{"id":"bgbl1-2003-66-6","kind":"bgbl1","year":2003,"number":66,"date":"2003-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/66#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-66-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_66.pdf#page=34","order":6,"title":"Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt","law_date":"2003-12-24T00:00:00Z","page":2954,"pdf_page":34,"num_pages":47,"content":["2954          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nViertes Gesetz\nfür moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt\nVom 24. Dezember 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das fol-    Artikel 32  Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990\ngende Gesetz beschlossen:\nArtikel 33  Änderung des Einkommensteuergesetzes\nArtikel 33a Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999\nInhaltsübersicht                          Artikel 34  Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nArtikel 35  Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes\nArtikel 1   Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grund-  Artikel 35a Änderung der Gewerbeordnung\nsicherung für Arbeitsuchende –\nArtikel 35b Änderung der Handwerksordnung\nArtikel 2   Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 35c Änderung des Gesetzes über den Versicherungs-\nArtikel 3   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                   vertrag\nArtikel 4   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 36  Änderung des Kündigungsschutzgesetzes\nArtikel 5   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 37  Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien\nArtikel 6   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 38  Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes\nArtikel 7   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 38a Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes\nArtikel 8   Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 39  Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes\nArtikel 9   Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 40  Änderung des Berufsbildungsgesetzes\nArtikel 10  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 41  Änderung des Vorruhestandsgesetzes\nArtikel 11  Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 42  Änderung des Altersteilzeitgesetzes\nArtikel 11a Änderung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte\nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-      Artikel 42a Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-\nrung                                                           versicherung der Landwirte\nArtikel 12  Änderung des Infektionsschutzgesetzes              Artikel 43  Änderung des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes\nArtikel 13  Änderung des Bundesausbildungsförderungsge-        Artikel 44  Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nsetzes                                             Artikel 45  Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nArtikel 14  Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-    Artikel 46  Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\nsetzes\nArtikel 46a Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nArtikel 15  Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehl-\nsubventionierung im Wohnungswesen                  Artikel 47  Änderung der Verordnung über die Ersatzleistun-\ngen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen\nArtikel 16  Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes                        Personen und über die Erstattung fortgewährter\nArtikel 17  Änderung des Bundesvertriebenengesetzes                        Leistungen\nArtikel 17a Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines    Artikel 48  Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung\nvorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler           Artikel 48a Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als\nArtikel 17b Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes              Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach\n§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Berufsausbildungsförde-\nArtikel 18  Änderung des Ausländergesetzes                                 rungsgesetzes\nArtikel 19  Änderung des Asylverfahrensgesetzes                Artikel 49  Änderung der Ausländergebührenverordnung\nArtikel 19a Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes         Artikel 50  Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung\nArtikel 20  Änderung des Mikrozensusgesetzes                   Artikel 51  Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG\nArtikel 21  Änderung der Zivilprozessordnung                   Artikel 51a Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung\nArtikel 22  Änderung des Sozialgerichtsgesetzes                Artikel 52  Änderung    der   Kindesunterhalt-Vordruckverord-\nArtikel 23  (weggefallen)                                                  nung\nArtikel 24  Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes      Artikel 53  Änderung der Prozesskostenhilfevordruckverord-\nnung\nArtikel 25  Änderung des Wohngeldgesetzes\nArtikel 54  Änderung der Wohngeldverordnung\nArtikel 26  Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei\nSchwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen     Artikel 54a Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichs-\nleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nArtikel 27  Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nArtikel 55  Änderung der Verordnung über die Berufsausbil-\nArtikel 28  Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes                       dung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförde-\nArtikel 28a Änderung des Zivildienstgesetzes                               rung\nArtikel 29  Änderung des Finanzausgleichsgesetzes              Artikel 55a Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur\nDurchführung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-\nArtikel 30  Änderung des Finanzausgleichsgesetzes\nlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Füh-\nArtikel 31  Änderung der Abgabenordnung                                    rungskräfte aus Entwicklungsländern)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003                              2955\nArtikel 56    Änderung der Ausgleichsrentenverordnung           § 23   Abweichende Erbringung von Leistungen\nArtikel 57    Aufhebung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung        § 24   Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld\nArtikel 57a Änderung der Datenerfassungs- und -übermitt-        § 25   Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit\nlungsverordnung\n§ 26   Zuschuss zu Beiträgen bei Befreiung von der Versiche-\nArtikel 58    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang               rungspflicht\nArtikel 59    Neufassung des Wohngeldgesetzes                   § 27   Verordnungsermächtigung\nArtikel 59a   Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes                                Unterabschnitt 2\nArtikel 60    Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes                                        Sozialgeld\nArtikel 61    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                   § 28   Sozialgeld\nUnterabschnitt 3\nArtikel 1                                                Anreize und Sanktionen\n§ 29   Einstiegsgeld\nSozialgesetzbuch (SGB)\nZweites Buch (II)                        § 30   Freibeträge bei Erwerbstätigkeit\n§ 31   Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II\n– Grundsicherung für Arbeitsuchende –\n§ 32   Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes\nInhaltsübersicht\nUnterabschnitt 4\nKapitel 1\nFördern und Fordern                                                Verpflichtungen anderer\n§ 1     Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchen-   § 33   Übergang von Ansprüchen\nde                                                      § 34   Ersatzansprüche\n§ 2     Grundsatz des Forderns                                  § 35   Erbenhaftung\n§ 3     Leistungsgrundsätze\n§ 4     Leistungsarten                                                                      Kapitel 4\n§ 5     Verhältnis zu anderen Leistungen                           G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n f ü r L e i s t u n g e n\n§ 6     Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende                                        Abschnitt 1\n§ 6a Option kommunaler Trägerschaft                                                Zuständigkeit und Verfahren\n§ 36   Örtliche Zuständigkeit\nKapitel 2\n§ 37   Antragserfordernis\nAnspruchsvoraussetzungen\n§ 38   Vertretung der Bedarfsgemeinschaft\n§ 7     Berechtigte\n§ 39   Sofortige Vollziehbarkeit\n§ 8     Erwerbsfähigkeit\n§ 40   Anwendung von Verfahrensvorschriften\n§ 9     Hilfebedürftigkeit\n§ 41   Berechnung der Leistungen\n§ 10    Zumutbarkeit\n§ 42   Auszahlung der Geldleistungen\n§ 11    Zu berücksichtigendes Einkommen\n§ 43   Aufrechnung\n§ 12    Zu berücksichtigendes Vermögen\n§ 44   Veränderung von Ansprüchen\n§ 13    Verordnungsermächtigung\nKapitel 3                                                       Abschnitt 2\nLeistungen                                                Einheitliche Entscheidung\nAbschnitt 1                         § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit\nLeistungen zur Eingliederung in Arbeit             § 44b Arbeitsgemeinschaften\n§ 14    Grundsatz des Förderns                                  § 45   Gemeinsame Einigungsstelle\n§ 15    Eingliederungsvereinbarung\nKapitel 5\n§ 16    Leistungen zur Eingliederung\nFinanzierung und Aufsicht\n§ 17    Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliede-\nrung                                                    § 46   Finanzierung aus Bundesmitteln\n§ 18    Örtliche Zusammenarbeit                                 § 47   Aufsicht\n§ 48   Zielvereinbarungen\nAbschnitt 2\n§ 49   Innenrevision\nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts\nUnterabschnitt 1                                                  Kapitel 6\nArbeitslosengeld II                                             Datenschutz\n§ 19    Arbeitslosengeld II                                     § 50   Datenübermittlung an Dritte\n§ 20    Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts        § 51   Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten\n§ 21    Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt                durch nichtöffentliche Stellen\n§ 22    Leistungen für Unterkunft und Heizung                   § 52   Automatisierter Datenabgleich","2956             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nKapitel 7                            4. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von\nStatistik und Forschung                            erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen\noder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berück-\n§ 53    Statistik\nsichtigt werden,\n§ 54    Eingliederungsbilanz\n5. behindertenspezifische Nachteile überwunden wer-\n§ 55    Wirkungsforschung\nden.\nKapitel 8                               (2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst\nLeistungen\nMitwirkungspflichten\n1. zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftig-\n§ 56    Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähig-\nkeit                                                        keit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und\n§ 57    Auskunftspflicht von Arbeitgebern                       2. zur Sicherung des Lebensunterhalts.\n§ 58    Einkommensbescheinigung\n§2\n§ 59    Meldepflicht\n§ 60    Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter\nGrundsatz des Forderns\n§ 61    Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in     (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in\nArbeit                                                  einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen\n§ 62    Schadenersatz                                           alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung\nihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige\nHilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner\nKapitel 9\nEingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Ein-\nBußgeldvorschriften                          gliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbs-\n§ 63    Bußgeldvorschriften                                     tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer\nZeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürf-\nKapitel 10                            tige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit\nzu übernehmen.\nBekämpfung von Leistungsmissbrauch\n§ 64    Zuständigkeit                                              (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in\neiner Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in\neigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen,\nKapitel 11\nihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                       bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Ar-\n§ 65    Übergangsvorschriften                                   beitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich\n§ 66    Verordnungsermächtigung                                 und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden\nPersonen einsetzen.\nKapitel 1                                                          §3\nFördern und Fordern                                                Leistungsgrundsätze\n§1                                  (1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können\nerbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseiti-\nAufgabe und Ziel der                        gung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftig-\nGrundsicherung für Arbeitsuchende                    keit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leis-\n(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die           tungen zur Eingliederung in Arbeit sind\nEigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen          1. die Eignung,\nund Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemein-\nschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren        2. die individuelle Lebenssituation, insbesondere die fa-\nLebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung                   miliäre Situation,\naus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie          3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und\nsoll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder\n4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung\nBeibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und\nden Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf           der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen.\nandere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von          Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die\nMännern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu ver-        die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermög-\nfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbe-           lichen. Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze\nsondere darauf auszurichten, dass                               von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.\n1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermie-          (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebens-\nden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit        jahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach\nverkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit ver-        Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine\nringert wird,                                               Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu\nvermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss\n2. die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten,          nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agen-\nverbessert oder wieder hergestellt wird,                    tur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit\n3. geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähi-          oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer\ngen Hilfebedürftigen entgegengewirkt wird,                  beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003              2957\n(3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts           Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahr-\ndürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit      nehmung von Aufgaben beauftragen.\nnicht anderweitig beseitigt werden kann.\n§ 6a\n§4                                           Option kommunaler Trägerschaft\nLeistungsarten                              Abweichend von § 6 sind die kreisfreien Städte und\n(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-         Kreise auf ihren Antrag und mit Zustimmung der zustän-\nchende werden in Form von                                      digen obersten Landesbehörde anstelle der Agenturen\nfür Arbeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und\n1. Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Be-\nArbeit durch Rechtsverordnung als Träger der Aufgaben\nratung und umfassende Unterstützung durch einen\nnach diesem Buch zuzulassen. Das Nähere regelt ein\npersönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Ein-\nBundesgesetz.\ngliederung in Arbeit,\n2. Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der\nerwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Si-                              Kapitel 2\ncherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen                     Anspruchsvoraussetzungen\nHilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsge-\nmeinschaft lebenden Personen, und                                                       §7\n3. Sachleistungen                                                                      Berechtigte\nerbracht.                                                         (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen,\n(2) Die Agentur für Arbeit wirkt darauf hin, dass           die\nerwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer       1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr\nBedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche            noch nicht vollendet haben,\nBeratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der\nKranken- und Rentenversicherung, erhalten.                     2. erwerbsfähig sind,\n3. hilfebedürftig sind und\n§5                               4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik\nVerhältnis zu anderen Leistungen                      Deutschland haben\n(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen An-         (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren\nderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen,       gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutsch-\nwerden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleis-         land und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn\ntungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses        die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt\nBuch entsprechende Leistungen vorsieht.                        nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewer-\nberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmun-\n(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des\ngen bleiben unberührt.\nLebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen\nnach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Dies            (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit er-\ngilt nicht für Leistungen nach § 35 des Zwölften Buches,       werbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemein-\nsoweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 dieses Buches zu über-       schaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen wer-\nnehmen sind. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des           den ihnen nur erbracht, wenn dadurch\nZwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vor-             1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsge-\nrangig.                                                            meinschaft beendet oder verringert,\n(3) Stellen Hilfebedürftige trotz Aufforderung einen er-    2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen\nforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers           Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert\nnicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den\nAntrag stellen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschul-     werden.\nden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen              (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören\nsind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem\n1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,\nBuch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leis-\ntungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst              2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt\nbetreiben.                                                         lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirate-\nten erwerbsfähigen Kindes,\n§6                               3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebdürftigen\nTräger der                                a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,\nGrundsicherung für Arbeitsuchende                       b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebe-\nTräger der Leistungen nach diesem Buch sind:                        dürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,\n1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit            c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,\nNummer 2 nichts Anderes bestimmt,                          4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, un-\n2. die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger)            verheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürf-\nfür die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 4,     tigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eige-\n§ 22 und § 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht           nem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur\nandere Träger bestimmt sind.                                   Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.","2958           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\n(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für         (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein\nlänger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung      Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollen-\nuntergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht.            dung des sechsten Lebensjahres betreut.\n(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des             (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige\nBundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60            Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berück-\nbis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungs-         sichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den\nfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Si-       dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem\ncherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefäl-         Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen.\nlen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-             (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft\nhalts als Darlehen geleistet werden.                          mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet,\n(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubilden-       dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach\nde,                                                           deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.\n1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbil-                                          § 10\ndungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Aus-\nbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des                              Zumutbarkeit\nDritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbil-             (1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Ar-\ndungsbeihilfe haben oder                                  beit zumutbar, es sei denn, dass\n2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-       1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder\nausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1           seelisch nicht in der Lage ist,\nSatz 1 des Dritten Buches bemisst.\n2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung\nseiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich\n§8                                  erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit beson-\ndere körperliche Anforderungen stellt,\nErwerbsfähigkeit\n3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes\n(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder           oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die\nBehinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter             Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr\nden üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-                 vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit\nmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu           seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in\nsein.                                                             Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten\n(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur                 Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die\nerwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Be-              Agentur für Arbeit soll in Zusammenarbeit mit dem\nschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.               örtlichen Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass\nErziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung\ndes Kindes angeboten wird,\n§9                              4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehö-\nHilfebedürftigkeit                           rigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf\nandere Weise sichergestellt werden kann,\n(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine\nEingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit       5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger\nihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen                Grund entgegensteht.\nnicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und             (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil\nMitteln, vor allem nicht\n1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des\n1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,                        erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er\nausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,\n2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder\nVermögen                                                  2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen\nHilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist,\nsichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,\ninsbesondere von Angehörigen oder von Trägern an-             3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähi-\nderer Sozialleistungen erhält.                                    gen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer\nBeschäftigungs- oder Ausbildungsort,\n(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft\n4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den\nleben, sind auch das Einkommen und Vermögen des\nbisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hil-\nPartners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unver-\nfebedürftigen.\nheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Eltern-\nteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leis-        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an\ntungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus         Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.\nihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen\nkönnen, sind auch das Einkommen und Vermögen der                                            § 11\nEltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Ist in einer\nBedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eige-                   Zu berücksichtigendes Einkommen\nnen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der            (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen\nBedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs         in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen\nzum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.                          nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003              2959\nversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine ent-        2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht aus-\nsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgeset-                 drücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens\nzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach              einschließlich seiner Erträge und der geförderten lau-\ndem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an                    fenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber\nLeben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht wer-               das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,\nden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach\n3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen,\ndem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag\nsoweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhe-\nnach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkom-\nstand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung\nmen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für\nnicht verwerten kann und der Wert der geldwerten An-\ndas Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei\nsprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des\ndem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts\nerwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners,\nbenötigt wird.\nhöchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht über-\n(2) Vom Einkommen sind abzusetzen                               steigt,\n1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,                     4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe\n2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich          von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft\nder Beiträge zur Arbeitsförderung,                            lebenden Hilfebedürftigen.\n3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen        (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen\noder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge        1. angemessener Hausrat,\ngesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe\n2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der\nangemessen sind; hierzu gehören Beiträge\nBedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfe-\na) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der            bedürftigen,\nPflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetz-\n3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt be-\nlichen Krankenversicherung nicht versicherungs-\nzeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem\npflichtig sind,\nUmfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder\nb) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Ver-          sein Partner von der Versicherungspflicht in der ge-\nsicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-           setzlichen Rentenversicherung befreit ist,\nsicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht\n4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemes-\nnach § 26 bezuschusst werden,\nsener Größe oder eine entsprechende Eigentums-\n4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Ein-           wohnung,\nkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindestei-\n5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Be-\ngenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes\nschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von\nnicht überschreiten,\nangemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu\n5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen               Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Men-\nnotwendigen Ausgaben,                                         schen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch\n6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.                 den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens ge-\nfährdet würde,\n(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen\n6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offen-\n1. Einnahmen, soweit sie als                                     sichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen\na) zweckbestimmte Einnahmen,                                   eine besondere Härte bedeuten würde.\nb) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege                 Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände wäh-\nrend des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für\neinem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem         Arbeitsuchende maßgebend.\nBuch dienen und die Lage des Empfängers nicht so\ngünstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach           (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu\ndiesem Buch nicht gerechtfertigt wären,                    berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt\nmaßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder\n2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der             erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung\nnicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des          für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb\nBürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.                 von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche\nÄnderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichti-\n§ 12                               gen.\nZu berücksichtigendes Vermögen\n§ 13\n(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögens-\ngegenstände zu berücksichtigen.                                               Verordnungsermächtigung\n(2) Vom Vermögen sind abzusetzen                              Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-\n1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollende-\num der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates\ntem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürfti-\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen,\ngen und seines Partners, mindestens aber jeweils\n4 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den erwerbs-      1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu\nfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils            berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Ein-\n13 000 Euro nicht übersteigen,                                zelnen zu berechnen ist,","2960           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\n2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als                                         § 16\nVermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert\nLeistungen zur Eingliederung\ndes Vermögens zu ermitteln ist,\n(1) Als Leistungen zur Eingliederung kann die Agentur\n3. welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen\nfür Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Siebten\nabzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind.\nAbschnitt des Vierten Kapitels, im Ersten und Zweiten\nDie Rechtsverordnung nach Nummer 1 ist auch im Ein-           Abschnitt des Fünften Kapitels sowie die im Ersten, Fünf-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit            ten und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die\nund Soziale Sicherung zu erlassen.                            in den §§ 417, 421g , 421i, 421k und 421l des Dritten\nBuches geregelten Leistungen erbringen. § 8 des Dritten\nBuches ist entsprechend anzuwenden. § 41 Abs. 3 Satz 4,\n§ 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Dritten Buches sind mit der\nKapitel 3                             Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle\ndes Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.\nLeistungen\n(2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus\nAbschnitt 1                           können weitere Leistungen erbracht werden, die für die\nLeistungen zur Eingliederung in Arbeit               Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das\nErwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbeson-\n§ 14                               dere\nGrundsatz des Förderns                       1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder\nDie Träger der Leistungen nach diesem Buch unter-               oder die häusliche Pflege von Angehörigen,\nstützen erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit           2. die Schuldnerberatung,\ndem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für\nArbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden      3. die psychosoziale Betreuung,\nerwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer      4. die Suchtberatung,\nBedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. Die Träger\nder Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Be-           5. das Einstiegsgeld nach § 29,\nachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Spar-       6. Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.\nsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit\nerforderlichen Leistungen.                                       (3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit\nfinden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen\nwerden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Inter-\n§ 15                               resse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1\nEingliederungsvereinbarung                     als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den\nerwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeits-\n(1) Die Agentur für Arbeit soll mit jedem erwerbsfähigen    losengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehr-\nHilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderli-      aufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein\nchen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinba-          Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vor-\nrung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere       schriften über den Arbeitsschutz und das Bundesur-\nbestimmen,                                                    laubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schä-\n1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliede-         den bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähi-\nrung in Arbeit erhält,                                    ge Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nnehmer.\n2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürfti-\nge in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit         (4) Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Erwerbsfähigen\nmindestens unternehmen muss und in welcher Form           während einer Maßnahme zur Eingliederung nach den\ner die Bemühungen nachzuweisen hat.                       Absätzen 1 bis 3, kann sie durch Darlehen weiter geför-\ndert werden, wenn bereits zwei Drittel der Maßnahme\nDie Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate ge-      durchgeführt sind und der Erwerbsfähige diese voraus-\nschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliede-            sichtlich erfolgreich abschließen wird.\nrungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder fol-\ngenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher ge-\n§ 17\nwonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine\nEingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die                         Einrichtungen und Dienste\nRegelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.                     für Leistungen zur Eingliederung\n(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch ver-           (1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in\neinbart werden, welche Leistungen die Personen erhal-         Arbeit sollen die Agenturen für Arbeit eigene Einrichtun-\nten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer     gen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete\nBedarfsgemeinschaft leben.                                    Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, aus-\ngebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die\n(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bil-\nAgenturen für Arbeit sollen Träger der freien Wohlfahrts-\ndungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in wel-\npflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsiche-\nchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der\nrung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.\nerwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist,\nwenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertreten-             (2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und\nden Grund nicht zu Ende führt.                                sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003             2961\ndenen die Leistung entsprechen muss, ist die Agentur für      Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen\nArbeit zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet,       mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit\nwenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Verein-         Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berück-\nbarung insbesondere über                                      sichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommu-\n1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,                nalen Träger.\n2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen\nfür einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen                                         § 20\nkann, und                                                                        Regelleistung\n3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der                   zur Sicherung des Lebensunterhalts\nLeistungen\n(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunter-\nbesteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen            halts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Kör-\nder Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähig-       perpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie\nkeit entsprechen.                                             in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt\nund eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nicht umfasst\n§ 18                              sind die in § 5 Abs. 2 Satz 2 dieses Buches genannten\nLeistungen nach dem Zwölften Buch.\nÖrtliche Zusammenarbeit\n(1) Die Agenturen für Arbeit arbeiten bei der Erbrin-          (2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen,\ngung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter         die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren\nBerücksichtigung ihrer Aufgaben nach dem Dritten Buch         Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern ein-\nmit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbe-      schließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundes-\nsondere den Gemeinden, den Kreisen und Bezirken, den          ländern 331 Euro.\nTrägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern der          (3) Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft\nArbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und            das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung\nberufsständischen Organisationen zusammen, um die             jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2.\ngleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maß-            Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige\nnahmen zu beraten oder zu sichern und Leistungsmiss-          der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der\nbrauch zu verhindern oder aufzudecken. Die örtlichen          Regelleistung nach Absatz 2.\nTräger der Sozialhilfe sind verpflichtet, mit den Agenturen\nfür Arbeit zusammenzuarbeiten.                                   (4) Die Regelleistung nach Absatz 2 wird jeweils zum\n1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst,\n(2) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das re-\num den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen\ngionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit\nRentenversicherung verändert. Für die Neubemessung\nnach § 9 Abs. 2 des Dritten Buches einzubeziehen.\nder Regelleistung findet § 29 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften\n(3) Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden,          Buches entsprechende Anwendung. Das Bundesminis-\nKreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarun-         terium für Wirtschaft und Arbeit gibt jeweils spätestens\ngen über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung       zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleis-\nnach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach           tung nach Absatz 2, die für die folgenden zwölf Monate\n§ 16 Abs. 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechts-        maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.\nverordnung festgelegten Mindestanforderungen entspre-\nchen.\n§ 21\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nwird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates                                    Leistungen für\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anfor-                      Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt\nderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens              (1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe\ngenügen muss.                                                 nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleis-\ntung abgedeckt sind.\nAbschnitt 2\n(2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebe-\nLeistungen                            dürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswo-\nzur Sicherung des Lebensunterhalts                   che einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20\nUnterabschnitt 1                            maßgebenden Regelleistung.\nArbeitslosengeld II                              (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren min-\nderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren\n§ 19\nPflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuer-\nArbeitslosengeld II                       kennen\nErwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosen-    1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2\ngeld II                                                           maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem\n1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ein-             Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kin-\nschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft            dern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder\nund Heizung,                                              2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2\n2. unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten           maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn\nZuschlag.                                                     sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach","2962           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nder Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von                                     § 23\n60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden\nRegelleistung.                                                                  Abweichende\nErbringung von Leistungen\n(4) Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des            (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen\nNeunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung            umfasster und nach den Umständen unabweisbarer\neines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur       Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch\nAusbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit            das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere\nerbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom         Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei\nHundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.              entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung\nSatz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten           oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen\nMaßnahmen während einer angemessenen Übergangs-               ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird\nzeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet wer-      das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit ent-\nden.                                                          standenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen\nwird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu\n(5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizini-       10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürf-\nschen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung be-           tigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden\ndürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener             Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.\nHöhe.\n(2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei\n(6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs          Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirt-\ndarf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maß-      schaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der\ngebenden Regelleistung nicht übersteigen.                     Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann\ndie Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von\nSachleistungen erbracht werden.\n§ 22\n(3) Leistungen für\nLeistungen für Unterkunft und Heizung\n1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich\n(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in            Haushaltsgeräten,\nHöhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit\ndiese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für            2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei\ndie Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles              Schwangerschaft und Geburt sowie\nangemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf\n3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul-\ndes allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfs-\nrechtlichen Bestimmungen\ngemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem\nallein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsge-         sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden\nmeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch      gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden\neinen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf an-           auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur\ndere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel           Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der ange-\njedoch längstens für sechs Monate.                            messenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen,\nden Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und\n(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue\nMitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann\nUnterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die\ndas Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürf-\nZusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwen-\ntige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Mona-\ndungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale\nten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die\nTräger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der\nLeistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach\nUmzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die\nSatz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleis-\nneue Unterkunft angemessen sind.\ntung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht wer-\n(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautio-           den. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind ge-\nnen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusiche-           eignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen\nrung durch den kommunalen Träger übernommen wer-              und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksich-\nden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Um-        tigen.\nzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus\nanderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zu-\n§ 24\nsicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeit-\nraum nicht gefunden werden kann.                                              Befristeter Zuschlag nach\nBezug von Arbeitslosengeld\n(4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von\ndem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere               (1) Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeits-\nEmpfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweck-           losengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende\nentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen           des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in die-\nnicht sichergestellt ist.                                     sem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf\ndes ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert\n(5) Mietschulden können als Darlehen übernommen            vermindert.\nwerden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten\ndroht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aus-           (2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unter-\nsicht stehenden Beschäftigung verhindert würde.               schiedsbetrages zwischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003               2963\n1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt        1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung\nbezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem                   der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der\nWohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und                        Krankenkassen (§ 245 des Fünften Buches); der zum\n1. Januar des Vorjahres festgestellte Beitragssatz gilt\n2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die\njeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des lau-\nmit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehöri-\nfenden Kalenderjahres,\ngen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1\nNr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28.             2. für die Beiträge zu sozialen Pflegeversicherung der\nBeitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches.\n(3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr\n1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens\n§ 27\n160 Euro,\nVerordnungsermächtigung\n2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird\n3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsge-\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-\nmeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kin-\num der Finanzen und dem Bundesministerium für Ge-\nder auf höchstens 60 Euro pro Kind\nsundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung\nbegrenzt.                                                     zu bestimmen,\n1. welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung\n§ 25                                 angemessen sind und unter welchen Voraussetzun-\nLeistungen bei Arbeitsunfähigkeit                     gen die Kosten für Unterkunft und Heizung pauscha-\nliert werden können,\nErkrankt ein Bezieher von Arbeitslosengeld II und hat er\ndem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld, so wird             2. bis zu welcher Höhe Umzugskosten übernommen\nArbeitslosengeld II bis zur Dauer von sechs Wochen weiter         werden,\ngezahlt. Die Eingliederungsleistungen für den Erwerbs-        3. unter welchen Voraussetzungen und wie die Leistun-\nfähigen und die Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsge-           gen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 pauschaliert\nmeinschaft werden durch den Bezug von Krankengeld                 werden können.\nnicht berührt.\nUnterabschnitt 2\n§ 26\nSozialgeld\nZuschuss zu Beiträgen bei\nBefreiung von der Versicherungspflicht                                           § 28\n(1) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versi-                           Sozialgeld\ncherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung\n(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbs-\nbefreit sind (§ 6 Abs. 1b, § 231 Abs. 1 und 2 des Sechsten\nfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben,\nBuches), erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die\nerhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leis-\nfür die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die ge-\ntungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches\nsetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Ver-\nhaben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1\nsorgungseinrichtung oder für eine private Alterssiche-\nNr. 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend fol-\nrung gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des\ngende Maßgaben:\nBetrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Ver-\nsicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung      1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Le-\nzu zahlen wäre.                                                   bensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr\n80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden\n(2) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die\nRegelleistung;\n1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches von der\n2. Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 werden\nVersicherungspflicht befreit sind,\nauch gezahlt, wenn Eingliederungshilfe nach § 49\n2. nach § 22 Abs. 1 des Elften Buches oder nach Ar-               Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wird;\ntikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von der\n3. § 21 Abs. 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in\nVersicherungspflicht in der sozialen Pflegeversiche-\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Zwölften Buches genann-\nrung befreit oder nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches\nten Maßnahmen.\nbei einem privaten Krankenversicherungsunterneh-\nmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versi-         (2) § 19 Satz 2 gilt entsprechend.\nchert sind,\nerhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die                           Unterabschnitt 3\nDauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen\nAnreize und Sanktionen\nKrankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Kran-\nkenversicherungsunternehmen gezahlt werden. Der Zu-                                       § 29\nschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne\nEinstiegsgeld\ndie Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetz-\nlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflege-         (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann\nversicherung zu zahlen wäre. Hierbei sind zugrunde zu         erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei\nlegen:                                                        Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld er-","2964           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den all-           (2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz\ngemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegs-        schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Auf-\ngeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht.      forderung der Agentur für Arbeit, sich bei ihr zu melden\n(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum     oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersu-\neine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate        chungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er kei-\nerbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgel-        nen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das\ndes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie       Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach\ndie Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wer-         § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den\nden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.           erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgeben-\nden Regelleistung abgesenkt.\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\n(3) Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\noder Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um\nterium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates\njeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden\ndurch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Ein-\nRegelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe\nstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist\nnach Absatz 1 gemindert wurde. Hierbei können auch die\nneben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2\nLeistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen sein. Bei\ngenannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den\neiner Minderung der Regelleistung um mehr als 30 vom\nerwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden\nHundert kann die Agentur für Arbeit in angemessenem\nRegelleistung herzustellen.\nUmfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leis-\ntungen erbringen. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen\n§ 30                              nach Satz 3 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit min-\nFreibeträge bei Erwerbstätigkeit                  derjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Der\nerwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechts-\nBei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig\nfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 zu belehren.\nsind, ist von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2\nNr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen aus Er-            (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend\nwerbstätigkeit ein Betrag                                     1. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach\n1. in Höhe von 15 vom Hundert bei einem Bruttolohn bis            Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen\n400 Euro,                                                     oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Vor-\naussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des\n2. zusätzlich in Höhe von 30 vom Hundert bei dem Teil\nArbeitslosengeldes II herbeizuführen,\ndes Bruttolohns, der 400 Euro übersteigt und nicht\nmehr als 900 Euro beträgt und                             2. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz\nBelehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaft-\n3. zusätzlich in Höhe von 15 vom Hundert bei dem Teil\nliches Verhalten fortsetzt,\ndes Bruttolohns, der 900 Euro übersteigt und nicht\nmehr als 1 500 Euro beträgt,                              3. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,\nabzusetzen.                                                       a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder\nerloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt\neiner Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs\n§ 31\nnach den Vorschriften des Dritten Buches festge-\nAbsenkung und                                    stellt hat oder\nWegfall des Arbeitslosengeldes II\nb) der die in dem Dritten Buch genannten Vorausset-\n(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des                 zungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die\nZuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom                   das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf\nHundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen                   Arbeitslosengeld begründen.\nnach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn\n(5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Le-\n1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung     bensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet\nüber die Rechtsfolgen weigert,                            haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Ab-\na) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung         sätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leis-\nabzuschließen,                                         tungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 ange-\nmessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an\nb) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte          den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt\nPflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichen-     werden. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Ab-\ndem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,               satz 3 Satz 3 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen er-\nc) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsge-      bringen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über\nlegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder          die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren.\nd) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszu-           (6) Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des\nführen,                                                Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Ver-\nwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der\n2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung          Leistung feststellt, folgt. Absenkung und Wegfall dauern\nüber die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur         drei Monate. Während der Absenkung oder des Wegfalls\nEingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für       der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe\nden Abbruch gegeben hat.                                  zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften\nDies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige       Buches. Über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3\neinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.           ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003             2965\n§ 32                         febedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensun-\nterhalts ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unter-\nAbsenkung und Wegfall des Sozialgeldes                 brechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.\n§ 31 Abs. 1 bis 3 sowie 6 gilt entsprechend für Bezieher      (4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der\nvon Sozialgeld, wenn bei diesen Personen die in § 31          Regelung des Absatzes 1 vor.\nAbs. 2 oder Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzun-\ngen vorliegen.\n§ 34\nUnterabschnitt 4                                                Ersatzansprüche\nVe r p f l i c h t u n g e n a n d e r e r          (1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vor-\nsätzlich oder grob fahrlässig\n§ 33\n1. die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder\nÜbergang von Ansprüchen                           die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in\neiner Bedarfsgemeinschaft leben, oder\n(1) Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung\ndes Lebensunterhalts einen Anspruch gegen einen An-           2. die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Le-\nderen, der nicht Leistungsträger ist, können die Träger           bensunterhalts an sich oder an Personen, die mit ihm\nder Leistungen nach diesem Buch durch schriftliche An-            in einer Bedarfsgemeinschaft leben,\nzeige an den anderen bewirken, dass der Anspruch bis\nzur Höhe der erbrachten Leistungen auf die Agentur für        ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz\nArbeit übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur          der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Von der\nbewirkt werden, soweit bei rechtzeitiger Leistung des         Geltendmachung des Ersatzanspruches ist abzusehen,\nanderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts         soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen\nnicht erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht          zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch\ndadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht über-         oder von Leistungen nach dem Zwölften Buch abhängig\ntragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.                machen würde.\n(2) Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach               (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum\nbürgerlichem Recht darf nicht bewirkt werden, wenn die        Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf\nunterhaltsberechtigte Person                                  den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.\n1. mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft           (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf\nlebt,                                                     des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Die\nBestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die\n2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unter-         Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die\nhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für    Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung\nUnterhaltsansprüche                                       der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides\ngleich.\na) minderjähriger Hilfebedürftiger,\nb) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch\n§ 35\nnicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht\nabgeschlossen haben                                                          Erbenhaftung\ngegen ihre Eltern,                                           (1) Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur\nSicherung des Lebensunterhalts ist zum Ersatz der Leis-\n3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten          tungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten\nsteht und schwanger ist oder                              zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und\n4. ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten     1 700 Euro übersteigen. Die Ersatzpflicht ist auf den\nLebensjahres betreut.                                     Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.\nDer Übergang darf nur bewirkt werden, soweit das Ein-            (2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,\nkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Per-         1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro\nson das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende                liegt, wenn der Erbe der Partner des Leistungsemp-\nEinkommen und Vermögen übersteigt. Die Träger der Leis-           fängers war oder mit diesem verwandt war und nicht\ntungen nach diesem Buch können den Übergang eines                 nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsemp-\nUnterhaltsanspruchs für die Vergangenheit nur unter den           fängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt\nVoraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetz-               und ihn gepflegt hat,\nbuchs bewirken. Sie können bis zur Höhe der bisherigen\nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch auf        2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der\nzukünftige Leistungen klagen, wenn die Leistungen zur             Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte\nSicherung des Lebensunterhalts voraussichtlich noch               bedeuten würde.\nlängere Zeit erbracht werden müssen.\n(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem\n(3) Die schriftliche Anzeige an den anderen bewirkt,       Tod des Leistungsempfängers. § 34 Abs. 3 Satz 2 gilt\ndass der Anspruch für die Zeit übergeht, für die dem Hil-     sinngemäß.","2966           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nKapitel 4                                (2) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind\n56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n          Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für\nfür Leistungen                             Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und\nAbschnitt 1                           Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt\nnicht im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches.\nZuständigkeit und Verfahren\n§ 36                                                          § 41\nÖrtliche Zuständigkeit                                     Berechnung der Leistungen\nFür die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Nr. 1          (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des\nist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der     Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der\nerwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Auf-        Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistun-\nenthalt hat. Für die Leistungen der Grundsicherung nach       gen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung\n§ 6 Nr. 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen       anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs\nBezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhn-       Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht wer-\nlichen Aufenthalt hat.                                        den.\n§ 37                                 (2) Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu\n0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurun-\nAntragserfordernis                         den.\n(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-\nchende werden auf Antrag erbracht.                                                        § 42\n(2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende                    Auszahlung der Geldleistungen\nwerden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.\nTreten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein,            Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im\nan dem der zuständige Träger von Leistungen nach die-         Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldins-\nsem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich           titut überwiesen. Werden sie an den Wohnsitz oder ge-\ngestellter Antrag auf diesen Tag zurück.                      wöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten übermittelt, sind\ndie dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt\nnicht, wenn der Berechtigte nachweist, dass ihm die Ein-\n§ 38\nrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes\nVertretung der Bedarfsgemeinschaft                  Verschulden nicht möglich ist.\nSoweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, wird ver-\nmutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevoll-                                     § 43\nmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die\nmit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen                               Aufrechnung\nzu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere                Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts\nerwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemein-         können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert\nschaft, gilt diese Vermutung zugunsten desjenigen, der        der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung\ndie Leistungen beantragt.                                     mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem\nBuch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche\n§ 39                              auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der\nHilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig un-\nSofortige Vollziehbarkeit\nrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Die\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen einen Ver-          Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt.\nwaltungsakt, der\n1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-                                       § 44\nchende entscheidet oder\nVeränderung von Ansprüchen\n2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt,\nDie Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen\nhaben keine aufschiebende Wirkung.                            Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage\ndes einzelnen Falles unbillig wäre.\n§ 40\nAnwendung von Verfahrensvorschriften                                          Abschnitt 2\n(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehn-                     Einheitliche Entscheidung\nte Buch. Die Vorschriften des Dritten Buches über\n§ 44a\n1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3\nSatz 1 und 4),                                                                 Feststellung von\nErwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit\n2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und\nDie Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende\n3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten-         erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Teilt der kommunale\nund Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5)            Träger oder ein Leistungsträger, der bei voller Erwerbs-\nsind entsprechend anwendbar.                                  minderung zuständig wäre, die Auffassung der Agentur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003             2967\nfür Arbeit nicht, entscheidet die Einigungsstelle. Bis zur    erhalten Entschädigungen nach dem Gesetz über die\nEntscheidung der Einigungsstelle erbringen die Agentur        Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Die\nfür Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der            Aufwendungen trägt der Bund.\nGrundsicherung für Arbeitsuchende.\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\n§ 44b                             terium der Finanzen und dem Bundesministerium für\nGesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverord-\nArbeitsgemeinschaften\nnung Grundsätze zum Verfahren für die Arbeit der ge-\n(1) Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben           meinsamen Einigungsstelle zu bestimmen.\nnach diesem Buch errichten die Träger der Leistungen\nnach diesem Buch im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine                             Kapitel 5\nArbeitsgemeinschaft in den nach § 9 Abs. 1a des Dritten\nBuches eingerichteten Job-Centern. Die Ausgestaltung                    Finanzierung und Aufsicht\nund Organisation der Arbeitsgemeinschaften soll die Be-                                  § 46\nsonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeits-\nmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berück-                    Finanzierung aus Bundesmitteln\nsichtigen.                                                       (1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsiche-\n(2) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt ein        rung für Arbeitsuchende, soweit die Leistungen von der\nGeschäftsführer. Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft außer-   Bundesagentur erbracht werden. Er erstattet der Bun-\ngerichtlich und gerichtlich. Können die Agentur für Arbeit    desagentur hierfür die Verwaltungskosten. In den Fällen\nund die Kommunen sich die bei der Errichtung der              des § 6a regelt das Bundesgesetz nach § 6a eine ent-\nArbeitsgemeinschaft nicht auf ein Verfahren zur Bestim-       sprechende Finanzierung; eine Pauschalierung ist zuläs-\nmung des Geschäftsführers einigen, wird er von der            sig. Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben\nAgentur für Arbeit und den Kommunen abwechselnd               die Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf\njeweils für ein Jahr einseitig bestimmt. Das Los entschei-    die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind, es sei denn,\ndet, ob die erste einseitige Bestimmung durch die Agen-       dass die Maßstäbe in einer Zielvereinbarung (§ 48) gere-\ntur für Arbeit oder die Kommunen erfolgt.                     gelt sind.\n(3) Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der            (2) Die Bundesagentur erstattet dem Bund jeweils zum\nAgentur für Arbeit als Leistungsträger nach diesem Buch       15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November einen\nwahr. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemein-         Aussteuerungsbetrag, der dem Zwölffachen der durch-\nschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem             schnittlichen monatlichen Aufwendungen für Arbeitslo-\nBuch übertragen; § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 88           sengeld II, Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversiche-\nAbs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt nicht. Die Arbeits-     rung im vorangegangenen Kalendervierteljahr für eine\ngemeinschaft ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben     Bedarfsgemeinschaft, vervielfältigt mit der Zahl der Per-\nVerwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlas-           sonen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr\nsen.                                                          innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug von Arbeits-\nlosengeld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erwor-\n(4) Die Agentur für Arbeit teilt dem kommunalen Träger     ben haben, entspricht.\nalle Tatsachen mit, von denen sie Kenntnis erhält und die\nfür seine Leistungen erheblich sein können.\n§ 47\n(5) In den Fällen des § 6a gelten die Absätze 1 bis 4                               Aufsicht\nnicht.\n(1) Soweit die Bundesagentur Leistungen nach diesem\nBuch erbringt, führt das Bundesministerium für Wirt-\n§ 45\nschaft und Arbeit die Rechtsaufsicht und die Fachauf-\nGemeinsame Einigungsstelle                     sicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nkann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an\n(1) Bei Streitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit oder\nseine Auffassung binden.\ndie Hilfebedürftigkeit eines Arbeitsuchenden zwischen\nden Trägern der Leistungen nach diesem Buch sowie bei            (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nStreitigkeiten über die Erwerbsfähigkeit mit einem Leis-      kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\ntungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig        Bundesrates die Wahrnehmung von Aufgaben nach Ab-\nwäre, entscheidet eine gemeinsame Einigungsstelle. Ihr        satz 1 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.\ngehören ein Vorsitzender und jeweils ein Vertreter der\nAgentur für Arbeit und des Trägers der anderen Leistung                                  § 48\nan. Der Vorsitzende wird von beiden Trägern gemeinsam\nbestimmt. Einigen sich die Träger nicht auf einen Vorsit-                        Zielvereinbarungen\nzenden, ist Vorsitzender für jeweils sechs Monate ab-            Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nwechselnd ein Mitglied der Geschäftsführung der Agen-         Finanzen soll das Bundesministerium für Wirtschaft und\ntur für Arbeit und der Leiter des Trägers der anderen Leis-   Arbeit mit der Bundesagentur Vereinbarungen zur Errei-\ntung.                                                         chung der Ziele nach diesem Buch abschließen. Die Ver-\neinbarungen können\n(2) Die gemeinsame Einigungsstelle soll eine einver-\nnehmliche Entscheidung anstreben. Sie zieht im notwen-        1. erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen\ndigen Umfang Sachverständige hinzu und entscheidet                des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit\nmit der Mehrheit der Mitglieder. Die Sachverständigen             ersetzen,","2968          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\n2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für        4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs. 2\nLeistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Ver-         Nr. 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätz-\nwaltungskosten zulassen.                                      lichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des\nAbschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient,\n§ 49                               und\nInnenrevision                          5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von\nihnen Leistungen der Träger der Sozialhilfe bezogen\n(1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische\nwerden oder wurden.\nMaßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch\neigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal           (2) Zur Durchführung des automatisierten Datenab-\ngeprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch         gleichs darf die Bundesagentur die folgenden Daten einer\nunter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht          Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, an\nhätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder         die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:\nwirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der    1. Name und Vorname,\nDurchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt\nwerden.                                                      2. Geburtsdatum und -ort,\n(2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit    3. Anschrift,\nseiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der    4. Sozialversicherungsnummer.\nDienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.\n(3) Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlasse-\n(3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 un-       nen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des\nverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und          Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder\nArbeit vor.                                                  zu vernichten. Die Agenturen für Arbeit dürfen die ihnen\nübermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1\nKapitel 6                            nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen\ndie Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen\nDatenschutz\nführt, sind unverzüglich zu löschen.\n§ 50\nDatenübermittlung an Dritte                                           Kapitel 7\n(1) Die Bundesagentur darf Dritten, die mit der Erfül-                 Statistik und Forschung\nlung von Aufgaben nach diesem Buch beauftragt sind,\nSozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung dieser                                 § 53\nAufgaben erforderlich ist.                                                             Statistik\n(2) Die §§ 395 und 397 des Dritten Buches sind ent-           (1) Die kommunalen Träger teilen der Bundesagentur\nsprechend anzuwenden.                                        die bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeit-\nsuchende bei ihnen anfallenden Daten mit. Die Bundes-\n§ 51                           agentur erstellt aus den bei der Durchführung der Grund-\nsicherung für Arbeitsuchende anfallenden und den ihr\nErhebung, Verarbeitung und Nutzung\nvon den kommunalen Trägern mitgeteilten Daten Statis-\nvon Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen\ntiken. Sie übernimmt die laufende Berichterstattung und\nDie Bundesagentur darf abweichend von § 80 Abs. 5          bezieht die Leistungen nach diesem Buch in die Arbeits-\ndes Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach         markt- und Berufsforschung ein. Die §§ 280, 281 und 282a\ndiesem Buch nichtöffentliche Stellen mit der Erhebung,       des Dritten Buches gelten entsprechend.\nVerarbeitung und Nutzung von Sozialdaten beauftragen,\nauch soweit die Speicherung der Daten den gesamten              (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nDatenbestand umfasst.                                        kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale\nder Statistiken und der Berichterstattung näher bestim-\nmen.\n§ 52\n(3) Die Bundesagentur legt die Statistiken nach Ab-\nAutomatisierter Datenabgleich\nsatz 1 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\n(1) Die Bundesagentur darf Personen, die Leistungen        vor und veröffentlicht sie in geeigneter Form. Sie gewähr-\nnach diesem Buch beziehen, regelmäßig im Wege des            leistet, dass auch kurzfristigem Informationsbedarf des\nautomatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen,         Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit entspro-\n1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von       chen werden kann.\nihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall-\noder Rentenversicherung bezogen werden oder wur-                                       § 54\nden,                                                                        Eingliederungsbilanz\n2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbe-             Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur\nzuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versiche-         Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. § 11\nrungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäf-     des Dritten Buches gilt entsprechend. Soweit einzelne\ntigung zusammentreffen,                                   Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit\n3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkom-         führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren\nmensteuergesetzes an das Bundesamt für Finanzen           zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbs-\nübermittelt worden sind,                                  fähigen Hilfebedürftigen in geeigneter Weise abbilden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003                2969\n§ 55                               Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen.\nDie Bescheinigung ist demjenigen, der die Leistung\nWirkungsforschung\nbeantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen.\nDie Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und\n(2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch\nder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind\nbeantragt hat oder bezieht und Dienst- oder Werkleistun-\nregelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Ar-\ngen gegen Vergütung erbringt, ist verpflichtet, dem\nbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten\nDienstberechtigten oder Besteller den für die Bescheini-\nBuches einzubeziehen. Das Bundesministerium für Wirt-\ngung des Arbeitsentgelts oder der Vergütung vorge-\nschaft und Arbeit und die Bundesagentur können in Ver-\nschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.\neinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung fest-\nlegen. Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wir-\nkungsforschung beauftragt werden.                                                           § 59\nMeldepflicht\nKapitel 8\nDie Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309\nMitwirkungspflichten                            des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wech-\nsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind ent-\n§ 56\nsprechend anzuwenden.\nAnzeige- und\nBescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit\n§ 60\nErwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen zur\nSicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder                               Auskunftspflicht und\nbeziehen, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit                            Mitwirkungspflicht Dritter\n1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren vor-            (1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch\naussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und            beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die ge-\neignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszu-\n2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach        schließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf\nEintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Beschei-    Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur\nnigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraus-       Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforder-\nsichtliche Dauer vorzulegen.                               lich ist.\nDie Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztli-    (2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem\nchen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die             Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflich-\nArbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung ange-       tet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch\ngeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche       auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Gutha-\nBescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müs-             ben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der\nsen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber              Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über\nenthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung un-         damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder\nverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähig-         Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchfüh-\nkeit mit Angaben über den Befund und die voraussicht-          rung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.\nliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.             § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entspre-\nchend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung\n§ 57                               ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzu-\nwenden.\nAuskunftspflicht von Arbeitgebern\n(3) Wer jemanden, der\nArbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren\nVerlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die         1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder\nfür die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen            bezieht oder dessen Partner oder\nnach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für\nArbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlan-      2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,\ngen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Anga-        beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über\nben über das Ende und den Grund für die Beendigung             die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsent-\ndes Beschäftigungsverhältnisses.                               gelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der\nAufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.\n§ 58                                  (4) Sind Einkommen oder Vermögen des Partners zu\nEinkommensbescheinigung                        berücksichtigen, haben\n(1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach          1. dieser Partner,\ndiesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeits-\n2. Dritte, die für diesen Partner Guthaben führen oder\nentgelt beschäftigt oder ihm gegen Vergütung eine selb-\nVermögensgegenstände verwahren,\nständige Tätigkeit überträgt, ist verpflichtet, diesem\nunverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie       der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu\ndie Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die        erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach\nZeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt       diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des\nworden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von der            Zehnten Buches gilt entsprechend.","2970           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\n(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch          4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1\nbeantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt oder         oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1\nihm gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit über-             eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nträgt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in       oder nicht rechtzeitig erteilt,\nGeschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege so-\n5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht recht-\nwie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für\nzeitig gewährt oder\nHeimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung\nder Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.               6. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches\neine Änderung in den Verhältnissen, die für einen An-\n§ 61                                 spruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nAuskunftspflichten bei                          mitteilt.\nLeistungen zur Eingliederung in Arbeit\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n(1) Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit  Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\nerbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für          Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu\nArbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen,     zweitausend Euro geahndet werden.\ndie Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistun-\ngen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Sie\nhaben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind,                             Kapitel 10\nunverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.\nBekämpfung von\n(2) Die Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung                        Leistungsmissbrauch\nsind verpflichtet,\n§ 64\n1. der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über\nden Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle                                 Zuständigkeit\nweiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprü-        (1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt\nfung benötigt werden, und                                 der Dritte Abschnitt des Siebten Kapitels des Dritten\n2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens       Buches.\ndurch den Maßnahmeträger zuzulassen.                         (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nDie Maßnahmeträger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen      des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundes-\ndes Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu        agentur, für die Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Abs. 1\nübermitteln.                                                  Nr. 6 sind Verwaltungsbehörden auch die Behörden der\nZollverwaltung, jeweils für ihren Geschäftsbereich.\n§ 62\nSchadenersatz                                                  Kapitel 11\nWer vorsätzlich oder fahrlässig                              Übergangs- und Schlussvorschriften\n1. eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig                                       § 65\noder nicht vollständig ausfüllt,\nÜbergangsvorschriften\n2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig\noder nicht vollständig erteilt,                              (1) Die Träger von Leistungen nach diesem Buch sollen\nab 1. Oktober 2004 bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,\nist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-          die Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaus-\npflichtet.                                                    siedler oder Sozialhilfe beziehen, und den mit ihnen in\neiner Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die für die\nKapitel 9                            Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebens-\nunterhalts nach diesem Buch ab 1. Januar 2005 erforder-\nBußgeldvorschriften                            lichen Angaben erheben. § 60 des Ersten Buches gilt ent-\n§ 63                             sprechend.\nBußgeldvorschriften                          (2) Die Bundesagentur qualifiziert Mitarbeiter für die\nWahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                           (3) § 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn neben\nder Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28\n1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,   Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet wurde.\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n(4) Abweichend von § 2 haben auch erwerbsfähige\n2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der\nHilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung\nErwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts\ndes Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet\noder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nhaben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf\ndig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine\nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein\nBescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushän-\ndeshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind\ndigt,\nund nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen,\n3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht       ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu\nrechtzeitig vorlegt,                                      beenden. Vom 1. Januar 2006 an gilt Satz 1 nur noch,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003              2971\nwenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2006 entstanden                   (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die\nist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag           sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit,\ndas 58. Lebensjahr vollendet hat. § 428 des Dritten                sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch\nBuches gilt entsprechend.                                          Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind.“\n(5) § 12 Abs. 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die\nin § 4 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom      4. Die Überschrift zu § 28a wird wie folgt gefasst:\n13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734) in der Fassung vom                                       „§ 28a\n31. Dezember 2004 genannten Personen an die Stelle des\nGrundfreibetrags in Höhe von 200 Euro je vollendetem                           Leistungen der Grundsicherung\nLebensjahr ein Freibetrag von 520 Euro, an die Stelle des                    im Alter und bei Erwerbsminderung“.\nHöchstfreibetrags in Höhe von jeweils 13 000 Euro ein\nHöchstfreibetrag in Höhe von 33 800 Euro tritt.                5. In § 51 Abs. 2 werden die Wörter „soweit der Leis-\ntungsberechtigte dadurch nicht“ durch die Wörter\n(6) § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2006\n„wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist,\nmit der Maßgabe, dass die Eingliederungsvereinbarung\ndass er dadurch“ ersetzt.\nfür bis zu zwölf Monate geschlossen werden soll.\n§ 66                              6. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nVerordnungsermächtigung                           a) In Nummer 2 werden die Wörter „oder anstelle von\nArbeitslosenhilfe gewährt wird“ gestrichen.\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium              b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-\nder Finanzen und dem Bundesministerium für Gesund-                     fügt:\nheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung                      „2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen\n1. Einzelheiten des Übergangs von den Trägern der So-                        Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 5\nzialhilfe auf die Bundesagentur festzulegen,                             und 6 des Wohngeldgesetzes sind, “.\n2. den Mindestinhalt von Vereinbarungen der Agenturen\nfür Arbeit mit den Trägern der Sozialhilfe über den\nÜbergang festzulegen.                                                                Artikel 3\nÄnderung des\nArtikel 2                                      Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n(860-3)\nÄnderung des\nErsten Buches Sozialgesetzbuch                         Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I\n(860-1)\nS. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-\nDas Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –        zes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie\n(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I         folgt geändert:\nS. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngeändert:\na) Vor der Angabe zu § 53 wird die Angabe „Erster\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         Unterabschnitt Mobilitätshilfen“ gestrichen.\na) Die Angabe zu § 19a wird wie folgt gefasst:                   b) Nach der Angabe zu § 55 wird die Angabe\n„Zweiter Unterabschnitt Arbeitnehmerhilfe“ ge-\n„§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-\nstrichen.\nsuchende“.\nc) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Angabe zu § 28a wird wie folgt gefasst:\n„§ 28a Leistungen der Grundsicherung im Alter                    „§ 56     (weggefallen)“.\nund bei Erwerbsminderung“.                          d) Die Angaben zum Vierten Kapitel, Achter Ab-\nschnitt, Siebter Unterabschnitt werden wie folgt\n2. In § 19 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Kurzarbei-                 gefasst:\ntergeld“ das Komma gestrichen und die Wörter „Insol-\n„Siebter Unterabschnitt\nvenzgeld und Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter\n„und Insolvenzgeld“ ersetzt.                                         §§ 190–206       (weggefallen)“.\ne) Die Angabe zu § 336 wird wie folgt gefasst:\n3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\n„§ 336 Leistungsrechtliche Bindung“.\n„§ 19a\ne1)Die Angabe zu § 367 wird wie folgt gefasst:\nLeistungen der\nGrundsicherung für Arbeitsuchende                         „§ 367 Bundesagentur für Arbeit“.\n(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Ar-                 f) Die Angaben zu den §§ 368a, 374a, 418, 421,\nbeitsuchende können in Anspruch genommen werden                      421b und 421d werden wie folgt gefasst:\n1. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,                           „§ 368a (weggefallen)\n2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.                    § 374a    (weggefallen)","2972          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\n§ 418     (weggefallen)                                                    „Erster Unterabschnitt\n§ 420     (weggefallen)                                                       Mobilitätshilfen“\n§ 421     (weggefallen)                                      und\n§ 421b    (weggefallen)                                                   „Zweiter Unterabschnitt\n§ 421d    (weggefallen)“.                                                    Arbeitnehmerhilfe“\ng) Die Angabe zu § 421e wird wie folgt gefasst:                  werden gestrichen.\n„§ 421e Förderung der Weiterbildung in beson-            b) § 56 wird aufgehoben.\nderen Fällen“.\nh) In der Angabe zu § 427 werden die Wörter „und         9. In § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-\nArbeitslosenhilfe“ gestrichen.                           ter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.\ni) Nach der Angabe zu § 434j wird folgende Anga-\nbe eingefügt:                                        9a. In § 61 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „des\nArbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für\n„§ 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleis-           Arbeit“ ersetzt.\ntungen am Arbeitsmarkt“.\n10. In § 74 Satz 1 werden nach den Wörtern „auf\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nArbeitslosengeld“ die Wörter „oder Arbeitslosenhil-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         fe“ und nach den Wörtern „des Arbeitslosengeldes“\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „und Arbeit-           die Wörter „oder der Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.\nnehmerhilfe“ gestrichen.\n10a. In § 87 werden die Wörter „das Nähere über fach-\nbb) In Nummer 8 werden die Wörter „und Ar-\nkundige Stellen, das Verfahren der Zulassung von\nbeitslosenhilfe“ gestrichen.\nTrägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Teilarbeits-            und deren Zulassung zu bestimmen“ durch die\nlosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslo-            Wörter „die Voraussetzungen für die Anerkennung\nsenhilfe“ gestrichen.                                    als fachkundige Stelle und für die Zulassung von\nTrägern und Maßnahmen festzulegen, die Erhebung\n3. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-            von Gebühren für die Anerkennung vorzusehen, die\ngefügt:                                                      gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebüh-\nrensätze zu bestimmen und das Verfahren für die\n„(1a) Von den Agenturen für Arbeit werden Job-            Anerkennung als fachkundige Stelle sowie der Zu-\nCenter als einheitliche Anlaufstellen für alle einge-        lassung von Trägern und Maßnahmen zu regeln“\nrichtet, die einen Arbeitsplatz oder Ausbildungs-            ersetzt.\nplatz suchen. Im Job-Center werden diese Perso-\nnen informiert, der Beratungs- und Betreuungsbe-\ndarf geklärt und der erste Eingliederungsschritt ver-   11. In § 100 Nr. 3 werden nach dem Wort „Beschäfti-\nbindlich vereinbart.“                                        gung“ das Komma und die Wörter „mit Ausnahme\nder Arbeitnehmerhilfe“ gestrichen.\n4. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n12. § 116 Nr. 6 wird aufgehoben.\n„(4) Leistungen nach den §§ 37, 37c, nach dem\nErsten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels,\n13. In § 123 Satz 2 werden die Wörter „oder Arbeitslo-\nnach dem Ersten Abschnitt des Fünften Kapitels,\nsenhilfe“ gestrichen.\nnach dem Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt\ndes Sechsten Kapitels sowie nach den §§ 417,\n421g, 421k und 421l werden nicht an erwerbsfähige       14. § 190 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nHilfebedürftige erbracht, für die entsprechende Leis-        „Die Arbeitslosenhilfe darf längstens bis zum 31. De-\ntungen in § 16 des Zweiten Buches vorgesehen                 zember 2004 bewilligt werden.“\nsind.“\n15. Im Vierten Kapitel, Achter Abschnitt wird der Siebte\n5. In § 41 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „oder Ar-             Unterabschnitt aufgehoben.\nbeitslosenhilfe“ gestrichen.\n16. In § 207 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n6. In § 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wör-           „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort\nter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.                     „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.\n7. In § 53 Abs. 3 werden die Wörter „oder Arbeitslo-        17. In § 207a Abs. 1 werden die Wörter „oder Arbeitslo-\nsenhilfe“ gestrichen.                                        senhilfe“ gestrichen.\n8. Der Dritte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie\n18. In § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem\nfolgt geändert:\nWort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort\na) Die Angaben                                               „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003             2973\n19. In § 270a Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze        30. § 339 Satz 3 wird wie folgt geändert:\neingefügt:                                                    a) Die Angabe „1.“ vor den Wörtern „der Vorschrif-\n„Die Leistung wird in Abstimmung mit der Agentur                  ten“ wird gestrichen.\nfür Arbeit durch das Integrationsamt durchgeführt.            b) Nach den Wörtern „Teilhabe am Arbeitsleben“\nDie Agentur für Arbeit erstattet dem Integrationsamt              wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.\nseine Aufwendungen.“\nc) Die Nummer 2 wird aufgehoben.\n20. In § 304 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „die-\n31. In § 363 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Aus-\nsem“ die Wörter „und dem Zweiten“ eingefügt.\ngaben der Arbeitnehmerhilfe, der Arbeitslosenhilfe\nund“ und das Wort „weiteren“ gestrichen.\n21. In § 309 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-\nter „oder Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.                 32. § 394 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n22. In § 311 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslo-\nsengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosen-                    aa) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Ersatz-\nhilfe“ gestrichen.                                                     ansprüchen“ das Komma durch einen\nPunkt ersetzt.\n23. In § 312 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort                        bb) Nummer 11 wird aufgehoben.\n„Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort                     b) Satz 3 wird aufgehoben.\n„Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.\n32a. § 367 wird wie folgt gefasst:\n24. In § 313 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n„§ 367\n„Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort\n„Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.                                              Bundesagentur für Arbeit\n(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagen-\n25. In § 323 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder                 tur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Kör-\nArbeitslosenhilfe gelten“ durch das Wort „gilt“ er-           perschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwal-\nsetzt.                                                        tung.\n(2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zent-\n26. In § 324 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ausbil-                  rale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldi-\ndungsgeld“ das Komma durch das Wort „und“ er-                 rektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und\nsetzt und die Wörter „und Arbeitslosenhilfe“ gestri-          Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungs-\nchen.                                                         ebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienst-\nstellen errichten.\n27. § 325 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             (3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwor-\ntung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpoli-\na) In Satz 1 werden die Wörter „und Arbeitslosen-\ntik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsför-\nhilfe werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.\nderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirt-\nb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder                  schaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Lan-\nArbeitslosenhilfe“ gestrichen.                            desregierungen zusammen.\n(4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürn-\n28. In § 330 Abs. 4 werden die Wörter „oder der Arbeits-           berg.“\nlosenhilfe“ gestrichen.\n32b. § 368 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n29. In § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 wer-             „(3) Die Regionaldirektionen können mit Zustim-\nden jeweils nach dem Wort „Arbeitslosengeld“ das              mung der Zentrale durch Verwaltungsvereinbarung\nKomma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestri-                die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogram-\nchen.                                                         me der Länder übernehmen.“\n29a. § 336 wird wie folgt gefasst:                            32c. § 371 wird wie folgt geändert:\n„§ 336                                a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „bei“ die\nWörter „den Regionaldirektionen und“ gestrichen.\nLeistungsrechtliche Bindung\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „nicht“ durch\nStellt die Bundesversicherungsanstalt für Ange-                die Wörter „nur bei Abwesenheit des Mitglieds“\nstellte im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten                 ersetzt.\nBuches die Versicherungspflicht nach diesem Buch\ndurch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur\nhinsichtlich der Zeiten, für die der die Versiche-       32d. § 373 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:\nrungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam                „(6) Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitglie-\nist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebun-          dern. Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter\nden.“                                                         benennen.“","2974           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\n32e. § 374 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                              3. Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfs-\n„(4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsaus-                   aktionen der Bundesrepublik Deutschland\nschüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitglie-                   durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmi-\nderzahl darf höchstens 15 betragen. Jede Gruppe                       gung vor der Einreise in Form eines Sichtver-\nkann bis zu zwei Stellvertreter benennen.“                            merks oder durch Übernahmeerklärung nach\n§ 33 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Inland\naufgenommen worden sind (Kontingentflücht-\n32f. § 374a wird aufgehoben.\nlinge),\n32g. In § 377 Abs. 1 werden nach dem Wort „Selbstver-                  wenn sie die besonderen Voraussetzungen erfül-\nwaltung“ die Wörter „und die Stellvertreter“ einge-               len. Die Personen nach Satz 1 haben die beson-\nfügt.                                                             deren Voraussetzungen erfüllt, wenn sie\n1. im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von\n32h. § 379 wird wie folgt geändert:                                        mindestens 70 Kalendertagen im letzten Jahr\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-                      vor der Ausreise ausgeübt haben,\nwaltungsausschüsse“ die Wörter „der Regional-                 2. die für die berufliche Eingliederung erforderli-\ndirektionen und“ gestrichen.                                      chen Kenntnisse der deutschen Sprache\nb) Absatz 2a wird aufgehoben.                                         nicht besitzen und\n3. beabsichtigen, nach Abschluss des Deutsch-\n32i. § 384 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                  Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbil-\n„(2) Die vorsitzenden Mitglieder der Geschäfts-                    dung dienende Erwerbstätigkeit im Inland\nführung werden vom Vorstand nach Anhörung des                         aufzunehmen.\nVerwaltungsrates und der beteiligten Landesregie-                 Die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 gilt als\nrungen bestellt.“                                                 erfüllt, wenn eine Erwerbstätigkeit von mindes-\ntens 70 Kalendertagen im letzten Jahr vor der\n32j. In § 387 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern                    Ausreise wegen der besonderen Verhältnisse im\n„Regionaldirektionen und“ die Wörter „die Leiter“                 Herkunftsland nicht ausgeübt werden konnte\neingefügt.                                                        und die Tragung der durch den Deutsch-Sprach-\nlehrgang entstehenden Kosten eine unbillige\n33. § 418 wird aufgehoben.                                             Härte darstellen würde.“\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n34. § 419 wird wie folgt geändert:\nd) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden nach der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „Absatz 1“ die Angabe „oder 2“ einge-\n„(1) Spätaussiedler und ihre Ehegatten und                 fügt.\nAbkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bun-\ne) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf\nÜbernahme der durch die Teilnahme an einem                       „(4) Die Vorschriften über die Förderung der\nDeutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unter-                 beruflichen Weiterbildung sind entsprechend\nricht, der für die berufliche Eingliederung erfor-            anzuwenden, soweit die Besonderheiten der\nderlich ist, entstehenden Kosten für längstens                Sprachförderung nicht entgegenstehen.“\nsechs Monate, wenn sie\n1. arbeitslos sind, sich bei der zuständigen         35. Die §§ 420 und 421 werden aufgehoben.\nAgentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben,\nund einen Anspruch auf Arbeitslosengeld          36. In § 421a Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslo-\nnicht haben und                                       sengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosen-\n2. im letzten Jahr vor der Ausreise in den Aus-           hilfe“ gestrichen.\nsiedlungsgebieten mindestens fünf Monate\nin einer Beschäftigung gestanden haben, die      37. § 421b wird aufgehoben.\nbei Ausübung im Inland eine versicherungs-\npflichtige Beschäftigung gewesen wäre.“\n38. § 421d wird aufgehoben.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nfügt:\n39. In § 421g Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder\n„(2) Anspruch auf Übernahme der Kosten für             Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.\neinen Deutsch-Sprachlehrgang nach Absatz 1\nhaben auch                                           39a. § 421e wird wie folgt gefasst:\n1. Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Ab-\n„§ 421e\nkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bun-\ndesvertriebenengesetzes, die die in Absatz 1                               Förderung der\ngenannten Voraussetzungen nicht erfüllen,                        Weiterbildung in besonderen Fällen\n2. Ausländer, die unanfechtbar als Asylberech-               Die Agentur für Arbeit soll bei der Prüfung einer\ntigte anerkannt sind und ihren gewöhnlichen           Förderung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigen,\nAufenthalt im Inland haben, und                       dass ein Antragsteller innerhalb eines Jahres vor","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003                2975\ndem Antrag Arbeitslosengeld bezogen hat und                                       Artikel 4\neinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem\nZweiten Buch nicht hat, weil er nicht bedürftig ist.“                         Änderung des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\n(860-4-1)\n40. § 427 wird wie folgt geändert\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-\na) In der Überschrift werden die Wörter „und             schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-\nArbeitslosenhilfe“ gestrichen.                       zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „oder Arbeitslosen-       geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezem-\nhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4,“     ber 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „oder\nArbeitslosenhilfe“ gestrichen.                             „(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts gel-\nten auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für\nArbeitsuchende; außerdem gelten die §§ 18f und 18g\n41. § 434 Abs. 2, §§ 434b, 434c Abs. 4 und 5, § 434g             für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.“\nAbs. 4 und 6 werden aufgehoben.\n2. In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „des\n41a. In § 434j werden die Absätze 13 und 14 wie folgt            Dritten Buches“ die Wörter „oder eine entsprechende\ngefasst:                                                    Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt.\n„(13) Die Präsidentinnen und Präsidenten der          3. In § 7a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 einge-\nLandesarbeitsämter im Sinne des § 395 Abs. 1 Satz 1         fügt:\nin der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung\nführen ab 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung                „Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu\n„vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung der             stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers\nRegionaldirektion“; die Vizepräsidentinnen und Vize-        (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des\npräsidenten der Landesarbeitsämter im Sinne des             Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter\n§ 395 Abs. 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2003             einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.“\ngeltenden Fassung führen ab dem 1. Januar 2004\ndie Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäfts-             4. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“\nführung der Regionaldirektion“. Die Direktorinnen           durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.\nund Direktoren im Sinne des § 396 Abs. 1 in der am\n31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab            5. § 28a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndem 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung „vorsit-\nzendes Mitglied der Geschäftsführung der Agentur            a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma\nfür Arbeit“.                                                    ersetzt.\nb) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10\n(14) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellver-\nund 11 angefügt:\ntretenden Mitglieder der Verwaltungsausschüsse\nder Landesarbeitsämter endet am 31. Dezember                    „10. die Angabe, ob er zum Arbeitgeber in einer\n2003. Die Amtszeit der Mitglieder und der stellver-                   Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Ver-\ntretenden Mitglieder des Verwaltungsrates und der                     wandter oder Verschwägerter in gerader Linie\nVerwaltungsausschüsse der Arbeitsämter endet am                       bis zum zweiten Grad steht und\n30. Juni 2004.“                                                 11.„ die Angabe, ob er als geschäftsführender\nGesellschafter einer Gesellschaft mit be-\n42. Nach § 434j wird folgender § 434k eingefügt:                           schränkter Haftung tätig ist.“\n„§ 434k\nViertes Gesetz für moderne                                          Artikel 5\nDienstleistungen am Arbeitsmarkt                                   Änderung des\nDie §§ 419 und 420 Abs. 3 sind in der bis zum                  Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n1. Januar 2005 geltenden Fassung bis zum Ende                                       (860-5)\ndes Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwen-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nden, wenn vor dem 1. Januar 2005 der Anspruch\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nentstanden ist und der Deutsch-Sprachlehrgang be-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-\ngonnen hat.\ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember\n2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:\n43. Dem § 436 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„(7) § 15 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungs-\ngesetzes gilt für die nach den Absätzen 1 und 2                a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Arbeitslo-\nübergeleiteten Beamtinnen und Beamten sowie An-                   sengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslo-\ngestellten entsprechend.“                                         senhilfe“ gestrichen.","2976           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-             5. § 47b wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                  a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitslosen-\n„2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslo-            hilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ er-\nsengeld II nach dem Zweiten Buch bezie-                setzt.\nhen, soweit sie nicht familienversichert           b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsind, es sei denn, dass diese Leistung nur\ndarlehensweise gewährt wird oder nur Leis-             aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des\ntungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zwei-                    Arbeitslosengeldes“ das Komma und die\nten Buches bezogen werden; dies gilt                        Wörter „der Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.\nauch, wenn die Entscheidung, die zum                   bb) Nach Satz 1 werden der Punkt durch ein\nBezug der Leistung geführt hat, rückwir-                    Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz\nkend aufgehoben oder die Leistung                           angefügt:\nzurückgefordert oder zurückgezahlt wor-\nden ist.“                                              bb) „Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a erhalten\nKrankengeld in Höhe des Betrages des Ar-\n2.  Dem § 6 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:                          beitslosengeldes II.“\n„Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosen-             c) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Arbeits-\ngeld II.“                                                        losenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“\nersetzt.\n3.  In § 8 Abs. 1 Nr. 1a werden nach dem Wort „Arbeits-\nlosengeld“ das Komma und die Wörter „Arbeitslo-           6. In § 49 Abs. 1 Nr. 3a wird das Wort „Arbeitslosenhil-\nsenhilfe oder“ gestrichen und nach der Angabe „(§ 5          fe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.\nAbs. 1 Nr. 2)“ die Wörter „oder Arbeitslosengeld II\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 2a)“ eingefügt.\n7. In § 61 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Arbeitslo-\nsenhilfe nach dem Dritten Buch“ durch die Wörter\n3a. § 9 wird wie folgt geändert:                                  „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch“ er-\na) In Absatz 1 Nr. 6 werden der Punkt durch ein              setzt.\nKomma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8\nangefügt:                                             8. In § 186 Abs. 2a werden nach den Wörtern „der\n„7. innerhalb von sechs Monaten nach ständi-             Bezieher von“ die Wörter „Arbeitslosengeld II nach\nger Aufenthaltnahme im Inland oder inner-           dem Zweiten Buch und“ eingefügt und nach dem\nhalb von drei Monaten nach Ende des                 Wort „ Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort\nBezugs von Arbeitslosengeld II Spätaus-             „ , Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.\nsiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1\ndes Bundesvertriebenengesetzes leistungs-        9. In § 190 Abs. 12 werden nach den Wörtern „der\nberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge,              Bezieher von“ die Wörter „Arbeitslosengeld II nach\ndie bis zum Verlassen ihres früheren Versi-         dem Zweiten Buch und“ eingefügt und nach dem\ncherungsbereichs bei einem dortigen Träger          Wort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort\nder gesetzlichen Krankenversicherung ver-           „ , Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.\nsichert waren,\n8.„ innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Ja-        10. § 203a wird wie folgt geändert:\nnuar 2005 Personen, die in der Vergangen-           a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitslosen-\nheit laufende Leistungen zum Lebensunter-               hilfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ er-\nhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz                   setzt.\nbezogen haben und davor zu keinem Zeit-\nb) Nach der Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 2“ wird die\npunkt gesetzlich oder privat krankenversi-\nAngabe „und Nr. 2a“ eingefügt.\nchert waren.“\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:       11. § 232a wird wie folgt geändert:\n„(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur             a) In der Überschrift werden nach dem Wort\ngesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1               „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort\nNr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2             „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.\ndes Bundesvertriebenengesetzes nicht vorge-\nlegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der         b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nvom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsver-                  „2. bei Personen, die Arbeitslosengeld II bezie-\nfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenen-                    hen, der dreißigste Teil des 0,3620fachen\ngesetzes ausgestellte Registrierschein und die                    der monatlichen Bezugsgröße; in Fällen, in\nBestätigung der für die Ausstellung einer Be-                     denen diese Personen weitere beitrags-\nscheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bun-                      pflichtige Einnahmen haben, wird der Zahl-\ndesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde,                      betrag des Arbeitslosengeldes II für die Bei-\ndass die Ausstellung dieser Bescheinigung                         tragsbemessung diesen beitragspflichtigen\nbeantragt wurde.“                                                 Einnahmen mit der Maßgabe hinzugerech-\nnet, dass als beitragspflichtige Einnahmen\n4. In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 5                  insgesamt der in diesem Satz genannte Teil\nAbs. 1 Nr. 1“ die Angabe „ , 2, 3“ eingefügt.                         der Bezugsgröße gilt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003               2977\n11a. In § 240 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern                b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „des Dritten\n„des Dritten Buches“ die Wörter „oder eine entspre-              Buches“ die Wörter „oder eine entsprechende\nchende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“                    Leistung nach § 16 des Zweiten Buches“ einge-\neingefügt.                                                       fügt.\n12. Nach § 245 wird folgender § 246 eingefügt:                 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 246                              a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Unter-\nBeitragssatz für                              haltsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“\nBezieher von Arbeitslosengeld II                      ersetzt und die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe“\ngestrichen.\nFür Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen,\ngilt als Beitragssatz der durchschnittliche allgemei-        b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-\nne Beitragssatz der Krankenversicherung, den das                 gefügt:\nBundesministerium für Gesundheit und Soziale                     „3a. für die sie von der Bundesagentur für Arbeit\nSicherung jeweils zum 1. Oktober feststellt. Der Bei-                  Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt nicht\ntragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu                        für Empfänger der Leistung,\nrunden. Er gilt jeweils vom 1. Januar des folgenden\nJahres an für ein Kalenderjahr.“                                       a) die Arbeitslosengeld II nur darlehens-\nweise oder\n12a. In § 251 Abs. 4 werden die Wörter „Bezieher von                         b) nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1\nArbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch“ durch die                         des Zweiten Buches beziehen oder\nWörter „nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflich-\ntigen Bezieher von Arbeitslosengeld II“ ersetzt.                       c) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundes-\nausbildungsförderungsgesetzes keinen\nAnspruch auf Ausbildungsförderung ha-\n13. In § 252 Satz 2 werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe                         ben oder\nnach dem Dritten Buch“ durch die Wörter „Arbeits-\nlosengeld II nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.                           d) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1\ndes Bundesausbildungsförderungsge-\nsetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des\nDritten Buches bemisst,“.\nArtikel 6\nÄnderung des                             2a. In § 6 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b ein-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                           gefügt:\n(860-6)                                    „(1b) Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr. 3a werden\nvon der Versicherungspflicht befreit, wenn sie im\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nletzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeits-\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nlosengeld II nicht versichert waren und\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),\nzuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. De-          1. während der Dauer des Bezugs von Arbeitslo-\nzember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert:                sengeld II weiterhin Mitglied in einer berufsstän-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      dischen Versorgungseinrichtung bleiben oder\na) Nach der Angabe zu § 233a wird eingefügt:                 2. eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und mit\neinem öffentlichen oder privaten Versicherungs-\n„Dritter Unterabschnitt                        unternehmen einen Lebens- oder Rentenversi-\nTeilhabe                               cherungsvertrag abgeschlossen haben, der so\nausgestaltet ist, dass Leistungen für den Fall der\n§ 234 Übergangsgeldanspruch und -berech-                     Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines\nnung bei Arbeitslosenhilfe“.                          höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leis-\nb) Die Angabe zu § 276a wird gestrichen.                         tungen an Hinterbliebene erbracht werden und\nfür die Versicherung auch während des Bezugs\nc) Nach der Angabe zu § 276a werden folgende                     von Arbeitslosengeld II monatlich mindestens\nAngaben eingefügt:                                           ebenso viele Beiträge aufgewendet werden, wie\n„§ 276b Beitragspflichtige      Einnahmen     bei            bei einer freiwilligen Versicherung in der Renten-\nBeziehern von Arbeitslosenhilfe                    versicherung zu zahlen sind.“\n§ 276c„ Beitragstragung und Beitragszahlung\nbei Beziehern von Arbeitslosenhilfe“.      3. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird das Wort\n„Arbeitslosenhilfe“ durch das Wort „Arbeitslosen-\ngeld II“ ersetzt.\n1a. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 Nr. 10 werden nach den Wörtern „des\n4. § 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nDritten Buches“ die Wörter „oder der entspre-\nchenden Leistung nach § 16 des Zweiten Bu-               a) Das Wort „Arbeitslosenhilfe“ wird durch das\nches“ eingefügt.                                             Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.","2978          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:                   10. Dem § 229 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n„Dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,               „(7) Personen, die am 31. Dezember 2004 Arbeits-\na) die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise           losenhilfe bezogen haben und wegen des Bezugs\noder                                                 dieser Leistung versicherungspflichtig waren, blei-\nben für die Dauer des Bezugs dieser Leistung ver-\nb) die nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1           sicherungspflichtig.“\ndes Zweiten Buches beziehen, oder\nc) die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundes-        11. Nach § 233a wird folgender Dritter Unterabschnitt\nausbildungsförderungsgesetzes keinen An-             eingefügt:\nspruch auf Ausbildungsförderung haben\noder                                                                 „Dritter Unterabschnitt\nd) deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des                                 Teilhabe\nBundesausbildungsförderungsgesetzes oder\n§ 234\nnach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches\nbemisst.“                                                         Übergangsgeldanspruch und\n-berechnung bei Arbeitslosenhilfe\n5. § 58 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                            (1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilita-\na) Das Wort „Arbeitslosenhilfe“ wird durch das              tion oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben\nWort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.                     Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 An-\nspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Be-\nb) Das Wort „, Unterhaltsgeld“ wird gestrichen.             ginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht\narbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der\n6. In § 74 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter „nicht                Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und\nArbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt             für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde lie-\nworden ist“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld              genden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Bei-\noder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosen-           träge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.\ngeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder\nnur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten             (2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist\nBuches erbracht worden sind,“ ersetzt.                      für die Berechung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4\nin Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils\nin der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung\n7. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        anzuwenden.“\na) Die Nummern 2a und 2b werden wie folgt ge-\nfasst:                                              12. Dem § 252 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9\n„2a. bei Personen, die Arbeitslosengeld II bezie-       angefügt:\nhen, der Betrag von 400 Euro,\n„(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von\n2b.„ bei Personen, die neben Arbeitslosengeld           Arbeitslosenhilfe nicht vor, wenn die Bundesanstalt\nauch Arbeitslosengeld II beziehen und bei         für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungsein-\ndenen die für das Arbeitslosengeld nach           richtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versi-\nNummer 2 ermittelte beitragspflichtige            cherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt\nEinnahme einen Betrag von 400 Euro                hat.“\nunterschreitet, für das Arbeitslosengeld II\ndie Differenz zwischen dem Betrag von\n13. Dem § 254d Abs. 1 Nr. 2 werden folgende Wörter\n400 Euro und der für das Arbeitslosengeld\nangefügt:\nnach Nummer 2 ermittelten beitragspflich-\ntigen Einnahme,“.                                 „mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosen-\nb) Nach Nummer 2b wird folgende Nummer 2c ein-              geld II,“.\ngefügt:\n„2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, Teil-  14. Dem § 256a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nunterhaltsgeld oder Teilübergangsgeld be-         „Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Bei-\nziehen, 80 vom Hundert des dieser Leis-           tragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslo-\ntung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,“.        sengeld II.“\n8. In § 170 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitslosenhil-\n15. Dem § 263 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:\nfe“ durch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.\n„Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszei-\n9. In § 173 Satz 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“            ten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni\ndurch das Wort „Arbeitslosengeld II“ ersetzt.               1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2005\naber keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,\nwerden nicht bewertet.“\n9a. In § 196 Abs. 4 werden nach den Wörtern „des Drit-\nten Buches“ die Wörter „oder der entsprechenden\nLeistung nach § 16 des Zweiten Buches“ eingefügt.       16. § 276a wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003               2979\n17. Nach § 276a werden die folgenden §§ 276b                  7. In § 211 Satz 1 werden nach den Wörtern „insbeson-\nund 276c eingefügt:                                         dere mit“ die Wörter „den Behörden der Zollverwal-\ntung,“ eingefügt und das Wort „Bundesanstalt“ durch\n„§ 276b\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nBeitragspflichtige Einnahmen\nbei Beziehern von Arbeitslosenhilfe\nBeitragspflichtige Einnahme ist bei Beziehern                                 Artikel 8\nvon Arbeitslosenhilfe die gezahlte Arbeitslosenhilfe.\nÄnderung des\n§ 276c                                    Achten Buches Sozialgesetzbuch\nBeitragstragung und Beitragszahlung                                        (860-8)\nbei Beziehern von Arbeitslosenhilfe\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und\nDie Beiträge werden bei Beziehern von Arbeitslo-     Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nsenhilfe vom Bund getragen. Sie werden von der          8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert\nBundesagentur für Arbeit gezahlt.“                      durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:\nArtikel 7                            1. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des                                „Solange ein bedarfsgerechtes Angebot in Tagesein-\nrichtungen nach Satz 2 oder 3 noch nicht zur Verfü-\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\ngung steht, sind die Plätze vorrangig für Kinder, deren\n(860-7)                                Erziehungsberechtigte erwerbstätig, arbeits- oder\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                 beschäftigungssuchend sind, zur Verfügung zu stel-\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                  len.“\n7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch      2. Dem § 89f wird folgender Absatz 3 angefügt:\nArtikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 2848), wird wie folgt geändert:                                   „(3) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches\nsind im Falle von Haushalten, zu denen ausschließlich\nPersonen rechnen, die Leistungen nach diesem Buch\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden die Wörter „des Dritten\nerhalten, bei deren Berechnung die Kosten der Unter-\nBuches oder des Bundessozialhilfegesetzes“ durch\nkunft berücksichtigt worden sind, 56 vom Hundert der\ndie Wörter „des Zweiten oder des Dritten Buches“\nbei der Leistung berücksichtigten Kosten der Unter-\nersetzt.\nkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und\nWarmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt\n2. In § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“         nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten\ndurch die Wörter „nicht nur darlehensweise gewähr-            Buches oder wenn neben der Leistung gleichzeitig\ntes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für         Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet wor-\nErstausstattungen für Bekleidung bei Schwanger-               den ist.“\nschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.\n3. In § 47 Abs. 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch\nArtikel 9\ndie Wörter „nicht nur darlehensweise gewährtes\nArbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erst-                         Änderung des\nausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft                   Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nund Geburt nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.\n(860-9)\n4. In § 52 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch            Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation\ndie Wörter „nicht nur darlehensweise gewährtes            und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-\nArbeitslosengeld II“ ersetzt.                             setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt\ngeändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezem-\n5. § 58 wird wie folgt geändert:                              ber 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 und 2 werden die Wörter „der Arbeitslo-       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nsenhilfe“ jeweils durch die Wörter „dem Arbeitslo-           a) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:\nsengeld II“ ersetzt.\n„§ 80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\nBundesagentur für Arbeit und den Integra-\n„Wird Arbeitslosengeld II nur darlehensweise ge-                      tionsämtern“.\nwährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen\nnach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches, fin-             b) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst:\nden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.“                         „§ 104 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit“.\nc) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 125 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „Mel-\ndepflichtige nach dem“ die Wörter „Zweiten oder“ ein-              „§ 120 Widerspruchsausschüsse der Bundes-\ngefügt.                                                                    agentur für Arbeit“.","2980          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\n2. In § 68 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeits-            cc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“\namt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für                          durch die Wörter „Die Bundesagentur für\nArbeit“ ersetzt.                                                      Arbeit“ und das Wort „ihm“ durch das Wort\n„ihr“ ersetzt.\n3. In § 75 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das Arbeits-        b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „unterstüt-\namt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für                     zen die Arbeitsämter“ durch die Wörter „unter-\nArbeit“ ersetzt.                                                 stützt die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.\n4. In § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 werden\n9. § 82 wird wie folgt geändert:\njeweils die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter\n„Die Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.                      a) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die\nWörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.\n5. § 77 wird wie folgt geändert:                                b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“\na) In Absatz 4 Satz 8 werden die Wörter „beim                    durch die Wörter „von der Bundesagentur für\nArbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Bundes-                Arbeit“ und das Wort „diesem“ durch das Wort\nagentur für Arbeit“ ersetzt.                                 „dieser“ ersetzt.\nb) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Arbeitsämtern“\ndurch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.     10. In § 87 Abs. 2 werden die Wörter „des zuständigen\nArbeitsamtes“ durch die Wörter „der Bundesagentur\n6. In § 79 Nr. 4 wird das Wort „Landesarbeitsamtsbezir-         für Arbeit“ ersetzt.\nke“ durch das Wort „Bundesländer“ ersetzt.\n11. In § 88 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Dem Ar-\n7. § 80 wird wie folgt geändert:                                beitsamt“ durch die Wörter „Der Bundesagentur für\nArbeit“ ersetzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n12. § 95 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „des Arbeitsam-\ntes“ durch die Wörter „der Bundesagentur für             a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „das\nArbeit“ ersetzt.                                             Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Ar-\nbeit“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „dem“ durch das\nWort „der“ und das Wort „Arbeitsamt“ durch die           b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des Ar-\nWörter „Agentur für Arbeit“ ersetzt.                         beitsamtes“ durch die Wörter „der Bundesagen-\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“                tur für Arbeit“ ersetzt.\ndurch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“\nersetzt.                                             13. § 103 wird wie folgt geändert:\ne) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch           a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Landesar-\ndas Wort „Bundesagentur“ und das Wort „Lan-                  beitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur\ndesarbeitsamtsbezirken“ durch das Wort „Bun-                 für Arbeit“ ersetzt.\ndesländern“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Präsi-\nf) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch               dent oder die Präsidentin des Landesarbeitsam-\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                            tes“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Ar-\ng) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“             beit“ ersetzt.\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nh) In Absatz 7 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch       14. § 104 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                        a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“\ni) In Absatz 8 wird nach dem Wort „Bestellung“ das               durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nWort „dem“ durch das Wort „der“ und das Wort             b) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\n„Arbeitsamt“ durch die Wörter „Agentur für Ar-               das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nbeit“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort\nj) In Absatz 9 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch               „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                            tur“ ersetzt.\n8. § 81 wird wie folgt geändert:                                d) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Arbeits-\namt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Ar-          aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“\nbeit“ ersetzt.                                               durch das Wort „Bundesagentur“ und das\nWort „Arbeitsämtern“ durch die Wörter\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeits-\n„Agenturen für Arbeit“ ersetzt.\namt“ durch die Wörter „der Agentur für Ar-\nbeit“ ersetzt.                                          bb) Satz 2 wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003               2981\nf) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch               im Benehmen mit den jeweils zuständigen Ge-\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                            werkschaften, die für die Vertretung der Arbeit-\nnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben,\n15. § 107 Abs. 3 wird aufgehoben.                                    gemacht wird,\ndie Mitglieder, die Arbeitgeber sind, auf Vorschlag\n16. § 111 wird wie folgt geändert:                                   der jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände, so-\nweit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteres-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“              sen wesentliche Bedeutung haben, sowie\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\ndas Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit\nb) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „im Arbeits-              vertritt und\namt“ durch die Wörter „der Bundesagentur für\ndie Vertrauensperson.“\nArbeit“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“      21. In § 121 Abs. 1 werden die Wörter „den Wider-\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                  spruchsausschuss beim Landesarbeitsamt“ durch\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         die Wörter „die Widerspruchsausschüsse bei der\nBundesagentur für Arbeit“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n22. In § 127 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „das\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsamtsbezirk“          Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für\ndurch die Wörter „Bezirk einer Agentur für Ar-      Arbeit“ ersetzt.\nbeit“ ersetzt.\n23. In § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitslo-\n17. In § 117 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Lan-           senhilfe“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung\ndesarbeitsamt“ durch die Wörter „der Bundesagen-             des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch“ er-\ntur für Arbeit“ ersetzt.                                     setzt.\n18. In § 118 Abs. 2 werden die Wörter „Arbeitsämter und      24. In § 156 Abs. 3 werden die Wörter „das Landesar-\nLandesarbeitsämter“ durch die Wörter „Bundes-                beitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für\nagentur für Arbeit“, das Wort „erlassen“ durch das           Arbeit“ ersetzt.\nWort „erlässt“ und die Wörter „beim Landesarbeits-\namt“ durch die Wörter „der Bundesagentur für             25. § 158 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\nArbeit“ ersetzt.                                             a) In Satz 1 werden die Wörter „der Widerspruchs-\nausschuss beim Landesarbeitsamt“ durch die\n19. § 119 wird wie folgt geändert:                                   Wörter „die Widerspruchsausschüsse bei der\nBundesagentur für Arbeit“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „das Landesar-\nbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur            b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Präsidenten\nfür Arbeit“ ersetzt.                                         oder der Präsidentin des Landesarbeitsamtes“\ndurch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                       ersetzt.\n„Die Bundesagentur für Arbeit beruft das Mit-\nglied, das sie vertritt.“\nArtikel 10\n20. § 120 wird wie folgt geändert:                                                 Änderung des\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch\n(860-10-1/2)\n„§ 120\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\nWiderspruchsausschüsse                  tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\nder Bundesagentur für Arbeit“.            der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Bei jedem Lan-         S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes\ndesarbeitsamt besteht ein Widerspruchsaus-           vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt\nschuss aus sieben Mitgliedern“ durch die Wörter      geändert:\n„Die Bundesagentur für Arbeit richtet Wider-\nspruchsausschüsse ein, die aus sieben Mitglie-       1. § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\ndern bestehen“ und die Wörter „das Landesar-            „2. Im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung\nbeitsamt“ durch die Wörter „die Bundesagentur                für Arbeitsuchende, im Recht der Grundsiche-\nfür Arbeit“ ersetzt.                                         rung im Alter und bei Erwerbsminderung, im Kin-\nc) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:                    der- und Jugendhilferecht sowie im Recht der\nKriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung,\n„Die Bundesagentur für Arbeit beruft\nErbringung oder Erstattung einer nach dem Bun-\ndie Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitneh-             dessozialhilfegesetz, dem Zweiten und dem Ach-\nmerinnen sind, auf Vorschlag der jeweils zustän-             ten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz\ndigen Organisationen behinderter Menschen, der               vorgesehenen Leistung benötigt werden,“.","2982           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\n2. In § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Arbeitslo-       2. Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nsenhilfe“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung\na) In Satz 1 werden die Wörter „und insoweit, als ihm\ndes Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch“\nArbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren\nersetzt.\nist, auf den Bund“ gestrichen.\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 11\nÄnderung des\nElften Buches Sozialgesetzbuch                                                Artikel 13\n(860-11)                                                  Änderung des\n§ 20 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – So-              Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                                    (2212-2)\n26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch\nArtikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I            In § 18c Abs. 10 Satz 2 Nr. 4 des Bundesausbildungs-\nS. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt\ndurch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003\n1. In Nummer 2 wird das Wort „ ,Arbeitslosenhilfe“ ge-\n(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter\nstrichen.\n„Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-\nbuch“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des\n2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:            Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-\n„2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosen-       buch“ ersetzt.\ngeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit\nsie in der gesetzlichen Krankenversicherung\nnicht familienversichert sind, es sei denn, dass                               Artikel 14\ndiese Leistung nur darlehensweise gewährt wird\noder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des                             Änderung des\nZweiten Buches bezogen werden,“.                          Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\n(2212-4)\nArtikel 11a                              In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsför-\nderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das\nÄnderung des Gesetzes                          zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 24. Dezember\nüber eine bedarfs-                         2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, werden die\norientierte Grundsicherung im                      Wörter „Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten“ durch die\nAlter und bei Erwerbsminderung                      Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts\n(860-6-21)                           nach dem Zweiten“ ersetzt.\nDem § 6 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte\nGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), das durch Arti-\nArtikel 15\nkel 1a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462)                              Änderung des\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:                       Gesetzes über den Abbau der\n„(3) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozial-             Fehlsubventionierung im Wohnungswesen\ngesetzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung                                     (2330-22-2)\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigten tatsächlichen Auf-\nwendungen für Unterkunft, mit Ausnahme der Aufwen-                In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über den\ndungen für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht           Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in\nzu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder wenn neben            2001 (BGBl. I S. 2414) werden die Wörter „Arbeitslosen-\nder Leistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gleichzeitig Wohngeld       hilfe nach § 190 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“\nnach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.“                 durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebens-\nunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“\nersetzt.\nArtikel 12\nÄnderung des Infektionsschutzgesetzes\nArtikel 16\n(2126-13)\nÄnderung des\n§ 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000\nWohnraumförderungsgesetzes\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-\nzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert                                     (2330-32)\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              Das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September\n1. In Absatz 8 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder die        2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2\nArbeitslosenhilfe“ gestrichen und das Wort „Leistun-       des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690), wird\ngen“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.                    wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003             2983\n1. § 21 wird wie folgt geändert:                                    hh) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.3\neingefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„6.3 die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Ein-\naa) In Nummer 1.7 Buchstabe d wird das Wort\nkommensteuergesetzes steuerfreien Zu-\n„Flüchtlingsgesetzes“ durch das Wort „Flücht-\nwendungen, die auf Grund des Fulbright-\nlingshilfegesetzes“ ersetzt.\nAbkommens gezahlt werden,“.\nbb) Nach Nummer 1.7 werden folgende Nummern\nii) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 ein-\n1.8 bis 1.10 eingefügt:\ngefügt:\n„1.8   die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des\n„9. die Leistungen zur Sicherung des Lebens-\nEinkommensteuergesetzes steuerfreien\nunterhalts nach § 19 sowie den §§ 24\nKrankentagegelder,\nund 28 in Verbindung mit § 19 Satz 1 Nr. 1\n1.9„   die nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteu-                     des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, so-\nergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf                   weit diese die bei ihrer Berechnung be-\nGrund gesetzlicher Vorschriften aus                       rücksichtigten Kosten für den Wohnraum\nöffentlichen Mitteln versorgungshalber                    übersteigen,“.\nan Wehr- und Zivildienstbeschädigte\njj) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.\noder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbe-\nschädigte und Kriegshinterbliebene so-        b) In Absatz 3 werden das Wort „steuerfreien“ gestri-\nwie ihnen gleichgestellte Personen                chen und die Angabe „Nummern 5.3 und 5.4“\ngezahlt werden, soweit es sich nicht um           durch die Angabe „Nummern 5.3 bis 5.5“ ersetzt.\nBezüge handelt, die auf Grund der\nDienstzeit gewährt werden,\n2. In § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Arbeits-\n1.10 die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des              losenhilfe nach den §§ 190 bis 195 des Dritten Buches\nEinkommensteuergesetzes steuerfrei-           Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Leistungen zur\nen Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-         Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten\nHilfegesetzes,“.                              Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\ncc) Nummer 2.2 wird aufgehoben.\n3. § 48 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\ndd) Die bisherige Nummer 2.3 wird die Num-\nmer 2.2.                                             a) In Buchstabe c werden das Wort „geförderten“\ndurch das Wort „geförderte“ und die Angabe „§ 47\nee) Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer 5.5\nAbs. 3“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 4“ ersetzt.\neingefügt:\nb) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 88e Abs. 2, 3\n„5.5   die Hälfte der laufenden Leistungen für\nund 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 88e Abs. 2, 3\ndie Kosten des notwendigen Unterhalts\nund 5 Satz 2 Nr. 1“ ersetzt.\neinschließlich der Unterkunft sowie der\nKrankenhilfe für Minderjährige und jun-\nge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2,    4. In § 51 Abs. 1 wird die Angabe „in der ab 1. Januar\n§ 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und     2002“ durch die Angabe „ab 1. Januar 2002 in der je-\n§ 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozial-         weils“ ersetzt.\ngesetzbuch,“.\nff)  Die bisherige Nummer 5.5 wird Nummer 5.6.         5. In § 52 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Satzes“ durch\ndas Wort „Absatzes“ ersetzt.\ngg) Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:\n„6.1   die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten\na) Leistungen zur Förderung der Aus-                              Artikel 17\nbildung nach dem Bundesausbil-\nÄnderung des\ndungsförderungsgesetz,\nBundesvertriebenengesetzes\nb) Leistungen der Begabtenförde-\nrungswerke, soweit sie nicht von                                 (240-1)\nNummer 6.2 erfasst sind,                 § 11 Abs. 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der\nc) Stipendien, soweit sie nicht von       Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I\nBuchstabe b, Nummer 6.2 oder           S. 829), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. August\nNummer 6.3 erfasst sind,               2001 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nd) Berufsausbildungsbeihilfen und des\nAusbildungsgeldes nach dem Drit-\nten Buch Sozialgesetzbuch,             1. In Satz 1 werden die Wörter „Eingliederungshilfe nach\n§ 418 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch\ne) Beiträge zur Deckung des Unter-           die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensun-\nhaltsbedarfs nach dem Aufstiegs-          terhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ er-\nfortbildungsförderungsgesetz,“.           setzt.","2984            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\n2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetz-                „(1) Verfolgte, die an nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 in Ver-\nbuch über die Bedürftigkeit und das bei den Leistun-           bindung mit §§ 84, 85 des Dritten Buches Sozialge-\ngen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berück-              setzbuch für die Förderung zugelassenen Maßnah-\nsichtigende Einkommen sind nicht anzuwenden.“                  men der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und die\neinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher\nWeiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-\nArtikel 17a                                buch nicht haben, erhalten auf Antrag Arbeitslosen-\ngeld bei beruflicher Weiterbildung in entsprechender\nÄnderung des Gesetzes                             Anwendung des § 124a des Dritten Buches Sozialge-\nüber die Festlegung eines                          setzbuch.“\nvorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler\n(240-11)                             3. In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Unterhaltsgeld“\ndurch die Wörter „Arbeitslosengeld bei beruflicher\nDas Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen\nWeiterbildung“ ersetzt.\nWohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225),\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2000\nArtikel 18\n(BGBl. I S. 775), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Ausländergesetzes\n1. In § 2 Abs. 4 werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die                                     (26-6)\nWörter „oder auf Leistungen zur Sicherung des Le-\nDas Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I\nbensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-\nS. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 37 des\nbuch“ eingefügt.\nGesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird\nwie folgt geändert:\n2. § 3a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „vor         1. In § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder\nder Registrierung von“ die Wörter „der zuständi-           noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Ar-\ngen Agentur für Arbeit um 30 vom Hundert der               beitslosenhilfe“ gestrichen.\nmaßgebenden Regelleistung abgesenkte Leistun-\ngen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem        2. In § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 werden jeweils\nZweiten Buch Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt.             die Wörter „Sozial- oder Arbeitslosenhilfe“ durch die\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „in              Wörter „Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des\nder Regel von“ die Wörter „der zuständigen Agen-           Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialge-\ntur für Arbeit um 30 vom Hundert der maßgeben-             setzbuch“ ersetzt.\nden Regelleistung abgesenkte Leistungen zur Si-\ncherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten\nBuch Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt.                                          Artikel 19\nc) Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:             Änderung des Asylverfahrensgesetzes\n„Die für den Zuweisungsort zuständige Agentur für                                   (26-7)\nArbeit kann für die Dauer eines Aufenthalts an\nIn § 8 Abs. 3 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der\neinem anderen Ort die Leistungen weitergewäh-\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I\nren, wenn ein erwerbsfähiger Spätaussiedler oder\nS. 1361), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom\neine erwerbsfähige Spätaussiedlerin sich dort\n9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird\nnach Beendigung der Sprachförderung zum Zwe-\ndas Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Leistun-\ncke der Arbeitsuche aufhält, die Agentur für Arbeit\ngen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwei-\nvor Beginn des Aufenthalts davon in Kenntnis setzt\nten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nund dieser Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt;“.\nArtikel 19a\nArtikel 17b\nÄnderung des\nÄnderung des                                       Asylbewerberleistungsgesetzes\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetzes\n(2178-1)\n(255-1)\nNach § 7a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der\n§ 6 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der         Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I           (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 56 der Verord-\nS. 1625), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom        nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert\n23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden            worden ist, wird folgender § 7b eingefügt:\nist, wird wie folgt geändert:\n„§ 7b\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nErstattung\n„§ 6                               Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialge-\nArbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“.       setzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003               2985\nden §§ 2 und 3 berücksichtigten Kosten für Unterkunft,             Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „der\nmit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwas-                 Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Arbeitsför-\nserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht im Fall       derung einschließlich der sonstigen Aufgaben der\ndes § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-            Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.\nbuch oder wenn neben der Leistung nach den §§ 2 und 3\n2. In § 51 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „der Arbeitsför-\ngleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleis-\nderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bun-\ntet worden ist oder wenn kein Wohnraum im Sinne des\ndesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter „der Grundsi-\n§ 4a des Wohngeldgesetzes bewohnt wird.“\ncherung für Arbeitsuchende, der Arbeitsförderung\neinschließlich der sonstigen Aufgaben der Bundes-\nagentur für Arbeit“ ersetzt.\nArtikel 20\nÄnderung des Mikrozensusgesetzes\n(29-27)                                                     Artikel 23\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Mikrozensusgesetzes vom                                         (weggefallen)\n17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34), das durch Artikel 3\nAbs. 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 1857) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 24\n1. Buchstabe c wird wie folgt geändert:                                             Änderung des\na) Die Angabe „-hilfe“ wird durch das Wort „Arbeits-                Gerichtsvollzieherkostengesetzes\nlosengeld II“ ersetzt.\n(362-2)\nb) Nach den Wörtern „Altenteil; Sozialhilfe;“ wird das\nWort „Sozialgeld;“ eingefügt.                           In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostengeset-\nzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch\n2. In Buchstabe i wird die Angabe „-hilfe“ durch das Wort      Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)\n„Arbeitslosengeld II“ ersetzt.                             geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Träger\nder Sozialhilfe,“ die Wörter „bei der Durchführung des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch die Bundesagentur\nArtikel 21                           für Arbeit,“ eingefügt.\nÄnderung der Zivilprozessordnung\n(310-4)\nArtikel 25\nDie Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-              Änderung des Wohngeldgesetzes\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des                                      (402-27)\nGesetzes vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2166), wird\nwie folgt geändert:                                              Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), geändert\n1. In § 646 Abs. 1 Nr. 12 werden nach den Wörtern „für         durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I\ndie das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfege-           S. 2690), wird wie folgt geändert:\nsetz,“ die Wörter „Sozialgeld nach dem Zweiten Buch\nSozialgesetzbuch,“ und nach den Wörtern „§ 91 Abs. 3        1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe\nSatz 2 des Bundessozialhilfegesetzes“ die Angabe\n„ , § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialge-                                     „Fünfter Teil\nsetzbuch“ eingefügt.                                                                Mietzuschuss für\nEmpfänger von Leistungen der\n2. In § 850f Abs. 1 Buchstabe a werden nach den Wör-                          Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge\ntern „des Bundessozialhilfegesetzes“ die Wörter\n„oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches              § 31 Anwendungsbereich, Wegfall und Zurückstel-\nSozialgesetzbuch“ eingefügt.                                           lung des Mietzuschusses\n§ 32 Bemessung des Mietzuschusses\nArtikel 22                                 § 33 Bewilligung und Erstattung des Mietzuschus-\nses, Belehrungspflicht, sonstige anzuwenden-\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes                               de Vorschriften, Zuständigkeit“\n(330-1)\ndurch die Angabe\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),                                           „Fünfter Teil\nzuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom                                      Mietzuschuss für\n23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt ge-                         Empfänger von Leistungen der\nändert:                                                                       Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge\n§§ 31 bis 33 (weggefallen)“\n1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Arbeits-\nförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der                ersetzt.","2986          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\n2. In § 1 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2 bis 4               zwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglie-\nersetzt:                                                         der“ und das Wort „Personen“ durch das Wort\n„Familienmitglieder“ ersetzt.\n„(2) Empfänger von\n1. Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des          3. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „außer beim Mietzu-\nSozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialge-             schuss nach dem Fünften Teil“ gestrichen.\nsetzbuch,\n2. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei        4. § 4 wird wie folgt geändert:\nErwerbsminderung nach dem Zwölften Buch So-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nzialgesetzbuch,\n„(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Ge-\n3. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach                setzes sind der Antragberechtigte und seine fol-\ndem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,                          genden Angehörigen:\n4. Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebens-                  1. der Ehegatte,\nunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz                   2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte\noder nach einem Gesetz, das dieses für an-                       zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,\nwendbar erklärt,\n3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Ver-\n5. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleis-                    schwägerte zweiten und dritten Grades in der\ntungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz                      Seitenlinie,\nund\n4. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und\n6. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialge-                         Pflegeeltern.“\nsetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nEmpfänger dieser Leistungen gehören,\n„Familienmitglieder rechnen zum Haushalt im\nbei deren Berechnung Kosten der Unterkunft be-\nSinne dieses Gesetzes, wenn sie eine Wohn-\nrücksichtigt worden sind (Leistungen), sind von\nund Wirtschaftsgemeinschaft führen.“\nWohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen.\nAls Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten              c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nauch die in § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches So-                     „(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Fami-\nzialgesetzbuch, § 19 Abs. 1, 3 und 4 und § 20 des                lienmitglieder, die nach § 1 Abs. 2 vom Wohn-\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 27a Satz 2                   geld ausgeschlossen sind.“\ndes Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit\n§ 19 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nund in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungs-       5. § 7 wird wie folgt geändert:\ngesetzes genannten Personen, die bei der Ermitt-             a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2“\nlung des Bedarfs berücksichtigt worden sind. Die                 durch die Wörter „nach den Absätzen 2 bis 4“\nSätze 1 und 2 gelten auch für die Dauer des Verwal-              ersetzt.\ntungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Hö-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nhe der Leistung.\n„(4) Wird der Wohnraum von Familienmitglie-\n(3) Die Antragberechtigung der nach Absatz 2                  dern mitbewohnt, die Leistungen nach § 1 Abs. 2\nvom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglie-                   erhalten, ist bei der Leistung des Wohngeldes\nder bleibt unberührt.                                            nur der Anteil der Miete oder Belastung zu\n(4) Das an einen nach Absatz 2 vom Wohngeld                   berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haus-\nausgeschlossenen Antragsteller oder im Falle eines               halt rechnenden Familienmitglieder an der\nsolchen Antrags an den Empfänger der Miete                       Gesamtzahl der Bewohner entspricht. In diesem\ngezahlte Wohngeld wird bei Sozialleistungen, deren               Falle ist hinsichtlich der Leistungen der Familien-\nGewährung oder Höhe von anderen Einkommen                        mitglieder, die Leistungen nach § 1 Abs. 2 erhal-\nabhängt, nicht als Einkommen des ausgeschlosse-                  ten, Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden.“\nnen Antragstellers berücksichtigt.“\n5a. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2a. § 2 wird wie folgt geändert:                                 a) In der Kopfzeile der Tabelle werden die Wörter\n„bei einem Haushalt mit“ durch die Wörter „bei\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushaltsgrößen               … zum Haushalt rechnenden Familienmit-\nbis zu zwölf Personen“ durch die Wörter „bis zu             glied(ern)“ ersetzt.\nzwölf zum Haushalt rechnende Familienmitglie-\nder“ ersetzt.                                            b) In der linken Spalte der Tabelle werden\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Haushaltsgrößen               aa) die Wörter „einem Alleinstehenden“ durch\nbis zu fünf Personen“ durch die Wörter „bis zu                    die Zahl „1“,\nfünf zum Haushalt rechnende Familienmitglie-                 bb) die Wörter „zwei Familienmitgliedern“ durch\nder“ ersetzt.                                                     die Zahl „2“,\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „Haushaltsgrößen                cc) die Wörter „drei Familienmitgliedern“ durch\nüber zwölf Personen“ durch die Wörter „über                       die Zahl „3“,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003             2987\ndd) die Wörter „vier Familienmitgliedern“ durch                         e) Beiträge zur Deckung des Unter-\ndie Zahl „4“,                                                         haltsbedarfs nach dem Aufstiegs-\nfortbildungsförderungsgesetz,“.\nee) die Wörter „fünf Familienmitgliedern“ durch\ndie Zahl „5“ und                                        gg) Nach Nummer 6.2 wird folgende Num-\nff)  das Wort „weitere“ durch die Wörter „weite-                  mer 6.3 eingefügt:\nre zum Haushalt rechnende“                                   „6.3 die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Ein-\nersetzt.                                                                kommensteuergesetzes steuerfreien\nZuwendungen, die auf Grund des Ful-\nbright-Abkommens gezahlt werden,“.\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\nhh) Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nii)  Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden\naa) Nach Nummer 1.8 werden folgende Num-\ndie Nummern 7 und 8.\nmern 1.9 bis 1.11 eingefügt:\n„1.9 die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Ein-        b) In Absatz 3 werden das Wort „steuerfreien“ ge-\nkommensteuergesetzes steuerfreien                  strichen und die Angabe „Nummern 5.3 und 5.4“\nKrankentagegelder,                                 durch die Angabe „Nummern 5.3 bis 5.5“ er-\nsetzt.\n1.10 die nach § 3 Nr. 6 des Einkommen-\nsteuergesetzes steuerfreien Bezüge,\n6a. In § 18 Nr. 4 werden nach dem Wort „ein“ die Wörter\ndie auf Grund gesetzlicher Vorschrif-\n„nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlos-\nten aus öffentlichen Mitteln versor-\nsener“ eingefügt.\ngungshalber an Wehr- und Zivildienst-\nbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen,\nKriegsbeschädigte und Kriegshinter-       6b. § 23 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbliebene sowie ihnen gleichgestellte          „Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragbe-\nPersonen gezahlt werden, soweit es            rechtigten an die nach Landesrecht zuständige oder\nsich nicht um Bezüge handelt, die auf         von der Landesregierung in sonstiger Weise be-\nGrund der Dienstzeit gewährt werden,          stimmte Stelle zu richten.“\n1.11 die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Ein-\nkommensteuergesetzes steuerfreien         6c. § 25 wird wie folgt geändert:\nRenten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hil-\nfegesetzes,“.                                 a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Antrag-\nberechtigten“ gestrichen.\nbb) Nummer 2.2 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „des Antragbe-\ncc) Die bisherige Nummer 2.3 wird Nummer 2.2.\nrechtigten“ durch die Wörter „des nicht nach § 1\ndd) Nach Nummer 5.4 wird folgende Num-                       Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen An-\nmer 5.5 eingefügt:                                      tragberechtigten“ ersetzt.\n„5.5 die Hälfte der laufenden Leistungen für\ndie Kosten des notwendigen Unter-          6d. In § 26 Abs. 4 Satz 1 WoGG werden nach den Wör-\nhalts einschließlich der Unterkunft            tern „die Mitteilungspflicht nach § 29 Abs. 4 Satz 1“\nsowie der Krankenhilfe für Minderjähri-        die Wörter „und 3“ eingefügt.“\nge und junge Volljährige nach § 13\nAbs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2,   7. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n§ 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten\nBuches Sozialgesetzbuch,“.                        „(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten\ndes Monats, von dem ab die Bewilligung von Leis-\nee) Die bisherige Nummer 5.5 wird Nummer 5.6.            tungen nach § 1 Abs. 2 abgelehnt worden ist, wenn\nff)  Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:                  nicht für denselben Zeitraum andere Leistungen\nnach § 1 Abs. 2 empfangen werden und wenn der\n„6.1 die Hälfte der als Zuschüsse erbrach-\nAntrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kennt-\nten\nnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats ge-\na) Leistungen zur Förderung der Aus-           stellt wird.“\nbildung nach dem Bundesausbil-\ndungsförderungsgesetz,\n8. § 28 wird wie folgt geändert:\nb) Leistungen der Begabtenförderungs-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eine zu\nwerke, soweit sie nicht von Num-\nseinem Familienhaushalt rechnende Person“\nmer 6.2 erfasst sind,\ndurch die Wörter „ein zum Haushalt rechnendes\nc) Stipendien, soweit sie nicht von                Familienmitglied“ ersetzt.\nBuchstabe b, Nummer 6.2 oder\nNummer 6.3 erfasst sind,                   b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nd) Berufsausbildungsbeihilfen und des\n9. § 29 wird wie folgt geändert:\nAusbildungsgeldes nach dem Drit-\nten Buch Sozialgesetzbuch,                 a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:","2988          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\n„Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt           4. Beteiligung des Wohngeldempfängers am Er-\nim Falle des Satzes 1 Nr. 1 der Beginn des Zeit-                werbsleben und dessen Stellung im Beruf\nraumes, für den sich die Miete oder Belastung                   sowie Zahl der bei der Berechnung des\nverringert hat, im Falle des Satzes 1 Nr. 2 der                 Wohngeldes zu berücksichtigenden Kinder,\nBeginn des Zeitraumes, für den sich die Einnah-                 für die Kindergeld nach dem Einkommen-\nmen erhöht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-                 steuergesetz oder nach dem Bundeskinder-\nsprechend, wenn sich die Änderungen nach                        geldgesetz geleistet wird, und sonstigen\nSatz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeit-                 Familienmitglieder;\nraum beziehen, längstens für drei Jahre vor\nKenntnis des Wohngeldempfängers oder der                    5. die bei der Berechnung des Wohngeldes zu\nzum Haushalt rechnenden Familienmitglieder                      berücksichtigenden Höchstbeträge für Miete\nvon der Änderung der Verhältnisse; der Kenntnis                 oder Belastung (§ 8 Abs. 1);\nsteht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrläs-             6. die Wohnverhältnisse der bei der Berechnung\nsigkeit gleich.“                                                des Wohngeldes zu berücksichtigenden Fa-\nb) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                   milienmitglieder nach Ausstattung, Größe\n„Die zum Haushalt rechnenden Familienmitglie-                   und Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung,\nder sind verpflichtet, dem Wohngeldempfänger                    Höhe der monatlichen Miete oder Belastung,\nÄnderungen ihrer Einnahmen mitzuteilen. Die                     im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 die Belastung\nSätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich                    aus Zinsen und Tilgung, öffentlicher Förde-\ndie Änderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auf                      rung der Wohnung oder Förderung nach dem\neinen abgelaufenen Bewilligungszeitraum bezie-                  Wohnraumförderungsgesetz, Grund der An-\nhen, längstens für drei Jahre vor Kenntnis des                  tragberechtigung (§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie die\nWohngeldempfängers oder der zum Haushalt                        Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2\nrechnenden Familienmitglieder von der Ände-                     bis 5);\nrung der Verhältnisse; der Kenntnis steht die               7. die Einnahmen des Wohngeldempfängers\nNichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit                     und der übrigen bei der Berechnung des\ngleich.“                                                        Wohngeldes zu berücksichtigenden Famili-\nenmitglieder nach Art und Höhe, die bei der\n9a. § 30 wird wie folgt geändert:                                      Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:                    berücksichtigenden Beträge und die dafür\nmaßgebenden Umstände (§§ 12 bis 14)\n„Satz 1 gilt für ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld\nsowie das monatliche Gesamteinkommen;\nnicht ausgeschlossenes verstorbenes Familien-\nmitglied entsprechend; Satz 2 gilt für nach § 1             8. Monat und Jahr der Wohngeldberechnung\nAbs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossene verstor-                    und die angewandte Gesetzesfassung.“\nbene Antragsteller und zum Haushalt rechnende\nFamilienmitglieder entsprechend.“                        b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „Wegen                    aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1\nanderer als der in“ die Angabe „§ 1 Abs. 2,“ ein-                und 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\ngefügt.\nbb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe\n10. Der Fünfte Teil wird aufgehoben.                                      „Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2“\ndurch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 bis 3“ er-\nsetzt.\n11. § 34 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            cc) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe\n„Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und c“ durch\n„Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden\ndie Angabe „Absatz 2 Nr. 1 und 3“ ersetzt.\nist, wird ihm zur Hälfte vom Bund erstattet.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Teil, die             dd) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 2\nsie jährlich bis zum 1. März für das Vorjahr dem                  Nr. 1 Buchstabe c bis h und Nr. 2“ durch die\nBund mitteilen,“ durch die Wörter „Teil im Jahr                   Angabe „Absatz 2 Nr. 3 bis 8“ ersetzt.\n2002“ ersetzt.\nc) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2\nNr. 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\n12. § 35 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         d) Absatz 8 Satz 4 wird aufgehoben.\n„(2) Erhebungsmerkmale sind bei Anträgen              e) In Absatz 9 werden die Wörter „sowie im Anwen-\nund Entscheidungen nach Maßgabe des § 2                     dungsbereich des Fünften Teils der Mieter oder\n1. Art des Antrages und der Entscheidung;                   mietähnlich Nutzungsberechtigte“ gestrichen.\n2. Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten\nWohngeldes;                                      13. § 36 wird wie folgt geändert:\n3. Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums             a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nnach Monat und Jahr; Art und Höhe des\nmonatlichen Wohngeldes;                              b) Absatz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003                2989\n14. In § 37b Satz 1 werden die Wörter „vom 22. Dezem-         20. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\nber 1981 (BGBl. I S. 1523, 1542), zuletzt geändert              a) In der Überschrift werden nach dem Wort „vier“\ndurch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1058),“                  die Wörter „zum Haushalt rechnende“ eingefügt.\ngestrichen.\nb) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden\nnach dem Wort „vier“ die Wörter „zum Haushalt\n15. In § 39 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“                  rechnenden“ eingefügt.\nersetzt.\n21. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\n15a. In § 40 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „fünf“\n„(2) Die Bewilligung des Wohngeldes ist längs-                  die Wörter „zum Haushalt rechnende“ eingefügt.\ntens zum 31. Dezember 2004 zu befristen, wenn bei               b) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden\ndessen Berechnung Familienmitglieder zu berück-                    nach dem Wort „fünf“ die Wörter „zum Haushalt\nsichtigen sind, die                                                rechnenden“ eingefügt.\n1. laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunter-\nhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz,\nArtikel 26\n2. Leistungen der bedarfsorientierten Grundsiche-\nrung nach dem Gesetz über eine bedarfsorien-                                  Änderung\ntierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-                       des Gesetzes zur Hilfe\nminderung,                                                     für Frauen bei Schwangerschafts-\nabbrüchen in besonderen Fällen\n3. Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebens-\nunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz                                      (404-26)\noder nach einem Gesetz, das dieses für                  In § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei\nanwendbar erklärt, oder                              Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom\n4. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleis-        21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt\ntungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz          durch Artikel 43 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003\n(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter\nerhalten, bei deren Berechnung Kosten der Unter-         „Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz“\nkunft berücksichtigt worden sind. Satz 1 gilt auch       durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebens-\nfür Haushalte, zu denen ausschließlich Empfänger         unterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“\nvon Leistungen nach dem Achten Buch Sozialge-            ersetzt.\nsetzbuch, bei deren Berechnung Kosten der Unter-\nkunft berücksichtigt worden sind, gehören.“\nArtikel 27\n16. In Anlage 1 wird das Wort „Haushaltsgröße“ durch                                   Änderung\ndie Wörter „der Zahl der zum Haushalt rechnenden                  des Unterhaltssicherungsgesetzes\nFamilienmitglieder“ ersetzt.\n(53-3)\n17. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                            In § 4a Abs. 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002\na) In der Überschrift wird das Wort „Alleinstehen-       (BGBl. I S. 972), das durch Artikel 49 des Gesetzes vom\nde“ durch die Wörter „ein zum Haushalt rech-         23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden\nnendes Familienmitglied“ ersetzt.                    ist, werden nach dem Wort „Bundessozialhilfegesetzes“\ndie Wörter „oder der Träger der Leistungen der Grund-\nb) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle wird das\nsicherung für Arbeitsuchende nach § 33 des Zweiten\nWort „Alleinstehenden“ durch die Wörter „zum\nBuches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\nHaushalt rechnenden Familienmitglied“ ersetzt.\n18. Anlage 4 wird wie folgt geändert:                                                  Artikel 28\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „zwei“                                 Änderung\ndie Wörter „zum Haushalt rechnende“ eingefügt.                des Soldatenversorgungsgesetzes\nb) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden                                       (53-4)\nnach dem Wort „zwei“ die Wörter „zum Haushalt           Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nrechnenden“ eingefügt.                               Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,\n1909), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes\n19. Anlage 5 wird wie folgt geändert:                         vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt\ngeändert:\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „drei“\ndie Wörter „zum Haushalt rechnende“ eingefügt.\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Zwischenüber-\nb) In dem Einleitungssatz zu der Tabelle werden              schrift des Vierten Teils und in der Angabe zu § 88a\nnach dem Wort „drei“ die Wörter „zum Haushalt            jeweils nach dem Wort „Arbeitslosenbeihilfe“ das\nrechnenden“ eingefügt.                                   Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.","2990          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\n2. In § 82 Abs. 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern           von 2 322 712 000 Euro und ab 2010 50,5 vom\n„Leistungen nach“ die Wörter „dem Zweiten Buch               Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe von\nSozialgesetzbuch oder“ eingefügt.                            1 322 712 000 Euro und den Ländern in den Jahren\n2005 bis 2009 49,5 vom Hundert abzüglich eines\nBetrages in Höhe von 2 322 712 000 Euro und ab dem\n3. In der Überschrift vor § 86a werden in der Klammeran-\nJahr 2010 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betra-\ngabe das Komma und das Wort „Arbeitslosenhilfe“\nges in Höhe von 1 322 712 000 Euro zu.“\ngestrichen.\n4. § 86a wird wie folgt geändert:                            2. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge-\nfügt:\na) In Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 wird die Angabe „156“\ndurch die Angabe „180“ ersetzt.                             „(3a) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die\nstrukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entste-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 henden überproportionalen Lasten bei der Zusam-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.               menführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für\nErwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jähr-\nd) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „Die Absät-           lich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszu-\nze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Absatz 1 gilt“      weisungen:\nersetzt.\nBrandenburg                          190 000 000 Euro,\n5. In der Überschrift vor § 88a werden das Komma und\ndas Wort „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.                     Mecklenburg-Vorpommern               128 000 000 Euro,\nSachsen                              319 000 000 Euro,\nArtikel 28a                              Sachsen-Anhalt                       187 000 000 Euro,\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                       Thüringen                            176 000 000 Euro.\n(55-2)                               Die Beträge gelten für die Jahre 2005 bis 2009. Im\nJahr 2008 wird überprüft, ob und in welcher Höhe\nIn § 48 Abs. 3 Buchstabe a des Zivildienstgesetzes in\ndiese Sonderlasten dieser Länder ab dem Jahr 2010\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. September\nauszugleichen sind. Die Sonderlasten sind entspre-\n1994 (BGBl. I S. 2811), das zuletzt durch Artikel 3 des\nchend den im Jahr 2008 gegebenen Verhältnissen\nGesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593) geändert\nund der Kostenentwicklung in diesen Ländern zu er-\nworden ist, werden nach den Wörtern „Leistungen nach“\nmitteln.\ndie Wörter „dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder“\neingefügt.\nArtikel 31\nArtikel 29\nÄnderung der Abgabenordnung\nÄnderung des Finanzausgleichsgesetzes\n(610-1-3)\n(603-10)\nIn § 53 Nr. 2 Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung\nIn § 1 Abs. 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom      der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I\n23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), das zuletzt durch Arti- S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\nkel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I            setzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928) geän-\nS. 3955) geändert worden ist, wird die Angabe „50,5 vom      dert worden ist, werden nach den Wörtern „Zu den Bezü-\nHundert“ durch die Wörter „abzüglich eines Betrages in       gen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe“ ein Komma\nHöhe von 2 650 000 000 Euro im Jahr 2004“ und die            und die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebens-\nAngabe „49,5 vom Hundert“ durch die Wörter „zuzüglich        unterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“\neines Betrages in Höhe von 2 650 000 000 Euro im Jahr        eingefügt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und die\n2004“ ergänzt.                                               Wörter „oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des\nLebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-\nbuch hätten.“ eingefügt.\nArtikel 30\nÄnderung des Finanzausgleichsgesetzes\n(603-12)\nArtikel 32\nDas Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001            Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990\n(BGBl. I S. 3955, 3956) wird wie folgt geändert:                                      (610-6-5)\n1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nIn § 28 Abs. 1 Satz 6 des Berlinförderungsgesetzes\n„Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatz-           1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Febru-\nsteuer stehen dem Bund in den Jahren 2005 bis 2009        ar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 60 des\n50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe         Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003             2991\nändert worden ist, werden nach dem Wort „Sozialversi-            a) In der Überschrift werden die Wörter „zur Arbeits-\ncherung“ das Komma gestrichen und die Wörter „der                   losenhilfe“ durch die Wörter „zu Leistungen zur\nArbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe“                 Sicherung des Lebensunterhalts“ ersetzt.\ndurch die Wörter „und der Arbeitslosenversicherung“\nersetzt.                                                         b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „Sozialhilfe oder“ werden durch die\nWörter „Leistungen zur Sicherung des\nArtikel 33                                     Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von“ er-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                                setzt.\n(611-1)                                  bb) Nach den Wörtern „gelten ergänzend die Vor-\nschriften“ werden die Wörter „des Zweiten\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nBuches Sozialgesetzbuch,“ eingefügt.\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-      c) In Absatz 2 werden die Wörter „Sozialhilfe oder“\nzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922), wird wie               durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des\nfolgt geändert:                                                     Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von“\nersetzt.\n1. In § 3 wird nach Nummer 2a folgende Nummer 2b ein-\ngefügt:                                                      d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„2b. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts              aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Bun-\nund zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zwei-                 dessozialhilfegesetzes“ ein Komma und die\nten Buch Sozialgesetzbuch;“.                                   Wörter „nach dem Zweiten Abschnitt des Drit-\nten Kapitels des Zweiten Buches Sozialge-\n2. In § 10a Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Dritten“ durch                  setzbuch“ und nach dem Wort „gewährte“ die\ndas Wort „Zweiten“ ersetzt.                                          Wörter „Leistungen zur Sicherung des Le-\nbensunterhalts oder“ eingefügt.\n3. In § 75 Abs. 1 werden nach dem Wort „Lebensunter-                bb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern\nhalt“ die Wörter „oder im Sinne der Vorschriften des                 „Träger der Sozialhilfe“ ein Komma und die\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistun-                    Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“ einge-\ngen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ eingefügt.                   fügt.\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 33a                                 aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Nummer 1\nÄnderung des                                       nach der Angabe „Hilfe zum Lebensunterhalt\nUmsatzsteuergesetzes 1999                                   nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegeset-\nzes“ ein Komma und die Wörter „Leistungen\n(611-10-14)                                     zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem\n§ 4 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fas-                  Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des\nsung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I                        Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ und nach\nS. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom                   den Wörtern „oder einer gleichartigen Einrich-\n15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden                      tung gewährt, kann“ die Wörter „die Bundes-\nist, wird wie folgt geändert:                                            agentur für Arbeit,“ eingefügt.\n1. Nach dem Wort „Sozialversicherung“ werden ein                    bb) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Hilfe\nKomma und die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit                   zum Lebensunterhalt“ ein Komma und die\nals Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende                     Wörter „oder die Leistung zur Sicherung des\nnach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ einge-                       Lebensunterhalts“ eingefügt.\nfügt.\ncc) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Träger der\n2. In Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort „Versi-\nSozialhilfe“ ein Komma und die Wörter „die\ncherten“ ein Komma und die Wörter „die Bezieher von\nBundesagentur für Arbeit“ eingefügt.\nLeistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-\nbuch“ eingefügt.                                                dd) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Träger der\nSozialhilfe“ ein Komma und die Wörter „der\nBundesagentur für Arbeit“ eingefügt.\nArtikel 34\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes\n„(6) Das Arbeitslosengeld ist Einkommen im\n(621-1)                                  Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistung im\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der                    Sinne dieses Abschnitts.“\nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I\nS. 248), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes\n2. § 363 wird wie folgt geändert:\nvom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt\ngeändert:                                                        a) In der Überschrift werden die Wörter „der Arbeits-\nlosenhilfe“ durch die Wörter „Grundsicherung für\n1. § 292 wird wie folgt geändert:                                   Arbeitsuchende“ ersetzt.","2992           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nb) Die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe gewährt worden                             Artikel 35c\nist“ werden durch die Wörter „gewährt worden ist\noder dem Leistungen zur Sicherung des Lebens-                         Änderung des Gesetzes\nunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-                    über den Versicherungsvertrag\nbuch gewährt worden sind“ ersetzt.                                             (7632-1)\nDem § 165 des Gesetzes über den Versicherungsver-\ntrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nArtikel 35                            mer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nzuletzt durch Artikel 5 Abs. 28 des Gesetzes vom\nÄnderung                              26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden\ndes Entwicklungshelfer-Gesetzes                    ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(702-3)\n„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf\nDas Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969\neinen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungs-\n(BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 66 des\nvertrag, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Ver-\nGesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird\nsicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhe-\nwie folgt geändert:\nstand ausgeschlossen hat. Der Wert der vom Ausschluss\nder Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf 200 Euro\n1. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                        je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers\nund seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro\n„(1) Wird der Arbeitslose binnen vier Wochen nach      nicht übersteigen.“\nBeendigung des Entwicklungsdienstes, einer späte-\nren krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung\noder des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfä-\nhig und hat er keinen Anspruch auf Krankengeld aus                                Artikel 36\nder gesetzlichen Krankenversicherung, so erhält er             Änderung des Kündigungsschutzgesetzes\nvom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an ein\nTagegeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.“                                           (800-2)\nIn § 11 Nr. 3 des Kündigungsschutzgesetzes in der\n2. In § 23b Abs. 1 werden die Wörter „oder Arbeitslosen-      Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969\nhilfe“ gestrichen.                                        (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 73 des Geset-\nzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert\nworden ist, wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die\nWörter „Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwei-\nArtikel 35a                           ten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nÄnderung der Gewerbeordnung\n(7100-1)                                                    Artikel 37\nIn § 150a der Gewerbeordnung in der Fassung der Be-                         Änderung des Gesetzes\nkanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die                      über Bergmannsprämien\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember\n2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, wird Absatz 5                               (800-7)\nwie folgt gefasst:                                               In § 4 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der\nFassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I\nS. 434), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom\n„(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden\nStellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in\nist, werden nach dem Wort „Sozialversicherung“ das\ndie Auskunft aus dem Register zu gewähren.“\nKomma und die Wörter „der Arbeitslosenversicherung\nund der Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „oder der\nArbeitslosenversicherung“ ersetzt.\nArtikel 35b\nÄnderung der Handwerksordnung                                               Artikel 38\n(7110-1)\nÄnderung\nIn der Fußnote der Anlage zur Anlage C (Wahlordnung                  des Arbeitssicherstellungsgesetzes\nfür die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der\n(800-18)\nHandwerkskammern) der Handwerksordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                   In § 23 Abs. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom\n(BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes   9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 76\nvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert wor-         des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)\nden ist, werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die         geändert worden ist, werden die Wörter „und der Arbeits-\nWörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.                      losenhilfe“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003                2993\nArtikel 38a                                    „(1a) Der Anbieter hat die Durchführung von\nMaßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung\nÄnderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes                          vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle\n(8051-10)                                  schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt\nsich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizie-\nIn § 55 Abs. 2 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes\nrungsvertrages sowie die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des\nvom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Arti-\nBerufsbildungsförderungsgesetzes erforderlichen\nkel 84 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I\nAngaben.“\nS. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „je ein\nVertreter des Landesarbeitsamts,“ durch die Wörter „ein          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nvon der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreter                aa) Die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht“\nund je ein Vertreter“ ersetzt.                                           werden durch die Wörter „Die Absätze 1 bis 2\nfinden keine Anwendung“ ersetzt.\nArtikel 39                                 bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\nÄnderung des                                       „Dies gilt nicht, sofern der Anbieter der Berufs-\nBerufsbildungsförderungsgesetzes                                 ausbildungsvorbereitung nach § 421m des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert\n(806-3)                                       wird.“\nDas Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I\nS. 78), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes                                 Artikel 41\nvom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt             Änderung des Vorruhestandsgesetzes\ngeändert:\n(810-34)\n1. In § 1 Abs. 1 wird vor dem Wort „Berufsausbildung“          In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Vorruhestandsgesetzes vom\ndas Wort „Berufsausbildungsvorbereitung,“ einge-          13. April 1984 (BGBl. I S. 601), das zuletzt durch Arti-\nfügt.                                                     kel 94 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter „oder\n2. In § 5 Abs. 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein      Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.\nSemikolon ersetzt und es wird folgende Nummer 5\nangefügt:\nArtikel 42\n„5. für Teilnehmer an einer Berufsausbildungsvorbe-\nreitung, soweit der Anbieter der Berufsausbil-               Änderung des Altersteilzeitgesetzes\ndungsvorbereitung der Anzeigepflicht des § 52                                   (810-36)\nAbs. 1a des Berufsbildungsgesetzes unterliegt:\nGeschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit.“               Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I\nS. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes\nvom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt\nArtikel 40                          geändert:\nÄnderung des Berufsbildungsgesetzes                    1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 werden nach dem Wort\n(806-21)                               „Arbeitslosenhilfe“ ein Komma und die Wörter „Zeiten\ndes Bezuges von Arbeitslosengeld II“ eingefügt.\nDas Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969\n(BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird       2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nwie folgt geändert:                                             „Die Beschäftigung eines Beziehers von Arbeitslosen-\ngeld II erfüllt die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2\n1. In § 47 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge-         Buchstabe a nur dann, wenn eine Zusage nach § 16\nfügt:                                                        Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\nbuch erfolgt ist.“\n„(3a) Der Umschulende hat die Durchführung der\nberuflichen Umschulung unverzüglich nach Beginn\nder Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich\nArtikel 42a\nanzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den\nwesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses.                                Änderung des\nBei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine                        Zweiten Gesetzes über die\nAusfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen.“               Krankenversicherung der Landwirte\n(8252-3)\n2. § 52 wird wie folgt geändert:\nIn § 19 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Gesetzes über die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember\n„§ 52                         1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 97\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)\nÜberwachung, Beratung“.\ngeändert worden ist, wird nach der Angabe „Nr. 2“ die\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:      Angabe „und Nr. 2a“ eingefügt.","2994          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nArtikel 43                           2. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung                                „Im Übrigen gilt für die Dauer der Elternzeit, in der dem\ndes Beiträge-Rückzahlungsgesetzes                        Berechtigten kein Erziehungsgeld gezahlt wird, der\nNachrang der Sozialhilfe und der Nachrang der Leis-\n(826-25)                              tungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende des\n§ 6 Abs. 1 des Beiträge-Rückzahlungsgesetzes vom              Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.“\n15. März 1972 (BGBl. I S. 433), das durch Artikel 9 des\nGesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 46\n1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Jugendwohlfahrt-              Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\ngesetz“ die Wörter „den Leistungen zur Grundsiche-                                    (85-4)\nrung für Arbeitsuchende,“ eingefügt.\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6),\n2. In Satz 2 werden die Wörter „der Arbeitslosenhilfe\nzuletzt geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom\nsowie“ gestrichen.\n23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geän-\ndert:\nArtikel 44                           1. § 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                        a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kindergeld“\n(830-2)                                  die Wörter „und Kinderzuschlag“ eingefügt.\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „wird das\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),                 Kindergeld“ durch die Wörter „werden das Kinder-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2003             geld und der Kinderzuschlag“ und die Wörter „es\n(BGBl. I S. 984), wird wie folgt geändert:                          wird“ durch die Wörter „sie werden“ ersetzt.\n1. In § 16 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeits-      2. In § 5 werden die Wörter „Das Kindergeld wird“ durch\nlosengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosen-             die Wörter „Das Kindergeld und der Kinderzuschlag\nhilfe“ gestrichen.                                           werden“ und die Wörter „es wird“ durch die Wörter\n„es werden“ ersetzt.\n2. In § 16b Abs. 5 Buchstabe c werden nach dem Wort\n„Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort                 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\n„Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.\n„§ 6a\n3. Dem § 27a werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:                                 Kinderzuschlag\n„Abweichend von § 50 des Zehnten Buches Sozialge-               (1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in\nsetzbuch sind 56 vom Hundert der bei der Leistung            ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das\nnach Satz 1 berücksichtigten Kosten der Unterkunft,          18. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzu-\nmit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warm-              schlag, wenn\nwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 4 gilt nicht      1. sie für diese Kinder nach dem X. Abschnitt des\nim Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches                Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kinder-\nSozialgesetzbuch oder wenn neben der Leistung                    geld oder Anspruch auf andere Leistungen im\nnach Satz 1 gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohn-                 Sinne von § 4 haben,\ngeldgesetz geleistet worden ist.“\n2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkom-\nmen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch mindestens in\nArtikel 45                                  Höhe des nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgeben-\nden Betrages und höchstens in Höhe der Summe\nÄnderung des\naus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzu-\nBundeserziehungsgeldgesetzes                              schlag nach Absatz 2 verfügen und\n(85-3)\n3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach\nDas Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der                 § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermie-\nBekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358)               den wird.\nwird wie folgt geändert:\n(2) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berück-\nsichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich.\n1. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Arbeitslosen-        Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamt-\nhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler,“ gestri-      kinderzuschlag. Der Gesamtkinderzuschlag wird längs-\nchen.                                                        tens für insgesamt 36 Monate gezahlt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003              2995\n(3) Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach         6. § 12 wird wie folgt gefasst:\nden §§ 11 und 12 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\n„§ 12\nbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksich-\ntigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hier-                                     Aufrechnung\nbei bleibt das Kindergeld außer Betracht.\n§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für\n(4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Vorausset-          die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von\nzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe          Kindergeld oder Kinderzuschlag gegen einen späte-\ngezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 des Zweiten            ren Anspruch auf Kindergeld oder Kinderzuschlag\nBuches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohn-                 eines oder einer mit dem Erstattungspflichtigen in\ngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen               Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten ent-\noder Vermögen einem Betrag in Höhe des ohne Be-                sprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld\nrücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden                 oder laufenden Kinderzuschlag für ein Kind handelt,\nArbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zwei-         das bei beiden berücksichtigt werden konnte.“\nten Buches oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entspricht. Der        7. § 14 wird wie folgt geändert:\nKinderzuschlag wird außer in den in Absatz 3 genann-\nten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndas nach den §§ 11 und 12 des Zweiten Buches So-                      „(1) Wird der Antrag auf Kindergeld oder Kin-\nzialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu                      derzuschlag abgelehnt, ist ein schriftlicher Be-\nberücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermö-                 scheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kin-\ngen den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden                    dergeld oder der Kinderzuschlag entzogen wird.“\nBetrag übersteigt. Als elterliches Einkommen oder\nVermögen gilt dabei dasjenige des mit dem Kind im              b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bescheides“\ngemeinsamen Haushalt lebenden allein erziehenden                   die Wörter „über die Entziehung des Kindergeldes“\nElternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebens-               eingefügt.\npartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft\nzusammenlebenden Paares. Soweit das zu berück-             8. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt:\nsichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus\nErwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen,                                          „§ 22\ndass die Überschreitung des in Satz 1 genannten                              Bericht der Bundesregierung\njeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbs-\nDie Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-\neinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der\ntag bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die\nanderen Einkommensteile oder des Vermögens für\nAuswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) sowie über\nsich genommen diesen maßgebenden Betrag über-\ndie gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung\nsteigt. Für je 10 Euro, um die die monatlichen Er-\ndieser Vorschrift vor.“\nwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag überstei-\ngen, wird der Kinderzuschlag um 7 Euro monatlich ge-\nmindert. Anderes Einkommen sowie Vermögen min-\ndern den Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die                                  Artikel 46a\nMinderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kin-               Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkin-\nderzuschlag vorgenommen.“                                                             (9231-1)\nIn § 39 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Straßenverkehrs-\n4. § 9 wird wie folgt gefasst:                                gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) werden nach dem Wort\n„Unterhaltsvorschussgesetzes“ ein Komma und die Wör-\n„Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind            ter „§ 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ einge-\nschriftlich zu beantragen.“                            fügt.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es                              Artikel 47\nfür den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiter\nberücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte an-                      Änderung der Verordnung\nzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2                     über die Ersatzleistungen an die\nvorliegen.“                                                  zum Luftschutzdienst herangezogenen\nPersonen und über die Erstattung\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                                              fortgewährter Leistungen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                             (215-3)\n„§ 11                             In § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Ersatzleistungen\nZahlung des Kindergeldes                 an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen\nund des Kinderzuschlags“.                 und über die Erstattung fortgewährter Leistungen in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 215-3,\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                        veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\n„(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag          Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I\nwerden monatlich gezahlt.“                             S. 265) geändert worden ist, werden die Wörter „Unter-","2996           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nstützung aus der Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Leis-   1. § 4 wird wie folgt geändert:\ntungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem                a) Absatz 4a wird aufgehoben.\nZweiten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „4a“ durch die Anga-\nbe „4“ ersetzt.\nArtikel 48\n2. In § 8 werden die Wörter „dem Landesarbeitsamt“\nÄnderung der                                 durch die Wörter „der Zentrale der Bundesagentur für\nSozialhilfedatenabgleichsverordnung                        Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle“\nersetzt.\n(2170-1-21)\nDie Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Ja-\nnuar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Ar-                                Artikel 51\ntikel 26 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 2848), wird wie folgt geändert:                               Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG\n(26-2-1)\n1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe“        § 8 der Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997\ndurch die Wörter „Arbeitslosengeld II, Sozialgeld“ er-    (BGBl. I S. 1810), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nsetzt.                                                    19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n2. In Anlage 1 wird die Angabe „2002“ durch die Angabe\n„2004“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort        1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Sozialhilfe\n„Bundesagentur“ ersetzt.                                      oder“ durch die Wörter „Sozialhilfe, Leistungen zur\nSicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten\nBuch Sozialgesetzbuch oder Leistungen“ ersetzt.\nArtikel 48a\n2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Sozialhilfe\nÄnderung                                  oder“ durch die Wörter „Sozialhilfe, Leistungen zur\nder Verordnung zur Bezeichnung                         Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten\nder als Einkommen geltenden sonstigen                       Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen“ ersetzt.\nEinnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des\nBundesausbildungsförderungsgesetzes\nArtikel 51a\n(2212-2-14)\nÄnderung der\nIn § 1 Nr. 10 der Verordnung zur Bezeichnung der als\nBeratungshilfevordruckverordnung\nEinkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21\nAbs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes                                   (303-15-2)\nvom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch die        § 2 der Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. De-\nVerordnung vom 9. Mai 2003 (BGBl. I S. 676) geändert          zember 1994 (BGBl. I S. 3839), die durch Artikel 6 des\nworden ist, wird die Angabe „ , Arbeitslosenhilfe (§ 86a      Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) ge-\nAbs. 2)“ gestrichen.                                          ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„§ 2\nArtikel 49\nVereinfachter Antrag\nÄnderung der Ausländergebührenverordnung                       Ein Rechtsuchender, der nach dem Zweiten Buch Sozi-\n(26-1-9)                           algesetzbuch Leistungen zur Sicherung des Lebensun-\nterhalts bezieht, muss die Abschnitte C bis G des Vor-\nIn § 10 Abs. 1 der Ausländergebührenverordnung vom\ndrucks nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 vorbehaltlich einer anderwei-\n19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch\ntigen Anordnung des Amtsgerichts nicht ausfüllen, wenn\nArtikel 29 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I\ner der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid der\nS. 3306) geändert worden ist, werden nach dem Wort\nAgentur für Arbeit beifügt. Satz 1 gilt entsprechend für\n„Sozialhilfe“ die Wörter „oder von Leistungen zur Siche-\nBezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölf-\nrung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozi-\nten Buch Sozialgesetzbuch, wenn diese den letzten\nalgesetzbuch“ eingefügt.\nBewilligungsbescheid des Sozialamts beifügen.“\nArtikel 50                                                   Artikel 52\nÄnderung der Arbeitsaufenthalteverordnung                                        Änderung der\n(26-1-12)                                  Kindesunterhalt-Vordruckverordnung\nDie Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember                                    (310-4-7)\n1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch die Verord-       In der Anlage 2 der Kindesunterhalt-Vordruckverord-\nnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 578), wird wie folgt     nung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364), die zuletzt\ngeändert:                                                     durch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003             2997\nS. 3842) geändert worden ist, wird das Wort „Arbeitslo-                                Artikel 54a\nsenhilfe“ durch die Wörter „Arbeitslosengeld II, Sozial-\ngeld“ ersetzt.                                                                      Änderung der\nDritten Verordnung über Ausgleichs-\nleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nArtikel 53                                                    (621-1-LDV3)\nÄnderung der                               § 16 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen\nProzesskostenhilfevordruckverordnung                    nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), die\n(310-19-3)\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. September\nDie Anlage der Prozesskostenhilfevordruckverordnung         2001 (BGBl. I S. 2306) geändert worden ist, wird wie folgt\nvom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001), die durch Arti-       geändert:\nkel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Leistun-\ngen“ die Wörter „der Grundsicherung für Arbeitsu-\n1. Im Text des Hinweises nach Abschnitt D werden nach            chende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“\ndem Wort „Bundessozialhilfegesetz“ die Wörter „oder           eingefügt.\nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach\ndem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt und\n2. Nach den Wörtern „Leistungen nach“ werden die\ndie Wörter „Bescheid des Sozialamtes“ durch die\nWörter „dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“ einge-\nWörter „hierüber erhaltenen Bescheid“ ersetzt.\nfügt.\n2. In Abschnitt E wird die Angabe „Arbeitslosenhilfe mtl.“\ndurch die Angabe „Arbeitslosengeld II mtl., Sozialgeld\nmtl.“ ersetzt.                                                                     Artikel 55\nÄnderung der Verordnung\nArtikel 54                                    über die Berufsausbildung zum/zur\nFachangestellten für Arbeitsförderung\nÄnderung der Wohngeldverordnung\n(806-21-1-267)\n(402-27-1)\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur\nDie Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-\nFachangestellten für Arbeitsförderung vom 15. April 1999\nmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), geän-\n(BGBl. I S. 739) wird wie folgt geändert:\ndert durch Artikel 5a der Verordnung vom 25. November\n2003 (BGBl. I S. 2346), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe                       a) In Nummer 7.2 werden nach dem Wort „Arbeitslo-\n„Dritter Teil                              sengeld“ das Komma und das Wort „Arbeitslosen-\nhilfe“ gestrichen.\nWohnraumnutzung in Heimen\nb) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Semikolon\n§ 8 Als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt anzurech-             ersetzt.\nnende Leistungen bei Wohnraumnutzung in Hei-\nmen nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 des Wohngeldgeset-           c) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10,\nzes“                                                        11, 11.1 und 11.2 angefügt:\ndurch die Angabe                                                  „10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach\ndem Recht der Grundsicherung für Arbeitsu-\n„Dritter Teil                                    chende,\nWohnraumnutzung in Heimen                           11.„ Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-\n§ 8 (weggefallen)“                                                     halts,\nersetzt.                                                                 11.1 Arbeitslosengeld II,\n11.2 Sozialgeld.“\n2. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben.\n2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n3. § 8 wird aufgehoben.\na) In Nummer 1 werden nach Buchstabe b der Punkt\ndurch ein Komma ersetzt und folgender Buchsta-\n4. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbe c angefügt:\na) In Satz 1 werden die Wörter „von dem Antragbe-\n„c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.“\nrechtigten oder einem zu seinem Haushalt rech-\nnenden Familienmitglied“ gestrichen.                      b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 und 3 des                „b) Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-\nWohngeldgesetzes“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2                     halts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-\nbis 4 des Wohngeldgesetzes“ ersetzt.                               buch,“.","2998          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\n3. Die Anlage I wird wie folgt geändert:                         c) In Absatz 3 des Abschnitts „Zweites Ausbildungs-\na) In der laufenden Nummer 7.2 werden nach dem                    jahr“ werden nach Nummer 7.2 folgende neue\nWort „Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort                 Nummern 10, 11.1 und 11.2 eingefügt:\n„Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.                                „10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit\nb) Es wird folgende laufende Nummer 10 angefügt:                  11.1 Arbeitslosengeld II\naa) In die Spalte „Lfd. Nr.“ wird die Angabe „10.“ ge-         11.2 Sozialgeld“.\nsetzt.\nd) In Absatz 3 des Abschnitts „Drittes Ausbildungs-\nbb) In die Spalte „Teil des Ausbildungsberufes“                jahr“ werden nach Nummer 7.2 folgende neue\nwird die Angabe „Leistungen zur Eingliede-                Nummern 10, 11.1 und 11.2 eingefügt:\nrung in Arbeit nach dem Recht der Grundsi-\ncherung für Arbeitsuchende (§ 3 Nr. 10)“                  „10. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit\ngesetzt.                                                  11.1 Arbeitslosengeld II\ncc) In die Spalte „Zu vermittelnde Fertigkeiten und            11.2 Sozialgeld“.\nKenntnisse“ wird die Angabe\n„a) Ziele, Möglichkeiten und arbeitsmarktli-\nche Notwendigkeit der wesentlichen Leis-                               Artikel 55a\ntungen erläutern                                       Änderung der Zweiundzwanzigsten\nb)„ Leistungsvoraussetzungen prüfen“.                       Verordnung zur Durchführung des\ngesetzt.\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und\nArbeitslosenversicherung (Fach- und\nc) Es wird folgende laufende Nummer 11 angefügt:               Führungskräfte aus Entwicklungsländern)\naa) In die Spalte „Lfd. Nr.“ wird die Angabe                                     (810-1-22)\n„11.\nDie Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung\n11.1                                              des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\n11.2“                                             versicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwick-\nlungsländern) vom 11. Mai 1967 (BGBl. I S. 531) wird wie\ngesetzt.                                          folgt geändert:\nbb) In die Spalte „Teil des Ausbildungsberufes\nwird die Angabe                                   1. § 1 wird wie folgt geändert:\nLeistungen zur Sicherung des Lebensunter-             a) Die Wörter „Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung\nhalts (§ 3 Nr. 11)                                        und Arbeitslosenversicherung (Bundesanstalt)“\nArbeitslosengeld II (§ 3 Nr. 11.1)                        werden durch die Wörter „Bundesagentur für\nArbeit“ ersetzt.\nSozialgeld (§ 3 Nr. 11.2)“\nb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3\ngesetzt.                                                  eingefügt:\ncc) In die Spalte „Zu vermittelnde Fertigkeiten und\n„3. bei der Vermittlung angemessener Fortbil-\nKenntnisse“ wird die Angabe\ndungspraktika,“.\n„a) Bedeutung und Zielsetzung der Leistun-\nc) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4.\ngen erläutern\nb)„ Ansprüche prüfen und Anträge bearbeiten       2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nc)„ Leistungsbeeinflussende         Tatbestände                                  „§ 2\nfeststellen“\nDie Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in\ngesetzt.                                              der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und\nFortbildung tätigen Personen aus Entwicklungs-\n4. Die Anlage II wird wie folgt geändert:                        ländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den\na) Jeweils in Nummer 7.2 werden nach dem Wort                 §§ 284 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benö-\n„Arbeitslosengeld“ das Komma und das Wort                  tigen.“\n„Arbeitslosenhilfe“ gestrichen.\nb) Der Abschnitt „Erstes Ausbildungsjahr“ wird wie        3. § 3 wird aufgehoben.\nfolgt geändert:\naa) In Absatz 2 wird nach Nummer 6.1 folgende                                   Artikel 56\nNummer 10 eingefügt:\nÄnderung der Ausgleichsrentenverordnung\n„10. Leistungen zur Eingliederung in das\nErwerbsleben, Lernziele a und b“.                                      (830-2-3)\nbb) In Absatz 3 werden nach Nummer 7.2 folgen-            § 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fas-\nde Nummern 11.1 und 11.2 eingefügt:               sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I\nS. 1769), die zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom\n„11.1 Arbeitslosengeld II                         23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden\n11.2„ Sozialgeld, Lernziele a bis c“.             ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003                2999\n1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Leistungen“ die         in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bun-\nWörter „zur Sicherung des Lebensunterhalts nach          desgesetzblatt bekannt machen.\ndem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,“ eingefügt.\n2. In Nummer 5 werden die Wörter „Arbeitslosenhilfe\nsowie das an Stelle der Arbeitslosenhilfe gezahlte                                  Artikel 59a\nKrankengeld nach § 47b des Fünften Buches Sozial-                                  Neufassung\ngesetzbuch, Eingliederungshilfe nach dem Dritten                 des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nBuch Sozialgesetzbuch,“ gestrichen.\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungs-\nArtikel 57                           geldgesetzes in der vom 1. Januar 2005 an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nAufhebung\nder Arbeitslosenhilfe-Verordnung\n(860-3-20)                                                      Artikel 60\nDie Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember                                   Neufassung\n2001 (BGBl. I S. 3734), zuletzt geändert durch Artikel 86               des Bundeskindergeldgesetzes\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nwird aufgehoben.\nund Jugend kann den Wortlaut des Bundeskindergeldge-\nsetzes in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung\nim Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 57a\nÄnderung der Datenerfassungs-\nund -übermittlungsverordnung                                                  Artikel 61\n(860-4-1-12)                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nIn § 38 Abs. 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -über-        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\nmittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I            am 1. Januar 2005 in Kraft.\nS. 343), die zuletzt durch Artikel 113 des Gesetzes vom\n(2) Artikel 1 §§ 6, 6a, 13, 18 Abs. 3, §§ 27, 36, 44b, 46\n23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden\nAbs. 1, §§ 65 und 66, Artikel 3 Nr. 10a, 14, 32a bis 32j, 41a\nist, wird die Angabe „Nr. 3 oder 4“ durch die Angabe\nund 43, Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\n„Nr. 3, 3a oder 4“ ersetzt.\nbis hh, Buchstabe b und Nr. 3 bis 5, Artikel 25 Nr. 6 Buch-\nstabe a Doppelbuchstabe aa bis gg und Buchstabe b,\nArtikel 58                           Nr. 9, 11 Buchstabe b, Nr. 13 bis 15a sowie Artikel 29 tre-\nten am 1. Januar 2004, Artikel 35a tritt am 1. April 2004 in\nRückkehr                             Kraft.\nzum einheitlichen Verordnungsrang                      (3) Am 1. Januar 2005 treten außer Kraft:\nDie auf den Artikeln 47 bis 57a beruhenden Teile der\n1. § 10 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes\ndort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nder einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverord-\nmer 824-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nnung geändert werden.\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979\n(BGBl. I S. 2241) geändert worden ist,\nArtikel 59                           2. Artikel 7 § 3 Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslands-\nrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesge-\nNeufassung                                setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffent-\ndes Wohngeldgesetzes                             lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-              kel 187 der Verordnung vom 25. November 2003\nnungswesen kann den Wortlaut des Wohngeldgesetzes                (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist.","3000                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                     Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 8,05 € (7,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei                  Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,65 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1095\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}