{"id":"bgbl1-2003-66-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":66,"date":"2003-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/66#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-66-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_66.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit","law_date":"2003-12-23T00:00:00Z","page":2928,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["2928            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nGesetz\nzur Förderung der Steuerehrlichkeit\nVom 23. Dezember 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            1. 60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaft-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermö-\ngensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, un-\nvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht\nArtikel 1                               bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körper-\nschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis\nGesetz über die strafbefreiende Erklärung\n2002 nicht berücksichtigt wurden;\n(Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBEG)\n2. alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, un-\nvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht\nErster Abschnitt                                bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körper-\nStrafbefreiende Erklärung                              schaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002\nberücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser\n§1                                   Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Be-\ntriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskos-\nInhalt und                               ten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belas-\nWirkung der strafbefreienden Erklärung                    tungen.\n(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige\noder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche            (3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnah-\nTatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwid-          men im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:\nrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis\n1. 10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Ein-\ngelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaft-\nnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit\nsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer,\nsie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unter-\nErbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern\nlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der\nnach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich\nGewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis\noder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile\n2002 nicht berücksichtigt wurden;\nerlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Ab-\ngabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes               2. alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, un-\nbestraft, soweit                                                   vollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht\n1. er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Janu-              bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhe-\nar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständi-        bungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wur-\ngen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht be-            den. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Be-\nsteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde                triebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und\nerklärt (strafbefreiende Erklärung) und                        Veräußerungskosten.\n2. innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung,         Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben be-\nspätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom           reits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden.\nHundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet\nwerden.                                                       (4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnah-\nFür die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt        men im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:\nder Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in       1. 30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen,\nden vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entspre-                sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Er-\nchend.                                                             werbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständi-\n(2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer ver-               ger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der\nkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1                Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeit-\nSatz 1 Nr. 1:                                                      räume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003                2929\n2. 200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvoll-          freienden Erklärung sind die erklärten Einnahmen nach\nständiger oder unterlassener Angaben bei der Fest-         Kalenderjahren und zugrunde liegenden Lebenssachver-\nsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträu-          halten zu spezifizieren. Ist der Erklärende nicht zugleich\nme 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vor-          Schuldner der nach § 8 Abs. 1 erlöschenden Steueran-\nsteuerbeträge.                                             sprüche, ist in der Erklärung auch der Steuerschuldner zu\nbezeichnen. Das Bundesministerium der Finanzen wird\n(5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer ver-\nermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanz-\nkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1\nbehörden der Länder den Vordruck für die strafbefreien-\nSatz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaft-\nde Erklärung zu bestimmen.\nsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Er-\nwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger          (2) Die strafbefreiende Erklärung ist bei der für den\noder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteue-         Steuerschuldner nach § 19 oder § 20 der Abgabenord-\nrung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt         nung zuständigen Finanzbehörde abzugeben. Bei Ge-\nwurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach          sellschaften und Gemeinschaften im Sinne des § 180\ndem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003               Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung ist die Er-\nangefallen sind.                                               klärung bei der nach § 18 der Abgabenordnung zuständi-\ngen Finanzbehörde abzugeben.\n(6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem\n31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgege-\nben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von                                      §4\nzehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber                          Umfang der Strafbefreiung\nbis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Be-\ntrags zu entrichten sind.                                         (1) Die Strafbefreiung erstreckt sich auf alle Taten im\nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, die sich auf nach dem\n(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach      31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 entstan-\ndem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Ab-          dene Ansprüche auf Einkommen- oder Körperschaft-\ngabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.          steuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer\nsowie Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer beziehen,\n§2                               soweit die entsprechenden Einnahmen im Sinne des § 1\nAbs. 2 bis 5 in der strafbefreienden Erklärung berücksich-\nErklärungsberechtigte Person                    tigt sind. Hat der Steuerschuldner die in der strafbefreien-\n(1) Zur Abgabe der strafbefreienden Erklärung ist be-       den Erklärung berücksichtigten Einnahmen zu Zahlungen\nrechtigt, wer gegenüber den Finanzbehörden die unrich-         verwendet, auf Grund derer er nach dem Einkommensteu-\ntigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich er-         ergesetz einen Steuerabzug hätte vornehmen müssen,\nhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden             erstreckt sich die Strafbefreiung auch auf zu Unrecht\npflichtwidrig über die steuerlich erheblichen Tatsachen in     nicht entrichtete Steuerabzugsbeträge; die Straffreiheit\nUnkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt oder          erstreckt sich auch auf die Verkürzung von Einkommen-\nfür sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuer-      steuer durch Abgabe einer unzutreffenden Steuerer-\nvorteile erlangt hat. Satz 1 gilt nicht für Anstifter und Ge-  klärung durch den Vergütungsgläubiger. Umfasst die\nhilfen.                                                        strafbefreiende Erklärung eine Ausschüttung, die nicht\nden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht, er-\n(2) Eine strafbefreiende Erklärung kann auch durch          streckt sich die Straffreiheit auch auf die Verkürzung von\nden Steuerschuldner abgegeben werden, wenn die der             Einkommensteuer durch Abgabe einer unzutreffenden\nErklärung zugrunde liegenden Taten von einem gesetzli-         Steuererklärung durch den Gläubiger der Gewinnaus-\nchen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsbe-          schüttung.\nrechtigten begangen worden sind.\n(2) Straffrei werden alle Tatbeteiligten. Dies gilt auch,\n(3) Gesetzliche Vertreter und Vermögensverwalter im         wenn die Erklärung durch eine Person im Sinne des § 2\nSinne des § 34 der Abgabenordnung und Verfügungs-              Abs. 2 bis 4 abgegeben wird, die selbst nicht Tatbeteiligte\nberechtigte im Sinne des § 35 der Abgabenordnung kön-          war. Satz 1 gilt jedoch nicht, soweit ein Tatbeteiligter\nnen eine strafbefreiende Erklärung auch hinsichtlich von       wegen Vorliegens der in § 7 genannten Ausschluss-\nTaten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 abgeben, wenn             gründe keine eigene wirksame Erklärung mehr abgeben\ndiese Taten von einem früheren gesetzlichen Vertreter, Ver-    könnte.\nmögensverwalter oder Verfügungsberechtigten begangen\nworden sind.                                                      (3) Umfasst die strafbefreiende Erklärung nicht alle\nEinnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 5, bleibt die Straf-\n(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 Gesamtrechts-     barkeit von Taten, die auf nicht berücksichtigten Einnah-\nnachfolge eingetreten, kann die Erklärung durch den            men beruhen, so bestehen, wie sie vor Abgabe der straf-\nRechtsnachfolger abgegeben werden.                             befreienden Erklärung gegeben war.\n§3                                                            §5\nInhalt, Form und Adressat                               Strafausschluss in besonderen Fällen\nder strafbefreienden Erklärung\nKann eine andere Tat wegen der Strafbarkeit nach den\n(1) Der Erklärende hat den nach § 1 zu entrichtenden        §§ 370 und 370a der Abgabenordnung nicht bestraft\nBetrag selbst zu berechnen. Die strafbefreiende Erklä-         werden, so gilt dies auch dann, wenn eine Bestrafung\nrung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-          nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung auf\ngeben und eigenhändig zu unterschreiben. In der strafbe-       Grund dieses Gesetzes entfällt.","2930           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\n§6                              im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung aus anderen\nGründen nicht mehr geahndet werden können.\nSteuerordnungswidrigkeiten\n(3) Werden der Finanzbehörde aus anderem Anlass\nDie §§ 1 bis 5 gelten bei Steuerordnungswidrigkeiten\nTaten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne\nnach §§ 378 bis 380 der Abgabenordnung und § 26b des\ndes § 6 bekannt, wird vermutet, dass der Erklärende\nUmsatzsteuergesetzes entsprechend.\ndiese Taten oder Handlungen in seiner strafbefreienden\nErklärung nicht berücksichtigt hat. Diese Vermutung\n§7                              kann nur widerlegt werden, soweit der Erklärende nach-\nAusschluss                          weist, dass diese Taten oder Handlungen Gegenstand\nder Straf- oder Bußgeldbefreiung                 seiner strafbefreienden Erklärung waren.\nStraf- oder Bußgeldfreiheit tritt nicht ein, soweit vor\n§9\nEingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat\nim Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder einer Handlung im                                  Persönlicher\nSinne des § 6                                                             Umfang der Abgeltungswirkung\n1. a) bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein              Die Abgeltungswirkung nach § 8 erstreckt sich neben\nAmtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen         dem Steuerschuldner auf alle Gesamtschuldner.\nPrüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat\noder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen                                      § 10\nist oder\nBesondere Vorschriften\nb) die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende\n(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende\ndies wusste oder bei verständiger Würdigung der\nBetrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwe-\nSachlage damit rechnen musste,\ncke der Zuschlagsteuern.\n2. einem Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer) oder sei-\n(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuer-\nnem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeld-\nfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie\nverfahrens bekannt gegeben worden ist und der Er-\nlässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprü-\nklärende dies wusste oder bei verständiger Würdi-\nche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbe-\ngung der Sachlage damit rechnen musste oder\nfreienden Erklärung erloschen sind.\n3. der Erklärende unrichtige oder unvollständige Anga-           (3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Buß-\nben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt         geldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreien-\noder unterlassene Angaben nachgeholt hat.                 den Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben\nIst das Verfahren im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 vor      oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende\nEingang der strafbefreienden Erklärung abgeschlossen          Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen\nworden, kann Straf- oder Bußgeldfreiheit eintreten, so-       im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht\nweit sich die strafbefreiende Erklärung auf Einnahmen         mehr geahndet werden können.\nbezieht, die im Rahmen dieses Verfahrens nicht festge-           (4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abga-\nstellt worden sind.                                           benordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind\nnicht anzuwenden.\nZweiter Abschnitt\nSteuerrechtliche Wirkung                                           Dritter Abschnitt\nder strafbefreienden Erklärung                                             Ve r j ä h r u n g f ü r\nBesteuerungszeiträume vor 1993\n§8\nSachlicher                                                         § 11\nUmfang der Abgeltungswirkung                               Besondere Verfolgungsverjährung\n(1) Soweit nach dem ersten Abschnitt Straf- oder Buß-         (1) Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Handlun-\ngeldfreiheit eintritt, erlöschen mit Entrichtung des nach     gen im Sinne des § 6, die sich auf vor dem 1. Januar 1993\n§ 1 zu zahlenden Betrags nach dem 31. Dezember 1992           entstandene Ansprüche auf Einkommen- oder Körper-\nund vor dem 1. Januar 2003 entstandene Einkommen-             schaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbe-\noder Körperschaftsteueransprüche, Umsatzsteueransprü-         steuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie auf\nche, Vermögensteueransprüche, Gewerbesteueransprü-            damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen\nche, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteueransprüche            beziehen, können nach dem 31. Dezember 2003 nicht\nsowie alle Ansprüche auf damit zusammenhängende               mehr verfolgt werden, wenn eine wirksame strafbefreien-\nsteuerliche Nebenleistungen. Hat der Steuerschuldner die      de Erklärung abgegeben wurde; dies gilt auch, wenn sich\nin der strafbefreienden Erklärung berücksichtigten Ein-       später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig\nnahmen zu Zahlungen verwendet, auf Grund derer er nach        war. Satz 1 gilt auch dann, wenn die Tat oder Handlung\ndem Einkommensteuergesetz einen Steuerabzug hätte             erst nach dem 31. Dezember 1992 begangen wurde.\nvornehmen müssen, erlöschen auch Ansprüche auf zu\n(2) Absatz 1 gilt auch für Taten und Handlungen, die\nUnrecht nicht entrichtete Steuerabzugsbeträge.\nsich auf Ansprüche auf Steuerabzugsbeträge beziehen,\n(2) Absatz 1 gilt auch, soweit die strafbefreiende Erklä-  die nach dem Einkommensteuergesetz vor dem 1. Janu-\nrung Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten umfasst, die        ar 1993 einzubehalten waren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003               2931\n§ 12                               auf Ersuchen der für die Anwendung des anderen\nGesetzes zuständigen Behörde oder eines Gerichtes\nBesondere Festsetzungsverjährung\nüber das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinsti-\nDie in § 11 genannten Ansprüche gelten als erloschen,           tuten einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 zu\nsoweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang              führenden Dateien abrufen und der ersuchenden\neiner wirksamen strafbefreienden Erklärung noch nicht             Behörde oder dem ersuchenden Gericht mitteilen,\nbekannt waren. Dies gilt auch, wenn sich später heraus-           wenn in dem Ersuchen versichert wurde, dass eigene\nstellt, dass diese Erklärung unvollständig war.                   Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder kei-\nnen Erfolg versprechen.“\nVierter Abschnitt                           3. Nach § 93a wird folgender § 93b eingefügt:\nVe r w e n d u n g s b e s c h r ä n k u n g                                    „§ 93b\nAutomatisierter Abruf von Kontoinformationen\n§ 13\n(1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1 des\nVerwendungsbeschränkung                           Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Ab-\nrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen.\n(1) Der Inhalt einer strafbefreienden Erklärung (ge-\nschützte Daten) darf vorbehaltlich des Absatzes 2 ohne               (2) Das Bundesamt für Finanzen darf auf Ersuchen\nEinwilligung des Betroffenen nur zur Durchführung dieses          der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden\nGesetzes sowie für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2             bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach\nNr. 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung, die sich              Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten\nauf Besteuerungszeiträume und Besteuerungszeitpunkte              Verfahren abrufen und sie an die ersuchende Finanz-\nnach 2002 beziehen, verwendet werden.                             behörde übermitteln.\n(2) Die nach Absatz 1 geschützten Daten dürfen zur                 (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des\nDurchführung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen              Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt in den\neines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens,             Fällen des § 93 Abs. 7 die ersuchende Finanzbehörde,\ndas im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als drei            in den Fällen des § 93 Abs. 8 die ersuchende Behörde\nJahren bedroht ist, an die zuständigen Strafverfolgungs-          oder das ersuchende Gericht.\nbehörden und Gerichte übermittelt werden. Die Übermitt-              (4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kre-\nlung darf nur auf Ersuchen erfolgen und nicht dazu die-           ditwesengesetzes gilt entsprechend.“\nnen, ein Verfahren einzuleiten. Die Daten dürfen nicht\nzum Nachteil der Personen, die nach diesem Gesetz\nStraf- oder Bußgeldbefreiung erlangt haben, zu Beweis-\nArtikel 3\nzwecken verwertet werden.\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nArtikel 2                            § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I\nÄnderung der Abgabenordnung                       S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes\nvom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert wor-\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntma-             den ist, wird wie folgt geändert:\nchung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I\nS. 61), zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom     1. In Nummer 20 wird zu Beginn des Satzes 1 das Wort\n23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt ge-           „der“ durch das Wort „den“ ersetzt.\nändert:\n2. Nach Nummer 23 wird der Punkt durch ein Semikolon\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 93a            ersetzt und folgende Nummer 24 angefügt:\nAllgemeine Mitteilungspflichten“ folgende Angabe\n„24. den Abruf von Daten aus den nach § 93b der\neingefügt:\nAbgabenordnung in Verbindung mit § 24c Abs. 1\n„§ 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen“.                 Satz 1 des Kreditwesengesetzes von den Kredit-\ninstituten geführten Dateien und die Weiterleitung\n2. Dem § 93 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:                   der abgerufenen Daten an die zuständigen Fi-\nnanzbehörden.“\n„(7) Die Finanzbehörde kann bei den Kreditinstitu-\nten über das Bundesamt für Finanzen einzelne Daten\naus den nach § 93b Abs. 1 zu führenden Dateien abru-                                 Artikel 4\nfen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von\nSteuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an                              Inkrafttreten\nden Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder\nkeinen Erfolg verspricht.                                    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\n(8) Knüpft ein anderes Gesetz an Begriffe des Ein-     Tag nach der Verkündung in Kraft.\nkommensteuergesetzes an, soll die Finanzbehörde              (2) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. April 2005 in Kraft.","2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}