{"id":"bgbl1-2003-67-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":67,"date":"2003-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/67#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-67-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_67.pdf#page=19","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","law_date":"2003-12-27T00:00:00Z","page":3019,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003               3019\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nVom 27. Dezember 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           4. § 118 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 118\nArtikel 1                                              Fälligkeit und Auszahlung“.\nÄnderung des                             b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                             „(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des\nÜbergangsgeldes werden am Ende des Monats\n(860-6)\nfällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvorausset-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                   zungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankar-\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-                  beitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),            auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geld-\nzuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. De-          leistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so\nzember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird wie folgt geändert:             vorzunehmen, dass die Wertstellung des einge-\nhenden Überweisungsbetrages auf dem Empfän-\ngerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung\na) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:                   gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung\nim Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem\n„§ 118      Fälligkeit und Auszahlung“.                      gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betra-\nb) Vor der Angabe zu § 270b wird die Überschrift wie             ges der laufenden Geldleistung unter dem Datum\nfolgt gefasst:                                               des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.“\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Postgiroamt\n„Neunter Unterabschnitt\noder einem anderen“ gestrichen.\nLeistungen an                         d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nBerechtigte im Ausland und Auszahlung“.\n„(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach\nc) Nach der Angabe zu § 272 wird folgende Angabe                 Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig\neingefügt:                                                   geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben\n„§ 272a     Fälligkeit und Auszahlung laufender              ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem\nGeldleistungen bei Beginn vor dem                Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch\n1. April 2004“.                                  der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversi-\ncherung erfüllt.“\n2. § 96a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:               5. Vor der Angabe zu § 270b wird die Überschrift wie\n„Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt       folgt gefasst:\noder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder                            „Neunter Unterabschnitt\nselbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkom-\nLeistungen an\nmen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge\nBerechtigte im Ausland und Auszahlung“.\nnicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschrei-\nten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzu-\nverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden        6. Nach § 272 wird folgender § 272a eingefügt:\nKalenderjahres außer Betracht bleibt.“                                                 „§ 272a\nFälligkeit\n3. In § 100 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ein-                            und Auszahlung laufender\nkommen“ die Wörter „mit Ausnahme von § 96a“ ein-                             Geldleistungen bei Beginn\ngefügt.                                                                        vor dem 1. April 2004","3020           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\n(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Aus-          b) Nach der Angabe zu § 218b wird folgende Angabe\nnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004                  eingefügt:\nwerden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen\nBeginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;                „§ 218c       Auszahlung laufender Geldleistungen\nsie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats                                bei Beginn vor dem 1. April 2004“.\nausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht.\n§ 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zah-   2. § 96 wird wie folgt geändert:\nlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss\nan eine Erziehungsrente oder Rente wegen vermin-             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten\nwegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des ver-                                      „§ 96\nstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus\neinem Versicherungskonto bei ununterbrochen aner-                                Fälligkeit, Auszahlung\nkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbe-                            und Berechnungsgrundsätze“.\nginn vor dem 1. April 2004 liegt.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2                                     „(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des\nVerletzten- und Übergangsgeldes werden am\nÄnderung des\nEnde des Monats fällig, zu dessen Beginn die\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nAnspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie wer-\n(860-5)                                  den am letzten Bankarbeitstag dieses Monats aus-\ngezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gut-\n§ 255 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie\n– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-\nnachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die\nsetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),\nWertstellung des eingehenden Überweisungsbe-\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezem-\ntrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum\nber 2003 (BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, wird wie\ndes Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldins-\nfolgt geändert:\ntitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die\n1. In Satz 1 werden vor dem Wort „für“ die Wörter „der               rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1\ndem Monat folgt,“ eingefügt.                                     genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf\ndie Wertstellung des Betrages der laufenden Geld-\nleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeits-\n2. In Satz 3 werden vor dem Wort „für“ die Wörter „der\ntages erfolgen kann.“\ndem Monat folgt,“ eingefügt.\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n3. Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:\n„Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des                       „(6) Sind laufende Geldleistungen, die nach\nMonats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in                  Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig\ndem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches),                geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben\nwerden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 ab-                ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem\nweichend von Satz 1 am Ersten des Monats fällig, für             Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch\nden die Rente gezahlt wird. Frühester Zugang einer               der Erben gegenüber dem Träger der Unfallversi-\nAnforderung nach Satz 3 ist in diesen Fällen der Erste            cherung erfüllt.“\ndes Monats, für den die Rente gezahlt wird.“\n3. Nach § 218b wird folgender § 218c eingefügt:\nArtikel 3\n„§ 218c\nÄnderung des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\nAuszahlung\n(860-7)                                             laufender Geldleistungen bei\nBeginn vor dem 1. April 2004\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Aus-\n7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch\nnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem\nArtikel 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I\n1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fäl-\nS. 2954), wird wie folgt geändert:\nlig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen\nerfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vor-\nausgeht. § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\na) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:\n„§ 96       Fälligkeit, Auszahlung und Berech-              (2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene,\nnungsgrundsätze“.                            die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003                3021\nlen sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser                                        Artikel 6\nRente vor dem 1. April 2004 liegt.“\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Alterssicherung der Landwirte\nArtikel 4                                                         (8251-10)\nÄnderung des                               In § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung\nElften Buches Sozialgesetzbuch                   der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),\n(860-11)                             das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezem-\nber 2003 (BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, wird die\nIn § 60 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch        Textstelle „gilt § 118“ durch die Textstelle „gelten die §§\n– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes         118 und 272a“ ersetzt.\nvom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, werden die Wörter                                     Artikel 7\n„des laufenden Monats“ durch die Wörter „des Monats,\nder dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war“ ersetzt                   Änderung des Zweiten Gesetzes\nund folgender Satz angefügt:                                         über die Krankenversicherung der Landwirte\n„Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag                                           (8252-3)\ndes Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in               In § 50 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kranken-\ndem sie fällig werden (§ 272a des Sechsten Buches),            versicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988\nleitet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die      (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 9 des\ndarauf entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am             Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013)\nfünften Arbeitstag des laufenden Monats an den Aus-            geändert worden ist, wird in Satz 2 nach der Angabe\ngleichfonds der Pflegeversicherung weiter.“                    „§ 255 Abs. 2“ die Angabe „und 3a“ eingefügt und Satz 3\ngestrichen.\nArtikel 5\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                                                 Artikel 8\n(611-1)                                                       Inkrafttreten\nIn § 3 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-          (1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2004 in Kraft, soweit\nsung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I          in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-\nS. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 33 des      stimmt ist.\nGesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)\n(2) Artikel 1 Nr. 2 und 3 treten am ersten Tag des auf die\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Kranken- und\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nPflegeversicherung“ durch das Wort „Krankenversiche-\nrung“ ersetzt.                                                    (3) Artikel 5 tritt am 1. April 2004 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}