{"id":"bgbl1-2003-67-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":67,"date":"2003-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/67#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_67.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt","law_date":"2003-12-24T00:00:00Z","page":3002,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["3002             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\nGesetz\nzu Reformen am Arbeitsmarkt\nVom 24. Dezember 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 werden soll, in einem Interessenausgleich zwi-\nschen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich\nInhaltsübersicht                               bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung\nArtikel 1    Änderung des Kündigungsschutzgesetzes                    durch dringende betriebliche Erfordernisse im\nSinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Aus-\nArtikel 2    Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes\nwahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehler-\nArtikel 3    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch             haftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gel-\nArtikel 4    Änderung der Insolvenzordnung                            ten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustande-\nArtikel 4a Änderung des Seemannsgesetzes                              kommen des Interessenausgleichs wesentlich\nArtikel 4b Änderung des Arbeitszeitgesetzes\ngeändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1\nersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach\nArtikel 5    Inkrafttreten                                            § 17 Abs. 3 Satz 2.“\nArtikel 1                           2.  Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\nÄnderung des Kündigungsschutzgesetzes                                                 „§ 1a\nDas Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der                                    Abfindungsanspruch bei\nBekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),                             betriebsbedingter Kündigung\nzuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-              (1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender\ndert:                                                               betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1\nund erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist\ndes § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das\n1.   § 1 wird wie folgt geändert:\nArbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufge-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           löst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der\naa) In Satz 1 werden die Wörter „soziale Ge-              Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der\nsichtspunkte“ durch die Wörter „die Dauer            Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der\nder Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter,          Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung\ndie Unterhaltspflichten und die Schwerbehin-         auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist\nderung des Arbeitnehmers“ ersetzt.                   und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der\nKlagefrist die Abfindung beanspruchen kann.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monats-\n„In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Ar-\nverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeits-\nbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Wei-\nverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der\nterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer\nErmittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein\nKenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder\nZeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles\nzur Sicherung einer ausgewogenen Perso-\nJahr aufzurunden.“\nnalstruktur des Betriebes, im berechtigten\nbetrieblichen Interesse liegt.“\n3.  § 4 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer               a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nBetriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsver-               „Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine\nfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden                 Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus ande-\nRichtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen               ren Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er\nfestgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach              innerhalb von drei Wochen nach Zugang der\nAbsatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu                   schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsge-\nbewerten sind, so kann die Bewertung nur auf                  richt auf Feststellung erheben, dass das Arbeits-\ngrobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.“                     verhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                 ist.“\n„(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer           b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „sozial unge-\nBetriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfas-                 rechtfertigt“ die Wörter „oder aus anderen Grün-\nsungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt                 den rechtsunwirksam“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003               3003\n3a. In § 5 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Zugang der“         7.   § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „schriftlichen“ eingefügt und nach Satz 1\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „gelten“ die\nfolgender Satz 2 angefügt:\nWörter „mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13\n„Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwanger-              Abs. 1 Satz 1 und 2“ eingefügt.\nschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund\nerst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis            b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nerlangt hat.“                                                    „In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der\nRegel zehn oder weniger Arbeitnehmer aus-\n4.  § 6 wird wie folgt gefasst:                                      schließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäf-\ntigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften\n„§ 6                                  des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4\nVerlängerte Anrufungsfrist                         bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für\nArbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem\nHat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen\n31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeit-\nnach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klage-\nnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der be-\nwege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame\nschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Be-\nKündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem\nschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern\nVerfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhand-\nnicht zu berücksichtigen.“\nlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksam-\nkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist          c) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“\nnicht geltend gemachte Gründe berufen. Das                       durch die Angabe „den Sätzen 2 und 3“ ersetzt.\nArbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.“\n5.  § 7 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„§ 7\nÄnderung des\nWirksamwerden der Kündigung\nTeilzeit- und Befristungsgesetzes\nWird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung\nnicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5         Nach § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes\nund 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an          vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das durch Arti-\nrechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2             kel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I\nerklärter Vorbehalt erlischt.“                           S. 4607) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a\neingefügt:\n6.  § 13 wird wie folgt gefasst:                                „(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung\neines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung\n„§ 13                          eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen\nAußerordentliche, sittenwidrige               Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu\nund sonstige Kündigungen                   dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehr-\nfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten\n(1) Die Vorschriften über das Recht zur außeror-      Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründun-\ndentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses          gen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturie-\nwerden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt.       rung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für\nDie Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen          den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die\nKündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4           Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der\nSatz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden.        Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt\nStellt das Gericht fest, dass die außerordentliche       mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages\nKündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeit-        nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende\nnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses          Anwendung.“\nnicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das\nGericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den\nArbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Ab-\nfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auf-\nArtikel 3\nlösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt fest-\nzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung                                  Änderung des\nausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10                      Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nbis 12 gelten entsprechend.\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\n(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sit-      (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I\nten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1    S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-\nund Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende            zes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie\nAnwendung.                                               folgt geändert:\n(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses\nAbschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 434k\nKündigung, die bereits aus anderen als den in § 1\nfolgende Angabe angefügt:\nAbs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirk-\nsam ist, keine Anwendung.“                                   „§ 434l Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt“.","3004           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\n2. § 127 wird wie folgt geändert:                                    (4) § 147a ist nicht anzuwenden für Ansprüche auf\nArbeitslosengeld, deren Dauer sich nach § 127 Abs. 2\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „vier\nin der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung rich-\nJahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.\ntet.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-\ngeld beträgt                                                                      Artikel 4\nnach Versicherungs-                                                Änderung der Insolvenzordnung\nund nach\npflichtverhältnissen                                  § 113 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994\nVollendung        …\nmit einer Dauer                                   (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 40 des Geset-\ndes …        Monate\nvon insgesamt\nLebensjahres              zes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert\nmindestens … Monaten\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n12                                   6\n16                                   8     1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n20                                  10     2. Absatz 2 wird aufgehoben.\n24                                  12\n30                    55.           15                               Artikel 4a\n36                    55.           18.“               Änderung des Seemannsgesetzes\nc) In Absatz 4 wird das Wort „sieben“ durch das Wort         Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\n„vier“ ersetzt.                                        Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 242\nder Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\n3. § 147a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                     wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe „58.“ durch die Angabe\n„57.“ und die Angabe „24“ nach den Wörtern             1. § 89a wird wie folgt geändert:\n„längstens für“ durch die Angabe „32“ ersetzt.\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a ein-\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                 gefügt:\naa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „56.“                „(1a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines\ndurch die Angabe „55.“ ersetzt.                           Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordverein-\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                           barung können abweichende Regelungen von\n§ 84a Abs. 1 und den §§ 85 bis 87 vereinbart\n„1. der Arbeitslose innerhalb der letzten zwölf           werden. Die Abweichungen müssen in Überein-\nJahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit,              stimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für\ndurch den nach § 124 Abs. 1 die Rahmen-              die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der\nfrist bestimmt wird, weniger als zehn Jahre          Arbeitnehmer stehen und aus objektiven, techni-\nzu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestan-            schen oder arbeitsorganisatorischen Gründen er-\nden hat,“.                                           forderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den\ncc) In Nummer 6 wird die Angabe „56.“ durch die                gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können\nAngabe „55.“ ersetzt.                                     aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder\nder Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Be-\nsatzungsmitglieder Rechnung tragen. Absatz 1\n4. Nach § 434k wird folgender § 434l angefügt:\nSatz 2 findet Anwendung.“\n„§ 434l                            b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die\nGesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt                       Angabe „oder 1a“ eingefügt.\n(1) § 127 in der bis zum 31. Dezember 2003 gelten-\nden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Personen,         2. § 139 wird wie folgt geändert:\nderen Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum                    a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Decks- und\n31. Januar 2006 entstanden ist. Insoweit ist § 127 in              Maschinenpersonals der Bergungsfahrzeuge,\nder vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht                  See- und Bergungsschlepper“ durch die Wörter\nanzuwenden.                                                        „für Besatzungsmitglieder von Bergungsfahrzeu-\n(2) § 127 Abs. 4 in der vom 1. Januar 2004 an gel-              gen, See- und Bergungsschleppern“ ersetzt.\ntenden Fassung ist bis zum 31. Januar 2010 mit der             b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nMaßgabe anzuwenden, dass als Höchstdauer des\n„(3) Über § 89a Abs. 1a hinaus können in einem\nAnspruches mindestens die Restdauer des erlosche-\nTarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in\nnen Anspruches zugrunde zu legen ist.\neiner Betriebs- oder Bordvereinbarung für Besat-\n(3) § 147a in der am 31. Dezember 2003 geltenden                zungsmitglieder von Bergungsfahrzeugen, See-\nFassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der An-                     und Bergungsschleppern abweichende Regelun-\nspruch auf Arbeitslosengeld bis zu diesem Tag ent-                 gen von § 84a Abs. 2 vereinbart werden. § 89a\nstanden ist oder wenn der Arbeitgeber das Arbeitsver-              Abs. 1a Satz 2 bis 4 und Abs. 2 findet Anwen-\nhältnis bis zum 26. September 2003 beendet hat.                    dung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003                       3005\n3. § 140 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                             Wörter „dieser Dienste“ durch die Wörter „die-\nses Dienstes“ ersetzt.\na) In Nummer 2 werden die Angabe „§§ 85, 87, 90, 91\nund 96 bis 100“ durch die Angabe „§§ 90, 91                        c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nund 96 bis 100“ ersetzt und die Wörter „sowie von\nder Vorschrift des § 86, soweit es sich um die                            „(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines\nAnlandung von Fängen handelt, für die Löschper-                        Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstverein-\nsonal gestellt wird“ gestrichen.                                       barung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1\nund § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                         Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden\n„3. von den Vorschriften des Absatzes 1 sowie                          zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig\nüber § 89a Abs. 1a hinaus auch von § 84a                         und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder\nAbs. 2 hinsichtlich der Arbeitszeit während des                  Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Re-\nFangs und seiner Verarbeitung an Bord. Die                       gelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit\nAbweichungen müssen in Übereinstimmung                           der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.“\nmit den allgemeinen Grundsätzen für die                      d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nSicherheit und den Gesundheitsschutz der\nArbeitnehmer stehen und aus objektiven,                          aa) In Satz 1 werden die Angabe „nach Absatz 1\ntechnischen oder arbeitsorganisatorischen                             oder 2“ durch die Angabe „nach Absatz 1, 2\nGründen erforderlich sein. Sie haben so weit                          oder 2a“, das Wort „Betriebsvereinbarung“\nwie möglich den gesetzlichen Bestimmungen                             durch die Wörter „Betriebs- oder Dienstverein-\nzu folgen, können aber häufigeren oder länge-                         barung“ und das Wort „Betriebsrat“ durch die\nren Urlaubszeiten oder der Gewährung von                              Wörter „Betriebs- oder Personalrat“ ersetzt.\nAusgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder                    bb) In Satz 2 wird das Wort „Betriebsverein-\nRechnung tragen.“                                                     barung“ durch die Wörter „Betriebs- oder\nDienstvereinbarung“ ersetzt.\nArtikel 4b                                    e) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe\n„nach Absatz 1 oder 2“ durch die Angabe „nach\nÄnderung des Arbeitszeitgesetzes*)                                 Absatz 1, 2 oder 2a“ ersetzt.\nDas Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I\nf) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7, 8 und 9\nS. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 180 der\nangefügt:\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\nwird wie folgt geändert:                                                           „(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a\noder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung\n1. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „des Bereitschafts-                          mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert\ndienstes oder“ gestrichen.                                                  werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich einge-\nwilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung\nmit einer Frist von sechs Monaten schriftlich wider-\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\nrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Ver-\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort                             längerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Ein-\n„Betriebsvereinbarung“ durch die Wörter                          willigung widerrufen hat.\n„Betriebs- oder Dienstvereinbarung“ ersetzt.                        (8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                  und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen\nauf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter „auch                      Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt\nohne Ausgleich“ gestrichen und nach                      von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten.\ndem Wort „Arbeitsbereitschaft“ die Wör-                  Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5,\nter „oder Bereitschaftsdienst“ eingefügt.                darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im\nbbb) Buchstabe c wird gestrichen.                                Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder\n24 Wochen nicht überschreiten.\ncc) In Nummer 4 werden die Wörter „auch ohne\nAusgleich“ gestrichen und nach dem Wort                             (9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf\n„Arbeitsbereitschaft“ die Wörter „oder Bereit-                   Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren\nschaftsdienst“ eingefügt.                                        Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine\nRuhezeit von mindestens elf Stunden gewährt\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwerden.“\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\n„Betriebsvereinbarung“ durch die Wörter\n3. In § 12 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort\n„Betriebs- oder Dienstvereinbarung“ ersetzt.\n„Betriebsvereinbarung“ durch die Wörter „Betriebs-\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Bereit-                         oder Dienstvereinbarung“ ersetzt.\nschaftsdienst und“ gestrichen und jeweils die\n*) Artikel 4b dient der Restumsetzung der Richtlinie 93/104/EG des Rates 4. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nvom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeit-\ngestaltung (ABl. EG Nr. L 307 S. 18) unter Gebrauchmachung von              „(3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2\nArtikel 18 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/104/EG.                  Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden","3006          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2003\nwöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermo-           7. In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Betriebsvereinbarun-\nnaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.“                       gen“ durch die Wörter „Betriebs- oder Dienstverein-\nbarungen“ ersetzt.\n5. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:                  8. § 25 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zu-\ngelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich                                     „§ 25\nim Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder                            Übergangsregelung für Tarifverträge\n24 Wochen nicht überschreiten.“\nEnthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder\nnachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen\n6. § 16 wird wie folgt geändert:                                    nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in\ndiesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen über-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Betriebsvereinbarun-               schreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestim-\ngen“ durch die Wörter „Betriebs- oder Dienstver-             mungen bis zum 31. Dezember 2005 unberührt. Tarif-\neinbarungen“ ersetzt.                                        verträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zuge-\nlassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnach § 7 Abs. 4 gleich.“\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „aufzuzeichnen“\nder Halbsatz „und ein Verzeichnis der Arbeit-       9. § 26 wird aufgehoben.\nnehmer zu führen, die in eine Verlängerung\nder Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt\nhaben“ eingefügt.                                                             Artikel 5\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Aufzeichnungen“                                    Inkrafttreten\ndurch das Wort „Nachweise“ ersetzt.                    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}