{"id":"bgbl1-2003-66-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":66,"date":"2003-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_66.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2003-12-23T00:00:00Z","page":2922,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2922           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003\nGesetz\nzur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze\nVom 23. Dezember 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzu-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 wenden.“\nArtikel 1                                                      Artikel 2\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                            Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\nBekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 61 des\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. De-\nGesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848 ), wird\nzember 2003 (BGBl. I S. 2840 ), wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              1. § 1 wird wie folgt gefasst:\na) Vor der Angabe „§ 35a Steuerermäßigung bei Auf-                                       „§ 1\nwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsver-                                Steuerberechtigte\nhältnisse und für die Inanspruchnahme haushalts-\nnaher Dienstleistungen“ wird der Unterabschnitt              Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als\n„4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haus-           Gemeindesteuer.“\nhaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die\nInanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistun-          2. § 8a wird aufgehoben.\ngen“ eingefügt.\nb) Zu § 35a wird die Angabe „Steuerermäßigung bei          3. § 9 wird wie folgt geändert:\nAufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungs-\nverhältnisse und für die Inanspruchnahme haus-            a) In Nummer 2 Satz 1 wird das erste Semikolon\nhaltsnaher Dienstleistungen“ gestrichen.                      durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter\n„dies gilt nicht, wenn ihr Gewerbeertrag nur einer\n2. § 35 wird wie folgt geändert:                                     niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt; § 8a\ngilt sinngemäß.“ gestrichen.\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.\nb) Am Ende der Nummer 8 wird das Semikolon durch\nb) Absatz 2 wird aufgehoben; die bisherigen Absät-                einen Punkt ersetzt.\nze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3.\nc) Nummer 10 wird aufgehoben.\nc) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Zuständig für die gesonderte Feststellung      4. In § 10a wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:\nnach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststel-\nlung der Einkünfte zuständige Finanzamt. Für die          „Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem\nErmittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1             Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge\nsind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbe-            gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgeben-\ntrags und die Feststellung des Anteils an dem fest-       den Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhe-\nzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Ab-             bungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10\nsatz 2 Satz 1 Grundlagenbescheide. Für die Ermitt-        ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der\nlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags             Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegange-\nnach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbe-           nen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.\nsteuer-Messbetrags und die Festsetzung des an-            Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Ge-\nteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Be-            werbeertrag ist bis zu 60 vom Hundert um nach Satz 1\nteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grund-            nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegange-\nlagenbescheide.“                                          nen Erhebungszeiträume zu kürzen. Im Fall des § 2\nAbs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßge-\n3. § 52 Abs. 50a wird wie folgt gefasst:\nbenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen,\n„(50a) § 35 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-          die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Ge-\nsetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922) ist            winnabführungsvertrags ergeben haben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2003               2923\n5. In § 16 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-      1. In § 5d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „2004“ durch die\nfügt:                                                         Angabe „2006“ ersetzt.\n„Er beträgt 200 vom Hundert, wenn die Gemeinde             2. § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:\nnicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.“                   „Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2004\n6. In § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Komma am Ende            20 vom Hundert, im Jahr 2005 19 vom Hundert und\ndurch einen Punkt ersetzt und Satz 1 Nr. 4 aufgeho-           ab dem Jahr 2006 16 vom Hundert. Der Landesver-\nben.                                                          vielfältiger für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-\ngen beträgt im Jahr 2004 26 vom Hundert, im Jahr\n7. In § 35b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 10a Satz 2)“\n2005 25 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 22 vom\ndurch die Angabe „(§ 10a Satz 4)“ ersetzt.\nHundert. Der Landesvervielfältiger für die übrigen\nLänder beträgt im Jahr 2004 55 vom Hundert, im Jahr\n2005 54 vom Hundert und ab dem Jahr 2006 51 vom\nArtikel 3                               Hundert.“\nÄnderung des Gemeindefinanzreformgesetzes\nDas Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der                                      Artikel 4\nBekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                                      Inkrafttreten\n17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862), wird wie folgt geändert:        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}