{"id":"bgbl1-2003-8-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":8,"date":"2003-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/8#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_8.pdf#page=6","order":4,"title":"Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk","law_date":"2003-02-20T00:00:00Z","page":242,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003\nZweite Verordnung\nüber zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk\nVom 20. Februar 2003\nAuf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Fe-\nbruar 1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes\nvom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt worden ist, in Verbindung\nmit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206)\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, nachdem es den in\nden Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern\nsowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit\nzur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:\n§1\nZwingende Arbeitsbedingungen\nDie in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarif-\nvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-,\nWand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nvom 21. August 2002 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Zentral-\nverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand-\nund Abdichtungstechnik – e.V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln, sowie der\nIndustriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-\nStraße 19, 60439 Frankfurt am Main, finden auf alle nicht an ihn gebundenen\nArbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. September\n2002 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistun-\ngen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die\nRechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland\nund ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer.\n§2\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft und am 31. Dezember 2003\naußer Kraft.\nBerlin, den 20. Februar 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWolfgang Clement","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003 243\nAnlage\n(zu § 1)\nRechtsnormen des Tarifvertrages\nzur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk\n– Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik –\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\n(TV Mindestlohn) vom 21. August 2002\n§1\nGeltungsbereich\n(1) Räumlicher Geltungsbereich:\nDas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.\n(2) Betrieblicher Geltungsbereich:\nBetriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages\nfür gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und\nAbdichtungstechnik – in der jeweils geltenden Fassung fallen.\n(Der betriebliche Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages lautet wie folgt:\nAlle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhand-\nwerks.)\n(3) Persönlicher Geltungsbereich:\nGewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –\n(SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden\njugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie\ndas Reinigungspersonal.\n§2\nLohn der Lohngruppe IV c/Mindestlohn\n(1) Der Tarifstundenlohn beträgt 9,00 € .\n(2) Der Tarifstundenlohn der Lohngruppe IV c (Die Definition der Lohngruppe IV c\nim Rahmentarifvertrag lautet wie folgt: Dachdecker-Helfer. Dies sind Arbeit-\nnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdeckerhandwerk\neinfache Arbeiten ausführen: c) nach vollendetem 18. Lebensjahr bis 3monatiger\nBerufszugehörigkeit.) ist zugleich Mindestlohn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\nAEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages\nerfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge\noder einzelvertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.\n(3) Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten\nStunden wird spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für\nden er zu zahlen ist."]}