{"id":"bgbl1-2003-66-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":66,"date":"2003-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/66#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-66-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_66.pdf#page=14","order":5,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften","law_date":"2003-12-24T00:00:00Z","page":2934,"pdf_page":14,"num_pages":20,"content":["2934           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nDrittes Gesetz\nzur Änderung der Handwerksordnung\nund anderer handwerksrechtlicher Vorschriften\nVom 24. Dezember 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Erster Abschnitt:      Meisterprüfung in\neinem zulassungs-\npflichtigen Hand-\nArtikel 1                                                      werk                §§ 45 – 51\nZweiter Abschnitt:     Meisterprüfung in\nÄnderung\neinem zulassungs-\nder Handwerksordnung                                                    freien Handwerk\noder in einem\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                                       handwerksähnlichen\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),                                        Gewerbe             §§ 51a – 51b\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Dezember\n2003 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:                  Vierter Teil: Organisation des Handwerks\nErster Abschnitt:      Handwerksinnungen §§ 52 – 78\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                  Zweiter Abschnitt:     Innungsverbände     §§ 79 – 85\nDritter Abschnitt:     Kreishandwerker-\n„Inhaltsübersicht                                                     schaften            §§ 86 – 89\nVierter Abschnitt:     Handwerkskammern §§ 90 – 116\nErster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines\nhandwerksähnlichen Gewerbes                                 Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvor-\nErster Abschnitt:    Berechtigung                            schriften\nzum selbständigen                       Erster Abschnitt:      Bußgeldvorschriften §§ 117 – 118a\nBetrieb eines zu-\nlassungspflichtigen                     Zweiter Abschnitt:     Übergangs-\nHandwerks           §§   1 –  5a                               vorschriften        §§ 119 – 124b\nDritter Abschnitt:     Schlussvorschriften § 125\nZweiter Abschnitt:   Handwerksrolle      §§   6 – 17\nDritter Abschnitt:   Zulassungsfreie                         Anlage A: Verzeichnis der Gewerbe,\nHandwerke und                                       die als zulassungspflichtige\nhandwerks-                                          Handwerke betrieben werden\nähnliche Gewerbe    §§ 18 – 20                      können                         Nr. 1 – 41\nAnlage B: Verzeichnis der Gewerbe,\nZweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk                                  die als zulassungsfreie Hand-\nwerke oder handwerksähnliche\nErster Abschnitt:    Berechtigung                                        Gewerbe betrieben werden\nzum Einstellen und                                  können\nAusbilden           §§ 21 – 24\nAbschnitt 1                    Nr. 1 – 53\nZweiter Abschnitt:   Ausbildungs-\nAbschnitt 2                    Nr. 1 – 57\nordnung, Änderung\nder Ausbildungszeit §§ 25 – 27b\nAnlage C: Wahlordnung für die Wahlen\nDritter Abschnitt:   Verzeichnis der                                     der Mitglieder der Vollver-\nBerufsausbildungs-                                  sammlung der Handwerks-\nverhältnisse        §§ 28 – 30                      kammern\nErster Abschnitt:\nVierter Abschnitt:   Prüfungswesen       §§ 31 – 40\nZeitpunkt der Wahl, Wahlleiter\nFünfter Abschnitt:   Regelung und Über-                                  und Wahlausschuss              §§    1 –  2\nwachung der Berufs-\nZweiter Abschnitt:\nausbildung          §§ 41 – 41a\nWahlbezirk                     §     3\nSechster Abschnitt: Berufliche Fort-\nbildung, berufliche                                 Dritter Abschnitt:\nUmschulung          §§ 42 – 42a                     Aufteilung der Mitglieder\nder Vollversammlung            §     4\nSiebenter Abschnitt: Berufliche Bildung\nbehinderter                                         Vierter Abschnitt:\nMenschen            §§ 42b – 42e                    (weggefallen)\nAchter Abschnitt:    Berufsbildungs-                                     Fünfter Abschnitt:\nausschuss           §§ 43 – 44b                     Wahlvorschläge                 §§    7 – 11","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003                 2935\nSechster Abschnitt:                           5. § 3 wird wie folgt geändert:\nWahl                           §§ 12 – 18\na) In Absatz 2 werden die Wörter „den durch-\nSiebenter Abschnitt:                                  schnittlichen Umsatz und“ gestrichen.\n(weggefallen)\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAchter Abschnitt:\naa) Das Wort „Handwerksbetriebe“ wird durch\nWegfall der Wahlhandlung       §   20\ndie Wörter „Betriebe eines zulassungs-\nNeunter Abschnitt:                                         pflichtigen Handwerks“ ersetzt.\nBeschwerdeverfahren, Kosten §§ 21 – 22\nbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nAnlage:\nMuster des Wahlberechtigungsscheins                        „b) in unentgeltlichen Pflege-, Installations-,\nInstandhaltungs- oder Instandsetzungs-\nAnlage D: Art der personenbezogenen Daten in der Hand-                     arbeiten bestehen oder“.\nwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber\neines zulassungsfreien Handwerks oder hand-           cc) Die Buchstaben c und d werden durch den\nwerksähnlichen Gewerbes und in der Lehr-                   folgenden Buchstaben ersetzt:\nlingsrolle\n„c) in entgeltlichen Pflege-, Installations-,\nI. Handwerksrolle                                               Instandhaltungs- oder Instandsetzungs-\nII. Verzeichnis der Inhaber eines zulassungs-                   arbeiten an solchen Gegenständen be-\nfreien Handwerks oder handwerksähnlichen                   stehen, die in einem Hauptbetrieb\nGewerbes                                                   selbst hergestellt worden sind oder für\nIII. Lehrlingsrolle“.                                           die der Hauptbetrieb als Hersteller im\nSinne des Produkthaftungsgesetzes\n2. Die Überschriften des Ersten Teils und des Ersten                          gilt.“\nAbschnitts des Ersten Teils werden wie folgt ge-\nfasst:                                                   6. § 4 wird wie folgt gefasst:\n„Erster Teil                                                  „§ 4\nAusübung eines Handwerks                         (1) Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs\nund eines handwerksähnlichen Gewerbes                  dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe,\nder Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nach-\nErster Abschnitt                      lassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger den\nBerechtigung zum selbständigen                    Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für\nBetrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks“.            die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen. Sie\nhaben dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein\nBetriebsleiter (§ 7 Abs. 1) bestellt wird. Die Hand-\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                 werkskammer kann in Härtefällen eine angemesse-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          ne Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Füh-\nrung des Betriebs gewährleistet ist.\n„(1) Der selbständige Betrieb eines zulas-\nsungspflichtigen Handwerks als stehendes Ge-                (2) Nach dem Ausscheiden des Betriebsleiters\nwerbe ist nur den in der Handwerksrolle einge-           haben der in die Handwerksrolle eingetragene In-\ntragenen natürlichen und juristischen Personen           haber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen\nund Personengesellschaften gestattet. Perso-             Handwerks oder sein Rechtsnachfolger oder sons-\nnengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes               tige verfügungsberechtigte Nachfolger unverzüg-\nsind Personenhandelsgesellschaften und Ge-               lich für die Einsetzung eines anderen Betriebsleiters\nsellschaften des bürgerlichen Rechts.“                   zu sorgen.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Handwerks-\nbetrieb im Sinne dieses Gesetzes“ durch die          6a. § 5 wird wie folgt gefasst:\nWörter „ein Betrieb eines zulassungspflichtigen                                    „§ 5\nHandwerks“ ersetzt.\nWer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und             hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach\nTechnologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und            § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungs-\nArbeit“ und nach dem Wort „trennt“ das Komma              angebot seines Gewerbes technisch oder fachlich\ndurch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter             zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergän-\n„oder die Gewerbegruppen aufteilt“ gestrichen.           zen.“\n4. § 2 wird wie folgt geändert:\n7. § 5a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\na) Die Wörter „selbständige Handwerker“ werden\n„(2) Handwerkskammern dürfen sich, soweit\ndurch die Wörter „den selbständigen Betrieb\ndieses Gesetz keine besonderen Vorschriften ent-\neines zulassungspflichtigen Handwerks“ ersetzt.\nhält, gegenseitig, auch durch Übermittlung perso-\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Hand-                  nenbezogener Daten, unterrichten, auch durch\nwerks“ durch die Wörter „eines zulassungs-               Abruf im automatisierten Verfahren, soweit dies zur\npflichtigen Handwerks“ ersetzt.                          Feststellung erforderlich ist, ob der Betriebsleiter","2936          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\ndie Voraussetzungen für die Eintragung in die Hand-              nach § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes oder nach\nwerksrolle erfüllt und ob er seine Aufgaben ord-                § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes erlasse-\nnungsgemäß wahrnimmt. Das Bundesministerium                     nen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig\nfür Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch                sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                   Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in\ntes Einzelheiten eines Abrufs im automatisierten                einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nVerfahren zu regeln.“                                           Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirt-\n8. § 6 wird wie folgt geändert:                                     schaftsraum erworben wurden und entspre-\nchend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom\na) In Absatz 1 werden die Wörter „selbständiger                 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Rege-\nHandwerker“ durch die Wörter „Inhaber von Be-                lung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,\ntrieben zulassungspflichtiger Handwerke“ er-                 die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-\nsetzt.                                                       dung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    der jeweils geltenden Fassung, anzuerkennen\nsind. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „selbständiger                 für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Hand-\nHandwerker (§ 1 Abs. 1)“ durch die Wörter „des               werkskammer. Das Bundesministerium für Wirt-\nInhabers eines Betriebs eines zulassungspflich-              schaft und Arbeit kann zum Zwecke der Eintra-\ntigen Handwerks (§ 1 Abs. 1)“ ersetzt.                       gung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einver-\nd) Die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.                  nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nund Forschung durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates die Vorausset-\n9. § 7 wird wie folgt geändert:                                     zungen bestimmen, unter denen die in Studien-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen\nnach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflich-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ntigen Handwerken entsprechen.“\n„Als Inhaber eines Betriebs eines zulas-\nd) In Absatz 2a werden die Wörter „Wirtschaft und\nsungspflichtigen Handwerks wird eine na-\nTechnologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und\ntürliche oder juristische Person oder eine\nArbeit“ ersetzt.\nPersonengesellschaft in die Handwerksrolle\neingetragen, wenn der Betriebsleiter die            e) In Absatz 3 werden die Angabe „§ 9“ durch die\nVoraussetzungen für die Eintragung in die               Angabe „§ 9 Abs. 1 oder eine Bescheinigung\nHandwerksrolle mit dem zu betreibenden                  nach § 9 Abs. 2“ und das Wort „Handwerk“\nHandwerk oder einem mit diesem verwand-                 durch die Wörter „zulassungspflichtige Hand-\nten Handwerk erfüllt.“                                  werk“ und „zulassungspflichtiges Handwerk“ er-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und              setzt.\nTechnologie“ durch die Wörter „Wirtschaft           f) Die Absätze 4 bis 6 und Absatz 8 werden aufge-\nund Arbeit“, das Wort „Handwerke“ jeweils               hoben.\ndurch die Wörter „zulassungspflichtige Hand-\nwerke“ und das Wort „Handwerks“ jeweils             g) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 7a“ durch die\ndurch die Wörter „zulassungspflichtigen                 Angabe „§ 7a oder § 7b“ ersetzt.\nHandwerks“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-        10. Nach § 7a wird folgender neuer § 7b angefügt:\nfügt:\n„§ 7b\n„(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen,\nwer in dem von ihm zu betreibenden oder in                  (1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungs-\neinem mit diesem verwandten zulassungspflich-            pflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen\ntigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden              der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält,\nhat.“                                                    wer\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         1. eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden\nzulassungspflichtigen Handwerk oder in einem\n„(2) In die Handwerksrolle werden ferner In-              mit diesem verwandten zulassungspflichtigen\ngenieure, Absolventen von technischen Hoch-                  Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem\nschulen und von staatlichen oder staatlich aner-             dem zu betreibenden zulassungspflichtigen\nkannten Fachschulen für Technik und für Gestal-              Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbil-\ntung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk                  dungsberuf bestanden hat und\neingetragen, dem der Studien- oder der Schul-\nschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt          2. in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen\nauch für Personen, die eine andere, der Meister-             Handwerk oder in einem mit diesem verwandten\nprüfung für die Ausübung des betreffenden                    zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem\nzulassungspflichtigen Handwerks mindestens                   dem zu betreibenden zulassungspflichtigen\ngleichwertige deutsche staatliche oder staatlich             Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit\nanerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben.               von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat,\nDazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer                  davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003              2937\nEine leitende Stellung ist dann anzunehmen,                 eine Stellungnahme der Handwerkskammer ein-\nwenn dem Gesellen eigenverantwortliche Ent-                 holen. Über die Bescheinigung soll innerhalb von\nscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in               vier Wochen seit dem Eingang des Antrags ent-\neinem wesentlichen Betriebsteil übertragen wor-             schieden werden. Die Handwerkskammer und\nden sind. Der Nachweis hierüber kann durch                  die für den Vollzug der Gewerbeordnung zustän-\nArbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder                dige Behörde sind zu unterrichten. § 8 Abs. 3\nin anderer Weise erbracht werden.                           Satz 4 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 findet keine\nAnwendung.\n3. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine\nwesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen                (3) In den Fällen des § 7 Abs. 2a und des\nHandwerks umfasst haben, für das die Aus-                   § 50a findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung, wenn\nübungsberechtigung beantragt wurde.                         der selbständige Betrieb im Inland keine Nieder-\nlassung unterhält.“\n(1a) Die für die selbständige Handwerksaus-\nübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kauf-\nmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in         13. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nder Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1\na) In Satz 2 werden die Wörter „selbständigen\nNr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall\nHandwerkers“ durch die Wörter „Inhabers eines\nist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teil-\nBetriebs eines zulassungspflichtigen Hand-\nnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise\nwerks“, das Wort „Handwerk“ durch die Wörter\nnachzuweisen.\n„zulassungspflichtige Handwerk“ und die Wör-\n(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag                ter „mehrerer Handwerke diese Handwerke“\ndes Gewerbetreibenden von der höheren Verwal-                   durch die Wörter „mehrerer zulassungspflichti-\ntungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskam-                    ger Handwerke diese Handwerke“ ersetzt.\nmer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt.\nb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 4, 5 und 6“\nIm Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4\ndurch die Angabe „§ 7 Abs. 1“ ersetzt.\nentsprechend.“\n14. In § 14 werden die Wörter „selbständiger Handwer-\n11. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nker kann die Löschung mit der Begründung, dass\na) In Satz 1 wird das Wort „Handwerks“ durch die            der Gewerbebetrieb kein Handwerksbetrieb ist,“\nWörter „zulassungspflichtigen Handwerks“ er-            durch die Wörter „Gewerbetreibender kann die\nsetzt.                                                  Löschung mit der Begründung, dass der Gewerbe-\nbetrieb kein Betrieb eines zulassungspflichtigen\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der Meisterprü-\nHandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 ist,“ ersetzt.\nfung“ durch die Wörter „einer Meisterprüfung“\nersetzt.\n15. § 16 wird wie folgt geändert:\nc) In Satz 3 werden die Wörter „ , die in wesentli-\nchen fachlichen Punkten mit der Meisterprüfung          a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nfür ein Gewerbe der Anlage A übereinstimmt“                    „(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichti-\ngestrichen.                                                 gen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzei-\ntig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu\n12. § 9 wird wie folgt geändert:                                    erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen\nBehörde die über die Eintragung in die Hand-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1 und die Wörter\nwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10\n„Wirtschaft und Technologie“ werden durch die\nAbs. 2) vorzulegen. Der Inhaber eines Hauptbe-\nWörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.\ntriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Ent-\nb) Es werden folgende Absätze angefügt:                         gegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewer-\nbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung\n„(2) Einem Staatsangehörigen der Mitglied-\neines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs\nstaaten der Europäischen Union oder eines\nanzuzeigen.“\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum, der im                b) In Absatz 2 werden die Wörter „selbständiger\nInland keine gewerbliche Niederlassung unter-               Handwerker“ durch das Wort „Gewerbetreiben-\nhält, ist der selbständige Betrieb eines zulas-             de“ und die Angabe „des § 4 und des § 7 Abs. 4\nsungspflichtigen Handwerks als stehendes                    und 5“ durch die Angabe „des § 7 Abs. 1“ er-\nGewerbe nur gestattet, wenn die zuständige                  setzt.\nBehörde durch eine Bescheinigung anerkannt\nc) Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:\nhat, dass der Gewerbetreibende die Vorausset-\nzungen nach Absatz 1 erfüllt. Die Bescheinigung                „(3) Wird der selbständige Betrieb eines zu-\nwird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der               lassungspflichtigen Handwerks als stehendes\nhöheren Verwaltungsbehörde erteilt, in deren                Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Ge-\nBezirk er die Tätigkeit erstmals beginnen will. Die         setzes ausgeübt, so kann die nach Landesrecht\nBescheinigung kann auf einen wesentlichen Teil              zuständige Behörde die Fortsetzung des Be-\nder Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem             triebs untersagen. Die Untersagung ist nur zu-\nin der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten               lässig, wenn die Handwerkskammer und die\nHandwerk gehören. Die zuständige Behörde kann               Industrie- und Handelskammer zuvor angehört","2938          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nworden sind und in einer gemeinsamen Erklä-          16. § 17 wird wie folgt geändert:\nrung mitgeteilt haben, dass sie die Vorausset-\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nzungen einer Untersagung als gegeben anse-\ngefügt:\nhen.\n„Auskünfte und Informationen, die für die Prü-\n(4) Können sich die Handwerkskammer und                  fung der Eintragungsvoraussetzungen nach\ndie Industrie- und Handelskammer nicht über                 Satz 1 nicht erforderlich sind, dürfen von der\neine gemeinsame Erklärung nach Absatz 3 Satz 2              Handwerkskammer nicht, auch nicht für Zwecke\nverständigen, entscheidet eine von dem Deut-                der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs-\nschen Industrie- und Handelskammertag und                   widrigkeiten, verwertet werden.“\ndem Deutschen Handwerkskammertag (Träger-                b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\norganisationen) gemeinsam für die Dauer von                 „Handwerkskammer sind“ die Wörter „nach Maß-\njeweils vier Jahren gebildete Schlichtungskom-              gabe des § 29 Abs. 2 der Gewerbeordnung“ ein-\nmission. Die Schlichtungskommission ist erst-               gefügt.\nmals zum 1. Juli 2004 zu bilden.\n17. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt\n(5) Der Schlichtungskommission gehören drei\ngefasst:\nMitglieder an, von denen je ein Mitglied von jeder\nTrägerorganisation und ein Mitglied von beiden                             „Dritter Abschnitt\nTrägerorganisationen gemeinsam zu benennen                           Zulassungsfreie Handwerke\nsind. Das gemeinsam benannte Mitglied führt                       und handwerksähnliche Gewerbe“.\nden Vorsitz. Hat eine Trägerorganisation ein Mit-\nglied nicht innerhalb von einem Monat nach\n18. § 18 wird wie folgt geändert:\nBenennung des Mitglieds der anderen Trägeror-\nganisation benannt, so erfolgt die Benennung             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines\ndurch das Bundesministerium für Wirtschaft und              handwerksähnlichen Gewerbes“ durch die Wör-\nArbeit. Das Bundesministerium für Wirtschaft                ter „eines zulassungsfreien Handwerks oder ei-\nund Arbeit benennt auch das vorsitzende Mit-                nes handwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.\nglied, wenn sich die Trägerorganisationen nicht\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ninnerhalb eines Monats einigen können, nach-\ndem beide ihre Vorschläge für das gemeinsam                    „(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies\nzu benennende Mitglied unterbreitet haben. Die              Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es\nSchlichtungskommission gibt sich eine Ge-                   handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B\nschäftsordnung.                                             Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein\nGewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe\n(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und             im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerks-\nArbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung              ähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2\nmit Zustimmung des Bundesrates das Schlich-                 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.“\ntungsverfahren zu regeln.                                c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und\nTechnologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und\n(7) Hält die zuständige Behörde die Erklärung            Arbeit“ ersetzt.\nnach Absatz 3 Satz 2 oder die Entscheidung der\nSchlichtungskommission für rechtswidrig, kann\n19. § 19 wird wie folgt gefasst:\nsie unmittelbar die Entscheidung der obersten\nLandesbehörde herbeiführen.                                                        „§ 19\nDie Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu\n(8) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige          führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines\nBehörde die Fortsetzung des Gewerbes auch                zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerks-\nohne Einhaltung des Verfahrens nach Absatz 3             ähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D\nSatz 2 und Absatz 4 vorläufig untersagen.“               Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen\nbetriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.                    Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind.\n§ 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.“\ne) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\n20. In § 20 werden die Wörter „handwerksähnliche\n„(10) Die Schlichtungskommission kann auch            Gewerbe“ durch die Wörter „zulassungsfreie Hand-\nangerufen werden, wenn sich in den Fällen des            werke und handwerksähnliche Gewerbe“ ersetzt.\n§ 90 Abs. 3 die Handwerkskammer und die Indus-\ntrie- und Handelskammer nicht über die Zuge-\nhörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Hand-          21. § 21 wird wie folgt geändert:\nwerkskammer oder zur Industrie- und Handels-             a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nkammer einigen können. Die Absätze 4 bis 6 gel-\n„(3) Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 ist fach-\nten entsprechend. Hält der Gewerbetreibende\nlich nicht geeignet, wer\ndie Entscheidung der Schlichtungskommission\nfür rechtswidrig, so entscheidet die oberste Lan-           1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und\ndesbehörde. § 12 gilt entsprechend.“                            Kenntnisse oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003             2939\n2. die erforderlichen berufs- und arbeitspäda-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngogischen Kenntnisse\naa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\nnicht besitzt.“                                                   fügt:\nb) Es werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:                       „Die Ausbildungsbezeichnung kann von der\n„(5) In einem zulassungspflichtigen Handwerk                   Gewerbebezeichnung abweichen. Sie muss\nbesitzt die fachliche Eignung, wer                                jedoch inhaltlich von der Gewerbebezeich-\nnung abgedeckt sein.“\n1. die Meisterprüfung in dem zulassungspflich-\ntigen Handwerk, in dem ausgebildet werden                bb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „vom\nsoll, oder in einem mit diesem verwandten                     24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)“ durch die\nHandwerk bestanden hat oder                                   Angabe „in der Fassung der Bekanntma-\n2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in                      chung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I\ndem ausgebildet werden soll, oder in einem                    S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 25\nmit diesem verwandten Handwerk nach den                       Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002\n§§ 7, 7a und 7b ausübungsberechtigt ist oder                  (BGBl. I S. 2850)“ ersetzt.\nnach § 8 eine Ausnahmebewilligung erhalten           c) In Absatz 3 werden die Wörter „Gewerbe in der\nund den Teil IV der Meisterprüfung oder eine             Anlage A“ durch die Wörter „Gewerbe in der An-\ngleichwertige andere Prüfung bestanden hat.              lage A oder in der Anlage B“ ersetzt.\n(6) Für ein zulassungsfreies Handwerk oder\nein handwerksähnliches Gewerbe besitzt die für\n27. In § 26 Abs. 6 wird die Angabe „(§ 25 Abs. 2 Nr. 1)“\ndie fachliche Eignung erforderlichen beruflichen\ndurch die Angabe „(§ 25 Abs. 2 Nr. 2)“ ersetzt.\nFertigkeiten und Kenntnisse, wer die Meisterprü-\nfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in\ndem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem aus-          28. § 27 wird wie folgt geändert:\ngebildet werden soll, bestanden hat oder die\nVoraussetzungen nach § 76 des Berufsbildungs-            a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2\ngesetzes erfüllt. Die berufs- und arbeitspädago-             eingefügt:\ngischen Kenntnisse besitzt, wer entsprechend\n„(2) In anderen als anerkannten Ausbildungs-\nden §§ 20 und 21 des Berufsbildungsgesetzes\nberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren\ngeeignet ist oder den Teil IV der Meisterprüfung\nnicht ausgebildet werden, soweit die Berufsaus-\noder eine gleichwertige andere Prüfung bestan-\nbildung nicht auf den Besuch weiterführender\nden hat.\nBildungsgänge vorbereitet.“\n(7) Die nach Landesrecht zuständige Behör-\nde kann Personen, die die Voraussetzungen der            b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nAbsätze 5 und 6 nicht erfüllen, die fachliche Eig-       c) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter „Wirt-\nnung nach Anhören der Handwerkskammer wi-                    schaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-\nderruflich zuerkennen.“                                      schaft und Arbeit“ ersetzt.\n22. § 22 wird aufgehoben.\n29. In § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe\n„§ 23a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 23 Abs. 2“ er-\n23. § 23 wird wie folgt geändert:                                setzt.\na) In Absatz 2 werden die Wörter „Kenntnisse und\nFertigkeiten“ durch die Wörter „Fertigkeiten und\nKenntnisse“ ersetzt.                                 30. In § 31 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(Handwer-\nken)“ durch die Wörter „(Gewerbe der Anlage A\nb) Der bisherige § 23 wird neuer § 22.                       oder der Anlage B)“ ersetzt.\n24. Der bisherige § 23a wird neuer § 23.\n31. § 34 wird wie folgt geändert:\n25. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe „§ 23“ durch die An-          a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\ngabe „§ 22“ ersetzt.\n„Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder\nfür zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber\n26. § 25 wird wie folgt geändert:                                    oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Zahl, für zulassungsfreie Handwerke oder hand-\nwerksähnliche Gewerbe Beauftragte der Arbeit-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und\ngeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie\nTechnologie“ durch die Wörter „Wirtschaft\nmindestens ein Lehrer einer berufsbildenden\nund Arbeit“ und die Angabe „Anlage A“\nSchule angehören. Mindestens zwei Drittel der\ndurch die Angabe „Anlage A und Anlage B“\nGesamtzahl der Mitglieder müssen in zulas-\nersetzt.\nsungspflichtigen Handwerken Arbeitgeber und\nbb) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe               Arbeitnehmer, in zulassungsfreien Handwerken\n„§ 49 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 49            oder handwerksähnlichen Gewerben Beauftrag-\nAbs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1“ ersetzt.              te der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.“","2940           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             Bestehen von Fortbildungsprüfungen nach Ab-\naa) In Satz 1 wird der erste Halbsatz „Die selb-             satz 2 gleichstellen, wenn in den Prüfungen der\nständigen Handwerker müssen in dem                      Fortbildungsprüfung gleichwertige Anforderun-\nHandwerk“ durch den neuen Halbsatz „Die                 gen gestellt werden.“\nArbeitgeber müssen in dem zulassungs-\npflichtigen Handwerk“ ersetzt.                  35. § 42a wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Die Arbeitnehmer müssen die Gesellen-                  aa) In Satz 1 wird die Angabe „Kenntnisse, Fer-\nprüfung in dem zulassungspflichtigen oder                   tigkeiten“ durch die Angabe „Fertigkeiten,\nzulassungsfreien Handwerk oder in dem                       Kenntnisse“ ersetzt.\nhandwerksähnlichen Gewerbe, für das der\nPrüfungsausschuss errichtet ist, oder eine              bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die\nentsprechende Abschlussprüfung in einem                     Zulassungsvoraussetzungen“ ein Komma\nanerkannten Ausbildungsberuf nach § 25                      und die Wörter „die Bezeichnung des Ab-\ndes Berufsbildungsgesetzes bestanden ha-                    schlusses“ eingefügt.\nben und in diesem Handwerk oder in diesem           b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft\nGewerbe tätig sein.“                                    und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „selbstän-               und Arbeit“ ersetzt.\ndigen Handwerker“ durch das Wort „Arbeitge-              c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 23a“ durch\nber“ ersetzt.                                                die Angabe „§ 23“ ersetzt.\n32. § 37 wird wie folgt geändert:\n36. Der Siebente Abschnitt wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Siebenter Abschnitt\naa) In Satz 1 wird das Wort „zugelassen“ durch\ndas Wort „zuzulassen“ ersetzt.                            Berufliche Bildung behinderter Menschen\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Kenntnisse                                       § 42b\nund Fertigkeiten“ durch die Wörter „Fertig-            Für die Berufsausbildung behinderter Menschen\nkeiten und Kenntnisse“ ersetzt.                     (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialge-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         setzbuch) gilt § 27 nicht, soweit Art und Schwere\nder Behinderung dies erfordern.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „(Handwerk)“\ndurch die Angabe „(Gewerbe der Anlage A                                      § 42c\noder der Anlage B)“ ersetzt.                           (1) Regelungen nach den §§ 38 und 41 sollen die\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und          besonderen Verhältnisse behinderter Menschen\nTechnologie“ durch die Wörter „Wirtschaft           berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeit-\nund Arbeit“ ersetzt.                                liche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die\nDauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfs-\n33. In § 41a Abs. 2 werden die Wörter „zuständige Stel-           mitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistun-\nle“ durch das Wort „Handwerkskammer“ ersetzt.                gen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für hörbehin-\nderte Menschen.\n34. § 42 wird wie folgt geändert:                                    (2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem be-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         hinderten Menschen ist in das Verzeichnis der\nBerufsausbildungsverhältnisse (§ 28) einzutragen.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Kenntnisse, Fer-          Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung\ntigkeiten“ durch die Angabe „Fertigkeiten,          auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des\nKenntnisse“ ersetzt.                                § 36 Abs. 1 nicht vorliegen.\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zulas-                                        § 42d\nsungsvoraussetzungen“ ein Komma gesetzt\nund die Wörter „die Bezeichnung des Ab-                (1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art\nschlusses“ eingefügt.                               und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in\neinem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft          von § 42c nicht in Betracht kommt, kann die Hand-\nund Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft            werkskammer unter Berücksichtigung von Empfeh-\nund Arbeit“ ersetzt.                                     lungen des Hauptausschusses auf Grund von Vor-\nc) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:                      schlägen des Ausschusses für Fragen behinderter\nMenschen beim Bundesinstitut für Berufsbildung\n„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft\nentsprechende Ausbildungsregelungen treffen. Die\nund Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bun-\nAusbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung\ndesministerium für Bildung und Forschung nach\nvon Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeits-\nAnhören des Ständigen Ausschusses des Bun-\nmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungs-\ndesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsver-\nberufe entwickelt werden.\nordnung im Ausland erworbene Prüfungszeug-\nnisse den entsprechenden Zeugnissen über das                (2) § 42c Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003             2941\n§ 42e                               den Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grund-\nkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Aus-\nFür die berufliche Fortbildung (§ 42) und die be-\nübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.“\nrufliche Umschulung (§ 42a) behinderter Menschen\ngelten die §§ 42b bis 42d entsprechend, soweit Art\nund Schwere der Behinderung dies erfordern.“\n40. § 46 wird wie folgt gefasst:\n37. § 43 wird wie folgt geändert:                                                         „§ 46\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „selbstän-              (1) Der Prüfling ist von der Ablegung einzelner\ndige Handwerker“ durch das Wort „Arbeitgeber“            Teile der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem\nersetzt.                                                 jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   Prüfung auf Grund einer nach § 42 Abs. 2 oder § 51a\nAbs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieses Gesetzes\n„Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der            oder § 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des\nGruppe der Arbeitgeber, die Vertreter der Arbeit-        Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverord-\nnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesel-           nung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor\nlen und der anderen Arbeitnehmer mit einer ab-           einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\ngeschlossenen Berufsausbildung in der Vollver-           dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\nsammlung gewählt.“                                       fungsausschuss erfolgreich abgelegt hat. Er ist von\nder Ablegung der Teile III und IV befreit, wenn er die\n38. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Dritten            Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflich-\nTeils wird wie folgt gefasst:                                tigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem\nhandwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat.\n„Erster Abschnitt\nMeisterprüfung in                            (2) Prüflinge, die andere deutsche staatliche\neinem zulassungspflichtigen Handwerk“.                oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg\nabgelegt haben, sind auf Antrag durch den Meister-\nprüfungsausschuss von einzelnen Teilen der Meis-\n39. § 45 wird wie folgt gefasst:                                 terprüfung zu befreien, wenn bei diesen Prüfungen\n„§ 45                               mindestens die gleichen Anforderungen gestellt\nwerden wie in der Meisterprüfung. Der Abschluss-\n(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheit-         prüfung an einer deutschen Hochschule gleichge-\nliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflich-            stellt sind Diplome, die in einem anderen Mitglied-\ntige Handwerke kann das Bundesministerium für                staat der Europäischen Union oder einem anderen\nWirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem                Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nBundesministerium für Bildung und Forschung                  schen Wirtschaftsraum erworben wurden und ent-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung             sprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates\ndes Bundesrates bedarf, bestimmen,                           vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19\n1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den ein-            S. 16) in der jeweils geltenden Fassung anzuerken-\nzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum              nen sind.\nZwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen\n(Meisterprüfungsberufsbild A) und                           (3) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung\nder Prüfung in gleichartigen Prüfungsbereichen,\n2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu             Prüfungsfächern oder Handlungsfeldern durch den\nstellen sind.                                            Meisterprüfungsausschuss zu befreien, wenn er die\n(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob        Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflich-\nder Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges         tigen oder zulassungsfreien Handwerk oder hand-\nHandwerk meisterhaft auszuüben und selbständig               werksähnlichen Gewerbe bestanden hat oder eine\nzu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszu-               andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen\nbilden.                                                      oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung\noder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-\n(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prü-           folgreich abgelegt hat.\nfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tä-\ntigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten               (4) Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet\nkann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen          auf Antrag des Prüflings auch über Befreiungen auf\nKenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebs-           Grund ausländischer Bildungsabschlüsse.“\nwirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen\nKenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs-\nund arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) be-        41. § 48 wird wie folgt geändert:\nsitzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechts-\nverordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem                     „(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem\nschwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling                 zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er\nnachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in                 soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für\ndem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft                    welches der Meisterprüfungsausschuss errich-\nverrichten kann. Für den schwerpunktübergreifen-                 tet ist, nicht angehören.“","2942           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nb) In Absatz 3 wird der abschließende Punkt gestri-          Ausbildungsbezeichnung, die auf eine Tätigkeit in\nchen und werden die Wörter „oder in dem zulas-           einem oder mehreren zulassungspflichtigen Hand-\nsungspflichtigen Handwerk als Betriebsleiter,            werken hinweist, darf nur führen, wer für dieses\ndie in ihrer Person die Voraussetzungen zur Ein-         zulassungspflichtige Handwerk oder für diese zu-\ntragung in die Handwerksrolle erfüllen, tätig sein.“     lassungspflichtigen Handwerke die Meisterprüfung\nangefügt.                                                bestanden hat.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n45. Nach § 51 wird folgender neuer Zweiter Abschnitt\naa) Das Wort „Handwerk“ wird durch die Wörter            eingefügt:\n„zulassungspflichtigen Handwerk“ ersetzt.\n„Zweiter Abschnitt\nbb) Das Wort „handwerklich“ wird durch die\nWörter „in dem betreffenden zulassungs-                                 Meisterprüfung\npflichtigen Handwerk“ ersetzt.                               in einem zulassungsfreien Handwerk\noder in einem handwerksähnlichen Gewerbe\n42. § 49 wird wie folgt geändert:\n§ 51a\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\n(1) Für zulassungsfreie Handwerke oder hand-\n„(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer           werksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungs-\neine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichti-          ordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 25\ngen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung               des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist,\nablegen will, oder in einem damit verwandten             kann eine Meisterprüfung abgelegt werden.\nzulassungspflichtigen Handwerk oder eine ent-\n(2) Als Grundlage für ein geordnetes und einheit-\nsprechende Abschlussprüfung in einem aner-\nliches Meisterprüfungswesen für Handwerke oder\nkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf\nGewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bun-\nGrund einer nach § 51a Abs. 1 in Verbindung mit\ndesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einver-\nAbs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nhat.\nund Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht\n(2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen,           der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestim-\nwer eine andere Gesellenprüfung oder eine an-            men,\ndere Abschlussprüfung in einem anerkannten\n1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den ein-\nAusbildungsberuf bestanden hat und in dem\nzelnen zulassungsfreien Handwerken oder hand-\nzulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die\nwerksähnlichen Gewerben zum Zwecke der\nMeisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige\nMeisterprüfung zu berücksichtigen sind (Meis-\nBerufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der\nterprüfungsberufsbild B),\nBerufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre\ngefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche            2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu\nAbschluss einer Fachschule bei einjährigen                   stellen sind.\nFachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen                (3) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob\nFachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätig-         der Prüfling eine besondere Befähigung in einem\nkeit anzurechnen.                                        zulassungsfreien Handwerk oder in einem hand-\n(3) Ist der Prüfling in dem zulassungspflichti-       werksähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlin-\ngen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ab-           ge ordnungsgemäß ausbilden kann. Zu diesem\nlegen will, selbständig, als Werkmeister oder in         Zweck hat der Prüfling in vier selbständigen Prü-\nähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er          fungsteilen nachzuweisen, dass er Tätigkeiten sei-\neine der Gesellentätigkeit gleichwertige prakti-         nes zulassungsfreien Handwerks oder seines hand-\nsche Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätig-       werksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten\nkeit anzurechnen.“                                       kann (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnis-\nse (Teil II), besondere betriebswirtschaftliche, kauf-\nb) In Absatz 4 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:\nmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie\n„1. eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der           die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogi-\nBerufstätigkeit unter besonderer Berück-            schen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.\nsichtigung der in der Gesellen- oder Ab-\n(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kennt-\nschlussprüfung und während der Zeit der\nnisse führt die Handwerkskammer Prüfungen durch\nBerufstätigkeit nachgewiesenen beruflichen\nund errichtet zu diesem Zweck Prüfungsausschüs-\nBefähigung abkürzen,“.\nse. Die durch die Abnahme der Meisterprüfung ent-\nstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.\n43. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten\nTeils wird gestrichen.                                          (5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesel-\nlenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem\nanerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat. Die\n44. § 51 wird wie folgt gefasst:\nHandwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahme-\n„§ 51                              fällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien.\nFür die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung\nDie Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin\nentfällt die Zulassungsvoraussetzung.\nin Verbindung mit einem zulassungspflichtigen\nHandwerk oder in Verbindung mit einer anderen                   (6) Für Befreiungen gilt § 46 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003            2943\n(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und          50. § 91 wird wie folgt geändert:\nArbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-\na) In Absatz 1 Nr. 11 werden die Wörter „selbstän-\nmung des Bundesrates Vorschriften über das Prü-\ndigen Handwerkern“ durch die Wörter „Inhabern\nfungsverfahren erlassen.\neines Betriebs eines Handwerks“ ersetzt.\n§ 51b                                b) In Absatz 2 werden die Wörter „Handwerks-\nDie Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin                  betrieben oder handwerksähnlichen Betrieben“\nin Verbindung mit einem zulassungsfreien Hand-                   durch die Wörter „Betrieben des Handwerks\nwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur                    oder des handwerksähnlichen Gewerbes“ er-\nführen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem              setzt.\nHandwerk oder Gewerbe bestanden hat.“\n51. § 93 wird wie folgt geändert:\n46. § 52 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                          a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Betrieb\neines selbständigen Handwerkers oder in einem\n„(1) Inhaber von Betrieben des gleichen zulas-                handwerksähnlichen Betrieb“ durch die Wörter\nsungspflichtigen Handwerks oder des gleichen zu-                 „Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder Be-\nlassungsfreien Handwerks oder des gleichen hand-                 trieb eines Gewerbes der Anlage B“ ersetzt.\nwerksähnlichen Gewerbes oder solcher Handwerke\noder handwerksähnlicher Gewerbe, die sich fach-              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nlich oder wirtschaftlich nahe stehen, können zur                    „(2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mit-\nFörderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Inter-                  glieder der Vollversammlung und ihre Aufteilung\nessen innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer                auf die einzelnen in den Anlagen A und B zu die-\nHandwerksinnung zusammentreten. Voraussetzung                    sem Gesetz aufgeführten Gewerbe zu bestim-\nist, dass für das jeweilige Gewerbe eine Ausbil-                 men. Bei der Aufteilung sollen die wirtschaftli-\ndungsordnung erlassen worden ist. Für jedes Ge-                  chen Besonderheiten und die wirtschaftliche Be-\nwerbe kann in dem gleichen Bezirk nur eine Hand-                 deutung der einzelnen Gewerbe berücksichtigt\nwerksinnung gebildet werden; sie ist allein berech-              werden.“\ntigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem\nGewerbe zu führen, für das sie errichtet ist.“               c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Für jedes Mitglied sind mindestens ein,\naber höchstens zwei Stellvertreter zu wählen, die\n47. § 58 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:                        im Verhinderungsfall oder im Falle des Ausschei-\n„(1) Mitglied bei der Handwerksinnung kann                    dens der Mitglieder einzutreten haben.“\njeder Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder\neines handwerksähnlichen Gewerbes werden, der            52. § 95 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ndas Gewerbe ausübt, für welches die Handwerks-\n„(1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre\ninnung gebildet ist. Die Handwerksinnung kann\nStellvertreter werden durch Listen in allgemeiner,\ndurch Satzung im Rahmen ihrer örtlichen Zustän-\nfreier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die\ndigkeit bestimmen, dass Gewerbetreibende, die ein\nWahlen zur Vollversammlung werden im Briefwahl-\ndem Gewerbe, für welches die Handwerksinnung\nverfahren durchgeführt.“\ngebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahe ste-\nhendes handwerksähnliches Gewerbe ausüben, für\ndas keine Ausbildungsordnung erlassen worden ist,        53. § 96 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nMitglied der Handwerksinnung werden können.                  a) Die Wörter „des selbständigen Handwerks und\n(2) Übt der Inhaber eines Betriebs eines Hand-                des handwerksähnlichen Gewerbes“ werden\nwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes                     durch die Wörter „des Handwerks und des\nmehrere Gewerbe aus, so kann er allen für diese                  handwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.\nGewerbe gebildeten Handwerksinnungen angehö-                 b) Die Wörter „im Verzeichnis des handwerksähnli-\nren.                                                             chen Gewerbes (§ 19)“ werden durch die Wörter\n„im Verzeichnis nach § 19“ ersetzt.\n(3) Dem Inhaber eines Betriebs eines Handwerks\noder eines handwerksähnlichen Gewerbes, das den\ngesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften            54. § 97 wird wie folgt geändert:\nentspricht, darf der Eintritt in die Handwerksinnung         a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vertreter\nnicht versagt werden.“                                           des selbständigen Handwerks“ durch die Wörter\n„Vertreter der zulassungspflichtigen Handwer-\n48. In § 73 Abs. 3 wird die Angabe „5 bis 8“ durch die               ke“ ersetzt.\nAngabe „8 bis 11“ ersetzt.                                   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „als selb-\nständiger Handwerker“ die Wörter „in einem\nzulassungspflichtigen Handwerk“ eingefügt.\n49. In § 90 Abs. 2 werden die Wörter „selbständigen\nHandwerker und die Inhaber handwerksähnlicher                c) In Absatz 3 werden die Wörter „Vertreter des\nBetriebe“ durch die Wörter „Inhaber eines Betriebs               handwerksähnlichen Gewerbes“ durch die Wör-\neines Handwerks und eines handwerkähnlichen                      ter „Vertreter der zulassungsfreien Handwerke\nGewerbes“ ersetzt.                                               und der handwerksähnlichen Gewerbe“ ersetzt.","2944         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\n55. In § 98 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und in                 nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter\neinem Handwerksbetrieb oder einem handwerks-                   Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht\nähnlichen Betrieb“ durch die Wörter „und in einem              übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist\nBetrieb eines Handwerks oder eines handwerks-                  nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren\nähnlichen Gewerbes“ ersetzt.                                   Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003\nerfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschie-\n56. In § 99 Nr. 2 werden die Wörter „handwerksähnli-                dung der Haushaltssatzung zu besorgen ist,\nchen Betrieb“ durch die Wörter„Betrieb eines hand-             dass bei einer Kammer auf Grund der Besonder-\nwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.                              heiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die\nZahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag\nzahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregel-\n57. In § 101 Abs. 1 werden die Wörter „selbständigen\nten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom\nHandwerkers oder Inhabers eines handwerksähnli-\nHundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreiben-\nchen Gewerbes“ durch die Wörter „Inhabers eines\nden sinkt, kann die Vollversammlung für das\nBetriebs eines Handwerks oder handwerksähnli-\nbetreffende Haushaltsjahr eine entsprechende\nchen Gewerbes“ und die Wörter „Vertreter des selb-\nHerabsetzung der dort genannten Grenzen für\nständigen Handwerks und des handwerksähnlichen\nden Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Ge-\nGewerbes“ durch die Wörter „Vertreter der Hand-\nwerbebetrieb beschließen.“\nwerke und handwerksähnlichen Gewerbe“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „selbstän-\n58. In § 103 Abs. 3 werden die Wörter „ selbständigen               digen Handwerker und der Inhaber handwerks-\nHandwerkers“ durch die Wörter „Handwerks oder                  ähnlicher Betriebe“ durch die Wörter „Inhaber\neines handwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.                    von Betrieben eines Handwerks oder hand-\nwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.\n59. In § 104 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Verzeichnis\nder Inhaber handwerksähnlicher Betriebe“ durch         63. § 117 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „Verzeichnis nach § 19“ ersetzt.\n„1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1\nein dort genanntes Gewerbe als stehendes\n60. § 106 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\nGewerbe selbständig betreibt oder\n„8. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten\nund öffentlichen Rechts und die Aufrechterhal-         2. entgegen § 51 oder § 51b die Ausbildungs-\ntung der Beteiligung,“.                                     bezeichnung „Meister/Meisterin“ führt.“\n61. In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das Ver-      64. In § 118 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 113 Abs. 2\nzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe“ durch            Satz 8“ durch die Angabe „§ 113 Abs. 2 Satz 11“\ndie Wörter „das Verzeichnis nach § 19“ ersetzt.            ersetzt.\n62. § 113 wird wie folgt geändert:                          65. § 119 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „selbstän-\na) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndigen Handwerkern und den Inhabern hand-\nwerksähnlicher Betriebe“ durch die Wörter                   „Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverord-\n„Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und                nung nach § 1 Abs. 3 Handwerke oder hand-\neines handwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.                 werksähnliche Gewerbe zusammengefasst wer-\nb) In Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze               den, gelten die vor dem Inkrafttreten der jeweili-\neingefügt:                                                  gen Änderungsvorschrift nach § 25 dieses Ge-\nsetzes oder nach § 25 des Berufsbildungsgeset-\n„Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der                zes erlassenen Ausbildungsordnungen und die\nHandwerkskammer sind und deren Gewerbe-                     nach § 45 Abs. 1 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung\nertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder,                   mit Abs. 2 sowie die nach § 50 Abs. 2 oder § 51a\nsoweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbe-                  Abs. 7 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-\nsteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren              schriften bis zum Erlass neuer Rechtsverordnun-\nnach dem Einkommen- oder Körperschaftsteu-                  gen nach diesem Gesetz fort.“\nergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbetrieb\n5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag           b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nbefreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein\n„(6) Soweit durch Gesetz zulassungspflichti-\nGewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr\nge Handwerke in die Anlage B überführt werden,\nder Anmeldung von der Entrichtung des Grund-\ngilt für die Ausbildungsordnungen Absatz 5 ent-\nbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zwei-\nsprechend. Die bis zum 31. Dezember 2003 be-\nte und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte\ngonnenen Meisterprüfungsverfahren sind auf An-\ndes Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und\ntrag des Prüflings nach den bis dahin geltenden\nfür das vierte Jahr von der Entrichtung des\nVorschriften abzuschließen.“\nZusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbe-\nertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder,\nsoweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbe-          66. In § 121 wird die Angabe „§ 46“ durch die Angabe\nsteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren          „§ 45“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003           2945\n67. § 122 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:                  Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr\nverlängert werden, um die Wahl zur Handwerks-\n„(1) Werden zulassungspflichtige Handwerke\nkammer nach den neuen Vorschriften durchzufüh-\ndurch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlas-\nren. Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzei-\nsene Rechtsverordnung getrennt oder zusammen-\nten sind der obersten Landesbehörde anzuzeigen.“\ngefasst, so können auch solche Personen als\nBeisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsaus-\nschüsse der durch die Trennung oder Zusammen-           70. Nach § 124a wird folgender § 124b eingefügt:\nfassung entstandenen Handwerke oder handwerks-                                     „§ 124b\nähnlichen Gewerbe berufen werden, die in dem\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch\ngetrennten oder in einem der zusammengefassten\nRechtsverordnung die nach diesem Gesetz den\nHandwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe die\nhöheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen\nGesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben\nnach Landesrecht zuständigen Behörden übertra-\noder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen\ngenen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9\nbesitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seit mindes-\nauf andere Behörden oder auf Handwerkskammern\ntens einem Jahr in dem Handwerk, für das der Meis-\nzu übertragen. Die Staatsaufsicht nach § 115 Abs. 1\nterprüfungsausschuss errichtet ist, selbständig tä-\numfasst im Falle einer Übertragung nach Satz 1\ntig sind.\nauch die Fachaufsicht.“\n(2) Die für die einzelnen Handwerke oder hand-\nwerksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Ab-         71. Die Anlage A zur Handwerksordnung wird wie folgt\nschluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis           gefasst:\nzum Inkrafttreten der in § 25 Abs. 1 des Berufsbil-\ndungsgesetzes oder nach § 25 Abs. 1 und § 38                                    „Verzeichnis\nsowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorgesehe-               der Gewerbe, die als zulassungspflichtige\nnen Prüfungsordnungen anzuwenden, soweit sie                        Handwerke betrieben werden können\nnicht mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen.                                   (§ 1 Abs. 2)\nDies gilt für die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 erlassenen\nNr.\nMeisterprüfungsverordnungen sowie für die nach\n§ 50 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung entspre-              1 Maurer und Betonbauer\nchend.                                                       2 Ofen- und Luftheizungsbauer\n(3) Die für die einzelnen Handwerke oder hand-            3 Zimmerer\nwerksähnlichen Gewerbe geltenden Berufsbilder\noder Meisterprüfungsverordnungen sind bis zum                4 Dachdecker\nInkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 45               5 Straßenbauer\nAbs. 1 und § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2\n6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer\nanzuwenden.\n7 Brunnenbauer\n(4) Die für die einzelnen Handwerke oder hand-\nwerksähnlichen Gewerbe geltenden fachlichen Vor-             8 Steinmetzen und Steinbildhauer\nschriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsver-          9 Stukkateure\nordnungen nach § 25 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 51a\nAbs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden.“                10 Maler und Lackierer\n11 Gerüstbauer\n68. § 123 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                        12 Schornsteinfeger\n„(1) Beantragt ein Gewerbetreibender, der bis zum        13 Metallbauer\n31. Dezember 2003 berechtigt ist, ein zulassungs-\n14 Chirurgiemechaniker\npflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selb-\nständig zu betreiben, in diesem Handwerk zur Meis-          15 Karosserie- und Fahrzeugbauer\nterprüfung zugelassen zu werden, so gelten für die          16 Feinwerkmechaniker\nZulassung zur Prüfung die Bestimmungen der §§ 49\nund 50 entsprechend.“                                       17 Zweiradmechaniker\n18 Kälteanlagenbauer\n69. § 124a wird wie folgt gefasst:                              19 Informationstechniker\n„§ 124a                              20 Kraftfahrzeugtechniker\nVerfahren zur Wahl der Vollversammlung von               21 Landmaschinenmechaniker\nHandwerkskammern, die nach den Satzungs-\nbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 zu                   22 Büchsenmacher\nbeginnen sind, können nach den bisherigen Vor-              23 Klempner\nschriften zu Ende geführt werden. Durch Beschluss           24 Installateur und Heizungsbauer\nder Vollversammlung kann die Wahlzeit nach Wah-\nlen, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen            25 Elektrotechniker\nVorschriften zu Ende geführt werden, in Abwei-              26 Elektromaschinenbauer\nchung von § 103 Abs. 1 Satz 1 verkürzt werden.\nWahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen               27 Tischler\nbis zum 31. Dezember 2004 enden, können durch               28 Boots- und Schiffbauer","2946         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\n29 Seiler                                                   27 Raumausstatter\n30 Bäcker                                                   28 Müller\n31 Konditoren                                               29 Brauer und Mälzer\n32 Fleischer                                                30 Weinküfer\n33 Augenoptiker                                             31 Textilreiniger\n34 Hörgeräteakustiker                                       32 Wachszieher\n35 Orthopädietechniker                                      33 Gebäudereiniger\n36 Orthopädieschuhmacher                                    34 Glasveredler\n37 Zahntechniker                                            35 Feinoptiker\n38 Friseure                                                 36 Glas- und Porzellanmaler\n39 Glaser                                                   37 Edelsteinschleifer und -graveure\n40 Glasbläser und Glasapparatebauer                         38 Fotografen\n41 Vulkaniseure und Reifenmechaniker“.                      39 Buchbinder\n72. Die Anlage B zur Handwerksordnung wird wie folgt            40 Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker\ngefasst:                                                   41 Siebdrucker\n„Verzeichnis                            42 Flexografen\nder Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke\noder handwerksähnliche Gewerbe betrieben                43 Keramiker\nwerden können                            44 Orgel- und Harmoniumbauer\n(§ 18 Abs. 2)                          45 Klavier- und Cembalobauer\nAbschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke                      46 Handzuginstrumentenmacher\nNr.                                                         47 Geigenbauer\n1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger                      48 Bogenmacher\n2 Betonstein- und Terrazzohersteller                      49 Metallblasinstrumentenmacher\n3 Estrichleger                                            50 Holzblasinstrumentenmacher\n4 Behälter- und Apparatebauer                             51 Zupfinstrumentenmacher\n5 Uhrmacher                                               52 Vergolder\n6 Graveure                                                53 Schilder- und Lichtreklamehersteller\n7 Metallbildner                                           Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe\n8 Galvaniseure                                            Nr.\n9 Metall- und Glockengießer                                1 Eisenflechter\n10 Schneidwerkzeugmechaniker                                 2 Bautentrocknungsgewerbe\n11 Gold- und Silberschmiede                                  3 Bodenleger\n12 Parkettleger                                              4 Asphaltierer (ohne Straßenbau)\n13 Rolladen- und Jalousiebauer                               5 Fuger (im Hochbau)\n14 Modellbauer                                               6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz\n15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspiel-                und Holzimprägnierung in Gebäuden)\nzeugmacher                                              7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im\n16 Holzbildhauer                                                Wasserbau)\n17 Böttcher                                                  8 Betonbohrer und -schneider\n18 Korbmacher                                                9 Theater- und Ausstattungsmaler\n19 Damen- und Herrenschneider                               10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorations-\nzwecke in Sonderanfertigung\n20 Sticker\n11 Metallschleifer und Metallpolierer\n21 Modisten\n12 Metallsägen-Schärfer\n22 Weber\n13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öl-\n23 Segelmacher                                                  tanks für Feuerungsanlagen ohne chemische\n24 Kürschner                                                    Verfahren)\n25 Schuhmacher                                              14 Fahrzeugverwerter\n26 Sattler und Feintäschner                                 15 Rohr- und Kanalreiniger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003             2947\n16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschluss-          73. Die Anlage C wird wie folgt geändert:\narbeiten)\n0a) § 1 wird wie folgt gefasst:\n17 Holzschuhmacher\n18 Holzblockmacher                                                                    „§ 1\n19 Daubenhauer                                                   Der Vorstand der Handwerkskammer be-\nstimmt den Tag der Wahl. Er bestellt einen\n20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)\nWahlleiter sowie einen Stellvertreter, die nicht\n21 Muldenhauer                                                zu den Wahlberechtigten gemäß § 96 Abs. 1\nund § 98 der Handwerksordnung gehören und\n22 Holzreifenmacher\nnicht Mitarbeiter der Handwerkskammer sein\n23 Holzschindelmacher                                         dürfen.“\n24 Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B.            1a) § 2 Abs. 10 wird aufgehoben.\nFenster, Türen, Zargen, Regale)\n25 Bürsten- und Pinselmacher                              2a) § 4 wird wie folgt gefasst:\n26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung                                           „§ 4\n27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekora-                    Zur Aufteilung der Mitglieder der Vollver-\ntion)                                                      sammlung können die Handwerkskammern in\n28 Fleckteppichhersteller                                     ihrer Satzung gemäß § 93 Abs. 2 der Handwerks-\nordnung Gruppen bilden.“\n29 Klöppler\n30 Theaterkostümnäher                                     a)  Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.\n31 Plisseebrenner                                         b)  § 8 wird wie folgt geändert:\n32 Posamentierer                                              aa) In Absatz 1 werden die Wörter „des selb-\n33 Stoffmaler                                                      ständigen Handwerks und des handwerks-\nähnlichen Gewerbes“ durch die Wörter\n34 Stricker                                                        „des Handwerks und des handwerksähnli-\n35 Textil-Handdrucker                                              chen Gewerbes“ ersetzt.\n36 Kunststopfer                                               bb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ge-\n37 Änderungsschneider                                              fasst:\n38 Handschuhmacher                                                    „(2) Die Bewerber sind mit Vor- und Zu-\nnamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so\n39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen\ndeutlich zu bezeichnen, dass über die Per-\n40 Gerber                                                          son kein Zweifel besteht. In gleicher Weise\nsind für jedes einzelne Mitglied der oder die\n41 Innerei-Fleischer (Kuttler)\nStellvertreter deutlich zu bezeichnen, so\n42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis                 dass zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mit-\nmit üblichem Zubehör)                                           glied und wer als Stellvertreter vorgeschla-\ngen wird. Bei zwei Stellvertretern für jedes\n43 Fleischzerleger, Ausbeiner\neinzelne Mitglied muss aus der Bezeich-\n44 Appreteure, Dekateure                                           nung zweifelsfrei hervorgehen, wer als ers-\nter oder zweiter Stellvertreter vorgeschla-\n45 Schnellreiniger\ngen wird.\n46 Teppichreiniger\n(3) Die Verteilung der Bewerber des\n47 Getränkeleitungsreiniger                                        Handwerks und des handwerksähnlichen\n48 Kosmetiker                                                      Gewerbes sowie der Gesellen und anderen\nArbeitnehmer mit abgeschlossener Berufs-\n49 Maskenbildner                                                   ausbildung muss den Bestimmungen der\n50 Bestattungsgewerbe                                              Satzung der Handwerkskammer entspre-\nchen.“\n51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)\n52 Klavierstimmer                                             cc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n53 Theaterplastiker                                                   „(5) Die Wahlvorschläge müssen mindes-\ntens von der zweifachen Anzahl der jeweils\n54 Requisiteure\nfür die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite\n55 Schirmmacher                                                    in der Vollversammlung zu besetzenden\nSitze an Wahlberechtigten, höchstens aber\n56 Steindrucker\nvon 70 Wahlberechtigten, unterzeichnet\n57 Schlagzeugmacher“.                                              sein.“","2948         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nc)  § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          (2) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den\nvon ihm gewählten Wahlvorschlag dadurch,\naa) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör-\ndass er dessen Namen auf dem Wahlvorschlag\nter „der selbständigen Handwerker und In-\nankreuzt. Er darf nur eine Liste ankreuzen.\nhaber handwerksähnlicher Betriebe“ durch\ndie Wörter „Inhaber eines Betriebs eines                 (3) Der Wahlberechtigte hat den von ihm\nHandwerks oder handwerksähnlichen Ge-                 gemäß Absatz 2 gekennzeichneten Stimmzet-\nwerbes“ ersetzt.                                      tel in dem verschlossenen Wahlumschlag unter\nBeifügung des von ihm unterzeichneten Wahl-\nbb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wör-\nscheins in dem Rücksendeumschlag so recht-\nter „bei den selbständigen Handwerkern\nzeitig an den Wahlleiter zurückzusenden, dass\nund Inhabern handwerksähnlicher Betrie-\ndie Unterlagen am Wahltag bis spätestens\nbe“ durch die Wörter „Inhabern eines Be-\n18.00 Uhr bei der Handwerkskammer einge-\ntriebs eines Handwerks und eines hand-\nhen. Ist der Wahltag ein Sonn- oder Feiertag,\nwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.\nmüssen die Wahlunterlagen am ersten darauf\nd)  § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                        folgenden Werktag bis spätestens 18.00 Uhr\nbei der Handwerkskammer eingehen. Die recht-\n„(1) Für die Wahl der Vertreter des Hand-\nzeitig bei der Kammer eingegangen Wahlum-\nwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes\nschläge werden nach Prüfung der Wahlberech-\ndient als Wahlunterlage ein von der Handwerks-\ntigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne\nkammer herzustellender und zu beglaubigen-\ngelegt.“\nder Auszug aus der Handwerksrolle und dem\nVerzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung,            f)  § 17 wird wie folgt geändert:\nder alle am Wahltag Wahlberechtigten der Hand-             aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwerkskammer enthält (Wahlverzeichnis). Wäh-\nlen kann nur, wer in dem Wahlverzeichnis ein-                       „(1) Nach Schluss der Abstimmung be-\ngetragen ist.“                                                   ruft der Wahlleiter den Wahlausschuss ein.\nDer Wahlausschuss hat unverzüglich das\nda) In § 13 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Ab-                  Ergebnis der Wahl zu ermitteln.“\nstimmungsvorstand“ durch das Wort „Wahllei-\nter“ ersetzt.                                              bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndb) § 15 wird wie folgt gefasst:                                        „(4) Die Stimmzettel, über deren Gültig-\nkeit oder Ungültigkeit der Wahlausschuss\n„§ 15                                      Beschluss gefasst hat, sind mit fortlaufen-\nBei der Wahl dürfen nur von der Handwerks-                    der Nummer zu versehen und der Nieder-\nkammer amtlich hergestellte Stimmzettel und                      schrift beizufügen. In der Niederschrift sind\ndie zugehörigen amtlich hergestellten Umschlä-                   die Gründe kurz anzugeben, aus denen die\nge verwendet werden. Sie sind von der Hand-                      Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt\nwerkskammer zu beschaffen. Die Umschläge                         worden sind.“\nsind mit dem Stempel der Handwerkskammer                   cc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nzu versehen. Die Stimmzettel sollen für die\nWahl der Wahlberechtigten nach § 96 Abs. 1                          „(6) Alle gültigen Stimmzettel, die nicht\nund der Wahlberechtigten nach § 98 der Hand-                     nach den Absätzen 4 und 5 der Abstim-\nwerksordnung in verschiedener Farbe herge-                       mungsniederschrift beigefügt sind, hat der\nstellt sein. Sie enthalten den Namen oder das                    Wahlausschuss in Papier einzuschlagen,\nKennwort der nach § 11 zugelassenen Wahl-                        zu versiegeln und dem Wahlleiter zu über-\nvorschläge.“                                                     geben, der sie verwahrt, bis die Abstim-\nmung für gültig erklärt oder eine neue Wahl\ne)  § 16 wird wie folgt gefasst:                                     angeordnet ist. Das Gleiche gilt für die\n„§ 16                                      Wahlberechtigungsscheine der Arbeitneh-\nmer.“\n(1) Die Kammer übermittelt den nach § 96\nder Handwerksordnung Wahlberechtigten fol-                 dd) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\ngende Unterlagen:                                                   „(8) Über die Sitzung des Wahlaus-\na) einen Nachweis der Berechtigung zur Aus-                      schusses ist eine Niederschrift zu fertigen.\nübung des Wahlrechts (Wahlschein),                           Diese ist zusammen mit den Wahlunter-\nlagen aufzubewahren und der Aufsichts-\nb) einen Stimmzettel,                                            behörde auf Anforderung vorzulegen.“\nc) einen neutralen Umschlag der Bezeichnung            g)  § 18 wird wie folgt gefasst:\n„Handwerkskammer-Wahl“ (Wahlumschlag)\n„§ 18\nund\n(1) Nach Übergabe der Unterlagen an den\nd) einen Umschlag für die Rücksendung der\nWahlleiter stellt der Wahlausschuss das Ge-\nWahlunterlagen (Rücksendeumschlag).\nsamtergebnis der Wahl fest, das durch den\nDie nach § 98 der Handwerksordnung Wahl-                   Wahlleiter in den für die Bekanntmachung der\nberechtigten erhalten die Wahlunterlagen vom               Handwerkskammer bestimmten Organen öf-\nWahlleiter nach Vorlage des Wahlberechti-                  fentlich bekannt zu machen und der Aufsichts-\ngungsscheins (§ 13).                                       behörde anzuzeigen ist. Die Wahlunterlagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003              2949\nsind aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde               mer 20 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur\nauf Anforderung vorzulegen.                               Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe\n(2) Als gewählt gelten die Bewerber des-               Nummer 10 Maler und Lackierer der Anlage A zur\njenigen Wahlvorschlags, der die Mehrheit der              Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zu-\nabgegebenen Stimmen erhalten hat.“                        geordnet, soweit dies zur Vorbereitung der Lackie-\nrung von Fahrzeugen und Karosserien erforderlich\nh)   § 19 wird aufgehoben.                                     ist.\ni)   § 21 wird wie folgt gefasst:                                 (4) Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Ar-\n„§ 21                               beits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Num-\nmer 11 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerks-\nBeschwerden über die Ernennung der Bei-\nordnung wird auch den Gewerben Nummer 1 Mau-\nsitzer des Wahlausschusses entscheidet die\nrer und Betonbauer, Nummer 3 Zimmerer, Nummer 4\nhöhere Verwaltungsbehörde.“\nDachdecker, Nummer 5 Straßenbauer, Nummer 6\nWärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Num-\n74. Die Anlage D wird wie folgt geändert:                           mer 7 Brunnenbauer, Nummer 8 Steinmetzen und\na) In der Überschrift werden die Wörter „hand-                 Steinbildhauer, Nummer 9 Stukkateure, Nummer 10\nwerksähnlicher Betriebe“ durch die Wörter                  Maler und Lackierer, Nummer 12 Schornstein-\n„eines zulassungsfreien Handwerks oder hand-               feger, Nummer 13 Metallbauer, Nummer 18 Kälte-\nwerksähnlichen Gewerbes“ ersetzt.                          anlagenbauer, Nummer 23 Klempner, Nummer 24\nInstallateur und Heizungsbauer, Nummer 25 Elek-\nb) In Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2\ntrotechniker, Nummer 27 Tischler und Nummer 39\nBuchstabe b und d, Nummer 3 Buchstabe b\nGlaser der Anlage A zur Handwerksordnung als\nund c und Nummer 4 Buchstabe e werden je-\nwesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche\nweils die Wörter „Vor- und Familienname“ durch\nTätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüs-\ndie Wörter „Name, Vorname,“ ersetzt.\nten des Gewerbes Nummer 11 Gerüstbauer der\nc) In Abschnitt II werden die Wörter „Inhaber hand-            Anlage A zur Handwerksordnung dürfen auch die\nwerksähnlicher Betriebe“ durch die Wörter „In-             Gewerbe Nummer 1 Fliesen-, Platten- und Mosaik-\nhaber von Betrieben in zulassungsfreien Hand-              leger, Nummer 2 Betonstein- und Terrazzoherstel-\nwerken oder handwerksähnlichen Gewerben“                   ler, Nummer 3 Estrichleger, Nummer 33 Gebäude-\nersetzt.                                                   reiniger sowie Nummer 53 Schilder- und Licht-\nd) In Abschnitt III wird in den Nummern 2 und 3                reklamehersteller der Anlage B Abschnitt 1 zur\nBuchstabe a und b jeweils das Wort „Familien-              Handwerksordnung ausüben, mit der Maßgabe,\nname“ durch das Wort „Name“ ersetzt.                       dass § 1 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung\ninsoweit nicht anzuwenden ist.\n75. In § 27a Abs. 1, § 27b, § 40 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2             (5) Das Gewerbe Nummer 19 Informationstech-\nund § 50a werden jeweils die Wörter „Wirtschaft                niker der Anlage A zur Handwerksordnung umfasst\nund Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und              nicht die strukturierte Verkabelung als wesentliche\nArbeit“ ersetzt.                                               Tätigkeit.“\nb) In Absatz 6 wird die Angabe „Nummer 27“ durch\ndie Angabe „Nummer 24“ ersetzt.\nArtikel 2\nc) Absatz 7 wird aufgehoben.\nÄnderung des\nÜbergangsgesetzes aus Anlass                        d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung\nder Handwerksordnung und                      2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:\nanderer handwerksrechtlicher Vorschriften                                              „§ 3\nDas Übergangsgesetz aus Anlass des Zweiten Geset-                Wer ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18\nzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer               Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung betreibt und am\nhandwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998             31. Dezember 2003 berechtigt war, ein zulassungs-\n(BGBl. I S. 596, 604), geändert durch das Gesetz vom            pflichtiges Handwerk auszuüben, kann hierbei auch\n31. Mai 2000 (BGBl. I S. 774), wird wie folgt geändert:         Arbeiten in zulassungspflichtigen Handwerken nach\n§ 1 Abs. 1 der Handwerksordnung ausüben, wenn sie\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes tech-\na) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:             nisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirt-\nschaftlich ergänzen.“\n„(3) Die wesentliche Tätigkeit Lackierung von\nKarosserien und Fahrzeugen des Gewerbes Num-\nmer 10 Maler und Lackierer der Anlage A zur Hand-                               Artikel 3\nwerksordnung wird auch den Gewerben Num-\nmer 15 Karosserie- und Fahrzeugbauer und Num-                Änderung des Schornsteinfegergesetzes\nmer 20 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur          § 6 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes in der Fas-\nHandwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zu-        sung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I\ngeordnet. Die wesentliche Tätigkeit Reparatur von     S. 2071), das zuletzt durch Artikel 110 der Verordnung\nKarosserien und Fahrzeugen der Gewerbe Num-           vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-\nmer 15 Karosserie und Fahrzeugbauer und Num-          den ist, wird aufgehoben.","2950            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nArtikel 4                                      und 4 genannten Freistellungsregelungen auf\nweniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehöri-\nÄnderung der Gewerbeordnung\ngen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Voll-\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-                         versammlung für das betreffende Haushalts-\nchung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 2002), zuletzt                      jahr eine entsprechende Herabsetzung der\ngeändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 23. Dezem-                      dort genannten Grenzen für den Gewerbe-\nber 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:                       ertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb\nbeschließen.“\n1. § 56 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen.                                  cc) Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden Sätze 6\nbis 9.\n2. § 145 Abs. 2 Nr. 5 wird gestrichen.                             b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Angabe „die Hälfte des\n3. In § 148 Nr. 1 wird die Angabe „§ 145 Abs. 1, 2 Nr. 2,\nin § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung\n5 oder 6“ durch die Angabe „§ 145 Abs. 1, 2 Nr. 2\ngenannten Betrages“ durch die Angabe\noder 6“ ersetzt.\n„130 000 Euro“ und die Wörter „Verzeichnis\nder handwerksähnlichen Gewerbe“ durch die\nWörter „Verzeichnis nach § 19 der Hand-\nArtikel 5                                      werksordnung“ ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes                               bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nzur vorläufigen Regelung des\nRechts der Industrie- und Handelskammern                             „Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammer-\nzugehörige, die oder deren sämtliche Gesell-\nDas Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der                       schafter vorwiegend einen freien Beruf aus-\nIndustrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetz-                      üben oder Land- oder Forstwirtschaft auf\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten                  einem im Bezirk der Industrie- und Handels-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95                     kammer belegenen Grundstück oder als\nder Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),                    Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem\nwird wie folgt geändert:                                                   im Bezirk der Industrie- und Handelskammer\nbelegenen Gewässer betreiben und Beiträge\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                            an eine oder mehrere andere Kammern ent-\nrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nViertels ein Zehntel der dort genannten Be-\naa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                     messungsgrundlage bei der Veranlagung zu\n„Kammerzugehörige, die nicht im Handelsre-                    Grunde gelegt wird.“\ngister oder im Genossenschaftsregister einge-\ntragen sind und deren Gewerbeertrag nach          2. Dem § 13a wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das             „(3) Die Beitragsbefreiung in § 3 Abs. 3 Satz 4 ist\nBemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbe-               nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Ge-\ntrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem           werbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt.“\nEinkommensteuergesetz ermittelter Gewinn\naus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht über-\nsteigt, sind vom Beitrag freigestellt. Die in                               Artikel 6\nSatz 3 genannten Kammerzugehörigen sind,\nsoweit sie natürliche Personen sind und in den             Änderung des Berufsbildungsgesetzes\nletzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Be-         Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I\ntriebseröffnung weder Einkünfte aus Land-         S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 184 der Verord-\nund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder          nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie\nselbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an     folgt geändert:\neiner Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmit-\ntelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt        1.   Im Ersten Abschnitt des Sechsten Teils wird die\nwaren, für das Haushaltsjahr der Betriebser-           Überschrift wie folgt gefasst:\nöffnung und für das darauf folgende Jahr von\nder Umlage und vom Grundbeitrag sowie für                                 „Erster Abschnitt\ndas dritte und vierte Jahr von der Umlage                      Berufsbildung in zulassungspflichtigen\nbefreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn                    Handwerken der Handwerksordnung“.\naus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht über-\nsteigt.“\n1a. In § 46 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-\nbb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:             fügt:\n„Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der                „(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nVerabschiedung der Haushaltssatzung vorlie-            Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium\ngenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen                kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nist, dass bei einer Industrie- und Handelskam-         für Bildung und Forschung nach Anhören des Stän-\nmer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen        digen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufs-\nBeitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3          bildung durch Rechtsverordnung außerhalb des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003              2951\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Prü-                   forderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kennt-\nfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen                      nisse auch, wer die Meisterprüfung in dem zulas-\nüber das Bestehen von Fortbildungsprüfungen nach                  sungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen\nAbsatz 2 gleichstellen, wenn in den Prüfungen der                 Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, oder\nFortbildungsprüfung gleichwertige Anforderungen                   eine gleichwertige andere Prüfung bestanden\ngestellt werden.“                                                 hat.“\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absät-\n2. § 73 wird wie folgt geändert:                                     ze 3 und 4.\na) In der Überschrift werden die Wörter „für zulas-           c) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter „des\nsungspflichtige Handwerke“ angefügt.                          Absatzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1 und 2“\nb) Im ersten Halbsatz werden das Komma vor der                    ersetzt.\nAngabe „98“ und die Angabe „98“ gestrichen.\n3. § 74 wird wie folgt gefasst:                                                        Artikel 6a\n„§ 74                                                  Änderung des\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nZuständige Stelle\nIn § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufstiegsfortbildungs-\nFür die Berufsbildung in Betrieben zulassungs-\nförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623),\npflichtiger Handwerke der Handwerksordnung ist die\ndas zuletzt durch Artikel 122 des Gesetzes vom 23. De-\nHandwerkskammer zuständige Stelle im Sinne die-\nzember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist,\nses Gesetzes.“\nwerden nach der Angabe „45“ ein Komma und die Anga-\nbe „51a“ eingefügt.\n4. § 75 wird wie folgt gefasst:\n„§ 75\nArtikel 7\nZuständige Stelle\nÄnderung des\n(1) Für die Berufsbildung, die nicht in Betrieben                Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nvon Handwerken oder handwerksähnlichen Gewer-\nben der Handwerksordnung durchgeführt wird, ist             Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-\ndie Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle        tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung\nim Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für die        vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),\nBerufsbildung in anderen Berufsbildungseinrichtun-        zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. De-\ngen, soweit sie in Ausbildungsberufen der gewerbli-       zember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:\nchen Wirtschaft durchgeführt wird, die nicht Hand-\nwerken oder handwerksähnlichen Gewerben der               1. § 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\nHandwerksordnung zugehörig sind.                             „8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle ein-\n(2) Für die Berufsbildung in Betrieben in zulas-               getragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der\nsungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen                    Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2\nGewerben der Handwerksordnung ist die Handwerks-                  und 3 der Handwerksordnung außer Betracht\nkammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.                bleiben, sowie Gewerbetreibende, die als Inhaber\nDas Gleiche gilt für die Berufsbildung in anderen                 eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B\nBerufsbildungseinrichtungen, soweit sie in zulas-                 Abschnitt 1 zur Handwerksordnung in das Ver-\nsungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen                    zeichnis nach § 19 der Handwerksordnung einge-\nGewerben der Handwerksordnung durchgeführt                        tragen sind; ist eine Personengesellschaft in die\nwird.“                                                            Handwerksrolle oder in das Verzeichnis nach § 19\nder Handwerksordnung eingetragen, gilt als Ge-\nwerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner\n5. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:\nPerson die für die Eintragung in die Handwerks-\n„§ 75a                                   rolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder\nAnwendung der                                 wer Gesellschafter der im Verzeichnis nach § 19\nHandwerksordnung für zulassungsfreie                      der Handwerksordnung eingetragenen Personen-\nHandwerke oder handwerksähnliche Gewerbe                      gesellschaft ist.“\nFür die Berufsbildung in zulassungsfreien Handwer-        2. In § 196 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Hand-\nken oder handwerksähnlichen Gewerben der Hand-               werksrolle“ die Wörter „oder in dem Verzeichnis nach\nwerksordnung gelten die §§ 22 bis 49, 56 bis 59              § 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf zulas-\nund 99 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.“           sungsfreie Handwerke bezieht,“ eingefügt.\n6. § 76 wird wie folgt geändert:\nArtikel 8\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-\ngefügt:                                                                  Änderung sonstiger\nhandwerksrechtlicher Vorschriften\n„(2) In einem zulassungsfreien Handwerk oder\nhandwerksähnlichen Gewerbe zur Handwerks-               (1) Die Verordnung über verwandte Handwerke vom\nordnung besitzt die für die fachliche Eignung er-     18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert","2952            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\ndurch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 1998                  aa) Die Angabe „Nummern 15 und 63 bis 68“\n(BGBl. I S. 596), wird wie folgt geändert:                                 wird durch die Angabe „Nummern 12 und 33\n1. In § 1 werden die Wörter „Handwerke“ und „Handwer-                      bis 37“ ersetzt.\nken“ jeweils durch die Wörter „zulassungspflichtige                bb) In Nummer 2 wird das Wort „diejenige“ durch\nHandwerke“ und „zulassungspflichtigen Handwerken“                      das Wort „eine“ ersetzt.\nersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 68“ durch\ndie Angabe „Nummer 38“ ersetzt.\n2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage                                                    3. § 3 wird wie folgt geändert:\n(zu § 1)\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummern 15\nVerzeichnis der verwandten Handwerke                      und 63 bis 67“ durch die Angabe „Nummern 12\nNr. Spalte I                  Spalte II                           und 33 bis 37“ ersetzt.\n1. Bäcker                    Konditoren                      b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummern 63 bis 67“\ndurch die Angabe „Nummern 33 bis 37“ ersetzt.\n2. Konditoren                Bäcker\n3. Informationstechniker     Elektrotechniker            4.   In § 4 wird die Angabe „Nummer 15“ durch die Anga-\n4. Elektrotechniker          Elektromaschinenbauer            be „Nummer 12“ und werden die Wörter „dass eine\nAusnahmebewilligung zur Eintragung in die Hand-\n5. Elektromaschinenbauer Elektrotechniker\nwerksrolle nicht zu erteilen ist“ durch die Wörter\n6. Kraftfahrzeugtechniker    Zweiradmechaniker                „dass eine Bescheinigung über die Berechtigung zur\n(Krafträder)                     Ausübung des Gewerbes zu erteilen ist“ ersetzt.\n7. Zweiradmechaniker         Kraftfahrzeugtechniker\n(Krafträder)                                          Artikel 9\n8. Landmaschinen-            Metallbauer                                           Rückkehr\nmechaniker                                                       zum einheitlichen Verordnungsrang\n9. Metallbauer               Feinwerkmechaniker;            Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der dort genannten\nLandmaschinen-              Verordnungen können aufgrund der einschlägigen Er-\nmechaniker                  mächtigung der Handwerksordnung geändert werden.\n10. Maler und Lackierer        Stukkateure\n11. Stukkateure                Maler und Lackierer                                   Artikel 10\n(Maler)“.\nNeubekanntmachung\n(2) Die EWG/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. Au-\ngust 1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch die Ver-       Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann\nordnung vom 9. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4022), wird wie        jeweils den Wortlaut der Handwerksordnung und des\nfolgt geändert:                                                Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der\nIndustrie- und Handelskammern in der vom Inkrafttreten\ndieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-\n1. Die EWG/EWR-Handwerk-Verordnung erhält die Be-\nsetzblatt bekannt machen.\nzeichnung\n„EU/EWR-Handwerk-Verordnung“.\nArtikel 11\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                        Inkrafttreten\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2953\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}