{"id":"bgbl1-2003-67-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":67,"date":"2003-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/67#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-67-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_67.pdf#page=13","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","law_date":"2003-12-27T00:00:00Z","page":3013,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003                 3013\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nVom 27. Dezember 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 106a wird gestrichen.\nInhaltsübersicht                               b) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                „§ 255c Widerspruch und Klage gegen die Ver-\nArtikel 2   Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der                          änderung des Zahlbetrags der Rente“.\nRenten zum 1. Juli 2004                                  c) Nach der Angabe zu § 269 wird folgende Angabe\nArtikel 3   Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                  eingefügt:\nArtikel 4   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                 „§ 269a Zuschuss zur Krankenversicherung im\nArtikel 5   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                          Jahr 2004“.\nArtikel 6   Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch              d) Die bisherige Angabe zu § 269a wird Angabe zu\n§ 269b.\nArtikel 7   Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung\nder Landwirte\nArtikel 8   Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-      2. In § 1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:\nlung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\n„Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft\nArtikel 9   Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-          sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie\nversicherung der Landwirte                               angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt,\nArtikel 10  Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der ge-       wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des\nsetzlichen Rentenversicherung und der Beitragszah-       Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten.“\nlung des Bundes für Kindererziehungszeiten für das\nJahr 2004 (Beitragssatzgesetz 2004 – BSG 2004)\n3. § 106 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4\nArtikel 11  Gesetz zur Bestimmung der Beiträge und Beitragszu-       ersetzt:\nschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für 2004\n(Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2004 – BGL 2004)             „(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der\nArtikel 12  Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialge-\ngesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,\nsetzbuch                                                 wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben\nBetrages geleistet, der sich aus der Anwendung des\nArtikel 13  Inkrafttreten                                            allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse auf\nden Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Abs. 1 des\nFünften Buches ist entsprechend anzuwenden.\nArtikel 1\n(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Kranken-\nÄnderung des                                 versicherungsunternehmen versichert sind, das der\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                          deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche\nZuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der\n(860-6)\nsich aus der Anwendung des durchschnittlichen all-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                    gemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-                   den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),             durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Kran-\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom                    kenkassen, den das Bundesministerium für Gesund-\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-            heit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. März eines\ndert:                                                                Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Der","3014          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\nBeitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu           des Beitragszuschusses nach § 106 zum 1. Juli 2004\nrunden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalender-         für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversiche-\njahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjah-           rungsunternehmen versichert sind, aufgrund einer\nres.                                                         Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen\nBeitragssatzes der Krankenkassen haben ebenfalls\n(4) Der monatliche Zuschuss nach Absatz 2                 keine aufschiebende Wirkung.“\noder 3 wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwen-\ndungen für die Krankenversicherung begrenzt.\nBeziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenz-       10. Nach § 269 wird folgender § 269a eingefügt:\nter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern                                       „§ 269a\nanteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten\ngeleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer die-                              Zuschuss zur\nser Renten geleistet werden.“                                          Krankenversicherung im Jahr 2004\n§ 106 Abs. 2 und 3 ist für das Jahr 2004 mit der\nMaßgabe anzuwenden, dass\n4. § 106a wird aufgehoben.\n1. für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetz-\nlichen Krankenversicherung versichert sind, in\n5. In § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „das              der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. März 2004 und\n0,5fache“ durch die Wörter „das 0,2fache“ ersetzt.\n2. für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversi-\ncherungsunternehmen versichert sind, in der Zeit\n6. § 178 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                             vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004\n„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und             der zum 1. Januar 2003 festgestellte durchschnittli-\nSoziale Sicherung macht im Einvernehmen mit dem              che allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen\nBundesministerium der Finanzen den Betrag, der               gilt.“\nvom Bund für Kindererziehungszeiten an die Renten-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten pau-\n11. Der bisherige § 269a wird § 269b.\nschal zu zahlen ist, im Bundesanzeiger bekannt.“\n7. In § 218 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „das                             Artikel 2\n0,25fache“ durch die Wörter „das 0,1fache“ ersetzt.\nGesetz\nüber die Aussetzung der\n8. In § 229 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-            Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004\ngefügt:\nZum 1. Juli 2004 werden der aktuelle Rentenwert und\n„(1a) Mitglieder des Vorstandes einer Aktienge-       der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht verändert.\nsellschaft, die am 6. November 2003 in einer weite-\nren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht\nversicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Be-                               Artikel 3\nschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht ver-\nsicherungspflichtig. Sie können bis zum 31. Dezem-                             Änderung des\nber 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die               Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nZukunft beantragen.“\n(860-1)\nIn § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Ersten Buches\n9. § 255c wird wie folgt gefasst:                           Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Geset-\n„§ 255c                          zes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003\nWiderspruch und Klage gegen                  (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter\ndie Veränderung des Zahlbetrags der Rente           „Kranken- und Pflegeversicherung“ durch das Wort\nWiderspruch und Klage von Rentenbeziehern             „Krankenversicherung“ ersetzt.\ngegen\n1. die Veränderung des Zahlbetrags der Rente,                                     Artikel 4\n2. die Festsetzung des Beitragszuschusses nach                                 Änderung des\n§ 106 für Rentenbezieher, die freiwillig in der ge-             Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nsetzlichen Krankenversicherung versichert sind\noder                                                                          (860-4-1)\n3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 106a          In § 18b Abs. 5 Satz 3 des Vierten Buches Sozialge-\nsetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-\nzum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung des         cherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember\nallgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse oder       1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 4 des\nder Neuregelung der Tragung der Beiträge zur Pfle-       Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)\ngeversicherung haben keine aufschiebende Wir-            geändert worden ist, wird die Angabe „§ 106 Abs. 2“\nkung. Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung        durch die Angabe „§ 106 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003              3015\nArtikel 5                                                       Artikel 7\nÄnderung des                                             Änderung des Gesetzes\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                            über die Alterssicherung der Landwirte\n(860-5)                                                       (8251-10)\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom             vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geän-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-      dert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 23. Dezember\ndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember            2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:\n2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n1. § 247 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         a) Vor § 35a wird die Überschrift des Zweiten Titels\nwie folgt gefasst:\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung“.\n„Beitragssatzveränderungen gelten jeweils vom             b) Die Angabe zu § 35b wird gestrichen.\nersten Tag des dritten auf die Veränderung folgen-\nden Kalendermonats an.“                                   c) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende Angabe\neingefügt:\nb) Folgende Sätze werden angefügt:\n„§ 105a Widerspruch und Klage gegen die Verän-\n„Der am 31. Dezember 2003 geltende allgemeine                           derung des Zahlbetrags der Rente zum\nBeitragssatz der Krankenkasse, der nicht zum                            1. April 2004“.\n1. Januar 2004 verändert worden ist, gilt als Bei-\ntragssatzveränderung zum 1. Januar 2004. Der am        2. Vor § 35a wird die Überschrift des Zweiten Titels wie\n1. Januar 2003 geltende Beitragssatz gilt vom             folgt gefasst:\n1. Juli 2003 bis zum 31. März 2004.“\n„Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung“.\n2. Dem § 248 wird folgender Satz angefügt:                    3. § 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„In den Fällen des Satzes 2 gilt für die Bemessung der        a) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze 1\nBeiträge für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezem-            bis 3 ersetzt:\nber 2004 die Hälfte des am 1. Januar 2004 geltenden\n„Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des hal-\nallgemeinen Beitragssatzes.“\nben Betrages geleistet, der sich aus der Anwen-\ndung des vom Bundesministerium für Gesundheit\nund Soziale Sicherung jeweils zum 1. Juli festge-\nstellten durchschnittlichen allgemeinen Beitrags-\nArtikel 6                                  satzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der\nÄnderung des                                   Rente ergibt. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezem-\nElften Buches Sozialgesetzbuch                           ber des folgenden Kalenderjahres. Abweichend\nvon den Sätzen 1 und 2 gilt bis 31. März 2004 der\n(860-11)                                   zum 1. Januar 2003 festgestellte durchschnittliche\n§ 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch                     allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen und in\n– Soziale Pflegeversicherung – Artikel 1 des Gesetzes                der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004\nvom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt                der zum 1. Januar 2004 festgestellte durchschnitt-\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003                  liche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen.“\n(BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird wie folgt            b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\ngeändert:\n4. § 35b wird aufgehoben.\n1. In Satz 1 werden die Angabe „249a,“ gestrichen, der\nPunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender        5. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:\nHalbsatz angefügt:                                                                       „§ 105a\n„die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Renten-                              Widerspruch und\nversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen.“                     Klage gegen die Veränderung des\nZahlbetrags der Rente zum 1. April 2004\n2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   Widerspruch und Klage gegen\n„Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die           1. die Veränderung des Zahlbetrags der Rente,\nAlterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1           2. die Festsetzung des Beitragszuschusses nach\nSatz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von               § 35a oder\nProduktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die\nnach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Ein-          3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 35b\nstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ver-       zum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung der all-\nsichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistun-         gemeinen Beitragssätze der Krankenkassen, einer\ngen von den Beziehern der Leistung allein getragen.“          Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Bei-","3016          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\ntragssatzes der Krankenkassen oder der Neuregelung                bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nder Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung haben\n„Abweichend von Satz 2 gilt für die Beiträge\nkeine aufschiebende Wirkung.“\naus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch bis 31. März 2004 die Hälfte des zum\nArtikel 8                                        1. Januar 2003 festgestellten durchschnittli-\nÄnderung des Gesetzes                                      chen allgemeinen Beitragssatzes der Kran-\nzur Förderung der Einstellung                                kenkassen und in der Zeit vom 1. April 2004\nder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit                           bis 31. Dezember 2004 die Hälfte des zum\n1. Januar 2004 festgestellten durchschnitt-\n(8252-4)                                         lichen allgemeinen Beitragssatzes der Kran-\nDas Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-                  kenkassen.“\nschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989               b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\n(BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 98 des\nGesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird               „Abweichend von Satz 2 gilt der zum 1. Januar\nwie folgt geändert:                                                  2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine\nBeitragssatz der Krankenkassen in der Zeit vom\n1. In § 14 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „sind die                 1. April 2004 bis 30. Juni 2005.“\n§§ 35a und 35b“ durch die Wörter „ist § 35a“ ersetzt.\n2. In § 45 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2\n2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:                     Satz 2“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 2 und 3“\nersetzt.\n„§ 15a\nWiderspruch und Klage\ngegen die Veränderung des                                            Artikel 10\nZahlbetrags der Produktionsaufgaberente\nund des Ausgleichsgeldes zum 1. April 2004                                     Gesetz\nzur Bestimmung der Beitragssätze\nWiderspruch und Klage gegen\nin der gesetzlichen Rentenversicherung\n1. die Veränderung des Zahlbetrags der Produktions-                 und der Beitragszahlung des Bundes\naufgaberente oder des Ausgleichsgeldes,                    für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2004\n2. die Festsetzung des Beitragszuschusses nach                     (Beitragssatzgesetz 2004 – BSG 2004)\n§ 35a des Gesetzes über die Alterssicherung der\nLandwirte oder                                                                      §1\n3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 35b\nBeitragssätze\ndes Gesetzes über die Alterssicherung der Land-\nin der Rentenversicherung\nwirte\nDer Beitragssatz beträgt für das Jahr 2004 in der\nzum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung der all-\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\ngemeinen Beitragssätze der Krankenkassen, einer\n19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenver-\nVeränderung des durchschnittlichen allgemeinen Bei-\nsicherung 25,9 Prozent.\ntragssatzes der Krankenkassen oder der Neuregelung\nder Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung\nhaben keine aufschiebende Wirkung.“                                                     §2\nZahlungen für Kindererziehungszeiten\nArtikel 9                              Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für\nKindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenver-\nÄnderung des Zweiten Gesetzes                     sicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr\nüber die Krankenversicherung der Landwirte               2004 einen Betrag in Höhe von 11 842 984 000 Euro.\n(8252-3)\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der\nLandwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,                                      Artikel 11\n2557), zuletzt geändert durch Artikel 42a des Gesetzes                                  Gesetz\nvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt                     zur Bestimmung der Beiträge\ngeändert:                                                                   und Beitragszuschüsse in der\nAlterssicherung der Landwirte für 2004\n1. § 39 wird wie folgt geändert:                              (Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2004 – BGL 2004)\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§1\naa) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „nach\nBeitrag in der\n§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozi-\nAlterssicherung der Landwirte\nalgesetzbuch“ gestrichen und jeweils die An-\ngabe „1. Januar“ durch die Angabe „1. Juli“ er-      (1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte\nsetzt.                                            beträgt für das Kalenderjahr 2004 monatlich 201 Euro.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003               3017\n(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte        chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),\nbeträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2004     zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie\nmonatlich 169 Euro.                                           folgt geändert:\n§2                               1. § 213 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nBeitragszuschuss in                                „(2) Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der\nder Alterssicherung der Landwirte                     Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundeszu-\n(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung           schuss zu den Ausgaben der Rentenversicherung der\nder Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),          Angestellten ändern sich im jeweils folgenden Kalen-\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezem-           derjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und\nber 2003 (BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, wird der          -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Ar-\nmonatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2004               beitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entspre-\nwie folgt festgesetzt:                                            chenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorver-\ngangenen Kalenderjahr steht. Bei Veränderungen des\nEinkommensklasse          monatlicher Zuschussbetrag            Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zu-\nbis        8 220 Euro               121 Euro                      sätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz\n8 221– 8 740 Euro                  113 Euro                      des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitrags-\n8 741– 9 260 Euro                  105 Euro                      satz des Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2\n9 261– 9 780 Euro                   96 Euro                      ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der\n9 781–10 300 Euro                   88 Euro                      sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bun-\n10 301–10 820 Euro                   80 Euro                      deszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbe-\n10 821–11 340 Euro                   72 Euro                      trags nach Absatz 4 ergeben würde.“\n11 341–11 860 Euro                   64 Euro\n11 861–12 380 Euro                   56 Euro                  2. § 287e Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n12 381–12 900 Euro                   48 Euro\n12 901–13 420 Euro                   40 Euro                      „Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der\n13 421–13 940 Euro                   32 Euro                      Rentenversicherung der Arbeiter, soweit sie für das\n13 941–14 460 Euro                   24 Euro                      Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Bei-\n14 461–14 980 Euro                   16 Euro                      trittsgebiet), und der Zuschuss des Bundes zu den\n14 981–15 500 Euro                     8 Euro.                    Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten,\nsoweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bun-\n(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung\ndeszuschuss-Beitrittsgebiet), werden jeweils für ein\nder Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für\nKalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt,\ndas Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2004 wie folgt\nwenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr\nfestgesetzt:\neinschließlich der Aufwendungen für Kindererzie-\nEinkommensklasse          monatlicher Zuschussbetrag            hungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor\n(Ost)                      1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für\nRenten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfäl-\nbis        8 220 Euro               101 Euro\ntigt werden, in dem die Bundeszuschüsse in der Bun-\n8 221– 8 740 Euro                   95 Euro\ndesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu\n8 741– 9 260 Euro                   88 Euro\nden Rentenausgaben desselben Kalenderjahres ein-\n9 261– 9 780 Euro                   81 Euro\nschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von\n9 781–10 300 Euro                   74 Euro\nKindererziehungsleistungen für Mütter der Geburts-\n10 301–10 820 Euro                   68 Euro\njahrgänge vor 1921 stehen.“\n10 821–11 340 Euro                   61 Euro\n11 341–11 860 Euro                   54 Euro\n11 861–12 380 Euro                   47 Euro\n12 381–12 900 Euro                   41 Euro\n12 901–13 420 Euro                   34 Euro                                            Artikel 13\n13 421–13 940 Euro                   27 Euro\n13 941–14 460 Euro                   20 Euro                                          Inkrafttreten\n14 461–14 980 Euro                   14 Euro                     (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft,\n14 981–15 500 Euro                     7 Euro.                soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes\nbestimmt ist.\n(2) Artikel 12 tritt unmittelbar nach Inkrafttreten der\nArtikel 12                           Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch\ndas Haushaltsbegleitgesetz 2004 in Kraft.\nWeitere Änderung\n(3) Am 1. Februar 2004 treten Artikel 5 Nr. 2, Artikel 7\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nNr. 3 und Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 in Kraft.\n(860-6)\n(4) Am 1. April 2004 treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche             und Nr. 4, Artikel 3, 6, 7 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-            und 4 und Artikel 8 Nr. 1 in Kraft.","3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}