{"id":"bgbl1-2003-68-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":68,"date":"2003-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/68#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-68-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_68.pdf#page=23","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße","law_date":"2003-12-18T00:00:00Z","page":3095,"pdf_page":23,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003                  3095\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße*)\nVom 18. Dezember 2003\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) und des § 17 des\nGüterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen § 17\ndurch Artikel 251 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen:\nArtikel 1\nDie Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße\nvom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774) wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Dabei erfolgt die Überprüfung der Bremsanlage, der Auspuffemissionen und\nder Geschwindigkeitsbegrenzer nach den Bestimmungen der Anlage 2.“\n2. In § 7 wird im einleitenden Satzteil der dritte Halbsatz wie folgt gefasst:\n„ , so können neben dem nach § 6 zu erstellenden Kontrollbericht insbeson-\ndere folgende Maßnahmen von der zuständigen Behörde veranlasst wer-\nden:“.\n3. In § 8 werden in der Überschrift die Wörter „der Europäischen Union“ und im\nText die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften“ gestrichen.\n4. In § 9 werden in der Überschrift und in Absatz 3 die Wörter „der Europäischen\nUnion“ gestrichen.\n5. In § 10 Abs.1 Nr. 2 werden die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften“\ngestrichen.\n6. In der Anlage 1 werden in Nummer 10 Buchstabe k im Klammerzusatz nach\ndem Wort „Einbau“ die Wörter „und/oder Funktion“ eingefügt.\n7. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche\nFassung.\n8. In Anlage 3 werden in der Tabelle lfd. Nr. 2.11 in dem Klammerzusatz nach\ndem Wort „Einbau“ die Wörter „oder Funktion“ eingefügt.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/26/EG der Kommission vom 3. April 2003\nzur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den tech-\nnischen Fortschritt in Bezug auf Geschwindigkeitsbegrenzer und Abgasemissionen (ABl. EU Nr. L 90\nS. 37) in deutsches Recht.","3096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Dezember 2003\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003             3097\nA n h a n g z u A r t i k e l 1 N r. 7\n„Anlage 2\n(zu § 5 Abs. 3)\nVorschriften für die Prüfungen und Kontrollen\nder Bremsanlage, der Auspuffemissionen und der Geschwindigkeitsbegrenzer\n1.  Besondere Vorschriften für Bremsanlagen\nSämtliche Teile der Bremsanlage und ihre Betätigungseinrichtungen müssen in einwandfreiem Betriebszustand\ngehalten und richtig eingestellt sein.\nDie Fahrzeugbremsen müssen die folgenden Bremsfunktionen ausführen:\na) Bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern muss die Betriebsbremse das Fahrzeug\nunabhängig von den Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Straße, auf dem das Fahr-\nzeug fährt, sicher, schnell und wirksam abbremsen und zum Stillstand bringen können.\nb) Bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern muss die Feststellbremse das Fahrzeug\nunabhängig von den Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Straße im Stillstand hal-\nten können.\n2.  Besondere Vorschriften für Auspuffemissionen\n2.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benzinmotor)\na) Wenn die Emissionen nicht durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit\nLambdasonde verringert werden:\n1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit;\n2. Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ord-\nnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.\nNach einer angemessenen (den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers entsprechenden) Warmlaufzeit des\nMotors, Messung des Kohlenmonoxid-Gehalts (CO) der Abgase im Leerlauf (ohne Last).\nDer CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen. Lie-\ngen hierzu keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese nicht als Referenz-\nwerte zu verwenden, so darf der CO-Gehalt der Abgase folgende Werte nicht überschreiten:\n– 4,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die zwischen dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten für diese Fahrzeuge\ndie Übereinstimmung mit der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom\n20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) vorgeschrieben haben, und dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen\noder in Betrieb genommen wurden.\n– 3,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen\nwurden.\nb) Wenn die Emissionen durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lamb-\ndasonde verringert werden:\n1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit;\n2. Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ord-\nnungsgemäßen Zustand und Dichtheit;\n3. Ermittlung der Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage durch Messung des Lambdawerts und des CO-\nGehalts der Abgase gemäß Nummer 4 oder gemäß den sonstigen vom Fahrzeughersteller angegebenen,\nbei der Erteilung der Typgenehmigung genehmigten Verfahren. Für jede Prüfung wird der Motor nach den\nEmpfehlungen des Fahrzeugherstellers konditioniert;\n4. Emissionen am Auspuff – Grenzwerte\nDer CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen.\nLiegen hierzu keine Angaben vor, so darf der CO-Gehalt der Abgase folgende Werte nicht überschreiten:\n– Messungen bei Leerlauf des Motors:\nDer zulässige CO-Gehalt der Abgase darf 0,5 Vol.-% nicht überschreiten; bei Fahrzeugen, für die die\nTypgenehmigung gemäß den Grenzwerten in Zeile A der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richt-\nlinie 70/220/EWG, in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) oder in\nspäter geänderten Fassungen erteilt wurde, darf der CO-Gehalt 0,3 Vol.-% nicht überschreiten. Ist Über-\neinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG nicht\ngegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002\nzugelassen oder erstmals in Betrieb genommen wurden.","3098          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\n– Messungen bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens 2 000 min-1:\nDer CO-Gehalt darf höchstens 0,3 Vol.-% betragen; bei Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung gemäß\nden Grenzwerten in Zeile A oder Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie\n70/220/EWG, in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder in später geänderten Fassungen\nerteilt wurde, darf der CO-Gehalt 0,2 Vol.-% nicht überschreiten. Ist eine Übereinstimmung mit der\nRichtlinie 70/220/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG nicht gegeben, so gelten die\nvorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen\noder in Betrieb genommen wurden.\nLambda: 1 ± 0,03 oder gemäß Herstellerangaben.\n– Bei gemäß der Richtlinie 70/220/EWG (in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG und späteren\nFassungen) mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD) ausgerüsteten Kraftfahrzeugen können die Mit-\ngliedstaaten alternativ zu der im ersten Spiegelstrich genannten Prüfung das ordnungsgemäße Funktio-\nnieren des Abgassystems durch das angemessene Ablesen des OBD-Geräts bei gleichzeitiger Prüfung\ndes ordnungsgemäßen Funktionierens des OBD-Systems feststellen.\n2.2 Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (Dieselmotor)\na) Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei\nsich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätigt wird.\nb) Vorkonditionierung des Fahrzeugs:\n1. Die Fahrzeuge können ohne Konditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber\nbetriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischem Zustand sein.\n2. Außer gemäß Buchstabe d Nummer 5 darf die Prüfung für kein Fahrzeug als nicht bestanden gewertet wer-\nden, das nicht wie folgt konditioniert wurde:\n– Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, z. B. hat er bei Messung der Motoröltemperatur mit\neinem Fühler im Messstabrohr mindestens 80 °C oder eine darunter liegende übliche Betriebstempera-\ntur, oder die Motorblocktemperatur entspricht bei Messung der Infrarotstrahlung mindestens einer\ngleich hohen Temperatur. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so\nkann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des\nMotorgebläses, erreicht werden.\n– Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur\nAbregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.\nc) Prüfverfahren:\n1. Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ord-\nnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.\n2. Der Motor und ein etwa vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leer-\nlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens zehn Sekunden nach Lösen\ndes Fahrpedals zu warten.\n3. Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und\nanhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der\nInjektionspumpe zu erzielen.\n4. Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automa-\ntikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl – und wenn diese Angaben nicht vorliegen – zwei\nDrittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem\nz. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen lange\ngenug betätigt wird, was bei Fahrzeugen der Klassen 1 und 2 des Anhangs 1 der Richtlinie 96/96/EG\nmindestens zwei Sekunden betragen sollte.\nd) Grenzwerte\n1. Die Trübung darf den vom Fahrzeughersteller gemäß der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie\n72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) auf dem Kennzeichen angegebenen\nWert nicht überschreiten.\n2. Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese nicht als\nReferenzwerte zu verwenden, so darf die Trübung den vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert nicht\nüberschreiten bzw. dürfen beim Absorptionsbeiwert folgende Werte nicht überschritten werden:\nhöchster Absorptionsbeiwert bei:\n– Saugmotoren = 2,5 m-1;\n– Turbomotoren = 3,0 m-1;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003              3099\n– ein Grenzwert von 1,5 m-1 gilt für folgende Fahrzeuge, für die die Typgenehmigung erteilt wurde gemäß\nden Grenzwerten in:\na) Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der geänderten Fassung\nder Richtlinie 98/69/EG (Leichte Nutzfahrzeuge Diesel-Euro4);\nb) Zeile B1 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung\nder Richtlinie 1999/96/EG (Schwere Nutzfahrzeuge Diesel-Euro4);\nc) Zeile B2 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung\nder Richtlinie 1999/96/EG (Schwere Nutzfahrzeuge Diesel-Euro5);\nd) Zeile C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung\nder Richtlinie 1999/96/EG (Schwere Nutzfahrzeuge – EEV),\noder den Grenzwerten in später geänderten Fassungen der Richtlinie 70/220/EWG in der geänderten Fassung\nder Richtlinie 98/69/EG oder den Grenzwerten in später geänderten Fassungen der Richtlinie 88/77/EWG in\nder geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG oder entsprechenden Werten bei der Verwendung eines\nPrüfgeräts einer anderen als der bei der Erteilung der EG-Typgenehmigung verwendeten Art.\nIst Übereinstimmung mit Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der geänderten Fassung\nder Richtlinie 98/69/EG oder Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung\nder Richtlinie 1999/96/EG nicht gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge,\ndie nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.\n3. Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1980 erstmals zugelassen oder in\nBetrieb genommen wurden.\n4. Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei\nBeschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messun-\ngen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berech-\nnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigten, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten kön-\nnen die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.\n5. Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten abweichend von den Bestimmungen in\nNummer 4 die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als\ndrei Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäß Buchstabe b\nNr. 2, 2. Spiegelstrich die Grenzwerte erheblich überschreiten. Desgleichen können die Mitgliedstaaten, um\nPrüfungen zu vermeiden, abweichend von den Bestimmungen in Nummer 4 die Prüfung eines Fahrzeugs\nals bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach den\nSpülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäß Buchstabe b Nr. 2, 2. Spiegelstrich die Grenzwerte er-\nheblich unterschreiten.\n2.3 Prüfgeräte\nMit den Prüfgeräten, die zur Überprüfung der Fahrzeugemissionen eingesetzt werden, muss sich genau feststellen\nlassen, ob bei einem Fahrzeug die vorgeschriebenen bzw. vom Hersteller angegebenen Grenzwerte eingehalten\nwerden.\n3.  Besondere Vorschriften für Geschwindigkeitsbegrenzer\n– Wenn möglich, ist zu überprüfen, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß der Richtlinie 92/6/EWG des\nRates vom 10. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 57 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung eingebaut ist.\n– Die Gültigkeit des Einbauschildes des Geschwindigkeitsbegrenzers ist zu überprüfen.\n– Falls durchführbar, ist zu überprüfen, ob die Verplombung des Geschwindigkeitsbegrenzers und ggf. sonstige\nSicherheitseinrichtungen der Anschlüsse gegen unbefugte Eingriffe unversehrt sind.\n– Falls durchführbar, ist zu überprüfen, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer verhindert, dass die in den Artikeln 2\nund 3 der Richtlinie 92/6/EWG genannten Fahrzeuge diese vorgegebenen Werte überschreiten.“"]}