{"id":"bgbl1-2003-66-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":66,"date":"2003-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/66#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_66.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und anderer Verbrauchsteuergesetze","law_date":"2003-12-23T00:00:00Z","page":2924,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["2924               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nGesetz\nzur Änderung des Tabaksteuergesetzes und anderer Verbrauchsteuergesetze*)\nVom 23. Dezember 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                         2. für Zigarren und Zigarillos\na) vorbehaltlich der Buchstaben b und c 1,4\nArtikel 1                                            Cent je Stück und 1,5 vom Hundert des\nÄnderung des Tabaksteuergesetzes                                        Kleinverkaufspreises;\nDas Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992                                   b) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum\n(BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch die Verordnung                             30. November 2004 1,4 Cent je Stück und\nvom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4449), wird wie folgt                              1,3 vom Hundert des Kleinverkaufspreises;\ngeändert:                                                                        c) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004\nbis zum 31. August 2005 1,4 Cent je Stück\n1.    § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nund 1,4 vom Hundert des Kleinverkaufs-\n„Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus anderen                                 preises;\nStoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen\n3. für Feinschnitt\nZwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arz-\nneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                            a) vorbehaltlich der Buchstaben b und c\nchung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586),                                 34,06 Euro je Kilogramm und 19,04 vom\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                              Hundert des Kleinverkaufspreises, mindes-\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3352), in der jeweils gel-                         tens 53,28 Euro je Kilogramm;\ntenden Fassung sind.“\nb) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum\n2.    § 4 wird wie folgt geändert:                                                   30. November 2004 27,03 Euro je Kilo-\ngramm und 16,67 vom Hundert des Klein-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nverkaufspreises, mindestens 41,40 Euro je\n„(1) Die Steuer beträgt:                                               Kilogramm;\n1. für Zigaretten                                                     c) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004\nbis zum 31. August 2005 30,55 Euro je Kilo-\na) vorbehaltlich der Buchstaben b bis d 8,27\ngramm und 17,94 vom Hundert des Klein-\nCent je Stück und 25,29 vom Hundert des\nverkaufspreises, mindestens 47,34 Euro je\nKleinverkaufspreises, mindestens den Be-\nKilogramm;\ntrag, der sich aus Nummer 5 ergibt;\n4. für Pfeifentabak\nb) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum\n30. November 2004 6,85 Cent je Stück und                     a) vorbehaltlich der Buchstaben b und c\n24,27 vom Hundert des Kleinverkaufsprei-                         15,66 Euro je Kilogramm und 13,46 vom\nses, mindestens 13,50 Cent je Stück ab-                          Hundert des Kleinverkaufspreises;\nzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-                       b) für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum\nkaufspreises der zu versteuernden Zigaret-                       30. November 2004 13,32 Euro je Kilo-\nte, höchstens jedoch 11,45 Cent je Stück;                        gramm und 11,98 vom Hundert des Klein-\nc) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004                              verkaufspreises;\nbis zum 31. August 2005 7,56 Cent je Stück                   c) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004\nund 24,82 vom Hundert des Kleinverkaufs-                         bis zum 31. August 2005 14,49 Euro je Kilo-\npreises, mindestens 14,87 Cent je Stück                          gramm und 12,76 vom Hundert des Klein-\nabzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-                         verkaufspreises.\nkaufspreises der zu versteuernden Zigaret-\nte, höchstens jedoch 12,66 Cent je Stück;                 5. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a ent-\nspricht die Steuer für Zigaretten mindestens\nd) für den Zeitraum vom 1. September 2005                         dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus\nbis zum 14. Februar 2006 beträgt die Min-                    96 vom Hundert der Gesamtsteuerbelastung\ndeststeuer 16,23 Cent je Stück abzüglich                     durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer\nder Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-                      für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse\nses der zu versteuernden Zigarette, höchs-                   abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufs-\ntens jedoch 13,86 Cent je Stück;                             preises der zu versteuernden Zigarette errech-\nnet, soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf\nZigaretten der gängigsten Preisklasse nicht\n*) Artikel 1 Nr. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 95/59/EG des Rates         übersteigt. Zur Ermittlung der Steuerbelas-\nvom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf                   tung nach Satz 1 ist der am 1. Januar eines\nTabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. EG Nr. L 291 S. 40), zuletzt\ngeändert durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 17. Februar            Jahres geltende Steuersatz maßgebend. Das\n2002 (ABl. EG Nr. L 46 S. 26).                                                Bundesministerium der Finanzen macht im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003                2925\nBundesanzeiger jeweils im Monat Januar                    b) 40 Zigaretten beim Verbringen innerhalb der\neines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des                  in Buchstabe a genannten Übergangsfristen\ngleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik                durch\n(§ 29) für das Vorjahr ermittelte gängigste\naa) Bewohner einer deutschen Gemeinde,\nPreisklasse für Zwecke der Berechnung der\nderen Gebiet ganz oder teilweise inner-\nMindeststeuer bekannt. Hat sich der Preis für\nhalb eines 15 Kilometer Luftlinie tiefen\nZigaretten der gängigsten Preisklasse im Lauf\nStreifens längs der Grenze des Steuerge-\ndes Vorjahres geändert, so ist die zuletzt ent-\nbietes liegt, die an einem Ort einreisen,\nstandene gängigste Preisklasse maßgebend.\nder weniger als 15 Kilometer Luftlinie von\nBerechnungen nach Satz 1 erfolgen jeweils\nder Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist\nauf drei Stellen nach dem Komma. Die Min-\nund deren Reise in der Tschechischen\ndeststeuer wird auf zwei Stellen nach dem\nRepublik oder Polen nicht nachweislich\nKomma gerundet.“\nüber einen Umkreis von 15 Kilometer Luft-\nb) Absatz 1a wird aufgehoben.                                              linie um den Ort der Einreise hinaus\ngeführt hat,\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Komma hin-\nter dem Wort „ermächtigt“ die Wörter „durch                        bb) Grenzarbeiter im Sinne des Artikels 49 der\nRechtsverordnung“ eingefügt.                                             Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates\nvom 28. März 1983 über das gemein-\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.                                                schaftliche System der Zollbefreiungen\n2a. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „mit“ durch das                         (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40,\nWort „nach“ ersetzt.                                                        1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47,\n1986 Nr. L 271 S. 31), die zuletzt durch\n3.  § 20 wird wie folgt geändert:                                               Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates\nvom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11)\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngeändert worden ist, in der jeweils gelten-\n„(1) Tabakwaren, die Privatpersonen in einem                         den Fassung, die zur oder nach Aus-\nanderen Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren                       übung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen,\nEigenbedarf erwerben und selbst in das Steuer-                    cc) Personen, die beruflich oder dienstlich auf\ngebiet verbringen, sind vorbehaltlich des Absat-                       gewerblich eingesetzten Beförderungs-\nzes 4 steuerfrei.“                                                     mitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasser-\nb) Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:                            fahrzeugen von Behörden oder als Beglei-\nter von Reisegesellschaften oder derglei-\n„(3) Lassen Privatpersonen Tabakwaren aus                           chen tätig sind und in dieser Eigenschaft\nanderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet ver-                       üblicherweise mehr als einmal im Kalen-\nbringen, gelten diese als zu gewerblichen Zwe-                         dermonat einreisen,\ncken verbracht.\nc) 20 Zigarillos oder 10 Zigarren oder 50 Gramm\n(4) Tabakwaren, die Privatpersonen in den                     Rauchtabak beim Verbringen durch die in\nRepubliken Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slo-               Buchstabe b genannten Personen aus der\nwenien, Ungarn, der Slowakischen oder Tsche-                     Tschechischen Republik bis 31. Dezember\nchischen Republik im freien Verkehr für ihren                    2006,\nEigenbedarf erwerben und selbst in das Steuer-\ngebiet verbringen, sind vorbehaltlich der Buch-               d) 50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch\nstaben b bis d nur innerhalb folgender Mengen-                    die in Buchstabe b genannten Personen aus\nund Zeitgrenzen (Übergangsfristen) steuerbefreit:                 Estland bis 31. Dezember 2009.“\na) 200 Zigaretten aus:                                4.  In § 31 werden als Nummer 18 und 19 angefügt:\nbis zum:                    „18. zur Sicherung des Tabaksteueraufkommens für\n– Estland:                31. Dezember 2009                 Zigaretten und Feinschnitt eine Nachsteuer in\nHöhe des Belastungsunterschiedes festzuset-\n– Lettland:               31. Dezember 2009                 zen, der sich aus der Anwendung der nach § 4\n– Litauen:                31. Dezember 2009                 geltenden Steuersätze für die Zeit\na) bis zum 29. Februar 2004 und ab dem\n– Polen:                  31. Dezember 2008\n1. März 2004,\n– Slowenien:              31. Dezember 2007                  b) bis zum 30. November 2004 und ab dem\n– Slowakische Republik:   31. Dezember 2008                      1. Dezember 2004 sowie\n– Tschechische Republik: 31. Dezember 2007                   c) bis zum 31. August 2005 und ab dem\n1. September 2005\n– Ungarn:                 31. Dezember 2008\nergibt, und dabei Steuerlagerinhaber, Groß-\nsowie beim Verbringen aus der Tschechischen                 händler und Einzelhändler, die am 1. März\nRepublik 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder               2004, am 1. Dezember 2004 und am 1. Sep-\n250 Gramm Rauchtabak bis 31. Dezember                       tember 2005 im Besitz von Zigaretten oder\n2006 und aus Estland 250 Gramm Rauchtabak                   Feinschnitt sind, die mit einem vor diesen Zeit-\nbis 31. Dezember 2009,                                      punkten für sie geltenden Steuersatz (§ 4) ver-","2926            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nsteuert wurden, als Steuerschuldner der Nach-                                 Artikel 3\nsteuer (Steuerdifferenz) sowie das Verfahren für                            Änderung des\ndie Anmeldung, die Erhebung und die Entrich-                     Gesetzes zur Besteuerung von\ntung der Steuer zu bestimmen,                              Schaumwein und Zwischenerzeugnissen\n„19. die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis d fest-      Das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und\ngelegten Mindeststeuersätze aufgrund aktuel-       Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I\nler Entwicklungen an die bestehenden Kleinver-     S. 2150, 2176), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nkaufspreise bei Zigaretten der gängigsten          Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081), wird wie\nPreisklasse nach dem Verfahren gemäß § 4           folgt geändert:\nAbs. 1 Nr. 5 anzupassen.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie\n5.    § 32 Abs. 3 bis 8 wird aufgehoben.                           folgt gefasst:\n„§ 19 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer im\nSteuergebiet“.\nArtikel 2\n2. § 19 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                                          „§ 19\nGesetzes über das Branntweinmonopol\nErlass, Erstattung oder\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol in der im                          Vergütung der Steuer im Steuergebiet\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,                  (1) Für nachweislich versteuerten Schaumwein,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert             der in ein Steuerlager aufgenommen wird, wird die\ndurch das Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3112),             Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstat-\nwird wie folgt geändert:                                           tet oder vergütet.\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                        (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-\n„§ 1                                eraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit\nder Besteuerung Verfahrensvorschriften zu Absatz 1\nGegenstand des Monopols\nzu erlassen.“\nDas Branntweinmonopol umfasst, soweit nicht in\ndiesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind, die                                          Artikel 4\nÜbernahme des im Monopolgebiet hergestellten\nÄnderung des Kaffeesteuergesetzes\nBranntweins aus den Brennereien (§§ 58 ff.) sowie\ndessen Verwertung (§§ 83 ff.).“                               Das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992\n(BGBl. I S. 2150, 2199), zuletzt geändert durch Artikel 23\n2. § 3 wird aufgehoben.                                        des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645),\nwird wie folgt geändert:\n3. § 149 wird wie folgt gefasst:\n§ 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 149                              „(1) Für nachweislich versteuerten Kaffee, der in ein\nErlass, Erstattung oder                   Steuerlager aufgenommen wird, wird die Steuer dem\nVergütung der Steuer im Steuergebiet             Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstattet oder vergü-\ntet.“\n(1) Für nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die\nin ein Branntweinlager aufgenommen werden, wird                                       Artikel 5\ndie Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen,\nInkrafttreten\nerstattet oder vergütet.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-        und 3 am 1. Januar 2004 in Kraft.\ntigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steu-\neraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit              (2) Artikel 1 Nr. 2 und 4 tritt am 1. März 2004 in Kraft.\nder Besteuerung Verfahrensvorschriften zu Absatz 1            (3) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Abs. 4 tritt am 1. Mai\nzu erlassen.“                                              2004 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003 2927\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}