{"id":"bgbl1-2003-8-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":8,"date":"2003-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung","law_date":"2003-01-15T00:00:00Z","page":238,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2003\nErste Verordnung\nzur Änderung der Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung1)2)\nVom 15. Januar 2003\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002\n(BGBl. I S. 1658) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft:\nArtikel 1\nÄnderung der Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung\nDie Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 3578) wird wie folgt geändert:\n1. Die Kurzbezeichnung wird unter Beifügen einer Abkürzung wie folgt gefasst:\n„Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung (FoVHgV)“.\n2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches\nSaat- und Pflanzgut“ durch die Wörter „in § 2 Nr. 1 in Verbindung mit der An-\nlage des Forstvermehrungsgutgesetzes“ ersetzt.\n3. § 2 wird aufgehoben.\n4. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.\n5. Anlage 3 wird wie aus der Anlage I zu dieser Verordnung ersichtlich gefasst.\n6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Karte über forstliche Herkunftsgebiete für die Baumarten Große\nKüstentanne, Japanische Lärche, Sitkafichte, Schwarzkiefer, Weymouths-\nkiefer und Roteiche wird wie aus der Anlage II zu dieser Verordnung\nersichtlich gefasst.\nb) Nach der neu gefassten Karte über forstliche Herkunftsgebiete für die\nBaumarten Große Küstentanne, Esskastanie, Japanische Lärche, Sitka-\nfichte, Schwarzkiefer, Roteiche und Robinie wird die aus der Anlage III zu\ndieser Verordnung ersichtliche Karte über forstliche Herkunftsgebiete für\ndie Baumarten Spitzahorn, Sand- und Moorbirke, Hainbuche, Vogel-\nkirsche und Sommerlinde eingefügt.\nc) Nach der Karte über forstliche Herkunftsgebiete für die Baumarten\nRoterle, Esche und Winterlinde wird die aus der Anlage IV zu dieser\nVerordnung ersichtliche Karte über forstliche Herkunftsgebiete für die\nBaumart Grauerle eingefügt.\n7. Anlage 5 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Januar 2003\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast\n_______________\n1) Diese Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. De-\nzember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001\nNr. L 121 S. 48).\n2) Die Anlagen I bis IV werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.\nAbonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\nbedingungen des Verlags übersandt."]}