{"id":"bgbl1-2003-68-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":68,"date":"2003-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/68#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_68.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes","law_date":"2003-12-22T00:00:00Z","page":3074,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["3074          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nVom 22. Dezember 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer\nStrahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbe-\ntreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage\nArtikel 1                             vor dem 1. Januar 2015\nÄnderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                   1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sin-\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000                 ne des § 30 des Baugesetzbuches oder\n(BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 134 der        2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),                 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden\nwird wie folgt geändert:                                            ist,\n1. In § 2 Abs. 2 wird am Ende der Nummer 2 das Komma            in Betrieb genommen worden ist.\ndurch einen Punkt ersetzt und das Wort „und“ gestri-            (4) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 3, die\nchen sowie die Nummer 3 aufgehoben.                          im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet\nwurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach\n2. § 8 wird wie folgt gefasst:                                  dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert\nworden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung\n„§ 8\nverpflichtet, wenn sie sich\nVergütung für\nStrom aus solarer Strahlungsenergie                1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Be-\nschlusses über die Aufstellung oder Änderung des\n(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom             Bebauungsplans bereits versiegelt waren,\naus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung\nmindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde.                     2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder\nmilitärischer Nutzung oder\n(2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf\neinem Gebäude oder einer Lärmschutzwand ange-                3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser\nbracht ist, erhöht sich die Vergütung                            Anlagen im Bebauungsplan ausgewiesen sind und\nzum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstel-\n1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt\nlung oder Änderung des Bebauungsplans als\num mindestens 11,7 Cent pro Kilowattstunde,\nAckerland genutzt wurden.\n2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt um mindestens\n8,9 Cent pro Kilowattstunde und                             (5) Die Mindestvergütungen werden beginnend mit\ndem 1. Januar 2005 jährlich für jeweils ab diesem Zeit-\n3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt um mindestens          punkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils\n8,3 Cent pro Kilowattstunde.                             5 vom Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung ist\nDie Mindestvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um           auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden.\njeweils weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die\n(6) Mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder\nAnlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Ge-\nan oder auf demselben Gebäude befinden und in-\nbäudes angebracht ist und einen wesentlichen Be-\nnerhalb von sechs aufeinander folgenden Kalender-\nstandteil des Gebäudes bildet. § 4 Satz 2 erster Halb-\nmonaten in Betrieb genommen worden sind, gelten\nsatz findet entsprechend Anwendung.\nzum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach\n(3) Wenn die Anlage nicht an oder auf einer bauli-        Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene\nchen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen         Anlage als eine Anlage.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003                3075\n3. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:                          und 4 ist nur für Strom aus einer Anlage anzuwenden,\n„§ 13                                    die nach dem 30. Juni 2004 in Betrieb genommen\nworden ist.“\nÜbergangsvorschriften\nFür Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom\naus solarer Strahlungsenergie, die bis zum 31. De-\nzember 2003 in Betrieb genommen worden sind, gel-                                        Artikel 2\nten die bisherigen Vorschriften mit der Maßgabe, dass                                  Inkraftreten\nab dem 1. Januar 2004 § 8 Abs. 1, 2, 5 und 6 anzu-\nwenden ist, sofern die Anlage nach dem 31. Dezem-               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nber 2003 in Betrieb genommen worden ist. § 8 Abs. 3         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}