{"id":"bgbl1-2003-8-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":8,"date":"2003-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/8#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_8.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung","law_date":"2003-02-14T00:00:00Z","page":239,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003               239\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung\nVom 14. Februar 2003\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-               Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Sozialversi-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     cherungsträger nach Maßgabe des Ergebnisses des\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4        Auswahlverfahrens.\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der                       (2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\nBekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671),           nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und\n§ 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August            Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom             Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind\n22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundes-           entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der\nministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im                Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:\n(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die\nBeamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-\nArtikel 1                               gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen\nRechtsstellung.\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\nPrüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des                 (4) Soweit die Beamtinnen und Beamten während\nBundes in der Sozialversicherung vom 14. Dezember                  ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kennt-\n2001 (BGBl. I S. 3739) wird wie folgt geändert:                    nisse erworben haben, die für die neue Laufbahn\ngefordert werden, können nach ihrer Anhörung die\nFachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\num jeweils höchstens sechs Monate verkürzt werden.\na) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:                 Dies ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbil-\n„§ 24 Ausbildungsaufstieg“.                               dungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können\nder zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungs-\nb) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:                 dienstes entsprechende Abweichungen vom Studien-\n„§ 25 Praxisaufstieg“.                                    plan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die\nBeamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung nicht\nc) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:\ninnerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der\n„§ 32 (weggefallen)“.                                     Studienabschnitte und Praktika entzogen werden.\n2. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                                                       § 25\nPraxisaufstieg\na) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort\n„vier“ ersetzt.                                              Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittle-\nren nichttechnischen Dienstes des Bundes in der\nb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\nSozialversicherung können bei Erfüllung der Voraus-\n„Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder           setzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnver-\ndes Vorsitzenden den Ausschlag.“                          ordnung zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des\ngehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in\n3. § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:          der Sozialversicherung zugelassen werden.“\n„Bei jedem Sozialversicherungsträger wird eine Aus-\nbildungsleitung bestellt;“.                                6. § 31 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\n4. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                      gefügt:\n„§ 22 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-               „Sie beginnt mit dem vom Prüfungsamt nach § 30\nden.“                                                             Abs. 1 allgemein festgelegten Ausgabetermin.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n5. Die §§ 24 und 25 werden wie folgt gefasst:                            „(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden\n„§ 24                                   unabhängig voneinander zu bewerten. Erstprüferin\noder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplom-\nAusbildungsaufstieg                            arbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt be-\n(1) Der Sozialversicherungsträger benennt die                  stimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für\nBeamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren                   die Bewertung sind § 26 Abs. 5 Satz 2 und § 38\nfür den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen                entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewer-\nDienst des Bundes in der Sozialversicherung gemäß                 tungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei\nden §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung                    Rangpunkte voneinander ab, wird der Durch-\nteilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlver-                  schnitt gebildet. Ergeben sich beim Durchschnitts-\nfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die                 wert Bruchteile von Punkten, ist die erste Stelle","240              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003\nnach dem Komma ab fünf nach oben zu runden.                b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-\nDie Rundung ist erst vorzunehmen, wenn in der                  fügt:\nDiplomarbeit mindestens fünf Rangpunkte erreicht               „Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit im\nworden sind. Bei größeren Abweichungen gibt das                Wiederholungsfall beträgt unter Freistellung von\nPrüfungsamt die Diplomarbeit an die Erstprüferin               sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Aus-\noder den Erstprüfer zur Einigung mit der Zweitprü-             bildung zwei Monate.“\nferin oder dem Zweitprüfer zurück. Beträgt die\nAbweichung nach erfolgtem Einigungsversuch\n10. § 44 wird wie folgt gefasst:\nnicht mehr als drei Rangpunkte, wird der Durch-\nschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen                                        „§ 44\nbestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder                           Übergangsregelungen\neinen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunkt-\nzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der                  (1) Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbe-\nDurchschnittsrangpunktzahl der drei Bewertungen            amtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung\nfest. Über die in der Diplomarbeit erzielten Rang-         vor dem 15. März 2001 begonnen haben, führen die\npunkte stellt das Prüfungsamt den Anwärterinnen            Ausbildung nach dem bis zum 21. Dezember 2001\nund Anwärtern ein Zeugnis aus.“                            geltenden Recht weiter.\n(2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Auf-\n7. § 32 wird aufgehoben.                                          stiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Aus-\nbildung ab dem 15. März 2001 begonnen haben, gel-\n8. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „ , wenn sie dies        ten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maß-\nbeantragen“ gestrichen.                                        gabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden\nneuen Abschnitt im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 8\n9. § 42 wird wie folgt geändert:                                  nach dem 28. Februar 2003 umgestellt wird.\na) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze                   (3) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt\nersetzt:                                                   unberührt.“\n„Ist die Diplomarbeit mindestens mit fünf Rang-\npunkten bewertet worden, sind lediglich die                                    Artikel 2\nschriftliche und die mündliche Prüfung vollständig\nzu wiederholen. Sind nur in der Diplomarbeit keine                           Inkrafttreten\nfünf Rangpunkte erreicht worden, ist allein die          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nDiplomarbeit zu wiederholen.“                         Kraft.\nBonn, den 14. Februar 2003\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}