{"id":"bgbl1-2003-7-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":7,"date":"2003-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen","law_date":"2003-02-10T00:00:00Z","page":182,"pdf_page":2,"num_pages":53,"content":["182             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\nVerordnung\nzur Änderung luftrechtlicher Vorschriften\nüber Anforderungen an Flugbesatzungen\nVom 10. Februar 2003\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-           2. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefasst:\nnungswesen verordnet auf Grund\n„Zweiter Abschnitt\n– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3\nLuftfahrtpersonal\nSatz 2 sowie Abs. 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999                                         § 20\n(BGBI. I S. 550),                                                           Erlaubnispflichtiges Personal\n– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Satz 3\n(1) Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4\ndes vorgenannten Gesetzes im Einvernehmen mit dem\nAbs. 1 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:\nBundesministerium der Finanzen,\n1. Flugzeugführer,\n– des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr.13 in Verbindung mit Satz 3\nund 4 des vorgenannten Gesetzes und in Verbindung            2. Führer von Hubschraubern,\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes\n3. Flugingenieure,\nvom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen sowie in              4. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des\nVerbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge-               Bundes und der Länder,\nsetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem         5. Luftschiffführer,\nOrganisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 4206) mit dem Bundesministerium für Wirtschaft            6. Segelflugzeugführer,\nund Arbeit,                                                  7. Freiballonführer,\n§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 3 zuletzt geändert durch Artikel 285     8. Luftsportgeräteführer.\nNr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), § 32 Abs. 1 Satz 4         (2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen\nzuletzt geändert durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a            für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang ein-\nDoppelbuchstabe bb der vorgenannten Verordnung und              schließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlän-\n§ 32 Abs. 3 Satz 3 zuletzt geändert durch Artikel 285           gerung und Erneuerung sowie sonstige Bedingungen\nNr. 7 Buchstabe b der vorgenannten Verordnung:                  für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berech-\ntigung verbundenen Rechte richten sich nach der Ver-\nordnung über Luftfahrtpersonal sowie\nArtikel 1                              1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und\nÄnderung der                                 Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesmi-\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung                          nisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nim Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung\nder Bestimmungen über die Lizenzierung von Pi-\nder Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 610),\nloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003),\n21. August 2002 (BGBI. I S. 3355), wird wie folgt geändert:\n2. für Privathubschrauberführer, Berufshubschrau-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    berführer und Verkehrshubschrauberführer nach\nder vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\na) Im Vierten Abschnitt wird die Angabe „11. Anerken-\nWohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt\nnung von Luftsportgeräten § 101“ gestrichen.\ngemachten Fassung der Bestimmungen über die\nb) Die Angaben zu den Anlagen 2 und 3 werden wie                 Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern\nfolgt gefasst:                                               (JAR-FCL 2 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz.\n„Anlage 2                                 Nr. 80b vom 29. April 2003),\nAngaben                              3. für Flugingenieure nach der vom Bundesministe-\nzum Antrag auf Registrierung                       rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im\neiner Ausbildungseinrichtung                       Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der\nBestimmungen über die Lizenzierung von Fluginge-\nAnlage 3                                 nieuren (JAR-FCL 4 deutsch) vom 15. April 2003\nMuster Tauglichkeitszeugnis“.                      (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003                 183\n4. für das Lehrpersonal, die Prüfer sowie Ausbildungs-       sation sowie die europäischen Bestimmungen für\nbetriebe und registrierten Ausbildungseinrichtun-        den Erwerb von Lizenzen im Rahmen dieser Ver-\ngen für das in den Nummern 1 bis 3 genannten Luft-       ordnung zu beachten.\nfahrtpersonal nach der vom Bundesministerium für\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesan-                                         § 21\nzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestim-\nmungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch                   Sonstiges erlaubnispflichtiges Personal\noder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch),             (1) Das sonstige erlaubnispflichtige Personal im\n5. für die Anerkennung von nicht im Geltungsbereich          Sinne des § 4 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes um-\ndieser Verordnung erteilten Lizenzen und Berechti-       fasst:\ngungen für das in den Nummern 1 bis 3 genannte           1. Prüfer von Luftfahrtgerät,\nLuftfahrtpersonal nach der vom Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundes-           2. Flugdienstberater,\nanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestim-           3. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8\nmungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch              und sonstigem Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 .\noder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch);\n§ 28a bleibt unberührt.                                     (2) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.\nDie Anforderungen an die Tauglichkeit für das in Satz 1\n§ 22\nNr. 1 bis 3 genannte Luftfahrtpersonal richtet sich nach\nder vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                                  Zuständige Stellen\nWohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt ge-\n(1) Die Lizenz nach den §§ 20 und 21 wird erteilt\nmachten Fassung der Bestimmungen über Anforde-\nrungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch) vom           1. von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der\n15. April 2003 (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003).               Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebil-\ndet wurde, für Privatflugzeugführer, Privathub-\n(3) Art, Umfang und fachliche Voraussetzungen für\nschrauberführer, Segelflugzeugführer, Freiballon-\nden Erwerb von Lizenzen für anderes erlaubnispflichti-\nführer und Steuerer von Flugmodellen nach § 1\nges Personal nach Absatz 1 bestimmen sich aus-\nAbs. 1 Nr. 8 mit einer höchstzulässigen Startmasse\nschließlich nach dieser Verordnung und nach der Ver-\nvon über 150 Kilogramm und von sonstigem Luft-\nordnung über Luftfahrtpersonal.\nfahrtgerät, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 verkehrszu-\n(4) Angehörige des technischen Personals bedürfen             lassungspflichtig ist,\nfür das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener\n2. vom Luftfahrt-Bundesamt für Verkehrsflugzeugfüh-\nKraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luft-\nrer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberfüh-\nfahrzeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahr-\nrer, Verkehrshubschrauberführer, Flugingenieure,\nzeughalter oder von dem Unternehmer eines luftfahrt-\nLuftschiffführer, Prüfer von Luftfahrtgerät, Flug-\ntechnischen Betriebes, unter dessen Verantwortung\ndienstberater, Luftfahrtpersonal bei den Polizeien\ndas Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich mit dem Rollen\ndes Bundes und der Länder sowie für Luftfahrzeug-\nbeauftragt sind. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer,\nführer nach Nummer 1 bei gleichzeitigem Erwerb\nderen Lizenz die Musterberechtigung für das betref-\nder Instrumentenflugberechtigung,\nfende Muster nicht umfasst.\n(5) Absatz 4 gilt nicht für Hubschrauber. Das Luft-       3. von dem Beauftragten nach § 31c des Luftver-\nfahrt-Bundesamt kann für luftfahrttechnische Betriebe            kehrsgesetzes für Luftsportgeräteführer, Steuerer\nund Instandhaltungsbetriebe nach JAR-145 Ausnah-                 von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 mit einer\nmen zulassen.                                                    höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 Kilogramm\nund für Prüfer von Luftsportgerät.\n(6) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit\ndies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftver-             (2) Erweiterungen der Lizenz, die Erteilung besonde-\nkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen die            rer Berechtigungen und die Anerkennung von Prüfun-\nEinzelheiten zu regeln, die zur Durchführung                 gen werden von den in Absatz 1 jeweils zuständigen\nStellen vorgenommen. Für die Erteilung der Instrumen-\n1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderun-          tenflugberechtigung ist allein das Luftfahrt-Bundesamt\ngen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrs-       zuständig. Wird eine Lizenz, die nach Absatz 1 Nr.1 in\ngesetzes,                                                die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumen-\n2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und           tenflugberechtigung erweitert, tritt das Luftfahrt-Bun-\nWohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt                  desamt für diese Lizenz an die Stelle der bisher zustän-\ngemachten Fassung der Bestimmungen über                  digen Luftfahrtbehörde des Landes. Erlischt eine\nAnforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3             Instrumentenflugberechtigung, wird die betreffende\ndeutsch), die Lizenzierung von Piloten von Flugzeu-      Stelle nach Absatz 1 Nr. 1 für die verbleibende Lizenz\ngen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hub-            zuständig.\nschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugin-              (3) Die Verlängerung und Erneuerung der Lizenz wird\ngenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den             in den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 von der für den Haupt-\ndieses Luftfahrtpersonal betreffenden Vorschriften       wohnsitz des Antragstellers zuständigen Stelle, bei\nder Verordnung über Luftfahrtpersonal                    besonderen Umständen von der für den Ausbildungs-\nerforderlich sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat die           betrieb zuständigen Stelle und in den Fällen des Absat-\ninternationalen Bestimmungen, die Richtlinien und            zes 1 Nr. 2 und 3 von der hiernach zuständigen Stelle\nEmpfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organi-      erteilt.","184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\n(4) Die Lizenz nach Absatz 1 Nr. 1, ihre Verlängerung      Medikamentensucht, Rauschgiftabhängigkeit, be-\nund Erneuerung sowie Erweiterungen und besondere              standskräftige, unanfechtbare oder sofort vollziehbare\nBerechtigungen hierzu können auch von der zuständi-           Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, rechts-\ngen Stelle eines anderen Landes erteilt werden, wenn          kräftige Entscheidungen der Gerichte nach § 66 Abs. 2\ndie nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Stelle zustimmt.           Nr. 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes oder Entschei-\n(5) Absatz 3 gilt entsprechend für den Widerruf, das       dungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften\nRuhen und die Beschränkung der Lizenz nach § 29.              nach § 153a der Strafprozessordnung, die für die Be-\nurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von\nPersonen für den Umgang mit Luftfahrzeugen von\n§ 23\nBedeutung sind.\nMindestalter\n(3) Dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten\n(1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Lizenz             Ausbildungseinrichtung müssen vor Beginn der Ausbil-\nbeträgt                                                       dung folgende Unterlagen vorliegen:\n1. 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassen-            1. der Personalausweis oder Pass des Bewerbers zur\nberechtigung für Reisemotorsegler), Führer nicht-             Feststellung der Identität und zur Erhebung der\nmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von             Daten nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftver-\nFlugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8,                           kehrsgesetzes,\n2. 17 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrau-        2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a,\nberführer, Segelflugzeugführer (mit Klassenberech-\ntigung für Reisemotorsegler), Führer motorgetrie-         3. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren\nbener Luftsportgeräte und Freiballonführer,                   und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30\ndes Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei\n3. 18 Jahre für Berufsflugzeugführer, Berufshub-                  der zuständigen Stelle beantragt worden ist,\nschrauberführer und für Flugtechniker auf Hub-\nschraubern bei den Polizeien des Bundes und der           4. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustim-\nLänder,                                                       mungserklärung des gesetzlichen Vertreters.\n4. 21 Jahre für Verkehrsflugzeugführer, Verkehrshub-          Die Vorlagepflicht nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für\nschrauberführer, Flugingenieure, Luftschiffführer,        Bewerber um eine Lizenz für nichtmotorgetriebene\nSteuerer von Flugmodellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 8           Luftsportgeräte, Steuerer von Flugmodellen nach § 1\nsowie zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrt-          Abs. 1 Nr. 6 und für Flugdienstberater. Der Beauftragte\ngerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, Prüfer von Luftfahrtgerät    nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes kann für beson-\nund Flugdienstberater.                                    dere Berechtigungen nach der Verordnung über Luft-\nfahrtpersonal die Vorlage der Unterlagen nach Satz 1\n(2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung         Nr. 2 und 3 verlangen.\nbeträgt\n(4) Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Aus-\n1. 14 Jahre für Segelflugzeugführer und Führer nicht-\nbildungseinrichtung meldet jeden neu aufgenomme-\nmotorgetriebener Luftsportgeräte ,\nnen Bewerber spätestens acht Tage nach Ausbil-\n2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1            dungsbeginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Stelle.\nAbs. 1 Nr. 8 sowie zulassungspflichtigem sonstigen        Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen sind der\nLuftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,                     Meldung beizufügen oder spätestens bis zum ersten\n3. 16 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrau-        Alleinflug nachzureichen. Hat der für die Ausbildung\nberführer, Führer motorgetriebener Luftsportgeräte        Verantwortliche Zweifel an der Tauglichkeit oder\nund Freiballonführer,                                     Zuverlässigkeit des Bewerbers, teilt er die Gründe hier-\nfür bei der Meldung oder während der Ausbildung der\n4. 17 Jahre für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3\nzuständigen Stelle mit. Die zuständige Stelle kann die\nund 4.\nAufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon\nDie zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren       abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung\nAusbildungsbeginn zulassen.                                   nach § 24c Abs. 2 nachweist. Die zuständige Stelle\nuntersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Aus-\n§ 24                              bildung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen der\nVoraussetzungen für die Ausbildung                 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt.\n(1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur              (5) Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern, die\nzulässig, wenn                                                sich als Segelflugzeugführer oder Führer nichtmotor-\ngetriebener Luftsportgeräte ausbilden lassen wollen,\n1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 Abs. 2             nur erforderlich, wenn der für die Ausbildung Verant-\nbesitzt,                                                  wortliche Zweifel hat, ob der Bewerber die Vorausset-\n2. der Bewerber tauglich ist,                                 zungen von Absatz 1 erfüllt oder Unzuverlässigkeit im\n3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als            Sinne von Absatz 2 zu befürchten ist.\nunzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte\nTätigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben,                                         § 24a\n4. bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche                            Tauglichkeitszeugnis\nVertreter zustimmt.                                          (1) Das Tauglichkeitszeugnis nach § 24 Abs. 3 Nr. 2\n(2) Tatsachen, die den Bewerber als unzuverlässig          wird gemäß dem Muster in Anlage 3 in Tauglichkeits-\nerscheinen lassen, sind insbesondere Trunksucht,              klassen nach entsprechender flugmedizinischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003                185\nUntersuchung erteilt. Der Umfang der flugmedizi-             Sachverständiger im Rahmen der Tauglichkeitsunter-\nnischen Untersuchung und die Beurteilungsmaß-                suchung, auch bei nicht abgeschlossener Untersu-\nstäbe für die Tauglichkeit richten sich nach den             chung, Auffälligkeiten bei dem Bewerber um ein Taug-\nBestimmungen über Anforderungen an die Tauglich-             lichkeitszeugnis oder dem Inhaber einer Lizenz festge-\nkeit (JAR-FCL 3 deutsch).                                    stellt, die Zweifel an dessen Zuverlässigkeit oder Taug-\n(2) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 1 gel-      lichkeit oder eine Nichttauglichkeit begründen, sind\nten für Verkehrsflugzeugführer, Berufsflugzeugführer,        diese Feststellung und die ihr zugrunde liegenden Tat-\nVerkehrshubschrauberführer, Berufshubschrauberfüh-           sachen dem Bewerber oder dem Inhaber einer Lizenz,\nrer, Luftschiffführer, Flugingenieure, Freiballonführer      dem Luftfahrt-Bundesamt nach § 24b Abs. 4 und der\nmit der Lizenz nach § 46 Abs. 5 der Verordnung über          für die Lizenz zuständigen Stelle unverzüglich mitzutei-\nLuftfahrtpersonal und Flugtechniker auf Hubschrau-           len. Widerspricht der Inhaber einer Lizenz bei der für\nbern bei den Polizeien des Bundes und der Länder.            die Lizenz zuständigen Stelle, entscheidet diese unter\nHinzuziehung von für diese Überprüfung vom Luftfahrt-\n(3) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 2 gel-      Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Sach-\nten für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer,      verständigen über die Art der Beschränkung, die Auf-\nSegelflugzeugführer, Freiballonführer mit der Lizenz         nahme der Weiterführung der Ausbildung, die Ertei-\nnach § 46 Abs. 1 der Verordnung über Luftfahrtperso-         lung, den Widerruf oder die Einschränkung der Lizenz.\nnal und Führer von Luftsportgeräten.                         Ein Erstbewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann\naufgrund dieser Mitteilung eine Überprüfung beim Luft-\n§ 24b                              fahrt-Bundesamt beantragen. Das Luftfahrt-Bundes-\nTauglichkeitsuntersuchungen                    amt entscheidet über den Antrag unter Hinzuziehung\nvon vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizi-\n(1) Erstuntersuchungen für die Erteilung eines Taug-\nnischen Sachverständigen.\nlichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden vom Luft-\nfahrt-Bundesamt oder von den vom Luftfahrt-Bundes-              (2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen\namt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach               die Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit eines Bewerbers\n§ 24e Abs. 4 durchgeführt. Nachuntersuchungen wer-           um eine Lizenz oder Inhabers einer Lizenz begründen,\nden vom Luftfahrt-Bundesamt, den vom Luftfahrt-Bun-          kann die für die Lizenz zuständige Stelle anordnen,\ndesamt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach            dass der Betroffene seine Zuverlässigkeit oder Taug-\n§ 24e Abs. 4 oder von flugmedizinischen Sachverstän-         lichkeit durch eine Begutachtung durch einen von der\ndigen nach § 24e Abs. 3 durchgeführt.                        zuständigen Stelle bestimmten und vom Luftfahrt-\n(2) Erstuntersuchungen für die Erteilung eines Taug-      Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Sachver-\nlichkeitszeugnisses der Klasse 2 und Nachuntersuchun-        ständigen nachweist.\ngen werden vom Luftfahrt-Bundesamt, den vom Luft-               (3) Das Ergebnis der Begutachtung nach Absatz 2\nfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zen-           wird der zuständigen Stelle und dem Bewerber schrift-\ntren nach § 24e Abs. 4 oder flugmedizinischen Sachver-       lich mitgeteilt. Im Falle einer die Tauglichkeit vernei-\nständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 durchgeführt.             nenden oder beschränkenden Begutachtung sind der\n(3) Vor jeder der in den Absätzen 1 und 2 genannten       zuständigen Stelle auch die diese Begutachtung tra-\nUntersuchungen ist die Identität des Bewerbers zu            genden Tatsachen mitzuteilen. Die zuständige Stelle\nprüfen. Bei Nachuntersuchungen ist das letzte Taug-          entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses und\nlichkeitszeugnis vorzulegen.                                 der mitgeteilten Tatsachen über die Ausstellung eines\nTauglichkeitszeugnisses, gegebenenfalls über die Art\n(4) Nach jeder Untersuchung sind dem Luftfahrt-\nder Beschränkung, die Aufnahme oder Weiterführung\nBundesamt in der von ihm festgelegten Form folgende\nder Ausbildung, die Erteilung, den Widerruf oder die\nDaten und Einzelbefunde zu übermitteln:\nEinschränkung der Lizenz. Unbeschadet datenschutz-\n1. bei uneingeschränkter Tauglichkeit                        rechtlicher Auskunftsrechte erhält der Betroffene auf\nFamilienname, Geburtsname, sonstige frühere Na-          Verlangen eine Abschrift des Gutachtens.\nmen, Vorname, Geschlecht, Anschrift, Tauglichkeits-         (4) Eine erneute Tauglichkeitsuntersuchung ist nicht\nzeugnis der ausgestellten Klasse, Referenznummer,        erforderlich bei Bewerbern, die eine Lizenz und ein\n2. bei eingeschränkter Tauglichkeit                          gültiges Tauglichkeitszeugnis besitzen und die Ausbil-\ndung für eine andere Tätigkeit nach § 20 anstreben,\nzusätzlich zu den Daten nach Nummer 1 die Einzel-\nsoweit nicht für diese Tätigkeit die höhere Tauglich-\nbefunde, soweit sie zu Auflagen oder zur Verkür-\nkeitsklasse vorgeschrieben ist.\nzung der Gültigkeitsdauer geführt haben,\n3. bei Nichttauglichkeit                                                                § 24d\nzusätzlich zu den Daten nach Nummer 1 die\nErteilung und Gültigkeit\nBezeichnung der Stelle, die den Befund erhoben\neines Tauglichkeitszeugnisses\nhat, und das Datum der Befunderhebung.\n(1) Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnis-\n§ 24c                              ses der Klasse 1 erfolgt durch das Luftfahrt-Bundes-\namt oder die von ihm anerkannten flugmedizinischen\nÜberprüfung der                         Zentren. Nachfolgende Tauglichkeitszeugnisse der\nZuverlässigkeit und Tauglichkeit                Klasse 1 und alle Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2\nin besonderen Fällen                       werden dem Umfang der Anerkennung entsprechend\n(1) Hat ein vom Luftfahrt-Bundesamt anerkanntes           vom Luftfahrt-Bundesamt oder den von ihm anerkann-\nflugmedizinisches Zentrum oder ein flugmedizinischer         ten flugmedizinischen Zentren oder einem flugmedizi-","186             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\nnischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3             der flugmedizinische Sachverständige seinen Wohn-\nausgestellt. Ein Original des Tauglichkeitszeugnisses         sitz hat, anerkannt werden, wer\nist der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln.     1. die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin, Allge-\n§ 24b Abs. 4 bleibt unberührt.                                    meinmedizin oder Arbeitsmedizin besitzt,\n(2) Die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses             2. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nbeträgt ab dem Tag des Abschlusses der Tauglich-                  oder in einem nicht unter § 28 Abs. 2 fallenden Staat\nkeitsuntersuchung                                                 tätig ist,\n1. für Klasse 1:                                              3. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten\nzwölf Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung             Grundlehrgang für flugmedizinische Sachverständi-\ndes 40. Lebensjahres, danach sechs Monate,                    ge erfolgreich teilgenommen hat und eine Lizenz für\n2. für Klasse 2:                                                  Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflug-\nvorbehaltlich der Regelung von § 110 Abs. 3                   zeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20\n60 Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung                Abs. 1 besitzt oder besaß und\ndes 30. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur            4. über eine Untersuchungsstelle mit den medizin-\nVollendung des 50. Lebensjahres und danach zwölf              technischen, personellen sowie organisatorischen\nMonate.                                                       Voraussetzungen für flugmedizinische Untersu-\nEin Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 schließt die                chungen der Klasse 2 verfügt.\nTauglichkeit der Klasse 2 mit der dieser zugeordneten            (3) Als flugmedizinischer Sachverständiger für die\nGültigkeitsdauer ein. Ist aufgrund des Befundes eine          Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1\nkürzere Gültigkeitsdauer für die betreffende Tauglich-        kann vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden, wer\nkeitsklasse erforderlich, ist dies in dem Tauglichkeits-\nzeugnis zu vermerken.                                         1. die Anerkennung als Arzt für Innere Medizin, Allge-\nmeinmedizin oder Arbeitsmedizin besitzt und die\n(3) Bei der wiederholten Erteilung eines Tauglich-             Zusatzbezeichnung „Flugmedizin“ führt,\nkeitszeugnisses beginnt die Gültigkeit nach Absatz 2\nzum Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeit des vorher-         2. seit mindestens drei Jahren die Anerkennung als\ngehenden Tauglichkeitszeugnisses, wenn die Nachun-                flugmedizinischer Sachverständiger nach Absatz 2\ntersuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem               besitzt,\nZeitpunkt durchgeführt worden ist. In allen anderen           3. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nFällen beginnt die Gültigkeitsdauer nach Absatz 2 am              oder einem nicht unter § 28 Abs. 2 fallenden Staat\nTage der Nachuntersuchung.                                        tätig ist,\n(4) Bei eingeschränkter Tauglichkeit können Auf-           4. an einem vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten\nlagen, Bedingungen und Befristungen im Tauglich-                  Aufbaulehrgang für flugmedizinische Sachverstän-\nkeitszeugnis durch die zuständige Stelle vermerkt wer-            dige erfolgreich teilgenommen hat,\nden. In den Fällen der Verkürzung der Gültigkeitsdauer\ndes Tauglichkeitszeugnisses und bei Auflagen zum              5. mit den Arbeitsbedingungen beruflicher Luftfahrer\nin der Verkehrsluftfahrt vertraut ist und eine Lizenz\nTragen von Sehhilfen können diese durch vom Luft-\nfür Flugzeugführer, Hubschrauberführer, Segelflug-\nfahrt-Bundesamt anerkannte flugmedizinische Zentren\nzeugführer oder Ultraleichtflugzeugführer nach § 20\noder durch einen flugmedizinischen Sachverständigen\nAbs. 1 besitzt oder besaß und\nnach § 24e Abs. 2 oder 3 im Tauglichkeitszeugnis ver-\nmerkt werden. Wird die Tauglichkeit eines Bewerbers           6. über eine Untersuchungsstelle mit den medizin-\ndurch ein vom Luftfahrt-Bundesamt anerkanntes flug-               technischen, personellen sowie organisatorischen\nmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen                Voraussetzungen für flugmedizinische Untersu-\nSachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 einge-                  chungen der Klasse 1 verfügt.\nschränkt, ist dies der für die Lizenz zuständigen Stelle         (4) Eine Einrichtung kann vom Luftfahrt-Bundesamt\nund dem Luftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. § 29 bleibt          als flugmedizinisches Zentrum anerkannt werden, wenn\nunberührt.\n1. ihr Leiter\n(5) Das Tauglichkeitszeugnis der für die Tätigkeit\nvorgeschriebenen Klasse ist beim Betrieb des Luftfahr-            a) die Anforderungen nach Absatz 3 mit Ausnahme\nzeugs mitzuführen.                                                    von Nummer 5 erfüllt,\nb) die Anerkennung als flugmedizinischer Sachver-\n§ 24e                                      ständiger für die Erteilung von Tauglichkeits-\nzeugnissen der Klassen 1 und 2 seit mindestens\nAnerkennung als                                  zehn Jahren ununterbrochen besitzt oder\nflugmedizinischer Sachverständiger\nc) unter Aufsicht eines Leiters in den letzten\n(1) Flugmedizinische Zentren und flugmedizinische                  fünf Jahren vor der Anerkennung mindestens\nSachverständige bedürfen für die Durchführung flug-                   500 Untersuchungen von Bewerbern für die\nmedizinischer Untersuchungen des Luftfahrtpersonals                   Ersterteilung von Tauglichkeitszeugnissen der\nund für die Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse der                  Klasse 1 durchgeführt hat und\nAnerkennung. Die Anerkennung wird in den Nachrich-\nd) in den letzten zehn Jahren vor der Anerkennung\nten für Luftfahrer bekannt gemacht.\nals Leiter wissenschaftliche Forschung auf dem\n(2) Als flugmedizinischer Sachverständiger für die                 Gebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin betrie-\nErteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2                    ben und die Ergebnisse dieser Forschung publi-\nkann von den Luftfahrtbehörden der Länder, in denen                   ziert hat sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003                   187\n2. sie                                                                                      § 25\na) im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt und                       Antrag auf Erteilung einer Lizenz\neiner Universitätsklinik angeschlossen ist oder           (1) Der Antrag auf Erteilung der Lizenz kann schon\nvertraglich mit dieser zusammenarbeitet,               vor Ablegung der nach den Vorschriften gemäß § 20\nb) auf dem Gebiet der klinischen Luftfahrtmedizin          Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Prüfungen gestellt\ntätig ist und                                          werden. Ist für die Lizenz eine Prüfung nicht vorge-\nc) die medizintechnischen, personellen sowie               schrieben, ist der Antrag nach Erfüllung der fachlichen\norganisatorischen Voraussetzungen erfüllt.             Voraussetzungen zu stellen.\n(5) Die Anerkennung eines flugmedizinischen Zen-               (2) Dem Antrag sind beizufügen\ntrums kann mit Nebenbestimmungen versehen wer-                 1. die in § 24 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen, es\nden. Die Anerkennung ist auf die Dauer von drei Jahren             sei denn, der Antrag wird bei der zuständigen Stelle\nbefristet und kann längstens bis zur Vollendung des                gestellt, der die Unterlagen nach § 24 Abs. 4 oder 5\n68. Lebensjahres des Leiters des flugmedizinischen                 vorgelegt worden sind; die zuständige Stelle kann die\nZentrums verlängert werden. Für die Verlängerung der               Vorlage eines neuen Tauglichkeitszeugnisses ver-\nAnerkennung um jeweils drei Jahre sind                             langen, wenn das nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vor-\n1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlän-               gelegte Tauglichkeitszeugnis älter als ein Jahr ist,\ngerung der Anerkennung als flugmedizinischer               2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf\nSachverständiger gemäß Absatz 6,                               Verlangen nachzuweisen ist,\n2. mindestens 300 flugmedizinische Untersuchungen              3. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von der registrier-\nvon Bewerbern für die Ersterteilung von Tauglich-              ten Ausbildungseinrichtung angefertigter Nachweis\nkeitszeugnissen der Klasse 1 und                               über die theoretische und praktische Ausbildung,\n3. weitere wissenschaftliche Forschung auf dem                 4. ein Passbild.\nGebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin und deren\nPublikation nachzuweisen.                                                               § 26\nKönnen die Verlängerungsvoraussetzungen nicht                                      Erteilung der Lizenz\nnachgewiesen werden, kann frühestens nach drei Jah-               (1) Die zuständige Stelle erteilt die Lizenz durch Aus-\nren ein erneuter Antrag auf Anerkennung nach Absatz 4          händigung eines Luftfahrerscheines, wenn die Voraus-\ngestellt werden.                                               setzungen des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den nach\n(6) Eine Anerkennung nach Absatz 2 oder 3 kann auf          § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erfüllt\ndie Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen nach § 24a           sind. Hat der Prüfer Zweifel an der Eignung des Bewer-\nfür bestimmte Arten von Luftfahrern beschränkt und             bers, teilt er der zuständigen Stelle die Gründe hierfür\nmit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie wird                mit.\nauf die Dauer von drei Jahren befristet und kann längs-           (2) Die Dauer der Gültigkeit der Lizenz ist nach den\ntens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des               Bestimmungen der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzu-\nflugmedizinischen Sachverständigen verlängert wer-             wendenden Vorschriften im Luftfahrerschein einzutra-\nden. Für die Verlängerung der Anerkennung um jeweils           gen. Das Gleiche gilt für besondere Berechtigungen\ndrei Jahre sind mindestens 120 flugmedizinische                sowie Erweiterungen der Lizenz, wenn der Bewerber\nUntersuchungen sowie die Teilnahme an vom Luft-                die Voraussetzungen der nach § 20 Abs. 2 oder 3 anzu-\nfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Fort-            wendenden Vorschriften erfüllt. Der Luftfahrerschein\nbildungslehrgängen im Umfang von mindestens 20                 ist zusammen mit dem Personalausweis oder Reise-\nStunden nachzuweisen. Können die Verlängerungs-                pass und dem Tauglichkeitszeugnis bei Ausübung der\nvoraussetzungen nicht nachgewiesen werden, kann                erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.\nfrühestens nach drei Jahren ein erneuter Antrag auf\nAnerkennung nach Absatz 2 oder 3 gestellt werden.\n§ 26a\n(7) Die für die Anerkennung zuständige Stelle prüft,\nob die Voraussetzungen, die für die Anerkennung maß-                       Voraussetzungen für Verlängerung\ngebend waren, fortbestehen. Darüber hinaus kann die                            und Erneuerung der Lizenz\nzuständige Stelle prüfen, ob die flugmedizinischen                (1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung der\nTauglichkeitsuntersuchungen nach den Bestimmun-                Lizenz, die sich nach den Bestimmungen der gemäß\ngen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-               § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften\nFCL 3 deutsch) durchgeführt werden. Der flugmedizi-            bestimmt, müssen die Voraussetzungen des § 24\nnische Sachverständige und der Leiter des flugmedi-            Abs. 1 fortbestehen; ein Tauglichkeitszeugnis nach\nzinischen Zentrums sowie dessen Stellvertreter haben           § 24a ist vorzulegen. § 24c Abs. 2 und 3 gilt entspre-\nder zuständigen Stelle auf Verlangen die hierfür er-           chend.\nforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Einsicht in            (2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 oder § 28a erteilten\nDokumente zu gewähren.                                         Anerkennungen sinngemäß.\n(8) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Vor-\naussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren,                                        § 27\nnachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind\noder erteilte Auflagen nicht eingehalten werden. Der                           Lizenzen der Bundeswehr\nWiderruf wird in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt           (1) Eine von der Bundeswehr erteilte Erlaubnis zu\ngemacht.                                                       einer Tätigkeit in der militärischen Luftfahrt berechtigt","188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\nwährend der Dauer des Dienstverhältnisses im glei-               (3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann einer Lizenz nach\nchen Umfang zu einer Tätigkeit in der zivilen Luftfahrt       Absatz 1, die einem deutschen Staatsangehörigen\nmit Ausnahme der Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im          erteilt worden ist, für Flüge im Hoheitsgebiet der Bun-\ngewerbsmäßigen Luftverkehr, als Flugingenieur oder            desrepublik Deutschland die Anerkennung verweigern,\nals Fluglehrer. Die Tätigkeit als Prüfer für Luftfahrtgerät   wenn sich Tatsachen dafür ergeben, dass der Inhaber\nin der zivilen Luftfahrt darf nur mit Zustimmung des          für die Tätigkeit ungeeignet ist.\nLuftfahrt-Bundesamtes oder des Beauftragten nach                 (4) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als\n§ 31c des Luftverkehrsgesetzes ausgeübt werden.               Luftfahrtpersonal können für das Führen und Bedienen\n(2) Auf Antrag der zuständigen Bundeswehrdienst-           von Luftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik\nstelle erteilt die zuständige Stelle dem Inhaber einer        Deutschland eingetragen sind, allgemein oder im Ein-\nmilitärischen Erlaubnis eine entsprechende zivile             zelfall anerkannt werden, wenn die Gegenseitigkeit der\nLizenz nach dieser Verordnung ohne nochmalige Prü-            Anerkennung gewährleistet ist. Die Anerkennung kann\nfung der Eignung und Befähigung. Die Erteilung der            von dem Nachweis der Eignung nach den Vorschriften\nLizenz für eine berufliche Tätigkeit als Luftfahrzeugfüh-     dieser Verordnung sowie der fachlichen Voraussetzun-\nrer, Flugingenieur und Prüfer für Luftfahrtgerät sowie        gen, der Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Bestim-\ndie Berechtigung für Flüge nach Instrumentenflugre-           mungen gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 abhängig gemacht\ngeln und die Lehrberechtigung kann von dem Nach-              werden. Die allgemeine Anerkennung und die Anerken-\nweis der in den Vorschriften nach § 20 Abs. 2 oder 3          nung im Einzelfall werden von dem Luftfahrt-Bundes-\ngenannten fachlichen Voraussetzungen, Fähigkeiten             amt, für Luftsportgeräteführer von dem Beauftragten\nund Kenntnissen abhängig gemacht werden.                      nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes erteilt. Die An-\n(3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem         erkennung kann eingeschränkt, befristet und mit Auf-\nInhaber einer militärischen Erlaubnis auf Antrag von          lagen verbunden werden. Der ausländische Luftfahrer-\nder Bundeswehrdienststelle zu bescheinigen, für wel-          schein und die Bescheinigung über die Anerkennung\nche Tätigkeiten und in welchem Umfang ihm die                 im Einzelfall sind bei Ausübung der erlaubnispflichtigen\nErlaubnis erteilt war.                                        Tätigkeit mitzuführen. Die Beschränkung nach Satz 1\nauf Luftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutsch-\n(4) Die zuständige Stelle erteilt dem Inhaber einer        land eingetragen sind, gilt nicht für Luftsportgeräte\nBescheinigung nach Absatz 3 auf Antrag eine seiner            nach § 1 Abs. 4.\nmilitärischen Erlaubnis entsprechende Lizenz nach\ndieser Verordnung, sofern die Voraussetzungen für die            (5) Für anerkannte Lizenzen kann die zuständige\nVerlängerung der Lizenz nach den Vorschriften gemäß           Stelle auf Antrag entsprechende deutsche Ausweise\n§ 20 Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und der Antrag innerhalb      erteilen. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.\nvon sechs Monaten nach Beendigung des Dienst-\nverhältnisses gestellt ist. Wird der Antrag später                                       § 28a\ngestellt, so erteilt die zuständige Stelle eine zivile                       Anerkennung von Lizenzen,\nLizenz, sofern die Voraussetzungen für die Erneuerung                       die in einem Mitgliedstaat der\nder beantragten Lizenz erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt                 Europäischen Union erteilt wurden\nsinngemäß.\n(1) Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion erteilte Lizenz sowie alle damit verbundenen\n§ 28                               Rechte und Bedingungen werden im Einzelfall ohne\nAnerkennung von                          unbillige Verzögerung und ohne Auflage weiterer Prü-\nLizenzen und Berechtigungen                    fungen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt, wenn die\n(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung             Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz den Vor-\nerteilte Lizenzen und Berechtigungen berechtigen nur          schriften des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-\nzum Führen oder Bedienen von Luftfahrzeugen, die in           Zulassungs-Ordnung und der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3\ndem Staat oder Gebiet, in dem die Lizenz erteilt oder         anzuwendenden Bestimmungen entspricht.\nals gültig anerkannt worden ist, eingetragen sind. Die           (2) Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der\nAnforderungen, nach denen die Lizenz erteilt oder als         Europäischen Union erteilten Lizenz für Privatluftfahr-\ngültig anerkannt ist, müssen den Mindestanforderun-           zeugführer darf auf in der Bundesrepublik Deutschland\ngen nach Artikel 33 des Abkommens über die Interna-           eingetragenen Luftfahrzeugen, die für eine Mindest-\ntionale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl.            flugbesatzung, bestehend aus einem Luftfahrzeugfüh-\n1956 II S. 411) entsprechen. § 20 Abs. 2 bleibt               rer, zugelassen sind, bei Flügen nach Sichtflugregeln\nunberührt. Satz 2 gilt nicht für Lizenzen für Luftsport-      bei Tage im Umfang der Rechte seiner Lizenz tätig wer-\ngeräteführer.                                                 den.\n(2) Lizenzen nach Absatz 1 für eine Betätigung als            (3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für\nLuftfahrtpersonal, die nach den Anforderungen der             die Erteilung der von einem Mitgliedstaat der Euro-\nJoint Aviation Authorities (JAR-FCL 1, 2, 3 und 4) erteilt    päischen Union erteilten Lizenz den in Absatz 1\nwurden, sind mit den damit verbundenen Rechten und            genannten Vorschriften entsprechen, wird geprüft,\nBedingungen in der Bundesrepublik Deutschland all-            unter welchen Voraussetzungen die Lizenz anerkannt\ngemein anerkannt. Die Staaten, deren Lizenzen,                werden kann. Die Absätze 2 und 4 bleiben unberührt.\nBerechtigungen und Anerkennungen für Prüfer, flug-            Bestehen nach Prüfung der Gleichwertigkeit der Lizenz\nmedizinische Sachverständige und Ausbildungsbetrie-           weiterhin begründete Zweifel, wird dem Antragsteller\nbe allgemein anerkannt sind, werden vom Luftfahrt-            innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem Zeit-\nBundesamt in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt           punkt an, zu dem alle erforderlichen Angaben vorlie-\ngemacht. § 28a bleibt unberührt.                              gen, schriftlich mitgeteilt, welche zusätzlichen Voraus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003                 189\nsetzungen für die Anerkennung erforderlich sind. Der          und im Falle der Beschränkung zu berichtigen oder\nausstellende Staat und die Kommission der Europäi-            durch einen neuen Luftfahrerschein oder Ausweis zu\nschen Union werden davon schriftlich unterrichtet.            ersetzen.\nDem Inhaber der Lizenz wird so bald wie möglich Gele-            (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die besonderen\ngenheit gegeben, zusätzliche Prüfungen abzulegen.             Berechtigungen und die nach den §§ 28 und 28a erteil-\nHat der Antragsteller den zusätzlichen Voraussetzun-          ten Anerkennungen sinngemäß.\ngen Genüge getan, wird die betreffende Lizenz unver-\nzüglich anerkannt.\n§ 30\n(4) Lizenzen für Luftfahrzeugführer, die von einem\nAusbildungserlaubnis\nMitgliedstaat der Europäischen Union gemäß den\nAnforderungen des Anhangs 1 zu dem Abkommen von                  (1) Die Ausbildung von Luftfahrern darf nur in Ausbil-\nChicago über die internationale Zivilluftfahrt erteilt        dungsbetrieben oder registrierten Ausbildungseinrich-\nwurden, werden anerkannt, wenn der Inhaber den in             tungen durchgeführt werden, die dafür eine Erlaubnis\nder Anlage 4 zu § 28a aufgeführten besonderen Anfor-          besitzen.\nderungen genügt.                                                 (2) Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für Luft-\n(5) Wird eine deutsche Lizenz auf der Grundlage            fahrer auf weiteren Luftfahrzeugmustern, Luftfahrzeug-\neiner von einem Drittstaat erteilten Lizenz oder eines        klassen oder Ballonarten darf auch außerhalb von Aus-\nTeiles einer solchen Lizenz erteilt, wird dies im Luftfah-    bildungsbetrieben oder registrierten Ausbildungsein-\nrerschein vermerkt.                                           richtungen erfolgen. Das Gleiche gilt für die Ausbildung\nvon Luftschiffführern, die eine Lizenz als Berufsflug-\n(6) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der               zeugführer besitzen.\nEuropäischen Union werden zu Ausbildungsbetrieben\nund registrierten Ausbildungseinrichtungen sowie zu              (3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der\nPrüfungen und Verfahren zum Erwerb von Lizenzen               Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenom-\nund Berechtigungen in derselben Weise wie deutsche            men werden, die hierfür eine Berechtigung zur prak-\nStaatsangehörige zugelassen.                                  tischen Ausbildung von Luftfahrern besitzen. Die\nBerechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfah-\nrern wird nach den gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzu-\n§ 29\nwendenden Vorschriften erteilt.\nWiderruf, Ruhen und\nBeschränkung der Lizenz                                                  § 31\n(1) Die Lizenz ist von der nach § 22 Abs. 1 zuständi-                          Zuständige Stellen\ngen Stelle zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder\n(1) Die Erlaubnis oder Registrierung wird\nAusweis einzuziehen, wenn sich Tatsachen nach § 24\nAbs. 2 dafür ergeben, dass der Inhaber für die erlaubte       1. für Ausbildungsbetriebe oder registrierte Ausbil-\nTätigkeit als Luftfahrtpersonal ungeeignet ist. An Stelle         dungseinrichtungen, die nur Privatflugzeugführer,\ndes Widerrufes kann eine Lizenz beschränkt oder mit               Privathubschrauberführer, jeweils ohne Instrumen-\nNebenbestimmungen versehen werden, wenn dies bei                  tenflugberechtigung, Segelflugzeugführer oder\neingeschränkter Eignung ausreicht, die Sicherheit des             Freiballonführer ausbilden, von der Luftfahrtbehör-\nLuftverkehrs aufrechtzuerhalten.                                  de des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt\nwerden soll, für registrierte Ausbildungseinrichtun-\n(2) Die Lizenz ist ferner zu widerrufen und der Luft-          gen von den Beauftragten nach § 31c des Luftver-\nfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn der                   kehrsgesetzes, soweit sie mit der Erteilung der\nzuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die                  Erlaubnis für die Ausbildung nach § 5 des Luftver-\nZweifel an dem ausreichenden praktischen Können                   kehrsgesetzes beauftragt sind,\noder fachlichen Wissen des Inhabers der Lizenz recht-\nfertigen und wenn eine von ihr angeordnete Überprü-           2. für andere Ausbildungsbetriebe vom Luftfahrt-Bun-\nfung verweigert wird oder ergibt, dass der Inhaber der            desamt erteilt.\nLizenz ein ausreichendes praktisches Können oder                 (2) Wären nach Absatz 1 Nr. 1 in derselben Sache die\nfachliches Wissen nicht mehr besitzt.                         Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig, so ist\n(3) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der             die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in deren\nLizenz auf Zeit oder eine Nachschulung mit anschlie-          Bereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. Im\nßender Überprüfung angeordnet oder die Lizenz auf             Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrtbehörden der\neine bestimmte Betätigung in der Luftfahrt beschränkt         beteiligten Länder im gegenseitigen Einvernehmen die\nwerden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit des            nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Behörde.\nLuftverkehrs aufrechtzuerhalten. Das Ruhen der Lizenz\nkann auch in Fällen erheblicher Gefahr für die Sicher-                                   § 32\nheit des Luftverkehrs bis zur Feststellung des weiteren                         Antrag auf Erteilung der\nausreichenden praktischen Könnens oder fachlichen                            Erlaubnis oder Registrierung\nWissens nach Absatz 2 angeordnet werden, wenn der\nzuständigen Stelle Tatsachen bekannt werden, die                 (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Re-\nerkennen lassen, dass der Inhaber der Lizenz das aus-         gistrierung muss enthalten:\nreichende praktische Können oder fachliche Wissen             1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,\nnicht mehr besitzt. Der über die Lizenz ausgestellte              eine Erklärung über schwebende Strafverfahren\nLuftfahrerschein oder Ausweis ist für die Zeit des                und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30\nRuhens der Lizenz in amtliche Verwahrung zu nehmen                des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei","190             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\nder zuständigen Stelle beantragt worden ist, bei          der Erlaubnis oder der Registrierung sind der zuständi-\njuristischen Personen und Gesellschaften des Han-         gen Stelle anzuzeigen.\ndelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der               (4) Darüber hinaus registriert die für die Erlaubnis\nvertretungsberechtigten Person sowie auf Verlan-          zuständige Stelle die Ausbildungseinrichtung entspre-\ngen eine Bescheinigung des Registergerichts, dass         chend § 31 Abs. 1 nach Eingang der vollständigen\ndie Eintragung in das Vereins-, Handels- oder             Antragsunterlagen. Die mit der Registrierung erteilte\nGenossenschaftsregister nur noch von der Ertei-           Erlaubnis wird dem Antragsteller von der zuständigen\nlung der Erlaubnis abhängt,                               Stelle mitgeteilt.\n2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der                (5) Abweichungen von den Angaben auf dem\nAntragsteller eine natürliche Person ist; die Staats-     Antragsformular nach Anlage 2 zu § 32 sind der\nangehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,             zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.\n3. die Kopien der Luftfahrerscheine sowie Lebens-                (6) Die Registrierung der Ausbildungseinrichtung\nläufe des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer und des      bleibt bestehen, bis der Inhaber der Erlaubnis der\nsonstigen Lehrpersonals,                                  zuständigen Stelle mitteilt, dass die Ausbildung einge-\n4. den Nachweis, dass ausreichende personelle, tech-          stellt wird oder die zuständige Stelle feststellt, dass die\nnische und organisatorische Voraussetzungen vor-          Ausbildung nicht sicher durchgeführt wird oder nicht in\nhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der verwende-         Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verord-\nten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten,           nung oder den Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2 oder 3\neinen sicheren Betrieb und eine geordnete Ausbil-         erfolgt. In beiden Fällen wird die Registrierung der Aus-\ndung durchzuführen,                                       bildungseinrichtung von der zuständigen Stelle wider-\n5. die Zustimmung des Flugplatzhalters über Art der           rufen.\nAusbildung, die auf dem Flugplatz durchgeführt               (7) Die Erlaubnis für Ausbildungsbetriebe, die Regis-\nwerden soll.                                              trierung der Ausbildungseinrichtung oder der Widerruf\n(2) Folgende Angaben sind dem Antrag beizufügen            wird von der zuständigen Stelle nach § 31 Abs. 1\nNr. 1 und 2 in den Nachrichten für Luftfahrer und von\n1. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungs-           den Beauftragten nach § 31c Satz 1 Nr. 3 des Luftver-\nbetrieb für Flugausbildung nach § 30 Abs. 1:              kehrsgesetzes in der Informationsschrift des Beauf-\ndie Angaben nach Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055               tragten bekannt gemacht.\ndeutsch oder nach Anhang 1a zu JAR-FCL 2.055\ndeutsch,                                                                              § 34\n2. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungs-                                 Erleichterungen\nbetrieb für Musterberechtigungen nach § 30 Abs. 1:\nFür die Ausbildung von Privatflugzeugführern und\ndie Angaben nach Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055                Privathubschrauberführern ohne Instrumentenflugbe-\ndeutsch oder nach Anhang 2 zu JAR-FCL 2.055               rechtigung sowie von Segelflugzeugführern, Freibal-\ndeutsch,                                                  lonführern und Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis\n3. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als registrierte           nach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die Ausbildungsein-\nAusbildungseinrichtung nach § 30 Abs. 1:                  richtung oder ein Verband zusammengeschlossener\nAusbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle\ndie Angaben nach Anlage 2.\nregistriert wurde. § 33 Abs. 2, 3 und 5 gilt entspre-\nchend.\n§ 33\nErteilung und Umfang                                                    § 35\nder Erlaubnis oder Registrierung                                   Beginn der Ausbildung\n(1) Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für Aus-\nMit der Ausbildung darf erst begonnen werden,\nbildungsbetriebe nach § 31 Abs. 1, wenn\nwenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer Abnah-\n1. durch die vorgesehene Ausbildung eine Gefähr-              meprüfung bei dem Ausbildungsbetrieb gestattet oder\ndung der Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu             einer Ausbildungseinrichtung die Registrierung mitge-\nbefürchten ist,                                           teilt hat. Die zuständige Stelle gibt die genehmigten\n2. Antragsteller, Ausbildungsleiter, Fluglehrer und           Ausbildungsbetriebe und registrierten Ausbildungsein-\nsonstiges Lehrpersonal geeignet sind und                  richtungen in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.\nDie Ausbildungseinrichtungen für Führer von nicht-\n3. im Übrigen den gemäß § 20 Abs. 2 anzuwendenden             motorgetriebenen Luftsportgeräten werden vom Be-\nVorschriften entsprochen wird.                            auftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in\n(2) Die Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 wird für die Ausbil-    geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht.\ndung zum Erwerb bestimmter Arten von Erlaubnissen\nund Berechtigungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestim-                                     § 36\nmungen versehen werden. In der Erlaubnis wird der Ort\nAufsicht\ndes Schwerpunktes der Ausbildung bestimmt.\n(1) Die zuständige Stelle führt die Aufsicht über den\n(3) Änderungen der Aufnahmebedingungen sowie\nAusbildungsbetrieb oder die registrierte Ausbildungs-\nÄnderungen des Betriebszustandes, insbesondere ein\nWechsel des Ausbildungsleiters, des Lehrpersonals             einrichtung.\noder des Luftfahrzeugs, bedürfen der Genehmigung.                (2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 33 hat der\nÄnderungen des Namens oder der Firma des Inhabers             zuständigen Stelle einmal im Jahr einen Ausbildungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003                   191\nbericht über den Verlauf der Ausbildung einschließlich                      nicht rechtzeitig erteilt oder die Einsicht in\nbesonderer Vorkommnisse vorzulegen. In dem Ausbil-                          Dokumente nicht gewährt,\ndungsbericht müssen mindestens folgende Angaben                          c) entgegen § 24d Abs. 4 Satz 3 vorgenom-\nenthalten sein: Anzahl der im Kalenderjahr ausgebilde-                      mene Eintragungen nicht an die genannte\nten Bewerber zum Erwerb von Lizenzen und Berech-                            Stelle meldet,\ntigungen als Luftfahrer, Anzahl der unterrichteten\nTheoriestunden, Anzahl der durchgeführten Flugaus-                       d) entgegen § 24c Abs.1 Satz 1 im Falle einer\nbildungsstunden mit Luftfahrzeugen, ggf. an Verfah-                         Nichttauglichkeitsfeststellung eine Mel-\nrensübungsgeräten oder Simulatoren, Anzahl der                              dung gegenüber der zuständigen Stelle\nbeschäftigten Fluglehrer, Theorielehrer, ggf. Lehrer an                     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nsynthetischen Übungsgeräten, Anzahl und Muster der                          nicht rechtzeitig erstattet;“.\nzur Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge, ggf. Art\nder verwendeten synthetischen Übungsgeräte sowie              d) Nummer 15 wird wie folgt geändert:\nbesondere Vorkommnisse.                                           Nach dem Wort „anzeigt“ wird der Punkt durch das\nWort „oder“ ersetzt.\n§ 37\nRücknahme und Widerruf                       e) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ange-\nfügt:\nDie Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Voraus-\nsetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.              „16. als Inhaber einer Lizenz für Luftfahrtpersonal\nSie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die                  entgegen § 24d Abs. 5 das Tauglichkeits-\nErteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfal-                   zeugnis nicht mit sich führt.“\nlen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn länger als\nein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht           6. § 110 wird wie folgt gefasst:\nworden ist.“\n„§ 110\n3. Die Angabe „11. Anerkennung von Luftsportgeräten“                               Übergangsvorschriften\nwird gestrichen.                                                 (1) Fliegerärztliche Untersuchungsstellen nach § 24e\nAbs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der\n4. § 101 wird aufgehoben.                                        Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999\n(BGBl. I S. 610) werden im Umfang ihrer bisherigen\n5. § 108 wird wie folgt geändert:                                Anerkennung als flugmedizinische Sachverständige\nnach § 24e, befristet auf drei Jahre vom Tag des\na) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                          Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung luftrecht-\nlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesat-\naa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d\nzungen, anerkannt. Für die Verlängerung der Anerken-\neingefügt:\nnung gilt § 24e Abs. 6. Der Nachweis der Zusatz-\n„d) § 24d Abs. 5 das Tauglichkeitszeugnis,“.         bezeichnung „Flugmedizin“ gemäß § 24e Abs. 3 Nr. 1\nbb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.           ist innerhalb von sechs Jahren vom Tag des Inkraft-\ntretens der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                           Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen\nzu erbringen.\n„6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals\n(2) Luftfahrerschulen, Luftsportverbände und Luft-\na) entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 oder § 28 Abs. 4      sportvereine, die eine Erlaubnis zur Ausbildung von\nSatz 5 den Luftfahrerschein oder Ausweis         Privatflugzeugführern, Privathubschrauberführern, je-\nüber die Anerkennung nicht mitführt,             weils ohne Instrumentenflugberechtigung, von Segel-\nb) einer Auflage nach § 28 Abs. 4 Satz 4 zuwi-       flugzeugführern, Freiballonführern oder Luftsportgerä-\nderhandelt;“.                                    teführern besitzen, werden als Ausbildungseinrichtung\nvon Amts wegen gemäß § 34 registriert.\nc) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:                             (3) Bei bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten\n„12. als flugmedizinischer Sachverständiger               Tauglichkeitszeugnissen beträgt die Dauer ihrer Gül-\ntigkeit für Privatluftfahrzeugführer, die nicht im Besitz\na) entgegen § 24e Abs.1 Satz 1 ein Tauglich-        einer Lizenz nach § 5 der Verordnung über Luftfahrt-\nkeitszeugnis ohne die dafür notwendige          personal sind, Segelflugzeugführer, Freiballonführer\nAnerkennung ausstellt,                          mit einer Lizenz nach § 46 Abs. 1 der Verordnung\nb) entgegen § 24e Abs. 7 Satz 3 eine Auskunft       über Luftfahrtpersonal und Führer von Luftsportgerä-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder    ten 24 Monate.“","192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\n7. Die Anlage 2 (zu § 32) wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 32)\nAngaben zum Antrag auf Registrierung\neiner Ausbildungseinrichtung\nA      Name und Anschrift, unter denen die Ausbildungseinrichtung\nbetrieben wird\nB      Name des/der Betreiber oder Vertretungsbefugten\nC      Beabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit\nD      Name, Anschrift und Telefonnummer der Fluglehrer unter Angabe\nder Qualifikationen\nE      (i) Name und Anschrift des Flugplatzes, auf dem die Ausbildung\ndurchgeführt werden soll (falls zutreffend),\n(ii) Name des Unternehmers des Flugplatzes\nF      Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung\nverwendet werden sollen, einschließlich aller synthetischen Flug-\nübungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe von:\nLuftfahrzeugklasse/art und ggf. -muster, Eintragung(en) im\nLuftfahrzeugregister, eingetragenem(n) Halter(n), Kategorie des\nLufttüchtigkeitszeugnisses\nG      Art der Ausbildung, die in der Einrichtung durchgeführt werden\nsoll:\nTheoretische Ausbildung\nFlugausbildung\nNachtflugqualifikation\nKlassenberechtigungen (z. B. Reisemotorsegler)\nSonstige Berechtigungen (z. B. Kunstflugberechtigung,\nWolkenflugberechtigung usw.)\nH      Angaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der\nAuszubildenden\nI     Angaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der\nAusbildungseinrichtung\nJ      Sonstige zweckdienliche Angaben\nK      Erklärung, dass\n1. die Angaben zu A bis J richtig sind,\n2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 20 Abs. 2\noder 3 genannten Vorschriften durchgeführt wird.\nDatum\nUnterschrift                                                                “\n“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\n8. Die Anlage 3 (zu § 24a Abs. 1) wird wie folgt gefasst:\n\u0003\n\u0003\nWeitere Bemerkungen /Further remarks\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nMuster Tauglichkeitszeugnis\nTauglichkeitszeugnis\nMedical Certificate\nNur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis\nOnly valid in conjunction with an official identification document\nIn den Luftfahrerschein einzulegen\n„Anlage 3\nPertaining to a Flight Crew Licence\n(zu § 24a Abs. 1)\n193","194\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\n\u0003\n\u0003\nVII Ausstellende Luftfahrtbehörde / issuing authority                                                XIII Einschränkungen oder Auflagen / Limitations or conditions\nErstuntersuchung / Initial medical examination\nI     Ausstellungsstaat / State of issue\nDatum /Date                                 Ausstellungsstaat / State of issue\nBundesrepublik Deutschland                                      II     Tauglichkeitsklasse / Medical certificate class\nIII   Referenznummer / Reference number\nKlasse 1 / Class 1                 Klasse 2 / Class 2\nDatum der /         Letzten / last             Nächsten / next\nDate of\nIV    Name und Vorname des Inhabers / Last and first name of holder          Bitte entsprechende Klasse ankreuzen\nErweiterte\nUntersuchung\nIX     Beginn der Gültigkeit / Validity commencement date                                             1U\u0011      .HQQXQJ       $XIODJHQ\u0012%HGLQJXQJHQ\u0012%HIULVWXQJHQ                  DXIHUOHJW    DXIJHKREHQ       /\nGXUFK         GXUFK\n\u0014          70/        *OWLJ\u0003QXU\u0003IU\u0003\u0011\u0011\u0011\u00030RQDWH                          $0(\u0012$0&\u0012                      Extended\nKlasse 1 (gemäß § 24 a Abs. 2 LuftVZO)\n\u0015          9'/        0XVV\u0003RSWLPDO\u0003NRUULJLHUHQGH\u00036HKKLOIH\u0003WUDJH Q\u0003XQG    AME/AMC/ *                    medicale\nXIV Geburtsdatum und Geburtsort / Date and place of birth                                                                                                                                          HEHQVROFKH\u0003(UVDW] EULOOH\u0003PLWIKUHQ\nKlasse 2 (gemäß § 24 a Abs. 3 LuftVZO)\n\u0016          90/        0XVV\u0003RSWLPDO\u0003NRUULJLHUHQGH\u0003PXOWLIRNDOH\u0003%ULOOH      $0(\u0012$0&\u0012\nexamination\nWUDJHQ\u0003XQG\u0003HEHQVROFKH\u0003(UVDW]EULOOH\u0003PLWIKUHQ\n\u0017          91/        0XVV\u0003RSWLPDO\u0003NRUULJLHUHQGH\u0003%ULOOH\u0003VRZLH\u0003HLQH       $0(\u0012$ 0&\u0012\nHQWVSUHFKHQGH\u0003(UVDW]EULOOH\u0003PLWIKUHQ\nXII Gültig bis /Validity until                                                                         \u0018          9&/        *OWLJ\u0003QXU\u0003LQ\u0003GHQ\u0003)OXJLQIRUPDWLRQVJHELHWHQ\u0003GHU\nVerlängerungs-\n\u0003                                                                                                                            -$$\u00100LWJOLHGVVWDDWHQ\u0003IU\u00039)5 \u0010)OJH\u0003EHL\u00037DJ                                      untersuchung\nV     Wohnsitz / Address                                                     Klasse 1 (gemäß § 24 a Abs. 2 LuftVZO)                                                          \u0019          20/        *OWLJ\u0003QXU\u0003DOV\u0012RGHU\u0003PLW\u0003TXDOLIL]LHUWHP\u0003&RSLORWHQ                                 /\n\u001a          2&/        *OWLJ\u0003QXU\u0003DOV\u0003&RSLORW\n\u001b          26/        *OWLJ\u0003QXU\u0003PLW\u00036LFKHUKHLWVSLORW\u0003XQG\u0003LQ\nMedical\nKlasse 2 (gemäß § 24 a Abs. 3 LuftVZO)\n/XIWIDK U]HXJHQ\u0003PLW\u0003'RSSHOVWHXHU                                                 (general)\n\n2$/        (LQJHVFKUlQNW\u0003DXI\u0003EHVWLPPWH\u0003)OXJ]HXJPXVWHU                                       examination\nQDFK\u0003hEHUSUIXQJVIOXJ\nX      Ausstellungsdatum / Date of issue                                                               \u0014\u0013         23/        *OWLJ\u0003QXU\u0003RKQH\u0003)OXJJlVWH\n\u0014\u0014         $3/        *OWLJ\u0003QXU\u0003PLW\u0003EHUSUIWHU\u00033URWKHVH\n\u0014\u0015         $+/        *OWLJ\u0003QXU\u0003PLW\u0003EHUSUIWHU\u0003XQG\u0003]XJHODVVHQHU                                      Elektrokardio-\n+DQGVWHXHUXQJ\n\u0014\u0016         $*/        *OWLJ\u0003QXU\u0003PLW\u0003DQHUNDQQWHU\u00036FKXW]EULOOH                                          graphie\n\u0014\u0017         66/        %HVRQGHUH\u0003(LQVFKUlQNXQJHQ\u0003ZLH\u0003DQJHJHEHQ                                          /\nVI    Staatsangehörigkeit / Nationality                                                                                                                                      \u0014\u0018         6,&        %HVRQGHUH\u0003$QZHLVXQJHQ\n\u0003PLW\u0003GHU\u0003IU\u0003GLH\u0003(UWHLOXQJ                                 Electrocardio-\nGHU\u0003/L]HQ]\u0003]XVWlQGLJHQ\u00036WHOOH\u00039HUELQGXQJ\nDXIQHKPHQ                                                                        gram\nUnterschrift des Fliegerarztes / Signature of AME     \u0014\u0019         $06        )OXJPHGL]LQLVFKH\u00037DXJOLFKNH LWV]HXJQLVVH\u0003PVVHQ       $06          $06\nYRP\u0003IOXJPHGL]LQLVFKHQ\u0003%HUHLFK\u0003GHV\u0003/XIWIDKUW\u0010\nXI     Stempel / Stamp                                                                                                       %XQGHVDPWHV\u0003 $06 \u0003HUVWHOOW\u0003ZHUGHQ\nVII   Unterschrift des Inhabers / Signature of holder                                                                                                                        \u0014\u001a         5;2        0XVV\u0003LP\u00035DKPHQ\u0003MHGHU\u0003IOLHJHUlU]WOLFKHQ                                           Audiometrie\n8QWHUVXFKXQJ\u0003IDFKRSKWKDOPRORJLVFK\u0003XQWHUVXFKW                                     /\nZHUGHQ\nAudiogram\nAME Nummer                                                                                            \u0003=XVWlQGLJH\u00036WHOOH\u0003JHPl\u0003\u0003\u0015\u0015\u0003/XIW9=2\u0011\nAME ID No.   D AME                                                                                                                                                                                        \u0003\n“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003                    195\nArtikel 2                                 § 52b Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer\nÄnderung der                                 § 53    Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung\nder Lizenz\nVerordnung über Luftfahrtpersonal\n13. §§ 54 bis 57 (weggefallen)\nDie Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBI. I                  14. §§ 58 bis 61 (weggefallen)\nS. 265), zuletzt geändert durch Artikel 453 der Verordnung        15. Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des\nvom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt                Bundes und der Länder\ngeändert:                                                             § 62    Fachliche Voraussetzungen\n§ 63    Prüfung\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:\n§ 64    Erteilung und Umfang der Lizenz\n„Inhaltsübersicht\n§ 65    Gültigkeit der Lizenz\nErster Abschnitt\n16. §§ 66 bis 70 (weggefallen)\nLizenzen und\nBerechtigungen für Luftfahrer                 17. §§ 71 bis 76 (weggefallen)\n1. Privatflugzeugführer                                      18. §§ 77 bis 80 (weggefallen)\n§1      Fachliche Voraussetzungen                        19. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug, Wolkenflug,\nfür das Streuen und Sprühen von Stoffen und Passa-\n§ 1a    Erleichterungen                                      gierberechtigung für Luftsportgeräteführer\n§2      Prüfung                                              § 81    Kunstflugberechtigung\n§3      Erteilung und Umfang der Lizenz\n§§ 82 und 83 (weggefallen)\n§ 3a    Klassenberechtigung für Reisemotorsegler\n§ 84    Schleppberechtigung\n§ 3b    Klassenberechtigung für einmotorige kolbenge-\ntriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstab-        § 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer\nflugmasse von 2 000 Kilogramm                        § 85    Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer\n§4      Gültigkeit der Lizenz und der Klassenberechti-       § 86    Streu- und Sprühberechtigung\ngungen\n§ 87    (weggefallen)\n§5      Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach\nJAR-FCL 1 deutsch                                20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luft-\nfahrtpersonal sowie für die Ausbildung an synthetischen\n2. §§ 6 bis 11 (weggefallen)                                     Flugübungsgeräten\n3. §§ 12 und 13 (weggefallen)                                    § 88    Berechtigung zur praktischen Ausbildung nach\n4. §§ 14 bis 17 (weggefallen)                                            JAR-FCL 1, 2 und 4 deutsch\n5. §§ 18 bis 22 (weggefallen)                                    § 88a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von\n6. §§ 23 bis 28 (weggefallen)                                            Privatflugzeugführern nach § 1\n7. §§ 29 und 30 (weggefallen)                                    § 89    Berechtigung zur praktischen Ausbildung von\nSegelflugzeugführern\n8. §§ 31 bis 35 (weggefallen)\n§§ 90 bis 93 (weggefallen)\n9. Segelflugzeugführer\n§ 94    Berechtigung zur praktischen Ausbildung von\n§ 36    Fachliche Voraussetzungen                                    Freiballonführern\n§ 37    Erleichterungen\n§ 95    Berechtigung zur praktischen Ausbildung von\n§ 38    Prüfung                                                      Luftschiffführern\n§ 39    Erteilung und Umfang der Lizenz                      § 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von\n§ 40    Zulässige Startarten                                         Luftsportgeräteführern\n§ 40a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler               § 96    Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und\nErneuerung der Berechtigungen\n§ 41    Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten\nund Klassenberechtigung für Reisemotorsegler         §§ 97 und 97a (weggefallen)\n10. Luftsportgeräteführer                                     21. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art\n§ 42    Fachliche Voraussetzungen                            § 98    Sinngemäße Anwendung von Vorschriften\n§ 43    Prüfung                                              §§ 99 bis 103 (weggefallen)\n§ 44    Erteilung und Umfang der Lizenz\n§ 45    Gültigkeit der Lizenz                                                 Zweiter Abschnitt\n11. Freiballonführer                                                                  Erlaubnisse,\nLizenzen und Berechtigungen\n§ 46    Fachliche Voraussetzungen                                      für sonstiges Luftfahrtpersonal\n§ 47    Prüfung\n1. Prüfer von Luftfahrtgerät\n§ 48    Erteilung und Umfang der Lizenz\n§ 104 Fachliche Voraussetzungen\n§ 49    Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz\n§ 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung\n12. Luftschiffführer\n§ 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen\n§ 50    Fachliche Voraussetzungen                                    Tätigkeit\n§ 51    Prüfung                                              § 107 Prüfung\n§ 52    Erteilung und Umfang der Lizenz                      § 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für\n§ 52a Musterberechtigung für Luftschiffführer                        Prüfer für Luftfahrtgerät","196             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\n§ 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung       2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das Wort\nder Erlaubnis                                       „Erlaubnisse“ durch das Wort „Lizenzen“ ersetzt.\n§ 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät\n§ 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung         3. Die §§ 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:\n2. Freigabeberechtigtes Personal                                                         „§ 1\n§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Ertei-\nlungen und Umfang der Erlaubnis                                   Fachliche Voraussetzungen\n3. Flugdienstberater                                               (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\n§ 112 Fachliche Voraussetzungen                              Lizenz für Privatflugzeugführer sind\n§ 113 Prüfung                                                1. die theoretische Ausbildung,\n§ 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz            2. die Flugausbildung,\n4. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und\nsonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nr. 9 der Luftver-\n3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in\nkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflich-               Sofortmaßnahmen am Unfallort.\ntig ist                                                         (2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sach-\n§ 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung                     gebiete\n§ 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz\n1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-\nschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des\nDritter Abschnitt\nbeweglichen Flugfunkdienstes und die Durch-\nGemeinsame Vorschriften                            führung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach\n1. Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneue-             Sichtflugregeln,\nrung einer Lizenz oder Berechtigung\n2. Navigation,\n§ 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder\nErneuerung einer Lizenz oder Berechtigung           3. Meteorologie,\n§§ 118 und 119 (weggefallen)                                 4. Aerodynamik,\n2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen Vorausset-         5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,\nzungen\n§ 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen\n6. Verhalten in besonderen Fällen,\n§ 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung                  7. menschliches Leistungsvermögen.\n§ 122 Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer bei Mit-             (3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 35\nnahme von Fluggästen                                Flugstunden auf Flugzeugen verschiedener Muster\n§ 123 (weggefallen)                                          mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm\n§ 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen         innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung der Prü-\n§ 125 (weggefallen)                                          fung nach § 2, davon 10 Stunden Alleinflug. Wird die\nFlugausbildung innerhalb von vier Monaten abge-\n§ 126 Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung in\nSofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster         schlossen, ermäßigt sie sich auf mindestens 30 Flug-\nHilfe                                               stunden, davon 10 Stunden im Alleinflug.\n§ 127 (weggefallen)                                             (4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen\n3. Durchführung der Prüfungen und Befähigungsüberprü-           enthalten sein\nfungen, Berücksichtigung einer theoretischen Vorbil-\ndung\n1. die Flugvorbereitung einschließlich Bestimmung\nvon Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und\n§ 128 Durchführung von Prüfungen und Befähigungs-\nBereitstellung des Flugzeuges,\nüberprüfungen, Anerkennung von Prüfern\n§ 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung          2. Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung\nvon Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen,\n§ 130 (weggefallen)\n4. Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur           3. Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen,\nAusübung des Sprechfunkdienstes                                4. Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeits-\n§ 131 Zuständige Stellen                                          bereich, Erkennen und Beenden von beginnen-\n§ 132 Antragstellung                                              den überzogenen Flugzuständen,\n§ 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunk-                5. Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeits-\ndienstes                                                 bereich, Erkennen und Beenden von Spiralsturz-\nflugzuständen,\nVierter Abschnitt\n6. Starts und Landungen bei Seitenwind,\nDurchführungsvorschriften, Ordnungs-\nwidrigkeiten und Übergangsvorschriften                   7. Starts und Landungen mit höchstzulässiger Leis-\n§ 133a Durchführungsvorschriften                                     tung auf kurzen Pisten und unter Berücksichti-\n§ 134     Ordnungswidrigkeiten                                       gung der Hindernisfreiheit auf kurzen Pisten,\n§ 135     Übergangsvorschriften                                   8. Notverfahren einschließlich simulierter Ausfälle\n§§ 136 und 137 (weggefallen)                                         der Flugzeugausrüstung,\n9. An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flug-\nAnlage 1                                      plätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung\nLuftfahrerscheine (Muster 1 bis 11)“.                      von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003                 197\n10. ein Überlandflug im Alleinflug über eine Strecke          sungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Ver-\nvon mindestens 270 Kilometer, bei dem auf zwei           längerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstige\nvom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen             Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.\nLandungen bis zum vollständigen Stillstand                  (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Flugzeu-\ndurchzuführen sind.                                      gen nach Absatz 1\n(5) In der Flugausbildung mit Fluglehrer können Rei-       1. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als verant-\nsemotorsegler als zweites Muster mit einer Flugzeit               wortlicher Flugzeugführer am Tage auf Flugzeu-\nvon insgesamt nicht mehr als 15 Stunden verwendet                 gen der eingetragenen Muster innerhalb des\nwerden.                                                           Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland,\n§ 1a                               2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer\nberufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Flug-\nErleichterungen                              zeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein\n(1) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeug-           eingetragenen Muster, beschränkt auf das\nführer oder Hubschrauberführer besitzen, verringert               Schleppen von Gegenständen hinter Flugzeugen\nsich die Flugausbildung nach § 1 Abs. 3 auf min-                  und die Ausbildung von Privatflugzeugführern auf\ndestens 20 Flugstunden auf Flugzeugen mit einer                   diesen Mustern innerhalb des Hoheitsgebietes der\nHöchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm. § 1 Abs. 4                Bundesrepublik Deutschland. Die §§ 84 und 88a\nbleibt unberührt.                                                 bleiben unberührt.\n(2) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeug-          (3) Die Lizenz nach Absatz 1 kann um die Nachtflug-\nführer mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler               qualifikation erweitert werden. Für den Erwerb und\nbesitzen, verringert sich die Ausbildung auf fünf Flug-       den Umfang der Nachtflugqualifikation sind die Vor-\nstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen mit             schriften für die Nachtflugqualifikation für Privatflug-\nLehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug ent-         zeugführer gemäß der vom Bundesministerium für\nhalten sein.                                                  Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzei-\n(3) Für Bewerber, die eine Lizenz für Führer von           ger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen\naerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen               über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen\nbesitzen, verringert sich die Ausbildung auf sieben           (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a\nFlugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen             vom 29. April 2003) sinngemäß anzuwenden.\nmit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug\nsowie An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flug-                                  § 3a\nplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von                   Klassenberechtigung für Reisemotorsegler\nFlugverkehrsverfahren,       Sprechfunkverkehr      und\nSprechgruppen enthalten sein.                                    (1) Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur\nFührung von Reisemotorseglern der Klassenberechti-\ngung.\n§2\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nPrüfung\nKlassenberechtigung für Reisemotorsegler sind\n(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und\n1. der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach\npraktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach\n§ 1 sowie eine Einweisung von mindestens fünf\nseinem praktischen Können und seinem fachlichen\nFlugstunden in die Führung und Bedienung von\nWissen die an einen Privatflugzeugführer zu stellen-\nReisemotorseglern, deren Beherrschung in beson-\nden Anforderungen erfüllt.\nderen Flugzuständen und das Verhalten in Not-\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf                             fällen; darin müssen 10 Starts und Landungen mit\n1. die in § 1 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,                    Lehrer, fünf Landungen mit abgestelltem Trieb-\nwerk und 10 Starts und Landungen im Alleinflug,\n2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum\ndavon fünf Landungen mit abgestelltem Triebwerk\nFühren und Bedienen von Flugzeugen mit einer\nenthalten sein,\nHöchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm,\n2. die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der\n3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen und in\nBewerber nachweist, dass er die erforderlichen\nNotfällen.\nKenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und Bedie-\nnung von Reisemotorseglern im Normalflugbetrieb\n§3\nund bei besonderen Flugzuständen besitzt.\nErteilung und Umfang der Lizenz\n(1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luftfah-                                 § 3b\nrerscheines nach Muster 2 der Anlage zu dieser Ver-                     Klassenberechtigung für einmotorige\nordnung mit der Klassenberechtigung einmotorige                    kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer\nkolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchst-                   Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm\nabflugmasse von 750 Kilogramm erteilt. Werden\n(1) Privatflugzeugführer nach § 1 bedürfen zur\nwährend der Ausbildung auch die Voraussetzungen\nFührung von einmotorigen kolbengetriebenen Land-\nnach § 3a für den Erwerb der Klassenberechtigung für\nReisemotorsegler nachgewiesen, wird zusätzlich die            flugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse von\nKlassenberechtigung für Reisemotorsegler in den Luft-         2 000 Kilogramm der Klassenberechtigung.\nfahrerschein eingetragen. Der Luftfahrerschein wird              (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nvon der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulas-        Klassenberechtigung zur Führung von einmotorigen","198             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\nkolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer                 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der\nHöchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm sind                    Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von\n1. der Besitz der Lizenz für Privatflugzeugführer nach        Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003\n§ 1 sowie eine Einweisung von fünf Flugstunden in         (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003) sind\ndie Führung und Bedienung von einmotorigen                1. der Besitz einer Lizenz für Privatflugzeugführer\nkolbengetriebenen Landflugzeugen bis zu einer                 nach § 1 mit Klassenberechtigung nach § 3b für\nHöchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm, deren                  einmotorig kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu\nBeherrschung in besonderen Flugzuständen und                  einer Höchstabflugmasse von 2 000 Kilogramm\ndas Verhalten bei Notfällen, darin müssen min-                oder der Klassenberechtigung für Reisemotorseg-\ndestens 10 Starts und Landungen mit Lehrer und                ler nach § 3a,\n10 Starts und Landungen im Alleinflug enthalten           2. die theoretische Ausbildung in den Sachgebieten\nsein,                                                         Instrumentenkunde und Funknavigation,\n2. die Ablegung einer praktischen Prüfung, in der der         3. eine Flugausbildung von mindestens 10 Flugstun-\nBewerber nachweist, dass er die erforderlichen                den, von denen bis zu fünf Stunden in einem vom\nKenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und                    Luftfahrt-Bundesamt für den Nutzer anerkannten\nBedienung von einmotorigen kolbengetriebenen                  Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät – Typ\nLandflugzeugen bis zu einer Höchstabflugmasse                 II (FNPT II) oder Flugsimulator durchgeführt wer-\nvon 2 000 Kilogramm im Normalbetrieb und bei                  den können; die Ausbildung beinhaltet das Fliegen\nbesonderen Flugzuständen besitzt.                             ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich\neiner horizontal geflogenen Umkehrkurve von 180\n§4                                     Grad.\nGültigkeit der Lizenz                          (2) Die theoretische Ausbildung und die Flugausbil-\nund der Klassenberechtigungen                     dung können in einer Ausbildungseinrichtung gemäß\n(1) Die Lizenz nach § 1 wird mit einer Gültigkeits-        der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\ndauer von 60 Monaten erteilt. Die Gültigkeit der Lizenz       Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt ge-\nrichtet sich nach der Gültigkeit des Tauglichkeits-           machten Fassung der Bestimmungen über die Lizen-\nzeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-            zierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1\nOrdnung. Die Klassenberechtigung, für die der                 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom\nBewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung               29. April 2003) erfolgen.\nabgelegt hat, wird in den Luftfahrerschein eingetra-             (3) Die theoretische und praktische Prüfung erfolgt\ngen.                                                          gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau-\n(2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetra-         und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt\ngenen Klassenberechtigung dürfen nur ausgeübt                 gemachten Fassung der Bestimmungen über die\nwerden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens                Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1\n12 Flugstunden auf einmotorigen kolbengetriebenen             deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom\nLandflugzeugen, Reisemotorseglern oder aerodyna-              29. April 2003).\nmisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der            (4) Umfang und Gültigkeit der Lizenz nach § 5 rich-\nletzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Flug-           ten sich nach der vom Bundesministerium für Ver-\nstunden müssen mindestens sechs Stunden als ver-              kehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzei-\nantwortlicher Luftfahrzeugführer, 12 Starts und 12 Lan-       ger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen\ndungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer              über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen\nStunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf           (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz.\neinem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung           Nr. 80a vom 29. April 2003).“\nerteilt wurde, enthalten sein. Die Voraussetzungen\nnach den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähi-          4. Vor § 6 wird die Überschrift „2. Berufsflugzeugführer“\ngungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf             gestrichen.\neinem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung\nerteilt wurde, ersetzt werden. Die Nachweise sind im\n5. Vor § 14 wird die Überschrift „4. Verkehrsflugzeugfüh-\nFlugbuch zu führen und durch Unterschrift des Flug-\nrer“ gestrichen.\nlehrers oder Prüfers zu bestätigen.\n(3) Die Lizenz nach § 3 Abs. 1 kann um die Gültig-      6. Vor § 18 wird die Überschrift „5. Privathubschrauber-\nkeit nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden,           führer“ gestrichen.\nwenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzun-\ngen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Taug-\n7. Vor § 23 wird die Überschrift „6. Berufshubschrauber-\nlichkeitszeugnis vorlegt.\nführer“ gestrichen.\n§5\n8. Vor § 29 wird die Überschrift „7. Verkehrshubschrau-\nErwerb                               berführer“ gestrichen.\nder Privatpilotenlizenz (Flugzeuge)\nnach JAR-FCL 1 deutsch                     9. Vor § 31 wird die Überschrift „8. Motorseglerführer“\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der           gestrichen.\nPrivatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach der vom Bundes-\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen          10. Die §§ 7, 8 und 10 bis 35 werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003                199\n11. Die §§ 36 bis 41 werden wie folgt gefasst:                   Segelflugzeugführer nach § 135 Abs. 5 sind, auf min-\n„§ 36                             destens fünf Flugstunden, für Bewerber, die eine\nLizenz für Hubschrauberführer besitzen, auf mindes-\nFachliche Voraussetzungen                     tens 15 Flugstunden auf Segelflugzeugen. In der Zeit\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der          müssen je 20 Alleinstarts und Alleinlandungen und\nLizenz für Segelflugzeugführer sind                          drei Landungen aus einer Position außerhalb der\nPlatzrunde mit Fluglehrer sowie die Flugausbildung\n1. die theoretische Ausbildung,\nnach § 36 Abs. 4 Nr. 3, 4 und 5 enthalten sein. § 40\n2. die Flugausbildung,                                       bleibt unberührt.\n3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in            (2) Der Alleinüberlandflug nach § 36 Abs. 4 Nr. 4\nSofortmaßnahmen am Unfallort.                            kann durch einen Überlandflug im Segelflug mit Flug-\n(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sach-         lehrer über eine Flugstrecke von mindestens 100 Kilo-\ngebiete                                                      meter ersetzt werden.\n1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-                                       § 38\nschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des\nbeweglichen Flugfunkdienstes und die Durch-                                        Prüfung\nführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach              (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und\nSichtflugregeln,                                         praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-\n2. Navigation,                                               nem praktischen Können und seinem fachlichen Wis-\nsen die an einen Segelflugzeugführer zu stellenden\n3. Meteorologie,                                             Anforderungen erfüllt.\n4. Aerodynamik,                                                 (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf\n5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,               1. die in § 36 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,\n6. Verhalten in besonderen Fällen,                           2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum\n7. menschliches Leistungsvermögen.                               Führen und Bedienen von Segelflugzeugen,\n(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 25              3. das Verhalten in besonderen Flugzuständen und in\nFlugstunden auf Segelflugzeugen verschiedener                    Notfällen.\nMuster innerhalb der letzten vier Jahre vor Ablegung\nder Prüfung nach § 38, davon 15 Stunden Alleinflug.                                      § 39\nWird die Flugausbildung innerhalb von 18 Monaten\nErteilung und Umfang der Lizenz\nabgeschlossen, ermäßigt sie sich auf mindestens 20\nFlugstunden, davon 10 Stunden im Alleinflug.                    (1) Die Lizenz für Segelflugzeugführer wird durch\nAushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 3\n(4) In der Flugausbildung nach Absatz 3 müssen\nder Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Der Luftfah-\nenthalten sein\nrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Luftver-\n1. je 60 Starts und Landungen im Segelflug, davon 20         kehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei\nAlleinstarts und Alleinlandungen und drei Landun-        Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Be-\ngen aus einer Position außerhalb der Platzrunde          rechtigung, Startart, sonstiger Änderung der eingetra-\nmit Fluglehrer,                                          genen Daten neu ausgestellt.\n2. drei Landungen mit oder ohne Fluglehrer auf min-             (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Segelflug-\ndestens einem anderen Flugplatz als auf dem, auf         zeugen und von Motorseglern der eingetragenen\ndem die Ausbildung durchgeführt wird,                    Arten im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage\n3. mindestens eine Außenlandeübung mit Fluglehrer,           und zu den eingetragenen Startarten.\n4. die selbständige Vorbereitung und Durchführung\n§ 40\neines Überlandfluges als Alleinflug über eine\nFlugstrecke von mindestens 50 Kilometer im                                   Zulässige Startarten\nSegelflug,                                                  Die Lizenz nach § 39 wird für diejenigen Startarten\n5. eine theoretische und praktische Einweisung zur           erteilt, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist.\nBeherrschung des Segelflugzeuges in besonderen           Die Ausbildung muss mindestens umfassen\nFlugzuständen sowie in das Verhalten in Notfällen.       1. für den Windenstart 10 Starts mit Fluglehrer und\n(5) Die Flugausbildung kann auf Segelflugzeugen               10 Alleinstarts,\nmit Hilfsantrieb, auf Reisemotorseglern jedoch nur mit       2. für den Gummiseilstart fünf Alleinstarts unter\nFluglehrer, durchgeführt werden.                                 Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers,\n3. für den Schleppstart hinter Luftfahrzeugen fünf\n§ 37                                 Starts mit Fluglehrer und fünf Alleinstarts,\nErleichterungen                         4. für den Eigenstart von Segelflugzeugen mit Hilfs-\n(1) Für Bewerber, die eine gültige Lizenz für Flug-           antrieb eine Einweisung durch einen Fluglehrer in\nzeugführer oder als Führer von aerodynamisch                     deren Führung und Bedienung sowie 10 Starts mit\ngesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert           Fluglehrer und 10 Alleinstarts; die Einweisung und\nsich die Flugausbildung auf mindestens 10 Flug-                  die Starts mit Fluglehrer können auch auf Reise-\nstunden, für Bewerber, die Inhaber einer Lizenz als              motorseglern durchgeführt werden,","200              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\n5. für eine andere Startart 10 Starts mit Fluglehrer            dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der\nund 10 Alleinstarts; das Bundesministerium für              Lizenz mindestens 12 Flugstunden auf Reisemotor-\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Ausnah-                seglern, einmotorigen Landflugzeugen mit Kolben-\nmen zulassen.                                               triebwerk oder aerodynamisch gesteuerten Ultra-\nleichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate\n§ 40a                                durchgeführt hat. In den 12 Flugstunden müssen min-\ndestens sechs Stunden als verantwortlicher Luft-\nKlassenberechtigung für Reisemotorsegler                 fahrzeugführer sowie 12 Starts und 12 Landungen\n(1) Segelflugzeugführer bedürfen zur Führung von             sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde\nReisemotorseglern der Klassenberechtigung für Rei-              Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf Reisemo-\nsemotorsegler.                                                  torseglern enthalten sein. Die Voraussetzungen nach\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der             den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähigungs-\nKlassenberechtigung für Reisemotorsegler sind                   überprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf einem\nReisemotorsegler oder, bei Inhabern der Lizenz für\n1. der Besitz der Lizenz für Segelflugzeugführer nach           Privatflugzeugführer, auf einem einmotorigen Land-\n§ 39,                                                       flugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die\n2. eine theoretische Ausbildung,                                Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch\nUnterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu be-\n3. eine Flugausbildung zum Führen und Bedienen                  stätigen.\nvon Reisemotorseglern, deren Beherrschung in\nbesonderen Flugzuständen und zum Verhalten in                  (4) Inhaber einer Klassenberechtigung für Reisemo-\nNotfällen und                                               torsegler bedürfen zur Durchführung von Flügen bei\nNacht der Nachtflugqualifikation. Für den Erwerb und\n4. die Ablegung einer theoretischen Ergänzungsprü-              den Umfang der Nachtflugqualifikation sind die Vor-\nfung und einer praktischen Prüfung, in der der              schriften für die Nachtflugqualifikation von Privatpilo-\nBewerber nachweist, dass er die erforderlichen              ten gemäß JAR-FCL 1 deutsch sinngemäß anzuwen-\nKenntnisse und Fähigkeiten zur Führung und                  den.“\nBedienung von Reisemotorseglern im Normalbe-\ntrieb und bei besonderen Flugzuständen besitzt.\n12. § 42 wird wie folgt gefasst:\n(3) Die Flugausbildung umfasst mindestens 10 Flug-\nstunden, in denen enthalten sein müssen                                                   „§ 42\n1. 20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,                                     Fachliche Voraussetzungen\n2. An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flug-                 (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung              Lizenz für Luftsportgeräteführer sind\nvon Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr                1. die theoretische Ausbildung,\nund\n2. die Flug- oder Sprungausbildung,\n3. selbständige Vorbereitung und Durchführung von\n3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtung\nmindestens zwei Navigationsdreiecksflügen, davon\nin Sofortmaßnahmen am Unfallort.\neiner in Begleitung eines Fluglehrers und einer als\nAlleinflug über eine Strecke von jeweils mindestens            (2) Inhalt und Durchführung der theoretischen Aus-\n270 Kilometer, bei dem auf zwei vom Startplatz              bildung und der Flug- oder Sprungausbildung legt der\nverschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum                 Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes\nvollständigen Stillstand durchzuführen sind.                vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für die betreffende\nLuftsportgeräteart fest.\n§ 41                                   (3) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sach-\nGültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten             gebiete\nund Klassenberechtigung für Reisemotorsegler                1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-\n(1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Eine Lizenz für         schriften, einschließlich Rechtsvorschriften des\nSegelflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung mit                beweglichen Flugfunkdienstes und die Durch-\neinem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der                  führung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.                                    Sichtflugregeln,\n(2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetra-           2. Navigation oder, bei der Sprungausbildung: Frei-\ngenen Startart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der                 fall,\nInhaber der Lizenz mindestens 25 Starts und Landun-             3. Meteorologie,\ngen, davon mindestens je fünf Starts in den eingetra-\ngenen Startarten innerhalb der letzten 24 Monate                4. Aerodynamik,\ndurchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht oder            5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und\nnicht vollständig erfüllt, hat er die fehlenden Starts mit          pyrotechnische Einweisung,\neinem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers\n6. Verhalten in besonderen Fällen,\ndurchzuführen. Die Nachweise sind im Flugbuch zu\nführen und durch Unterschrift des Fluglehrers zu                7. menschliches Leistungsvermögen.\nbestätigen.                                                        (4) Die Ausbildung von Führern für aerodynamisch\n(3) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetra-           gesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7\ngenen Klassenberechtigung für Reisemotorsegler                  der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003                  201\n1. a) eine Gesamtflugzeit von 30 Flugstunden mit                  eines Sprunglehrers bis zur sicheren Beherr-\naerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeu-             schung unter besonderer Berücksichtigung der\ngen; davon können bis zu 20 Flugstunden                   Auslöseart von Sprungfallschirmen.“\ndurch Flugzeit als verantwortlicher Führer von\nSegelflugzeugen oder Hubschraubern oder           13. § 42a wird aufgehoben.\nfünf Flugstunden durch Flugzeit als Führer von\nschwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen      14. Die §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst:\nersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit\nmindestens fünf Flugstunden im Alleinflug ent-                                   „§ 43\nhalten sein müssen, sowie                                                       Prüfung\nb) Starts und Landungen auf verschiedenen Flug-              (1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und\nplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer,            praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-\nmindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer          nem fachlichen Wissen und praktischen Können die\nüber jeweils eine Gesamtstrecke von mindes-           an einen Luftsportgeräteführer zu stellenden Anforde-\ntens 200 Kilometer mit Zwischenlandung, eine          rungen erfüllt.\ntheoretische und praktische Einweisung zur\n(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf\nBeherrschung des aerodynamisch gesteuerten\nUltraleichtflugzeuges in besonderen Flugzu-           1. die in § 42 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete,\nständen sowie eine theoretische und prak-             2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum\ntische Einweisung in das Verhalten in Notfällen,          Führen und Bedienen der Luftsportgeräteart, für\n2. bei Bewerbern, die eine Lizenz als Flugzeugführer              die der Bewerber die Prüfung ablegt,\noder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung          3. das Verhalten bei besonderen Flugzuständen und\nfür Reisemotorsegler besitzen, eine Einweisung auf            in Notfällen, wenn dies Bestandteil der Flugausbil-\naerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge                 dung nach § 42 Abs. 4 und 5 ist.\ndurch einen dazu berechtigten Fluglehrer.\n(5) Die Ausbildung von Führern für schwerkraftge-                                      § 44\nsteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der                    Erteilung und Umfang der Lizenz\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst\n(1) Die Lizenz für Luftsportgeräteführer wird durch\n1. eine Gesamtflugzeit von 25 Flugstunden mit                 Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 5\nschwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen; da-         der Anlage zu diese Verordnung erteilt. Sie wird vom\nvon können bis zu 10 Flugstunden durch Flugzeit           Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes\nals verantwortlicher Führer von Flugzeugen, Hub-          bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer\nschraubern, Motorseglern, Segelflugzeugen, aero-          Berechtigung, sonstiger Änderung der eingetragenen\ndynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Hän-         Daten neu ausgestellt.\ngegleitern oder Gleitsegeln ersetzt werden, wobei in\nder Gesamtflugzeit mindestens 10 Flugstunden mit             (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Luftsport-\nFluglehrer und fünf Flugstunden im Alleinflug ent-        gerät der im Luftfahrerschein eingetragenen Art und\nhalten sein müssen, sowie                                 zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am\nTage und von Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Sie\n2. Starts und Landungen auf verschiedenen Flug-               umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außer-\nplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, min-           halb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn\ndestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über            die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchge-\njeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 100             führt worden ist.\nKilometer mit einer Zwischenlandung, eine theore-\ntische und praktische Einweisung zur Beherr-                 (3) Im Luftfahrerschein nach § 42 Abs. 6 Nr.1 wer-\nschung des schwerkraftgesteuerten Ultraleicht-            den diejenigen Startarten eingetragen, in denen der\nflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie in           Bewerber ausgebildet worden ist.\ndas Verhalten in Notfällen.                                  (4) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird auf Flüge\nin der Umgebung der Startstelle beschränkt, wenn die\n(6) Die Ausbildung von Führern für Luftsportgeräte\nAusbildung keine Überlandflugübungen und die\nnach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-\ndazugehörige theoretische Ausbildung enthalten hat.\nnung umfasst\n(5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 Nr. 2 wird auf auto-\n1. für Führer von Hängegleitern, Gleitsegeln und\nmatische Auslösung beschränkt, wenn die Ausbil-\nanderen vergleichbaren Luftsportgeräten:\ndung die manuelle Auslösung nicht umfasst hat.\nVorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und Flug-\nübungen mit unterschiedlichen Höhen sowie\nÜberlandflugübungen unter Anleitung und Auf-                                          § 45\nsicht eines Fluglehrers oder mit dessen Flugauf-                              Gültigkeit der Lizenz\ntrag bis zur sicheren Beherrschung des Luftsport-\n(1) Die Lizenz nach § 42 Abs. 6 wird unbefristet\ngerätes und der Startart, für Hängegleiter und\nerteilt. Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 und 5 wird mit einer\nGleitsegel unter besonderer Berücksichtigung der\nGültigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der\nAnforderungen an Flüge im Hochgebirge,\nErfüllung aller Voraussetzungen erteilt. Eine Lizenz für\n2. für Sprungfallschirmführer:                                Ultraleichtflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung\nPacken von Sprungfallschirmen, Bodenübungen,              mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d\nAusbildungssprünge unter Anleitung und Aufsicht           der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.","202             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\n(2) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen            (3) Die Fahrausbildung erfolgt zunächst auf Gas-\nLuftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn          ballonen oder Heißluftballonen der Größenklasse 1\nder Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuer-         (Hüllenvolumen bis einschließlich 4 250 Kubikmeter\nte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden            und Körbe bis sechs Insassen). Die Fahrausbildung\nauf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeu-            mit Fluglehrer umfasst bei Verwendung von\ngen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflug-           1. Gasballonen\nzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten                 mindestens 10 Aufrüstungen und 10 Ausbildungs-\n24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müs-               fahrten mit einer durchschnittlichen Fahrdauer von\nsen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher                je zwei Stunden,\nLuftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen\nsowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde             2. Heißluftballonen\nFlugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aero-               mindestens 20 Stunden Fahrzeit, 20 Aufrüstungen\ndynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthal-              und mindestens 50 Starts und 50 Landungen,\nten sein.                                                    innerhalb der letzten drei Jahre auf der Ballonart und\n(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 können              Größenklasse, auf der die Prüfung nach § 47 abgelegt\ndurch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu             werden soll.\nanerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteu-              (4) In den Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 müssen\nerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler            Fahrten bei Temperaturunterschieden von mindestens\noder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolben-             20 Grad Celsius, gemessen in Bodennähe sowie Fahr-\ntriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im              ten in Lufträumen der Klassen C und/oder D enthalten\nFlugbuch zu führen und durch Unterschrift des Flug-          sein.\nlehrers oder Prüfers zu bestätigen.                             (5) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\n(4) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen         Lizenz, Freiballone als verantwortlicher Freiballonfüh-\nLuftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn          rer berufsmäßig und im gewerbsmäßigen Luftverkehr\nder Inhaber einer Lizenz für schwerkraftgesteuerte           am Tage zu führen, sind\nUltraleichtflugzeuge, für Hängegleiter und Gleitsegel        1. der Besitz der Lizenz für Freiballonführer nach\nund andere vergleichbare Luftsportgeräte sowie für               Absatz 1,\nSprungfallschirme eine ausreichende fliegerische\n2. mindestens 50 Stunden Gesamtfahrzeit als ver-\nÜbung aufweist. Die Einzelheiten werden vom Beauf-\nantwortlicher Freiballonführer auf Freiballonen der\ntragten entsprechend § 42 Abs. 2 festgelegt.\nGrößenklasse 1.\n(5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 kann um die Gültig-\nkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert                                      § 47\nwerden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraus-\nsetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges                                   Prüfung\nTauglichkeitszeugnis vorlegt.“                                  (1) Der Bewerber um die Lizenz nach § 46 Abs. 1\nhat in einer theoretischen und praktischen Prüfung auf\n15. Die §§ 46 bis 49 werden wie folgt gefasst:                   einem Freiballon der Größenklasse 1 nachzuweisen,\ndass er nach seinem praktischen Können und seinem\n„§ 46\nfachlichen Wissen die an einen Freiballonführer zu\nFachliche Voraussetzungen                     stellenden Anforderungen erfüllt.\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der             (2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf\nLizenz, Freiballone als verantwortlicher Freiballonfüh-\n1. die in § 46 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,\nrer nichtgewerbsmäßig und nichtberufsmäßig am\nTage zu führen, sind                                         2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum\nFühren von Freiballonen der Größenklasse 1,\n1. die theoretische Ausbildung,\n3. das Verhalten in besonderen Fällen und in Notfällen.\n2. die Fahrausbildung und\n(3) Der Bewerber um die Lizenz nach § 46 Abs. 5\n3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in         hat in einer praktischen Befähigungsüberprüfung auf\nSofortmaßnahmen am Unfallort.                            einem Freiballon der Größenklasse 1 nachzuweisen,\n(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sach-         dass er die an einen berufsmäßigen Freiballonführer\ngebiete                                                      im gewerbsmäßigen Luftverkehr zu stellenden Anfor-\n1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-           derungen erfüllt.\nschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des\nbeweglichen Flugfunkdienstes und die Durch-                                        § 48\nführung des Sprechfunkverkehrs bei Fahrten nach                      Erteilung und Umfang der Lizenz\nSichtflugregeln,                                            (1) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 für\n2. Navigation,                                               Freiballonführer wird durch Aushändigung des Luft-\n3. Meteorologie,                                             fahrerscheines gemäß Muster 4 der Anlage dieser\nVerordnung erteilt. Im Luftfahrerschein werden Art und\n4. Aerostatik,                                               Größenklasse des Freiballons, auf dem der Bewerber\n5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,               die Prüfung nach § 47 abgelegt hat, eingetragen. Der\nLuftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1\n6. Verhalten in besonderen Fällen und bei Unfällen,          der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen\n7. menschliches Leistungsvermögen.                           Stelle bei Erweiterung, Verlängerung, Erneuerung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003                  203\neiner Berechtigung, sonstiger Änderung der eingetra-           Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis\ngenen Daten neu ausgestellt.                                   nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.\n(2) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 berechtigt zum                 (2) Die Lizenz nach § 46 Abs. 5 wird mit einer Gültig-\nFühren von Freiballonen nach Absatz 1 im nichtge-              keitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfül-\nwerbsmäßigen Luftverkehr als verantwortlicher                  lung aller Voraussetzungen einschließlich der Vorlage\nFreiballonführer am Tage.                                      eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d\n(3) Die Lizenz nach Absatz 1 kann erweitert werden          der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt. Die\nGültigkeit der Lizenz richtet sich im Übrigen nach der\n1. auf Fahrten bei Nacht, wenn der Bewerber zwei               Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d\nEinweisungsfahrten mit Start bei Nacht mit einer           der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.\ndurchschnittlichen Dauer von je zwei Stunden mit\neinem Freiballonführer mit Nachtfahrtberechti-                (3) Die Rechte aus einer Lizenz als Freiballonführer\ngung nachweist,                                            dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber\n2. wenn die Lizenz zum Führen von Gasballonen                  1. eine Fahrt mit einer Fahrzeit von mindestens einer\nberechtigt, auf das Führen von Heißluftballonen                Stunde mit einem Freiballon der eingetragenen\nder gleichen Größenklasse, wenn der Bewerber                   Freiballonart und Größenklasse,\neine theoretische Ergänzungsprüfung sowie min-             2. im gewerbsmäßigen Luftverkehr zusätzlich eine\ndestens sechs Ausbildungsfahrten auf Heißluftbal-              Fahrt mit einem Prüfer je Freiballonart auf der\nlonen mit einer Gesamtfahrzeit von sechs Stunden               größten Größenklasse, auf der er im Unternehmen\nund 12 Landungen nachweist,                                    eingesetzt wird,\n3. wenn die Lizenz zum Führen von Heißluftballonen             innerhalb der letzten 12 Monate durchgeführt hat. Ist\nberechtigt, auf das Führen von Gasballonen der             die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht erfüllt, ist\ngleichen Größenklasse, wenn der Bewerber eine              die Fahrt mit einem Fluglehrer für Freiballone durch-\ntheoretische Ergänzungsprüfung sowie mindes-               zuführen.\ntens sechs Ausbildungsfahrten auf Gasballonen                 (4) Die Lizenz nach § 46 Abs. 5 kann um die Gültig-\nmit einer durchschnittlichen Fahrzeit von je 1,5           keitsdauer nach Absatz 2 verlängert oder erneuert\nStunden nachweist,                                         werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraus-\n4. auf Freiballone anderer Größenklasse oder sonsti-           setzungen nach Absatz 3 nachweist und ein gültiges\nger Art, wenn der Bewerber                                 Tauglichkeitszeugnis vorlegt.“\na) für Größenklasse 2 (Hüllenvolumen über\n4 250 Kubikmeter bis 6 000 Kubikmeter und          16. Die §§ 50 bis 53 werden wie folgt gefasst:\nKörbe von mehr als 6 bis 10 Insassen) mindes-                                     „§ 50\ntens 200 Aufrüstungen mit anschließenden\nFahrten mit einer Gesamtfahrzeit von 200 Stun-                        Fachliche Voraussetzungen\nden, davon 10 Stunden auf Freiballonen der                (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nGrößenklasse 2 unter Aufsicht eines in der             Lizenz für Luftschiffführer sind\nFührung dieser Größenklasse erfahrenen und\n1. die theoretische Ausbildung,\nberechtigten Freiballonführers,\n2. die Fahrausbildung und\nb) für Größenklasse 3 (Hüllenvolumen über\n6 000 Kubikmeter und Körbe von mehr als 10             3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in\nbis 19 Insassen) mindestens 250 Aufrüstungen               erster Hilfe.\nmit anschließenden Fahrten mit einer Gesamt-              (2) Die theoretische Ausbildung umfasst min-\nfahrzeit von 250 Stunden, davon 20 Stunden auf         destens 300 Unterrichtsstunden vor Ablegung der\nFreiballonen der Größenklasse 3 oder 10 Stun-          Prüfung nach § 51. Sie erstreckt sich auf folgende\nden auf der Größenklasse 2 und 10 Stunden auf          Sachgebiete:\nder Größenklasse 3, jeweils unter Aufsicht eines\nin der Führung dieser Größenklassen erfahrenen         1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-\nund berechtigten Freiballonführers,                        schriften, einschließlich Rechtsvorschriften des be-\nweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung\nc) für Heißluft-Luftschiffe eine Lizenz für Freibal-           des Sprechfunkverkehrs in deutscher und eng-\nlonführer mit der Berechtigung für Heißluftbal-            lischer Sprache bei Fahrten nach Sichtflugregeln,\nlone eine Fahrerfahrung von mindestens fünf\nStunden als verantwortlicher Freiballonführer          2. Navigation,\nsowie eine Fahrzeit von mindestens sechs               3. Meteorologie,\nStunden auf Heißluft-Luftschiffen, davon min-\ndestens vier Stunden unter Anleitung und Auf-          4. Aerodynamik,\nsicht eines Fluglehrers für Freiballone mit der        5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,\nBerechtigung für Heißluft-Luftschiffe\n6. Verhalten in besonderen Fällen,\nnachweist.\n7. menschliches Leistungsvermögen.\n§ 49                                   (3) Die Fahrausbildung umfasst mindestens 50\nStunden Gesamtfahrzeit bei verschiedenen Wetterla-\nGültigkeit und Verlängerung der Lizenz                gen und unterschiedlichen Temperaturen auf dem\n(1) Die Lizenz nach § 46 Abs. 1 wird unbefristet            Luftschiffmuster, auf dem die Prüfung nach § 51\nerteilt. Die Lizenz für Freiballonführer ist nur gültig in     abgelegt werden soll. Darin müssen enthalten sein","204              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\n1. 20 Fahrten mit Fluglehrer für Luftschiffe von und zu          (2) Die Lizenz berechtigt zu einer Tätigkeit als verant-\nmindestens drei verschiedenen Flugplätzen,                wortlicher Luftschiffführer auf Luftschiffen der im Luft-\ndavon eine selbständig vorbereitete Fahrt über            fahrerschein eingetragenen Muster für Fahrten nach\neine Strecke von mindestens 150 Kilometer,                Sichtflugregeln am Tage und in der Nacht im gewerbs-\n2. 15 Alleinfahrten oder in Begleitung des Fluglehrers        mäßigen und nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr.\nfür Luftschiffe mit mindestens 10 Fahrstunden,\n3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung                                       § 52a\neiner Navigationsfahrt von mehr als drei Stunden                   Musterberechtigung für Luftschiffführer\nFahrdauer als Alleinfahrt oder in Begleitung des\n(1) Führer von Luftschiffen bedürfen zum Führen\nFluglehrers,\noder Bedienen eines Luftschiffes der Berechtigung für\n4. 10 Fahrstunden nach Instrumenten zur Einführung            dieses Muster (Musterberechtigung).\nin Navigationsverfahren mittels bodenabhängiger\nFunknavigationshilfen und GPS sowie in den                   (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nGebrauch von Funknavigationsgeräten mit Flug-             Musterberechtigung sind eine theoretische und prakti-\nlehrer für Luftschiffe,                                   sche Einweisung des Luftschiffführers auf diesem\nMuster innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung\n5. drei Landungen mit Fluglehrer für Luftschiffe              des Antrages auf Erteilung der Berechtigung. Die Ein-\nwährend der Nacht,                                        weisung hat sich auf die Vermittlung von Kenntnissen\n6. das Lösen vom und Verbringen des Luftschiffes an           über den Aufbau und die Ausrüstung des Luftschiffes,\nden Mast,                                                 auf die Vermittlung der Fähigkeit zur sicheren Führung\nund Bedienung des Luftschiffes in der Normalfahrt und\n7. eine theoretische und praktische Einweisung zur\nin besonderen Fahrzuständen sowie auf das Verhalten\nBeherrschung des Luftschiffes in besonderen\nin Notfällen zu erstrecken. Die ordnungsgemäße Ein-\nFahrzuständen sowie zum Verhalten in Notfällen.\nweisung ist von dem Fluglehrer, der die Einweisung\nDie praktische Fahrausbildung kann teilweise auf vom          durchgeführt hat, oder von einem dazu berechtigten\nLuftfahrt-Bundesamt hierfür qualifizierten und aner-          Luftschiffführer zu bescheinigen. Soll sich eine im Luft-\nkannten synthetischen Flugübungsgeräten durchge-              fahrerschein eingetragene Instrumentenberechtigung\nführt werden.                                                 auf das Luftschiffmuster erstrecken, für das die Einwei-\n(4) Für Bewerber, die Inhaber einer gültigen Lizenz        sung erfolgt, muss die Einweisung auch für Fahrten\nfür Flugzeugführer, Hubschrauberführer oder Segel-            nach Instrumentenflugregeln erfolgen.\nflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemo-              (3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuent-\ntorsegler sind, verringert sich die Fahrzeit nach             wicklungen und für Luftschiffe, für die eine deutsche\nAbsatz 3 Satz 1 auf 40 Stunden. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1         Musterzulassung noch nicht erteilt ist, kann eine\nbis 3, 5 bis 7 bleibt unberührt.                              Musterberechtigung ohne die Voraussetzungen des\nAbsatzes 2 Satz 3 erteilt werden, wenn die Sicherheit\n§ 51                              des Luftverkehrs nicht gefährdet wird.\nPrüfung                                (4) Die Musterberechtigung wird durch Eintragung\n(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und            im Luftfahrerschein erteilt. Die Musterberechtigung\npraktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach                kann mit Auflagen versehen oder auf Fahrten nach\nseinem praktischen Können und seinem fachlichen               Sichtflugregeln beschränkt werden. Die zuständige\nWissen die an einen Luftschiffführer zu stellenden            Stelle kann die Erteilung der Musterberechtigung von\nAnforderungen erfüllt.                                        einer theoretischen und praktischen Befähigungs-\nüberprüfung durch einen dazu berechtigten Prüfer\n(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf\nabhängig machen.\n1. die in § 50 Abs. 2 aufgeführten Sachgebiete,\n2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum                                       § 52b\nFühren und Bedienen von Luftschiffen,                          Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer\n3. das Verhalten in besonderen Fahrzuständen und in              (1) Luftschiffführer bedürfen zur Durchführung von\nNotfällen.                                                Fahrten nach Instrumentenflugregeln der Instrumen-\ntenberechtigung. Für den Erwerb und den Umfang der\n§ 52                              Instrumentenberechtigung sind die Vorschriften für die\nErteilung und Umfang der Lizenz                   Instrumentenflugberechtigung für Flugzeugführer\ngemäß JAR-FCL 1 deutsch sinngemäß anzuwenden.\n(1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luft-\nfahrerscheines für Luftschiffführer nach Muster 6 der            (2) Für Bewerber, die eine gültige Instrumenten-\nAnlage zu dieser Verordnung erteilt. Im Luftfahrer-           flugberechtigung besitzen, entfällt die Ausbildung\nschein wird das Luftschiffmuster eingetragen, auf             nach Absatz 1. § 52a Abs. 2 und 4 bleibt unberührt.\ndem der Bewerber ausgebildet worden ist und die\nPrüfung nach § 51 abgelegt hat. Der Luftfahrerschein                                     § 53\nwird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-\nGültigkeitsdauer, Verlängerung\nZulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Ertei-\nund Erneuerung der Lizenz\nlung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung,\nsonstige Änderung der eingetragenen Daten neu aus-               (1) Die Lizenz wird mit einer Gültigkeitsdauer von\ngestellt.                                                     60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003                  205\nsetzungen einschließlich der Vorlage eines gültigen          3. Meteorologie,\nTauglichkeitszeugnisses erteilt. Die Gültigkeit der\n4. Technik,\nLizenz bestimmt sich nach der Gültigkeit des Taug-\nlichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-             5. Verhalten in besonderen Fällen.\nZulassungs-Ordnung.                                             (3) Die praktische Einweisung umfasst die Bedie-\n(2) Die Rechte aus einer Lizenz als Luftschiff-           nung des Hubschraubermusters im Normalflug und in\nführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber          besonderen Flugzuständen. Sie umfasst ferner eine\neine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf             Einweisung in das Verhalten in Notfällen sowie in die\ndem jeweiligen Luftschiffmuster innerhalb der letzten        Instandhaltung. Die Einweisung ist mit dem Hub-\n12 Monate nachgewiesen hat. Die Befähigungsüber-             schraubermuster durchzuführen, für das die Lizenz\nprüfung muss die weitere Befähigung zur Durch-               erteilt werden soll.\nführung von Fahrten nach Instrumentenflugregeln                 (4) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3\numfassen, wenn die Lizenz die Instrumentenbe-                kann abgesehen werden, wenn der Bewerber in einer\nrechtigung einschließt. Andernfalls ist die Muster-          Befähigungsüberprüfung durch einen von der zustän-\nberechtigung auf Fahrten nach Sichtflugregeln zu             digen Stelle bestimmten Prüfer mindestens gleich-\nbeschränken.                                                 wertige Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist.\n(3) Die Lizenz kann um die Gültigkeit nach Absatz 1\nverlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber                                      § 63\ndie Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2\nnachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vor-                                  Prüfung\nlegt.“                                                          Der Bewerber hat in einer theoretischen und prakti-\nschen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem\n17. Vor § 54 wird die Überschrift „13. Flugnavigatoren“           praktischen Können und seinem fachlichen Wissen\ngestrichen.                                                  die an einen Flugtechniker auf Hubschraubern bei den\nPolizeien des Bundes und der Länder zu stellenden\n17a. Die §§ 54 bis 57 werden aufgehoben.                          Anforderungen erfüllt.\n18. Vor § 58 wird die Überschrift „14. Flugingenieure“                                       § 64\ngestrichen.\nErteilung und Umfang der Lizenz\n18a. Die §§ 58 bis 61 werden aufgehoben.                             (1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luft-\nfahrerscheines für Flugtechniker auf Hubschraubern\n19. Vor § 62 wird die Überschrift wie folgt gefasst:              bei den Polizeien des Bundes und der Länder nach\nMuster 8 erteilt. Im Luftfahrerschein wird das Hub-\n„15. Flugtechniker auf Hubschraubern                schraubermuster eingetragen, auf dem der Bewerber\nbei den Polizeien des Bundes und der Länder“.            ausgebildet worden ist und die Prüfung nach § 63\nabgelegt hat. Der Luftfahrerschein wird von der nach\n20. Die §§ 62 bis 65 werden wie folgt gefasst:                    § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-\nnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung,\n„§ 62                              Erneuerung einer Berechtigung und sonstiger Ände-\nrung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.\nFachliche Voraussetzungen\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der             (2) Die Lizenz berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit\nLizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den           eines Flugtechnikers an Bord von Hubschraubern der\nPolizeien des Bundes und der Länder sind                     im Luftfahrerschein eingetragenen Muster bei den\nPolizeien des Bundes und der Länder.\n1. die theoretische Ausbildung,\n(3) Für den Erwerb und den Umfang der Musterbe-\n2. die praktische Einweisung,                                rechtigung sind die Vorschriften für Hubschrauber-\n3. eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder               führer gemäß JAR-FCL 2 deutsch sinngemäß anzu-\nGeselle mit Lehrabschlussprüfung auf einem für           wenden.\ndie Tätigkeit eines Flugtechnikers förderlichen\nFachgebiet und                                                                      § 65\n4. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in                            Gültigkeit der Lizenz\nSofortmaßnahmen am Unfallort.\n(1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für\n(2) Die theoretische Ausbildung umfasst mindes-           Flugtechniker auf Hubschraubern ist nur gültig in Ver-\ntens 500 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor         bindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis\nAblegung der Prüfung nach § 63. Sie erstreckt sich           nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.\nauf die Sachgebiete\n(2) Die Rechte aus einer Lizenz als Flugtechniker\n1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-           dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber min-\nschriften, Rechtsvorschriften des beweglichen            destens 10 Stunden als Flugtechniker auf Hubschrau-\nFlugfunkdienstes und die Durchführung des                bern innerhalb der letzten 24 Monate tätig gewesen\nSprechfunkverkehrs in deutscher Sprache bei Flü-         ist. Die Voraussetzung nach Satz 1 kann durch eine\ngen nach Sichtflugregeln,                                Befähigungsüberprüfung durch einen dazu berechtig-\n2. Navigation,                                               ten Prüfer ersetzt werden.“","206              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\n21. Vor § 66 wird die Überschrift „16. Musterberechti-               (7) Die Kunstflugberechtigung wird durch Eintra-\ngung“ gestrichen.                                             gung im Luftfahrerschein für diejenige Luftfahrzeugart\nerteilt, auf der die Prüfung nach Absatz 5 abgelegt\n21a. Die §§ 66 bis 70 werden aufgehoben.                          wurde. Die Kunstflugberechtigung für Flugzeuge kann\nauf Reisemotorsegler oder Segelflugzeuge erweitert\nwerden, wenn der Inhaber der Berechtigung zur\n22. Vor § 71 wird die Überschrift „17. Instrumentenflugbe-\nFührung dieser Luftfahrzeugart berechtigt ist und eine\nrechtigung“ gestrichen.\nKunstflugausbildung nach Absatz 3 von mindestens\neiner Flugstunde durch einen dazu berechtigten Flug-\n22a. Die §§ 71 bis 76 werden aufgehoben.                          lehrer erhalten hat. Entsprechendes gilt für die Kunst-\nflugberechtigung auf Segelflugzeugen oder Motor-\n23. Vor § 77 wird die Überschrift „18. Langstreckenflug-          seglern.\nberechtigung“ gestrichen.                                        (8) Die Gültigkeit der Kunstflugberechtigung richtet\nsich nach der Gültigkeit der Lizenz.“\n23a. Die §§ 77 bis 80 werden aufgehoben.\n26. Die §§ 82 und 83 werden aufgehoben.\n24. Vor § 81 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\n„19. Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug,        27. Die §§ 84 bis 86 werden wie folgt gefasst:\nWolkenflug, für das Streuen und Sprühen                                         „§ 84\nvon Stoffen und Passagierberechtigung\nSchleppberechtigung\nfür Luftsportgeräteführer“.\n(1) Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen\n25. § 81 wird wie folgt gefasst:                                  bedürfen zum Schleppen anderer Luftfahrzeuge oder\nanderer Gegenstände einer Berechtigung.\n„§ 81\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nKunstflugberechtigung                        Schleppberechtigung für andere Luftfahrzeuge oder\n(1) Flugzeugführer, Hubschrauberführer und Segel-          für andere Gegenstände ohne Fangschlepp sind:\nflugzeugführer bedürfen zur Durchführung von Kunst-           1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Füh-\nflügen der Kunstflugberechtigung.                                 rer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen von min-\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der               destens 30 Flugstunden nach Erwerb der betref-\nKunstflugberechtigung für Flugzeugführer und Segel-               fenden Lizenz; in der Flugzeit müssen fünf Flug-\nflugzeugführer sind                                               stunden auf dem Luftfahrzeugmuster, auf dem die\nBerechtigung erworben werden soll, enthalten\n1. eine praktische Tätigkeit von mindestens 50 Flug-              sein,\nstunden als verantwortlicher Flugzeugführer oder\nSegelflugzeugführer nach Erwerb der betreffenden          2. die Durchführung von fünf Flügen mit anderen\nLizenz,                                                       Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen im\nSchlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und\n2. eine Kunstflugausbildung von mindestens fünf                   Aufsicht eines Fluglehrers mit der entsprechenden\nFlugstunden.                                                  Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs\n(3) In der Kunstflugausbildung müssen eine Einwei-             Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der\nsung in besondere Flugzustände sowie die folgenden                Schleppberechtigung,\nFlugübungen enthalten sein:                                   3. für Bewerber um eine Berechtigung zum Schlep-\n1. Überschlag,                                                    pen von anderen Luftfahrzeugen, die Teilnahme an\nfünf Schleppstarts im geschleppten Luftfahrzeug\n2. Turn,                                                          der zu schleppenden Art, sofern er die betreffende\n3. gesteuerte Rolle,                                              Lizenz nicht selbst besitzt.\n4. hochgezogene Rollenkehre,                                     (3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nBerechtigung zum Schleppen von anderen Gegen-\n5. Aufschwung,                                                ständen hinter motorgetriebenen Luftfahrzeugen im\n6. Rückenflug und                                             Fangschlepp sind:\n7. Trudeln.                                                   1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Füh-\nrer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen von 90\n(4) Die Kunstflugausbildung von Flugzeugführern\nFlugstunden nach Erwerb der betreffenden Lizenz;\nund Segelflugzeugführern kann auf Motorseglern\nin der Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem\ndurchgeführt werden.\nLuftfahrzeugmuster, auf dem die Berechtigung\n(5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung              erworben werden soll, enthalten sein,\nnachzuweisen, dass er die zur Durchführung von\n2. die Durchführung von fünf Flügen in Begleitung\nKunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.\neines Fluglehrers mit der entsprechenden\n(6) Für Hubschrauberführer gelten die Absätze 2, 3             Schleppberechtigung, bei denen die Schlinge\nund 5 sinngemäß. Im Einzelfall sind Ausnahmen von                 ohne Schleppgegenstand aufzunehmen ist, und\nder Ausbildung nach Absatz 3 zuzulassen, wenn das                 fünf Flüge unter Anleitung und Aufsicht eines sol-\nHubschraubermuster für einzelne Kunstflugfiguren                  chen Fluglehrers, bei denen der Schleppgegen-\nnicht zugelassen ist.                                             stand im Fangschlepp ohne Beanstandung aufzu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003                207\nnehmen ist, innerhalb der letzten sechs Monate           seglern in Begleitung eines Segelfluglehrers mit Wol-\nvor Stellung des Antrages auf Erteilung der              kenflugberechtigung innerhalb der letzten 12 Monate\nBerechtigung.                                            vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berech-\n(4) Die Schleppberechtigung wird unter Angabe der         tigung enthalten sein.\nArt der Aufnahme und der Art des Schleppgegenstan-              (4) Für Bewerber, die Inhaber der Berechtigung zur\ndes in den betreffenden Luftfahrerschein eingetragen.        Durchführung kontrollierter Sichtflüge sind oder eine\n(5) Die Rechte aus einer im Luftfahrerschein einge-       Lizenz nach JAR-FCL 1 deutsch besitzen, verringert\ntragenen Schleppberechtigung dürfen nur ausgeübt             sich die nach Absatz 3 nachzuweisende Flugzeit auf\nwerden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens fünf          sechs Stunden.\nSchleppflüge in der jeweils eingetragen Art innerhalb           (5) Für Bewerber, die Inhaber der Instrumentenflug-\nder letzten 12 Monate durchgeführt hat. Ist diese Vor-       berechtigung sind, tritt an die Stelle der nach Absatz 3\naussetzung nicht erfüllt, ist Absatz 2 Nr. 2 anzuwenden.     nachzuweisenden Flugzeit eine praktische Einwei-\nsung.\n§ 84a\n(6) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung\nPassagierberechtigung für Luftsportgeräteführer           vor einem von der zuständigen Stelle bestimmten\n(1) Luftsportgeräteführer bedürfen für Flüge oder         Prüfer nachzuweisen, dass er die zur Durchführung\nSprünge mit Passagieren der Passagierberechtigung.           von Wolkenflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der             (7) Die Wolkenflugberechtigung wird im Luftfahrer-\nBerechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit zweisitzigen           schein eingetragen. Die Gültigkeit richtet sich nach\nUltraleichtflugzeugen durchzuführen, ist der Nach-           der Gültigkeit der Lizenz.\nweis von fünf Überlandflügen, davon mindestens zwei\nÜberlandflüge mit Zwischenlandung über eine                                            § 86\nGesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer nach\nErwerb der Lizenz in Begleitung eines Fluglehrers. Die                    Streu- und Sprühberechtigung\nPassagierberechtigung für Führer von aerodynamisch              (1) Luftfahrzeugführer bedürfen zum Streuen und\ngesteuerten Ultraleichtflugzeugen, die eine gültige          Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen der Streu-\nLizenz für Privatflugzeugführer oder Segelflugzeug-          und Sprühberechtigung.\nführer besitzen, gilt mit Erteilung der Lizenz nach § 44\nAbs. 1 als erteilt. § 122 Abs. 1 bleibt unberührt.              (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nBerechtigung sind\n(3) Für die fachlichen Voraussetzungen für den\nErwerb der Berechtigung, Flüge nach Absatz 1 mit             1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luft-\ndoppelsitzigen Hängegleitern, Gleitsegeln oder ande-             fahrzeugführer von 400 Flugstunden auf der Art\nren vergleichbaren Luftsportgeräten oder Sprünge mit             von Luftfahrzeugen, für die die Berechtigung\nTandem- Sprungfallschirmen durchzuführen, gilt § 42              angestrebt wird,\nAbs. 2 entsprechend.                                         2. eine theoretische Ausbildung und\n(4) Der Bewerber für eine Berechtigung nach               3. eine Flugausbildung.\nAbsatz 1 hat in einer praktischen Prüfung nachzuwei-\nsen, dass er nach seinem Wissen und praktischen                 (3) Von der fachlichen Voraussetzung nach Ab-\nKönnen die Anforderungen für Flüge oder Sprünge              satz 2 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn die Flug-\nmit Passagieren erfüllt.                                     ausbildung nach Absatz 5 im Rahmen der Ausbildung\nzum Erwerb der Lizenz für Berufsflugzeugführer oder\n(5) Die Passagierberechtigung wird für die betref-        Berufshubschrauberführer durchgeführt wird.\nfende Luftsportgeräteart, auf der der Bewerber aus-\ngebildet wurde, im Luftfahrerschein eingetragen. Die            (4) Die theoretische Ausbildung umfasst min-\nGültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz,      destens 30 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten\nsoweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftver-         12 Monate vor Ablegung der Prüfung nach Ab-\nkehrsgesetzes entsprechend § 42 Abs. 2 die Gültig-           satz 6. Sie erstreckt sich insbesondere auf die Sach-\nkeitsdauer beschränkt und Voraussetzungen für die            gebiete\nVerlängerung festlegt.                                       1. gesetzliche Vorschriften über die Anwendung von\nStreu- und Sprühmitteln,\n§ 85\n2. Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel,\nWolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer\n3. Technik,\n(1) Segelflugzeugführer bedürfen zum Führen von\nSegelflugzeugen in Wolken der Wolkenflugberechti-            4. Flugvorbereitung und -durchführung.\ngung.                                                           (5) Die Flugausbildung umfasst mindestens 30\n(2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der            Flugstunden, davon mindestens 10 Flugstunden mit\nWolkenflugberechtigung ist eine praktische Tätigkeit         Fluglehrer, und muss Streu- oder Sprühflüge im Forst,\nals verantwortlicher Segelflugzeugführer von 70 Flug-        in Sonderkulturen und in der Landwirtschaft ent-\nstunden.                                                     halten.\n(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen min-                (6) Der Bewerber hat in einer theoretischen und\ndestens 10 Stunden Instrumentenflugübungen ohne              praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die zur\nSicht nach außen auf Segelflugzeugen oder Motor-             Vorbereitung und Durchführung entsprechender","208             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\nFlüge notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten                 5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende\nbesitzt.                                                         Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hier-\n(7) Die Streu- und Sprühberechtigung wird durch               für anerkannten Fluglehrers.\nEintragung im Luftfahrerschein erteilt. Die Gültigkeit         (2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 muss\nrichtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz und des ein-    vor Beginn des Lehrgangs nach Absatz 1 Nr. 4 eine\ngetragenen Luftfahrzeugmusters oder der Klassen-            Flugzeit von 200 Stunden als verantwortlicher Flug-\nberechtigung.“                                              zeugführer nach Erteilung der Lizenz umfassen. Von\nden nachzuweisenden Flugstunden können 170 Stun-\n28. § 87 wird aufgehoben.                                       den durch eine Flugzeit als verantwortlicher Luftfahr-\nzeugführer auf Reisemotorseglern oder 50 Stunden auf\n29. Die Überschrift vor § 88 wird wie folgt gefasst:            Hubschraubern oder Segelflugzeugen ersetzt werden.\n„20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung              (3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo-\nvon Luftfahrtpersonal sowie für die              retischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem\nAusbildung an synthetischen Flugübungsgeräten“.          praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die\nan einen Fluglehrer zur Ausbildung von Privatflugzeug-\nführern nach § 1 zu stellenden Anforderungen erfüllt.\n30. Die §§ 88 bis 89 werden wie folgt gefasst:\n„§ 88\n§ 89\nBerechtigung zur praktischen Ausbildung\nnach JAR-FCL 1, 2 und 4 deutsch                          Berechtigung zur praktischen Ausbildung\nvon Segelflugzeugführern\nDie fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb,\ndie Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, Ver-           (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nlängerung und Erneuerung der Berechtigung zur                Berechtigung, Segelflugzeugführer praktisch auszu-\npraktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern,            bilden, sind\nausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 der                1. die Lizenz für Segelflugzeugführer,\nVerordnung über Luftfahrtpersonal, Berufsflugzeug-\nführern, Verkehrsflugzeugführern, Privathubschrau-           2. eine praktische Tätigkeit als Segelflugzeugführer,\nberführern, Berufshubschrauberführern, Verkehrs-             3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständi-\nhubschrauberführern und Flugingenieuren sowie zur                gen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Aus-\nAusbildung für den Erwerb von Klassen- und Muster-               bildung nach Nummer 4,\nberechtigungen, der Instrumentenflugberechtigung\nund der Nachtflugqualifikation oder für die Ausbildung       4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus-\nan synthetischen Flugübungsgeräten richten sich für              bildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss\nvorstehend bezeichnete Lizenzinhaber nach der vom                einen zusammenhängenden Abschnitt von min-\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-                destens zwei Wochen Dauer enthalten und inner-\nwesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fas-                   halb von sechs Monaten abgeschlossen sein, und\nsung der Bestimmungen über die Lizenzierung von              5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende\nPiloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von                  Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hier-\nPiloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und                für anerkannten Fluglehrers.\nvon Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch).\n(2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2\nmuss vor Beginn des Lehrgangs nach Absatz 1 Nr. 4\n§ 88a                              eine Flugzeit von 150 Stunden und 250 Starts sowie\nBerechtigung zur praktischen Ausbildung               einen Streckenflug von 200 Kilometer als verantwort-\nvon Privatflugzeugführern nach § 1                licher Segelflugzeugführer nach Erteilung der Lizenz\numfassen.\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nBerechtigung, Privatflugzeugführer nach § 1 praktisch           (3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo-\nauszubilden, sind                                            retischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-\n1. eine Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-            nem praktischen Können und seinem fachlichen Wis-\nFCL 1 deutsch oder eine Lizenz für Privatflugzeug-       sen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Segel-\nführer nach § 1 mit der Klassenberechtigung nach         flugzeugführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.“\n§ 3b,\n31. Die §§ 90 bis 93 werden aufgehoben.\n2. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer,\n3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständi-\n32. Die §§ 94 bis 96 werden wie folgt gefasst:\ngen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Aus-\nbildung nach Nummer 4,                                                             „§ 94\n4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus-                  Berechtigung zur praktischen Ausbildung\nbildungslehrgang in einem Ausbildungsbetrieb                               von Freiballonführern\nnach § 30 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung;\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nder Ausbildungslehrgang muss einen zusammen-\nBerechtigung, Freiballonführer praktisch auszubilden,\nhängenden Abschnitt von mindestens zwei\nsind\nWochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs\nMonaten abgeschlossen sein, und                          1. die Lizenz für Freiballonführer,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003               209\n2. mindestens 100 Fahrstunden als verantwortlicher           3. eine Auswahlprüfung vor einem vom Beauftragten\nFreiballonführer vor Stellung des Antrages,                  nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes dazu aner-\nkannten Prüfer,\n3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständi-\ngen Stelle beauftragten Prüfer,                          4. die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Beauf-\ntragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes\n4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus-\ndurchgeführten oder anerkannten Ausbildungs-\nbildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss\nlehrgang,\neinen zusammenhängenden Abschnitt von min-\ndestens zwei Wochen Dauer enthalten und inner-           5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende\nhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein,                   Ausbildungstätigkeit.\n5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende             Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes\nerfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Auf-         legt Inhalt und Umfang des Ausbildungslehrgangs\nsicht eines dazu berechtigten Fluglehrers.               nach Satz 1 Nr. 4 für die betreffende Luftsportgerä-\nteart und der Ausbildungstätigkeit nach Satz 1 Nr. 5\n(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo-\nfest. Er kann Bewerber, die eine Lehrberechtigung für\nretischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-\nFlugzeugführer, Segelflugzeugführer oder einer ande-\nnem praktischen Können und seinem fachlichen Wis-\nren Art von Luftsportgerät besitzen, teilweise oder\nsen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von\nganz von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 4 und 5\nFreiballonführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.\nbefreien.\n(2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1\n§ 95\nNr. 2 muss für den Erwerb der Berechtigung\nBerechtigung zur praktischen Ausbildung\n1. für die praktische Ausbildung von Führern schwer-\nvon Luftschiffführern\nkraftgesteuerter Ultraleichtflugzeuge eine Flugzeit\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der              von 70 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate\nBerechtigung, Luftschiffführer praktisch auszubilden,            mit mindestens 15 Stunden Überlandflugerfah-\nsind                                                             rung,\n1. die Lizenz für Luftschiffführer,                          2. für die praktische Ausbildung von Führern aero-\n2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Luft-          dynamisch gesteuerter Ultraleichtflugzeuge eine\nschiffführer von 400 Fahrstunden,                            Gesamtflugzeit von 150 Flugstunden als verant-\nwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten\n3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständi-               Ultraleichtflugzeugen, Segelflugzeugen, Motor-\ngen Stelle beauftragten Prüfer vor Beginn der Aus-           seglern oder Flugzeugen,\nbildung nach Nummer 4,\n3. für die praktische Ausbildung von Führern von\n4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Aus-               Hängegleitern, Gleitsegeln oder anderen ver-\nbildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss               gleichbaren Luftsportgeräten oder Sprungfall-\neinen zusammenhängenden Abschnitt von min-                   schirmen eine ausreichende Flug-/Sprungerfah-\ndestens zwei Wochen Dauer enthalten und inner-               rung, um eine Lehrtätigkeit ausüben zu können,\nhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein,\numfassen. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.\n5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende\n(3) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuwei-\nAusbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hier-\nsen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und\nfür anerkannten Fluglehrers.\npraktischen Können die an einen Fluglehrer für die\n(2) Der Lehrgang nach Absatz 1 Nr. 4 kann für             Ausbildung von Luftsportgeräteführern zu stellenden\nBewerber, die eine Lehrberechtigung für Flugzeugfüh-         Anforderungen erfüllt.\nrer nach JAR-FCL 1 deutsch besitzen, auf die Beson-\nderheiten der Luftschifffahrt beschränkt werden.                                       § 96\n(3) Der Bewerber hat in einer praktischen und theo-             Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung\nretischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-                      und Erneuerung der Berechtigungen\nnem praktischen Können und fachlichen Wissen die\nan einen Fluglehrer für die Ausbildung von Luftschiff-          (1) Die Berechtigungen nach den §§ 88, 88a, 89, 94,\nführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.                 95 und 95a werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei\nJahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.\n§ 95a                               (2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1\noder der Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer\nBerechtigung zur praktischen Ausbildung               oder Hubschrauberführer nach JAR-FCL 1 oder 2\nvon Luftsportgeräteführern                    deutsch mit Lehrberechtigung ist berechtigt, Flug-\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der          schüler und Luftfahrer auf Luftfahrzeugen derjenigen\nBerechtigung, Luftsportgeräteführer praktisch auszu-         Art und derjenigen Muster auszubilden, einzuweisen\nbilden, sind                                                 oder vertraut zu machen, die er nach der der Berechti-\ngung zugrunde liegenden Lizenz selbst verantwortlich\n1. die unbeschränkte Lizenz für Luftsportgerätefüh-\nführen oder bedienen darf und auf denen er eine aus-\nrer der Art, für die die Berechtigung erworben wer-\nreichende Flugerfahrung hat. Die Berechtigung kann\nden soll,\nauf Luftfahrzeuge bestimmter Muster und auf\n2. die praktische Tätigkeit als Luftsportgeräteführer,       bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden.","210              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\n(3) Inhaber einer Berechtigung nach den §§ 88, 88a,                  ten Fachrichtung entsprechende fünfjährige\n89, 95 und 95a sind auch zur Ausbildung im Kunstflug,                   berufliche Tätigkeit bei der Durchführung\nzum Streuen und Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeu-                    von Arbeiten im Rahmen der umfassenden\ngen, zur Anleitung im Schleppflug und im Wolkenflug                     Nachprüfung nach § 15 oder Instandhal-\nberechtigt, sofern sie selbst Inhaber der betreffenden                  tungsprüfungen nach § 11 der Verordnung\nBerechtigung sind und eine ausreichende Erfahrung                       zur Prüfung von Luftfahrtgerät an Luftfahr-\nnach Erwerb der betreffenden Berechtigung nachge-                       zeugen des beantragten oder eines ähn-\nwiesen haben. Die Berechtigung zur Ausbildung von                       lichen Musters. 12 Monate dieser beruf-\nSegelflugzeugführern im Kunstflug erstreckt sich auf                    lichen Tätigkeit müssen innerhalb der letz-\nMotorsegler, sofern der Inhaber der Berechtigung auch                   ten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf\nzur Führung von Motorseglern berechtigt ist.                            Erteilung der Erlaubnis in einem anerkann-\n(4) Eine Berechtigung nach den §§ 88a, 89, 94, 95                    ten Hersteller-, JAR-145- oder luftfahrttech-\nund 95a kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1                      nischen Betrieb ausgeübt worden sein;\nverlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber               2. für die Prüferlaubnis Klasse 2\ninnerhalb der letzten drei Jahre zumindest zwei der\na) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbil-\nnachstehenden Voraussetzungen erfüllt:\ndungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit\n1. 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden                          förderlichen Fachgebiet,\nals Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung nach\nb) eine der beantragten Fachrichtung entspre-\nden §§ 88a, 89 und 95a, 10 Fahrstunden als Inha-\nchende berufliche Tätigkeit von drei Jahren\nber einer Berechtigung nach § 94 oder § 95,\nbei der Herstellung oder Instandhaltung von\n2. Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle                        Luftfahrzeugen des beantragten oder eines\ndurchgeführten oder anerkannten Fortbildungs-                       ähnlichen Musters, davon 12 Monate inner-\nlehrgang für Fluglehrer innerhalb der letzten 12 Mo-                halb der letzten 24 Monate vor Stellung des\nnate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehr-                     Antrags auf Erteilung der Erlaubnis bei\nberechtigung,                                                       einem anerkannten Hersteller-, JAR-145-\n3. erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung                       oder luftfahrttechnischen Betrieb;\ninnerhalb der letzten 12 Monate vor Verlängerung             3. für die Prüferlaubnis Klasse 3\noder Erneuerung der Lehrberechtigung.“\na) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbil-\n33. Die §§ 97 und 97a werden aufgehoben.                                    dungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit\nförderlichen Fachgebiet,\n34. Die Überschrift vor § 98 wird wie folgt gefasst:                    b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei\n„21. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art“.                      der Herstellung oder Instandhaltung von\nLuftfahrgerät der beantragten oder einer\ntechnisch ähnlichen Art, davon 12 Monate\n35. § 98 wird wie folgt gefasst:\ninnerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung\n„§ 98                                        des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in\nSinngemäße Anwendung von Vorschriften                            einem anerkannten Hersteller-, JAR-145-\noder luftfahrttechnischen Betrieb;\nFür den Erwerb, die Verlängerung und Erneuerung\nvon Lizenzen zum Führen oder Bedienen von Luft-                  4. für die Prüferlaubnis Klasse 4\nfahrzeugen, für die in dieser Verordnung nichts gere-               a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbil-\ngelt ist, legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau-                  dungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit\nund Wohnungswesen fest, welche Vorschriften für                         förderlichen Fachgebiet,\nLizenzen und Berechtigungen zum Führen oder Be-\ndienen derjenigen Luftfahrzeuge anzuwenden sind.“                   b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei\nder Herstellung, Instandhaltung oder Prü-\n36. Die §§ 99 bis 103 werden aufgehoben.                                    fung der Art von Luftfahrgerät, für das die\nPrüferlaubnis erteilt werden soll;\n37. § 104 wird wie folgt geändert:                                   5. für die Prüferlaubnis Klasse 5\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                 a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbil-\n„(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Ab-                      dungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit\nsatz 2 Nr. 1 und 2 sind                                             förderlichen Fachgebiet,\n1. für die Prüferlaubnis Klasse 1                               b) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren bei\nder Herstellung oder Instandhaltung von\na) der erfolgreiche Besuch einer staatlichen\nUltraleichtflugzeugen, davon sechs Monate\nbzw. staatlich anerkannten Technikerschule\ninnerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung\noder einer Fach- oder wissenschaftlichen\ndes Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in\nHochschule einschlägiger Fachrichtung,\neinem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät\nb) eine der beantragten Fachrichtung entspre-                   oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb.“\nchende berufliche Tätigkeit von drei Jahren\nbei der Herstellung, Überholung, großen           b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nReparaturen oder großen Änderungen an                 „(6) Betriebe, die eine Ausbildung nach den\nLuftfahrzeugen des beantragten oder eines            Absätzen 4 und 5 durchführen, bedürfen der\nähnlichen Musters oder eine der beantrag-            Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003                 211\n38. § 105 wird wie folgt gefasst:                                      b) bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone für\ndie Fachrichtung Flugwerk und elektronische\n„§ 105\nAusrüstung.\nErsetzbarkeit der Berufsausbildung\n(3) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der\nDie in § 104 Abs. 2 geforderte Berufsausbildung            Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur\nkann ersetzt werden                                           Prüfung von Luftfahrtgerät.“\na) bei der Prüferlaubnis Klasse 1 durch mindestens\nzwei Jahre Tätigkeit als Prüfer Klasse 2 oder 3 und   42. In § 109 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „luft-\nden erfolgreichen Besuch eines vom Luftfahrt-             fahrttechnischen Betrieb“ die Wörter „Betrieb nach\nBundesamt anerkannten Erweiterungslehrgangs,              JAR-145“ eingefügt.\nb) bei den Prüferlaubnissen der Klasse 2, 3, 4 oder 5     43. In § 110 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter „bei\ndurch den Abschluss einer staatlichen oder staat-         Luftfahrzeugen über 2 000 kg Höchstmasse“ ge-\nlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach-         strichen und nach den Wörtern „luftfahrttechnischen\noder wissenschaftlichen Hochschule einschlägi-            Betrieb“ die Wörter „Betrieb nach JAR-145“ ein-\nger Fachrichtung.“                                        gefügt.\n39. § 106 wird wie folgt geändert:                            44. In § 111a wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3 und\nfolgender Absatz 2 eingefügt:\na) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „anerkannten\nHersteller-“ ein Komma und die Angabe „JAR 145-“            „(2) Die Berechtigung für die Bescheinigung der Luft-\neingefügt.                                                tüchtigkeit kann durch Eintragung in den Ausweis für\nfreigabeberechtigtes Personal erteilt werden. Die Vor-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                    aussetzungen für den Erwerb dieser zusätzlichen\n„Musterberechtigung“ die Wörter „Flugzeuge mit            Berechtigung sind die JAR-66 CAT C Berechtigung\neiner Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm                 und der Nachweis des für die Prüfung der Lufttüchtig-\noder“ und nach den Wörtern „anerkannten Her-              keit erforderlichen zusätzlichen Wissens.“\nsteller-“ ein Komma und die Angabe „JAR 145-“\neingefügt.                                            45. Die §§ 112 bis 114 werden wie folgt gefasst:\n„§ 112\n40. § 107 Abs. 2 wird aufgehoben.\nFachliche Voraussetzungen\n41. § 108 wird wie folgt gefasst:                                     (1) Flugdienstberater bedürfen zur Ausübung ihrer\nTätigkeit einer Lizenz.\n„§ 108\n(2) Fachliche Voraussetzungen für Flugdienstbera-\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,                ter sind\nAusweis für Prüfer für Luftfahrtgerät\n1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des                   englischen Sprache sowie in den Fachgebieten\nAusweises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Muster 9              Mathematik und Physik,\noder Muster 9a in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt:\n2. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehr-\n1. Klasse 1 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeu-                gang für\ngen, Drehflüglern und Luftschiffen,                            a) Flugdienstberater mit Gebietsbeschränkung\n2. Klasse 2 für Nachprüfung von Flugzeugen, Dreh-                      für das Verkehrsgebiet Europa,\nflüglern und Luftschiffen im Wartungsdienst,                   b) Flugdienstberater ohne Gebietsbeschränkung.\n3. Klasse 3 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeu-               (3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des\ngen mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilo-             jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs erstreckt sich\ngramm, Motorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen            auf die Sachgebiete\nund Rettungsfallschirmen,\n1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-\n4. Klasse 4 für Stück- und Nachprüfung von Flugmo-                 schriften,\ntoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und          2. Navigation,\nFlugsicherungsausrüstung,\n3. Meteorologie,\n5. Klasse 5 für Stück- und Nachprüfung von Ultra-\n4. Technik, Flugzeugkunde,\nleichtflugzeugen einschließlich der Rettungsgeräte.\n5. Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kom-\n(2) Die Erlaubnis wird erteilt\nmunikationsverfahren,      Verkehrsflussregelstellen\n1. für bestimmte Gerätearten und Muster; sie kann                  (CFMU),\nauf bestimmte Prüfverfahren und Prüfprogramme             6. Flugvorbereitung.\nbeschränkt werden,\n(4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des\n2. für bestimmte Fachrichtungen                               jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs umfasst fol-\na) bei den Klassen 1 und 2 sowie bei Klasse 3 für         gende Bereiche:\nFlugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis             1. vor der theoretischen Ausbildung den Nachweis\n750 Kilogramm und Motorsegler für die Fach-                einer Einweisung in die Organisation und Aufga-\nrichtung Flugwerk, Triebwerk und elektroni-                ben des Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunter-\nsche Ausrüstung,                                           nehmens,","212             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\n2. nach bestandener theoretischer Prüfung die Tätig-         lichen Luftfahrzeugführers während des Fluges in den\nkeiten und Aufgaben in der Flugdienstberatung            Aufgabenbereichen, in die er vom Luftfahrtunterneh-\noder Verkehrsleitung eines Luftfahrtunterneh-            mer in Übereinstimmung mit JAR-OPS 1 deutsch ein-\nmens, in der unter der Aufsicht des Fachbereichs-        gewiesen wurde, durchzuführen. Der Luftfahrerschein\nleiters Bodenbetrieb die praktischen Fähigkeiten         wird von der zuständigen Stelle bei Erteilung, Erneue-\nder Flugvorbereitung einschließlich Nutzung und          rung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der\nÜberprüfung von Datenverarbeitungsprogrammen             Daten neu ausgestellt.“\nund der bodenseitigen Unterstützung des verant-\nwortlichen Luftfahrzeugführers während des Flu-      46. Vor § 115 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nges zu erwerben sind.\n„4. Steuerer von Flugmodellen\n(5) Die praktische Ausbildung umfasst mindestens                     nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und sonstigem\nvier Monate für Flugdienstberater mit Gebietsbe-                         Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nr. 9\nschränkung und sechs Monate für Flugdienstberater                     der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nohne Gebietsbeschränkung. Nachweisbare Vor-                              verkehrszulassungspflichtig ist“.\nkenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flug-\ndienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können        47. Die §§ 115 und 116 werden wie folgt gefasst:\nvon der zuständigen Stelle auf die praktische Ausbil-\ndung angerechnet werden.                                                                 „§ 115\n(6) Die fachliche Voraussetzung für den Übergang                    Fachliche Voraussetzungen, Prüfung\nvon einer Lizenz mit Gebietsbeschränkungen zu einer             (1) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der\nLizenz ohne Gebietsbeschränkung ist die Teilnahme            Lizenz ist der Nachweis der zum Steuern von Flugmo-\nan einem amtlich anerkannten Lehrgang. Die theore-           dellen oder sonstigem Luftfahrtgerät notwendigen\ntische Zusatzausbildung erstreckt sich auf die Sach-         Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere der\ngebiete                                                      Kenntnisse der\n1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvor-           1. einschlägigen Vorschriften des Luft- und Polizei-\nschriften,                                                   rechts und der Flugsicherung,\n2. Navigation,                                               2. Haftungs- und Versicherungsvorschriften,\n3. Meteorologie,                                             3. erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bei der\n4. Technik, Flugzeugkunde,                                       Startvorbereitung und während des Betriebs der\nGeräte.\n5. Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kom-\nmunikationsverfahren,                                       (2) Den Inhalt und die Durchführung der Ausbildung\nsowie den Prüfungumfang legt der Beauftragte nach\n6. Flugvorbereitung.\n§ 31c des Luftverkehrsgesetzes fest.\nDie praktische Ausbildung umfasst mindestens vier\n(3) Der Kenntnisnachweis ist in einer Befähigungs-\nMonate, wobei eine Anrechnung entsprechend\nüberprüfung durch einen von der zuständigen Stelle\nAbsatz 4 Satz 2 möglich ist.\nbeauftragten Prüfer zu führen.\n§ 113\n§ 116\nPrüfung\nErteilung, Umfang\n(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und                            und Gültigkeit der Lizenz\npraktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach sei-\nnem fachlichen Wissen und seinem praktischen Kön-               (1) Die Lizenz für Steuerer von Flugmodellen oder\nnen in der Lage ist, die Flugdienstberatung in einem         sonstigen Luftfahrtgeräten wird durch Aushändigung\nLuftfahrtunternehmen durchzuführen.                          des Ausweises nach Muster 11 der Anlage zu dieser\nVerordnung erteilt. Sie berechtigt zum Steuern der in\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf                        dem Ausweis bezeichneten Flugmodelle und sonsti-\n1. die in § 112 Abs. 2 und 6 aufgeführten Sachgebiete,       gen Luftfahrtgeräten.\n2. die praktischen Fertigkeiten der Flugvorbereitung            (2) Die Lizenz wird unbefristet erteilt.“\neinschließlich der Nutzung von Datenverarbei-\ntungsprogrammen und der bodenseitigen Unter-         48. Vor § 117 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers\n„1. Alleinflüge zum Erwerb,\nwährend des Fluges im Rahmen eines Luftfahrtun-\nzur Erweiterung oder Erneuerung\nternehmens.\neiner Lizenz oder Berechtigung“.\n§ 114\n49. § 117 wird wie folgt gefasst:\nErteilung, Umfang\n„§ 117\nund Gültigkeit der Lizenz\nDie Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für                         Alleinflüge zum Erwerb,\nFlugdienstberater wird durch Aushändigung des Luft-                      zur Erweiterung oder Erneuerung\nfahrerscheines nach Muster 10 der Anlage dieser Ver-                      einer Lizenz oder Berechtigung\nordnung erteilt. Sie berechtigt, die Flugvorbereitung           (1) Wer eine Lizenz oder Berechtigung zum Führen\nund die bodenseitige Unterstützung des verantwort-           von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftschiffen, Segel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003                 213\nflugzeugen, Heißluft-Luftschiffen oder motorgetriebe-         Sprünge unter Angabe der ausgeübten Tätigkeit und\nnen Luftsportgeräten erwerben, erweitern oder erneu-          des Luftfahrzeugmusters nach Datum, Art des Fluges,\nern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge oder        Kennzeichen des Luftfahrzeuges, wenn dieses vorge-\nAlleinfahrten nur ausführen, wenn der Fluglehrer hier-        schrieben ist, Abflugzeit, Landezeit mit der sich daraus\nfür einen Flugauftrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf        ergebenden Flugdauer, Abflugort und Landeort anzu-\nden Flugauftrag nur erteilen, wenn er sich von der            geben sind. Das Flug- oder Sprungbuch ist zwei Jahre\nBefähigung des Bewerbers überzeugt hat. Den Flug-             nach dem Tag der letzten Eintragung aufzuheben. Das\nauftrag zum ersten Alleinflug oder zur ersten Allein-         Flug- oder Sprungbuch ist während der lizenzpflichti-\nfahrt eines Bewerbers darf er nur mit Zustimmung              gen Tätigkeit außerhalb des Flugplatzbereiches mitzu-\neines zweiten Fluglehrers erteilen.                           führen und ansonsten am Flugplatz vorzuhalten. Anga-\n(2) Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden              ben zum Nachweis von Voraussetzungen zum Erwerb,\nFluglehrers dürfen Flüge nach Absatz 1 Satz 1 nur             zur Erweiterung, zur Ausübung der Rechte aus der\ndurchgeführt werden, wenn der Fluglehrer hierfür              Lizenz, zur Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz\neinen schriftlichen Flugauftrag erteilt hat. Der Flugleh-     oder Berechtigung, die mit Prüfer, mit Fluglehrer oder\nrer darf den Flugauftrag nur erteilen, wenn der Bewer-        unter dessen Aufsicht zu erfüllen sind, müssen von die-\nber                                                           sem unter Angabe der Art und Nummer seines Luftfah-\nrerscheines als richtig bescheinigt werden. Der Nach-\n1. a) um eine Lizenz für Privatluftfahrzeugführer die         weis der fliegerischen Voraussetzungen kann durch\ntheoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz            Auszüge aus dem Flug- oder Sprungbuch erbracht\nbestanden hat oder                                    werden. Die Richtigkeit der Übereinstimmung mit den\nb) um eine Lizenz für Berufs- oder Verkehrsluft-          Angaben des Flug- oder Sprungbuches ist durch einen\nfahrzeugführer bei durchgehender Ausbildung           Beauftragten für Luftaufsicht, einen Ausbildungs- oder\nmindestens 45 Stunden Flugausbildung, eine            Flugbetriebsleiter, einem Prüfer oder Fluglehrer zu\ntheoretische Prüfung entsprechend Absatz 2            bestätigen.\nNr.1a in einem Ausbildungsbetrieb nachgewie-             (2) Bei Ausbildungsbetrieben, registrierten Ausbil-\nsen hat und zur Ausübung des Sprechfunk-              dungseinrichtungen, Luftfahrtunternehmen oder im\ndienstes berechtigt ist,                              Werkluftverkehr kann die zuständige Stelle Ausnah-\n2. eine theoretische und praktische Einweisung in             men von Absatz 1 zulassen, wenn die Erfüllung der\nbesondere Flugzustände sowie in das Verhalten in          Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise\nNotfällen erhalten hat und                                gewährleistet ist.\n3. mindestens zwei Überlandflugeinweisungen erhal-               (3) Für Luftsportgeräteführer kann der Beauftragte\nten hat.                                                  nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Ausnahmen\nvon Absatz 1 zulassen oder weitere Angaben im Flug-\n(3) Wird bei Flügen nach Absatz 2 ein Bewerber für         oder Sprungbuch verlangen, wenn die Erfüllung der\neine Lizenz als Flugtechniker auf Hubschraubern bei           Anforderungen nach Absatz 1 auf andere Weise\nden Polizeien des Bundes und der Länder als weiteres          gewährleistet ist.\nFlugbesatzungsmitglied eingeteilt, muss dieses Flug-\nbesatzungsmitglied mindestens die Anforderungen\n§ 121\nnach Absatz 2 nachweisen.\nNachweis der theoretischen Ausbildung\n(4) Bei Flügen nach Absatz 2 muss der Flugauftrag\ndie Erklärung enthalten, dass die Voraussetzungen                (1) Der Bewerber um eine Lizenz oder Berechtigung\ndes Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind. Der           nach dieser Verordnung ist verpflichtet ein Unter-\nBewerber hat den schriftlichen Flugauftrag bei der            richtsbuch zu führen, in dem alle Unterrichtsstunden\nDurchführung des Fluges als Nachweis mitzuführen.             unter Angabe des Sachgebietes und des behandelten\nUnterrichtsstoffes mit Datum und Dauer sowie der\n(5) Für Flüge nichtmotorgetriebener Luftsportgerä-\nName des Lehrers einzutragen sind. Bei geschlosse-\nte legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrs-\nnen Lehrgängen tritt an die Stelle des vom Bewerber\ngesetzes die Voraussetzungen für die Alleinflüge und\nzu führenden Unterrichtsbuches ein von dem Ausbil-\nden Flugauftrag fest.“\ndungsbetrieb, der registrierten Ausbildungseinrich-\ntung oder der Lehrgangsleitung zu führendes Unter-\n50. Die §§ 118 und 119 werden aufgehoben.                         richtsbuch.\n(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 sind vom\n51. Vor § 120 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nbetreffenden Lehrer abzuzeichnen.\n„2. Nachweis der\n(3) Nimmt der Bewerber an einem theoretischen\nfliegerischen und fachlichen Voraussetzungen“.\nAusbildungslehrgang einer Fernschule teil, tritt für den\nTeil des Fernunterrichtes an die Stelle des Unter-\n52. Die §§ 120 bis 122 werden wie folgt gefasst:                  richtsbuches nach Absatz 1 eine Bescheinigung der\n„§ 120                               Fernschule.\nNachweis der fliegerischen Voraussetzungen\n§ 122\n(1) Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer,\nFreiballonführer, Luftschiffführer, Luftsportgeräteführer              Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer\nund Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizei-                       bei Mitnahme von Fluggästen\nen des Bundes und der Länder haben ein Flug- oder                (1) Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer,\nSprungbuch zu führen, in dem alle Flüge, Fahrten oder         Luftschiffführer oder Luftsportgeräteführer dürfen ein","214              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\nLuftfahrzeug, in dem sich Fluggäste befinden, als ver-        Bescheinigung einer behördlich anerkannten Stelle\nantwortlicher Luftfahrzeugführer nur führen, wenn             zur Durchführung dieser Ausbildung zu führen.“\ninnerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens\ndrei Starts und drei Landungen mit einem Luftfahr-        57. § 127 wird aufgehoben.\nzeug derselben Klasse, desselben oder ähnlichen\nMusters, der Art des Luftsportgerätes ausgeführt wur-     58. Vor § 128 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nden. Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der\nMaßgabe, dass der Sprungfallschirmführer min-                           „3. Durchführung der Prüfungen und\ndestens 10 Fallschirmsprünge durchgeführt hat. Für                 Befähigungsüberprüfungen, Berücksichtigung\nFreiballonführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der                    einer theoretischen Vorbildung“.\nFreiballonführer mindestens einen Start sowie eine\nLandung aus einer Höhe von mindestens 150 Meter           59. Die §§ 128 und 129 werden wie folgt gefasst:\nüber Grund (GND) durchgeführt haben muss.                                               „§ 128\n(2) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht                      Durchführung von Prüfungen und\ngilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass von den            Befähigungsüberprüfungen, Anerkennung von Prüfern\ndrei Starts und Landungen mindestens zwei bei Nacht\nund Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Start              (1) Prüfungen und Prüfungsverfahren für den\nbei Nacht ausgeführt worden sein muss.                        Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen sowie\nBefähigungsüberprüfungen richten sich\n(3) Soll eine Fahrt mit Fluggästen in einem Luftschiff\nnach den Instrumentenflugregeln durchgeführt wer-             1. für Privatflugzeugführer, ausgenommen Privat-\nden, muss der verantwortliche Luftschiffführer inner-             flugzeugführer nach § 1 dieser Verordnung, für\nhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei                   Berufsflugzeugführer, für Verkehrsflugzeugführer\nFahrten nach Instrumentenflugregeln durchgeführt                  zum Erwerb von Klassen- und Musterberechtigun-\nhaben. Die Fahrten können durch eine Befähigungs-                 gen, der Instrumentenflugberechtigung oder der\nüberprüfung mit einem von der zuständigen Stelle                  Berechtigung zur praktischen Ausbildung von\nbestimmten Prüfer ersetzt werden.                                 Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der\nvom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\n(4) Für die Durchführung von Kunstflügen mit Flug-             Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt\ngästen gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der             gemachten Fassung der Bestimmungen über die\nLizenzinhaber nach Erteilung der Kunstflugberechti-               Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-\ngung mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug, davon                FCL 1 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5,\ndrei innerhalb der letzten 90 Tage durchgeführt haben             6 und 7,\nmuss.“\n2. für Privathubschrauberführer, für Berufshub-\nschrauberführer, für Verkehrshubschrauberführer,\n53. § 123 wird aufgehoben.                                            der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von\nLuftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der\n54. § 124 wird wie folgt gefasst:                                     vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\n„§ 124                                 Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt\ngemachten Fassung der Bestimmungen von Pilo-\nAnrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen                 ten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch)\nAls Flugzeiten für den Erwerb, die Erweiterung, den            sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,\nNachweis für die Ausübung der Rechte aus der                  3. für Flugingenieure, der Berechtigung zur prakti-\nLizenz, Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz für             schen Ausbildung für diese Lizenzen nach der vom\nPrivatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer, Luft-              Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nsportgeräteführer, Freiballonführer oder Luftschiff-              nungswesen im Bundesanzeiger bekannt ge-\nführer werden, sofern in dieser Verordnung nichts                 machten Fassung der Bestimmungen (JAR-FCL 4\nanderes bestimmt ist, voll angerechnet:                           deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,\n1. Flugzeit als Lehrer bei der Ausbildung und bei vor-        4. für die Inhaber aller anderen Lizenzen und Berech-\ngeschriebenen Übungsflügen sowie Flugzeit als                 tigungen nach dieser Verordnung.\nSchüler mit Fluglehrer oder als Luftfahrzeugführer\nbei vorgeschriebenen Übungsflügen mit Flugleh-               (2) Prüfungen sind vor der nach § 131 zuständigen\nrer,                                                      Stelle, Befähigungsüberprüfungen vor ihr oder vor\nvon ihr anerkannten Prüfern abzulegen. Die zuständi-\n2. Flugzeit als Prüfer und als Bewerber bei praktischen       ge Stelle bestimmt Einzelheiten sowie Zeit und Ort der\nPrüfungen oder Befähigungsüberprüfungen.“                 theoretischen Prüfung. Zeit und Ort der praktischen\nPrüfung werden im Einzelfall von dem beauftragten\n55. §125 wird aufgehoben.                                         Prüfer im Benehmen mit dem Bewerber, dem Ausbil-\ndungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungsein-\n56. § 126 wird wie folgt gefasst:                                 richtung festgelegt.\n„§ 126                                (3) Die nach § 131 zuständige Stelle kann zuverläs-\nsige und für die betreffende Prüfung qualifizierte Per-\nNachweis der vorgeschriebenen Ausbildung                sonen anerkennen, im Auftrag der zuständigen Stelle\nin Sofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster Hilfe         Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen vorzuneh-\nDer Nachweis über die Ausbildung in Sofortmaß-             men. Jeder Prüfer wird über seine Rechte und Pflich-\nnahmen am Unfallort oder in erster Hilfe ist durch eine       ten schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die zuständige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003               215\nStelle bestimmt die Anzahl der von ihr benötigten Prü-       beschränkt. Die Vorschriften der Luftverkehrs-Zulas-\nfer. Der Anerkennung bedarf es nicht, wenn der Prüfer        sungs-Ordnung über die Untersagung der Ausbildung\nder zuständigen Stelle angehört.                             bei Nichteignung des Bewerbers bleiben unberührt.\n(4) Die Gültigkeitsdauer von Anerkennungen nach              (14) Über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis\nAbsatz 3 beträgt längstens drei Jahre. Eine Verlänge-        der Prüfung ist eine Niederschrift von der zuständigen\nrung der Anerkennung erfolgt nach Ermessen der               Stelle oder von dem beauftragten Prüfer zu fertigen.\nzuständigen Stelle.\n(5) Prüfer dürfen bei Bewerbern, die von ihnen für                                  § 129\ndie betreffende Lizenz oder Berechtigung ausgebildet            Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung\nwurden, keine Prüfungen abnehmen, es sei denn, die\n(1) Für Inhaber einer gültigen Lizenz für Luftfahr-\nzuständige Stelle hat schriftlich zugestimmt.\nzeugführer kann die theoretische Ausbildung zum\n(6) Die mit der Abnahme der praktischen Prüfung           Erwerb einer Lizenz für Privatluftfahrzeugführer zum\noder Befähigungsüberprüfung beauftragten Prüfer              Führen anderer Luftfahrzeugarten auf die Sachgebie-\nmüssen über die Lehrberechtigung für die Ausbildung          te beschränkt werden, die nicht in der theoretischen\nzum Erwerb der betreffenden Lizenz oder Berechti-            Ausbildung der erworbenen Lizenz enthalten waren.\ngung sowie über besondere fachliche Erfahrungen\n(2) Weist ein Bewerber besondere Kenntnisse in\nverfügen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von\neinem Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nach,\ndem Erfordernis der Lehrberechtigung zulassen.\nkann die zuständige Stelle ihn von der Ausbildung in\n(7) Ein Prüfer zur Abnahme von Prüfungen auf turbi-       diesem Sachgebiet ganz oder teilweise befreien. Dies\nnen- oder turbopropellergetriebenen Flugzeugmus-             gilt auch für Inhaber eines Flugfunkzeugnisses für die\ntern darf gleichzeitig nur im Besitz von insgesamt zwei      Ausbildung in Sprechfunkverfahren bei Erwerb einer\ndieser Anerkennungen sein. Ein Prüfer zur Abnahme            Lizenz. Die Sätze 1 bis 3 finden auf die theoretische\nvon Prüfungen auf Hubschraubermustern darf gleich-           Prüfung sinngemäß Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 gel-\nzeitig nur im Besitz von insgesamt drei dieser An-           ten sinngemäß für Luftsportgeräteführer.“\nerkennungen sein.\n(8) Die zuständige Stelle gibt allen Ausbildungsbe-   60. § 130 wird aufgehoben.\ntrieben und registrierten Ausbildungseinrichtungen\ndie Prüfer bekannt, die von ihr mit der Durchführung     61. Vor § 131 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nder praktischen Prüfungen für den Erwerb der Lizenz                           „4. Zuständige Stellen,\nbei dem betreffenden Ausbildungsbetrieb oder der re-                    Antragstellung, Berechtigung zur\ngistrierten Ausbildungseinrichtung beauftragt wurden.                 Ausübung des Sprechfunkdienstes“.\n(9) Praktische Prüfungen dürfen erst dann abge-\nnommen werden, wenn der Bewerber die theore-             62. Die §§ 131 bis 133 werden wie folgt gefasst:\ntische Prüfung abgeschlossen hat und von dem Aus-\n„§ 131\nbildungsbetrieb oder dem für die Ausbildung Verant-\nwortlichen für die Durchführung der Prüfung die                                 Zuständige Stellen\nBestätigung seiner Prüfungsreife erhalten hat.                  Zuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach\n(10) Der Bewerber hat die theoretische Prüfung für        dieser Verordnung sind die nach der Luftverkehrs-\nden Erwerb einer Lizenz erfolgreich abgelegt, wenn er        Zulassungs-Ordnung für die Erteilung der betreffenden\ninnerhalb von 12 Monaten alle Prüfungsteile bestan-          Lizenzen und Berechtigungen zuständigen Luftfahrt-\nden hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird           behörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt und\nfür einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum               die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes.\ndes Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer\nLizenz akzeptiert.                                                                     § 132\n(11) Zwischen dem Zeitpunkt der abgeschlossenen                                Antragstellung\ntheoretischen Prüfung und dem Zeitpunkt des erst-\n(1) Dem Antrag auf Durchführung der vorgeschriebe-\nmaligen Antritts zur praktischen Prüfung dürfen nicht\nnen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen sind\nmehr als 12 Monate liegen.\naußer den Nachweisen über die fachlichen Vorausset-\n(12) Für Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen            zungen nach dieser Verordnung die nach der Luftver-\nund Berechtigungen für Luftsportgeräteführer werden          kehrs-Zulassungs-Ordnung geforderten Nachweise\ndie Einzelheiten, insbesondere die Fragen für die            und Erklärungen beizufügen, es sei denn, diese Unter-\nschriftliche Theorieprüfung, die Durchführungs-              lagen liegen der zuständigen Stelle bereits vor.\ngrundsätze für die Theorieprüfung, die Flug- oder\n(2) Weitere für die Prüfung der fachlichen und per-\nSprungaufgaben, die Bewertungsmaßstäbe und die\nsönlichen Eignung und Befähigung erforderlichen\nAnrechnung von vorangegangenen Prüfungen von\nNachweise und Erklärungen werden von der zustän-\ndem Beauftragten festgelegt.\ndigen Stelle im Einzelfall bestimmt.\n(13) Das Prüfungsergebnis wird mit „bestanden“\noder „nicht bestanden“ beurteilt. Die zuständige Stel-                                 § 133\nle bestimmt im Benehmen mit dem jeweils beauftrag-\nten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen Aufla-          Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes\ngen die Prüfung ganz oder zum Teil wiederholt wer-              (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprech-\nden muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht          funkdienstes kann im Luftfahrerschein eingetragen","216             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\nwerden. Der Umfang richtet sich nach der Verordnung          6. entgegen § 120 Abs. 1 Satz 1 oder § 121 Abs. 1\nüber Flugfunkzeugnisse oder nach § 44 Abs. 2 Satz 2.             Satz 1 oder 2 ein Flug- oder Sprungbuch oder ein\n(2) Das Flugfunkzeugnis muss bei der Ausübung                 Unterrichtsbuch nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nder lizenzpflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt wer-            ständig führt.\nden, wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flug-\nfunkdienstes im Luftfahrerschein eingetragen ist.“                                     § 135\nÜbergangsvorschriften\n63. Vor § 133a wird die Überschrift wie folgt gefasst:\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung vom 23. De-\n„Durchführungsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten             zember 1998 (BGBI. I S. 4058) sind weiterhin anzu-\nund Übergangsvorschriften“.                       wenden\n1. auf die Erteilung von Lizenzen und Berechtigun-\n64. Die §§ 133a bis 135 werden wie folgt gefasst:                    gen, wenn die Ausbildung zum Erwerb der Lizenz\n„§ 133a                                 oder Berechtigung vor dem 1. Mai 2003 begonnen\nDurchführungsvorschriften                         wurde und die Ausbildung einschließlich der gefor-\nderten Prüfungen vor dem Ende des dritten darauf\n(1) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt,                  folgenden Jahres nach diesem Zeitpunkt abge-\nsoweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des                schlossen wird,\nLuftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnun-\ngen die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung         2. auf Inhaber einer Erlaubnis für Berufsluftfahrzeug-\nführer oder Verkehrsluftfahrzeugführer, die nicht in\n1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderun-\neine entsprechende europäische Lizenz nach\ngen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrs-\nJAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch\ngesetzes,\numgeschrieben wurde, hinsichtlich Erfordernis\n2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und               und Erfüllung der Voraussetzungen für die Ertei-\nWohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt                      lung der Langstreckenflugberechtigung mit Aus-\ngemachten Fassung der Bestimmungen über die                  nahme der praktischen Einweisung,\nLizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-\n3. auf den Erwerb der Berechtigung zur Durch-\nFCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern\nführung kontrollierter Sichtflüge für Inhaber einer\n(JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren\nErlaubnis für Privatflugzeugführer oder Privathub-\n(JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den dieses Luft-\nschrauberführer oder Motorseglerführer, die nicht\nfahrtpersonal betreffenden Vorschriften dieser\nin eine entsprechende europäische Lizenz nach\nVerordnung erforderlich sind.\nJAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch um-\n(2) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die internationalen           geschrieben wurde.\nBestimmungen, insbesondere die Richtlinien und\nEmpfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Orga-           (2) Dem Inhaber einer vor dem 1. Mai 2003 erteilten\nnisation sowie die europäischen Bestimmungen für             Erlaubnis für Privatflugzeugführer oder Privathub-\nden Erwerb von Lizenzen zu beachten.                         schrauberführer, die nicht in eine europäische Lizenz\nnach JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch\numgeschrieben wird, kann bei der erstmaligen Verlän-\n§ 134\ngerung der Gültigkeit nach dem 1. Mai 2003 eine\nOrdnungswidrigkeiten                        Lizenz erteilt und ein Luftfahrerschein nach Muster 1\nOrdnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10            der Anlage zu dieser Verordnung ausgestellt werden,\ndes Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich            wenn er die Voraussetzungen nach den Vorschriften\noder fahrlässig                                              der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach\nJAR-FCL 1.245 deutsch oder JAR-FCL 2.245 deutsch\n1. ohne Berechtigung nach § 40a Abs. 1, § 52a\nvor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis oder vor Stel-\nAbs. 1, § 52b Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1, § 81\nlung des Antrages auf Erneuerung der Lizenz\nAbs. 1, § 84 Abs. 1, § 84a Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 86\nnachweist. Die Lizenz wird für längstens 60 Monate\nAbs. 1 oder § 110 Abs. 1 Satz 1, ohne Qualifikation\nerteilt. JAR-FCL 1.005(b)(4) und JAR-FCL 2.005(b)(4)\nnach § 41 Abs. 4 Satz 1, ohne Erlaubnis nach § 104\ndeutsch bleiben unberührt. Die mit der Lizenz vor dem\nAbs. 1 oder ohne Lizenz nach § 112 Abs. 1 eine\n1. Mai 2003 erworbenen gültigen Berechtigungen\ndort genannte Tätigkeit ausübt,\nwerden in den Luftfahrerschein nach Muster 1 der\n2. entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1,           Anlage zu dieser Verordnung oder nach den Vor-\n§ 45 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 49 Abs. 3       schriften gemäß § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zu-\nSatz 1, § 53 Abs. 2 Satz 1, § 65 Abs. 2 Satz 1 oder      lassungs-Ordnung in die entsprechende europäische\n§ 84 Abs. 5 Satz 1 die Rechte einer Lizenz oder          Lizenz eingetragen.\nBerechtigung ausübt,\n(3) Die Voraussetzungen für die Gültigkeit, Verlän-\n3. entgegen § 117 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1           gerung und Erneuerung einer umgeschriebenen\neinen Alleinflug oder eine Alleinfahrt ausführt oder     Lizenz und Berechtigung richten sich nach § 24d\ndurchführt,                                              Abs. 2 und § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-\n4. entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2           Ordnung.\nSatz 2 einen Flugauftrag erteilt,                           (4) Inhabern der Erlaubnis für Motorseglerführer,\n5. entgegen § 117 Abs. 4 Satz 2 oder § 120 Abs. 1            die zum Führen von selbststartenden Motorseglern\nSatz 3 den schriftlichen Flugauftrag oder das Flug-      mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht\noder Sprungbuch nicht mitführt oder                      einklappbaren Propeller (Reisemotorsegler) berech-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003                 217\ntigt und die dazu eine Berechtigung zur Durchführung         vor Ablauf der Gültigkeit der Lizenz, vor Stellung des\nkontrollierter Sichtflüge besitzen, kann auf Antrag          Antrages auf Erneuerung oder sonstiger Änderung\noder bei der erstmaligen Verlängerung nach Inkraft-          der eingetragenen Daten in eine Lizenz umgeschrie-\ntreten dieser Verordnung eine Lizenz für Privatflug-         ben und ein Luftfahrerschein nach einem entspre-\nzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotor-           chenden Muster gemäß der Anlage zu dieser Verord-\nsegler nach JAR-FCL 1 deutsch erteilt werden.                nung ausgestellt werden. Gültige Berechtigungen\n(5) Inhabern der Erlaubnis für Motorseglerführer,         nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal werden\ndenen eine Lizenz für Privatflugzeugführer nach JAR-         in den Luftfahrerschein übertragen. Die Lizenz für\nFCL 1 deutsch nicht erteilt werden kann, wird bei der        Ultraleichtflugzeugführer wird für längstens 60 Mona-\nerstmaligen Verlängerung nach dem 1. Mai 2003 eine           te erteilt. Der Luftfahrerschein wird von der zuständi-\nLizenz für Segelflugzeugführer erteilt und ein Luftfah-      gen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung\nrerschein nach Muster 3 der Anlage 1 zu dieser Ver-          einer Berechtigung oder Startart oder Änderung der\nordnung mit den bisher eingetragenen Startarten und          eingetragenen Daten neu ausgestellt. Für Lizenzen\nBerechtigungen ausgestellt. Inhabern einer Erlaubnis         und Berechtigungen zum Führen von Sprungfallschir-\nfür Motorseglerführer, die zum Führen von selbst-            men, Hängegleitern und Gleitsegeln sind analog in\nstartenden Motorseglern mit einem fest eingebauten           eigener Zuständigkeit Übergangsbestimmungen\nTriebwerk und einem nicht einklappbaren Propeller            durch den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrs-\n(Reisemotorsegler) berechtigt sind, kann auf Antrag          gesetzes festzulegen.\noder bei der erstmaligen Verlängerung die Klassen-              (7) Dem Inhaber einer nach der Verordnung über\nberechtigung „Reisemotorsegler“ im Luftfahrerschein          Luftfahrtpersonal erteilten Erlaubnis für Freiballonfüh-\nfür Segelflugzeugführer eingetragen werden.                  rer wird, wenn er am 1. Mai 2003 berufsmäßig als\n(6) Segelflugzeugführern, Führern von Ultraleicht-        Freiballonführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr tätig\nflugzeugen, Freiballonführern, Luftschiffführern und         ist, ohne Nachweis der Befähigungsüberprüfung nach\nBordwarten auf Hubschraubern, denen vor dem                  § 47 Abs. 3 die Lizenz nach § 46 Abs. 5 erweitert.“\n1. Mai 2003 eine Erlaubnis nach der Verordnung über\nLuftfahrtpersonal erteilt wurde, kann diese bei der      65. Die Anlagen zur Verordnung (Muster 1 bis 8 und 10\nerstmaligen Verlängerung der Gültigkeit auf Antrag,          bis 12) werden durch folgende Anlagen ersetzt:","218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 219","220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 221","222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 223","224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 225","226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 227","228             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\nArtikel 3\nÄnderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\nDie Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3355), wird wie folgt geändert:\nDie Abschnitte III, IV und VII des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) werden wie folgt gefasst:\n„III. Prüfungen und Überprüfungen\nvon Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Lizenzen,\nErlaubnisse und Berechtigungen\n1. Privatflugzeugführer (§§ 2 u. 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und\nPrivatpilot (Flugzeug) ( JAR-FCL 1.130 u. 1.135 deutsch)\na) theoretische Prüfung                                                                                       100 €\nb) praktische Prüfung                                                                                           50 €\n2. Berufsflugzeugführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und\nBerufspilot (Flugzeug) (JAR-FCL 1.160 u. 1.170 deutsch)\na) theoretische Prüfung                                                                                       230 €\nb) praktische Prüfung                                                                                         100 €\n3. Verkehrsflugzeugführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und\nVerkehrspilot (Flugzeug) (JAR-FCL 1.285 u. 1.295 deutsch)\na) theoretische Prüfung                                                                                       440 €\nb) praktische Prüfung                                                                                         140 €\n4. Privathubschrauberführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und\nPrivatpilot (Hubschrauber) (JAR-FCL 2.130 u. 2.135 deutsch)\na) theoretische Prüfung                                                                                       100 €\nb) praktische Prüfung                                                                                           50 €\n5. Berufshubschrauberführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV) und\nBerufspilot (Hubschrauber) (JAR-FCL 2.160 u. 2.170 deutsch)\na) theoretische Prüfung                                                                                       260 €\nb) praktische Prüfung                                                                                         130 €\n6. Verkehrsflugzeugführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)\nVerkehrspilot (Hubschrauber) (JAR-FCL 2.285 u. 2.295 deutsch)\na) theoretische Prüfung                                                                                       440 €\nb) praktische Prüfung                                                                                         140 €\n7. Motorseglerführer (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftpersV)\na) theoretische Prüfung                                                                                       100 €\nb) praktische Prüfung                                                                                           50 €\n8. Segelflugzeugführer (§ 38 LuftPersV)\na) theoretische Prüfung                                                                                         70 €\nb) praktische Prüfung                                                                                           30 €\n9. Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV)                                                                   25 bis 75 €\n10. Freiballonführer (§ 47 LuftPersV)\na) theoretische Prüfung                                                                                         70 €\nb) praktische Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung                                                               40 €\n11. Luftschiffführer (§ 51 LuftPersV)\na) theoretische Prüfung                                                                                       240 €\nb) praktische Prüfung                                                                                         100 €\n12. Flugingenieure (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftpersV,\nJAR-FCL 4.160 u. 4.170 deutsch)\na) theoretische Prüfung                                                                                       350 €\nb) praktische Prüfung                                                                                         100 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003             229\n13. Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 3a, 3b, 40a, 52a,\n135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.261 u.1.262 deutsch,\nJAR-FCL 2.261 u. 2.262 deutsch, JAR-FCL 4.261 u. 4.262 deutsch)                                    30 bis 250 €\n14. Instrumentenflugberechtigung (§§ 52b, 135 Abs. 1 Nr. 1\nLuftPersV, JAR-FCL 1.195 u. 1.210 deutsch bzw.\nJAR-FCL 2.195 u. 2.210 deutsch)\na) theoretische Prüfung                                                                                   240 €\nb) praktische Prüfung                                                                                     100 €\n15. Langstreckenflugberechtigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 LuftPersV)                                               215 €\n16. Kunstflugberechtigung (§ 81 Abs. 5 LuftPersV)                                                              40 €\n17. Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge\n(§ 135 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV)                                                                             75 €\n18. Wolkenflugberechtigung (§ 85 Abs. 5 LuftPersV)                                                             30 €\n19. Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV)\na) theoretische Prüfung                                                                                   130 €\nb) praktische Prüfung                                                                                      80 €\n20. Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer\n(§ 84a Abs. 4 LuftPersV)                                                                            25 bis 75 €\n21. Berechtigung zur Ausbildung von Flugzeugführern, ausgenommen\nPrivatflugzeugführer nach § 1 LuftPersV, Hubschrauberführer und\nFlugingenieure sowie zur Ausbildung für den Erwerb von Klassen-\nund Musterberechtigung und der Instrumentenflugberechtigung\n(JAR-FCL 1.345, 1.380, 1.390, 1.410 deutsch, JAR-FCL 2.345, 2.410 deutsch,\nJAR-FCL 4.410 deutsch, § 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV))                                             100 bis 380 €\n22. Berechtigung zur Ausbildung von Privatflugzeugführern nach\n§ 1 LuftPersV, Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftschiffführern\n(§§ 88a Abs. 3, § 89 Abs. 3, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 3 LuftPersV)                                   35 bis 130 €\n23. Berechtigung zur Ausbildung von Luftsportgeräteführern (§ 95a Abs. 3 LuftPersV)\na) Prüfung                                                                                         75 bis 150 €\nb) Lehrgang/Tag                                                                                            50 €\n24. Zusatzlehrberechtigung für Schlepp-, AFF- und Passagierflugausbildung\n(§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)\na) Prüfung                                                                                                 50 €\nb) Lehrgang/Tag                                                                                            50 €\n25. Testflugberechtigung\na) Klasse 2 (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)                                                                150 €\nb) Klasse 1 (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)                                                                330 €\n26. Prüfer von Luftfahrtgerät\na) Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, 105 Abs. 1 LuftPersV)                                                    240 €\nb) Klasse 4 für Motoren, Propeller und Funkgerät (§ 107 Abs. 1 LuftPersV)                                 240 €\nc) Klasse 4 im Übrigen (§ 107 Abs. 2 LuftPersV)                                                           120 €\nd) Teilprüfung Klasse 1 bis 4 (§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV)                          5/10 bis 10/10 der jeweils\nfür die Gesamtprüfung vorge-\nsehenen Gebühr\ne) Musterberechtigung                                                                             100 bis 590 €\n27. Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV)                                                                       290 €\n28. Steuerer von Flugmodellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO und sonstigem\nLuftfahrtgerät, das nach § 6 Nr. 9 LuftVZO verkehrszulassungspflichtig ist                          25 bis 60 €\n29. Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 7, 8, 11, 14 und 23 FlSichPersAusV)                          920 bis 3 120 €\n30. Flugsicherungstechnisches Personal (§§ 7, 11, 14 und 23 FlSichPersAusV)                           210 bis 920 €\n31. Teilweise oder vollständige Wiederholung einer nichtbestandenen                       3/10 bis 10/10 der für die\nPrüfung oder Überprüfung (§ 128 Abs. 10 LuftPersV)                                    betreffende Prüfung oder\nÜberprüfung vorgesehenen\nGebühr","230             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\n32. Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung und die                                     5/10 bis 10/10 der für die\nErneuerung der Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen sowie                              betreffende Erlaubnis oder\nLehrgänge für Luftsportgerätepersonal                                                    Berechtigung vorgesehenen\nGebühr\n33. Überprüfung des Inhabers einer militärischen Erlaubnis zwecks                                3/10 bis 10/10 der für die\nErteilung einer entsprechenden zivilen Lizenz, Erlaubnis oder                          entsprechende zivile Erlaubnis\nBerechtigung (§ 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.020 deutsch,                            oder Berechtigung vorge-\nJAR-FCL 2.020 deutsch, JAR-FCL 4.020 deutsch)                                                          sehenen Gebühr\n34. Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO                                                             80 bis 210 €\n35. Überprüfung des Inhabers bei der Anerkennung einer ausländischen                             3/10 bis 10/10 der für die\nLizenz oder Erlaubnis im Einzelfall (§ 28 Abs. 2 LuftVZO,                                    entsprechende deutsche\nJAR-FCL 1.015 deutsch, JAR-FCL 2.015 deutsch, JAR-FCL 4.015 deutsch)                          Erlaubnis vorgesehenen\nGebühr\n36. Prüfungen und Überprüfungen gemäß § 98 LuftPersV                                  Die Gebühr, die für die Prüfung oder\nÜberprüfung zum Erwerb derjenigen\nErlaubnis oder Berechtigung zu entrichten\nist, deren Vorschrift gemäß § 98 LuftPersV\nsinngemäß anzuwenden ist\n37. Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung                                            2/10 der für die Prüfung\nvorgesehenen Gebühr\n38. Abnahme der Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen (§ 14 FlugfunkV)               Gebühr gemäß § 17 FlugfunkV\n39. Freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV)\na) Kategorie A                                                                                                    120 €\nb) Kategorie B1                                                                                                   240 €\nc) Kategorie B2                                                                                                   240 €\nd) Kategorie C                                                                                                    240 €\ne) Teilprüfung Kategorie A bis C                                                            5/10 bis 10/10 der jeweils\nfür die Gesamtprüfung\nvorgesehenen Gebühr\nf) Musterberechtigung                                                                                    100 bis 590 €\nIV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse\nund Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal\n1. Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal\neinschließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigungen\n(§§ 20, 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO)                                                                          25 bis 40 €\n2. Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Lizenz\nfür Luftsportgeräteführer\n(§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO, § 44 Abs. 4 und 5 LuftPersV)                                                 20 bis 30 €\n3. Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen\n(§§ 4, 41, 52a, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.235 deutsch,\nJAR-FCL 2.235 deutsch, JAR-FCL 4.235 deutsch)                                                               30 bis 80 €\n4. Eintragung der Berechtigung für zusätzliche Windenmuster\n(§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)                                                                                     15 €\na) Erteilung der Berechtigung für Schlepps, Schleppstarts und\nPassagierflüge (§ 84 Abs. 4, § 84a Abs. 5, § 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)                                20 bis 35 €\nb) Erteilung einer Lehr-, Zusatzlehrberechtigung\n(§ 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 97 LuftpersV)                                                         15 bis 30 €\n5. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung\n(§§ 53, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.180 deutsch, JAR-FCL 2.180 deutsch)                           30 bis 80 €\n6. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)                                   30 bis 80 €\n7. Erteilung der Berechtigung für Kunst-, Schlepp-, Nacht- und Wolkenflug, zur\nDurchführung kontrollierter Sichtflüge und für das Abstreuen und Absprühen von Stoffen\n(§§ 81, 84, 85, 86, 135 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 3 LuftPersV, JAR-FCL 1.125 deutsch,\nJAR-FCL 2.125 deutsch)                                                                                      30 bis 80 €\n8. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung\n(§§ 88, 88a, 89, 94, 95, 95a LuftPersV)                                                                            30 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003           231\n9. Erteilung der Testflugberechtigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV)                                          30 €\n10. Anerkennung von Lizenzen einschließlich Berechtigungen im Einzelfall (§§ 28, 28a LuftVZO)         30 bis 190 €\n11. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung\neiner ausländischen Lizenz (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)\nfür eine Einzelperson                                                                                      30 €\nfür eine Personengruppe                                                                                    60 €\n12. Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern (JAR-FCL 1.055 deutsch)\na) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO                                 110 bis 970 €\nb) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO                                  70 bis 320 €\nc) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO                                 110 bis 970 €\n13. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO)                                                                     50 bis 190 €\n14. Ausstellung einer Zweitschrift                                                                             30 €\n15. Aufsicht über Ausbildungsbetriebe\na) wirtschaftliche Überprüfung\naa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO                             50 bis 410 €\nbb) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO                             60 bis 770 €\nb) technische Überprüfung\naa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO                             50 bis 410 €\nbb) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO                             40 bis 320 €\ncc) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO                             60 bis 770 €\nc) flugbetriebliche Überprüfung\naa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO                             50 bis 410 €\nbb) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO                             40 bis 320 €\ncc) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO                             60 bis 770 €\nDie Gebühren werden je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem Überprüfungen stattgefunden haben, nur\neinmal erhoben.\n16. Verlängerung einer Lizenz für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes\nPersonal in Verbindung mit der Neuausstellung der Prüfererlaubnis                                          40 €\n17. Erteilung der Erlaubnisse für Flugsicherungsbetriebspersonal und\nflugsicherungstechnisches Personal (§ 9 FlSichPersAusV)                                                    80 €\n18. Erteilung der Berechtigung für Flugsicherungsbetriebspersonal und\nflugsicherungstechnisches Personal (§ 11 FlSichPersAusV)                                                   80 €\n19. Erteilung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugsicherungs-\nbetriebspersonal und flugsicherungstechnischem Personal (§ 13 FlSichPersAusV)                              80 €\nVII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen\n1. Ausstellung von Besatzungsausweisen                                                                        40 €\n2. Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von Waffen,\nSprühgeräten, Munition, explosionsgefährlichen Stoffen, Scheinwaffen\nund dergleichen (§ 27 Abs. 1 und 3 LuftVG)\na) im Einzelfall                                                                                    15 bis 55 €\nb) allgemein                                                                                      30 bis 110 €\n3. Erlaubnis zum Mitführen gefährlicher Güter (§ 78 Abs. 1 LuftVZO)                                100 bis 5 100 €\n4. Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung\ngefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit\nJAR-OPS 1.220 deutsch bzw. JAR-OPS 3.220 deutsch)                                                260 bis 510 €\n5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 LuftVZO)                             30 bis 150 €\n6. Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung von\nBodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO)                                                     50 bis 150 €\n7. Zustimmung zum Einrichten, Errichten und Betreiben von besonderen\nGeräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen\n(§ 81 Abs. 2 LuftVZO)                                                                                     140 €","232             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\n8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und Geräten\n(§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 31b LuftVG)\na) Grundgebühr                                                                                  80 bis 130 000 €\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im\nZusammenhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung\ndieser Anlagen und Geräte                                                                        46 bis 92 €\nc) Nachprüfung                                                                       5/10 der erhobenen Grund-\ngebühr zuzüglich Zuschlag\nnach Buchstabe b\n9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungs-\nausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c in Verbindung mit § 31b Abs. 3 LuftVG)\na) Grundgebühr                                                                                    75 bis 2 600 €\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusammenhang\nmit der Mitwirkung                                                                               46 bis 92 €\nc) Nachprüfung                                                                              5/10 der erhobenen\nGrundgebühr zuzüglich\nZuschlag nach Buchstabe b\n10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer\nhöchstzulässigen Flugmasse\n– bis 5 700 kg                                                                                      25 bis 360 €\n– über 5 700 kg                                                                                    140 bis 720 €\n11. Erstellung von Gutachten\na) (weggefallen)\nb) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG                                             120 bis 2 400 €\nc) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG                                       50 bis 560 €\nd) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG                                               50 bis 210 €\n12. Allgemeine Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit\nFlugbeschränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO)                                                       15 bis 65 €\n13. Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen\n(z. B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340 deutsch)\na) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes                                                         45 bis 140 €\nb) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt- Bundesamtes                                           45 bis 330 €\n14. Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte\n(JAR-STD 1A.015 deutsch bzw. JAR-STD 3A.015 deutsch)                                             100 bis 4 000 €\n15. Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte\n(JAR-FCL 1.005 deutsch, JAR-FCL 2.005 deutsch, JAR-FCL 4.005 deutsch)                            100 bis 1 100 €\n16. Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO i.V.m.\nJAR-OPS 1.965 Buchstabe a Abs. 2 deutsch bzw. JAR-OPS 1.978\nBuchstabe a deutsch bzw. JAR-OPS 1.1005 deutsch bzw. JAR-OPS 1.1015\nBuchstabe b deutsch bzw. JAR-OPS 3.965 Buchstabe a Abs. 2 deutsch)                                 260 bis 510 €\n17. Anerkennung von Schulungsprogrammen bei Mitbenutzung des\nanerkannten Flugübungsgeräts eines anderen Unternehmens                                            380 bis 770 €\n18. Anerkennung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten\n(JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch)                               80 bis 300 €\n19. Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer\nSachverständiger (§ 24e LuftVZO)                                                                    70 bis 720 €\n20. Aufsicht über flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Sachverständige\n(§ 24e Abs. 7 LuftVZO)                                                                           200 bis 2 000 €\n21. Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizinische\nSachverständige (§ 24e Abs. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 3 LuftVZO)                                   400 bis 1 200 €\n22. Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs\n(§ 24e Abs. 6 LuftVZO)                                                                                     400 €\n23. Durchführung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs\n(§ 24e Abs. 6 LuftVZO)                                                                                     120 €\npro Person","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003              233\n24. Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses (§ 24d Abs. 1 LuftVZO)                                              50 €\n25. Überprüfung der Zuverlässigkeit und Tauglichkeit in besonderen Fällen\n(§ 24c LuftVZO)                                                                                     240 bis 900 €\n26. Eintragung von zusätzlichen Startarten (z. B. Windenstart, Schleppstart\nhinter Luftfahrzeugen – § 40 LuftPersV)                                                                       20 €\n27. Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches\n(§ 120 Abs. 2 und 3 LuftPersV)                                                                                40 €\n28. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung\n(§ 24 Abs. 4 LuftVZO)                                                                                 30 bis 90 €\n29. Maßnahmen auf dem Flugplatzgelände zum unmittelbaren Schutz der Fluggäste\nund Luftfahrtunternehmen vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs\n(§ 29c Abs. 1 und 2 LuftVG):\n– Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder deren\nÜberprüfung in sonstiger Weise einschließlich des bewaffneten Schutzes\nder Kontrollstellen,\n– Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit,\n– Bewaffnete Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen\nje Fluggast                                                                                             2 bis 10 €\na) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughalter sind verpflichtet,\nder nach § 29c LuftVG zuständigen Luftfahrtbehörde die Anzahl\nder durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen.\nb) Die Einzelheiten werden von dieser Behörde festgelegt und den\nKostenschuldnern bekannt gegeben.\n30. Anerkennung von Prüfern (JAR-FCL 1.030 deutsch,\nJAR-FCL 2.030 deutsch, JAR-FCL 4.030 deutsch)                                                        30 bis 200 €\n31. Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für\nPrüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal                                      150 bis 1 500 €\n32. Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch\ndas Luftfahrt-Bundesamt (z. B. JAR-FCL 1.355 deutsch)                                                80 bis 180 €\n33. Genehmigung einer Abweichung von Verfahren, die im technischen\nHandbuch luftfahrttechnischer Betriebe und Luftfahrtunternehmen\nmit einem Zustimmungsvorbehalt versehen sind.                                                                 50 €\n34. Zuteilung von SSR-Mode-S-Adressen                                                                             25 €\n35. Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem\nAntrag auf Anerkennung einer ausländischen bzw. Umschreibung einer\nmilitärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen sowie\nPrüfung der fachlichen Voraussetzungen (§ 24 Abs. 4 LuftVZO)                                         70 bis 140 €\n36. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer\n(z. B. JAR-FCL 1.355 deutsch)                                                                                 80 €\n37. Ausstellung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahrzeuge\n(§ 10 LuftVZO)                                                                                              120 €\n38. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme,\nAntragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit\nder Behörde                                                                                  bis zu 3/4 der für die\nAmtshandlung vorge-\nsehenen Gebühr\n39. Erfolglose Widerspruchsverfahren                                                       Für die vollständige oder\nteilweise Zurückweisung eines\nWiderspruchs wird eine Gebühr\nbis zur Höhe der für die\nangefochtene Amtshandlung\nfestgesetzten Gebühr\nerhoben. Dies gilt nicht,\nwenn der Widerspruch nur\ndeshalb keinen Erfolg hat,\nweil die Verletzung einer\nVerfahrens- oder Formvorschrift\nnach § 45 VwVfG","234           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003\nunbeachtlich ist. War\nfür die angefochtene\nAmtshandlung eine Gebühr\nnach diesem Verzeichnis\nnicht vorgesehen, war die\nAmtshandlung gebührenfrei\noder ist der Widerspruch\nvon einem Dritten eingelegt\nworden, wird eine Gebühr bis\nzu 2 500 € erhoben. Bei einem\nerfolglosen Widerspruch, der\nsich ausschließlich gegen eine\nKostenentscheidung richtet,\nbeträgt die Gebühr höchstens\n1/10 der Gebühr des streitigen\nBetrages. Wird ein Widerspruch\nnach Beginn seiner sachlichen\nBearbeitung jedoch vor deren\nBeendigung zurückgenommen,\nbeträgt die Gebühr höchstens\n3/4 der Gebühr nach den\nSätzen 1 bis 3. In allen Fällen\nbeträgt die Gebühr jedoch\nmindestens 40 €\n40. Überprüfung nach § 29d LuftVG hinsichtlich der Zuverlässigkeit\nvon Personen\nje Person                                                                                             5 bis 256 €“.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. Februar 2003\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe"]}