{"id":"bgbl1-2003-66-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":66,"date":"2003-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/66#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-66-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_66.pdf#page=13","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen","law_date":"2003-12-24T00:00:00Z","page":2933,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003                    2933\nGesetz\nzur Änderung der Handwerksordnung\nund zur Förderung von Kleinunternehmen\nVom 24. Dezember 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                       werbliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         ausüben, wenn\n1. sie die Gesellenprüfung in einem zulassungs-\nArtikel 1                                          pflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben,\nÄnderung der Handwerksordnung                                2. die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstaus-\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                           bildung in diesem zulassungspflichtigen Hand-\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),                            werk war und\nzuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 23. De-\nzember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:                  3. die Tätigkeit den überwiegenden Teil der ge-\nwerblichen Tätigkeit ausmacht.\n1. In § 1 werden Absatz 2 folgende Sätze angefügt:\nSatz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die\n„Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere\nausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich\nsolche, die\nabsolviert haben, wenn diese Maßnahmen über-\n1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt                  wiegend Ausbildungsinhalte in Ausbildungsord-\nwerden können,                                                    nungen vermitteln, die nach § 25 erlassen worden\n2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für                   sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesel-\ndas Gesamtbild des betreffenden zulassungs-                       lenausbildung im Wesentlichen entsprechen.\npflichtigen Handwerks nebensächlich sind und\n(4) Absatz 3 findet nur unter der Voraussetzung\ndeswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse\nAnwendung, dass die Tätigkeit in einer dem Hand-\nerfordern, auf die die Ausbildung in diesem Hand-\nwerk entsprechenden Betriebsform erbracht wird.\nwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder\nSatz 1 und Absatz 3 gelten nur für Gewerbetrei-\n3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk                     bende, die erstmalig nach dem 30. Dezember 2003\nentstanden sind.                                                  eine gewerbliche Tätigkeit anmelden.“\nDie Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Sat-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\nzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamt-\nbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulas-\nsungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.“\n2. § 90 wird wie folgt geändert:                                                            Artikel 2\na) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4\neingefügt:                                                                         Inkrafttreten\n„(3) Zur Handwerkskammer gehören auch Per-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsonen, die im Kammerbezirk selbständig eine ge-           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}