beträge auszuweisen, die vom bilanzierenden           erstattungen und Provisionen an die Vermittler gekürzt\nPensionsfonds als Sicherheit einbehalten oder ihm vom          werden.\nRückversicherer zu diesem Zweck belassen worden sind.\n§ 22\n(2) Die Depotverbindlichkeiten dürfen weder mit ande-\nAbgegebene Rückversicherungsbeiträge\nren Verbindlichkeiten gegenüber dem Rückversicherer\nzusammengefasst noch mit Forderungen an den Rück-                 Im Unterposten „Abgegebene Rückversicherungs-\nversicherer verrechnet werden.                                 beiträge“ sind folgende Beträge auszuweisen:\n1. die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge\nund Nebenleistungen der Arbeitgeber und Arbeitneh-\n§ 19                                 mer,\nAbrechnungsverbindlichkeiten                    2. die bei Abschluss oder Erhöhung des in Rückversi-\naus dem Rückversicherungsgeschäft                       cherung gegebenen Pensionsfondsgeschäfts an den\nIm Posten „Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem                 Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbei-\nRückversicherungsgeschäft“ sind die sich aus den laufen-           träge.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003               251\nVon den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder       dungen, bestehend aus den externen und internen Regu-\nVerminderung des in Rückversicherung gegebenen Pen-           lierungsaufwendungen. Zu den externen Regulierungs-\nsionsfondsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen            aufwendungen gehören insbesondere die Anwalts-,\nPortefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen. Beiträge des       Gerichts- und Prozesskosten, Honorare für Gutachter\nPensionsfonds für Verträge, die bei Lebensversicherungs-      sowie die Zusatzprovisionen für die Regulierung von Ver-\nunternehmen zur Deckung von Verpflichtungen gegen-            sorgungsfällen an die Vermittler.\nüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden,             (3) Die Veränderung des Bruttobetrags der Rückstellung\nsind keine abgegebenen Rückversicherungsbeiträge.             für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle ergibt sich\naus der Differenz zwischen dem entsprechenden Wert am\n§ 23                             Ende des Geschäftsjahres und demjenigen am Anfang\nNicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen,           des Geschäftsjahres.\nnicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen             (4) Bei dem Ausweis des Anteils der Rückversicherer an\nIm Posten „Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanla-      dem Bruttobetrag der Zahlungen für Versorgungsfälle und\ngen“ oder im Posten „Nicht realisierte Verluste aus Kapi-     an der Veränderung des Bruttobetrags der Rückstellung\ntalanlagen“ sind die nicht realisierten Gewinne oder Ver-     für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle sind die\nluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von      Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.\nArbeitnehmern und Arbeitgebern auszuweisen.                      (5) Ist das Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem\nvorhergehenden Geschäftsjahr übernommenen Rück-\n§ 24                             stellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle\nSonstige pensionsfonds-                      erheblich, so ist dieses nach Art und Höhe im Anhang zu\ntechnische Erträge für eigene Rechnung               erläutern.\nIm Posten „Sonstige pensionsfondstechnische Erträge\n§ 26\nfür eigene Rechnung“ sind die pensionsfondstechnischen\nErträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht                                Aufwendungen für\nzugeordnet werden können. Hierzu gehören insbeson-                    erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige\ndere:                                                              Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung\n1. die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern                    (1) Die Aufwendungen für die erfolgsabhängige Bei-\ntragsrückerstattung umfassen die Zuführungen zur Rück-\na) zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen,\nstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.\nb) nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstat-\n(2) Die Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Bei-\ntungen,\ntragsrückerstattung umfassen:\n2. die Erträge aus den Zuwendungen von Arbeitgebern\n1. die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsunabhängige\nzur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwen-\nBeitragsrückerstattung,\ndungen für den Pensionsfondsbetrieb.\n2. die Verluste aus der Abwicklung der aus dem vorher-\nVon den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rück-\ngehenden Geschäftsjahr übernommenen Rückstellun-\nversicherer abzusetzen.\ngen; entsprechende Gewinne vermindern die Aufwen-\ndungen.\n§ 25\nVon den in Absatz 1 und in Satz 1 bezeichneten Aufwen-\nAufwendungen für                         dungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.\nVersorgungsfälle für eigene Rechnung\n(3) Erreichen die erfolgsabhängigen und die erfolgs-\n(1) Die Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene       unabhängigen Beitragsrückerstattungen einen größeren\nRechnung umfassen die im Geschäftsjahr für Versor-            Umfang, so sind sie im Anhang getrennt anzugeben.\ngungsfälle geleisteten Bruttozahlungen sowie die Ver-\nänderung der Brutto-Rückstellung für noch nicht abge-\n§ 27\nwickelte Versorgungsfälle. Von den Bruttoaufwendungen\ngemäß Satz 1 sind die Anteile der Rückversicherer abzu-                          Aufwendungen für den\nsetzen. Zu den Anteilen der Rückversicherer gehören                  Pensionsfondsbetrieb für eigene Rechnung\nnicht die vom Pensionsfonds empfangenen Leistungen               (1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen\naus Verträgen, die bei Lebensversicherungsunternehmen         des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen\nzur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Ver-            Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke\nsorgungsberechtigten eingegangen werden.                      und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuord-\n(2) Als Bruttobetrag der Zahlungen für Versorgungsfälle    nen:\nsind die gesamten im Geschäftsjahr erfolgten Zahlungen        1. Regulierung von Versorgungsfällen, Beendigungen\nfür Versorgungsfälle des Geschäftsjahres und der Vor-             von Pensionsfondsverträgen und Versorgungsverhält-\njahre abzüglich der im Geschäftsjahr erhaltenen Zahlun-           nissen,\ngen auf Grund von Regressen auszuweisen. Der Brutto-\nbetrag der Zahlungen für Versorgungsfälle umfasst auch        2. Abschluss von Pensionsfondsverträgen,\nZahlungen wegen Beendigungen von Pensionsfondsver-            3. Verwaltung von Pensionsfondsverträgen,\nträgen und Versorgungsverhältnissen und die dem Funk-\ntionsbereich „Regulierung von Versorgungsfällen, Beendi-      4. Verwaltung von Kapitalanlagen.\ngungen von Pensionsfondsverträgen und Versorgungs-            Aufwendungen, die diesen Funktionsbereichen nicht zu-\nverhältnissen“ zugeordneten Personal- und Sachaufwen-         geordnet werden können, sind unter dem Posten „Sons-","252              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003\ntige Aufwendungen“ auszuweisen. Die Zuordnung der             3. die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf\nAufwendungen auf die Funktionsbereiche ist, soweit sie            die einbehaltenen Sicherheiten.\nnicht direkt zurechenbar sind, grundsätzlich nach der\nVon den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der\nInanspruchnahme des Betriebsbereichs für den Funk-\nRückversicherer abzusetzen.\ntionsbereich vorzunehmen.\n(2) Als Abschlussaufwendungen sind die durch den\nAbschluss eines Pensionsfondsvertrags und die Begrün-                                     § 29\ndung von Versorgungsverhältnissen anfallenden Aufwen-\ndungen auszuweisen, auch soweit sie rechnungsmäßig                            Erträge aus Kapitalanlagen\ngedeckt sind. Die Abschlussaufwendungen umfassen                 Als „Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen\nsowohl                                                        Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf frem-\n1. die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie            den Grundstücken“ sind auch die kalkulatorischen Mieten\ninsbesondere                                              für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten auszu-\nweisen.\na) die Abschlussprovisionen und Zusatzprovisionen\nfür die Policenausfertigung,\n§ 30\nb) die Courtagen an die Makler,\nAufwendungen für Kapitalanlagen\nc) die Aufwendungen für die Anlegung der Vertrags-\nakten, für die Aufnahme des Pensionsfondsvertrags        (1) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapital-\nund des Versorgungsverhältnisses in den Bestand,      anlagen sind die dem Funktionsbereich „Verwaltung von\nKapitalanlagen“ zugeordneten Personal- und Sachauf-\nd) die Aufwendungen für die ärztlichen Untersuchun-       wendungen auszuweisen.\ngen im Zusammenhang mit der Begründung eines\nVersorgungsverhältnisses, als auch                       (2) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendun-\ngen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere:\n2. die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie ins-\nbesondere                                                 1. die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücks-\ngleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten\na) die allgemeinen Werbeaufwendungen,                         auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, In-\nb) die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit              standhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und\nder Antragsbearbeitung und Policierung anfallen.          Versicherungsbeiträge,\n(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbeson-         2. Depotgebühren,\ndere die Aufwendungen für:\n3. Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungs-\n1. den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden           stock,\nProvisionen,\n4. Verluste aus Beteiligungen an Personengesellschaf-\n2. die Bestandsverwaltung einschließlich der entspre-             ten,\nchenden Provisionen,\n5. Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grund-\n3. die Bearbeitung der                                            besitz.\na) Beitragsrückerstattung,\nb) passiven Rückversicherung.                                                         § 31\n(4) Von den Bruttoaufwendungen für den Pensions-                                 Sonstige Erträge\nfondsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinn-         Im Posten „Sonstige Erträge“ sind die nichtpensions-\nbeteiligungen aus dem in Rückversicherung gegebenen           fondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem ande-\nPensionsfondsgeschäft abzuziehen und gesondert aus-           ren Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu\nzuweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer         gehören insbesondere:\ngeleistete anteilige Erstattung der dem Pensionsfonds\n1. die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen,\nentstandenen originalen Aufwendungen für den Pensions-\nfondsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und       2. die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit\nanderen Aufbauzuschüsse.                                          Rücklageanteil, soweit er nicht aus Kapitalanlagen\nherrührt,\n§ 28                             3. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht\nSonstige pensionsfondstechnische                      aus Kapitalanlagen herrühren,\nAufwendungen für eigene Rechnung                  4. die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschrie-\nIm Posten „Sonstige pensionsfondstechnische Auf-               benen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung\nwendungen für eigene Rechnung“ sind die pensions-                 und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu\nfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem              den Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus den\nanderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu             a) zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen\ngehören insbesondere:                                                 herrühren, die im Posten „Erträge aus Zuschreibun-\n1. die Zinsen auf angesammelte Überschussanteile,                     gen“ zu erfassen sind,\n2. die Direktgutschrift von Überschussanteilen, soweit            b) Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und Arbeit-\ndiese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt wer-               nehmer herrühren, die im Posten „Gebuchte Brutto-\nden,                                                              beiträge“ zu erfassen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003                253\n§ 32                            nehmen, so sind sie gesondert anzugeben. Der Bilanzwert\nSonstige Aufwendungen                      der verpfändeten, zur Sicherung übertragenen oder hin-\nterlegten Vermögensgegenstände, für die im Insolvenz-\nIm Posten „Sonstige Aufwendungen“ sind die nicht-          verfahren Aus- oder Absonderungsrechte geltend\npensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen,           gemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände\ndie einem anderen Posten nicht zugeordnet werden kön-        des Deckungsstocks nach § 66 des Versicherungsauf-\nnen. Hierzu gehören insbesondere:                            sichtsgesetzes, ist in einer Summe anzugeben und dem\n1. Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 27           Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres gegen-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsberei-      überzustellen.\nchen nicht zugeordnet werden können,                        (4) An Stelle der in § 285 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs\n2. die Aufwendungen aus den „Einstellungen in den Son-       vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben\nderposten mit Rücklageanteil\", soweit diese nicht aus    unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Anga-\nKapitalanlagen herrühren,                                ben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu machen:\n3. die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszu-           1. die gebuchten Bruttobeiträge sind untergliedert nach\nführungen zur Pensionsrückstellung; nicht im Posten          folgenden Gruppen anzugeben:\n„Sonstige Aufwendungen“ auszuweisen sind die an die          a) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach\nRückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbe-\naa) laufenden Beiträgen,\nhaltenen Sicherheiten, die im Posten „Sonstige pen-\nsionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rech-               bb) Einmalbeiträgen,\nnung“ zu erfassen sind,                                      b) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Bei-\n4. die Abschreibungen auf Forderungen sowie die Auf-                 trägen im Rahmen von Verträgen\nwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pau-                  aa) ohne Gewinnbeteiligung,\nschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit\ndiese Aufwendungen nicht                                         bb) mit Gewinnbeteiligung,\na) die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderun-            c) gebuchte Bruttobeiträge aus:\ngen betreffen, die im Posten „Abschreibungen auf             aa) beitragsbezogenen Pensionsplänen,\nKapitalanlagen“ zu erfassen sind,\nbb) leistungsbezogenen Pensionsplänen.\nb) die Beitragsforderungen an die Arbeitgeber und\n2. Der Rückversicherungssaldo ist anzugeben; hierunter\nArbeitnehmer betreffen, die im Posten „Gebuchte\nist der Saldo aus den verdienten Beiträgen des Rück-\nBruttobeiträge“ als Abzugsposten zu behandeln sind.\nversicherers und den Anteilen des Rückversicherers an\nden Bruttoaufwendungen für Versorgungsfälle und den\n§ 33                                Bruttoaufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb\nSonstige Steuern                            zuzüglich der Veränderung des Anteils der Rückver-\nsicherer an der Brutto-Deckungsrückstellung zu ver-\nIm Posten „Sonstige Steuern“ sind Steuern auszuwei-            stehen.\nsen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und\nvom Ertrag handelt.                                             (5) An Stelle der Angaben nach § 285 Nr. 8 Buchstabe b\ndes Handelsgesetzbuchs sind Angaben über die Provisio-\nnen und sonstigen Bezüge der Vertreter für das Pensions-\nAbschnitt 5\nfondsgeschäft sowie Personalaufwendungen nach dem\nAnhang                            anliegenden Muster 3 zu machen.\n(6) Im Anhang sind anzugeben:\n§ 34\n1. Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit\nZusätzliche Erläuterungen                        Rücklageanteil und Aufwendungen aus Einstellungen\n(1) In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbin-        in den Sonderposten mit Rücklageanteil, soweit sie\ndung mit den §§ 284 und 285 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9         nicht aus Kapitalanlagen herrühren und wenn sie einen\nbis 14 des Handelsgesetzbuchs die in dieser Verordnung           größeren Umfang haben,\nzu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und      2. Aufwendungen für Beiträge an den Pensionssiche-\nVerlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzuneh-               rungsverein.\nmen. Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschrie-\nbenen Angaben zu machen.                                                                   § 35\n(2) An Stelle der in § 268 Abs. 2 des Handelsgesetz-                       Zusätzliche Pflichtangaben\nbuchs vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung der\nZu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-\nAktivposten B und C I bis III nach dem anliegenden\nrechnung sind im Anhang zusätzlich anzugeben:\nMuster 1 und die Entwicklung der im Aktivposten D I aus-\ngewiesenen Kapitalanlagen nach dem anliegenden Mus-          1. zu dem Bilanzposten „Grundstücke, grundstücksglei-\nter 2 darzustellen.                                              che Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf\nfremden Grundstücken“ der Bilanzwert der vom Pen-\n(3) An Stelle der in § 268 Abs. 7 des Handelsgesetz-\nsionsfonds im Rahmen seiner Tätigkeit genutzten eige-\nbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die in § 251 des\nnen Grundstücke und Bauten,\nHandelsgesetzbuchs bezeichneten Haftungsverhältnisse\njeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfand-          2. zu dem Bilanzposten „Genussrechtskapital\", in wel-\nrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben. Bestehen            cher Höhe dieses vor Ablauf von zwei Jahren fällig\nsolche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unter-              wird,","254             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003\n3. in Ergänzung der Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3                            Abschnitt 6\ndes Handelsgesetzbuchs die Methoden der Ermittlung\nder einzelnen pensionsfondstechnischen Rückstellun-                               Lagebericht\ngen mit Ausnahme der Rückstellung für Beitrags-\nrückerstattung sowohl hinsichtlich der Bruttobeträge                                    § 37\nals auch der auf das in Rückversicherung gegebene                                 Lagebericht\nPensionsfondsgeschäft entfallenden Beträge; wesent-\n(1) In den Lagebericht sind zusätzlich zu den in § 289\nliche Änderungen der Methoden gegenüber dem vor-\ndes Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben\nausgegangenen Geschäftsjahr sind zu erläutern,\nfolgende Angaben aufzunehmen:\n4. die zur Berechnung der pensionsfondstechnischen           1. Angabe der betriebenen Arten von Pensionsplänen,\nRückstellungen, einschließlich der darin enthaltenen\nÜberschussanteile, verwendeten versicherungsma-           2. Bericht über den Geschäftsverlauf in den einzelnen\nthematischen Methoden und Berechnungsgrundlagen,              Arten von Pensionsplänen.\n(2) Von den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit\n5. die im Unterposten der Bilanz „Verbindlichkeiten aus\nist zusätzlich zu erläutern, in welcher Weise ein erhobener\ndem Pensionsfondsgeschäft gegenüber Versorgungs-\nNachschuss ermittelt wurde.\nberechtigten“ enthaltenen verzinslich angesammelten\nÜberschussanteile,                                           (3) Zusätzlich ist der Pensionsfondsvertragsbestand\nnach dem anliegenden Muster 4 aufzugliedern.\n6. die in den Unterposten des Postens „Erträge aus Kapi-\ntalanlagen“ ausgewiesenen Beträge sind untergliedert\nnach folgenden Gruppen anzugeben:                                                 Abschnitt 7\na) Erträge aus Kapitalanlagen (Aktivposten C),                            Konzernrechnungslegung\nb) Erträge aus Kapitalanlagen für Rechnung und Ri-\nsiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Aktiv-                                     § 38\nposten D I),                                                               Konzernbilanz und\nKonzern-Gewinn- und Verlustrechnung\nc) Erträge aus im Aktivposten C enthaltenen Lebens-\nversicherungsverträgen, die von Pensionsfonds zur        (1) Soweit nicht die Besonderheiten des Konzerns\nDeckung von Verpflichtungen gegenüber den Ver-        Abweichungen bedingen, ist für die Aufstellung der Kon-\nsorgungsberechtigten eingegangen werden,              zernbilanz das Formblatt 1 und für die Aufstellung der\nKonzern-Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2\nd) Erträge aus im Aktivposten D I enthaltenen Verträ-     anzuwenden.\ngen bei Lebensversicherungsunternehmen, die von\nPensionsfonds zur Deckung von Verpflichtungen            (2) Auf die Konzernbilanz und die Konzern-Gewinn- und\ngegenüber den Versorgungsberechtigten einge-          Verlustrechnung sind im Übrigen, soweit diese wegen\ngangen werden,                                        ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingen,\n1. die §§ 3, 4, 6 bis 33 sowie\n7. die in den Unterposten des Postens „Aufwendungen\nfür Kapitalanlagen“ ausgewiesenen Beträge sind            2. die gemäß § 5 dieser Verordnung entsprechend\nuntergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:               anwendbaren §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20\nund 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungs-\na) Aufwendungen für Kapitalanlagen (Aktivposten C),           legung von Versicherungsunternehmen, § 6 Abs. 2 mit\nb) Aufwendungen für Kapitalanlagen für Rechnung               der vorgeschriebenen Maßgabe,\nund Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern         entsprechend anzuwenden.\n(Aktivposten D I),\nc) Aufwendungen für im Aktivposten C enthaltene                                         § 39\nLebensversicherungsverträge, die von Pensions-                              Konzernanhang\nfonds zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber\n§ 59 der Verordnung über die Rechnungslegung von\nden Versorgungsberechtigten eingegangen wer-\nVersicherungsunternehmen ist entsprechend anzuwen-\nden,\nden.\nd) Aufwendungen für im Aktivposten D I enthaltene\nVerträge bei Lebensversicherungsunternehmen,\ndie von Pensionsfonds zur Deckung von Verpflich-                              Abschnitt 8\ntungen gegenüber den Versorgungsberechtigten                            Ordnungswidrigkeiten\neingegangen werden.\n§ 40\n§ 36                                                Ordnungswidrigkeiten\nAnwendung von Bestimmungen der                       Ordnungswidrig im Sinne des § 341p in Verbindung mit\nVerordnung über die Rechnungslegung von                § 341n Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer\nVersicherungsunternehmen zum Zeitwert                 als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des\nDie §§ 54 bis 56 der Verordnung über die Rechnungs-        Aufsichtsrats eines Pensionsfonds\nlegung von Versicherungsunternehmen in der jeweils           1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahres-\ngeltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.                  abschlusses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003                  255\na) entgegen § 2 nicht das vorgeschriebene Formblatt            b) einer Vorschrift des § 38 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung\nanwendet,                                                       mit den §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder\n22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungs-\nb) entgegen § 3, § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 36, dieser in\nlegung von Versicherungsunternehmen über die in\nVerbindung mit § 54, § 55 oder § 56 der Verordnung\neinzelne Posten der Konzernbilanz oder der Kon-\nüber die Rechnungslegung von Versicherungs-\nzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen-\nunternehmen, eine Angabe nicht, nicht richtig oder\nden Angaben zuwiderhandelt oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise macht,\nc) entgegen § 39 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 bis 4\nc) einer Vorschrift des § 5 in Verbindung mit §§ 6 bis 9\nder Verordnung über die Rechnungslegung von\nSatz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Ver-\nVersicherungsunternehmen eine Angabe nicht oder\nordnung über die Rechnungslegung von Versiche-\nnicht richtig macht.\nrungsunternehmen oder der §§ 6 bis 11, 13 bis 33\nüber die in einzelne Posten der Bilanz oder der\nGewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden                                       Abschnitt 9\nAngaben zuwiderhandelt,                                                      Schlussvorschriften\nd) einer Vorschrift des § 34 oder des § 35 über zusätz-\nliche Erläuterungen oder zusätzliche Pflichtanga-                                    § 41\nben zuwiderhandelt oder\nInkrafttreten, erstmalige Anwendung\n2. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndes § 37 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt\nin Kraft.\noder\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf\n3. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses\nden Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Kon-\na) entgegen § 38 Abs. 1 nicht das vorgeschriebene          zernabschluss von Pensionsfonds für das nach dem\nFormblatt anwendet,                                     31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Februar 2003\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries","256                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003\nFormblatt 1\nName: ........................................................\nSitz: ............................................................\nJahresbilanz zum ......................................\nAktivseite                                                                                                                       Passivseite\nEuro       Euro       Euro        Euro                                               Euro Euro Euro\nA. Ausstehende Einlagen auf                                                          A. Eigenkapital\ndas gezeichnete Kapital1)                                             ……             l. Gezeichnetes Kapital2)                ……\ndavon: eingefordert:                                                                 II. Kapitalrücklage                      ……\n…… Euro\nIII. Gewinnrücklagen\nB. Immaterielle Vermögens-\ngegenstände                                                           ……                  1. gesetzliche Rücklage3)      ……\nC. Kapitalanlagen                                                                            2. Rücklage für eigene Anteile ……\nl. Grundstücke, grund-                                                                    3. satzungsmäßige Rücklagen    ……\nstücksgleiche Rechte                                                                 4. andere Gewinnrücklagen      ……   ……\nund Bauten einschließ-                                                          IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag4)       ……\nlich der Bauten auf\nV. Jahresüberschuss/Jahresfehl-\nfremden Grundstücken                                 ……\nbetrag4)                            ……   ……\nII. Kapitalanlagen in ver-\nB. Genussrechtskapital                           ……\nbundenen Unterneh-\nmen und Beteiligungen                                                        C. Nachrangige Verbindlichkeiten                 ……\n1. Anteile an verbun-                                                        D. Sonderposten mit Rücklageanteil               ……\ndenen Unternehmen                     ……                                 E. Pensionsfondstechnische Rück-\n2. Ausleihungen an                                                              stellungen\nverbundene Unter-                                                           l. Beitragsüberträge\nnehmen                                ……\n1. Bruttobetrag                ……\n3. Beteiligungen                          ……\n2. davon ab:\n4. Ausleihungen an                                                                      Anteil für das in Rück-\nUnternehmen, mit                                                                    versicherung gegebene\ndenen ein Beteili-                                                                  Pensionsfondsgeschäft       ……   ……\ngungsverhältnis\nII. Deckungsrückstellung\nbesteht                               ……         ……\n1. Bruttobetrag                ……\nIII. Sonstige Kapitalanlagen\n2. davon ab:\n1. Aktien, Investment-\nAnteil für das in Rück-\nanteile und andere\nversicherung gegebene\nnicht festverzinsliche\nPensionsfondsgeschäft       ……   ……\nWertpapiere                           ……\nIII. Rückstellung für noch nicht\n2. Inhaberschuld-\nabgewickelte Versorgungsfälle\nverschreibungen und\nandere festverzins-                                                              1. Bruttobetrag                ……\nliche Wertpapiere                     ……                                         2. davon ab:\n3. Hypotheken-, Grund-                                                                  Anteil für das in Rück-\nschuld- und Renten-                                                                 versicherung gegebene\nschuldforderungen                     ……                                            Pensionsfondsgeschäft       ……   ……\n4. Verträge bei Lebens-                                                         IV. Rückstellung für erfolgs-\nversicherungs-                                                                   abhängige und erfolgs-\nunternehmen                           ……                                         unabhängige Beitrags-\nrückerstattung\n5. Sonstige\nAusleihungen                                                                     1. Bruttobetrag                ……\na) Namensschuld-                                                                 2. davon ab:\nverschreibungen ……                                                              Anteil für das in Rück-\nversicherung gegebene\nb) Schuldschein-\nPensionsfondsgeschäft       ……   ……\nforderungen und\nDarlehen               ……                                               V. Sonstige pensionsfonds-\ntechnische Rückstellungen\nc) übrige Aus-\nleihungen              ……         ……                                         1. Bruttobetrag                ……\n6. Einlagen bei                                                                      2. davon ab:\nKreditinstituten                      ……                                            Anteil für das in Rück-\nversicherung gegebene\n7. Andere Kapital-\nPensionsfondsgeschäft       ……   ……   ……\nanlagen                               ……         ……          ……\nD. Vermögen für Rechnung\nund Risiko von Arbeit-\nnehmern und Arbeitgebern\nI. Kapitalanlagen für\nRechnung und Risiko\nvon Arbeitnehmern und\nArbeitgebern                                         ……\nII. Sonstiges Vermögen                                    ……          ……","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003                                              257\nnoch A k t i v s e i t e                                                                                                        noch P a s s i v s e i t e\nEuro     Euro       Euro                                                        Euro     Euro    Euro\nE. Forderungen                                                                   F. Pensionsfondstechnische Rück-\nI. Forderungen aus dem Pensions-                                                 stellungen entsprechend dem Ver-\nfondsgeschäft an:                                                           mögen für Rechnung und Risiko\nvon Arbeitnehmern und Arbeitgebern\n1. Arbeitgeber und\nVersorgungs-                                                            l. Deckungsrückstellung\nberechtigte                        ……                                        1. Bruttobetrag                       ……\n2. Vermittler                          ……       ……                               2. davon ab:\nII. Abrechnungsforderungen aus                                                           Anteil für das in Rück-\ndem Rückversicherungsgeschäft                   ……                                  versicherung gegebene\nPensionsfondsgeschäft              ……       ……\nIII. Forderungen an Lebens-\nversicherungsunternehmen                        ……                          II. Übrige pensionsfondstechnische\nRückstellungen\nIV. Sonstige Forderungen                             ……         ……\n1. Bruttobetrag                       ……\nF. Sonstige Vermögensgegenstände\n2. davon ab:\nl. Sachanlagen und Vorräte                           ……                                  Anteil für das in Rück-\nII. Laufende Guthaben bei Kredit-                                                        versicherung gegebene\ninstituten, Schecks und Kassen-                                                     Pensionsfondsgeschäft              ……       ……      ……\nbestand                                         ……                      G. Andere Rückstellungen\nIII. Eigene Anteile                                  ……                          l. Rückstellungen für Pensionen\nNennwert bzw. rechnerischer                                                      und ähnliche Verpflichtungen                   ……\nWert: …… Euro                                                               II. Steuerrückstellungen                            ……\nIV. Andere Vermögensgegenstände                      ……         ……               III. Sonstige Rückstellungen                        ……      ……\nG. Rechnungsabgrenzungsposten                                                    H. Depotverbindlichkeiten aus dem in\nl. Abgegrenzte Zinsen und Mieten                     ……                          Rückversicherung gegebenen\nII. Sonstige Rechnungs-                                                          Pensionsfondsgeschäft                                       ……\nabgrenzungsposten                               ……         ……           l. Andere Verbindlichkeiten\nH. Nicht durch Eigenkapital gedeckter                                                l. Verbindlichkeiten aus dem\nFehlbetrag                                                      ……                    Pensionsfondsgeschäft\n––––                  gegenüber\n1. Arbeitgebern                       ……\n2. Versorgungsberechtigten            ……\n3. Vermittlern                        ……       ……\nII. Abrechnungsverbindlichkeiten\naus dem Rückversicherungs-\ngeschäft                                       ……\nIII. Verbindlichkeiten gegenüber\nLebensversicherungs-\nunternehmen                                    ……\nIV. Verbindlichkeiten gegenüber\nKreditinstituten                               ……\nV. Sonstige Verbindlichkeiten                       ……      ……\ndavon:\naus Steuern: …… Euro\nim Rahmen der sozialen\nSicherheit: …… Euro\n––––                                                                         K. Rechnungsabgrenzungsposten                                   ……\nSumme der Aktiva             ……                                                Summe der Passiva          ……\nFußnoten zu Formblatt 1:\n1) An die Stelle des Aktivpostens A „Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital“ tritt bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz\nder Aktivposten A „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“.\n2) An die Stelle des Passivpostens A l „Gezeichnetes Kapital“ tritt bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Passivposten A l „Grün-\ndungsstock“.\n3) An die Stelle des Passivpostens A III 1 „gesetzliche Rücklage“ tritt bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Passivposten A III 1\n„Verlustrücklage gemäß § 37 VAG“.\n4) Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt in der Bilanz an die Stelle der Passiv-\nposten A IV „Gewinnvortrag/Verlustvortrag“ und A V „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ der Passivposten A IV „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“; ein\nvorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in diesen Passivposten einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.","258             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003\nFormblatt 2\nName: ........................................................\nSitz: ............................................................\nGewinn- und Verlustrechnung\nfür die Zeit vom …………… bis ………….\nPosten\nEuro Euro Euro\nI. Pensionsfondstechnische Rechnung\n1. Verdiente Beiträge für eigene Rechnung\na) Gebuchte Bruttobeiträge                                                               ……\nb) Abgegebene Rückversicherungsbeiträge                                                  ……   ……\nc) Veränderung der Bruttobeitragsüberträge                                               ……\nd) Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Bruttobeitragsüberträgen           ……   ……   ……\n2. Beiträge aus der Brutto-Rückstellung für Beitragsrückerstattung                                    ……\n3. Erträge aus Kapitalanlagen\na) Erträge aus Beteiligungen                                                                  ……\ndavon:\naus verbundenen Unternehmen …… Euro\nb) Erträge aus anderen Kapitalanlagen\ndavon:\naus verbundenen Unternehmen …… Euro\naa) Erträge aus Grundstücken grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich\nder Bauten auf fremden Grundstücken                                             ……\nbb) Erträge aus anderen Kapitalanlagen                                               ……   ……\nc) Erträge aus Zuschreibungen                                                                 ……\nd) Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen                                                  ……\ne) Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen      ……\nf)  Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil                            ……   ……\n4. Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen                                                       ……\n5. Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung                                       ……\n6. Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung\na) Zahlungen für Versorgungsfälle\naa) Bruttobetrag                                                                     ……\nbb) Anteil der Rückversicherer                                                       ……   ……\nb) Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle\naa) Bruttobetrag                                                                     ……\nbb) Anteil der Rückversicherer                                                       ……   ……   ……\n7. Veränderung der übrigen pensionsfondstechnischen Netto-Rückstellungen\na) Deckungsrückstellung\naa) Bruttobetrag                                                                     ……\nbb) Anteil der Rückversicherer                                                       ……   ……\nb) Sonstige pensionsfondstechnische Netto-Rückstellungen                                      ……   ……\n8. Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen\nfür eigene Rechnung                                                                                ……\n9. Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb für eigene Rechnung\na) Abschlussaufwendungen                                                                 ……\nb) Verwaltungsaufwendungen                                                               ……   ……\nc) davon ab:\nErhaltene Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückversicherung\ngegebenen Pensionsfondsgeschäft                                                           ……   ……","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003                                         259\nnoch P o s t e n\nEuro    Euro\n10. Aufwendungen für Kapitalanlagen\na) Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, Zinsaufwendungen und sonstige\nAufwendungen für die Kapitalanlagen                                                                                    ……\nb) Abschreibungen auf Kapitalanlagen                                                                                        ……\nc) Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen                                                                               ……\nd) Aufwendungen aus Verlustübernahme                                                                                        ……\ne) Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil                                                                     ……      ……\n11. Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen                                                                                         ……\n12. Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung                                                                     ……\n13. Pensionsfondstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung                                                                                 ……\nII. Nichtpensionsfondstechnische Rechnung\n1. Sonstige Erträge                                                                                                             ……\n2. Sonstige Aufwendungen                                                                                                        ……      ……\n3. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit                                                                                             ……\n4. Außerordentliche Erträge                                                                                                     ……\n5. Außerordentliche Aufwendungen                                                                                                ……\n6. Außerordentliches Ergebnis                                                                                                           ……\n7. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag                                                                                         ……\n8. Sonstige Steuern                                                                                                             ……      ……\n9. Erträge aus Verlustübernahme                                                                                                 ……\n10. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinn-\nabführungsvertrags abgeführte Gewinne                                                                                       ……      ……\n11. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag1)                                                                                                   ……\nFußnoten zu Formblatt 2:\n1) Bei Berücksichtigung der Veränderungen von Kapital- und Gewinnrücklagen sowie des Genussrechtskapitals in der nichtpensionsfondstechnischen\nRechnung ist diese in Fortführung der Nummerierung um folgende Posten zu ergänzen:\n„12. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr                                                                                           ……\n……\n13. Entnahmen aus der Kapitalrücklage                                                                                                      ……\n……\n14. Entnahmen aus Gewinnrücklagen\na) aus der gesetzlichen Rücklage a)                                                                                          ……\nb) aus der Rücklage für eigene Anteile                                                                                       ……\nc) aus satzungsmäßigen Rücklagen                                                                                             ……\nd) aus anderen Gewinnrücklagen                                                                                               ……      ……\n……\n15. Entnahmen aus Genussrechtskapital                                                                                                      ……\n……\n16. Einstellungen in Gewinnrücklagen\na) in die gesetzliche Rücklage b)                                                                                            ……\nb) in die Rücklage für eigene Anteile                                                                                        ……\nc) in satzungsmäßige Rücklagen                                                                                               ……\nd) in andere Gewinnrücklagen                                                                                                 ……      ……\n……\n17. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals                                                                                              ……\n18. Bilanzgewinn/Bilanzverlust                                                                                                             …… “.\na)  An die Stelle des Postens II 14 a „aus der gesetzlichen Rücklage“ in der nichtpensionsfondstechnischen Rechnung tritt bei den Pensionsfonds-\nvereinen auf Gegenseitigkeit der Posten II 14 a „aus der Verlustrücklage gemäß § 37 VAG“.\nb) An die Stelle des Postens II 16 a „in die gesetzliche Rücklage“ in der nichtpensionsfondstechnischen Rechnung tritt bei den Pensionsfondsvereinen\nauf Gegenseitigkeit der Posten II 16 a „in die Verlustrücklage gemäß § 37 VAG“.\nDie Angaben ab Posten II 12 können statt in der nichtpensionsfondstechnischen Rechnung auch im Anhang gemacht werden.","Muster 1\n260\nEntwicklung der Aktivposten B, C I bis III im Geschäftsjahr ….\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003\nAktivposten                                                                       Bilanzwerte    Zugänge        Um-          Abgänge     Zuschrei-   Abschrei-    Bilanzwerte\nVorjahr                  buchungen                    bungen      bungen     Geschäftsjahr\nTsd. Euro    Tsd. Euro     Tsd. Euro      Tsd. Euro   Tsd. Euro   Tsd. Euro     Tsd. Euro\nB.   Immaterielle Vermögensgegenstände\n1. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäfts-\nbetriebs nach § 269 Abs. 1 Satz 1 HGB\n2. entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert\n3. sonstige immaterielle Vermögensgegenstände\n4. Summe B.\nC.l. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich\nder Bauten auf fremden Grundstücken\nC.II. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen\n1. Anteile an verbundenen Unternehmen\n2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen\n3. Beteiligungen\n4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungs-\nverhältnis besteht\n5. Summe C.II.\nC.III. Sonstige Kapitalanlagen\n1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\n2. Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere\n3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen\n4. Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen\n5. Sonstige Ausleihungen\na) Namensschuldverschreibungen\nb) Schuldscheinforderungen und Darlehen\nc) übrige Ausleihungen\n6. Einlagen bei Kreditinstituten\n7. Andere Kapitalanlagen\n8. Summe C.III.\nInsgesamt","Muster 2\nEntwicklung der im Aktivposten D I erfassten Kapitalanlagen1) im Geschäftsjahr ….\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003\nKapitalanlagearten                                                                            Bilanzwerte        Zugänge            Um-             Abgänge         Nicht reali-      Nicht reali-     Bilanzwerte\nVorjahr                          buchungen                        sierte Gewinne    sierte Verluste   Geschäftsjahr\nTsd. Euro         Tsd. Euro        Tsd. Euro        Tsd. Euro         Tsd. Euro         Tsd. Euro        Tsd. Euro\nl.   Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich\nder Bauten auf fremden Grundstücken\nII. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen\n1. Anteile an verbundenen Unternehmen\n2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen\n3. Beteiligungen\n4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht\n5. Summe II.\nIII. Sonstige Kapitalanlagen\n1. Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\n2. Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere\n3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen\n4. Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen\n5. Sonstige Ausleihungen\na) Namensschuldverschreibungen\nb) Schuldscheinforderungen und Darlehen\nc) übrige Ausleihungen\n6. Einlagen bei Kreditinstituten\n7. Andere Kapitalanlagen\n8. Summe III.\nInsgesamt\n1)   Für die Zuordnung zu den Kapitalanlagearten gelten die §§ 6 und 7 sowie 5 dieser Verordnung in Verbindung mit den §§ 7 bis 9 Satz 1, §§ 11 und 12 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen\nentsprechend.\n261","Muster 3\n262\nProvisionen und sonstige Bezüge der Vertreter, Personal-Aufwendungen    Vorjahr    Geschäftsjahr\nTsd. Euro     Tsd. Euro\n1. Provisionen jeglicher Art der Vertreter\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003\n2. Sonstige Bezüge der Vertreter\n3. Löhne und Gehälter\n4. Soziale Abgaben und Aufwendungen für Unterstützung\n5. Aufwendungen für Altersversorgung\n6. Aufwendungen insgesamt","Muster 4\nBewegung des Bestandes an Versorgungsverhältnissen im Geschäftsjahr ….\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003\nAnwärter          Invaliden- und Altersrenten                            Hinterbliebenenrenten\nSumme                                            Summe der Jahresrenten2)\nMänner    Frauen    Männer     Frauen     der Jahres-    Witwen    Witwer    Waisen\nrenten2)                                      Witwen       Witwer      Waisen\nAnzahl    Anzahl    Anzahl      Anzahl     Tsd. Euro     Anzahl    Anzahl    Anzahl     Tsd. Euro    Tsd. Euro   Tsd. Euro\nI.   Bestand am Anfang des Geschäftsjahres\nII. Zugang während des Geschäftsjahres\n1. Neuzugang an Anwärtern, Zugang an Rentnern ..............\n2. sonstiger Zugang1) ..........................................................\n3. gesamter Zugang ............................................................\nIII. Abgang während des Geschäftsjahres\n1. Tod ..................................................................................\n2. Beginn der Altersrente ....................................................                                 _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________\n3. Invalidität ........................................................................                        _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________\n4. Reaktivierung, Wiederheirat, Ablauf ................................ _________ _________\n5. Beendigung unter Zahlung von Beträgen ........................\n6. Beendigung ohne Zahlung von Beträgen ........................\n7. sonstiger Abgang ............................................................\n8. gesamter Abgang ............................................................\nIV. Bestand am Ende des Geschäftsjahres\ndavon:\n1. nur mit Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung ..............                                              _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________\n2. nur mit Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung......                                                                            _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________\n3. mit Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinter-\nbliebenenversorgung ......................................................                                                          _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________\n4. beitragsfreie Anwartschaften ..........................................                                     _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________ _________\n5. in Rückdeckung gegeben3)..............................................\n6. in Rückversicherung gegeben ........................................\n7. lebenslange Altersrente ..................................................                                                                       _________ _________ _________ _________ _________ _________\n8. Auszahlungsplan mit Restverrentung4)............................                                                                                 _________ _________ _________ _________ _________ _________\n1) Z. B. Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.\n2) Einzusetzen ist hier der Betrag der im Folgejahr planmäßig zu zahlenden Renten bzw. – bei Auszahlungsplänen – Raten (entsprechend der Deckungsrückstellung).\n3) Hier sind Eintragungen vorzunehmen, sofern zur Deckung der Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten Verträge bei Lebensversicherern abgeschlossen wurden.\n4) Hat die Phase der Restverrentung bereits begonnen, so ist die Eintragung in der Zeile „lebenslange Altersrente“ vorzunehmen.                                                                                                    263"]}