{"id":"bgbl1-2003-67-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":67,"date":"2003-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/67#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-67-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_67.pdf#page=22","order":5,"title":"Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch","law_date":"2003-12-27T00:00:00Z","page":3022,"pdf_page":22,"num_pages":50,"content":["3022         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\nGesetz\nzur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch\nVom 27. Dezember 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das fol-    Artikel 24 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes\ngende Gesetz beschlossen:\nArtikel 25 Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines\nvorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler\nArtikel 26 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes\nInhaltsverzeichnis\nArtikel 27 Änderung des Entschädigungsrentengesetzes\nArtikel 1  Sozialgesetzbuch (SGB)                              Artikel 28 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes\nZwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe –                 Artikel 29 Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG\nArtikel 2  Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch         Artikel 30 Änderung des Asylverfahrensgesetzes\n– Allgemeiner Teil –\nArtikel 31 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung\nArtikel 3  Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 32 Änderung des Konsulargesetzes\n– Arbeitsförderung –\nArtikel 33 Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung\nArtikel 4  Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n– Gesetzliche Krankenversicherung –                 Artikel 34 Änderung der Zivilprozessordnung\nArtikel 5  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch       Artikel 35 Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung\n– Gesetzliche Rentenversicherung –                  Artikel 36 Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverord-\nArtikel 6  Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch                   nung\n– Gesetzliche Unfallversicherung –                  Artikel 37 Änderung des Strafvollzugsgesetzes\nArtikel 7  Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch         Artikel 38 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\n– Kinder- und Jugendhilfe –\nArtikel 39 Änderung der Kostenordnung\nArtikel 8  Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\n– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-      Artikel 40 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes\nschen –                                             Artikel 41 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nArtikel 9  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch        Artikel 42 Änderung des Wohngeldgesetzes\n– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-\nschutz –                                            Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei\nSchwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen\nArtikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n– Soziale Pflegeversicherung –                      Artikel 44 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nArtikel 11 Änderung des Altenpflegegesetzes                    Artikel 45 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nArtikel 12 Änderung der Verordnung zur Durchführung des        Artikel 46 Änderung des Zivildienstgesetzes\n§ 76 des Bundessozialhilfegesetzes                  Artikel 47 Änderung der Abgabenordnung\nArtikel 13 Änderung der Eingliederungshilfe-Verordnung         Artikel 48 Änderung des Einkommensteuergesetzes\nArtikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des        Artikel 49 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-\n§ 72 des Bundessozialhilfegesetzes                             ordnung 2000\nArtikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchführung des        Artikel 50 Änderung des Gewerbesteuergesetzes\n§ 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes     Artikel 51 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999\nArtikel 16 Änderung      der  Sozialhilfedatenabgleichsverord- Artikel 52 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nnung\nArtikel 53 Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichs-\nArtikel 17 Änderung des Heimgesetzes                                      leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nArtikel 18 Änderung der Verordnung über die Pflichten der      Artikel 54 Änderung der Hörgeräteakustikermeisterverord-\nTräger von Altenheimen, Altenwohnheimen und                    nung\nPflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegen-\nnahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbrin-      Artikel 55 Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsver-\ngung eines Bewohners oder Bewerbers                            ordnung\nArtikel 19 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer     Artikel 56 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung\nStiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“                     der Landwirte\nArtikel 20 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes          Artikel 57 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-\nversicherung der Landwirte\nArtikel 21 Änderung des Bundesausbildungsförderungsge-\nsetzes                                              Artikel 58 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nArtikel 59 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge\nArtikel 22 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-\nsetzes                                              Artikel 60 Änderung des Gesetzes über die Heimkehrerstif-\ntung\nArtikel 23 Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehl-\nsubventionierung im Wohnungswesen                   Artikel 61 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003                  3023\nArtikel 62    Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes                                   Drittes Kapitel\nArtikel 63    Änderung der Schwerbehindertenausweisverord-                        Hilfe zum Lebensunterhalt\nnung\n§ 27 Notwendiger Lebensunterhalt\nArtikel 64    Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsab-\ngabeverordnung                                     § 28 Regelbedarf, Inhalt der Regelsätze\nArtikel 65    Änderung des Straßenverkehrsgesetzes               § 29 Unterkunft und Heizung\nArtikel 66    Änderung der Fahrzeugregisterverordnung            § 30 Mehrbedarf\nArtikel 67    Weitergeltung von Rechtsverordnungen               § 31 Einmalige Bedarfe\nArtikel 68    Aufhebung von Vorschriften                         § 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung\nArtikel 69    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang         § 33 Beiträge für die Vorsorge\nArtikel 70    Inkrafttreten                                      § 34 Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen\n§ 35 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen\nArtikel 1                           § 36 Vermutung der Bedarfsdeckung\nSozialgesetzbuch (SGB)                         § 37 Ergänzende Darlehen\n§ 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage\nZwölftes Buch (XII)\n§ 39 Einschränkung der Leistung\n– Sozialhilfe –\n§ 40 Verordnungsermächtigung\nInhaltsverzeichnis\nViertes Kapitel\nErstes Kapitel\nGrundsicherung im Alter\nAllgemeine Vorschriften\nund bei Erwerbsminderung\n§ 1     Aufgabe der Sozialhilfe\n§ 2     Nachrang der Sozialhilfe                                                         Erster Abschnitt\n§ 3     Träger der Sozialhilfe                                                              Grundsätze\n§ 4     Zusammenarbeit                                           § 41 Leistungsberechtigte\n§ 5     Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege                   § 42 Umfang der Leistungen\n§ 6     Fachkräfte                                               § 43 Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhalts-\nansprüchen\n§ 7     Aufgabe der Länder\nZweiter Abschnitt\nZweites Kapitel\nVerfahrensbestimmungen\nLeistungen der Sozialhilfe\n§ 44 Besondere Verfahrensregelungen\nErster Abschnitt                      § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung\nGrundsätze der Leistungen                   § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversiche-\n§ 8     Leistungen                                                    rung\n§ 9     Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles\nFünftes Kapitel\n§ 10    Leistungserbringung\nHilfen zur Gesundheit\n§ 11    Beratung und Unterstützung, Aktivierung\n§ 12    Leistungsabsprache                                       § 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe\n§ 13    Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen § 48 Hilfe bei Krankheit\n§ 14    Vorrang von Prävention und Rehabilitation                § 49 Hilfe zur Familienplanung\n§ 15    Vorbeugende und nachgehende Leistungen                   § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft\n§ 16    Familiengerechte Leistungen                              § 51 Hilfe bei Sterilisation\nZweiter Abschnitt                      § 52 Leistungserbringung, Vergütung\nAnspruch auf Leistungen\nSechstes Kapitel\n§ 17    Anspruch\nEingliederungshilfe\n§ 18    Einsetzen der Sozialhilfe                                                  für behinderte Menschen\n§ 19    Leistungsberechtigte\n§ 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe\n§ 20    Eheähnliche Gemeinschaft\n§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe\n§ 21    Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zwei-\nten Buch                                                 § 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen\n§ 22    Sonderregelungen für Auszubildende                       § 56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte\n§ 23    Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer             § 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget\n§ 24    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland                      § 58 Gesamtplan\n§ 25    Erstattung von Aufwendungen Anderer                      § 59 Aufgaben des Gesundheitsamtes\n§ 26    Einschränkung, Aufrechnung                               § 60 Verordnungsermächtigung","3024          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\nSiebtes Kapitel                                            Vierter Abschnitt\nHilfe zur Pflege                                   Einschränkung der Anrechnung\n§ 61 Leistungsberechtigte und Leistungen                     § 92 Anrechnung bei behinderten Menschen\n§ 62 Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse\nFünfter Abschnitt\n§ 63 Häusliche Pflege\nVerpflichtungen anderer\n§ 64 Pflegegeld\n§ 93 Übergang von Ansprüchen\n§ 65 Andere Leistungen\n§ 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürger-\n§ 66 Leistungskonkurrenz                                           lichem Recht Unterhaltspflichtigen\n§ 95 Feststellung der Sozialleistungen\nAchtes Kapitel\nSechster Abschnitt\nHilfe zur Überwindung\nbesonderer sozialer Schwierigkeiten                               Verordnungsermächtigungen\n§ 67 Leistungsberechtigte                                    § 96 Verordnungsermächtigungen\n§ 68 Umfang der Leistungen\nZwölftes Kapitel\n§ 69 Verordnungsermächtigung\nZuständigkeit der Träger der Sozialhilfe\nNeuntes Kapitel                                             Erster Abschnitt\nHilfe in anderen Lebenslagen                             Sachliche und örtliche Zuständigkeit\n§ 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts                   § 97 Sachliche Zuständigkeit\n§ 71 Altenhilfe                                              § 98 Örtliche Zuständigkeit\n§ 72 Blindenhilfe                                            § 99 Vorbehalt abweichender Durchführung\n§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen\nZweiter Abschnitt\n§ 74 Bestattungskosten\nSonderbestimmungen\nZehntes Kapitel                      § 100 Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen\nEinrichtungen                             Fürsorgevereinbarung\n§ 75 Einrichtungen und Dienste                               § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel\n§ 76 Inhalt der Vereinbarungen\nDreizehntes Kapitel\n§ 77 Abschluss von Vereinbarungen\nKosten\n§ 78 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen\n§ 79 Rahmenverträge                                                                 Erster Abschnitt\n§ 80 Schiedsstelle                                                                    Kostenersatz\n§ 81 Verordnungsermächtigungen                               § 102 Kostenersatz durch Erben\n§ 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten\nElftes Kapitel                     § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen\nEinsatz des                       § 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfä-\nEinkommens und des Vermögens                          hige Unterkunftskosten\nErster Abschnitt                                          Zweiter Abschnitt\nEinkommen                                               Kostenerstattung\n§ 82 Begriff des Einkommens                                              zwischen den Trägern der Sozialhilfe\n§ 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen              § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung\n§ 84 Zuwendungen                                             § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Fa-\nmilie\nZweiter Abschnitt                    § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland\nEinkommensgrenzen für die                   § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts\nLeistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel\n§ 110 Umfang der Kostenerstattung\n§ 85 Einkommensgrenze\n§ 111 Verjährung\n§ 86 Abweichender Grundbetrag\n§ 112 Kostenerstattung auf Landesebene\n§ 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze\n§ 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze                              Dritter Abschnitt\n§ 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf                                Sonstige Regelungen\n§ 113 Vorrang der Erstattungsansprüche\nDritter Abschnitt\n§ 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonsti-\nVermögen\ngen Vorschriften\n§ 90 Einzusetzendes Vermögen\n§ 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise\n§ 91 Darlehen                                                      aus dem Ausland","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003                3025\nVierzehntes Kapitel                        (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhalts-\nVerfahrensbestimmungen                      pflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, blei-\nben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leis-\n§ 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter\ntungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil\n§ 117 Pflicht zur Auskunft                                     nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistun-\n§ 118 Überprüfung, Verwaltungshilfe                            gen vorgesehen sind.\n§ 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes\n§ 120 Verordnungsermächtigung                                                               §3\nTräger der Sozialhilfe\nFünfzehntes Kapitel\n(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen\nStatistik                         Trägern geleistet.\n§ 121 Bundesstatistik\n(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien\n§ 122 Erhebungsmerkmale                                        Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht\n§ 123 Hilfsmerkmale                                            etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch\n§ 124 Periodizität, Berichtszeitraum                           Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen\nörtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben\n§ 125 Auskunftspflicht\neinverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Er-\n§ 126 Übermittlung, Veröffentlichung                           füllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind\n§ 127 Übermittlung an Kommunen                                 und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten\n§ 128 Zusatzerhebungen                                         Kreisgebiet sichergestellt ist.\n§ 129 Verordnungsermächtigung                                     (3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der\nSozialhilfe.\nSechzehntes Kapitel\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                                              §4\n§ 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute                                       Zusammenarbeit\n§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Sonderprogramms            (1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stel-\nMainzer Modell                                         len, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel die-\n§ 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deut-     nen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt\nsche im Ausland                                        werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern\n§ 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche       von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten und dem\nnach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes              Neunten Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleis-\n§ 134 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des      tungen, mit den gemeinsamen Servicestellen der Rehabi-\nZweiten Buches                                         litationsträger und mit Verbänden.\n§ 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbe-          (2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen,\nreinigungsgesetzes                                     gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leis-\n§ 136 Maßgaben des Einigungsvertrages                          tungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemein-\nschaften gebildet werden.\n(3) Soweit eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nErstes Kapitel                        personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer\nAllgemeine Vorschriften                      Vereinbarung zu regeln.\n§1                                                           §5\nAufgabe der Sozialhilfe                               Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege\nAufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtig-        (1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaf-\nten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der           ten des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der frei-\nWürde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so        en Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben\nweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben;       und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden\ndarauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren         durch dieses Buch nicht berührt.\nKräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben\ndie Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe          (2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchfüh-\nim Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwir-            rung dieses Buches mit den Kirchen und Religionsgesell-\nken.                                                           schaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden\nder freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Sie ach-\nten dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und\n§2                              Durchführung ihrer Aufgaben.\nNachrang der Sozialhilfe                        (3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein,\n(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Ein- dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohl-\nsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines         fahrtspflege zum Wohle der Leistungsberechtigten wirk-\nVermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche        sam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe sollen die Ver-\nLeistung von anderen, insbesondere von Angehörigen             bände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf\noder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.             dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen.","3026           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\n(4) Wird die Leistung im Einzelfall durch die freie Wohl-  7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)\nfahrtspflege erbracht, sollen die Träger der Sozialhilfe von\nsowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.\nder Durchführung eigener Maßnahmen absehen. Dies gilt\nnicht für die Erbringung von Geldleistungen.\n(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der                                  §9\nDurchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch die Ver-                             Sozialhilfe nach der\nbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen                     Besonderheit des Einzelfalles\ndie Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die\nVerbände mit der Beteiligung oder Übertragung einver-            (1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit\nstanden sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben den Leis-    des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs,\ntungsberechtigten gegenüber verantwortlich.                   den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mit-\nteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Le-\n(6) § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.             bensunterhalt.\n(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf\n§6                               die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen\nFachkräfte                           werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der\nLeistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilsta-\n(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches        tionär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies\nwerden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer      nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist,\nPersönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine          weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend\nihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten ha-          gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Ver-\nben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.             einbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels\n(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die       dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in\nErfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche           der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung\nFortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die          mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.\nDurchführung von Dienstleistungen, insbesondere von\n(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in\nBeratung und Unterstützung.\neiner Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch\nGeistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.\n§7\nAufgabe der Länder                                                    § 10\nDie obersten Landessozialbehörden unterstützen die                            Leistungserbringung\nTräger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufga-\nben nach diesem Buch. Dabei sollen sie insbesondere              (1) Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geld-\nden Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern der              leistung oder Sachleistung erbracht.\nSozialhilfe sowie die Entwicklung und Durchführung von           (2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Bera-\nInstrumenten der Dienstleistungen, der zielgerichteten        tung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und\nErbringung und Überprüfung von Leistungen und der             Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.\nQualitätssicherung fördern.\n(3) Die Geldleistung hat Vorrang vor der Sachleistung,\nsoweit nicht dieses Buch etwas anderes bestimmt oder\ndie Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser\nZweites Kapitel\noder wirtschaftlicher erreichen kann oder die Leistungs-\nLeistungen der Sozialhilfe                    berechtigten es wünschen. Gutscheine und andere un-\nbare Formen der Verrechnung gehören zu den Sachleis-\ntungen.\nErster Abschnitt\nGrundsätze der Leistungen\n§ 11\n§8                                                        Beratung\nund Unterstützung, Aktivierung\nLeistungen\n(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches werden\nDie Sozialhilfe umfasst:                                   die Leistungsberechtigten beraten und, soweit erforder-\n1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),                  lich, unterstützt.\n2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung              (2) Die Beratung betrifft die persönliche Situation, den\n(§§ 41 bis 46),                                           Bedarf sowie die eigenen Kräfte und Mittel sowie die\nmögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme\n3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),\nam Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der\n4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53         Notlage. Die aktive Teilnahme am Leben in der Gemein-\nbis 60),                                                  schaft umfasst auch ein gesellschaftliches Engagement.\nZur Überwindung der Notlage gehört auch, die Leis-\n5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),\ntungsberechtigten für den Erhalt von Sozialleistungen zu\n6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierig-       befähigen. Die Beratung umfasst auch eine gebotene\nkeiten (§§ 67 bis 69),                                    Budgetberatung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003                3027\n(3) Die Unterstützung umfasst Hinweise und, soweit        Personen sowie gegebenenfalls Wege zur Überwindung\nerforderlich, die Vorbereitung von Kontakten und die         der Notlage und zu gebotenen Möglichkeiten der aktiven\nBegleitung zu sozialen Diensten sowie zu Möglichkeiten       Teilnahme in der Gemeinschaft gemeinsam festgelegt\nder aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft           und die Leistungsabsprache unterzeichnet werden. So-\nunter Einschluss des gesellschaftlichen Engagements.         weit es auf Grund bestimmbarer Bedarfe erforderlich ist,\nSoweit Leistungsberechtigte zumutbar einer Tätigkeit         ist ein Förderplan zu erstellen und in die Leistungsab-\nnachgehen können, umfasst die Unterstützung auch das         sprache einzubeziehen. Sind Leistungen im Hinblick auf\nAngebot einer Tätigkeit sowie die Vorbereitung und           die sie tragenden Ziele zu überprüfen, kann dies in der\nBegleitung der Leistungsberechtigten. Auf die Wahrneh-       Leistungsabsprache näher festgelegt werden. Die Leis-\nmung von Unterstützungsangeboten ist hinzuwirken.            tungsabsprache soll regelmäßig gemeinsam überprüft\nKönnen Leistungsberechtigte durch Aufnahme einer zu-         und fortgeschrieben werden. Abweichende Regelungen\nmutbaren Tätigkeit Einkommen erzielen, sind sie hierzu       in diesem Buch gehen vor.\nsowie zur Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung\nverpflichtet.\n§ 13\n(4) Den Leistungsberechtigten darf eine Tätigkeit nicht\nzugemutet werden, wenn                                                     Leistungen für Einrichtungen,\nVorrang anderer Leistungen\n1. sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinde-\nrung oder Pflegebedürftigkeit hierzu nicht in der Lage      (1) Die Leistungen können entsprechend den Erforder-\nsind oder                                                nissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außer-\nhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teil-\n2. sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Ren-       stationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre\ntenversicherung (§ 35 des Sechsten Buches) entspre-      oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Stationäre\nchendes Lebensalter erreicht oder überschritten ha-      Einrichtungen sind Einrichtungen, in denen Leistungsbe-\nben oder                                                 rechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten.\n3. der Tätigkeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegen-     Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären\nsteht.                                                   und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor sta-\ntionären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leis-\nIhnen darf eine Tätigkeit insbesondere nicht zugemutet       tung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete sta-\nwerden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines         tionäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leis-\nKindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines        tung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.\nKindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der  Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu\nRegel nicht gefährdet, soweit unter Berücksichtigung der     prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtli-\nbesonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsbe-      chen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Un-\nrechtigten die Betreuung des Kindes in einer Tagesein-       zumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.\nrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften\ndes Achten Buches sichergestellt ist; die Träger der Sozi-      (2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle\nalhilfe sollen darauf hinwirken, dass Alleinerziehenden      Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sons-\nvorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes ange-      tigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der\nboten wird. Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichti-   Erziehung dienen.\ngen, die den Leistungsberechtigten durch die Führung\neines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen ent-\nstehen.                                                                                   § 14\n(5) Auf die Beratung und Unterstützung von Verbän-               Vorrang von Prävention und Rehabilitation\nden der freien Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der            (1) Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation sind\nrechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen ist        zum Erreichen der nach dem Neunten Buch mit diesen\nzunächst hinzuweisen. Ist die weitere Beratung durch         Leistungen verbundenen Ziele vorrangig zu erbringen.\neine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachbera-\ntungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hin-         (2) Die Träger der Sozialhilfe unterrichten die zuständi-\nzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach             gen Rehabilitationsträger und die Integrationsämter,\nSatz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebensla-         wenn Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation ge-\nge, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfor-      boten erscheinen.\nderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwun-\nden werden kann; in anderen Fällen können Kosten über-\nnommen werden. Die Kostenübernahme kann auch in                                           § 15\nForm einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der\nVorbeugende und nachgehende Leistungen\nSchuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungs-\nstellen erfolgen.                                               (1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden,\nwenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise\nabgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwen-\n§ 12\nden.\nLeistungsabsprache\n(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer\nVor oder spätestens bis zu vier Wochen nach Beginn        Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die\nfortlaufender Leistungen sollen in einer schriftlichen Leis- Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.\ntungsabsprache die Situation der leistungsberechtigten       § 54 ist vorrangig anzuwenden.","3028           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\n§ 16                                 (2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-\nrung ist nach den besonderen Voraussetzungen des Vier-\nFamiliengerechte Leistungen                     ten Kapitels dieses Buches Personen zu leisten, die das\nBei Leistungen der Sozialhilfe sollen die besonderen       65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr\nVerhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten         vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert\nberücksichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der    sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht\nFamilie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt          oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,\nder Familie festigen.                                         insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen,\nbeschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht\ngetrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die\nZweiter Abschnitt                            dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind\nzu berücksichtigen. Die Leistungen der Grundsicherung\nAnspruch auf Leistungen\nim Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum\n§ 17                              Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.\nAnspruch                                (3) Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behin-\nderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung\n(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit           besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen\nbestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der        Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Ka-\nAnspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder               pitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsbe-\ngepfändet werden.                                             rechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder\nLebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unver-\n(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach\nheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die\npflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das\nAufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Ver-\nErmessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistun-\nmögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses\ngen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht,\nBuches nicht zuzumuten ist.\nsind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragen-\nden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall             (4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Eltern-\ngegebenenfalls abzuändern.                                    teil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind\nbis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden\nEinkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils\n§ 18                              nicht berücksichtigt.\nEinsetzen der Sozialhilfe                        (5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Perso-\nnen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und\n(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der\nVermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im\nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,\nSinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen er-\nsetzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von\nbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die\nihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraus-\nAufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere\nsetzungen für die Leistung vorliegen.\nVerpflichtete haften als Gesamtschuldner.\n(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe       (6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für\noder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall           Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leis-\nbekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die       tung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem\ndarüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger             Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die\nder Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle          Pflege geleistet hat.\nunverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu\nübersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen\nfür die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1                                § 20\nmaßgebenden Zeitpunkt ein.                                                    Eheähnliche Gemeinschaft\nPersonen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben,\n§ 19                              dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Um-\nfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehe-\nLeistungsberechtigte                        gatten. § 36 gilt entsprechend.\n(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapi-\ntel dieses Buches ist Personen zu leisten, die ihren not-                                 § 21\nwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend\nSonderregelung für\naus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem\nLeistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch\nEinkommen und Vermögen, beschaffen können. Bei nicht\ngetrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind             Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfä-\ndas Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder              hige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsbe-\nLebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen; gehören           rechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebens-\nminderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer        unterhalt mit Ausnahme von Leistungen nach § 34, so-\nEltern oder eines Elternteils an und können sie den not-      weit sie nicht nach § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches zu\nwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und              übernehmen sind. Bestehen über die Zuständigkeit zwi-\nVermögen nicht beschaffen, sind auch das Einkommen            schen den zuständigen Leistungsträgern unterschiedli-\nund das Vermögen der Eltern oder des Elternteils              che Auffassungen, so findet § 45 des Zweiten Buches\ngemeinsam zu berücksichtigen.                                 Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003                 3029\n§ 22                              räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besit-\nzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in\nSonderregelungen für Auszubildende                  dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Satz 2 fin-\n(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des          det keine Anwendung, wenn der Ausländer im Bundes-\nBundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60            gebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flücht-\nbis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungs-         lings genießt oder der Wechsel in ein anderes Land zur\nfähig ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebens-        Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und\nunterhalt. In besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Le-       Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus ver-\nbensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen geleistet wer-   gleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.\nden.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubilden-                                   § 24\nde,                                                                      Sozialhilfe für Deutsche im Ausland\n1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbil-               (1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\ndungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Aus-          Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann\nbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des      im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen\nDritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbil-          einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und\ndungsbeihilfe haben oder                                  zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das\n2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-       Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:\nausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1       1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtli-\nSatz 1 des Dritten Buches bemisst.                            chen Gründen im Ausland bleiben muss,\n2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrich-\n§ 23                                  tung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder\nSozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer            3. hoheitliche Gewalt.\n(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhal-        (2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von\nten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit,      dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von\nHilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe        anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.\nzur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften\ndes Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann          (3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der\nSozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall ge-   Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten\nrechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten      sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthalts-\nnicht für Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsbe-       land.\nrechtigung oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis         (4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu bean-\nsind oder die im Besitz einer befristeten Aufenthaltsge-      tragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche\nnehmigung sind und sich voraussichtlich dauerhaft im          Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstel-\nBundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen        lende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Aus-\naußer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige        land oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zustän-\nSozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, blei-  dige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1\nben unberührt.                                                Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber-           (5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte\nleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozial-       und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusam-\nhilfe.                                                        men, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der äl-\n(3) Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu      testen Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist\nerlangen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sind sie     keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemein-\nzum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer               samer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu\nKrankheit eingereist, soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur   bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange\nzur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes          eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.\noder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebote-            (6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deut-\nne Behandlung einer schweren oder ansteckenden Er-            schen Dienststellen im Ausland zusammen.\nkrankung geleistet werden.\n(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf\n§ 25\nfür sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwande-\nrungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist                   Erstattung von Aufwendungen Anderer\nauf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwir-\nken.                                                             Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Leistungen\nerbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe\n(5) In den Teilen des Bundesgebiets, in denen sich         nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwen-\nAusländer einer ausländerrechtlichen räumlichen Be-           dungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie\nschränkung zuwider aufhalten, darf der für den tatsächli-     nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu\nchen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe nur     tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb\ndie nach den Umständen unabweisbar gebotene Leis-             angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozial-\ntung erbringen. Das Gleiche gilt für Ausländer, die eine      hilfe beantragt wird.","3030            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\n§ 26                                                         § 28\nEinschränkung, Aufrechnung                                 Regelbedarf, Inhalt der Regelsätze\n(1) Die Leistung soll bis auf das zum Lebensunterhalt          (1) Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensun-\nUnerlässliche eingeschränkt werden                             terhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von\n1. bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des          Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonder-\n18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen ver-          bedarfe nach den §§ 30 bis 34 wird nach Regelsätzen\nmindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für      erbracht. Die Bedarfe werden abweichend festgelegt,\ndie Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizu-         wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise ander-\nführen,                                                    weitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach\nerheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.\n2. bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr\nunwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.                      (2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsver-\nordnung zum 1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der\nSo weit wie möglich ist zu verhüten, dass die unterhalts-\nmonatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverord-\nberechtigten Angehörigen oder andere mit ihnen in Haus-\nnung nach § 40 fest. Sie können dabei die Träger der\nhaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte durch\nSozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in der\ndie Einschränkung der Leistung mitbetroffen werden.\nRechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen re-\n(2) Die Leistung kann bis auf das jeweils Unerlässliche     gionale Regelsätze zu bestimmen. Die Regelsätze für den\nmit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine          Haushaltsvorstand (Eckregelsätze) in den Ländern Bran-\nleistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn          denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-\nes sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrach-        sen-Anhalt und Thüringen dürfen bis zur Festsetzung im\nter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungs-     Jahre 2010 nicht mehr als 14 Euro unter dem durch-\nberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich        schnittlichen Eckregelsatz in den anderen Ländern fest-\noder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige            gesetzt werden.\nAngaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veran-\nlasst hat, oder wenn es sich um Ansprüche auf Kosten-             (3) Die Regelsätze werden so bemessen, dass der\nersatz nach den §§ 103 und 104 handelt. Die Aufrech-           Bedarf nach Absatz 1 dadurch gedeckt werden kann. Die\nnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei            Regelsatzbemessung berücksichtigt Stand und Entwick-\nJahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der           lung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und\nSozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann          Lebenshaltungskosten. Grundlage sind die tatsächli-\nerneut aufgerechnet werden.                                    chen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von\nHaushalten in unteren Einkommensgruppen. Daten-\n(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfol-         grundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichpro-\ngen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen               be. Die Bemessung wird überprüft und gegebenenfalls\nwerden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozi-          weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Ein-\nalhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt     kommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.\nworden war.\n(4) Die Regelsatzbemessung gewährleistet, dass bei\n(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der      Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kin-\nGesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.               dern die Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträ-\ngen der Leistungen nach den §§ 29 und 31 und unter\nBerücksichtigung eines durchschnittlich abzusetzenden\nDrittes Kapitel                         Betrages nach § 82 Abs. 3 unter den erzielten monat-\nHilfe zum Lebensunterhalt                      lichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer\nLohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger ein-\n§ 27                              maliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld\nin einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einer\nNotwendiger Lebensunterhalt                      alleinverdienenden vollzeitbeschäftigten Person bleiben.\n(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbe-              (5) Wird jemand in einer anderen Familie oder bei an-\nsondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege,         deren Personen als bei seinen Eltern oder einem Elternteil\nHausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des tägli-        untergebracht, so wird in der Regel der notwendige\nchen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täg-         Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen in Höhe\nlichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Be-          der tatsächlichen Kosten der Unterbringung bemessen,\nziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen         sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht\nLeben.                                                         übersteigen.\n(2) Bei Kindern und Jugendlichen umfasst der not-\nwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, insbe-                                       § 29\nsondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwach-\nsen bedingten Bedarf.                                                          Unterkunft und Heizung\n(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Personen               (1) Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der\ngeleistet werden, die ein für den notwendigen Lebens-          tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die\nunterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen                Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit\nhaben, jedoch einzelne für ihren Lebensunterhalt erfor-        des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie inso-\nderliche Tätigkeiten nicht verrichten können. Von den          weit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Ver-\nLeistungsberechtigten kann ein angemessener Kosten-            mögen nach § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, anzuer-\nbeitrag verlangt werden.                                       kennen. Satz 2 gilt solange, als es diesen Personen nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003              3031\nmöglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Woh-            1. in Höhe von 36 vom Hundert des Eckregelsatzes für\nnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise               ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei\ndie Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längs-            Kinder unter sechzehn Jahren, oder\ntens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages\n2. in Höhe von 12 vom Hundert des Eckregelsatzes für\nüber eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte\njedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1\nden dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach\nnicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom\nden Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Umstände in Kenntnis\nHundert des Eckregelsatzes.\nzu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unter-\nkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe         (4) Für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr\nnur zur Übernahme angemessener Aufwendungen ver-              vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54\npflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden     Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geleistet wird, wird ein Mehrbe-\nAufwendungen vorher zugestimmt. Leistungen für die            darf von 35 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes\nUnterkunft sollen an den Vermieter oder andere Emp-           anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender\nfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckent-           Bedarf besteht. Satz 1 kann auch nach Beendigung der in\nsprechende Verwendung durch die Leistungsberechtig-           § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen wäh-\nten nicht sichergestellt ist; die Leistungsberechtigten sind  rend einer angemessenen Übergangszeit, insbesondere\nhiervon schriftlich zu unterrichten. Wohnungsbeschaf-         einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. Absatz 1\nfungskosten und Mietkautionen können bei vorheriger Zu-       Nr. 2 ist daneben nicht anzuwenden.\nstimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll                (5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen\nerteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der           oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung\nSozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen          bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Er-\nnotwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Un-           nährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener\nterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefun-          Höhe anerkannt.\nden werden kann.\n(6) Die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehr-\n(2) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich\nbedarfs darf die Höhe des maßgebenden Regelsatzes\ndie Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche\nnicht übersteigen.\nPauschale abgelten, wenn auf dem örtlichen Wohnungs-\nmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum ver-\nfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzu-                                 § 31\nmutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die                              Einmalige Bedarfe\ntatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungs-\nmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Ver-      (1) Leistungen für\nhältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen.       1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                                Haushaltsgeräten,\n(3) Leistungen für Heizung werden in tatsächlicher         2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei\nHöhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Leistun-           Schwangerschaft und Geburt sowie\ngen können durch eine monatliche Pauschale abgegol-\nten werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die          3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul-\npersönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und           rechtlichen Bestimmungen\nBeschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heiz-             werden gesondert erbracht.\nmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu be-\nrücksichtigen.                                                  (2) Leistungen nach Absatz 1 werden auch erbracht,\nwenn die Leistungsberechtigten keine Regelsatzleistun-\ngen benötigen, den Bedarf jedoch aus eigenen Kräften\n§ 30                            und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle\nMehrbedarf                           kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie\ninnerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten\n(1) Für Personen, die\nnach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leis-\n1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder                    tung entschieden worden ist.\n2. unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert nach dem           (3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können\nSechsten Buch sind,                                       als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemes-\nsung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über\nund einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches\ndie erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare\nmit dem Merkzeichen G besitzen, wird ein Mehrbedarf\nErfahrungswerte zu berücksichtigen.\nvon 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes an-\nerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Be-\ndarf besteht.                                                                             § 32\n(2) Für werdende Mütter nach der 12. Schwanger-                                  Beiträge für die\nschaftswoche wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert                       Kranken- und Pflegeversicherung\ndes maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht\n(1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1\nim Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.\ndes Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten\n(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren min-         Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte\nderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren        sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften\nPflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichen-      Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten, werden\nder Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen               die Krankenversicherungsbeiträge übernommen, soweit","3032           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\ndie genannten Personen die Voraussetzungen des § 19              (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst\nAbs. 1 erfüllen. § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht    insbesondere Kleidung und einen angemessenen Bar-\nanzuwenden.                                                    betrag zur persönlichen Verfügung; § 31 Abs. 2 Satz 2 ist\nnicht anzuwenden. Leistungsberechtigte, die das 18. Le-\n(2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwil-\nbensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in\nlige Krankenversicherung übernommen werden, soweit\nHöhe von mindestens 26 vom Hundert des Eckregel-\nsie angemessen sind. Zur Aufrechterhaltung einer freiwil-\nsatzes. Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr\nligen Krankenversicherung werden solche Beiträge über-\nnoch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Lan-\nnommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussicht-\ndesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für\nlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 82 Abs. 2 Nr. 3 ist\ndie in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe\ninsoweit nicht anzuwenden.\ndes Barbetrages fest. Der Barbetrag wird gemindert, so-\n(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Krankenversi-          weit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder\ncherungsbeiträge übernommen werden, werden auch die            für den Leistungsberechtigten nicht möglich ist.\ndamit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversiche-\nrung übernommen.                                                                           § 36\nVermutung der Bedarfsdeckung\n§ 33\nLebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfra-\nBeiträge für die Vorsorge\ngende Person), gemeinsam mit anderen Personen in\nUm die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine             einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen\nangemessene Alterssicherung oder auf ein angemesse-            Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirt-\nnes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen          schaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von\nKosten übernommen werden.                                      ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit\ndies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet wer-\n§ 34                               den kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird\noder die nachfragende Person von den Mitgliedern der\nHilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen               Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen\n(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn             zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensun-\ndies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung            terhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht für nachfragende\neiner vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen    Personen,\nübernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und not-           1. die schwanger sind oder ihr leibliches Kind bis zur\nwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten                 Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen und mit\ndroht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darle-          ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben,\nhen erbracht werden.                                               oder\n(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung           2. die im Sinne des § 53 behindert oder im Sinne des\nvon Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhält-               § 61 pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten\nnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit         Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die\n§ 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, teilt das          genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und\nGericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe           das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zu dem\noder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrneh-               Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung\nmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben unverzüglich              erfolgt.\n1. den Tag des Eingangs der Klage,\n2. die Namen und die Anschriften der Parteien,                                             § 37\n3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,                                Ergänzende Darlehen\n(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfass-\n4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes\nter und nach den Umständen unabweisbar gebotener\nund der geltend gemachten Entschädigung und\nBedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen\n5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern die-          auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen\nser bereits bestimmt ist,                                  erbracht werden.\nmit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mit-             (2) Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt\ngeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die         kann die Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Teil-\nNichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift        beträgen in Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Eckregel-\noffensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters       satzes von der Leistung einbehalten werden.\nberuht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entspre-\nchende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bun-                                        § 38\ndesversorgungsgesetz verwendet werden.\nDarlehen bei vorübergehender Notlage\n§ 35                                 (1) Sind Leistungen nach den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und\nder Barbetrag nach § 35 Abs. 2 voraussichtlich nur für\nNotwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen\nkurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als\n(1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen         Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von\numfasst den darin erbrachten sowie in stationären Ein-         Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2\nrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebens-         können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemein-\nunterhalt.                                                     sam vergeben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003                3033\n(2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechen-     1. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Re-\nde Anwendung.                                                    gelsatz nach § 28,\n2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für\n§ 39                                Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leis-\nEinschränkung der Leistung                         tungen in einer stationären oder teilstationären Ein-\nrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung\n(1) Lehnen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Ver-\nBeträge in Höhe der durchschnittlichen angemesse-\npflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnah-\nnen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete\nme an einer erforderlichen Vorbereitung ab, vermindert\neines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 98\nsich der maßgebende Regelsatz in einer ersten Stufe um\nzuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu le-\nbis zu 25 vom Hundert, bei wiederholter Ablehnung in\ngen,\nweiteren Stufen um jeweils bis zu 25 vom Hundert. Die\nLeistungsberechtigten sind vorher entsprechend zu be-        3. die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die ein-\nlehren.                                                          maligen Bedarfe entsprechend § 31,\n(2) § 26 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.                  4. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversiche-\nrungsbeiträgen entsprechend § 32,\n§ 40                            5. Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34.\nVerordnungsermächtigung                       Reichen die Leistungen nach Satz 1 nicht aus, um diesen\nDas Bundesministerium für Gesundheit und Soziale          Bedarf des Antragsberechtigten zu decken, können wei-\nSicherung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesmi-          tere Leistungen als ergänzende Darlehen entsprechend\nnisterium der Finanzen und dem Bundesministerium für         § 37 erbracht werden.\nWirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt, Be-                                      § 43\nmessung und Aufbau der Regelsätze nach § 28 sowie\nBesonderheiten bei\nihre Berechnung und Fortschreibung.\nVermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen\n(1) Einkommen und Vermögen des nicht getrennt le-\nViertes Kapitel                         benden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Part-\nners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen Be-\nGrundsicherung im Alter                      darf nach diesem Buch übersteigen, sind nach den §§ 19\nund bei Erwerbsminderung                       und 20 Satz 1 zu berücksichtigen; § 36 Satz 1 ist nicht\nanzuwenden.\nErster Abschnitt\n(2) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten ge-\nGrundsätze                              genüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksich-\ntigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne\n§ 41                            des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von\nLeistungsberechtigte                       100 000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkom-\nmen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort ge-\n(1) Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und      nannte Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der\nbei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit         Vermutung nach Satz 2 kann der zuständige Träger der\ngewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die                       Sozialhilfe von den Leistungsberechtigten Angaben ver-\n1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder                   langen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnis-\nse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen\n2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von        im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Über-\nder jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemin-       schreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze\ndert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches        vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten\nsind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle  gegenüber dem Träger der Sozialhilfe verpflichtet, über\nErwerbsminderung behoben werden kann,                    ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit\nauf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter        die Durchführung dieses Buches es erfordert. Die Pflicht\nund bei Erwerbsminderung nach diesem Kapitel erhalten.       zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen\n(2) Anspruch auf Leistungen haben Leistungsberech-        des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen\ntigte nach Absatz 1, soweit sie ihren Lebensunterhalt        oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Leistungsberechtigte\nnicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82           haben keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorien-\nbis 84 und 90 beschaffen können.                             tierten Grundsicherung, wenn die nach Satz 2 geltende\nVermutung nach Satz 4 und 5 widerlegt ist.\n(3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Ka-\npitel haben Personen, die in den letzten zehn Jahren ihre\nZweiter Abschnitt\nBedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige-\nführt haben.                                                             Ve r f a h r e n s b e s t i m m u n g e n\n§ 42                                                           § 44\nUmfang der Leistungen                                   Besondere Verfahrensregelungen\nDie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei           (1) Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalender-\nErwerbsminderung umfassen:                                   monate bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer","3034            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\nÄnderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum         monatlichen Rente und über das Vorliegen der Voraus-\nam Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden        setzungen der Leistungsberechtigung an den zuständi-\nist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetre-        gen Träger der Sozialhilfe. Eine Verpflichtung des Trägers\nten und mitgeteilt worden sind. Führt eine Änderung nicht      der Rentenversicherung nach Satz 1 besteht nicht, wenn\nzu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der         eine Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Ka-\nneue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.           pitel wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im\nRentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkommen\n(2) Eine Leistungsabsprache nach § 12 kann im Einzel-\nnicht in Betracht kommt.\nfall stattfinden.\n§ 45                                                     Fünftes Kapitel\nFeststellung der                                          Hilfen zur Gesundheit\ndauerhaften vollen Erwerbsminderung\n(1) Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den                                    § 47\nnach § 109a Abs. 2 des Sechsten Buches zuständigen\nVorbeugende Gesundheitshilfe\nTräger der Rentenversicherung, die medizinischen Vor-\naussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 zu prüfen, wenn es             Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten\nauf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsbe-           werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Unter-\nrechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt    suchungen erbracht. Andere Leistungen werden nur er-\nsind und das zu berücksichtigende Einkommen und Ver-           bracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine\nmögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollstän-        Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden ein-\ndig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Renten-        zutreten droht.\nversicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozial-\nhilfe bindend. Ein Ersuchen findet nicht statt, wenn                                        § 48\n1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraus-                            Hilfe bei Krankheit\nsetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 im Rahmen eines An-\nUm eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Ver-\ntrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung fest-\nschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden\ngestellt hat oder\nzu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung\n2. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte            entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt\nMenschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder         Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelun-\nEinrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat (§§ 2        gen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Bu-\nund 3 der Werkstättenverordnung) und der Leistungs-       ches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach\nberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 Satz 3        Satz 1 vor.\nNr. 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindert\ngilt.                                                                                  § 49\nDie kommunalen Spitzenverbände und der Verband                                  Hilfe zur Familienplanung\nDeutscher Rentenversicherungsträger können Vereinba-\nZur Familienplanung werden die ärztliche Beratung,\nrungen über das Verfahren schließen.\ndie erforderliche Untersuchung und die Verordnung der\n(2) Die Träger der Sozialhilfe erstatten den Trägern der    empfängnisregelnden Mittel geleistet. Die Kosten für em-\nRentenversicherung die Kosten und Auslagen nach                pfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn\n§ 109a Abs. 2 des Sechsten Buches, die auf Grund des           diese ärztlich verordnet worden sind.\nErsuchens nach Absatz 1 entstehen. Die kommunalen\nSpitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenver-                                        § 50\nsicherungsträger können Vereinbarungen über die Zah-\nlung von Pauschalbeträgen schließen. Ein Kostenersatz                Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft\nnach dem Ersten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels fin-           Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden\ndet nicht statt.\n1. ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebam-\nmenhilfe,\n§ 46\n2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,\nZusammenarbeit mit den\n3. Pflege in einer stationären Einrichtung und\nTrägern der Rentenversicherung\n4. häusliche Pflegeleistungen nach § 65 Abs. 1\nDer zuständige Träger der Rentenversicherung infor-\nmiert und berät leistungsberechtigte Personen nach § 41,       geleistet.\ndie rentenberechtigt sind, über die Leistungsvorausset-\nzungen und über das Verfahren nach diesem Kapitel.                                          § 51\nPersonen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf\nHilfe bei Sterilisation\nAnfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter\ndem 27fachen Betrag des aktuellen Rentenwertes nach               Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation\nden §§ 68 und 255c des Sechsten Buches, ist der Infor-         werden die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begut-\nmation zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Der          achtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit\nTräger der Rentenversicherung übersendet einen einge-          Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Kranken-\ngangenen Antrag mit einer Mitteilung über die Höhe der         hauspflege geleistet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003               3035\n§ 52                                (2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei\ndenen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Er-\nLeistungserbringung, Vergütung                    kenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.\n(1) Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den       Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheits-\nLeistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. So-          hilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erfor-\nweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt         derlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leis-\nder Leistungen bestimmen können, entscheidet der Trä-         tungen eine Behinderung einzutreten droht.\nger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach       (3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es,\npflichtgemäßem Ermessen.                                      eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behin-\nderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern\n(2) Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter\nund die behinderten Menschen in die Gesellschaft ein-\nden Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern\nzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten\nentsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Kran-\nMenschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft\nkenversicherung. Hilfen werden nur in dem durch Anwen-\nzu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung\ndung des § 65a des Fünften Buches erzielbaren gerings-\neines angemessenen Berufs oder einer sonstigen ange-\nten Umfang geleistet.\nmessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie\n(3) Bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 47           möglich unabhängig von Pflege zu machen.\nbis 51 sind die für die gesetzlichen Krankenkassen nach          (4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vor-\ndem Vierten Kapitel des Fünften Buches geltenden Rege-        schriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem\nlungen mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des Dritten        Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen\nTitels anzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne          Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die\ndes § 28 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches und Zahnärz-        Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistun-\nte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung,      gen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.\nwelche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt,\nPsychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist,                                     § 54\nfür ihre Mitglieder zahlt. Die sich aus den §§ 294, 295, 300\nbis 302 des Fünften Buches für die Leistungserbringer                      Leistungen der Eingliederungshilfe\nergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrech-           (1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den\nnung von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger        Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten\nder Sozialhilfe. Die Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1         Buches insbesondere\nsowie § 304 des Fünften Buches gelten für den Träger der\n1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbe-\nSozialhilfe entsprechend.\nsondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und\n(4) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzli-          zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich\nchen Krankenversicherung versichert sind, wird unter den           der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die\nVoraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften Buches               Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allge-\nzu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen          meinen Schulpflicht bleiben unberührt,\nder von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend           2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemes-\n§ 39a Satz 3 des Fünften Buches zu zahlende Zuschuss              senen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hoch-\ngeleistet.                                                         schule,\n(5) Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation        3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene\nnach § 54 Abs. 1 Satz 1 gelten die Absätze 2 und 3 ent-            Tätigkeit,\nsprechend.                                                    4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstät-\nten nach § 56,\n5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der\nSechstes Kapitel                              ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und\nzur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen\nEingliederungshilfe für behinderte Menschen                   am Arbeitsleben.\nDie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur\n§ 53                             Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Reha-\nbilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversiche-\nLeistungsberechtigte und Aufgabe                   rung oder der Bundesagentur für Arbeit.\n(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne             (2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung\nvon § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in        bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leis-\nihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, einge-      tungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren\nschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinde-         Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleis-\nrung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliede-         tet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.\nrungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des\nEinzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der                                      § 55\nBehinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der\nEingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit                             Sonderregelung für\neiner anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Be-                behinderte Menschen in Einrichtungen\nhinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe              Werden Leistungen der Eingliederungshilfe für behin-\nerhalten.                                                     derte Menschen in einer vollstationären Einrichtung der","3036            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\nHilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 43a des           2. mit Zustimmung des behinderten Menschen oder des\nElften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die              Personensorgeberechtigten mit der gemeinsamen Ser-\nPflegeleistungen in der Einrichtung. Stellt der Träger der         vicestelle nach den §§ 22 und 23 des Neunten Buches\nEinrichtung fest, dass der behinderte Mensch so pflege-            den Rehabilitationsbedarf abzuklären und die für die\nbedürftig ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht            Leistungen der Eingliederungshilfe notwendige Vor-\nsichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der             bereitung abzustimmen und\nSozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Ein-\nrichtungsträger, dass die Leistung in einer anderen Ein-       3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der\nrichtung erbracht wird; dabei ist angemessenen Wün-                erforderlichen Einrichtungen und zur weiteren wissen-\nschen des behinderten Menschen Rechnung zu tragen.                 schaftlichen Auswertung nach näherer Bestimmung\nder zuständigen obersten Landesbehörde weiterzu-\nleiten. Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die\n§ 56                                   Namen der behinderten Menschen und der Personen-\nHilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte                sorgeberechtigten nicht anzugeben.\nHilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behin-\nderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches ver-                                             § 60\ngleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte kann geleis-\nVerordnungsermächtigung\ntet werden.\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\n§ 57                               mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über\ndie Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkrei-\nTrägerübergreifendes Persönliches Budget\nses der behinderten Menschen, über Art und Umfang der\nLeistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag            Leistungen der Eingliederungshilfe sowie über das Zu-\nLeistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trä-    sammenwirken mit anderen Stellen, die den Leistungen\ngerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. § 17          der Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen durch-\nAbs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der          führen, erlassen.\nBudgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind\ninsoweit anzuwenden.\nSiebtes Kapitel\n§ 58\nGesamtplan\nHilfe zur Pflege\n(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie\nmöglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzel-                                        § 61\nnen Leistungen auf.                                                      Leistungsberechtigte und Leistungen\n(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der                (1) Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen\nDurchführung der Leistungen wirkt der Träger der Sozial-       oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die ge-\nhilfe mit dem behinderten Menschen und den sonst im            wöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtun-\nEinzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandeln-        gen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraus-\nden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt, dem              sichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem\nJugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur für          oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pfle-\nArbeit, zusammen.                                              ge zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behin-\nderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weni-\n§ 59                               ger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen ge-\nAufgaben des Gesundheitsamtes                     ringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe\nfür andere Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen; für\nDas Gesundheitsamt oder die durch Landesrecht be-           Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrich-\nstimmte Stelle hat die Aufgabe,                                tung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des\n1. behinderte Menschen oder Personensorgeberechtig-            Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder\nte über die nach Art und Schwere der Behinderung           teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht\ngeeigneten ärztlichen und sonstigen Leistungen der         ausreichen.\nEingliederungshilfe im Benehmen mit dem behan-                (2) Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfs-\ndelnden Arzt auch während und nach der Durchfüh-           mittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre\nrung von Heilmaßnahmen und Leistungen der Einglie-         Pflege. Der Inhalt der Leistungen nach Satz 1 bestimmt\nderungshilfe zu beraten; die Beratung ist mit Zustim-      sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die\nmung des behinderten Menschen oder des Personen-           in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches aufgeführ-\nsorgeberechtigten im Benehmen mit den an der               ten Leistungen; § 28 Abs. 4 des Elften Buches gilt ent-\nDurchführung der Leistungen der Eingliederungshilfe        sprechend. Die Hilfe zur Pflege kann auf Antrag auch als\nbeteiligten Stellen oder Personen vorzunehmen. Steht       Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets er-\nder behinderte Mensch schon in ärztlicher Behand-          bracht werden. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in\nlung, setzt sich das Gesundheitsamt mit dem behan-         Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des\ndelnden Arzt in Verbindung. Bei der Beratung ist ein       Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.\namtliches Merkblatt auszuhändigen. Für die Beratung\nsind im Benehmen mit den Landesärzten die erforder-           (3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Ab-\nlichen Sprechtage durchzuführen,                           satzes 1 sind:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003                3037\n1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörun-          Nähere regeln die §§ 64 bis 66. In einer stationären oder\ngen am Stütz- und Bewegungsapparat,                      teilstationären Einrichtung erhalten Pflegebedürftige keine\nLeistungen zur häuslichen Pflege.\n2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sin-\nnesorgane,\n§ 64\n3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-,\nGedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endo-                                Pflegegeld\ngene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinde-\nrungen,                                                     (1) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Er-\nnährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrich-\n4. andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge            tungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens\nderer Personen pflegebedürftig im Sinne des Absat-       einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach\nzes 1 sind.                                              in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versor-\n(4) Der Bedarf des Absatzes 1 besteht in der Unter-       gung benötigen (erheblich Pflegebedürftige), erhalten ein\nstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernah-      Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3\nme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens          Nr. 1 des Elften Buches.\noder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der         (2) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Er-\neigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.               nährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen\n(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Ver-        mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszei-\nrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:                     ten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der\nWoche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung be-\n1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen,         nötigen (Schwerpflegebedürftige), erhalten ein Pflege-\nBaden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die         geld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2\nDarm- und Blasenentleerung,                              des Elften Buches.\n2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zuberei-           (3) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Er-\nten oder die Aufnahme der Nahrung,                       nährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen\n3. im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen     täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen\nund Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Ste-       und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der haus-\nhen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wieder-       wirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerstpflege-\naufsuchen der Wohnung,                                   bedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages\nnach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches.\n4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das\nEinkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen,            (4) Bei pflegebedürftigen Kindern ist der infolge Krank-\nWechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung             heit oder Behinderung gegenüber einem gesunden\nund das Beheizen.                                        gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maßgebend.\n(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften Buches, die          (5) Der Anspruch auf das Pflegegeld setzt voraus,\nRichtlinien der Pflegekassen nach § 17 des Elften Bu-        dass der Pflegebedürftige und die Sorgeberechtigten bei\nches, die Verordnung nach § 30 des Elften Buches, die        pflegebedürftigen Kindern mit dem Pflegegeld dessen\nRahmenverträge und Bundesempfehlungen über die               Umfang entsprechend die erforderliche Pflege in geeig-\npflegerische Versorgung nach § 75 des Elften Buches          neter Weise selbst sicherstellen. Besteht der Anspruch\nund die Vereinbarungen über die Qualitätssicherung nach      nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag\n§ 80 des Elften Buches finden zur näheren Bestimmung         entsprechend zu kürzen. Bei der Kürzung ist der Kalen-\ndes Begriffs der Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der Pfle-  dermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird\ngeleistung, der Unterkunft und Verpflegung und zur Ab-       bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der\ngrenzung, Höhe und Anpassung der Pflegegelder nach           Pflegebedürftige gestorben ist. Stellt die Pflegekasse ihre\n§ 64 entsprechende Anwendung.                                Leistungen nach § 37 Abs. 6 des Elften Buches ganz oder\nteilweise ein, entfällt die Leistungspflicht nach den Absät-\nzen 1 bis 4.\n§ 62\nBindung an die Entscheidung der Pflegekasse                                           § 65\nDie Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß                              Andere Leistungen\nder Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch ist auch\nder Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu              (1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 61 Abs. 1 sind die\nGrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei    angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu er-\nbeiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.               statten; auch können angemessene Beihilfen geleistet\nsowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene\nAlterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht\n§ 63\nanderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der\nHäusliche Pflege                        Pflege nach § 63 Satz 1 die Heranziehung einer besonde-\nren Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeit-\nReicht im Fall des § 61 Abs. 1 häusliche Pflege aus, soll weilige Entlastung der Pflegeperson geboten, sind die an-\nder Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pfle-  gemessenen Kosten zu übernehmen.\nge einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung\ndurch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen,          (2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 64 erhal-\noder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Das            ten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge","3038           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\neiner Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für         (2) Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen\neine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn           und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleis-\ndiese nicht anderweitig sichergestellt ist.                   tungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der\nin § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berück-\n§ 66                              sichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerli-\nchem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies\nLeistungskonkurrenz                        den Erfolg der Hilfe gefährden würde.\n(1) Leistungen nach § 64 und § 65 Abs. 2 werden nicht         (3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigun-\nerbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen     gen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt ha-\nnach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf das Pfle-       ben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenar-\ngegeld sind Leistungen nach § 72 oder gleichartige Leis-      beiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und\ntungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hun-        die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam\ndert, Pflegegelder nach dem Elften Buch jedoch in dem         ergänzen.\nUmfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen.\n(2) Die Leistungen nach § 65 werden neben den Leis-                                    § 69\ntungen nach § 64 erbracht. Werden Leistungen nach § 65\nAbs. 1 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechts-                      Verordnungsermächtigung\nvorschriften erbracht, kann das Pflegegeld um bis zu             Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nzwei Drittel gekürzt werden.                                  Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n(3) Bei teilstationärer Betreuung von Pflegebedürftigen     mung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgren-\noder einer vergleichbaren nicht nach diesem Buch durch-       zung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und\ngeführten Maßnahme kann das Pflegegeld nach § 64 an-          Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.\ngemessen gekürzt werden.\n(4) Leistungen nach § 65 Abs. 1 werden insoweit nicht\nerbracht, als Pflegebedürftige in der Lage sind, zweck-                             Neuntes Kapitel\nentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvor-                            Hilfe in anderen Lebenslagen\nschriften in Anspruch zu nehmen. Stellen die Pflegebe-\ndürftigen ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte beson-\ndere Pflegekräfte sicher, können sie nicht auf die Inan-                                  § 70\nspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch                    Hilfe zur Weiterführung des Haushalts\nverwiesen werden. In diesen Fällen ist ein nach dem Elf-\nten Buch geleistetes Pflegegeld vorrangig auf die Leis-          (1) Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen\ntung nach § 65 Abs. 1 anzurechnen.                            zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner\nder Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und\ndie Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leis-\nAchtes Kapitel                          tungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht\nwerden. Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die\nHilfe zur Überwindung                       Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden\nbesonderer sozialer Schwierigkeiten                 oder aufgeschoben werden kann.\n(2) Die Leistungen umfassen die persönliche Betreu-\n§ 67                              ung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur\nLeistungsberechtigte                       Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.\nPersonen, bei denen besondere Lebensverhältnisse              (3) § 65 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.\nmit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leis-          (4) Die Leistungen können auch durch Übernahme der\ntungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu er-          angemessenen Kosten für eine vorübergehende ander-\nbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig        weitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen er-\nsind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen         bracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen\nVorschriften dieses Buches oder des Achten Buches             Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts\ngedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.       geboten ist.\n§ 68                                                          § 71\nUmfang der Leistungen                                                 Altenhilfe\n(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die not-\n(1) Alten Menschen soll außer den Leistungen nach\nwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu\nden übrigen Bestimmungen dieses Buches Altenhilfe\nbeseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu ver-\ngewährt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen,\nhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreu-\nSchwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhü-\nung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen,\nten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen\nHilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines\ndie Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemein-\nArbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und\nschaft teilzunehmen.\nBeschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erfor-\nderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Ge-             (2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesonde-\nsamtplan zu erstellen.                                        re in Betracht:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003              3039\n1. Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaft-       die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle\nlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen            zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach\ngewünscht wird,                                           Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.\n2. Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer        (4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen\nWohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen          Blindheit (§§ 61 und 63) außerhalb von stationären Ein-\nentspricht,                                               richtungen sowie ein Barbetrag (§ 35 Abs. 2) nicht\ngewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzu-\n3. Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Auf-        wenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen\nnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter        Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2\nMenschen dient, insbesondere bei der Beschaffung          gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht\neines geeigneten Heimplatzes,                             Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach ande-\n4. Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inan-       ren Rechtsvorschriften erhalten.\nspruchnahme altersgerechter Dienste,                         (5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren\n5. Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder             beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünf-\nEinrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung,    zigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser\nder Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter       Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende\nMenschen dienen,                                          Störungen des Sehvermögens vorliegen.\n6. Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit\n§ 73\nnahe stehenden Personen ermöglichen.\nHilfe in sonstigen Lebenslagen\n(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht\nwerden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen.          Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen er-\nbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel\n(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Ein-    rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als\nkommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Ein-         Darlehen erbracht werden.\nzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind.\n§ 74\n§ 72\nBestattungskosten\nBlindenhilfe\nDie erforderlichen Kosten einer Bestattung werden\n(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch          übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zu-\ndie Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe         gemutet werden kann, die Kosten zu tragen.\ngewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach\nanderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe\nsind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften                               Zehntes Kapitel\nBuch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt,\nmit 70 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I                                Einrichtungen\nund bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit\n50 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II,                                        § 75\nhöchstens jedoch mit 50 vom Hundert des Betrages nach\nAbsatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistun-                     Einrichtungen und Dienste\ngen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversi-         (1) Einrichtungen sind stationäre und teilstationäre\ncherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39        Einrichtungen im Sinne von § 13. Die §§ 75 bis 80 finden\nist entsprechend anzuwenden.                                  auch für Dienste Anwendung, soweit nichts Abweichen-\n(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blin-   des bestimmt ist.\nde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres                 (2) Zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe sollen\n585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Le-      die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu\nbensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie              schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger\n293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem         vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden kön-\nZeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Ren-       nen. Vereinbarungen nach Absatz 3 sind nur mit Trägern\ntenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verän-         von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter\ndert.                                                         Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Si-\ncherstellung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 zur Erbrin-\n(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrich-\ngung der Leistungen geeignet sind. Sind Einrichtungen\ntung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder\nvorhanden, die in gleichem Maße geeignet sind, hat der\nteilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträ-\nTräger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trä-\nger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach\ngern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem\nAbsatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten,\nInhalt, Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist\nhöchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach\nals die anderer Träger.\nAbsatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats\nan, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden     (3) Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht,\nvollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung.      ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergü-\nFür jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von          tung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Trä-\nder Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem    ger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinba-\nDreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn          rung über","3040           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\n1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leis-             (2) Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 be-\ntungsvereinbarung),                                       stehen mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft\nund Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnah-\n2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen        men (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für\nfür einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Ver-        betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstat-\ngütungsvereinbarung) und                                  tung (Investitionsbetrag). Förderungen aus öffentlichen\n3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der        Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale wird\nLeistungen (Prüfungsvereinbarung)                         nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichba-\nrem Bedarf kalkuliert. Einer verlangten Erhöhung der Ver-\nbesteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen            gütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen braucht\nder Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähig-       der Träger der Sozialhilfe nur zuzustimmen, wenn er der\nkeit entsprechen. Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirt-   Maßnahme zuvor zugestimmt hat.\nschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen.                 (3) Die Träger der Sozialhilfe vereinbaren mit dem Trä-\n(4) Ist eine der in Absatz 3 genannten Vereinbarungen      ger der Einrichtung Grundsätze und Maßstäbe für die\nnicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leis-    Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der Leis-\ntungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies       tungen sowie für den Inhalt und das Verfahren zur Durch-\nnach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu     führung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen.\nhat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vor-      Das Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten und in geeigne-\nzulegen, das die Voraussetzung des § 76 erfüllt, und sich     ter Form auch den Leistungsberechtigten der Einrichtung\nschriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend die-     zugänglich zu machen. Die Träger der Sozialhilfe haben\nsem Angebot zu erbringen. Vergütungen dürfen nur bis zu       mit den Heimaufsichtsbehörden und dem Medizinischen\nder Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der            Dienst der Krankenversicherung zusammenzuarbeiten,\nSozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner           um Doppelprüfungen möglichst zu vermeiden.\nnächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach\nden nach Absatz 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit                                     § 77\nanderen Einrichtungen trägt. Für die Prüfung der Wirt-                     Abschluss von Vereinbarungen\nschaftlichkeit und Qualität der Leistungen gelten die Ver-\neinbarungsinhalte des Trägers der Sozialhilfe mit ver-           (1) Die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 sind vor Be-\ngleichbaren Einrichtungen entsprechend. Der Träger der        ginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünfti-\nSozialhilfe hat die Einrichtung über Inhalt und Umfang        gen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen;\ndieser Prüfung zu unterrichten. Absatz 5 gilt entspre-        nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Kommt\nchend.                                                        eine Vereinbarung nach § 76 Abs. 2 innerhalb von sechs\nWochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich\n(5) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des      zu Verhandlungen aufgefordert hat, entscheidet die\n§ 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang       Schiedsstelle nach § 80 auf Antrag einer Partei unverzüg-\nund Vergütung der ambulanten und teilstationären Pfle-        lich über die Gegenstände, über die keine Einigung er-\ngeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege          reicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist der\nund der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leis-      Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Die Klage\ntungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatz-         richtet sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht\nleistungen in Pflegeheimen nach den Vorschriften des          gegen die Schiedsstelle. Einer Nachprüfung der Ent-\nAchten Kapitels des Elften Buches, soweit nicht nach          scheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.\n§ 61 weitergehende Leistungen zu erbringen sind. Satz 1\n(2) Vereinbarungen und Schiedsstellenentscheidungen\ngilt nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapi-\ntreten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird\ntel des Elften Buches nicht im Einvernehmen mit dem\nein Zeitpunkt nicht bestimmt, werden Vereinbarungen mit\nTräger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Der Träger\ndem Tag ihres Abschlusses, Festsetzungen der Schieds-\nder Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter\nstelle mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der\nInvestitionskosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches\nSchiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesen\nnur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinba-\nZeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen\nrungen nach dem Zehnten Kapitel getroffen worden sind.\nvon Vergütungen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Ver-\neinbarungszeitraums gelten die vereinbarten oder festge-\n§ 76                             setzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergü-\ntungen weiter.\nInhalt der Vereinbarungen\n(3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen\n(1) Die Vereinbarung über die Leistung muss die            der Annahmen, die der Vereinbarung oder Entscheidung\nwesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens          über die Vergütung zu Grunde lagen, sind die Vergütun-\njedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrich-           gen auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden\ntung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel     Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die Absätze 1\nund Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals        und 2 gelten entsprechend.\nsowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstat-\ntung. In die Vereinbarung ist die Verpflichtung der Einrich-                             § 78\ntung aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leis-\nAußerordentliche Kündigung\ntungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen und\nder Vereinbarungen\nzu betreuen. Die Leistungen müssen ausreichend, zweck-\nmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des             Ist wegen einer groben Verletzung der gesetzlichen\nNotwendigen nicht überschreiten.                              oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Leis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003                  3041\ntungsberechtigten und deren Kostenträgern durch die             (2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Träger\nEinrichtung ein Festhalten an den Vereinbarungen nicht       der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und über-\nzumutbar, kann der Träger der Sozialhilfe die Verein-        örtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie einem\nbarungen nach § 75 Abs. 3 ohne Einhaltung einer Kün-         unparteiischen Vorsitzenden. Die Vertreter der Einrich-\ndigungsfrist kündigen. Das gilt insbesondere dann, wenn      tungen und deren Stellvertreter werden von den Vereini-\nin der Prüfung nach § 76 Abs. 3 oder auf andere Weise        gungen der Träger der Einrichtungen, die Vertreter der\nfestgestellt wird, dass Leistungsberechtigte infolge der     Träger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden von\nPflichtverletzung zu Schaden kommen, gravierende             diesen bestellt. Bei der Bestellung der Vertreter der Ein-\nMängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind,           richtungen ist die Trägervielfalt zu beachten. Der Vorsit-\ndem Träger der Einrichtung nach dem Heimgesetz die           zende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten\nBetriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb der Einrich-     Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Eini-\ntung untersagt wird oder die Einrichtung nicht erbrachte     gung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt.\nLeistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Die        Soweit beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestel-\nKündigung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten           len oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für\nBuches bleibt unberührt.                                     das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benen-\nnen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag\neiner der beteiligten Organisationen die Vertreter und\n§ 79\nbenennt die Kandidaten.\nRahmenverträge\n(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als\n(1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die      Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes\nkommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schlie-           Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden\nßen mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen       mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich\nauf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmen-            keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den\nverträge zu den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und          Ausschlag.\n§ 76 Abs. 2 über\n1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauscha-                                      § 81\nlen und -beträgen nach § 75 Abs. 3 zu Grunde zu\nVerordnungsermächtigungen\nlegenden Kostenarten und -bestandteile sowie die\nZusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76           (1) Kommen die Verträge nach § 79 Abs. 1 innerhalb\nAbs. 2,                                                  von sechs Monaten nicht zustande, nachdem die Lan-\ndesregierung schriftlich dazu aufgefordert hat, können\n2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und\ndie Landesregierungen durch Rechtsverordnung Vor-\nZusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die\nschriften stattdessen erlassen.\nMerkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleich-\nbarem Bedarf nach § 76 Abs. 2 sowie die Zahl dieser         (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nzu bildenden Gruppen,                                    Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestel-\nlung, die Amtsdauer und Amtsführung, die Erstattung der\n3. die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile\nbaren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand\nnach § 41 des Neunten Buches und\nder Mitglieder der Schiedsstelle nach § 80, die Rechts-\n4. den Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von         aufsicht, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhe-\nWirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach § 75      bung und die Höhe der Gebühren sowie über die Vertei-\nAbs. 3                                                   lung der Kosten zu bestimmen.\nab. Für Einrichtungen, die einer Kirche oder Religions-\ngemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonsti-\ngen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können                               Elftes Kapitel\ndie Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religions-\nEinsatz des Einkommens\ngemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abge-\nschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. In den\nund des Vermögens\nRahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderhei-\nten der jeweiligen Leistungen nach dem Fünften bis                             Erster Abschnitt\nNeunten Kapitel berücksichtigt werden.\nEinkommen\n(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen\nTräger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kom-\n§ 82\nmunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Trä-\nger der Einrichtungen auf Bundesebene vereinbaren ge-                         Begriff des Einkommens\nmeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der\n(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld\nVerträge nach Absatz 1.\noder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach die-\nsem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversor-\n§ 80                              gungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entspre-\nchende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes\nSchiedsstelle\nvorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bun-\n(1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird bei   desentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie\nder zuständigen Landesbehörde eine Schiedsstelle ge-         an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleich-\nbildet.                                                      baren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.","3042          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\nBei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen                           Zweiter Abschnitt\nKind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem\nEinkommensgrenzen\nzur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benö-\nfür die Leistungen\ntigt wird.\nnach dem Fünften bis Neunten Kapitel\n(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen\n§ 85\n1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,\nEinkommensgrenze\n2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich        (1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel\nder Beiträge zur Arbeitsförderung,                       ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt\nlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung\n3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen\nder Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des\noder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge\nBedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Ein-\ngesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe\nkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus\nangemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorge-\nbeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes,          1. einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregel-\nsoweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des             satzes,\nEinkommensteuergesetzes nicht überschreiten,\n2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen\n4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen              hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles ange-\nnotwendigen Ausgaben,                                        messenen Umfang nicht übersteigen und\n3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro\n5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des            aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert des\nArbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des Neunten         Eckregelsatzes für den nicht getrennt lebenden Ehe-\nBuches.                                                      gatten oder Lebenspartner und für jede Person, die\n(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist ferner ein          von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt\nBetrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens                 lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwie-\naus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der           gend unterhalten worden ist oder für die sie nach der\nLeistungsberechtigten abzusetzen. Abweichend von                 Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe\nSatz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für        unterhaltspflichtig werden.\nbehinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel des              (2) Ist die nachfragende Person minderjährig und un-\nEckregelsatzes zuzüglich 25 vom Hundert des diesen           verheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der\nBetrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen        Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des\nkann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 fest-   Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden\ngelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.              Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommens-\ngrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus\n§ 83                             1. einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregel-\nsatzes,\nNach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen              2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen\nhierfür den der Besonderheit des Einzelfalles ange-\n(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher\nmessenen Umfang nicht übersteigen und\nVorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck er-\nbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu be-         3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro\nrücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben       aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert des\nZweck dient.                                                     Eckregelsatzes für einen Elternteil, wenn die Eltern\nzusammenleben, sowie für die nachfragende Person\n(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens,             und für jede Person, die von den Eltern oder der nach-\nder nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des            fragenden Person überwiegend unterhalten worden\nBürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als          ist oder für die sie nach der Entscheidung über die\nEinkommen zu berücksichtigen.                                    Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.\nLeben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Ein-\n§ 84                             kommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nach-\nfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, be-\nZuwendungen                            stimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.\n(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben          (3) Der maßgebende Eckregelsatz bestimmt sich nach\nals Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die    dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung\nZuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so güns-        erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei\ntig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt   Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in\nwäre.                                                        § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich\nnach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsbe-\n(2) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hier-     rechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das\nzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen   Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßge-\nals Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Be-        bend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein\nrücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine be-        gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder\nsondere Härte bedeuten würde.                                nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003               3043\n§ 86                                 (2) Bei einer stationären Leistung in einer stationären\nEinrichtung wird von dem Einkommen, das der Leis-\nAbweichender Grundbetrag\ntungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung\nDie Länder und, soweit landesrechtliche Vorschriften        erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Ach-\nnicht entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe          tel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vom Hundert des\nkönnen für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften          diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Be-\nbis Neunten Kapitel der Einkommensgrenze einen höhe-           schäftigung nicht verlangt. § 82 Abs. 3 ist nicht anzuwen-\nren Grundbetrag zu Grunde legen.                               den.\n§ 87                                                           § 89\nEinsatz des Einkommens                                        Einsatz des Einkommens\nüber der Einkommensgrenze                                        bei mehrfachem Bedarf\n(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die              (1) Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Ein-\nEinkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der           kommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zuge-\nMittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der               mutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei\nPrüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbe-            der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für\nsondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der          einen anderen gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumu-\nBehinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und        ten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt\nHöhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere           werden.\nBelastungen der nachfragenden Person und ihrer unter-\nhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei             (2) Sind im Fall des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle ver-\nschwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3            schiedene Träger der Sozialhilfe zuständig, hat die Ent-\nund blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Ein-        scheidung über die Leistung für den zuerst eingetretenen\nkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von min-             Bedarf den Vorrang. Treten die Bedarfsfälle gleichzeitig\ndestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.                        ein, ist das über der Einkommensgrenze liegende Ein-\nkommen zu gleichen Teilen bei den Bedarfsfällen zu be-\n(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt     rücksichtigen.\neines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise\nund ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Auf-\nbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt                               Dritter Abschnitt\nwerden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitrau-                                  Ve r m ö g e n\nmes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die\nEinkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als\nihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung                                         § 90\nder Mittel zuzumuten gewesen wäre.\nEinzusetzendes Vermögen\n(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von\n(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermö-\nBedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens\ngen.\nein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel\nnach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkom-                  (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden\nmen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten          vom Einsatz oder von der Verwertung\nPersonen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei\nMonaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leis-          1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum\ntung entschieden worden ist, erwerben.                             Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage\noder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,\n§ 88                              2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der\nzusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder\nEinsatz des Einkommens                           des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes\nunter der Einkommensgrenze                          dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert\n(1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das            wurde,\nEinkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt           3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich\nwerden,                                                            zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Haus-\n1. soweit von einem anderen Leistungen für einen be-               grundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist,\nsonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozi-            soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1\nalhilfe zu leisten wäre,                                       Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen\n(§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch\n2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mit-              den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens\ntel erforderlich sind,                                         gefährdet würde,\n3. soweit bei teilstationären oder stationären Leistungen\n4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisheri-\nAufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt\ngen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu\nerspart werden. Darüber hinaus soll in angemesse-\nberücksichtigen,\nnem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt wer-\nden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit     5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortset-\nder Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie          zung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit\nnicht einen anderen überwiegend unterhalten.                   unentbehrlich sind,","3044           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\n6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für           (2) Den in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist die Auf-\ndie nachfragende Person oder ihre Familie eine be-        bringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunter-\nsondere Härte bedeuten würde,                             halts zuzumuten\n7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger,          1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die\ninsbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer           noch nicht eingeschult sind,\nBedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,\n2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung\n8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der                einschließlich der Vorbereitung hierzu,\nnachfragenden Person oder einer anderen in den § 19\nAbs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen        3. bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht einge-\nmit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird              schulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme\nund nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt              am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll,\nwerden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach\nder Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Bei-           4. bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen\nspiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Men-        angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine\nschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem              sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu er-\nZuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes                forderlichen Leistungen in besonderen Einrichtungen\nsowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des             für behinderte Menschen erbracht werden,\nWohngebäudes,\n5. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26\n9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei           des Neunten Buches),\nist eine besondere Notlage der nachfragenden Person\nzu berücksichtigen.                                       6. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 des\nNeunten Buches),\n(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder\nvon der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht           7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behin-\nwerden, soweit dies für den, der das Vermögen einzuset-           derte Menschen nach § 41 des Neunten Buches und\nzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehöri-           in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten\ngen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung          (§ 56),\nnach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der\nFall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die          8. bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und\nAufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung              Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behin-\nwesentlich erschwert würde.                                       derten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am\nArbeitsleben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in\nbesonderen teilstationären Einrichtungen für behin-\n§ 91                                  derte Menschen erbracht werden.\nDarlehen                            Die in Satz 1 genannten Leistungen sind ohne Berück-\nsichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen. Die\nSoweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden\nKosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunter-\nPerson Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige\nhalts sind in den Fällen der Nummern 1 bis 6 nur in Höhe\nVerbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens\nder für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Auf-\nnicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine\nwendungen anzusetzen; dies gilt nicht für den Zeitraum,\nHärte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen\nin dem gleichzeitig mit den Leistungen nach Satz 1 in der\ngeleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon\nEinrichtung durchgeführte andere Leistungen überwie-\nabhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rück-\ngen. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7 und 8 ist\nzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.\naus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn das Einkom-\nmen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag\nin Höhe des zweifachen Eckregelsatzes nicht übersteigt.\nVierter Abschnitt\nDie zuständigen Landesbehörden können Näheres über\nEinschränkung der Anrechnung                          die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf\nersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das\nMittagessen bestimmen. Zum Ersatz der Kosten nach\n§ 92                              den §§ 103 und 104 ist insbesondere verpflichtet, wer\nsich in den Fällen der Nummern 5 und 6 vorsätzlich oder\nAnrechnung bei behinderten Menschen                  grob fahrlässig nicht oder nicht ausreichend versichert\nhat.\n(1) Erfordert die Behinderung Leistungen für eine sta-\ntionäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behin-        (3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht\nderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordne-     Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leis-\nte Maßnahmen, sind die Leistungen hierfür auch dann in        tungen für denselben Zweck zu erbringen, dem die in\nvollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs. 3           Absatz 2 genannten Leistungen dienen, wird seine Ver-\ngenannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem        pflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche\nTeil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den     Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von\nKosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere         den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung\nVerpflichtete haften als Gesamtschuldner.                     der Mittel verlangt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003                   3045\nFünfter Abschnitt                             (2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberech-\nVe r p f l i c h t u n g e n a n d e r e r      tigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pfle-\ngebedürftig im Sinne von § 61 ist, gegenüber ihren Eltern\nwegen Leistungen nach dem Fünften und Sechsten Kapi-\n§ 93\ntel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistun-\nÜbergang von Ansprüchen                      gen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu\n(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben       20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der\nbei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten        Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und\nKapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehe-   mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften;\ngatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistun-  die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1\ngen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen ande-        genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeit-\nren, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ers-     punkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich\nten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch        das Kindergeld verändert.\nschriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass die-         (3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über,\nser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn        soweit\nübergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch\nwegen seiner Aufwendungen für diejenige Hilfe zum            1. die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte\nLebensunterhalt bewirken, die er gleichzeitig mit den            nach dem Dritten Kapitel ist oder bei Erfüllung des\nLeistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtig-        Anspruchs würde oder\nte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder      2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte\nLebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten           bedeuten würde.\nKindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur\ninsoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung      Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des\ndes anderen entweder die Leistung nicht erbracht wor-        Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von\nden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 und des § 92     ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder\nAbs. 1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu           auf andere Weise Kenntnis hat.\nleisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausge-             (4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozial-\nschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfän-      hilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den\ndet oder gepfändet werden kann.                              Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der\n(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des     Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen\nAnspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten    die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat.\nPerson die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird.        Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit er-\nAls Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei        bracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis\nMonaten.                                                     zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen\n(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ver-       auch auf künftige Leistungen klagen.\nwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt,            (5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn überge-\nhaben keine aufschiebende Wirkung.                           gangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der\n(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der       leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtli-\nRegelung des Absatzes 1 vor.                                 chen Geltendmachung rückübertragen und sich den gel-\ntend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen.\n§ 94                        Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person da-\ndurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die\nÜbergang von Ansprüchen gegen einen                 Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechts-\nnach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen            weg zu entscheiden.\n(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für\ndie Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem                                          § 95\nRecht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur\nHöhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem                       Feststellung der Sozialleistungen\nunterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger          Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann\nder Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist         die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie\nausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch          Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne\nlaufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des An-          sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn.\nspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhalts-        Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Trä-\npflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört          ger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.\noder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungs-\nberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist;\nder Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten                         Sechster Abschnitt\nnach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern\nVe r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n\nist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Unterhaltsansprü-\nche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die\nschwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung                                  § 96\nseines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt\nVerordnungsermächtigungen\nentsprechend. Für Leistungsempfänger nach dem Drit-\nten Kapitel gilt für den Übergang des Anspruchs § 105           (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\nAbs. 2 entsprechend.                                         mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Be-","3046           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\nrechnung des Einkommens nach § 82, insbesondere der              (2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozial-\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-         hilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungs-\nbetrieb und aus selbständiger Arbeit bestimmen.               berechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt\nder Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-\nMonaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren\nle Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nbei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten\nmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder\naus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine ande-\nsonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9\nre Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen\nbestimmen.\nübergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung\nein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für\ndie erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend.\nZwölftes Kapitel                         Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der\nZuständigkeit der                         gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet\nworden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht\nTräger der Sozialhilfe\nvorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor,\nhat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe\nErster Abschnitt                            über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie\nSachliche und örtliche Zuständigkeit                       vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung\nim Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines\ngewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt\n§ 97                              der Mutter.\nSachliche Zuständigkeit                         (3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe\n(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtli-  örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtig-\nche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche     ten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der\nTräger sachlich zuständig ist.                                Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort\nliegt.\n(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trä-\ngers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt.             (4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen\nDabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie mög-       zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung\nlich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1\neinheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.             und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.\n(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Ab-              (5) Für die Leistungen an Personen, die Leistungen in\nsatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozi-  Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhal-\nalhilfe für                                                   ten, bleibt der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der\nvor Eintritt in diese Wohnform zuletzt örtlich zuständig\n1. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Men-     war.\nschen nach den §§ 53 bis 60,\n2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,                                   § 99\n3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer                     Vorbehalt abweichender Durchführung\nsozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,              (1) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit\n4. Leistungen der Blindenhilfe nach § 72                      die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeinde-\nverbände zur Durchführung von Aufgaben nach diesem\nsachlich zuständig.                                           Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen\n(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre        können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Wider-\nLeistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für         spruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.\nLeistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu            (2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit\nerbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.            die überörtlichen Träger der Sozialhilfe örtliche Träger der\n(5) Die überörtlichen Träger sollen, insbesondere bei      Sozialhilfe sowie diesen zugehörige Gemeinden und Ge-\nverbreiteten Krankheiten, zur Weiterentwicklung von           meindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach\nLeistungen der Sozialhilfe beitragen. Hierfür können sie      diesem Buch heranziehen und ihnen dabei Weisungen\ndie erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern.       erteilen können; in diesen Fällen erlassen die überörtli-\nchen Träger den Widerspruchsbescheid nach dem Sozi-\nalgerichtsgesetz, soweit nicht nach Landesrecht etwas\n§ 98                              anderes bestimmt wird.\nÖrtliche Zuständigkeit\nZweiter Abschnitt\n(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger\nder Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungs-                       Sonderbestimmungen\nberechtigten tatsächlich aufhalten. Für Leistungen der\nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist                                        § 100\nder Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen\nBereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungs-                        Zuständigkeit auf Grund der\nberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur           deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung\nBeendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die             Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regie-\nLeistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.             rung der Bundesrepublik Deutschland zum Schlusspro-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003               3047\ntokoll zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik               (4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jah-\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-               ren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person,\nschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli      ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3\n1952 (BGBl. 1953 II S. 31) genannten deutschen Fürsor-         Satz 2 gilt entsprechend.\ngestellen sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die\n(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für\nfür die Leistung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland\nLeistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem\nnach § 24 Abs. 4 örtlich zuständig wären.\n1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehil-\nfe.\n§ 101\nBehördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel                                             § 103\n(1) Welche Stellen zuständige Behörden sind, be-                    Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten\nstimmt die Landesregierung, soweit eine landesrechtli-\n(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflich-\nche Regelung nicht besteht.\ntet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich\n(2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-           oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges\nburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches         Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der\nüber die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen             Sozialhilfe herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz ist auch\nVerwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.                     verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als\nderen Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu\nGrunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge\nDreizehntes Kapitel                        grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von der Heranziehung\nzum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie\nKosten                              eine Härte bedeuten würde.\n(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum\nErster Abschnitt                           Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. § 102 Abs. 2\nKostenersatz                             Satz 2 findet Anwendung.\n(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jah-\n§ 102                             ren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung er-\nbracht worden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhem-\nKostenersatz durch Erben                       mung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung\n(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder          gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ndessen Ehegatte oder dessen Lebenspartner, falls diese         sinngemäß. Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines\nvor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbe-       Leistungsbescheides gleich.\nhaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozial-         (4) Die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches bleiben unbe-\nhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kos- rührt. Zum Kostenersatz nach Absatz 1 und zur Erstat-\nten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von        tung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches\nzehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind            Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.\nund die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1\nübersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten\noder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der                                       § 104\nSozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegat-                             Kostenersatz für\nten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leis-                zu Unrecht erbrachte Leistungen\ntungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder\nLebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1         Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leis-\nnicht verpflichtet.                                            tungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung\ndes § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätz-\n(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nach-         liches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.\nlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des        Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung dersel-\nim Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.             ben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete\n(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu      haften als Gesamtschuldner.\nmachen,\n§ 105\n1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen\ndes Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,                            Kostenersatz bei Doppelleistungen,\nnicht erstattungsfähige Unterkunftskosten\n2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von\n15 340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder            (1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in\nLebenspartner der leistungsberechtigten Person oder        Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an\nmit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend        die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur\nbis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit die-      Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe\nser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt     verpflichtet.\nhat,\n(2) Von den bei der Leistung nach § 27 berücksichtig-\n3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der               ten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten\nBesonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte         für Heizungs- und Warmwasserversorgung, unterliegen\nbedeuten würde.                                            56 vom Hundert nicht der Rückforderung. Satz 1 gilt nicht","3048           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\nim Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches oder        wohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorange-\nwenn neben der Hilfe zum Lebensunterhalt gleichzeitig         gangenen Haushaltsjahr für die Träger der Sozialhilfe\nWohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden             nach dieser Vorschrift sowie nach den §§ 24 und 115\nist.                                                          ergeben haben, zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für\nPersonen, die im Inland geboren sind oder bei Einsetzen\nder Leistung mit ihnen als Ehegatte, Lebenspartner, Ver-\nZweiter Abschnitt\nwandte oder Verschwägerte zusammenleben. Leben\nKostenerstattung zwischen                          Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte oder Verschwä-\nd e n Tr ä g e r n d e r S o z i a l h i l f e     gerte bei Einsetzen der Leistung zusammen, ist ein\ngemeinsamer erstattungspflichtiger Träger der Sozialhilfe\n§ 106                            zu bestimmen.\n(2) Schiedsstelle im Sinne des Absatzes 1 ist das Bun-\nKostenerstattung bei\ndesverwaltungsamt. Die Länder können durch Verwal-\nAufenthalt in einer Einrichtung\ntungsvereinbarung eine andere Schiedsstelle bestim-\n(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der      men.\nSozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leis-\n(3) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 zur Er-\ntenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Ist\nstattung der für eine leistungsberechtigte Person aufge-\nin den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnli-\nwendeten Kosten verpflichtet, hat er auch die für den\ncher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln\nEhegatten, den Lebenspartner oder die minderjährigen\nund war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger\nKinder der leistungsberechtigten Personen aufgewende-\nder Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufge-\nten Kosten zu erstatten, wenn diese Personen später ein-\nwendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozi-\nreisen und Sozialhilfe innerhalb eines Monats einsetzt.\nalhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger\ngehört.                                                          (4) Die Verpflichtung zur Erstattung der für Leistungs-\nberechtigte aufgewendeten Kosten entfällt, wenn für\n(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt   einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten\nauch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung unterge-          Sozialhilfe nicht zu leisten war.\nbracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der\nEinrichtung beurlaubt wird.                                      (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden für Per-\nsonen, deren Unterbringung nach der Einreise in das\n(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungs-  Inland bundesrechtlich oder durch Vereinbarung zwi-\nberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im          schen Bund und Ländern geregelt ist.\nBereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung\nliegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der\n§ 109\nSozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die\naufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu               Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts\nerstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Per-       Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften\nson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98           Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Ab-\nAbs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.       schnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im\nDie Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt      Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter\naußerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im        Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Voll-\nSinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser        zugsanstalt.\nzwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen\nzusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leis-\n§ 110\ntungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf\nvon zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.                          Umfang der Kostenerstattung\n(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, so-\n§ 107                            weit die Leistung diesem Buch entspricht. Dabei gelten\ndie am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit\nKostenerstattung bei\nder Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für\nUnterbringung in einer anderen Familie\ndie Leistung von Sozialhilfe.\n§ 98 Abs. 2 und § 106 gelten entsprechend, wenn ein           (2) Kosten unter 2 560 Euro, bezogen auf einen Zeit-\nKind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder      raum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten,\nbei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei           sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungser-\neinem Elternteil untergebracht ist.                           bringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. Die\nBegrenzung auf 2 560 Euro gilt, wenn die Kosten für die\n§ 108                            Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2\nzu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglie-\nKostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland\nder des Haushalts zusammen.\n(1) Reist eine Person, die weder im Ausland noch im\nInland einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Aus-                                    § 111\nland ein und setzten innerhalb eines Monats nach ihrer\nVerjährung\nEinreise Leistungen der Sozialhilfe ein, sind die aufge-\nwendeten Kosten von dem von einer Schiedsstelle                  (1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten\nbestimmten überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstat-    Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf\nten. Bei ihrer Entscheidung hat die Schiedsstelle die Ein-    des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003                3049\n(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neu-           oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie\nbeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vor-         sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.\n§ 117\n§ 112\nPflicht zur Auskunft\nKostenerstattung auf Landesebene\n(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt leben-\nDie Länder können Abweichendes über die Kosten-            den Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostener-\nerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Be-     satzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre\nreichs regeln.                                                Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu\ngeben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfor-\nDritter Abschnitt                           dert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen\ndes Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen\nSonstige Regelungen                            oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach\nSatz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 36\n§ 113                               trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie\nVorrang der Erstattungsansprüche                  Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder\nder Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunfts-\nErstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen      pflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten\nandere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches          Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.\ngehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung\ndes Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des               (2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch\nErstattungsanspruchs erfolgt sind.                            beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder er-\nbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistun-\ngen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der\n§ 114                               Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben,\nErsatzansprüche der Träger                     soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem\nder Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften            Buch im Einzelfall erforderlich ist.\nBestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe,          (3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch\nErsatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu ver-          beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist\nlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen             oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen aus-\nAnspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschrif-        zuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt\nten, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen           oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger\naußer den Kosten der Leistung für diejenige Person, die       der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit\nden Anspruch gegen den anderen hat, auch die Kosten           im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermö-\nder gleichzeitig mit dieser Leistung ihrem nicht getrennt     gen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der\nlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und ihren minder-       Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich\njährigen unverheirateten Kindern geleisteten Hilfe zum        ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entspre-\nLebensunterhalt.                                              chend.\n(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der\n§ 115                               Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die\nÜbergangsregelung für die                     Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäf-\nKostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland             tigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und\nderen nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebens-\nDie Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kosten-      partner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu ge-\nerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 gelten-       ben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.\nden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes\nentstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden            (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer\nist, bleibt bestehen.                                         Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die\nihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen\nwürden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrig-\nVierzehntes Kapitel\nkeit verfolgt zu werden.\nVerfahrensbestimmungen                           (6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und\n§ 116                               Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nBeteiligung sozial erfahrener Dritter              rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nGeldbuße geahndet werden.\n(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes be-\nstimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvor-\n§ 118\nschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere\naus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus                        Überprüfung, Verwaltungshilfe\nVereinigungen von Sozialleistungsempfängern.\n(1) Die Träger der Sozialhilfe können Personen, die\n(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes be-             Leistungen nach diesem Buch mit Ausnahme des Vierten\nstimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über         Kapitels beziehen, auch regelmäßig im Wege des auto-\neinen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe         matisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen,","3050           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\n1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von           (4) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermei-\nihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Aus-       dung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe\nkunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen Unfall-    Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Buch\noder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen        beziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren\nwerden oder wurden,                                       wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen,\nKreisverwaltungsbehörden und Gemeinden zu überprü-\n2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbe-\nfen, soweit diese für die Erfüllung dieser Aufgaben erfor-\nzuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versiche-\nderlich sind. Sie dürfen für die Überprüfung die in Ab-\nrungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäf-\nsatz 1 Satz 2 genannten Daten übermitteln. Die Überprü-\ntigung zusammentreffen,\nfung kann auch regelmäßig im Wege des automatisierten\n3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkom-          Datenabgleichs mit den Stellen durchgeführt werden, bei\nmensteuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen              denen die in Satz 4 jeweils genannten Daten zuständig-\n(Auskunftsstelle) übermittelt worden sind und             keitshalber vorliegen. Nach Satz 1 ist die Überprüfung\nfolgender Daten zulässig:\n4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 90 Abs. 2\nNr. 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätz-      1. Geburtsdatum und -ort,\nlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des         2. Personen- und Familienstand,\nAbschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient.\n3. Wohnsitz,\nSie dürfen für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorna-       4. Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsver-\nme (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität,             hältnissen von Wohnraum,\nGeschlecht, Anschrift und Versicherungsnummer der\nPersonen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen,           5. Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über\nden Auskunftsstellen übermitteln. Die Auskunftsstellen            Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme oder Abfallent-\nführen den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten             sorgung und\nDaten durch und übermitteln die Daten über Feststellun-       6. Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter.\ngen im Sinne des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe.\nDie ihnen überlassenen Daten und Datenträger sind nach        Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in\nDurchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzuge-           Satz 4 genannten Daten zu übermitteln. Sie haben die\nben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der Sozial-    ihnen im Rahmen der Überprüfung übermittelten Daten\nhilfe dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Über-      nach Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu löschen. Eine\nprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der       Übermittlung durch diese Stellen unterbleibt, soweit ihr\nPersonen, bei denen die Überprüfung zu keinen abwei-          besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entge-\nchenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu            genstehen.\nlöschen.\n§ 119\n(2) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen,\ndie Leistungen nach diesem Buch beziehen, auch regel-                        Wissenschaftliche Forschung\nmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs                                 im Auftrag des Bundes\ndaraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für          Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen\nwelche Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem             Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für\nBuch durch andere Träger der Sozialhilfe bezogen wer-         Gesundheit und Soziale Sicherung ein Forschungsvorha-\nden oder wurden. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten       ben durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der\nnach Absatz 1 Satz 2 anderen Trägern der Sozialhilfe          Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen zu überprü-\noder einer zentralen Vermittlungsstelle im Sinne des          fen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, soweit\n§ 120 Nr. 1 übermittelt werden. Diese führen den Abgleich\nder ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststel-      1. dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens\nlungen im Sinne des Satzes 1 an die übermittelnden Trä-           erforderlich ist, insbesondere das Vorhaben mit ano-\nger der Sozialhilfe zurück. Sind die ihnen übermittelten          nymisierten oder pseudoanonymisierten Daten nicht\nDaten oder Datenträger für die Überprüfung nach Satz 1            durchgeführt werden kann, und\nnicht mehr erforderlich, sind diese unverzüglich zurück-      2. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorha-\nzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Überprüfungs-             ben das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an\nverfahren nach diesem Absatz können zusammengefasst               einem Ausschluss der Übermittlung erheblich über-\nund mit Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 verbun-               wiegt.\nden werden.\nVor der Übermittlung sind die Betroffenen über die beab-\n(3) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger darf     sichtigte Übermittlung, den Zweck des Forschungsvor-\nals Vermittlungsstelle für das Bundesgebiet die nach den      habens sowie ihr Widerspruchsrecht nach Satz 3 schrift-\nAbsätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nut-       lich zu unterrichten. Sie können der Übermittlung inner-\nzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absät-       halb eines Monats nach der Unterrichtung widerspre-\nzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die Daten der          chen. Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des Zehnten\nStammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und der            Buches unberührt.\nbei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten\nDatei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen,                                    § 120\nsoweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind.\nVerordnungsermächtigung\nDie nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversiche-\nrungsträger gespeicherten Daten sind unverzüglich nach           Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nAbschluss der Datenabgleiche zu löschen.                      Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003                3051\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft              d) für Leistungsempfänger in Personengemeinschaf-\nund Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates                              ten, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung\nerfolgt, und für einzelne Leistungsempfänger:\n1. das Nähere über das Verfahren des automatisierten\nWohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trä-\nDatenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des\ngers, Leistungen in und außerhalb von Einrichtun-\nVerfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die\ngen, Beginn der Leistung nach Monat und Jahr,\nZuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale\nBeginn der ununterbrochenen Leistungserbrin-\nVermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren\ngung für mindestens ein Mitglied der Personenge-\nZuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines\nmeinschaft nach Monat und Jahr, Anspruch und\nBundeslandes umfasst, und\nBruttobedarf je Monat, anerkannte monatliche\n2. das Nähere über das Verfahren nach § 118 Abs. 2 zu                  Bruttokaltmiete, Art und jeweilige Höhe der ange-\nregeln.                                                            rechneten oder in Anspruch genommenen Ein-\nkommen und übergegangenen Ansprüche, Zahl\naller Haushaltsmitglieder, Zahl aller Leistungsemp-\nFünfzehntes Kapitel                                 fänger im Haushalt,\nStatistik                                e) bei Änderung der Zusammensetzung der Perso-\nnengemeinschaft und bei Beendigung der Leis-\n§ 121                                      tungserbringung zusätzlich zu den unter den\nBundesstatistik                                  Buchstaben a bis d genannten Merkmalen: Monat\nund Jahr der Änderung der Zusammensetzung\nZur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und                   oder der Beendigung der Leistung, bei Ende der\nzu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über                       Leistung auch Grund der Einstellung der Leistun-\n1. die Empfänger von                                                   gen und\na) Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),               2. für Leistungsempfänger, die nicht zu dem Personen-\nb) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-               kreis der Nummer 1 zählen: Geschlecht, Altersgruppe,\nrung (§§ 41 bis 46),                                        Staatsangehörigkeit, Vorhandensein eigenen Wohn-\nraums, Art des Trägers.\nc) Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),\nd) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53         (2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121\nbis 60),                                                Nr. 1 Buchstabe b sind: Geschlecht, Geburtsmonat und\ne) Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),                        -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Art des Trägers,\nStaatsangehörigkeit, volle Erwerbsminderung gemäß\nf) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwie-       § 41 Abs. 1 Nr. 2, Leistungen in und außerhalb von Ein-\nrigkeiten (§§ 67 bis 69) und                            richtungen, Ursache und Beginn der Leistungsgewäh-\ng) Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74),            rung nach Monat und Jahr, die in § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 5\ngenannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art\n2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe                  des angerechneten Einkommens.\nals Bundesstatistik durchgeführt.\n(3) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121\n§ 122                              Nr. 1 Buchstabe c bis g sind für jeden Leistungsempfän-\nger: Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemein-\nErhebungsmerkmale                           de und Gemeindeteil, Staatsangehörigkeit, bei Auslän-\n(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach                dern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Art des Trägers,\n§ 121 Nr. 1 Buchstabe a sind:                                  erbrachte Leistung im Laufe und am Ende des Berichts-\njahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach Art\n1. für Leistungsempfänger, denen Hilfe zum Lebensun-           der Leistung nach § 8, am Jahresende geleistete Hilfe\nterhalt für mindestens einen Monat geleistet wird:         zum Lebensunterhalt in und außerhalb von Einrichtun-\na) Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsange-         gen, bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für\nhörigkeit, Migrationshintergrund, bei Ausländern        behinderte Menschen auch die einzelne Art der Leistun-\nauch aufenthaltsrechtlicher Status, Stellung zum        gen und die Ausgaben je Fall, Beginn und Ende der Leis-\nHaushaltsvorstand, Art der geleisteten Mehrbe-          tungserbringung nach Monat und Jahr sowie Art der\ndarfszuschläge,                                         Unterbringung; Leistung durch ein Persönliches Budget,\nbei Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zusätz-\nb) für 15- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger         lich die Beschäftigten, denen der Übergang auf den allge-\nzusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten           meinen Arbeitsmarkt gelingt, bei Hilfe zur Pflege zusätz-\nMerkmalen: Beschäftigung, Einschränkung der             lich Erbringung von Pflegeleistungen von Sozialversiche-\nLeistung,                                               rungsträgern, bei 18- bis unter 65-jährigen Empfängern\nc) für 18- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger         von Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel in Ein-\nzusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b          richtungen die unter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c genann-\ngenannten Merkmalen die unabhängig von der              ten Merkmale, soweit diese Personen auch Leistungen\njeweiligen Arbeitsmarktlage volle Erwerbsminde-         nach dem Vierten Kapitel erhalten.\nrung im Sinne von § 43 Abs. 2 des Sechsten Bu-\nches, wenn unwahrscheinlich ist, dass die volle            (4) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 121\nErwerbsminderung behoben werden kann,                   Nr. 2 sind:","3052           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\nArt des Trägers, Ausgaben für Leistungen in und außer-        Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,\nhalb von Einrichtungen nach § 8, Einnahmen in und             vom Statistischen Bundesamt und den statistischen\naußerhalb von Einrichtungen nach Einnahmearten und            Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnis-\nLeistungen nach § 8; bei Leistungen nach dem Vierten          sen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur\nKapitel zusätzlich Anzahl und Kosten der Gutachten nach       einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellen-\n§ 45 Satz 2.                                                  felder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann\nübermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf\n§ 123                             Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirks-\nebene, aufbereitet sind.\nHilfsmerkmale\n(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Sta-\n(1) Hilfsmerkmale sind                                     tistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bun-\n1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,               des jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Be-\nstandserhebung und der Erhebung im Laufe des Be-\n2. für die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2        richtsjahres Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe\ndie Kennnummern der Leistungsempfänger,                   mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Leis-\n3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rück-            tungsempfänger zur Verfügung.\nfragen zur Verfügung stehenden Person.\n(3) Die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik dürfen auf\n(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der         die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.\nPrüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschrei-\nbung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthal-\nten keine Angaben über persönliche und sachliche Ver-                                    § 127\nhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frü-                        Übermittlung an Kommunen\nhestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der\nwiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.                     (1) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den\nzur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen\n§ 124                             Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren\nZuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung\nPeriodizität, Berichtszeitraum                  nach § 122 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt\n(1) Die Erhebungen nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-        werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5\nbe a bis d und Abs. 2 werden als Bestandserhebungen           des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.\njährlich zum 31. Dezember durchgeführt. Die Angaben              (2) Die Daten können auch für interkommunale Ver-\nsind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungs-        gleichszwecke übermittelt werden, wenn die betreffen-\nerbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung             den Träger der Sozialhilfe zustimmen und sichergestellt\nder Personengemeinschaft nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buch-        ist, dass die Datenerhebung der Berichtsstellen nach\nstabe d zu erteilen. Die Angaben zu § 122 Abs. 1 Nr. 1        standardisierten Erfassungs- und Melderegelungen so-\nBuchstabe e sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendi-          wie vereinheitlichter Auswertungsroutine erfolgt.\ngung der Leistungserbringung und der Änderung der\nZusammensetzung der Personengemeinschaft zu ertei-\nlen.                                                                                     § 128\n(2) Die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 2 wird als                                Zusatzerhebungen\nBestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende durch-\ngeführt.                                                         Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten\nbis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach\n(3) Die Erhebungen nach § 122 Abs. 3 und 4 erfolgen        § 121 Nr. 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhe-\njährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.                    bungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.\n§ 125\n§ 129\nAuskunftspflicht\nVerordnungsermächtigung\n(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die\nAngaben nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 sowie die Angaben zum            Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nGemeindeteil nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und          Sicherung kann hierfür im Einvernehmen mit dem Bun-\n§ 122 Abs. 3 sind freiwillig.                                 desministerium des Innern mit Zustimmung des Bundes-\nrates durch Rechtsverordnung das Nähere regeln über\n(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen\nund überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreis-     a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,\nangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, so-\nweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.                   b) die Gruppen von Empfängern von Hilfe zum Lebens-\nunterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei\nErwerbsminderung oder Leistungen nach dem Fünf-\n§ 126                                 ten bis Neunten Kapitel,\nÜbermittlung, Veröffentlichung\nc) die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen der\n(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder          Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung\nLandesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber                im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Leistun-\nden gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der              gen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003             3053\nd) den Zeitpunkt der Erhebungen,                                (3) Deutsche, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1\ndes Bundesentschädigungsgesetzes erfüllen und\ne) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im\nSinne der §§ 122 und 123 und                             1. zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945\ndas Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien\nf) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstich-\nStadt Danzig verlassen haben, um sich einer von\nprobe).\nihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen\nVerhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu\nentziehen oder aus den gleichen Gründen nicht in das\nGebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt\nSechzehntes Kapitel                           Danzig zurückkehren konnten oder\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                    2. nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950\ndas Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande\nvom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien\n§ 130                                 Stadt Danzig verlassen haben,\nÜbergangsregelung für ambulant Betreute                können, sofern sie in dem Aufenthaltsstaat über ein dau-\nFür Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe       erhaftes Aufenthaltsrecht verfügen, in außergewöhnli-\nfür behinderte Menschen oder der Hilfe zur Pflege emp-        chen Notlagen Leistungen erhalten, auch wenn sie nicht\nfangen, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von            die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 oder\nihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste            nach § 24 Abs. 1 erfüllen; § 24 Abs. 2 gilt.\nsichergestellt wurde, gilt § 3a des Bundessozialhilfege-\nsetzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.\n§ 133\n§ 131                                                Übergangsregelung für\nbesondere Hilfen an Deutsche nach\nÜbergangsregelung aus Anlass                               Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes\ndes Sonderprogramms Mainzer Modell\n(1) Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches\nZu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden           dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1\nLeistungen im Sinne des § 83 Abs. 1 zählen auch der           des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und\nZuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie            dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können in\nder Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesminis-         außergewöhnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten,\nterium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Richtlinien zur   auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1\nDurchführung des Sonderprogramms „Mainzer Modell“             erfüllen. § 24 Abs. 2 gilt. Die Höhe dieser Leistungen\nan den Arbeitnehmer erbracht werden.                          bemisst sich nach den im Aufenthaltsstaat in vergleich-\nbaren Lebensumständen üblichen Leistungen. Die be-\nsonderen Hilfen werden unter Übernahme der Kosten\n§ 132                              durch den Bund durch Träger der freien Wohlfahrtspflege\nÜbergangsregelung zur                        mit Sitz im Inland geleistet.\nSozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n(1) Deutsche, die am 31. Dezember 2003 Leistungen          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nnach § 147b des Bundessozialhilfegesetzes in der zu die-      persönlichen Bezugsvoraussetzungen, die Bemessung\nsem Zeitpunkt geltenden Fassung bezogen haben, erhal-         der Leistungen sowie die Trägerschaft und das Verfahren\nten diese Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit wei-     zu bestimmen.\nter.\n(2) Deutsche,                                                                         § 134\n1. die in den dem 1. Januar 2004 vorangegangenen\nÜbergangsregelung aus Anlass\n24 Kalendermonaten ohne Unterbrechung Leistungen\ndes Inkrafttretens des Zweiten Buches\nnach § 119 des Bundessozialhilfegesetzes in der am\n31. Dezember 2003 geltenden Fassung bezogen                Für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zwei-\nhaben und                                                ten Buches, denen bis zum 31. Dezember 2004 Leistun-\ngen oder Maßnahmen nach\n2. in dem Aufenthaltsstaat über eine dauerhafte Aufent-\nhaltsgenehmigung verfügen,                               1. § 18 Abs. 4 und 5,\nerhalten diese Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit\n2. § 19 Abs. 1 und 2 oder\nweiter. Für Deutsche, die am 31. Dezember 2003 Leistun-\ngen nach § 119 des Bundessozialhilfegesetzes in der am        3. § 20\n31. Dezember 2003 geltenden Fassung bezogen haben\nund weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch die            des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. De-\nVoraussetzungen des § 24 Abs. 1 erfüllen, enden die           zember 2004 geltenden Fassung bewilligt wurden, gelten\nLeistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit mit Ablauf         die genannten Vorschriften bis zum Ende der Bewilligung\ndes 31. März 2004.                                            weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005.","3054            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\n§ 135                             4. In § 51 Abs. 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegeset-\nzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ ersetzt.\nÜbergangs-\nregelung aus Anlass des                      5. § 68 Nr. 11 wird aufgehoben.\nZweiten Rechtsbereinigungsgesetzes\n(1) Erhielten am 31. Dezember 1986 Tuberkulosekran-\nke, von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberkulose                                       Artikel 3\nGenesene laufende Leistungen nach Vorschriften, die                                  Änderung des\ndurch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft                    Dritten Buches Sozialgesetzbuch\ntreten, sind diese Leistungen nach den bisher maßge-                            – Arbeitsförderung –\nbenden Vorschriften weiterzugewähren, längstens je-\ndoch bis zum 31. Dezember 1987. Sachlich zuständig                                       (860-3)\nbleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht      Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\nnach Landesrecht der örtliche Träger zuständig ist.            (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I\n(2) Die Länder können für die Verwaltung der im Rah-        S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-\nmen der bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten Darlehen         zes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), wird wie\nandere Behörden bestimmen.                                     folgt geändert:\n1. Dem § 103 wird folgender Satz angefügt:\n§ 136                                 “Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines\nMaßgaben des Einigungsvertrages                        trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht\nwerden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Ver-\nDie Maßgaben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H               bindung mit der Budgetverordnung und § 159 des\nAbschnitt III Nr. 3 Buchstabe d und g in Verbindung mit            Neunten Buches finden Anwendung.“\nArtikel 3 des Einigungsvertrages sind nicht mehr anzu-\nwenden. Die darüber hinaus noch bestehenden Maßga-             2. In § 124 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Bundessozialhilfe-\nben nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III             gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.\nNr. 3 in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages       3. In § 192 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „Bundessozialhilfe-\nsind im Land Berlin nicht mehr anzuwenden.                         gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.\n4. In § 196 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „Bundessozialhilfe-\ngesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.\nArtikel 2\n5. In § 304 Abs. 2 Nr. 8 wird das Wort „Bundessozialhilfe-\nÄnderung des                                gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.\nErsten Buches Sozialgesetzbuch                      6. In § 371a Satz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfege-\n– Allgemeiner Teil –                           setz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.\n(860-1)                            7. In § 421e wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“\nDas Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –            durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.\n(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 BGBI. l\nS. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird wie folgt                                 Artikel 4\ngeändert:                                                                            Änderung des\n1. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:                                 Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n– Gesetzliche Krankenversicherung –\n„Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren\nKräften mitwirken.“                                                                  (860-5)\n2. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                            Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-\nkenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-\n„(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in           zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert\nAnspruch genommen werden:                                  durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003\n1.   Hilfe zum Lebensunterhalt,                            (BGBl. I S. 3019), wird wie folgt geändert:\n1a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-          1. In § 2 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nrung,                                                     fügt:\n2.   Hilfen zur Gesundheit,                                    „Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines\nträgerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht\n3.   Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,              werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Ver-\n4.   Hilfe zur Pflege,                                         bindung mit der Budgetverordnung und § 159 des\nNeunten Buches finden Anwendung.“\n5.   Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer\nSchwierigkeiten,                                      2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden in der Nummer 4 der\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\n6.   Hilfe in anderen Lebenslagen sowie die jeweils            mer 5 angefügt:\ngebotene Beratung und Unterstützung.“\n„5. des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4\n3. § 28a wird aufgehoben.                                              des Neunten Buches.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003              3055\n3. In § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Bundessozi-     1. In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nalhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“\nersetzt.                                                      „Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines\nträgerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht\n4. In § 61 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Bundessozialhilfe-        werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Ver-\ngesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.             bindung mit der Budgetverordnung und § 159 des\n5. In § 62 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort „Bundessozialhil-         Neunten Buches finden Anwendung.“\nfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ und die\nAngabe „§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch          2. In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Abschnitt 3\ndie Angabe „§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetz-            Unterabschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes“\nbuch“ ersetzt.                                                durch die Wörter „dem Fünften Kapitel des Zwölften\nBuches“ ersetzt.\n6. In § 191 Satz 2 wird das Wort „Bundessozialhilfege-\nsetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ und das         3. § 109a wird wie folgt gefasst:\nWort „Sozialhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der\nSozialhilfe“ ersetzt.                                                                   „§ 109a\n7. § 264 wird wie folgt geändert:                                                           Hilfe in\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                     Angelegenheiten der Grundsicherung\nim Alter und bei Erwerbsminderung\n„Die Krankenbehandlung von Empfängern von\nLeistungen nach dem Dritten und Fünften bis                   (1) Die Träger der Rentenversicherung informieren\nNeunten Kapitel des Zwölften Buches und von               und beraten Personen, die\nEmpfängern laufender Leistungen nach § 2 des\nAsylbewerberleistungsgesetzes, die nicht versi-           1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder\nchert sind, wird von der Krankenkasse übernom-\n2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig\nmen. Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraus-\nvon der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbs-\nsichtlich nicht mindestens einen Monat ununter-\ngemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei\nbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für\ndenen es unwahrscheinlich ist, dass die volle\nPersonen, die ausschließlich Leistungen nach § 11\nErwerbsminderung behoben werden kann,\nAbs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches bezie-\nhen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches             über die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten\ngenannten Personen.“                                      Kapitel des Zwölften Buches, soweit die genann-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträ-          ten Personen rentenberechtigt sind. Personen nach\ngers“ durch die Wörter „Trägers der Sozialhilfe“          Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf\nersetzt.                                                  Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente\nunter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes, ist\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          der Information zusätzlich ein Antragsformular beizu-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfe-           fügen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf\ngesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“         Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei\nersetzt.                                             Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des\nZwölften Buches auch bei dem zuständigen Träger\nbb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Sozial-\nder Rentenversicherung gestellt werden kann, der den\nhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozi-\nAntrag an den zuständigen Träger der Sozialhilfe wei-\nalhilfe“ ersetzt.\nterleitet. Darüber hinaus sind die Träger der Renten-\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                          versicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trä-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträgern“          gern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der Grundsi-\ndurch die Wörter „Trägern der Sozialhilfe“ er-       cherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach\nsetzt.                                               dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches zusammen-\nzuarbeiten. Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Sozialhilfeträger“           nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen\ndurch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ er-        der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten\nsetzt.                                               Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden\nweiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt.\nArtikel 5                                  (2) Die Träger der Rentenversicherung prüfen und\nentscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 Abs. 1 des\nÄnderung des                              Zwölften Buches durch den zuständigen Träger der\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                         Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr voll-\n– Gesetzliche Rentenversicherung –                       endet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeits-\n(860-6)                              marktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43\nAbs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-           Erwerbsminderung behoben werden kann. Zuständig\ntenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung              ist\nvom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                1. bei Versicherten der Träger der Rentenversiche-\n27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019), wird wie folgt geän-             rung, der für die Erbringung von Leistungen an den\ndert:                                                                 Versicherten zuständig ist,","3056            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\n2. bei sonstigen Personen die Landesversicherungs-         3. In § 40 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter\nanstalt, die für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe       „§§ 36, 36a, 36b und 37 des Bundessozialhilfegeset-\nörtlich zuständig ist.                                      zes“ durch die Wörter „§§ 47 bis 52 des Zwölften\nBuches“ ersetzt.\nDie kommunalen Spitzenverbände und der Verband\nDeutscher Rentenversicherungsträger können Verein-         4. § 45 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nbarungen über das Verfahren nach Satz 1 schließen.             a) In Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 93 des\nKosten und Auslagen des Trägers der Rentenversi-                  Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75\ncherung, die sich aus einer Feststellung nach Satz 1              des Zwölften Buches“ ersetzt.\nergeben, sind von dem ersuchenden Träger der Sozi-\nalhilfe zu erstatten; die kommunalen Spitzenverbände           b) In Satz 5 werden die Wörter „§§ 93 bis 94 des Bun-\nund der Verband Deutscher Rentenversicherungsträ-                 dessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§§ 75\nger können Pauschalbeträge vereinbaren.“                          bis 80 des Zwölften Buches“ ersetzt.\n4. In § 299 Satz 2 werden die Wörter „§ 15b des Bundes-        5. In § 90 Abs. 4 werden die Wörter „§§ 76 bis 79, 84 und\nsozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 38 des Zwölf-         85 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter\nten Buches“ ersetzt.                                           „§§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches“ er-\nsetzt.\n6. § 93 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6                               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                   aa) Im ersten Halbsatz werden die Angabe „§§ 79,\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                                  84, 85“ durch die Wörter „§§ 85, 87 und 88 des\n– Gesetzliche Unfallversicherung –                               Zwölften Buches“ und die Wörter „§§ 88 und\n89 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die\n(860-7)                                        Wörter „§§ 90 und 91 des Zwölften Buches“\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-                      ersetzt.\nfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August              bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „§ 79\n1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3                   Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019),                      die Wörter „§ 85 Abs. 1 des Zwölften Buches“\nwird wie folgt geändert:                                                   ersetzt.\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden die Wörter „oder des Bun-           b) In Absatz 3 werden die Wörter „§§ 79, 84 und 85\ndessozialhilfegesetzes“ gestrichen.                               des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter\n„§§ 85, 87 und 88 des Zwölften Buches“ ersetzt.\n2. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„Sie können einen Anspruch auf Ausführung der Leis-\ntungen durch ein Persönliches Budget nach § 17                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 76 bis 78 des\nAbs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit                      Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter\nder Budgetverordnung und § 159 des Neunten Bu-                         „§§ 82 bis 84 des Zwölften Buches“ ersetzt.\nches haben; dies gilt im Rahmen des Anspruches auf                bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundessozialhilfe-\nHeilbehandlung nur für die Leistungen zur medizini-                    gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“\nschen Rehabilitation.“                                                 ersetzt.\n3 . In § 125 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder dem\nBundessozialhilfegesetz“ gestrichen.\nArtikel 8\nÄnderung des\nArtikel 7                                    Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nÄnderung des                                              – Rehabilitation und\nAchten Buches Sozialgesetzbuch                                 Teilhabe behinderter Menschen –\n– Kinder- und Jugendhilfe –                                               (860-9)\n(860-8)                               Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation\nund Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-           setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt\ngendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom              geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Dezem-\n8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert           ber 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:                     1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21\nfolgende Angabe eingefügt:\n1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\n„Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften            „§ 21a Verordnungsermächtigung“.\nBuch“ ersetzt.                                              2. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n2. In § 35a Abs. 2 werden die Wörter „§ 39 Abs. 3 und 4             „Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die\nSatz 1, den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegeset-            Leistungen durch das Persönliche Budget nach § 17\nzes“ durch die Wörter „§ 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den            Abs. 2 nur von einem Leistungsträger ausgeführt\n§§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches“ ersetzt.                  werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003              3057\n3. § 17 wird wie folgt gefasst:                                  Bemessung von budgetfähigen Leistungen in Geld\nund die Weiterentwicklung von Versorgungsstruktu-\n„§ 17                               ren unter wissenschaftlicher Begleitung und Auswer-\nAusführung von                            tung erprobt werden.“\nLeistungen, Persönliches Budget                4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:\n(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann                                       „§ 21a\nLeistungen zur Teilhabe\nVerordnungsermächtigung\n1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträ-               Das Bundesministerium für Gesundheit und\ngern,                                                     Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n2. durch andere Leistungsträger oder                          ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres\nzum Inhalt und Ausführung des Persönlichen Bud-\n3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbe-               gets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei\nsondere auch freien und gemeinnützigen oder pri-          Beteiligung mehrerer Leistungsträger zu regeln.“\nvaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen\n5. § 22 wird wie folgt geändert:\n(§ 19)\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort\nausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistun-              „Teilhabe“ die Wörter „, bei der Inanspruchnahme\ngen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann,                eines Persönlichen Budgets“ eingefügt.\nwenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch\nwirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.               b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 des\nBundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 10\n(2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe                  Abs. 2 und § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 des Zwölften\nauch durch ein monatliches Persönliches Budget                    Buches“ ersetzt.\nausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in\neigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimm-         6. § 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ntes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des              a) In Satz 2 werden die Wörter „Abschnitt 7 des Bun-\nPersönlichen Budgets sind nach Maßgabe des indi-                  dessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „dem\nviduell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträ-            Zehnten Kapitel des Zwölften Buches“ ersetzt.\nger, die Pflegekassen und die Integrationsämter\nb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 93a Abs. 2 des\nbeteiligt. Das Persönliche Budget wird von den betei-\nBundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter\nligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Kom-\n„§ 76 Abs. 2 des Zwölften Buches“ ersetzt.\nplexleistung erbracht. Budgetfähige Leistungen sind\nLeistungen, die sich auf alltägliche, regelmäßig wie-      7. In § 42 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Bundessozialhilfe-\nderkehrende und regiefähige Bedarfe beziehen und              gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“ er-\nals Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht             setzt.\nwerden können. Eine Pauschalierung weiterer Leis-\n8. In § 62 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Sozialhilfeträger“\ntungen bleibt unberührt. An die Entscheidung ist der\ndurch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.\nAntragsteller für die Dauer von sechs Monaten\ngebunden.                                                  9. Dem § 66 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(3) Persönliche Budgets werden in der Regel als               „(3) Die Bundesregierung unterrichtet die gesetz-\nGeldleistung ausgeführt. In begründeten Fällen sind           gebenden Körperschaften des Bundes bis zum\nGutscheine auszugeben. Persönliche Budgets wer-               31. Dezember 2006 über die Ausführung der Leistun-\nden im Verfahren nach § 10 so bemessen, dass der              gen des Persönlichen Budgets nach § 17. Auf der\nindividuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die         Grundlage des Berichts ist zu prüfen, ob weiterer\nerforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen             Handlungsbedarf besteht; die obersten Landessozi-\nkann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets            albehörden werden beteiligt.“\ndie Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne  10. § 73 Abs. 2 Nr. 6 wird gestrichen.\ndas Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen\nnicht überschreiten.                                      11. In § 137 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 des Bun-\ndessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 9 des\n(4) Enthält das Persönliche Budget Leistungen              Zwölften Buches“ ersetzt.\nmehrerer Leistungsträger, erlässt der nach § 14 erst-\n12. § 145 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:\nangegangene und beteiligte Leistungsträger im Auf-\ntrag und im Namen der anderen beteiligten Leis-               a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2a\ntungsträger den Verwaltungsakt und führt das weite-               Nr. 3a des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die\nre Verfahren durch.                                               Wörter „§ 72 Abs. 5 des Zwölften Buches“ er-\nsetzt.\n(5) § 17 Abs. 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden\nFassung findet auf Modellvorhaben zur Erprobung               b) In Nummer 2 wird das Wort „Bundessozialhilfe-\nder Einführung Persönlicher Budgets weiter Anwen-                 gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.\ndung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begon-        13. Dem § 159 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nnen haben.\n„(5) § 17 Abs. 2 Satz 1 ist vom 1. Januar 2008 an\n(6) In der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. De-           mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Antrag Leis-\nzember 2007 werden Persönliche Budgets erprobt.               tungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt\nDabei sollen insbesondere modellhaft Verfahren zur            werden.“","3058            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\nArtikel 9                            5. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:\nÄnderung des                                                           „§ 35a\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch                                            Teilnahme an einem\n– Sozialverwaltungsverfahren                                 trägerübergreifenden Persönlichen Budget\nund Sozialdatenschutz –                                  nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches\n(860-10-1/2)                                  Pflegebedürftige können auf Antrag die Leistun-\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-                 gen nach den §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 38, 40 Abs. 2 und\ntungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung               § 41 auch als Teil eines trägerübergreifenden Budgets\nder Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I                     nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbin-\nS. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes             dung mit der Budgetverordnung und § 159 des\nvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt             Neunten Buches erhalten; bei der Kombinationsleis-\ngeändert:                                                           tung nach § 38 ist nur das anteilige und im Voraus\nbestimmte Pflegegeld als Geldleistung budgetfähig,\n1. In § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „Bundessozi-           die Sachleistungen nach den §§ 36, 38 und 41 dürfen\nalhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ er-             nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt\nsetzt.                                                          werden, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen\n2. In § 116 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Bundessozial-              Pflegeeinrichtungen nach diesem Buch berechtigen.\nhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches“               Der beauftragte Leistungsträger nach § 17 Abs. 4\nersetzt.                                                        des Neunten Buches hat sicherzustellen, dass eine\nden Vorschriften dieses Buches entsprechende Leis-\ntungsbewilligung und Verwendung der Leistungen\nArtikel 10                                durch den Pflegebedürftigen gewährleistet ist. Ande-\nre als die in Satz 1 genannten Leistungsansprüche\nÄnderung des                                 bleiben ebenso wie die sonstigen Vorschriften dieses\nElften Buches Sozialgesetzbuch                           Buches unberührt.“\n– Soziale Pflegeversicherung –\n6. In § 43a Satz 1 werden die Wörter „§ 93 Abs. 2 des\n(860-11)                                 Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-             Abs. 3 des Zwölften Buches“ ersetzt.\nsicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,           7. In § 75 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „Sozial-\nBGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 4            hilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019),               ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n8. § 81 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird im Zweiten Abschnitt des\nVierten Kapitels nach der Angabe zu § 35 folgende              a) In Satz 1 werden das Wort „Sozialhilfeträger“\nAngabe eingefügt:                                                  durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ und das\nWort „Sozialhilfeträgern“ durch die Wörter „Trä-\n„§ 35a Teilnahme an einem trägerübergreifenden                     gern der Sozialhilfe“ ersetzt.\nPersönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4\ndes Neunten Buches“.                                  b) In Satz 2 wird das Wort „Sozialhilfeträger“ durch\ndie Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.\n2. § 13 wird wie folgt geändert:\n9. In § 85 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Sozialhilfeträger“\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.\naa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundessozial-      10. In § 87a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Sozialhilfeträ-\nhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften               ger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.\nBuch“ ersetzt.\n11. In § 114 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträ-\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Bundessozialhilfe-            gers“ durch die Wörter „Trägers der Sozialhilfe“\ngesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“              ersetzt.\nersetzt.\n12. § 115 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Bundessozialhilfe-\ngesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ ersetzt.          a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträ-\ngern“ durch die Wörter „Trägern der Sozialhilfe“\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Sozi-                  ersetzt.\nalleistungen“ die Wörter „und bei Leistungen\nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ einge-               b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträ-\nfügt.                                                          gers“ durch die Wörter „Trägers der Sozialhilfe“\nersetzt.\n3. In § 26a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundessozial-\nhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch“ er-\nsetzt.\nArtikel 11\n4. In § 28 Abs. 1 werden in der Nummer 11 der Punkt\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12\nÄnderung des Altenpflegegesetzes\nangefügt:                                                                           (2124-21)\n„12. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17          In § 24 Satz 3 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der\nAbs. 2 bis 4 des Neunten Buches.“                   Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003              3059\nwird die Angabe „§ 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfe-             1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 75 Abs. 3 des Zwölften\nBuches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                                                        „Verordnung\nnach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\n(Eingliederungshilfe-Verordnung)“.\nArtikel 12                            2. In den §§ 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „§ 39\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 53\nÄnderung                                  Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetz-\nder Verordnung zur Durchführung                          buch“ ersetzt.\ndes § 76 des Bundessozialhilfegesetzes\n3. In § 6 werden die Wörter „im Sinne des § 40 Abs. 1\n(2170-1-4)                               Nr. 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „der medizini-\nDie Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bun-               schen Rehabilitation im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1\ndessozialhilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,       des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-\nGliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinig-             dung mit § 26 des Neunten Buches Sozialgesetz-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Geset-          buch“ ersetzt.\nzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie\nfolgt geändert:                                                 4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Hilfe im Sinne\ndes § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes“ durch die Wörter\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         „Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teil-\nhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des\n„Verordnung                             § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialge-\nzur Durchführung des § 82                      setzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 55 des\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.                 Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n2. In § 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 1 des Gesetzes“\n5. In § 9 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 40\ndurch die Wörter „§ 82 Abs. 1 des Zwölften Buches\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.\nAbs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetz-\n3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                              buch in Verbindung mit den §§ 26, 33 und 55 des\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n„(1) Für die Bewertung von Einnahmen, die nicht in\nGeld bestehen (Kost, Wohnung und sonstige Sachbe-           6. § 10 wird wie folgt geändert:\nzüge), sind die auf Grund des § 17 Abs. 2 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch für die Sozialversicherung             a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 2\nzuletzt festgestellten Werte der Sachbezüge maßge-                 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 1 Satz 1\nbend; soweit der Wert der Sachbezüge nicht festge-                 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-\nsetzt ist, sind der Bewertung die üblichen Mittelpreise            dung mit den §§ 26, 33 und 55 des Neunten\ndes Verbrauchsortes zu Grunde zu legen. Die Ver-                   Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\npflichtung, den notwendigen Lebensunterhalt im Ein-\nzelfall nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches           b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2\nSozialgesetzbuch sicherzustellen, bleibt unberührt.“               Nr. 3 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 82 Abs. 2\nNr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“\n4. In § 3 Abs. 4 Satz 1, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 Satz 1              ersetzt.\nwerden jeweils die Wörter „§ 76 Abs. 2 Nr. 4 des\nGesetzes“ durch die Wörter „§ 82 Abs. 2 Nr. 4 des           7. In § 12 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 4 des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                     Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n5. In § 11 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Gesetzes“\ndurch die Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetz-             8. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 5\nbuch“ ersetzt.                                                 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 1 Satz 1\n6. In § 12 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des          Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ er-\nGesetzes“ durch die Wörter „§ 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3            setzt.\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n9. In § 13a Satz 1 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 6\n7. § 13 wird gestrichen.                                           des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 54 Abs. 1 Satz 1\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-\ndung mit den §§ 33 und 41 des Neunten Buches\nSozialgesetzbuch sowie der Hilfe im Sinne des § 54\nArtikel 13                               Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialge-\nsetzbuch“ ersetzt.\nÄnderung der Eingliederungshilfe-Verordnung\n(2170-1-6)                           10. § 17 wird wie folgt geändert:\nDie Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1\nBekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433),                   Nr. 3, 7 und 9 des Gesetzes“ durch die Wörter\nzuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom                     „§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozial-\n19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:              gesetzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 41","3060            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie der            1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfra-\nHilfe im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des              genden Person abhängig ist,\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\na) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 41 des Geset-                   Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-\nzes“ durch die Wörter „§ 56 des Zwölften Buches                  gesetzbuch 1 600 Euro, jedoch 2 600 Euro bei\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.                                       nachfragenden Personen, die das 60. Lebens-\njahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsge-\nminderten im Sinne der gesetzlichen Renten-\nArtikel 14                                       versicherung und den diesem Personenkreis\nvergleichbaren Invalidenrentnern,\nÄnderung\nder Verordnung zur Durchführung                             b) bei den Leistungen nach dem Fünften bis\ndes § 72 des Bundessozialhilfegesetzes                             Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-\n(2170-1-22)                                       gesetzbuch 2 600 Euro, zuzüglich eines Betra-\nges von 256 Euro für jede Person, die von der\nDie Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bun-                     nachfragenden Person überwiegend unterhal-\ndessozialhilfegesetzes vom 24. Januar 2001 (BGBl. I                       ten wird,\nS. 179) wird wie folgt geändert:\n2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfra-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                            genden Person und ihres nicht getrennt lebenden\n„Verordnung                                 Ehegatten oder Lebenspartners abhängig ist, der\nzur Durchführung der Hilfe zur Überwindung                  nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende\nbesonderer sozialer Schwierigkeiten“.                    Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für\nden Ehegatten oder Lebenspartner und eines Be-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                       trages von 256 Euro für jede Person, die von der\na) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bundessozialhil-             nachfragenden Person, ihrem Ehegatten oder\nfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches                 Lebenspartner überwiegend unterhalten wird,\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.\n3. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen einer minder-\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Bundessozialhil-             jährigen unverheirateten nachfragenden Person\nfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-             und ihrer Eltern abhängig ist, der nach Nummer 1\ngesetzbuch“ ersetzt.                                          Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich\n3. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe „Zweiten Abschnitt des               eines Betrages von 614 Euro für einen Elternteil\nBundessozialhilfegesetzes, insbesondere nach § 15a“               und eines Betrages von 256 Euro für die nachfra-\ndurch die Angabe „Dritten Kapitel des Zwölften                    gende Person und für jede Person, die von den\nBuches Sozialgesetzbuch, insbesondere nach § 34“                  Eltern oder von der nachfragenden Person über-\nersetzt.                                                          wiegend unterhalten wird.\n4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 des Bun-            Im Falle des § 64 Abs. 3 und des § 72 des Zwölften\ndessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 1         Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des in\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                Satz 1 genannten Betrages von 614 Euro ein Betrag\nvon 1 534 Euro, wenn beide Eheleute oder beide\nLebenspartner (Nummer 2) oder beide Elternteile\nArtikel 15                               (Nummer 3) die Voraussetzungen des § 72 Abs. 5 des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so\nÄnderung der                               schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die\nVerordnung zur Durchführung des § 88                       Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35\nAbs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes                    Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes erhiel-\nten.\n(2170-1-20)\nDie Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8             (2) Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 das Ver-\ndes Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988                mögen nur eines Elternteils zu berücksichtigen, so ist\n(BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 29 des           der Betrag von 614 Euro, im Falle des § 64 Abs. 3 und\nGesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie            des § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von\nfolgt geändert:                                                   1 534 Euro, nicht anzusetzen. Leben im Falle von\nLeistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Eltern nicht\n„Verordnung                             zusammen, so ist das Vermögen des Elternteils zu\nzur Durchführung des § 90                      berücksichtigen, bei dem die nachfragende Person\nAbs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.          lebt; lebt sie bei keinem Elternteil, so ist Absatz 1\nSatz 1 Nr. 1 anzuwenden.“\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1                             3. § 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Hilfe-\nim Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches                suchenden“ durch die Wörter „der nachfragenden\nSozialgesetzbuch sind,                                            Person“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003               3061\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „des § 92a Abs. 1           9. In der Anlage 3 wird die Angabe „BSHG“ jeweils\nSatz 1“ durch die Angabe „der §§ 103 oder 94“              durch die Angabe „SGB XII“ ersetzt.\nersetzt.\n10. In den Anlagen 4 und 5 wird das Wort „Sozialhilfeträ-\n4. In § 3 werden die Wörter „§ 152 des Bundessozialhil-            ger“ jeweils durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“\nfegesetzes“ durch die Wörter „§ 136 des Zwölften               und das Wort „Sozialhilfeträgers“ durch die Wörter\nBuches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                              „Trägers der Sozialhilfe“ ersetzt.\nArtikel 16\nArtikel 17\nÄnderung der\nSozialhilfedatenabgleichsverordnung                                  Änderung des Heimgesetzes\n(2170-1-21)                                                    (2170-5)\nDie Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Ja-           Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nnuar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Ar-        vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geän-\ntikel 48 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I          dert durch Artikel 52 der Verordnung vom 25. November\nS. 2954), wird wie folgt geändert:                            2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  1. § 5 wird wie folgt geändert:\n„Verordnung                            a) In Absatz 6 Satz 1 werden das Wort „Bundessozi-\nzur Durchführung des § 118                         alhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch\nAbs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch                Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „Abschnitts 7\n(Sozialhilfedatenabgleichsverordnung                     des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter\n– SozhiDAV –)“.                             „Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozial-\n2. In § 1 werden die Wörter „§ 117 Abs. 1 und 2 des                 gesetzbuch“ ersetzt.\nBundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 118           b) In Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „Abschnitts 7\nAbs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetz-                   des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter\nbuch“ ersetzt.                                                   „Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozial-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                     gesetzbuch“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 117               c) In Absatz 11 Satz 3 wird das Wort „Bundessozial-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundessozialhilfe-             hilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozi-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 118 Abs. 1 Nr. 1               algesetzbuch“ und das Wort „Sozialhilfeträger“\nund 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“                  durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.\nersetzt.\n2. In § 7 Abs. 5 Satz 1 werden das Wort „Bundessozial-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 117 Abs. 1          hilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-\nSatz 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes“              gesetzbuch“ und die Wörter „Abschnitt 7 des Bun-\ndurch die Angabe „§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des          dessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „dem Zehn-\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.               ten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“\n4. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 117 Abs. 1         ersetzt.\nSatz 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die          3. In § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 werden die Wörter „§ 93\nWörter „§ 118 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches              Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.                                   Wörter „§ 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialge-\n5. In § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Sozi-      setzbuch“ ersetzt.\nalhilfeempfänger“ durch das Wort „Leistungsemp-\n4. In § 13 Abs. 4 wird das Wort „Bundessozialhilfegeset-\nfänger“ ersetzt.\nzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozialge-\n6. Die Überschrift zu § 11 wird wie folgt gefasst:              setzbuch“ ersetzt.\n„§ 11                          5. In § 14 Abs. 8 werden die Wörter „§ 93 Abs. 2 des\nAbgleich nach § 118 Abs. 1                     Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 75\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.                Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“\nersetzt.\n7. § 13 wird wie folgt geändert:\n6. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 93 Abs. 2\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndes Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter\n„§ 13                             „§ 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“\nAbgleich nach § 118 Abs. 2                   ersetzt.\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.           7. In § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nb) Im Text wird das Wort „Sozialhilfeträger“ durch           „§ 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch\ndie Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.             die Wörter „§ 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozial-\ngesetzbuch“ ersetzt.\n8. In der Anlage 1 wird das Wort „Sozialhilfeträger“\njeweils durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ und    8. In § 20 Abs. 7 werden die Wörter „§ 95 des Bundes-\ndas Wort „Sozialhilfeträgers“ durch die Wörter „Trä-         sozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 4 Abs. 2 des\ngers der Sozialhilfe“ ersetzt.                               Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.","3062           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\nArtikel 18                           4. § 9 wird wie folgt geändert:\nÄnderung                                a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfege-\nder Verordnung über die                              setz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-\nPflichten der Träger von Altenheimen,                        gesetzbuch“ ersetzt.\nAltenwohnheimen und Pflegeheimen für                       b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nVolljährige im Falle der Entgegennahme\n„(4) § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetz-\nvon Leistungen zum Zwecke der Unter-\nbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des\nbringung eines Bewohners oder Bewerbers                           Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117\n(2170-5-3)                                  des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechts-\nverordnungen sind entsprechend anzuwenden.“\nIn § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über die\nPflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen         5. § 12 wird wie folgt geändert:\nund Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegen-          a) Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e und f werden aufgeho-\nnahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung                    ben.\neines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978\n(BGBl. I S. 553) werden die Wörter „§ 10 Abs. 1 des              b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nBundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 5 Abs. 1\naa) Satz 2 Buchstabe b und c wird aufgehoben,\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\nArtikel 19\nArtikel 21\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Errichtung einer                                          Änderung des\nStiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“                     Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(2172-1)                                                      (2212-2)\nIn § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung        In § 18c Abs. 10 Satz 2 Nr. 4 des Bundesausbildungs-\neiner Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom          förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045), das      chung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt\nzuletzt durch Artikel 53 der Verordnung vom 25. Novem-        durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003\nber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden        (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort\ndie Wörter „dem Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni          „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften\n1961 (BGBl. I S. 815, 1875)“ gestrichen und nach den          Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nWörtern „dem Dritten“ die Wörter „und Zwölften“ einge-\nfügt.\nArtikel 22\nÄnderung des\nArtikel 20                               Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nÄnderung                                                       (2212-4)\ndes Asylbewerberleistungsgesetzes\nIn § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsför-\n(2178-1)                            derungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das\nzuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Dezember\nDas Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der\n2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort\nBekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),\n„Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften\nzuletzt geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom\nBuch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-\ndert:\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Ehegatten“\nArtikel 23\nein Komma und das Wort „Lebenspartner“ eingefügt.\nÄnderung des\n2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“\ndurch die Wörter „Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch“\nGesetzes über den Abbau der\nersetzt.                                                     Fehlsubventionierung im Wohnungswesen\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                                       (2330-22-2)\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 122 des          In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes über den\nBundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 20     Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.        der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September\n2001 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 15 des Gesetzes\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 90 des Bundes-        vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert wor-\nsozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 93 des       den ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.            die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003                3063\nArtikel 24                                                   Artikel 27\nÄnderung                                                     Änderung\ndes Wohnraumförderungsgesetzes                                des Entschädigungsrentengesetzes\n(2330-32)                                                    (251-7-2)\nDas Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September               In § 4 Satz 2 des Entschädigungsrentengesetzes vom\n2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 16    22. April 1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 19\ndes Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),        des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)\nwird wie folgt geändert:                                     geändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfe-\ngesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetz-\n1. § 21 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt geändert:\nbuch“ ersetzt.\na) Das Wort „laufenden“ wird gestrichen.\nb) Das Wort „Bundessozialhilfegesetzes“ wird durch\ndie Wörter „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“                                 Artikel 28\nersetzt.                                                                   Änderung des\n2. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes\na) Das Wort „laufenden“ wird gestrichen.                                            (255-1)\nb) Das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ wird durch die        Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung\nWörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.      der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625),\nzuletzt geändert durch Artikel 17b des Gesetzes vom\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-\nArtikel 25                           dert:\n1. § 8 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Festlegung eines vorläufigen                     a) Im Eingangstext werden die Wörter „§ 76 Abs. 1\nWohnortes für Spätaussiedler                             und 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die\nWörter „§ 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften\n(240-11)                                   Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nDas Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen              b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 79 Abs. 1 Nr. 1,\nWohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Be-                  § 82 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wör-\nkanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225),                  ter „§ 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des Zwölften Buches\nzuletzt geändert durch Artikel 17a des Gesetzes vom                  Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-\ndert:                                                        2. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe „(§§ 96 Abs. 1, 97 des\nBundessozialhilfegesetzes)“ durch die Angabe „(§ 3\n1. In § 3a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils          Abs. 2, §§ 98 und 99 Abs. 1 des Zwölften Buches So-\ndas Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter          zialgesetzbuch)“ ersetzt.\n„Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n2. § 3b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“                             Artikel 29\ndurch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetz-                               Änderung der\nbuch“ ersetzt.                                                     Freizügigkeitsverordnung/EG\nb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 111 Abs. 2 des Bun-                              (26-2-1)\ndessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 110\nAbs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ er-         In § 8 Abs. 4 Satz 1 der Freizügigkeitsverordnung/EG\nsetzt.                                                vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810), die durch Artikel 51\ndes Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)\n3. In § 6 Nr. 1 werden die Wörter „dem Bundessozialhil-      geändert worden ist, wird die Angabe „Abschnitt 3 des\nfegesetz und“ gestrichen und nach dem Wort „Drit-        Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „dem Fünf-\nten“ die Wörter „und Zwölften“ eingefügt.                ten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-\ngesetzbuch“ ersetzt.\nArtikel 26\nÄnderung                                                     Artikel 30\ndes Bundesentschädigungsgesetzes                             Änderung des Asylverfahrensgesetzes\n(251-1)                                                       (26-7)\n§ 10 Abs. 5 Satz 1 des Bundesentschädigungsgeset-            In § 8 Abs. 3 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-    Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I\nmer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-     S. 1361), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom\nletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Dezember         24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden\n2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird gestri-     ist, wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die\nchen.                                                        Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.","3064            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\nArtikel 31                                       Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ und die\nWörter „§ 82 des Bundessozialhilfegesetzes“\nÄnderung der                                        durch die Wörter „§ 86 des Zwölften Buches\nAZRG-Durchführungsverordnung                                    Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n(26-8-1)                              b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 88 des\nIn § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 22 der AZRG-Durchführungs-                Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 90\nverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt             des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\ndurch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003\n2. In § 646 Abs. 1 Nr. 12 werden das Wort „Bundessozi-\n(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird das Wort\nalhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozi-\n„Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften\nalgesetzbuch“ und die Wörter „§ 91 Abs. 3 Satz 2 des\nBuch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nBundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 94\nAbs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“\nersetzt.\nArtikel 32\n3. In § 850f Abs. 1 Buchstabe a werden die Wörter „der\nÄnderung des Konsulargesetzes                         Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes“\n(27-5)                              durch die Wörter „des Dritten und Elften Kapitels des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nIn § 5 Abs. 6 Satz 1 des Konsulargesetzes vom\n11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das durch Arti-\nkel 12 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833)\ngeändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfe-                                  Artikel 35\ngesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetz-\nÄnderung der\nbuch“ ersetzt.\nKindesunterhalt-Vordruckverordnung\n(310-4-7)\nArtikel 33                             Die Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 19. Juni\nÄnderung der                            1998 (BGBl. I S. 1364), zuletzt geändert durch Artikel 52\nBeratungshilfevordruckverordnung                     des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),\nwird wie folgt geändert:\n(303-15-2)\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nDie Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. De-\nzember 1994 (BGBl. I S. 3839), zuletzt geändert durch Ar-         a) In Nummer 1 wird das Wort „Bundessozialhilfe-\ntikel 51a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I                 gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-\nS. 2954), wird wie folgt geändert:                                    gesetzbuch“ ersetzt.\n1. In § 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch           b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 91 Abs. 3 Satz 2\ndie Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.              des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter\n„§ 94 Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozial-\n2. Im Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe der\ngesetzbuch“ ersetzt.\nAnlage 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“\ndurch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“          2. Im Antragsformular auf Festsetzung von Unterhalt der\nersetzt.                                                      Anlage 1 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“\ndurch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“\nersetzt.\nArtikel 34\nÄnderung der Zivilprozessordnung\nArtikel 36\n(310-4)\nDie Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt\nÄnderung der Prozess-\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-               kostenhilfevordruckverordnung\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 des                                   (310-19-3)\nGesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird\nwie folgt geändert:                                              Die Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Ok-\ntober 1994 (BGBl. I S. 3001), zuletzt geändert durch Arti-\n1. § 115 wird wie folgt geändert:                              kel 53 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:                S. 2954), wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2,       1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“\n2a des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die         durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“\nWörter „§ 82 Abs. 2 und 3 des Zwölften Bu-          ersetzt.\nches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n2. Im Formular zur Erklärung über die persönlichen und\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 79 Abs. 1           wirtschaftlichen Verhältnisse der Anlage wird das\nNr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes“          Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter\ndurch die Wörter „§ 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des       „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003                3065\nArtikel 37                               a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Strafvollzugsgesetzes                            „nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches\nSozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zu-\n(312-9-1)\nsammen mit dem Einkommen seines nicht ge-\nIn § 44 Abs. 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom                trennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners\n16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das              die nach den §§ 82, 85 Abs. 1 und § 86 des Zwölf-\nzuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Dezember                ten Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Ein-\n2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird die                  kommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis\nAngabe „§ 2 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes“                     Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialge-\ndurch die Wörter „§ 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozial-              setzbuch übersteigt. Wird im Einzelfall der Einsatz\ngesetzbuch“ ersetzt.                                                  eines Teils des Einkommens zur Deckung eines\nbestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach\ndem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften\nArtikel 38                                   Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder ver-\nlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prü-\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes                            fung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur\n(330-1)                                    Deckung der Kosten der Vormundschaft einzuset-\nzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden.“\nIn § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 23. September 1975                    b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 88 des Bundes-\n(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 22 des Geset-            sozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 90 des\nzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert                  Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nworden ist, wird nach der Nummer 6 folgende Num-\n2. In § 1836e Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die\nmer 6a eingefügt:\nWörter „§ 92c Abs. 3 und 4 des Bundessozialhilfe-\n„6a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe,“.                        gesetzes“ durch die Wörter „§ 102 Abs. 3 und 4 des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nArtikel 39\nÄnderung der Kostenordnung                                                  Artikel 42\n(361-1)                                       Änderung des Wohngeldgesetzes\nIn § 92 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz der Kostenord-                                  (402-27)\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nIn § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in der\nnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002\nzuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 23. Juli 2002\n(BGBl. I S. 474), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom\n(BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, werden die Wörter\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden\n„§ 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch\nist, wird die Angabe „§ 128 Abs. 3 Buchstabe b des\ndie Wörter „§ 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozial-\nBundessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§ 122 des\ngesetzbuch“ ersetzt.\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nArtikel 40\nArtikel 43\nÄnderung des\nGerichtsvollzieherkostengesetzes                                     Änderung des Gesetzes\nzur Hilfe für Frauen bei Schwanger-\n(362-2)                                  schaftsabbrüchen in besonderen Fällen\nIn § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostengeset-\n(404-26)\nzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch\nArtikel 24 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I           In § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei\nS. 2954) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-          Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom\nsozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches        21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.                                    durch Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird das Wort „Bun-\ndessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch\nArtikel 41                           Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(400-2)                                                      Artikel 44\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                                   Änderung\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909,\ndes Unterhaltssicherungsgesetzes\n2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-\nzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie                                       (53-3)\nfolgt geändert:\nIn § 4a Abs. 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der\n1. § 1836c wird wie folgt geändert:                           Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002","3066          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 972), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes   chung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt\nvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert wor-         durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003\nden ist, werden die Wörter „§ 90 des Bundessozialhilfe-       (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird das Wort\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 93 des Zwölften Buches          „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.                                    Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nArtikel 45                                                     Artikel 50\nÄnderung                                    Änderung des Gewerbesteuergesetzes\ndes Soldatenversorgungsgesetzes\n(611-5)\n(53-4)\nIn § 3 Nr. 20 Buchstabe c des Gewerbesteuergesetzes\nIn § 82 Abs. 3 Buchstabe a des Soldatenversorgungs-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 2 des\n9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch\nGesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922)\nArtikel 28 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I\ngeändert worden ist, werden die Wörter „§ 68 Abs. 1 des\nS. 2954) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-\nBundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 61 Abs. 1\nsozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozi-\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nalgesetzbuch“ ersetzt.\nArtikel 46                                                     Artikel 51\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                         Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999\n(55-2)                                                     (611-10-14)\nIn § 48 Abs. 3 Buchstabe a des Zivildienstgesetzes in          In § 4 Nr. 16 Buchstabe d des Umsatzsteuergesetzes\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. September              1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni\n1994 (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 28a des     1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 33a des\nGesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)              Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)\ngeändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfe-        geändert worden ist, werden die Wörter „§ 68 Abs. 1 des\ngesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetz-         Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 61 Abs. 1\nbuch“ ersetzt.                                                des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nArtikel 47                                                     Artikel 52\nÄnderung der Abgabenordnung                             Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(610-1-3)                                                      (621-1)\nIn § 53 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002\nkanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I\n(BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 31\nS. 248), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes\ndes Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)\nvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt\ngeändert worden ist, werden die Wörter „§ 22 des Bun-\ngeändert:\ndessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 28 des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                    1. § 276 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes-\nArtikel 48                                   sozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften\nBuch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\n(611-1)                                b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nIn § 75 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der                   aa) In Satz 3 wird das Wort „Bundessozialhilfe-\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002                            gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches\n(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 5              Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019)                  bb) In Satz 4 wird das Wort „Bundessozialhilfe-\ngeändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfe-                     gesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch So-\ngesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozial-                        zialgesetzbuch“ ersetzt.\ngesetzbuch“ ersetzt.\nc) In Absatz 5 zweiter Halbsatz werden die Wörter\n„§ 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Bundes-\nArtikel 49                                   sozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 99 des\nÄnderung der Einkommen-                                  Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nsteuer-Durchführungsverordnung 2000                     2. § 292 wird wie folgt geändert:\n(611-1-1)                               a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfe-\nIn § 65 Abs. 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Durchfüh-                 gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches So-\nrungsverordnung 2000 in der Fassung der Bekanntma-                    zialgesetzbuch“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003               3067\nb) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden                                   Artikel 56\njeweils die Wörter „Abschnitt 2 des Bundessozial-\nhilfegesetzes“ durch die Angabe „dem Dritten\nÄnderung\nKapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“                            des Gesetzes über\nersetzt.                                                        die Alterssicherung der Landwirte\n(8251-10)\nc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nIn § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der\n„Für die Gewährung von der Unterhaltshilfe ver-       Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das\ngleichbaren Leistungen an Hilfe nach dem Fünften      zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember\nbis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-       2003 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, wird nach\ngesetzbuch gelten die Absätze 3 und 4 entspre-        Satz 2 folgender Satz angefügt:\nchend, soweit nach § 19 in Verbindung mit dem\n„Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trä-\nElften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-\ngerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht wer-\nbuch der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten\nden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetz-\nund ihren Eltern der Einsatz des Einkommens\nbuch in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159\nzuzumuten ist.“\ndes Neunten Buches finden Anwendung.“\n3. In § 363 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“\ndurch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“\nersetzt.                                                                           Artikel 57\nÄnderung des Zweiten Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\nArtikel 53                                                      (8252-3)\n§ 51a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-\nÄnderung                             rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I\nder Dritten Verordnung                       S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nüber Ausgleichsleistungen                      vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019) geändert wor-\nnach dem Lastenausgleichsgesetz                     den ist, wird wie folgt gefasst:\n(621-1-LDV3)                                                       „§ 51a\nIn § 16 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistun-                      Übernahme der Kranken-\ngen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung                       behandlung gegen Kostenerstattung\nder Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850),         Für die Übernahme der Krankenbehandlung von Emp-\ndie zuletzt durch Artikel 54a des Gesetzes vom 24. De-       fängern von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis\nzember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird      Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,\ndas Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter          die nicht versichert sind, ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünf-\n„Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                    ten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwen-\nden.“\nArtikel 54                                                    Artikel 58\nÄnderung der                                                     Änderung\nHörgeräteakustikermeisterverordnung                              des Bundesversorgungsgesetzes\n(830-2)\n(7110-3-110)\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be-\nIn § 1 Abs. 2 Nr. 11 der Hörgeräteakustikermeisterver-     kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\nordnung vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 895) wird das Wort    zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom\n„Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Zwölften       24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-\nBuches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                            dert:\n1. § 25d Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Von dem Einkommen sind abzusetzen\nArtikel 55                              1. auf das Einkommen zu entrichtende Steuern,\nÄnderung der Milchfett-                         2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließ-\nVerbrauch-Verbilligungsverordnung                           lich der Arbeitslosenversicherung,\n(7847-11-4-50)                            3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherun-\ngen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese\nIn § 9 Nr. 4 der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsver-            Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach\nordnung vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), die zuletzt            Grund und Höhe angemessen sind, sowie geför-\ndurch die Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1704)            derte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Ein-\ngeändert worden ist, wird das Wort „Bundessozialhilfe-              kommensteuergesetzes, soweit sie den Mindest-\ngesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches Sozial-                 eigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuer-\ngesetzbuch“ ersetzt.                                                gesetzes nicht überschreiten,","3068          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\n4. die mit der Erzielung des Einkommens verbunde-            c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nnen notwendigen Ausgaben,\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n5. das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge\n„Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze\ndes Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 des\ntritt an die Stelle des Grundbetrages nach\nNeunten Buches.\n§ 25e Abs. 1 Nr. 1 ein Grundbetrag\n(4) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher\n1. in Höhe von 4,25 vom Hundert des Bemes-\nVorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck\nsungsbetrages in den Fällen\nerbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu\nberücksichtigen, als die Kriegsopferfürsorge im Ein-                       a) der Eingliederungshilfe für behinderte\nzelfall demselben Zweck dient. Eine Entschädigung,                            Menschen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des\ndie wegen eines Schadens, der nicht Vermögens-                                Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in\nschaden ist, nach § 253 des Bürgerlichen Gesetz-                              einer vollstationären oder teilstationä-\nbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu                              ren Einrichtung,\nberücksichtigen. Zu den nicht als Einkommen zu\nb) der Versorgung der in § 53 Abs. 1 Satz 1\nberücksichtigenden Leistungen im Sinne des Satzes 1\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nzählen auch der Zuschuss zu den Sozialversiche-\ngenannten Personen mit Körperersatz-\nrungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die\nstücken sowie mit größeren orthopädi-\nnach den vom Bundesministerium für Wirtschaft und\nschen oder größeren anderen Hilfsmit-\nArbeit erlassenen Richtlinien zur Durchführung des\nteln (§ 31 des Neunten Buches Sozial-\nSonderprogramms „Mainzer Modell“ an den Arbeit-\ngesetzbuch),\nnehmer erbracht werden.“\nc) der Hilfe zur Pflege in einer vollstationä-\n2. § 25f wird wie folgt geändert:\nren oder teilstationären Einrichtung,\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 88 Abs. 2 und 3,                          wenn sie voraussichtlich auf längere\n§ 89 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die                             Zeit erforderlich ist, sowie bei der häus-\nWörter „§ 90 Abs. 2 und 3, § 91 des Zwölften                              lichen Pflege, wenn der in § 26c Abs. 8\nBuches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                                         Satz 1 und 2 genannte Schweregrad der\nPflegebedürftigkeit besteht,\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 76 Abs. 2a Nr. 3\nBuchstabe a oder b des Bundessozialhilfegeset-                    2. in Höhe von 8,5 vom Hundert des Bemes-\nzes“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Ver-                      sungsbetrages in den Fällen\nordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9                         a) der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                            Buches Sozialgesetzbuch,\n3. In § 26b Abs. 4 wird die Angabe „Buchstabe a“ durch                        b) des Pflegegeldes nach § 26c Abs. 8\ndie Angabe „Nr. 1“ ersetzt.                                                   Satz 3.“\n4. § 26c wird wie folgt geändert:                                   bb) In Satz 3 wird die Angabe „Buchstabe b“\na) In Absatz 10 Satz 7 wird die Angabe „§ 2 des Bun-                  durch die Angabe „Nr. 2“, die Angabe „Buch-\ndessozialhilfegesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des                 stabe a“ durch die Angabe „Nr. 1“ und die\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                        Angabe „§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a\noder b des Bundessozialhilfegesetzes“ durch\nb) Absatz 11 wird wie folgt geändert:                                 die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung\nzur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „Buchstabe a“\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\ndurch die Angabe „Nr. 1“ ersetzt.\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „Buchstabe b“\ndurch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.                          „(6) Größere orthopädische oder größere ande-\nre Hilfsmittel im Sinne des § 27d Abs. 5 Satz 1 Nr. 1\n5. § 27a wird wie folgt geändert:                                   Buchstabe b sind solche, deren Preis mindestens\na) In Satz 2 werden die Wörter „Abschnitts 2 des                 180 Euro beträgt. Die Leistungen nach § 8 Abs. 1,\nBundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „Drit-           § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-\nten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-                Verordnung gelten als Hilfe im Sinne des § 27d\nbuch“ ersetzt.                                               Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b; das Gleiche gilt für die\nbesondere Hilfe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verord-\nb) Satz 3 wird gestrichen.                                       nung zur Kriegsopferfürsorge.“\n6. § 27d wird wie folgt geändert:                            7. In § 27h Abs. 2 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                    gefasst:\n„2. Hilfen zur Gesundheit,“.                             „Der Anspruch eines volljährigen Unterhaltsberechtig-\nten, der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege er-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gilt Ab-            hält, gegenüber seinen Eltern wegen Leistungen nach\nschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch           § 27d geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen\ndie Wörter „gelten das Fünfte, Sechste und Achte         Leistungen nach § 27a nur in Höhe von bis zu 20 Euro\nKapitel sowie § 72 des Zwölften Buches Sozial-           monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch\ngesetzbuch“ ersetzt.                                     in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003               3069\nUnterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Ver-                          Artikel 60\nmutung kann widerlegt werden. Die in Satz 3 genann-\nten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt\nÄnderung\nund um denselben Vomhundertsatz, um den sich das               des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung\nKindergeld verändert.“                                                               (84-3)\n8. In § 64b Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Bundessozial-           In § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung\nhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-      vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101) wird das\ngesetzbuch“ ersetzt.                                      Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölf-\nten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nArtikel 59\nArtikel 61\nÄnderung\nÄnderung\nder Verordnung zur Kriegsopferfürsorge\ndes Bundeserziehungsgeldgesetzes\n(830-2-14)\n(85-3)\nDie Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Janu-\n§ 8 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der\nar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 100\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),\n(BGBl. I S. 3358), das durch Artikel 45 des Gesetzes vom\nwird wie folgt geändert:\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden\n1. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter „§ 21 Abs. 3 des          ist, wird wie folgt geändert:\nBundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 35         1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialleistungen“\nAbs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“                  die Wörter „und bei Leistungen nach dem Asylbewer-\nersetzt.                                                      berleistungsgesetz“ eingefügt.\n2. § 21 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 15b des Bundessozial-\na) In Nummer 1 und 3 werden die Wörter „Bundes-               hilfegesetzes durch die Wörter „§ 38 des Zwölften\nsozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölften             Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nBuch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                       3. In Satz 3 werden die Wörter „und insbesondere § 18\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 21 Abs. 3 des             Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes“ gestrichen.\nBundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 35\nAbs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“\nersetzt.                                                                      Artikel 62\n3. § 24 wird wie folgt geändert:                                                      Änderung\ndes Pflege-Versicherungsgesetzes\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 23 Abs. 3\ndes Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter                                (860-11-1)\n„§ 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetz-           Das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. Mai 1994\nbuch“ ersetzt.                                        (BGBl. I S. 1014, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 213\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 23 Abs. 3 und         der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\n§ 24 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die         wird wie folgt geändert:\nWörter „§ 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozial-       1. In Artikel 49a § 3 Satz 1 wird das Wort „Sozialhilfeträ-\ngesetzbuch“ und das Wort „Bundessozialhilfe-              ger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ ersetzt.\ngesetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozial-\n2. In Artikel 49a § 5 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Sozial-\ngesetzbuch“ ersetzt.\nhilfeträger“ durch die Wörter „Träger der Sozialhilfe“\nc) In Absatz 3 und 5 Satz 1 wird jeweils das Wort             ersetzt.\n„Bundessozialhilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölf-    3. Artikel 51 wird wie folgt geändert:\nten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Bundessozialhilfe-\n4. In § 26 Satz 1 wird das Wort „Bundessozialhilfege-                 gesetzes“ durch die Wörter „Zwölften Buches So-\nsetz“ durch die Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetz-               zialgesetzbuch“ ersetzt.\nbuch“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 ersten Halbsatz werden die Wörter\n5. In § 42 Abs. 2 und 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 23                „§§ 79 und 81 des Bundessozialhilfegesetzes“\nAbs. 3 und § 24 des Bundessozialhilfegesetzes“ je-                durch die Wörter „§ 85 des Zwölften Buches Sozi-\nweils durch die Wörter „§ 30 Abs. 4 des Zwölften                  algesetzbuch“ ersetzt.\nBuches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Nr. 5 werden die Wörter „§ 69b Abs. 1\n6. In § 51 Satz 2 werden die Wörter „gilt § 25 des Bun-               Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die\ndessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „gelten § 26             Wörter „§ 65 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches\nAbs. 1 und § 39 des Zwölften Buches Sozialgesetz-                 Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nbuch“ und die Wörter „§ 29a des Bundessozialhilfege-\nd) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „§ 69\nsetzes“ durch die Wörter „§ 26 Abs. 4 des Zwölften\ndes Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter\nBuches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n„§ 63 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“\n7. § 53 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.                                ersetzt.","3070           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\nArtikel 63                            Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574)\ngeändert worden ist, werden die Wörter „§ 117 Abs. 3\nÄnderung                              des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 118\nder Schwerbehindertenausweisverordnung                    Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n(871-1-9)\nIn § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Schwerbehindertenausweis-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                        Artikel 67\n25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 56        Weitergeltung von Rechtsverordnungen\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geän-\ndert worden ist, werden die Wörter „§ 76 Abs. 2a Nr. 3 des       Die auf Grund des Bundessozialhilfegesetzes erlasse-\nBundessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 72 Abs. 5      nen Rechtsverordnungen gelten weiter und können nach\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Ermächti-\ngungen zum Erlass von Rechtsverordnungen geändert\nund aufgehoben werden.\nArtikel 64\nÄnderung der                                                      Artikel 68\nSchwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-\nAufhebung von Vorschriften\nverordnung\n(1) Es werden aufgehoben:\n(871-1-14)\n1. das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-\nIn § 18 Abs. 1 Satz 2 der Schwerbehinderten-Aus-\nkanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646,\ngleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I\n2975), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes\nS. 484), die zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes vom\nvom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), soweit in\n23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden\nAbsatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist;\nist, werden die Wörter „§ 2 des Bundessozialhilfegeset-\nzes“ durch die Wörter „§ 2 des Zwölften Buches Sozial-        2. die Achte Verordnung zur Neufestsetzung von Geld-\ngesetzbuch“ ersetzt.                                               leistungen und Grundbeträgen nach dem Bundes-\nsozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet vom 23. Juni 1998 (BGBl. I\nArtikel 65                                 S. 1509), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes\n3. die Verordnung zur Durchführung des § 76 Abs. 2a\n(9231-1)                                Nr. 3 Buchstabe b des Bundessozialhilfegesetzes\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),               durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Juni 2001\ngeändert durch Artikel 46a des Gesetzes vom 24. De-                (BGBl. I S. 1046),\nzember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:       4. die Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 3\n1. § 35 wird wie folgt geändert:                                   des Bundessozialhilfegesetzes vom 12. Mai 1975\n(BGBl. I S. 1109), geändert durch Artikel 16 des\na) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e werden die             Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),\nWörter „§ 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des Bun-\ndessozialhilfegesetzes“ durch die Wörter „§ 118       5. das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsiche-\nAbs. 4 Satz 4 Buchstabe f des Zwölften Buches              rung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.                                 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), zuletzt geändert durch\nArtikel 11a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003\nb) In Absatz 5 Nr. 6 werden die Wörter „§ 117 Abs. 3           (BGBl. I S. 2954).\nSatz 4 Buchstabe f des Bundessozialhilfegeset-\nzes“ durch die Wörter „§ 118 Abs. 4 Satz 4 Buch-         (2) §§ 119 und 147b des Bundessozialhilfegesetzes\nstabe f des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“         treten am letzten Tag des Kalendermonats der Verkün-\nund das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch die      dung außer Kraft, § 101a des Bundessozialhilfegesetzes\nWörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.      tritt am 1. Juli 2005 außer Kraft, § 100 Abs. 1 des Bundes-\nsozialhilfegesetzes tritt am 31. Dezember 2006 außer\n2. In § 39 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter         Kraft.\n„§ 91 des Bundessozialhilfegesetzes“ durch die Wör-\nter „§ 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“\nersetzt.\nArtikel 69\nRückkehr\nArtikel 66                                      zum einheitlichen Verordnungsrang\nÄnderung                                 Die auf Artikel 12 bis 16, 18, 29, 31, 33, 35, 36, 49, 53\nder Fahrzeugregisterverordnung                     bis 55, 59, 63, 64 und 66 beruhenden Teile der dort geän-\nderten Anordnungen und Verordnungen können auf\n(9232-9)\nGrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen in Ver-\nIn § 9a der Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Okto-       bindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung ge-\nber 1987 (BGBl. I S. 2305), die zuletzt durch Artikel 4 des   ändert oder aufgehoben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003                    3071\nArtikel 70                           dung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 §§ 57,\n61 Abs. 2 Satz 3 und 4, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4 Nr. 1 und 2,\nInkrafttreten\nArtikel 5 Nr. 1, Artikel 6 Nr. 2, in Artikel 7 Nr. 2 der Verweis\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft,        auf § 57 des Zwölften Buches, Artikel 8 Nr. 1 bis 3 und 5\nsoweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.         Buchstabe a, Artikel 10 Nr. 1, 4 und 5 sowie Artikel 56 tre-\n(2) Artikel 1 §§ 40, 133 Abs. 2 und Artikel 8 Nr. 4 treten ten am 1. Juli 2004 in Kraft. Artikel 4 Nr. 3 tritt am 2. Janu-\nam Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 §§ 24,       ar 2005 in Kraft. Artikel 1 § 97 Abs. 3 tritt am 1. Januar\n132 und 133 Abs. 1 treten am Ersten des auf die Verkün-      2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}