{"id":"bgbl1-2003-68-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":68,"date":"2003-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/68#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_68.pdf#page=4","order":2,"title":"Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004)","law_date":"2003-12-29T00:00:00Z","page":3076,"pdf_page":4,"num_pages":17,"content":["3076          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\nHaushaltsbegleitgesetz 2004\n(HBeglG 2004)\nVom 29. Dezember 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                   Artikel 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nÄnderung des\nGesetzes über die Errichtung eines\nInhaltsübersicht                            Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung\nArtikel       Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für\nÄnderung des Gesetzes über die Errichtung                    Bauwesen und Raumordnung vom 15. Dezember 1997\neines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung         1     (BGBl. I S. 2902), geändert durch Artikel 22 der Verord-\nBundessonderzahlungsgesetz (BSZG)                      2     nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie\nÄnderung des Jugendschutzgesetzes                      3     folgt geändert:\nÄnderung des Aufstiegsfortbildungs-\nförderungsgesetzes                                     4     1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes               5         a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-\nÄnderung des Eigenheimzulagengesetzes                  6             fügt:\nÄnderung des Wohnraumförderungsgesetzes                7             „4. des Bundes in Berlin,“.\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes               8\nb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                   9\nc) Die Wörter „im Falle der Nummer 4“ werden durch\nÄnderung der Einkommensteuer-Durchführungs-\nverordnung 2000                                       10             die Wörter „im Falle der Nummer 5“ ersetzt.\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes               11\n2. In § 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                    12\nÄnderung des Erbschaftsteuer- und                                „Für Bauangelegenheiten im Geschäftsbereich des\nSchenkungsteuergesetzes                               13         Bundesministeriums der Verteidigung untersteht es\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes 1999                14         dessen Fachaufsicht.“\nÄnderung des Biersteuergesetzes 1993                  15\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes                  16     3. In § 4 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:\nÄnderung der Mineralölsteuer-                                       „(2) Beim Bundesamt für Bauwesen und Raumord-\nDurchführungsverordnung                               17         nung wird im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Sep-\nÄnderung des Stromsteuergesetzes                      18         tember 2004 eine neue Personalvertretung nach den\nBestimmungen des Bundespersonalvertretungsge-\nÄnderung des Fünften\nVermögensbildungsgesetzes                             19         setzes gewählt. Bis zur Wahl nimmt der bisherige Per-\nsonalrat des Bundesamtes für Bauwesen und Raum-\nÄnderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes             20         ordnung, erweitert um vier Mitglieder der bisherigen\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes                 21         Bezirkspersonalvertretung und sieben Mitglieder der\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch         22         bisherigen örtlichen Personalvertretungen der Bau-\nverwaltung des Bundes in Berlin, die Rechte und\nÄnderung des Gemeindeverkehrs-\nfinanzierungsgesetzes                                 23         Pflichten nach den Bestimmungen des Bundesper-\nsonalvertretungsgesetzes wahr. § 14 Abs. 1 Nr. 1 des\nÄnderung des Personenbeförderungsgesetzes             24\nBundespersonalvertretungsgesetzes ist auf die Haupt-\nÄnderung des Regionalisierungsgesetzes                25         personalratswahlen nicht anzuwenden. Satz 1 gilt ent-\nÄnderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes            26         sprechend für die Schwerbehindertenvertretung; bis\nzur Wahl nehmen die bisherigen Schwerbehinderten-\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang            27\nvertretungen des Bundesamtes für Bauwesen und\nNeufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes           28         Raumordnung und der Bauverwaltung des Bundes in\nInkrafttreten                                         29         Berlin die Aufgaben gemeinsam wahr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003             3077\n(3) Beim Bundesamt für Bauwesen und Raumord-               die Zulage nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Über-\nnung werden im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis                  gangsverordnung, Zuschüsse zum Grundgehalt für\n30. September 2004 eine Gleichstellungsbeauftragte            Professorinnen und Professoren der Bundesbesol-\nund eine Vertreterin nach den Bestimmungen des                dungsordnung C (§ 77 des Bundesbesoldungsgeset-\nBundesgleichstellungsgesetzes gewählt. Bis zur Wahl           zes), Zulagen nach Nummer 1 Abs. 3 der Vorbemer-\nnehmen die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten             kungen zur Bundesbesoldungsordnung W, Leistungs-\ndes Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung                  bezüge nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes,\nund der Bauverwaltung des Bundes in Berlin die Auf-           soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden,\ngaben der Gleichstellungsbeauftragten gemeinsam\nwahr.“                                                    2. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt,\n3. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der\nFamilienzuschlag, der Anwärtersonderzuschlag, Stel-\nlenzulagen und Ausgleichszulagen sowie der Zu-\nArtikel 2\nschuss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Besol-\nBundessonderzahlungsgesetz (BSZG)                        dungs-Übergangsverordnung,\n4. beim Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterin-\n§1                                 nen und -Anwärter der Grundbetrag und der Familien-\nzuschlag.\nBerechtigter Personenkreis\n(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen\n(1) Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem      für den Monat Dezember zu zahlen.\nGesetz\n1. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des                                        §3\nBundes,\nSonderregelungen bei Dienst- und Amtsbezügen\n2. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Solda-\ntinnen und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besol-         (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 hat Anspruch auf eine\ndung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 des Solda-         Sonderzahlung, wer vor dem 1. Dezember mit Versor-\ntengesetzes),                                             gungsbezügen ausscheidet. In diesem Fall sind die bis\nzum Ausscheiden zustehenden Bezüge maßgebend. Die\n3. Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen               Sonderzahlung ist mit den Bezügen für den Monat vor\ndes Bundes,                                               Beginn des Ruhestandes zu zahlen.\n4. Empfängerinnen und Empfänger, denen Versorgungs-              (2) Entsteht während des Kalenderjahres erstmalig ein\nbezüge zustehen, die der Bund oder eine der Aufsicht      Anspruch nach § 2 und besteht für die Gewinnung des\ndes Bundes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder       Empfängers oder der Empfängerin von Dienstbezügen\nStiftung des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung    ein dringendes dienstliches Bedürfnis, kann die Sonder-\nnach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-        zahlung in Höhe von bis zu 5 Prozent der Bezüge festge-\nhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-    setzt werden, die für das gesamte Kalenderjahr zuge-\nlenden Personen in der Fassung der Bekanntma-             standen hätten.\nchung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tra-\ngen haben.                                                   (3) Wenn vorübergehend Bezüge nach § 2 Abs. 2\nwegen der Ableistung des Grundwehrdienstes oder des\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeam-\nZivildienstes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit\nte, ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Rich-\nnur für einen Teil des Kalenderjahres zustehen, berechnet\nter des Bundes.\nsich die Sonderzahlung nach den Bezügen, die für das\nganze Kalenderjahr ohne diese Zeiten zugestanden hät-\n§2                             ten.\nDienst- und Amtsbezüge\n§4\n(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gehört, hat Anspruch auf eine Son-                         Versorgungsbezüge\nderzahlung in Höhe von 5 Prozent der für das Kalender-\njahr zustehenden Bezüge. Eine Teilnahme der Sonder-              (1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach\nzahlung an allgemeinen Anpassungen nach § 14 des              § 1 Abs. 1 Nr. 4 gehört, hat nach Anwendung von Ruhens-\nBundesbesoldungsgesetzes ist durch Gesetz zu regeln.          und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonder-\nFür Empfängerinnen und Empfänger mit Grundgehalt aus          zahlung in Höhe von 4,17 Prozent der Versorgungsbe-\nden Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich die Son-        züge für das Kalenderjahr. Zuschläge nach den §§ 50a\nderzahlung um den Festbetrag von 100 Euro.                    bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70\nbis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unbe-\n(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind                    rücksichtigt. Die Sonderzahlung nimmt nicht an den all-\ngemeinen Anpassungen nach § 70 des Beamtenversor-\n1. bei Dienstbezügen das Grundgehalt, der Familien-           gungsgesetzes teil.\nzuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überlei-\ntungszulagen, Zuschüsse nach den §§ 4 und 6 sowie            (2) Versorgungsbezüge sind","3078          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\n1. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld,           des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007)\nUnterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetra-       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nges nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversor-\ngungsgesetzes und § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Sol-\ndatenversorgungsgesetzes,                                1. In Absatz 2 wird nach den Wörtern „sowie für den\nAntrag auf Streichung aus der Liste“ folgende Angabe\n2. Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfängerinnen               eingefügt:\nund Empfänger von Amtsbezügen,\n„und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Me-\n3. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes           dium nicht mit einem bereits in die Liste aufgenomme-\nüber die Gewährung einer jährlichen Sonderzu-                nen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich\nwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom                ist,“.\n15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt\ndurch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September\n2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.              2. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:\n(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Versor-              „(10) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende\ngungsbezügen für den Monat Dezember zu zahlen.                   Medien kann ab dem 1. Januar 2004 für Verfahren, die\nauf Antrag der in Absatz 7 genannten Personen einge-\n§5                                  leitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet\nsind, dass ein Medium\nAusschlusstatbestände\n1. nicht mit einem bereits in die Liste für jugendge-\n(1) Werden Bezüge im Rahmen eines Disziplinarver-                 fährdende Medien aufgenommenen Medium ganz\nfahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes             oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder\nin voller Höhe als einbehalten, besteht ein Anspruch auf\nSonderzahlungen in dem Umfang, in dem die einbehalte-            2. aus der Liste für jugendgefährdende Medien zu\nnen Bezüge nachzuzahlen sind.                                        streichen ist,\n(2) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungs-             Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Das Bun-\nbezügen, die einen Unterhaltsbeitrag oder eine Unter-            desministerium für Familie, Senioren, Frauen und\nhaltsleistung durch Gnadenerweis oder Disziplinarent-            Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nscheidung erhalten, haben keinen Anspruch auf Sonder-            Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichti-\nzahlungen.                                                       gen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu be-\nstimmen. Das Verwaltungskostengesetz findet An-\n§6                                  wendung.“\nBesoldungsdurchschnitt\nVeränderungen der Besoldungsstruktur durch dieses\nArtikel 4\nGesetz sind bei der Festsetzung des Besoldungsdurch-\nschnitts nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes zu                                  Änderung des\nberücksichtigen.                                                    Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\n§7\nDas       Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz     vom\nFörderung der Leistungsbesoldung                  23. April 1996 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch\nZur Förderung der Leistungsbesoldung wird jährlich        Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I\nein Prozentsatz der Aufwendungen für die Sonderzahlun-       S. 3022), wird wie folgt geändert:\ngen des Vorjahres aus dem Bundeshaushalt zur Verfü-\ngung gestellt. Die zur Durchführung erforderlichen allge-    1. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „um 128 Euro“\nmeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesminis-          durch die Wörter\nterium des Innern.\n„ab 1. März 2004 um 121 Euro,\n§8                                  ab 1. Januar 2005 um 118 Euro,\nSchlussbestimmung                              ab 1. Januar 2006 um 113 Euro“\nDas Gesetz ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 für\nersetzt.\nden Bund die durch Artikel 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bun-\ndesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes\n2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798)           2. § 12 wird wie folgt geändert :\naufgehobenen Gesetze.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in Höhe von\n35 Prozent“ durch die Wörter\nArtikel 3                                   „ab 1. März 2004 in Höhe von 33,0 Prozent,\nÄnderung des Jugendschutzgesetzes                            ab 1. Januar 2005 in Höhe von 32,0 Prozent,\nab 1. Januar 2006 in Höhe von 30,5 Prozent“\n§ 21 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002\n(BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das durch Artikel 7 Abs. 2         ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003              3079\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Hälfte“         steigt. Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen\ndurch die Wörter                                         des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfül-\nlen, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in An-\n„ab 1. März 2004 in Höhe von 47 Prozent,\nspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Ein-\nab 1. Januar 2005 in Höhe von 46 Prozent,                künfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 des Einkommen-\nsteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe\nab 1. Januar 2006 in Höhe von 44 Prozent“\nder positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegan-\nersetzt.                                                 genen Jahrs 140 000 Euro nicht übersteigt. Für jedes\nKind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die\n3. In § 13 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „75 Prozent“           Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5\ndurch die Wörter                                             Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach\nden Sätzen 1 und 2 um 30 000 Euro, in den Fällen des\n„ab 1. März 2004          71 Prozent,                        § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15 000 Euro für jeden Anspruchs-\nab 1. Januar 2005         69 Prozent,                        berechtigten.“\nab 1. Januar 2006         66 Prozent“\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt geändert:\naa) In Halbsatz 1 wird das abschließende Semiko-\nArtikel 5                                       lon durch einen Punkt ersetzt.\nÄnderung des                                  bb) Halbsatz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nWohnungsbau-Prämiengesetzes                                   „Absatz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwen-\ndung. Satz 3 gilt entsprechend, wenn im Fall\nDas Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung                           des Satzes 2 während des Förderzeitraums\nder Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I                         die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Ein-\nS. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes                 kommensteuergesetzes wegfallen und ein\nvom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geän-                Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an\ndert:                                                                    der Wohnung erwirbt.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „10 vom Hundert“\naa) Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma er-\ndurch die Angabe „8,8 vom Hundert“ ersetzt.\nsetzt.\n2. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       bb) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 730)“ werden die\nWörter „sowie eine steuerliche Begünstigung\n„Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des                      von Aufwendungen für dasselbe selbstge-\nGesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist                  nutzte Wohneigentum in einem anderen Staat“\nerstmals für das Sparjahr 2004 anzuwenden.“                           eingefügt.\n4. In § 7 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „ , ange-\nArtikel 6                              schafft, ausgebaut oder erweitert“ durch die Wörter\nÄnderung des Eigenheimzulagengesetzes                     „oder angeschafft“ ersetzt.\nDas Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Be-          5. In § 8 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletzt        „Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember          nach § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder\n2000 (BGBl. I S. 1810), wird wie folgt geändert:                Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der An-\nschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                 Boden sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs-\nund Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.              zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 durchgeführt werden. Zu den Aufwendungen gehören\nnicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die\njährlich üblicherweise anfallen.“\n2. § 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\nEinkunftsgrenze\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDer Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzula-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „5 vom Hundert“\nge ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem\ndurch die Angabe „1 vom Hundert“ und die\ndie Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2\nAngabe „2 556 Euro“ durch die Angabe\ndes Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüg-\n„1 250 Euro“ ersetzt.\nlich der Summe der positiven Einkünfte des vorange-\ngangenen Jahrs (Vorjahr) 70 000 Euro nicht über-                 bb) Satz 2 wird aufgehoben.","3080            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 8\naa) In Satz 1 wird die Angabe „767 Euro“ durch die         Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nAngabe „800 Euro“ ersetzt.\nbb) In Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“ durch die         Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nAngabe „Satz 3“ ersetzt.                          Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,\n1909), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes\nc) In Absatz 6 wird Satz 3 aufgehoben.                     vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt\ngeändert:\n7. In § 11 Abs. 4 werden die Wörter „der Gesamtbetrag\nder Einkünfte“ durch die Wörter „die Summe der posi-       1. Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ntiven Einkünfte“ ersetzt.\n„(4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrech-\nnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung\n8. § 17 wird wie folgt geändert:                                  nach Absatz 3 und eine entsprechende Leistung, die\nder Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätig-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             keit oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen\n„Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzu-           erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zah-\nlage einmal für die Anschaffung von Geschäftsan-          lungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwen-\nteilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer         dung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchst-\nnach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschafts-           grenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der\nregister eingetragenen Genossenschaft (Genos-             jährlichen Sonderzahlung und den Sonderbetrag\nsenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er            nach § 50 Abs. 4 Satz 4 des Beamtenversorgungsge-\nspätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums            setzes.“\nmit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung\nzu eigenen Wohnzwecken beginnt.“                       2. § 53 Abs. 4 wird aufgehoben.\nb) In Satz 4 wird die Angabe „1 227 Euro“ durch die\nAngabe „1 200 Euro“ ersetzt.                           3. In § 94a Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 46, 47 Abs. 1,\ndie §§“ durch die Angabe „§§ 46, 47,“ ersetzt.\nc) In Satz 5 wird die Angabe „256 Euro“ durch die\nAngabe „250 Euro“ ersetzt.\n4. In § 97 Abs. 1 wird die Angabe „49,“ durch die Anga-\nbe „46, 49, 55 Abs. 1 Satz 2, §“ ersetzt.\n9. Dem § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n„(8) Die §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 sowie die §§ 7, 8, 9\nund 11 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes                                    Artikel 9\nvom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind erst-\nmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte                   Änderung des Einkommensteuergesetzes\nim Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2003\nmit der Herstellung des Objekts begonnen oder im\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nFall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. De-\nBekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I\nzember 2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt\nS. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 48\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver-\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),\ntrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft\nwird wie folgt geändert:\nhat. § 17 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes\nvom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals\nanzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach              1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndem 31. Dezember 2003 einer Genossenschaft beige-\na) Nach § 24a wird die Angabe „§ 24b Entlastungs-\ntreten ist.“\nbetrag für Alleinerziehende“ eingefügt.\nb) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 7                                    „§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder“.\nÄnderung des Wohnraumförderungsgesetzes\n2. § 1a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nIn § 38 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom\n13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch                aa) Im Einleitungssatz wird die Angabe „§ 10\nArtikel 24 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I                     Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 32\nS. 3022) geändert worden ist, wird Satz 2 wie folgt ge-                    Abs. 7“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1\nfasst:                                                                     und § 26 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\n„Im Haushaltsjahr 2004 werden Finanzhilfen in Höhe von                 bb) Am Ende der Nummer 2 wird das Semikolon\n110 Millionen Euro und ab dem Haushaltsjahr 2005 in                        durch einen Punkt ersetzt. Nummer 3 wird\nHöhe von 202,4 Millionen Euro jährlich gewährt.“                           aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003             3081\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „gelten die Regelun-           winnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im\ngen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe          Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\n„gilt die Regelung des Absatzes 1 Nr. 2“ ersetzt.         des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann\ner erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden,\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                  das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn\nJahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    gerechnet, endet. Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit\n„Die Summe der Einkünfte, vermindert um den               nicht anwendbar. Der Steuerpflichtige ist an die\nAltersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag            Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des\nfür Alleinerziehende und den Abzug nach § 13              Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt,\nAbs. 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.“              zehn Jahre gebunden. Nach Ablauf dieses Zeitrau-\nmes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des\n„Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge             Jahres unwiderruflich zurücknehmen. An die Ge-\nnach § 32 Abs. 6 und um die sonstigen vom Ein-            winnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der\nkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu ver-             Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjah-\nsteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemes-             res, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre\nsungsgrundlage für die tarifliche Einkommen-              gebunden.“\nsteuer.“\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                  a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-\ngefügt:\na) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\n„Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des\naa) In Satz 1 wird die Angabe „8 181 Euro“ durch             Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr\ndie Angabe „7 200 Euro“ ersetzt.                       der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „10 226 Euro“                  Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat\ndurch die Angabe „9 000 Euro“ und die An-              der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.“\ngabe „12 271 Euro“ durch die Angabe                 b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„11 000 Euro“ ersetzt.\n„Absatz 1 Satz 4 und § 7a Abs. 8 gelten entspre-\nb) In Nummer 10 wird die Angabe „12 271 Euro“                    chend.“\ndurch die Angabe „10 800 Euro“ ersetzt.                  c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1\nc) In Nummer 15 wird die Angabe „358 Euro“ durch                 Satz 4“ nach dem Semikolon durch die Angabe\ndie Angabe „315 Euro“ ersetzt.                               „Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.\nd) Nummer 34 wird aufgehoben.                                 d) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 wird Buchstabe b durch\nfolgende Buchstaben b und c ersetzt:\ne) In Nummer 38 wird die Angabe „1 224 Euro“\ndurch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt.                       „b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember\n1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten\nBauantrags hergestellt oder auf Grund eines\n5. § 4 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:                            nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem\na) In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „40 Euro“                       1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlos-\ndurch die Angabe „35 Euro“ ersetzt.                               senen obligatorischen Vertrags angeschafft\nworden sind,\nb) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „80 vom\nHundert“ durch die Angabe „70 vom Hundert“ er-                    – im Jahr der Fertigstellung\nsetzt.                                                                und in den folgenden 7 Jahren\njeweils 5 vom Hundert,\n6. § 5a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                   – in den darauf folgenden 6 Jahren\njeweils 2,5 vom Hundert,\n„(3) Der Antrag auf Anwendung der Gewinner-\n– in den darauf folgenden 36 Jahren\nmittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der\njeweils 1,25 vom Hundert,\nAnschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs\n(Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirt-            c)   auf Grund eines nach dem 31. Dezember\nschaftsjahres zu stellen. Vor Indienststellung des                    2003 gestellten Bauantrags hergestellt oder\nHandelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschif-                    auf Grund eines nach dem 31. Dezember\nfen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Ge-                    2003 rechtswirksam abgeschlossenen obliga-\nwinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste                torischen Vertrags angeschafft worden sind,\nsind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar. Be-                     – im Jahr der Fertigstellung\nreits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu                          und in den folgenden 9 Jahren\nändern. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbe-                            jeweils 4 vom Hundert,\nscheid unanfechtbar geworden ist; die Festset-\nzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festset-                   – in den darauf folgenden 8 Jahren\nzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen                        jeweils 2,5 vom Hundert,\nist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermit-                  – in den darauf folgenden 32 Jahren\ntelt wird. Wird der Antrag auf Anwendung der Ge-                          jeweils 1,25 vom Hundert,“.","3082          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\ne) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                     dd) Satz 6 wird aufgehoben.\n„Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.“                              b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 4 wird die Angabe „0,40 Euro“ durch\n8. § 7h Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „0,30 Euro“ ersetzt.\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 5 wird die Angabe „Nummer 4 Satz 3\n„Bei einem im Inland belegenen Gebäude in                           und 4“ durch die Angabe „Nummer 4 Satz 3\neinem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet                        bis 5“ ersetzt.\noder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann\nder Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4\nund 5 im Jahr der Herstellung und in den folgen-       12. In § 9a Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „1 044 Euro“\nden sieben Jahren jeweils bis zu 9 vom Hundert             durch die Angabe „920 Euro“ ersetzt.\nund in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu\n7 vom Hundert der Herstellungskosten für Moder-        13. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach Satz 1 fol-\nnisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im                gender Satz eingefügt:\nSinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.“\n„Beiträge zu Versicherungen im Sinne der Doppel-\nb) In Satz 3 wird die Angabe „neun Jahren“ durch die          buchstaben cc und dd sind ab dem Kalenderjahr\nAngabe „elf Jahren“ ersetzt.                               2004 in Höhe von 88 vom Hundert als Vorsorgeauf-\nwendungen zu berücksichtigen.“\n9. § 7i Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         14. In § 10f wird in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1\ndie Angabe „10 vom Hundert“ jeweils durch die An-\n„Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das\ngabe „9 vom Hundert“ ersetzt.\nnach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschrif-\nten ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige\nabweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Her-       15. In § 10g Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „10 vom Hun-\nstellung und in den folgenden sieben Jahren je-            dert“ durch die Angabe „9 vom Hundert“ ersetzt.\nweils bis zu 9 vom Hundert und in den folgenden\nvier Jahren jeweils bis zu 7 vom Hundert der Her-      16. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art\nund Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als                  a) In Satz 1 wird die Angabe „51 200 Euro“ durch die\nBaudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung                   Angabe „45 000 Euro“ ersetzt.\nerforderlich sind, absetzen.“                              b) In Satz 3 wird die Angabe „154 000 Euro“ durch\nb) In Satz 5 wird die Angabe „neun Jahren“ durch die              die Angabe „136 000 Euro“ ersetzt.\nAngabe „elf Jahren“ ersetzt.\n17. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n10. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe „10 300 Euro“ durch die\na) In Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „50 Euro“                   Angabe „9 060 Euro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „44 Euro“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „41 000 Euro“ durch die\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1 224 Euro“                Angabe „36 100 Euro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt.\n11. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:                18. In § 19a Abs. 1 wird die Angabe „154 Euro“ durch die\nAngabe „135 Euro“ ersetzt.\na) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „von 0,36 Euro         19. In § 20 wird Absatz 4 wie folgt geändert:\nfür die ersten 10 Kilometer und 0,40 Euro\nfür jeden weiteren Kilometer“ durch die               a) In Satz 1 und Satz 3 wird die Angabe „1 550 Euro“\nAngabe „von 0,30 Euro“ und die Angaben                    durch die Angabe „1 370 Euro“ ersetzt.\n„5 112 Euro“ durch die Angaben „4 500 Euro“           b) In Satz 2 wird die Angabe „3 100 Euro“ durch die\nersetzt.                                                  Angabe „2 740 Euro“ ersetzt.\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flug-    20. In § 21 Abs. 2 wird die Angabe „50 vom Hundert“\nstrecken und Strecken mit steuerfreier Sam-           durch die Angabe „56 vom Hundert“ ersetzt.\nmelbeförderung nach § 3 Nr. 32.“\ncc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                     21. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:\n„Nach § 8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge für                                    „§ 24b\nFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstät-\nEntlastungsbetrag für Alleinerziehende\nte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Be-\ntrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrs-           (1) Alleinstehende Steuerpflichtige können einen\nträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter     Entlastungsbetrag in Höhe von 1 308 Euro im Kalen-\nArbeitgeber an den Verkehrsträger zu ent-             derjahr von der Summe der Einkünfte abziehen,\nrichten hätte.“                                       wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003               3083\n1. sie mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32       25. In § 33a Abs. 1 wird in den Sätzen 1 und 4 die Zahl\nAbs. 1 eine Haushaltsgemeinschaft in einer ge-           „7 188“ jeweils durch die Zahl „7 680“ ersetzt.\nmeinsamen Wohnung bilden,\n2. das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet      26. In § 34 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „die Hälfte“\nhat und                                                  durch die Angabe „56 vom Hundert“ und die Angabe\n„19,9 vom Hundert“ durch die Angabe „16 vom Hun-\n3. der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemein-\ndert“ ersetzt.\nsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet\nsind.\n27. In § 37a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „2 vom Hun-\n(2) Als alleinstehend im Sinne des Absatzes 1 gel-\ndert“ durch die Angabe „2,25 vom Hundert“ ersetzt.\nten Steuerpflichtige, die\n1. nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenver-\n28. § 38b Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nanlagung nach § 26 Abs. 1 erfüllen und\n„2. in die Steuerklasse II gehören die unter Num-\n2. keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen\nmer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei\nPerson bilden, es sei denn, für diese steht ihnen\nihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende\nein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld\n(§ 24b) zu berücksichtigen ist;“.\nzu. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer ande-\nren Person ist in der Regel dann anzunehmen,\nwenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in          29. § 39 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nder Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.\nNach dem Wort „abweicht“ werden die Wörter „oder\n(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die            in den Fällen, in denen die Steuerklasse II beschei-\nVoraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt             nigt ist, die Voraussetzungen für die Berücksichti-\nsich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.“                 gung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende\n(§ 24b) im Laufe des Kalenderjahres entfallen“ einge-\n22. In § 26c wird Absatz 3 aufgehoben.                           fügt.\n23. § 32 wird wie folgt geändert:                            30. § 39b Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   a) Satz 6 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 32                                „4. den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende\n(§ 24b) in der Steuerklasse II,“.\nKinder, Freibeträge für Kinder“.\nb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 32a Abs. 1 bis 3“\nb) In Absatz 4 wird in Satz 2 die Zahl „7 188“ durch             durch die Angabe „§ 32a Abs. 1“ ersetzt.\ndie Zahl „7 680“ ersetzt.\nc) In Satz 8 werden die Angaben wie folgt ersetzt:\nc) Absatz 7 wird aufgehoben.\n„§32a Abs. 1 bis 3“ durch „§ 32a Abs. 1“,\n24. § 32a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                             „19,9 vom Hundert“ durch „16 vom Hundert“,\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich              „8 946 Euro“ durch „9 228 Euro“,\nnach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt\nvorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in             „27 309 Euro“ durch „26 072 Euro“ und\nEuro für zu versteuernde Einkommen                               „48,5 vom Hundert“ durch „45 vom Hundert“.\n1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):\n0;                                                   31. § 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe c wird aufgehoben.\n2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:\n(793,10 • y + 1 600) • y;                            32. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:                          „Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10,\n(265,78 • z + 2 405) • z + 1 016;                        10a, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 24b, 32, 32a\n4. von 52 152 Euro an:                                       Abs. 6, §§ 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwen-\n0,45 • x – 8 845.                                        den.“\n„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro überstei-\ngenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abge-      33. § 52 wird wie folgt geändert:\nrundeten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein            a) In Absatz 12 werden folgende Sätze vorange-\nZehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden                   stellt:\nTeils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten\nzu versteuernden Einkommens. „x“ ist das auf einen               „§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 in der Fassung des\nvollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde                   Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003\nEinkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf               (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für Wirtschaftsjahre\nden nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“                     anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003","3084         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\nbeginnen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 in der           f) Nach Absatz 26 werden folgende Absätze 27\nFassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. De-              und 27a eingefügt:\nzember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für\nWirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem                       „(27) § 10f Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des\n31. Dezember 2003 beginnen.“                                 Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 3076) ist erstmals für Baumaßnahmen\nb) Absatz 15 werden folgende Sätze angefügt:                    anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003\nbegonnen wurden. Als Beginn gilt bei Baumaß-\nnahmen, für die eine Baugenehmigung erforder-\n„§ 5a Abs. 3 in der Fassung des Artikels 9 des\nlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag\nGesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I\ngestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bau-\nS. 3076) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr an-\nvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen\nzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2005\nsind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen\nendet. § 5a Abs. 3 Satz 1 in der am 31. Dezember\neingereicht werden. § 10f Abs. 2 Satz 1 in der Fas-\n2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwen-\nsung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. De-\nden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der An-\nzember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals auf\nschaffung das Handelsschiff auf Grund eines vor\nErhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem\ndem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlos-\n31. Dezember 2003 entstanden ist.\nsenen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichge-\nstellten Rechtsaktes angeschafft oder im Fall der\nHerstellung mit der Herstellung des Handels-                    (27a) § 10g in der Fassung des Artikels 9 des\nschiffs vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat. In              Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I\nFällen des Satzes 2 muss der Antrag auf Anwen-               S. 3076) ist erstmals auf Aufwendungen anzu-\ndung des § 5a Abs. 1 spätestens bis zum Ablauf               wenden, die auf nach dem 31. Dezember 2003\ndes Wirtschaftsjahres gestellt werden, das vor               begonnene Herstellungs- und Erhaltungsmaß-\ndem 1. Januar 2008 endet.“                                   nahmen entfallen. Als Beginn gilt bei Baumaßnah-\nmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich\nist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt\nc) Dem Absatz 21 wird folgender Satz angefügt:                  wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben,\nfür die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeit-\n„§ 7 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 9             punkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht wer-\ndes Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I                  den.“\nS. 3076) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-\nwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 ange-              g) Absatz 41 wird wie folgt gefasst:\nschafft oder hergestellt worden sind.“\n„(41) § 32a Abs. 1 ist ab dem Veranlagungs-\nd) Nach Absatz 23 werden folgende neue Absät-                   zeitraum 2005 in der folgenden Fassung anzu-\nze 23a und 23b eingefügt:                                    wenden:\n„(23a) § 7h Abs. 1 Satz 1 und 3 in der Fassung               „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst\ndes Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember                 sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie\n2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals für Moder-              beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c\nnisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an-                 jeweils in Euro für zu versteuerndes Einkommen\nzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember\n2003 begonnen wird. Als Beginn gilt bei Baumaß-              1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):\nnahmen, für die eine Baugenehmigung erforder-                    0;\nlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag\ngestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bau-                2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:\nvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen                     (883,74 • y + 1 500) • y;\nsind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen\neingereicht werden.                                          3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:\n(228,74 • z + 2 397) • z + 989;\n(23b) § 7i Abs. 1 Satz 1 und 5 in der Fassung\ndes Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember                 4. von 52 152 Euro an:\n2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals für Baumaß-                 0,42 • x – 7 914.\nnahmen anzuwenden, mit denen nach dem\n31. Dezember 2003 begonnen wird. Als Beginn                  „y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro über-\ngilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugeneh-                steigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag\nmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der           abgerundeten zu versteuernden Einkommens.\nBauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungs-                „z“ ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro über-\nfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzu-             steigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag\nreichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter-            abgerundeten zu versteuernden Einkommens.\nlagen eingereicht werden.“                                   „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerun-\ndete zu versteuernde Einkommen. Der sich erge-\ne) Die bisherigen Absätze 23a und 23b werden die                bende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen\nneuen Absätze 23c und 23d.                                   Euro-Betrag abzurunden.“ “","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003            3085\nh) Absatz 47 Satz 6 wird wie folgt gefasst:                  „§ 82b Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei\nWohngebäuden\n„§ 34 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9\ndes Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I               §§ 82c bis 82e (weggefallen)“.\nS. 3076) ist erstmals für den Veranlagungszeit-        2. In § 56 Satz 1 wird in Nummer 1 Buchstabe a die Zahl\nraum 2004 und ab dem Veranlagungszeitraum                 „14 543“ durch die Zahl „15 329“ und in Nummer 2\n2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die              Buchstabe a die Zahl „7 271“ durch die Zahl „7 664“\nStelle der Angabe „16 vom Hundert“ die Angabe             ersetzt.\n„15 vom Hundert“ tritt.“\ni) Absatz 51 wird wie folgt gefasst:                      3. Nach § 82a wird folgender § 82b eingefügt:\n„§ 82b\n„(51) § 38b Satz 2 Nr. 2 in der Fassung des\nArtikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003                              Behandlung größeren\n(BGBl. I S. 3076) gilt erstmals für die Ausstellung               Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden\nder Lohnsteuerkarten 2004. Für die Ausstellung               (1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendun-\nder Lohnsteuerkarten 2005 von Amts wegen ist              gen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt\n§ 38b Satz 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 9          der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem\ndes Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I               Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohn-\nS. 3076) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die             zwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des\nLohnsteuerklasse II nur in den Fällen bescheinigt         Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig vertei-\nwird, in denen der Arbeitnehmer gegenüber der             len. Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken,\nGemeinde schriftlich vor dem 20. September                wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden\n2004 versichert, dass die Voraussetzungen für die         Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesam-\nBerücksichtigung des Entlastungsbetrags für               ten Nutzfläche beträgt. Zum Gebäude gehörende\nAlleinerziehende (§ 24b) vorliegen und ihm seine          Garagen sind ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche\nVerpflichtung bekannt ist, die Eintragung der             Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln,\nSteuerklasse umgehend ändern zu lassen (§ 39              soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwa-\nAbs. 4 Satz 1), wenn diese Voraussetzungen weg-           gen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung\nfallen. Hat ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohn-            untergestellt werden kann. Räume für die Unterstel-\nsteuerkarte 2004 die Steuerklasse II bescheinigt          lung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohn-\nworden ist, eine Versicherung nach Satz 2 gegen-          zwecken dienend zu behandeln.\nüber der Gemeinde nicht abgegeben, so hat die\nGemeinde dies dem Finanzamt mitzuteilen.“                    (2) Wird das Gebäude während des Verteilungs-\nzeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtig-\nj) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:                         te Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-\nrung als Werbungskosten abzusetzen. Das Gleiche\n„(52) § 39b Abs. 2 Satz 8 ist ab dem Kalender-        gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen ein-\njahr 2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an             gebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung ge-\ndie Stelle der Angabe „16 vom Hundert“ die An-            nutzt wird.\ngabe „15 vom Hundert“, an die Stelle der Angabe\n(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-\n„9 228 Euro“ die Angabe „9 144 Euro“, an die\nsonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungs-\nStelle der Angabe „26 072 Euro“ die Angabe\naufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeit-\n„25 812 Euro“ und an die Stelle der Angabe\nraum zu verteilen.“\n„45 vom Hundert“ die Angabe „42 vom Hundert“\ntritt.“\n4. § 84 wird wie folgt geändert:\nk) Absatz 40 Satz 4 sowie die Absätze 40a und 46\na) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:\nwerden aufgehoben.\n„(3b) § 56 in der Fassung des Artikels 10 des\nGesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)\nist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004\nArtikel 10                                   anzuwenden.“\nb) Dem Absatz 4a wird folgender Satz 2 angefügt\nÄnderung der\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000                          „§ 82b in der Fassung des Artikels 10 des Geset-\nzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist\nerstmals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000                   nach dem 31. Dezember 2003 entstanden ist.“\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000\n(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 49 des\nGesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird                                 Artikel 11\nwie folgt geändert:\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den             Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-\n§§ 82b bis 82e wie folgt gefasst:                          kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),","3086           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                        „(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Arti-\n22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geän-             kels 13 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003\ndert:                                                                 (BGBl. I S. 3076) findet auf Erwerbe Anwendung,\nfür die die Steuer nach dem 31. Dezember 2003\n1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „15 339 Euro“                entsteht.“\ndurch die Angabe „13 498 Euro“ ersetzt.                       b) Absatz 3 wird aufgehoben.\n2. In § 34 wird nach Absatz 11a folgender Absatz 11b\neingefügt:                                                                           Artikel 14\n„(11b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Arti-           Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999\nkels 11 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum\n2004 anzuwenden.“                                            Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt\ngeändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 27. Dezem-\nber 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:\nArtikel 12\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                    1. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nr. 9 Buch-\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-                 stabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),              Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Abs. 1 des Bürger-\nzuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom                lichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Ver-\n27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geän-         trag erklärt werden.“\ndert:\n2. § 13b wird wie folgt geändert:\n1. In § 11 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die Hälfte“\ndurch die Angabe „56 vom Hundert“ ersetzt.                    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 36 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a einge-                   „3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteu-\nfügt:                                                                      ergesetz fallen;“.\n„(7a) § 11 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Arti-              bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-\nkels 12 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I                    gefügt:\nS. 3076) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2004\nanzuwenden.“                                                           „4. Werklieferungen und sonstige Leistungen,\ndie der Herstellung, Instandsetzung, In-\nstandhaltung, Änderung oder Beseitigung\nvon Bauwerken dienen, mit Ausnahme\nArtikel 13                                            von Planungs- und Überwachungsleistun-\nÄnderung des Erbschaft-                                       gen. Nummer 1 bleibt unberührt.“\nsteuer- und Schenkungsteuergesetzes                      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genann-\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in                  ten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997                   Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristi-\n(BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 27 des               sche Person des öffentlichen Rechts ist. In den in\nGesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie              Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 genannten Fällen\nfolgt geändert:                                                       schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn\ner ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne\n1. § 13a wird wie folgt geändert:                                     des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 erbringt. Die\nSätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung für\na) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe                     den nichtunternehmerischen Bereich bezogen\n„256 000 Euro“ durch die Angabe „225 000 Euro“                wird.“\nersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „60 vom Hundert“\ndurch die Angabe „65 vom Hundert“ ersetzt.                                       Artikel 15\nÄnderung des Biersteuergesetzes 1993\n2. In § 19a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „als Unter-\nschiedsbetrag“ durch die Wörter „88 vom Hundert\ndes Unterschiedsbetrags“ ersetzt.                            In § 2 des Biersteuergesetzes 1993 vom 21. Dezember\n1992 (BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), das zuletzt\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2001\n3. § 37 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, wird Absatz 2 wie\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003              3087\n1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            1. In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Ende“ durch die\nAngabe „30. September“ ersetzt.\n„Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuer-\nsatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unab-\nhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeu-          2. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\ngung von weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von               „(7) Der Vergütungsanspruch nach § 25b Abs. 1\n1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig                                 des Gesetzes entsteht mit Ablauf des Vergütungsab-\nab 1. Januar 2004                                             schnitts (Absatz 2 Satz 1).“\n– auf 84,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung\nvon 40 000 hl,                                                                 Artikel 18\n– auf 78,4 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung                    Änderung des Stromsteuergesetzes\nvon 20 000 hl,\n– auf 67,2 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung            In § 9 Abs. 2 des Stromsteuergesetzes vom 24. März\nvon 10 000 hl und                                     1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch\n– auf 56,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung          Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I\nvon 5 000 hl.“                                        S. 4602) geändert worden ist, werden die Wörter „von\n10,20 Euro für eine Megawattstunde“ durch die Wörter\n2. In Satz 4 wird die Angabe „50 vom Hundert“ durch die      „von 11,42 Euro für eine Megawattstunde“ ersetzt.\nAngabe „56 vom Hundert“ ersetzt.\nArtikel 19\nArtikel 16\nÄnderung des\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes                           Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nDas Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992              Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung\n(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147, 2003 I der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),\nS. 96), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes       zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom\nvom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt      23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geän-\ngeändert:                                                    dert:\n1. In § 3 wird Absatz 1 wie folgt geändert:                  1. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe                    a) In Satz 1 werden die Angaben wie folgt ersetzt:\n„161 Euro“ durch die Angabe „180,32 Euro“ er-\n„20 vom Hundert“ durch „18 vom Hundert“,\nsetzt.\n„408 Euro“ durch „400 Euro“,\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „12,40 Euro“ durch\ndie Angabe „13,90 Euro“ ersetzt.                              „10 vom Hundert“ durch „9 vom Hundert“ und\n„480 Euro“ durch „470 Euro“.\n2. In § 25 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:                      b) In Satz 2 wird die Angabe „20 vom Hundert“ durch\n„(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung             die Angabe „18 vom Hundert“ und die Angabe\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt                               „25 vom Hundert“ durch die Angabe „22 vom Hun-\ndert“ ersetzt.\n1. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\noder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\nab 1. Januar 2004                        54,02 EUR,   2. In § 17 wird Absatz 7 wie folgt gefasst:\n2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1                „(7) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 19 des\nBuchstabe a vom 1. Januar 2004 bis zum 31. De-            Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist\nzember 2009                              13,37 EUR,       erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzu-\nwenden, die im Jahr 2004 angelegt werden. § 13 Abs. 2\n3. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlen-             Satz 2 ist nicht mehr anzuwenden für vermögenswirk-\nwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vom 1. Januar          same Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2004\n2004 bis zum 31. Dezember 2020            1,00 EUR.“      angelegt werden.“\nArtikel 17                                                    Artikel 20\nÄnderung der Mineral-                                                Änderung\nölsteuer-Durchführungsverordnung                             des Bundeserziehungsgeldgesetzes\n§ 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung            Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der\nvom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), die zuletzt        Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I\ndurch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003          S. 3358), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes\n(BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, wird wie folgt ge-    vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt\nändert:                                                      geändert:","3088          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\n1. In § 1 Abs. 8 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die         pflicht nach Absatz 1 Satz 5 haften die nicht dauernd\nAngabe „§ 6 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.                          getrennt lebenden Ehegatten als Gesamtschuldner;\ndas Gleiche gilt für Lebenspartner oder in eheähn-\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                  licher Gemeinschaft lebende Eltern.\n(3) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kin-\n„§ 2\ndes entfällt der Anspruch auf den Regelbetrag, wenn\nKeine volle Erwerbstätigkeit                   das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht\ndauernd getrennt leben, 30 000 Euro und bei ande-\nDer Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit\nren Berechtigten 23 000 Euro übersteigt. Der An-\naus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochen-\nspruch auf das Budget entfällt, wenn das Einkom-\nstunden nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur\nmen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd ge-\nBerufsbildung ausgeübt wird.“\ntrennt leben, 22 086 Euro und bei anderen Berechtig-\nten 19 086 Euro übersteigt. Vom Beginn des siebten\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                 Lebensmonats an verringert sich das Erziehungs-\ngeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie nicht dauernd getrennt leben, 16 500 Euro und\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       bei anderen Berechtigten 13 500 Euro übersteigt. Die\nBeträge der Einkommensgrenzen nach Satz 1, 2\n„Erziehungsgeld wird unter Beachtung der\nund 3 erhöhen sich um 3 140 Euro für jedes weitere\nEinkommensgrenzen des § 5 Abs. 3 vom Tag\nKind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von\nder Geburt bis zur Vollendung des 12. Lebens-\nihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder\nmonats (Budget) oder bis zur Vollendung des\nseinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne\n24. Lebensmonats (Regelbetrag) gezahlt.“\ndie Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommen-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Inobhut-        steuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskin-\nnahme an“ durch die Wörter „ab Aufnahme             dergeldgesetzes gezahlt würde. Maßgeblich sind,\nbei der berechtigten Person“ ersetzt.               abgesehen von ausdrücklich abweichenden Rege-\nlungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeit-\nb) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „voraussichtli-\npunkt der Antragstellung. Für Eltern in einer eheähn-\nchen“ gestrichen und nach dem Wort „Kalender-\nlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Ein-\njahr“ das Wort „vor“ eingefügt sowie die Angabe\nkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd\n„§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 5\ngetrennt leben. Für Lebenspartner gilt die Einkom-\nAbs. 3 Satz 1, 2 und 4“ ersetzt.\nmensgrenze für Verheiratete entsprechend.\nc) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                             (4) Das Erziehungsgeld wird ab dem siebten\nLebensmonat gemindert, wenn das Einkommen die\n4. § 5 wird wie folgt gefasst:                                  in Absatz 3 Satz 3 und 4 geregelten Grenzen über-\nsteigt. Der Regelbetrag verringert sich um 5,2 Pro-\n„§ 5                               zent und das Budget verringert sich um 7,2 Prozent\nHöhe des Erziehungsgeldes;                     des Einkommens, das die in Absatz 3 Satz 3 und 4\nEinkommensgrenzen                          geregelten Grenzen übersteigt.\n(1) Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei                (5) Das Erziehungsgeld wird im Laufe des\neiner beantragten Zahlung für längstens bis zur Voll-        Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.\nendung des                                                   Soweit Erziehungsgeld für Teile von Monaten zu leis-\nten ist, beträgt es für einen Kalendertag ein Dreißigs-\n1. 12. Lebensmonats 450 Euro (Budget),                       tel des jeweiligen Monatsbetrages. Ein Betrag von\n2. 24. Lebensmonats 300 Euro (Regelbetrag).                  monatlich weniger als 10 Euro wird ab dem siebten\nLebensmonat nicht gezahlt. Auszuzahlende Beträge,\nDie im Antrag getroffene Entscheidung für das Bud-           die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro\nget oder den Regelbetrag ist für die volle Bezugsdau-        abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.“\ner verbindlich. Ist im Antrag keine Entscheidung\ngetroffen, wird der Regelbetrag gezahlt. Eine ein-        5. § 6 wird wie folgt geändert:\nmalige rückwirkende Änderung ist möglich in Fällen\nbesonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krank-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder                   „(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste\neines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirt-                in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde\nschaftlicher Existenz oder bei der Geburt eines wei-             Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2\nteren Kindes und nach Aufnahme einer Erwerbstätig-               Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ab-\nkeit der berechtigten Person in den ersten sechs                 züglich 24 vom Hundert, bei Personen im Sinne\nLebensmonaten, die dazu führt, dass der Anspruch                 des § 10c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes\nauf das Budget entfällt. Bei einer Änderung vom                  abzüglich 19 vom Hundert und der Entgeltersatz-\nBudget zum Regelbetrag ist die bereits gezahlte Dif-             leistungen, gemindert um folgende Beträge:\nferenz zwischen Budget und Regelbetrag zu erstat-\n1. Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die\nten; § 22 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht.\ndie Einkommensgrenze nicht nach § 5 Abs. 3\n(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist bei                 Satz 4 erhöht worden ist, bis zu dem durch\neinem Berechtigtenwechsel auch für den neuen Be-                     Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung fest-\nrechtigten verbindlich. Im Fall einer Erstattungs-                   gelegten Betrag,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003               3089\n2. Unterhaltsleistungen an sonstige Personen,          6. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.\nsoweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes berück-\nsichtigt werden,                                   7. § 13 wird wie folgt geändert:\n3. Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 des Ein-          a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nkommensteuergesetzes wegen der Behinde-\nrung eines Kindes, für das die Eltern Kinder-         b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\ngeld erhalten oder ohne die Anwendung des\n„(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben\n§ 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\nkeine aufschiebende Wirkung.“\noder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldge-\nsetzes erhalten würden, oder wegen der Be-\nhinderung der berechtigten Person, ihres Ehe-      8. § 15 wird wie folgt geändert:\ngatten, ihres Lebenspartners oder des ande-\nren Elternteils im Sinne von Absatz 3 Satz 2          a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt\nerster Halbsatz.                                          gefasst:\nAls Einkommen gelten nicht Einkünfte, die gemäß               „c) , das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten\n§§ 40 bis 40b des Einkommensteuergesetzes                          Buches Sozialgesetzbuch) oder in Adopti-\npauschal versteuert werden können. Entgelter-                      onspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetz-\nsatzleistungen im Sinne von Satz 1 sind Arbeitslo-                 buchs) aufgenommen haben, oder“.\nsengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für\nSpätaussiedler, Krankengeld, Verletztengeld oder          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\neine vergleichbare Entgeltersatzleistung des Drit-\nten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches So-                   „(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur\nzialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgeset-                   Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kin-\nzes, des Soldatenversorgungsgesetzes oder                     des. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1\neiner aus dem Europäischen Sozialfonds finan-                 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begren-\nzierten vergleichbaren Entgeltersatzleistung.“                zung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kin-\ndern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von\n„(2) Für die Berechnung des Erziehungsgeldes               Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit\nim ersten Lebensjahr des Kindes ist das Einkom-               von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des\nmen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes,                Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des\nbeim angenommenen Kind im Kalenderjahr vor                    achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch,\nder Aufnahme des Kindes bei der berechtigten                  wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei\nPerson maßgebend. Für die Berechnung des                      mehreren Kindern überschneiden. Bei einem an-\nErziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kin-               genommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit-\ndes ist das Einkommen im Kalenderjahr der                     oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insge-\nGeburt des Kindes, beim angenommenen Kind                     samt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der\nim Kalenderjahr seiner Aufnahme bei der berech-               berechtigten Person, längstens bis zur Vollen-\ntigten Person maßgebend.“                                     dung des achten Lebensjahres des Kindes ge-\nnommen werden; die Sätze 3 und 4 sind entspre-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             chend anwendbar, soweit sie die zeitliche Auftei-\naa) In Satz 1 wird das Wort „voraussichtlichen“               lung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Ver-\ngestrichen.                                              trag ausgeschlossen oder beschränkt werden.“\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                               c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 5 wird die Zahl „1 023“ durch die Zahl              aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „werden“ das\n„1 044“ ersetzt.                                                   Komma durch einen Punkt ersetzt und der\nanschließende Halbsatz gestrichen.\ne) In Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze\neingefügt:                                                    bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n„Sonderzuwendungen bleiben unberücksichtigt.                  cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nEntgeltersatzleistungen der berechtigten Person\nwerden nur während des Erziehungsgeldbezugs                        „Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Le-\nberücksichtigt.“                                                   benspartner und die Berechtigten gemäß\nf) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c.“\n„Ist das Einkommen während des ersten oder                d) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nzweiten Lebensjahres beziehungsweise während                  gefügt:\ndes ersten oder zweiten Jahres nach der Aufnah-\n„Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung\nme des Kindes bei der berechtigten Person ins-\nnach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden.“\ngesamt um mindestens 20 Prozent geringer als\ndas Einkommen im entsprechenden Kalenderjahr              e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nim Sinne von Absatz 2, wird es auf Antrag neu\nermittelt.“                                                   aa) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:","3090           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\n„5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber                      „(2) Die Statistik erfasst jährlich für das voran-\nacht Wochen oder, wenn die Verringe-                 gegangene Kalenderjahr für jede Bewilligung von\nrung unmittelbar nach der Geburt des                 Erziehungsgeld, jeweils im ersten und zweiten\nKindes oder nach der Mutterschutzfrist               Lebensjahr des Kindes, folgende Erhebungsmerk-\nbeginnen soll, sechs Wochen vor Beginn               male der Empfängerin oder des Empfängers:\nder Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.“\n1. Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,\nbb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\nfügt:                                                    2. Staatsangehörigkeit,\n„Der Antrag muss den Beginn und den Um-                  3. Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt,\nfang der verringerten Arbeitszeit enthalten.             4. Familienstand,\nDie gewünschte Verteilung der verringerten\nArbeitszeit soll im Antrag angegeben wer-                5. Anzahl der Kinder,\nden.“\n6. Dauer des Erziehungsgeldbezugs,\n9. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              7. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes vor\nund nach dem sechsten Lebensmonat,\n„(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müs-\nsen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach Geburt              8. Beteiligung am Erwerbsleben während des\ndes Kindes oder nach der Mutterschutzfrist (§ 15                      Erziehungsgeldbezugs,\nAbs. 2 Satz 2) beginnen soll, spätestens sechs\n9. Elternzeit, auch des Ehegatten oder Lebens-\nWochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn\npartners, Dauer der Elternzeit und gleichzeiti-\nschriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzei-\nge Erwerbstätigkeit.“\ntig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei\nJahren sie Elternzeit nehmen werden. Bei dringen-             b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene\nkürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit            In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni“ durch die\nim Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit              Angabe „30. April“ ersetzt.\nder Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutter-\nschutzgesetzes auf den Zweijahreszeitraum nach\nSatz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit       13. § 24 wird wie folgt geändert:\nim Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist fol-          a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\ngenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutter-\nschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgeset-                   „(2) Für Geburten vor dem 1. Januar 2004 und\nzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zwei-               die vor diesem Zeitpunkt bei der berechtigten\njahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. Die Eltern-               Person aufgenommenen Kinder richtet sich der\nzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden;                Anspruch auf Erziehungsgeld für das erste\neine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit            Lebensjahr nach den Vorschriften dieses Geset-\nder Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der                      zes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden\nArbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen.“                    Fassung; für Geburten vor dem 1. Mai 2003 und\ndie vor diesem Zeitpunkt bei der berechtigten\nPerson aufgenommenen Kinder richtet sich der\n10. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5                  Anspruch auf Erziehungsgeld für das zweite\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 3“ ersetzt.                    Lebensjahr nach den Vorschriften dieses Geset-\nzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden\nFassung.“\n11. § 22 wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Wörter „zweiter Halbsatz“ werden gestri-                              Artikel 21\nchen.\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes\nbb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nDie Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2, 3“ wird durch       Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-\ndie Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 5“ ersetzt.          kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                       geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 24. Dezem-\nber 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:\n„(5) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nbuch gilt entsprechend.“\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „7 188 Euro“\ndurch die Angabe „7 680 Euro“ ersetzt.\n12. § 23 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       2. In § 20 wird Absatz 1 aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003               3091\nArtikel 22                           1. In § 5 wird Absatz 2 folgender Satz angefügt:\nÄnderung des                                 „Der sich in Anwendung des Satzes 1 für das Jahr\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                        2004 ergebende Jahresbetrag ist für das Jahr 2004\num 2 vom Hundert zu verringern.“\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-            2. In § 8 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),             „(3) Die Beträge in Absatz 1 und die nach Absatz 2\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. De-         bestimmten Beträge ändern sich nach Maßgabe des\nzember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:           § 5 Abs. 2.“\n1. Dem § 213 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\nArtikel 26\n„Der nach Satz 1 bis 3 ermittelte Bundeszuschuss\nverringert sich um zwei Milliarden Euro (Minderungs-                              Änderung\nbetrag). Ausgangsbetrag für den nach Satz 1 bis 3 zu                des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nändernden Bundeszuschuss ist jeweils der zuletzt\nfestgesetzte Bundeszuschuss ohne den Minderungs-             In § 6a des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom\nbetrag.“                                                  27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden Allge-\nmeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt\n2. In § 287e Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern            Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten be-\n„Bundeszuschüsse in der Bundesrepublik Deutsch-           reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 256 der Ver-\nland ohne das Beitrittsgebiet“ die Wörter „ohne den       ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-\nMinderungsbetrag nach § 213 Abs. 2 Satz 4“ einge-         ändert worden ist, wird Absatz 2 folgender Satz angefügt:\nfügt.                                                     „Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Aus-\ngleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 vom Hundert,\nfür das Jahr 2005 um 8 vom Hundert und vom Jahr 2006\nArtikel 23                           an jeweils um 12 vom Hundert verringert.“\nÄnderung des\nGemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes                                            Artikel 27\nRückkehr\nIn § 10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzum einheitlichen Verordnungsrang\n28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Arti-\nkel 49 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)         Die auf den Artikeln 10 und 17 beruhenden Teile der\ngeändert worden ist, werden die Wörter „3 280 Millionen       dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund\nDeutsche Mark jährlich“ durch die Wörter „1 677 Millio-       der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-\nnen Euro jährlich, im Jahr 2004 und in den Folgejahren        verordnung geändert werden.\njeweils bis zu einem Betrag von 1 667 Millionen Euro“ er-\nsetzt.\nArtikel 28\nNeufassung\nArtikel 24                                     des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nÄnderung des Personenbeförderungsgesetzes\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungs-\nDem § 45a des Personenbeförderungsgesetzes in der           geldgesetzes in der vom 1. Januar 2004 an geltenden\nFassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990                 Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 49 des Geset-\nzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert wor-\nden ist, wird Absatz 2 folgender Satz angefügt:                                        Artikel 29\n„Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Aus-                                   Inkrafttreten\ngleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 vom Hundert,\nfür das Jahr 2005 um 8 vom Hundert und vom Jahr 2006\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nan jeweils um 12 vom Hundert verringert.“\n1. Januar 2004 in Kraft.\n(2) Die Vorschriften des Artikels 14 Nr. 1 treten mit Be-\nArtikel 25                           ginn des Kalendervierteljahres in Kraft, das dem Tag der\nVeröffentlichung der Ermächtigung durch den Rat der\nÄnderung des Regionalisierungsgesetzes                  Europäischen Union im Amtsblatt EU Reihe L folgt. Der\nTag der Veröffentlichung der Ermächtigung durch den Rat\nDas Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993           der Europäischen Union wird vom Bundesministerium\n(BGBl. I S. 2378, 2395), geändert durch das Gesetz vom        der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gege-\n26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2264), wird wie folgt geändert:     ben.","3092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}