{"id":"bgbl1-2003-67-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":67,"date":"2003-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/67#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-67-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_67.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften","law_date":"2003-12-27T00:00:00Z","page":3007,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003              3007\nGesetz\nzur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen\ndie sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften\nVom 27. Dezember 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Rundfunk“\nein Komma und die Wörter „Medien- oder Tele-\ndienste“ eingefügt.\nArtikel 1\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Strafgesetzbuches\n„(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nder zur Sorge für die Person Berechtigte handelt;\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt\ndies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch\ngeändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Dezem-\ndas Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen\nber 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:\nseine Erziehungspflicht gröblich verletzt.“\n1. In der Inhaltsübersicht zum Dreizehnten Abschnitt\ndes Besonderen Teils werden die Angaben zu den            7. § 139 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n§§ 184a bis 184c durch folgende Angaben ersetzt:             a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographi-\n„Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechts-\nscher Schriften\nanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychologischer Psycho-\n§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpor-                 therapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsycho-\nnographischer Schriften                                therapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm\n§ 184c Verbreitung pornographischer Darbietun-                   in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist.“\ngen durch Rundfunk, Medien- oder Tele-             b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\ndienste\n„Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 ge-\n§ 184d Ausübung der verbotenen Prostitution                      nannten Personen und die Personen, die bei die-\n§ 184e Jugendgefährdende Prostitution                            sen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind\n§ 184f    Begriffsbestimmungen“.                                 nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer\nberuflichen Eigenschaft bekannt geworden ist.“\n2. In § 6 Nr. 6 wird die Angabe „des § 184 Abs. 3 und 4“\ndurch die Angabe „der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3,      8. In § 140 werden nach den Wörtern „rechtswidrige\nauch in Verbindung mit § 184c Satz 1“ ersetzt.               Taten“ die Wörter „oder eine rechtswidrige Tat nach\n§ 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den\n3. In § 66 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „179 Abs. 1            §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6“ ein-\nbis 3,“ durch die Angabe „179 Abs. 1 bis 4,“ ersetzt.        gefügt.\n4. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „nach den         9. In § 174 Abs. 1 werden die Wörter „mit Freiheitsstrafe\n§§ 176 bis 179,“ durch die Wörter „nach den §§ 174           bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die\nbis 174c und 176 bis 179,“ ersetzt.                          Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\nfünf Jahren“ ersetzt.\n5. In § 130 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Rund-\nfunk“ ein Komma und die Wörter „Medien- oder Tele-\n10. § 174a wird wie folgt geändert:\ndienste“ eingefügt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „mit Freiheitsstrafe\n6. § 131 wird wie folgt geändert:                                   bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die\nWörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „gegen\nzu fünf Jahren“ ersetzt.\nMenschen“ die Wörter „oder menschenähnliche\nWesen“ eingefügt.                                        b) In Absatz 2 wird das Wort „stationär“ gestrichen.","3008           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\n11. In § 174b Abs. 1 werden die Wörter „mit Freiheits-                1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ durch                  Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche\ndie Wörter „mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis                  sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an\nzu fünf Jahren“ ersetzt.                                              sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem\nEindringen in den Körper verbunden sind,\n12. In § 174c Abs. 1 werden nach dem Wort „Sucht-                     2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich began-\nkrankheit“ die Wörter „oder wegen einer körperlichen                  gen wird oder\nKrankheit oder Behinderung“ eingefügt und die Wör-\n3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr\nter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\neiner schweren Gesundheitsschädigung oder\nGeldstrafe“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe von\neiner erheblichen Schädigung der körperli-\ndrei Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.\nchen oder seelischen Entwicklung bringt.\n13. § 176 wird wie folgt geändert:                                       (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren\nwird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1\na) In Absatz 1 werden die Wörter „, in minder schwe-              bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als\nren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren             Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht han-\noder mit Geldstrafe“ gestrichen.                              delt, die Tat zum Gegenstand einer pornographi-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:               schen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach\n§ 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.\n„(3) In besonders schweren Fällen ist auf Frei-\nheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.“                 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1\nist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt             Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2\ngeändert:                                                     auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\naa) Die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf               Jahren zu erkennen.\nJahren oder mit Geldstrafe“ werden durch die                (5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren\nWörter „Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten             wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176\nbis zu fünf Jahren“ ersetzt.                             Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer miss-\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestri-                  handelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes\nchen.                                                    bringt.“\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3                  b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt\neingefügt:                                               geändert:\n„3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3)           In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe\neinwirkt, um es zu sexuellen Handlungen             „Nr. 4“ gestrichen.\nzu bringen, die es an oder vor dem Täter\noder einem Dritten vornehmen oder von       15. § 179 wird wie folgt geändert:\ndem Täter oder einem Dritten an sich\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nvornehmen lassen soll, oder“.\n„(3) In besonders schweren Fällen ist auf Frei-\ndd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                     heitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.“\nd) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5            b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\neingefügt:\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt\n„(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu           geändert:\nfünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat\nnach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzu-               Die Wörter „Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem\nweisen verspricht oder wer sich mit einem ande-               Jahr“ werden durch die Wörter „Auf Freiheitsstra-\nren zu einer solchen Tat verabredet.“                         fe nicht unter zwei Jahren“ ersetzt.\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt         d) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.\ngeändert:                                                 e) Der bisherige Absatz 6 wird durch folgende\nDie Angabe „Absatz 3 Nr. 3“ wird durch die Anga-              Absätze 6 und 7 ersetzt:\nbe „Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5“ ersetzt.                  „(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5\nist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\n14. § 176a wird wie folgt geändert:                                   Jahren zu erkennen.\na) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:                     (7) § 177 Abs. 4 Nr. 2 und § 178 gelten entspre-\nchend.“\n„(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird\nin den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheits-\n16. In § 181a Abs. 2 wird das Wort „Bewegungsfreiheit“\nstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der\ndurch das Wort „Unabhängigkeit“ ersetzt.\nTäter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer\nsolchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden\nist.                                                  17. § 184 wird wie folgt geändert:\n(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird           a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nin den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheits-              „(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn\nstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn                 der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003                   3009\ndies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch                (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kin-\ndas Anbieten, Überlassen oder Zugänglichma-                  derpornographischen Schriften zu verschaffen, die\nchen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.              ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Gesche-\nAbsatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im             hen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\nGeschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern                 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird be-\nerfolgt.“                                                    straft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften be-\nsitzt.\nb) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.\n(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlun-\ngen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger\n18. Nach § 184 werden folgende §§ 184a bis 184c einge-\ndienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.\nfügt:\n(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzu-\n„§ 184a                                wenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat\nVerbreitung                               nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden einge-\ngewalt- oder tierpornographischer Schriften                 zogen. § 74a ist anzuwenden.\nWer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die                                       § 184c\nGewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von                        Verbreitung pornographischer Darbietungen\nMenschen mit Tieren zum Gegenstand haben,                               durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste\n1. verbreitet,                                                      Nach den §§ 184 bis 184b wird auch bestraft, wer\neine pornographische Darbietung durch Rundfunk,\n2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst\nMedien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen\nzugänglich macht oder\ndes § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung\n3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, an-     durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden,\nkündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen              wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen\nunternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene                  sichergestellt ist, dass die pornographische Darbie-\nStücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2                   tung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugäng-\nzu verwenden oder einem anderen eine solche                  lich ist.“\nVerwendung zu ermöglichen,\n19. Die bisherigen §§ 184a bis 184c werden §§ 184d\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nbis 184f.\nGeldstrafe bestraft.\n§ 184b                             20. § 236 wird wie folgt geändert:\nVerbreitung, Erwerb                            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund Besitz kinderpornographischer Schriften\n„(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes\n(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3),                  Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten\ndie den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176                     Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässi-\nbis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornogra-                      gung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem\nphische Schriften),                                                  anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen\nEntgelt oder in der Absicht handelt, sich oder\n1. verbreitet,\neinen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstra-\n2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst              fe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nzugänglich macht oder                                            Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Sat-\nzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf\n3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,             Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt\nankündigt, anpreist, einzuführen oder auszufüh-                  gewährt.“\nren unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonne-\nne Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2                b) In Absatz 5 werden die Wörter „In den Fällen des\nzu verwenden oder einem anderen eine solche                      Absatzes 1 kann das Gericht bei Beteiligten und\nVerwendung zu ermöglichen,                                       in den Fällen des Absatzes 2 bei Teilnehmern“\ndurch die Wörter „In den Fällen der Absätze 1 und 3\nwird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf                kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen\nJahren bestraft.                                                     der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern“ ersetzt.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt,\neinem anderen den Besitz von kinderpornographi-\nschen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches                                  Artikel 2\noder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.                    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absat-            In § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsge-\nzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu       setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai\nzehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbs-             1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des\nmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich        Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2836) ge-\nzur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbun-             ändert worden ist, wird die Angabe „(§ 179 Abs. 6 in Ver-\nden hat, und die kinderpornographischen Schriften            bindung mit § 176b des Strafgesetzbuches)“ durch die\nein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Gesche-            Angabe „(§ 179 Abs. 7 in Verbindung mit § 178 des Straf-\nhen wiedergeben.                                             gesetzbuches)“ ersetzt.","3010           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\nArtikel 3                              nen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erken-\nÄnderung der Strafprozessordnung                       nungsdienstlicher Art durchgeführt werden. Zur Fest-\nstellung der Identität und des Geschlechts sind die\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-             Entnahme von Körperzellen und deren molekularge-\nmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),                netische Untersuchung zulässig; für die molekularge-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                 netische Untersuchung gilt § 81f Abs. 2 entspre-\n22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), wird wie folgt geän-         chend.\ndert:\n(2) Ist ein Beschuldigter vorhanden, so soll ihm die\nLeiche zur Anerkennung vorgezeigt werden.“\n1. In § 68b Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „179 Abs. 1\nbis 3“ durch die Angabe „179 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.\n5. In § 100a Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „§ 176a\nAbs. 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches“ durch die\n2. In § 81e Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ fol-          Angabe „§ 176a Abs. 1 bis 3 oder 5 des Strafgesetz-\ngender Halbsatz eingefügt:                                     buches“ und die Angabe „§ 184 Abs. 4 des Strafge-\n„ ; hierbei darf auch das Geschlecht der Person                setzbuches“ durch die Angabe „§ 184b Abs. 3 des\nbestimmt werden“.                                              Strafgesetzbuches“ ersetzt.\n3. § 81g wird wie folgt geändert:                             6. § 153c wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            a) In Absatz 1 wird die Angabe „4.“ durch die Angabe\n„3.“ ersetzt.\n„(1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in\nkünftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldig-            b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch\nten, der                                                       die Angabe „Absatzes 3“ ersetzt.\n1. einer Straftat von erheblicher Bedeutung, ins-\n7.   In § 255a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „184c“ durch\nbesondere eines Verbrechens, einer gefähr-\ndie Angabe „184f“ ersetzt.\nlichen Körperverletzung, eines Diebstahls in\nbesonders schwerem Fall oder einer Erpres-\nsung, oder                                         8.   In § 397a Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „voll-\nendet“ die Wörter „oder kann er seine Interessen\n2. einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestim-          ersichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen“\nmung (§§ 174 bis 184f des Strafgesetzbuches)            eingefügt.\nverdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur\nFeststellung des DNA-Identifizierungsmusters\nsowie des Geschlechts molekulargenetisch unter-                                  Artikel 4\nsucht werden, wenn wegen der Art oder Ausfüh-                                   Änderung\nrung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten             des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes\noder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annah-\nDas DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 7. Sep-\nme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren\ntember 1998 (BGBl. I S. 2646), zuletzt geändert durch\nwegen einer der in Nummer 1 genannten Strafta-\nArtikel 9b des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I\nten zu führen sind.“\nS. 1253), wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem\nWort „DNA-Identifizierungsmusters“ die Wörter          1. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 81f und 162“ durch\n„sowie des Geschlechts“ eingefügt.                         die Angabe „§§ 81f, 81g Abs. 3 Satz 2, § 162“ ersetzt.\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind     2. § 3 wird wie folgt geändert:\neinzelfallbezogen darzulegen                               a) In Satz 1 werden nach dem Wort „DNA-Identifizie-\n1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die für die Beurtei-           rungsmuster“ die Wörter „sowie des Geschlechts“\nlung der Erheblichkeit der Straftat bestimmen-             eingefügt.\nden Tatsachen,                                         b) In Satz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort\n2. die Erkenntnisse, aufgrund derer Grund zu der               „DNA-Identifizierungsmuster“ die Wörter „sowie\nAnnahme besteht, dass gegen den Beschuldig-                das Geschlecht“ eingefügt.\nten künftig Strafverfahren wegen Straftaten von\nerheblicher Bedeutung zu führen sein werden,\nArtikel 5\nsowie\nÄnderung des Jugendgerichtsgesetzes\n3. die Abwägung der jeweils maßgeblichen\nUmstände.“                                            § 106 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I\n4. § 88 wird wie folgt gefasst:                               S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1756) geändert worden\n„§ 88                           ist, wird wie folgt geändert:\n(1) Vor der Leichenöffnung soll die Identität des\nVerstorbenen festgestellt werden. Zu diesem Zweck          1. In Absatz 1 werden die Wörter „der Richter“ durch die\nkönnen insbesondere Personen, die den Verstorbe-               Wörter „das Gericht“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003                         3011\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Jugendgerichtsgesetzes be-\nzeichneten Art nach dem 1. April 2004 begangen hat.“\na) Satz 1 wird aufgehoben.\nb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „Er“ durch\n2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\ndie Wörter „Das Gericht“ ersetzt.\n3. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4\nangefügt:                                                                                Artikel 7\n„(3) Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe              Folgeänderungen anderer Rechtsvorschriften\nnicht angeordnet werden. Unter den übrigen Voraus-            (1) In § 11 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des\nsetzungen des § 66 des Strafgesetzbuches kann das          Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender\nGericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung             Schriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nvorbehalten, wenn                                          rungsnummer 2161-1-1, veröffentlichten bereinigten\n1. der Heranwachsende wegen einer Straftat der in          Fassung*) werden die Wörter „als unzüchtig oder scham-\n§ 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeich-      los im Sinne der §§ 184, 184a“ durch die Wörter „als por-\nneten Art, durch welche das Opfer seelisch oder        nographisch im Sinne der §§ 184 bis 184b“ ersetzt.\nkörperlich schwer geschädigt oder einer solchen\n(2) Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I\nGefahr ausgesetzt worden ist, zu einer Freiheits-\nS. 2730, 2003 I S. 476) wird wie folgt geändert:\nstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird,\n1. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 131 oder § 184“\n2. es sich auch bei den nach den allgemeinen Vor-\ndurch die Angabe „§ 131, § 184, § 184a oder § 184b“\nschriften maßgeblichen früheren Taten um solche\nersetzt.\nder in Nummer 1 bezeichneten Art handelt und\n3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten         2. § 18 wird wie folgt geändert:\nergibt, dass er infolge eines Hanges zu solchen            a) In Absatz 2 Nr. 2 und 4 wird jeweils die Angabe\nStraftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.               „§ 131 oder § 184 Abs. 3 oder 4“ durch die Angabe\n§ 66a Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt ent-                 „§ 131, § 184a oder § 184b“ ersetzt.\nsprechend.                                                     b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 131 oder § 184“\n(4) Wird neben der Strafe die Anordnung der                     durch die Angabe „§ 131, § 184, § 184a oder\nSicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Ver-                  § 184b“ ersetzt.\nurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch              (3) In § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Deutsche-Welle-Gesetzes\nnicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits    vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094), das zuletzt\ndie Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu       durch Artikel 81 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nvollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung     (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe\ndes Täters dadurch nicht besser gefördert werden           „(§ 184 StGB)“ durch die Angabe „(§§ 184 bis 184c\nkann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfol-        StGB)“ ersetzt.\ngen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeuti-\nschen Anstalt noch nicht angeordnet oder der Gefan-           (4) In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeits-\ngene noch nicht in eine sozialtherapeutische Anstalt       schutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das\nverlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs         zuletzt durch Artikel 38a des Gesetzes vom 24. Dezem-\nMonaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche          ber 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird die\nAnordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungs-         Angabe „184b“ durch die Angabe „184e“ ersetzt.\nkammer zuständig.“\n*) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung zur Durchführung des\nGesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften ist zwi-\nschenzeitlich durch § 16 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des\nArtikel 6                              Jugendschutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1791) am\n13. September 2003 außer Kraft getreten.\nÄnderung\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nArtikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-                                       Artikel 8\nbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916,\n1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes          Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nvom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert wor-            Die auf Artikel 7 Abs. 1 beruhenden Teile der dort geän-\nden ist, wird wie folgt geändert:                             derten Rechtsverordnung können auf Grund der ein-\nschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung\n1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:           geändert werden.\n„(3) Gegenüber Heranwachsenden (§ 1 Abs. 1 des\nJugendgerichtsgesetzes), die nach allgemeinem Straf-\nrecht verurteilt werden, kann die Anordnung der                                          Artikel 9\nSicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 des\nInkrafttreten\nJugendgerichtsgesetzes nur vorbehalten werden,\nwenn der Täter eine der Straftaten nach der in § 106          Dieses Gesetz tritt am 1. April 2004 in Kraft.","3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}