{"id":"bgbl1-2003-65-6","kind":"bgbl1","year":2003,"number":65,"date":"2003-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/65#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-65-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_65.pdf#page=16","order":6,"title":"Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt","law_date":"2003-12-23T00:00:00Z","page":2848,"pdf_page":16,"num_pages":71,"content":["2848         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nDrittes Gesetz\nfür moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt\nVom 23. Dezember 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         Artikel 32 Änderung der Verordnung zur Durchführung des\nAusländergesetzes\nArtikel 33 Änderung der Ausländerdatenübermittlungsverord-\nInhaltsübersicht                                    nung\nArtikel 34 Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG\nArtikel  1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch      Artikel 35 Änderung des AZR-Gesetzes\nArtikel  2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch       Artikel 36 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung\nArtikel  3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch      Artikel 37 Änderung des Ausländergesetzes\nArtikel  4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch      Artikel 38 Änderung des Statistikregistergesetzes\nArtikel  5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch     Artikel 39 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-\nösterreichischen Konkursvertrag\nArtikel  6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 40 Änderung der Insolvenzordnung\nArtikel  7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 41 Änderung des Strafvollzugsgesetzes\nArtikel  8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 42 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\nArtikel  9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 43 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei\nArtikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch                  Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen\nArtikel 11 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung             Artikel 44 Änderung des Strafgesetzbuches\nArtikel 12 Änderung der Verordnung zur Durchführung des      Artikel 45 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der\nBundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmit-               Schwarzarbeit\ntelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für    Artikel 46 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit\nWirtschaft und Arbeit                                        und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung\nArtikel 47 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nArtikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nArtikel 48 Änderung der Verordnung zu § 11 Arbeitsplatz-\nArtikel 14 Änderung der Übergangszahlungsverordnung\nschutzgesetz\nArtikel 15 Änderung der Leistungsstufenverordnung            Artikel 49 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nArtikel 16 Änderung der Leistungsprämien- und -zulagenver-   Artikel 50 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes\nordnung\nArtikel 51 Änderung der Verordnung zur Durchführung der\nArtikel 17 Änderung des Bundespersonalvertretungsgeset-                 §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes\nzes\nArtikel 52 Änderung des Eignungsübungsgesetzes\nArtikel 18 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenüber-\nmittlungsverordnung                               Artikel 53 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nArtikel 19 Änderung des Infektionsschutzgesetzes             Artikel 54 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5\nAbs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes\nArtikel 20 Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des\nKatastrophenschutzes                              Artikel 55 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgeset-\nzes\nArtikel 21 Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes\nArtikel 56 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken\nArtikel 22 Änderung des Zivilschutzgesetzes\nArtikel 57 Änderung der Abgabenordnung\nArtikel 23 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines frei-\nArtikel 58 Änderung der Mitteilungsverordnung\nwilligen sozialen Jahres\nArtikel 59 Änderung der Familienkassenzuständigkeitsver-\nArtikel 24 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines frei-              ordnung\nwilligen ökologischen Jahres\nArtikel 60 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990\nArtikel 25 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes\nArtikel 61 Änderung des Einkommensteuergesetzes\nArtikel 26 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung\nArtikel 62 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nArtikel 27 Änderung des Auswandererschutzgesetzes\nArtikel 63 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes\nArtikel 28 Änderung des Bundesausbildungsförderungsge-\nsetzes                                            Artikel 64 Änderung des Gesetzes zur Einsparung von Perso-\nnalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung\nArtikel 29 Änderung der Verordnung über die Errichtung eines            sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der\nBeirates für Ausbildungsförderung                            Deutschen Bundespost\nArtikel 30 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes         Artikel 65 Änderung des Wirtschaftsnummer-Erprobungsge-\nsetzes\nArtikel 31 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgeset-\nzes                                               Artikel 66 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003                     2849\nArtikel 67 Änderung der Gewerbeordnung                       Artikel 106 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche\nBetätigung von Arbeitslosen\nArtikel 68 Änderung der Datenweiterleitungs-Verordnung\nArtikel 107 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung\nArtikel 69 Änderung der Handwerksordnung\nArtikel 70 Änderung der Verordnung über das Schornsteinfe-   Artikel 108 Änderung der Anwerbestoppausnahmeverordnung\ngerwesen                                         Artikel 109 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung\nArtikel 71 Änderung des Kreditwesengesetzes                  Artikel 110 Änderung der Verordnung über die Arbeitsgeneh-\nArtikel 72 Änderung des Gesetzes über eine Wiedereingliede-               migung für hoch qualifizierte ausländische Fach-\nrungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Aus-               kräfte der Informations- und Kommunikationstech-\nländer                                                        nologie\nArtikel 73 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes             Artikel 111 Änderung der Beitragszahlungsverordnung\nArtikel 74 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgeset-      Artikel 112 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung\nzes                                              Artikel 113 Änderung der Datenerfassungs- und -übermitt-\nArtikel 75 Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines                 lungsverordnung\nbesonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Ge-   Artikel 114 Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergü-\nsamthafenbetrieb)                                             tungsverordnung\nArtikel 76 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes       Artikel 115 Änderung der Versicherungsnummern-, Kontofüh-\nArtikel 77 Änderung der Verordnung zur Übertragung von                    rungs- und Versicherungsverlaufsverordnung\nZuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungs- Artikel 116 Änderung der Verordnung über die Pauschalierung\ngesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des              und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesan-\nBundesministers der Verteidigung                              stalt für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Ren-\nArtikel 78 Änderung der Verordnung über die Feststellung                  tenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten\nund Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem                 wegen voller Erwerbsminderung\nArbeitssicherstellungsgesetz                     Artikel 117 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung\nArtikel 79 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes             Artikel 118 Änderung der Werkstättenverordnung\nArtikel 80 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes          Artikel 119 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsab-\nArtikel 81 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes                       gabeverordnung\nArtikel 82 Änderung des Heimarbeitsgesetzes                  Artikel 120 Änderung des Rückkehrhilfegesetzes\nArtikel 83 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes                Artikel 121 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes\nArtikel 84 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes          Artikel 122 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-\nsetzes\nArtikel 85 Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes\nArtikel 123 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 86 Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung\nArtikel 124 Inkrafttreten\nArtikel 87 Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und\nArbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeits-\nkämpfen)\nArtikel 88 Änderung der DV-Berufsbildungszentren-Verord-                                  Artikel 1\nnung                                                                      Änderung des\nArtikel 89 Änderung der Winterbau-Umlageverordnung                       Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 90 Änderung der Wintergeld-Verordnung                                              (860-3)\nArtikel 91 Änderung der Anwartschaftszeit-Verordnung\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\nArtikel 92 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes        (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I\nArtikel 93 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes     S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-\nArtikel 94 Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaub-      zes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie\nnis-Kostenverordnung                             folgt geändert:\nArtikel 95 Änderung des Altersteilzeitgesetzes\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\nArtikel 96 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung\nder Landwirte                                          §§ 2 bis 189a wie folgt geändert:\nArtikel 97 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-         a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:\nversicherung der Landwirte\n„§ 2         Zusammenwirken von Arbeitnehmern\nArtikel 98 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-                         und Arbeitgebern mit den Agenturen\nlung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit                          für Arbeit“.\nArtikel 99 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer\nZusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der         a1) Nach der Angabe zu § 8a wird folgende Angabe\nLand- und Forstwirtschaft                                  eingefügt:\nArtikel 100 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge            „§ 8b        Leistungen für Berufsrückkehrer“.\nArtikel 101 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung                b) Nach der Angabe zum Zweiten Kapitel wird fol-\nArtikel 102 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes                      gende Angabe eingefügt:\nArtikel 103 Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes                                               „Erster Abschnitt\nArtikel 104 Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung                                    Beschäftigte,\nArtikel 105 Änderung der Gefangenen-Beitragsverordnung                         Sonstige Versicherungspflichtige“.","2850         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nc) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe              r) Nach der Angabe zu § 189 wird folgende Anga-\neingefügt:                                                    be eingefügt:\n„Zweiter Abschnitt                           „§189a    Datenaustausch und Datenübermitt-\nlung“.\nFreiwillige Weiterversicherung\n§ 28a      Versicherungspflichtverhältnis auf An-     2. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\ntrag“.                                        §§ 216 bis 352a wie folgt geändert:\nd) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:               a) Nach der Angabe zu § 216 wird folgende Angabe\n„§ 37      Beauftragung Dritter mit der Vermitt-             eingefügt:\nlung“.                                                            „Zehnter Abschnitt\ne) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst:                                  Transferleistungen\n„§ 37a     (weggefallen)“.                                   § 216a     Förderung der Teilnahme an Transfer-\nmaßnahmen\nf) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:\n§ 216b     Transferkurzarbeitergeld“.\n„§ 57      Anspruch auf Überbrückungsgeld“.\nb) Die Angaben zu den §§ 218 bis 224 werden wie\ng) Die Angabe zu § 76a wird wie folgt gefasst:\nfolgt gefasst:\n„§ 76a     (weggefallen)“.                                   „§ 218     Eingliederungszuschuss\nh) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:                   § 219      Eingliederungszuschuss für beson-\n„§ 78      (weggefallen)“.                                              ders betroffene schwerbehinderte\nMenschen\ni) Die Angaben zu den §§ 118 und 119 werden wie\nfolgt gefasst:                                               § 220      Berücksichtigungsfähiges Arbeitsent-\ngelt und Auszahlung des Zuschusses\n„§ 118     Anspruchsvoraussetzungen bei Ar-\nbeitslosigkeit                                    § 221      Förderungsausschluss und Rückzah-\nlung\n§ 119      Arbeitslosigkeit“.\n§ 222      Anordnungsermächtigung\nj) Nach der Angabe zu § 124 wird folgende Anga-\nbe eingefügt:                                                §§ 222a–224 (weggefallen)“.\n„§ 124a    Anspruchsvoraussetzungen bei beruf-           c) Die Angabe zu § 250 wird wie folgt gefasst:\nlicher Weiterbildung“.                            „§ 250     Bundesagentur als Träger von Ein-\nk) Die Angaben zu den §§ 130 bis 139 werden wie                            richtungen“.\nfolgt gefasst:                                           d) Die Angaben zum Sechsten Kapitel Vierter\nAbschnitt werden wie folgt gefasst:\n„§ 130     Bemessungszeitraum und Bemes-\nsungsrahmen                                                        „Vierter Abschnitt\n§ 131      Bemessungsentgelt                                 §§ 254–259 (weggefallen)“.\n§ 132      Fiktive Bemessung                             e) Die Angaben zu den §§ 264 bis 265a werden wie\nfolgt gefasst:\n§ 133      Leistungsentgelt\n„§ 264     Zuschüsse zu den Lohnkosten\n§ 134      Berechnung und Leistung\n§§ 265–265a (weggefallen)“.\n§§ 135–139 (weggefallen)“.\nf) Nach § 267 wird folgende Angabe eingefügt:\nl) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst:\n„§ 267a    Zuweisung“.\n„§ 144     Ruhen bei Sperrzeit“.\ng) Die Angabe zu § 269 wird wie folgt gefasst:\nm)Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst:\n„§ 269     Abberufung“.\n„§ 145     (weggefallen)“.\nh) Nach § 270 wird folgende Angabe eingefügt:\nn) Die Angabe zu § 147b wird wie folgt gefasst:                 „§ 270a    Förderung in Sonderfällen“.\n„§ 147b      (weggefallen)“.                             i) Die Angaben zu den §§ 272 bis 279 werden wie\no) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:                  folgt gefasst:\n„§ 148     (weggefallen)“.                                                  „Sechster Abschnitt\np) Im Vierten Kapitel werden die Angaben zum                    §§ 272–279 (weggefallen)“.\nAchten Abschnitt Dritter Unterabschnitt wie              j) Die Angabe zum Siebten Kapitel wird wie folgt\nfolgt gefasst:                                               gefasst:\n„Dritter Unterabschnitt                                         „Siebtes Kapitel\n§§ 153–159 (weggefallen)“.                                        Weitere Aufgaben der Bundesagentur“.\nq) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:              k) Die Angabe zu § 307 wird wie folgt gefasst:\n„§ 175     (weggefallen)“.                                   „§ 307     (weggefallen)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003           2851\nk1) Die Angabe zum Achten Kapitel Erster Abschnitt              § 371     Selbstverwaltungsorgane\nDritter Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:             § 372     Satzung und Anordnungen\n„Dritter Unterabschnitt                       § 373     Verwaltungsrat\nAuskunfts-,                            § 374     Verwaltungsausschüsse\nMitwirkungs- und Duldungspflichten“.\n§ 374a    Verwaltungsausschüsse bei den Re-\nl) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst:                            gionaldirektionen\n„§ 318      Auskunftspflicht bei Maßnahmen der              § 375     Amtsdauer\nberuflichen Aus- oder Weiterbildung,\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsle-           § 376     Entschädigung der ehrenamtlich Täti-\nben, der Eignungsfeststellung und                         gen\nTeilnahme an Trainingsmaßnahmen“.                            Zweiter Unterabschnitt\nl1) Die Angabe zu § 319 wird wie folgt gefasst:                            Berufung und Abberufung\n„§ 319      Mitwirkungs- und Duldungspflich-                § 377     Berufung und Abberufung der Mitglie-\nten“.                                                     der\nm) Die Angabe zu § 336 wird wie folgt gefasst:                  § 378     Berufungsfähigkeit\n„§ 336      Leistungsrechtliche Bindung“.                   § 379     Vorschlagsberechtigte Stellen\nn) Nach der Angabe zu § 345a wird folgende An-                               Dritter Unterabschnitt\ngabe eingefügt:                                                          Neutralitätsausschuss\n„§ 345b     Beitragspflichtige Einnahmen bei frei-          § 380     Neutralitätsausschuss\nwilliger Weiterversicherung“.\nDritter Abschnitt\no) Nach der Angabe zu § 349 wird folgende Angabe\nVorstand und Verwaltung\neingefügt:\n§ 381     Vorstand der Bundesagentur\n„§ 349a     Beitragstragung und Beitragszahlung\nbei freiwilliger Weiterversicherung“.           § 382     Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder\np) Die Angabe zum Zehnten Kapitel Zweiter                       § 383     Geschäftsführung der Agenturen für\nAbschnitt Dritter Unterabschnitt wird wie folgt                       Arbeit\ngefasst:                                                    § 384     Geschäftsführung der Regionaldirek-\n„Dritter Unterabschnitt                                 tionen\nVerordnungsermächtigung,                         § 385     Beauftragte für Chancengleichheit am\nAnordnungsermächtigung und Ermächtigung                             Arbeitsmarkt\nzum Erlass von Verwaltungsvorschriften“.                § 386     Innenrevision\nq) Nach der Angabe zu § 352 wird folgende Angabe                § 387     Personal der Bundesagentur\neingefügt:\n§ 388     Ernennung der Beamtinnen und Be-\n„§ 352a     Anordnungsermächtigung“.                                  amten\n§ 389     Übertragung von Führungsfunktionen\n3. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum                            auf Zeit\nElften Kapitel bis zu § 436 wie folgt geändert:\n§ 390     Beamtenverhältnis auf Zeit\na) Die Angaben zum Elften Kapitel werden wie folgt\ngefasst:                                                    § 391     Leistungsgerechte Bezahlung im Be-\nreich der Vermittlung, Verordnungser-\n„Elftes Kapitel                                   mächtigung\nOrganisation und Datenschutz                      § 392     Obergrenzen für Beförderungsämter\nErster Abschnitt                                         Vierter Abschnitt\nBundesagentur für Arbeit                                            Aufsicht\n§ 367       Bundesagentur für Arbeit                        § 393     Aufsicht\n§ 368       Aufgaben der Bundesagentur                                      Fünfter Abschnitt\n§ 368a      Zusammenarbeit mit den örtlich                                    Datenschutz\nzuständigen Trägern der Sozialhilfe             § 394     Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\n§ 369       Besonderheiten zum Gerichtsstand                          von Daten durch die Bundesagentur\n§ 370       Beteiligung an Gesellschaften                   § 395     Datenübermittlung an Dritte; Erhebung,\nVerarbeitung und Nutzung von Sozial-\nZweiter Abschnitt\ndaten durch nichtöffentliche Stellen\nSelbstverwaltung\n§ 396     Kennzeichnungs- und Maßregelungs-\nErster Unterabschnitt                                  verbot\nVerfassung                             §§ 397–403 (weggefallen)“.","2852          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nb) Die Angabe zu § 406 wird wie folgt gefasst:                        losigkeit)“ durch die Wörter „sowie Arbeits-\nlosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ er-\n„§ 406      Beschäftigung von Ausländern ohne\nsetzt.\nGenehmigung und zu ungünstigen\nArbeitsbedingungen“.                            cc) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein\nKomma ersetzt.\nc) Die Angaben zu den §§ 409 und 410 werden wie\nfolgt gefasst:                                              dd) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12\nangefügt:\n„§§ 409–410 (weggefallen)“.\n„12. Transferleistungen.“\nd) Nach der Angabe zu § 421l wird folgende Anga-\nbe eingefügt:                                            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 421m Sozialpädagogische Begleitung bei                   aa) Nummer 4 wird aufgehoben.\nBerufsausbildungsvorbereitung nach              bb) In der bisherigen Nummer 5 werden die\ndem Berufsbildungsgesetz“.                            Wörter „Darlehen und“ und die Wörter „so-\ne) Die Angabe zu § 424 wird wie folgt gefasst:                        wie zu Strukturanpassungsmaßnahmen“\ngestrichen.\n„§ 424      (weggefallen)“.\ncc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die\nf) Die Angabe zu § 429 wird wie folgt gefasst:                        Nummern 4 bis 6.\n„§ 429      (weggefallen)“.                              c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeitslo-\ng) Nach der Angabe zu § 434i wird folgende Anga-                sengeld“ die Wörter „bei Arbeitslosigkeit“ einge-\nbe eingefügt:                                               fügt.\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 434j     Drittes Gesetz für moderne Dienst-\nleistungen am Arbeitsmarkt“.                       „(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeits-\nförderung sind alle Leistungen der aktiven\nh) Nach der Angabe zu § 435 wird folgende Angabe\nArbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs\neingefügt:\nauf Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung\n„§ 436      Überleitung von Beschäftigten der               nach sechs Monaten, Überbrückungsgeld, Be-\nBundesanstalt in den Dienst des Bun-            rufsausbildungsbeihilfe, besondere Leistungen\ndes“.                                           zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kurzarbeitergeld,\nWintergeld, Winterausfallgeld und Leistungen\n4. Dem § 1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3                   zur Förderung der Teilnahme an Transfermaß-\nangefügt:                                                       nahmen.“\n„(3) Die Bundesregierung und die Bundesagentur            e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nfür Arbeit können Vereinbarungen über die beschäf-                 „(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeits-\ntigungspolitischen Ziele treffen. Die Vereinbarungen            förderung sind alle Leistungen der aktiven\nkönnen die nach dem Sozialgesetzbuch erforder-                  Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs\nlichen Genehmigungen oder Zustimmungen enthal-                  auf Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung\nten. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft                nach sechs Monaten, Überbrückungsgeld, Be-\nund Arbeit Fachaufsicht ausübt, ist die Vereinba-               rufsausbildungsbeihilfe, besondere Leistungen\nrung mit diesem zu treffen.“                                    zur Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitslosengeld\nbei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld,\n5. § 2 wird wie folgt geändert:                                    Wintergeld, Winterausfallgeld und Leistungen\nzur Förderung der Teilnahme an Transfermaß-\na) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitsämtern“             nahmen.“\ndurch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 erster Halbsatz wird das Wort             7. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter\n„Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für           „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für\nArbeit“ ersetzt.                                         Arbeit“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „beim\nArbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur        8. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“\nfür Arbeit“ ersetzt.                                     durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nd) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämter“\n8a. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:\ndurch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.\n„§ 8b\n6. § 3 wird wie folgt geändert:                                            Leistungen für Berufsrückkehrer\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rückkehr in\ndie Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der\naa) In Nummer 6 werden die Wörter „und Unter-\naktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzun-\nhaltsgeld“ gestrichen.\ngen dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbe-\nbb) In Nummer 8 werden das Wort „sowie“ durch            sondere Beratung und Vermittlung sowie die Förde-\nein Komma und die Angabe „(Leistungen               rung der beruflichen Weiterbildung durch Übernah-\nzum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeits-         me der Weiterbildungskosten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003               2853\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                  Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort             Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n„Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für\nArbeit“ ersetzt.                                      15. Vor § 24 wird folgende Angabe eingefügt:\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort                                 „Erster Abschnitt\n„Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für                                   Beschäftigte,\nArbeit“ ersetzt.                                                     Sonstige Versicherungspflichtige“.\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung      16. In § 25 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz wird die Anga-\nihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und             be „und Abs. 4“ gestrichen.\nBezirken sowie den weiteren Beteiligten des ört-\nlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Ver-           17. § 26 wird wie folgt geändert:\ntretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nKammern und berufsständischen Organisatio-\nnen, zusammen.“                                                aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Personen, die auf Grund gesetzlicher\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                                               Pflicht länger als drei Tage Wehrdienst\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämter“                          oder Zivildienst leisten und während\ndurch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.                         dieser Zeit nicht als Beschäftigte versi-\ncherungspflichtig sind sowie Personen,\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-\ndie im Anschluss an den Grundwehr-\nalordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und\ndienst freiwilligen zusätzlichen Wehr-\nArbeit“ ersetzt.\ndienst nach § 6b des Wehrpflichtgeset-\nzes leisten,“.\n11. § 11 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Jedes\nArbeitsamt“ durch die Wörter „Jede Agentur für             b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nArbeit“ ersetzt und nach den Wörtern „Ermes-\nsensleistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik“       18. § 27 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „und Leistungen zur Förderung der\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAufnahme einer selbständigen Tätigkeit“ einge-\nfügt.                                                         aa) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein\nKomma ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Haupt-\nstelle der Bundesanstalt“ durch die Wörter                    bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\n„Zentrale der Bundesagentur“ und das Wort                          angefügt:\n„Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für                     „5. Beschäftigung, die als Arbeitsbeschaf-\nArbeit“ ersetzt.                                                        fungsmaßnahme gefördert wird.“\n12. § 16 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt                    „(5) Versicherungsfrei sind Personen, die wäh-\ngeändert:                                                     rend einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslo-\nsengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben.\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „des\nSatz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die wäh-\nArbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agen-\nrend der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeits-\ntur für Arbeit“ ersetzt.\nlosengeld besteht, ausgeübt werden.“\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „beim\nArbeitsamt“ durch die Wörter „bei der           19. § 28 wird wie folgt geändert:\nAgentur für Arbeit“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das Arbeits-\nb) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2                     amt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“\nangefügt:                                                     ersetzt.\n„(2) Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nArbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos.“\n„(3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Be-\n13. § 22 wird wie folgt geändert:                                     satzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 222a“ durch die\nnicht im Geltungsbereich dieses Buches haben.“\nAngabe „§ 219“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des              20. Nach § 28 wird eingefügt:\nArbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für\nArbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das                               „Zweiter Abschnitt\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                                          Freiwillige Weiterversicherung\n14. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das                                            § 28a\nArbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für                       Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag","2854           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\n(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag      23. In § 32 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch\nkönnen Personen begründen, die                                die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\n1. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im\nSinne des Elften Buches zugeordneten Angehö-          24. § 33 wird wie folgt geändert:\nrigen, der Leistungen aus der sozialen Pflegever-         a) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter\nsicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur                 „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur\nPflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder                  für Arbeit“ ersetzt.\ngleichartige Leistungen nach anderen Vorschrif-\nten bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich            b) In Satz 2 wird das Wort „es“ durch das Wort „sie“\npflegen,                                                      ersetzt.\n2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang\nvon mindestens 15 Stunden wöchentlich auf-            25. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nnehmen und ausüben oder                                   a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“\n3. eine Beschäftigung in einem Staat, in dem die                  durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nVerordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht anzuwen-               b) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort\nden ist, aufnehmen und ausüben.                               „Sie“ ersetzt.\nVoraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass\n1. der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate      26. § 35 wird wie folgt geändert:\nvor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmindestens zwölf Monate in einem Versiche-\nrungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des              aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-\nErsten Abschnitts gestanden oder eine Ent-                         amt“ durch die Wörter „Die Agentur für\ngeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen                        Arbeit“ ersetzt.\nhat,                                                          bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n2. der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der                      „Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass\nTätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen                 Arbeitslose und Ausbildungssuchende, de-\nWeiterversicherung berechtigt, in einem Versi-                     ren berufliche Eingliederung voraussichtlich\ncherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften                    erschwert ist, eine verstärkte vermittlerische\ndes Ersten Abschnitts gestanden oder eine Ent-                     Unterstützung erhalten.“\ngeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen\nhat und                                                   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“\ndurch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und\n3. Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig                   das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nnicht besteht.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“\n(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt                 durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und\nmit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der                      das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nAgentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag,\nan dem erstmals die nach Absatz 1 Satz 1 geforder-            d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das\nten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag muss                 Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für\nspätestens innerhalb von einem Monat nach Auf-                    Arbeit“ und die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch\nnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur                   die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nfreiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt\nwerden. Das Versicherungspflichtverhältnis endet,         27. § 36 wird wie folgt geändert:\n1. wenn der Versicherungsberechtigte eine Ent-                a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und\ngeltersatzleistung nach diesem Buch bezieht,                  Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Das\n2. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzun-                 Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für\ngen nach Absatz 1 Satz 1 letztmals erfüllt waren,             Arbeit“ ersetzt.\n3. wenn der Versicherungsberechtigte mit der Bei-             b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „es“ durch das\ntragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist,            Wort „sie“ ersetzt.\n4. in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 spä-\n28. § 37 wird wie folgt gefasst:\ntestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember\n2010.                                                                               „§ 37\nDie Vorschriften des Ersten Abschnitts über die Ver-                 Beauftragung Dritter mit der Vermittlung\nsicherungsfreiheit gelten entsprechend.“\n(1) Die Agentur für Arbeit kann zu ihrer Unterstüt-\nzung Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufga-\n21. In § 29 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Das           ben der Vermittlung beauftragen. Dies gilt insbeson-\nArbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für                 dere dann, wenn dadurch die berufliche Eingliede-\nArbeit“ ersetzt.                                              rung erleichtert werden kann. Die Agentur für Arbeit\nkann dem beauftragten Dritten Ausbildungssu-\n22. In § 31 Abs. 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“             chende und Arbeitssuchende zuweisen, wenn\ndurch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.            diese der Zuweisung nicht aus wichtigem Grund","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003               2855\nwidersprechen. Der Ausbildungssuchende und                             spruch nehmen, haben die für eine Vermitt-\nArbeitssuchende ist über das Widerspruchsrecht zu                      lung erforderlichen Auskünfte zu erteilen\nbelehren.                                                              und Unterlagen vorzulegen.“\n(2) Die Agentur für Arbeit kann Träger von                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „Er kann“ durch\nArbeitsbeschaffungsmaßnahmen mit der Vermitt-                          die Wörter „Sie können“ und die Wörter\nlung der geförderten Arbeitnehmer beauftragen.                         „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die\nAgentur für Arbeit“ ersetzt.\n(3) Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann\neine Vergütung vereinbart werden. Eine Pauschalie-           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nrung ist zulässig.                                               fügt:\n(4) Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit                „(1a) Die Ausbildungssuchenden und Arbeits-\ndie Beauftragung eines Dritten mit ihrer Vermittlung            suchenden haben den Abschluss eines Ausbil-\nverlangen, wenn sie sechs Monate nach Eintritt ihrer            dungs- oder Arbeitsverhältnisses der Agentur für\nArbeitslosigkeit noch arbeitslos sind.“                          Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und\nseines Sitzes unverzüglich mitzuteilen.“\n29. § 37a wird aufgehoben.                                       c) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“\ndurch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\n30. In § 37b werden die Wörter „beim Arbeitsamt“\nd) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“\nersetzt.                                                        „Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,\n1. solange der Arbeitssuchende Leistungen zum\n31. § 37c wird wie folgt geändert:                                       Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosig-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Jedes Arbeits-                     keit beansprucht,\namt“ durch die Wörter „Jede Agentur für Arbeit“              2. solange der Arbeitssuchende in einer Arbeits-\nersetzt.                                                         beschaffungsmaßnahme gefördert wird,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            3. wenn der Arbeitssuchende eine ihm nicht\naa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeits-                    zumutbare Beschäftigung angenommen hat\namt“ durch die Wörter „die Agentur für                      und die Weiterführung verlangt, jedoch nicht\nArbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“                        länger als sechs Monate oder\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                4. bei Meldepflichtigen nach § 37b bis zum\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Das Arbeits-                    angegebenen Beendigungszeitpunkt des Ver-\namt“ durch die Wörter „Die Agentur für                      sicherungspflichtverhältnisses.“\nArbeit“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     33. § 39 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeits-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\namt“ durch die Wörter „die Agentur für                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nArbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                       „Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bun-\ndesagentur in Anspruch nehmen, haben die\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“                        für eine Vermittlung erforderlichen Auskünf-\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                       te zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“\ncc) In Satz 3 werden das Wort „Arbeitsämter“                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Er kann“ durch\ndurch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und                   die Wörter „Sie können“ ersetzt.\ndas Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort\n„Bundesagentur“ ersetzt.                            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndd) In Satz 4 wird die Angabe „§ 373“ durch die             aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-\nAngabe „§ 370“ ersetzt.                                       amt“ durch die Wörter „Die Agentur für\nArbeit“ und das Wort „es“ durch die Wörter\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das                           „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nArbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für\nArbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das               bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                                      „Sie“ ersetzt.\ne) In Absatz 5 werden die Wörter „das Arbeitsamt“                cc) In Satz 3 wird das Wort „es“ durch das Wort\ndurch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.                 „sie“ ersetzt.\ndd) In Satz 4 wird das Wort „sie“ durch die Wör-\n32. § 38 wird wie folgt geändert:                                          ter „die Vermittlung“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n34. In § 40 werden in Satz 1 die Wörter „Das Arbeits-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\namt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und\n„Ausbildungs- und Arbeitssuchende, die              in Satz 2 das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“ er-\nDienstleistungen der Bundesagentur in An-           setzt.","2856          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\n35. In § 41 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 6 werden jeweils die             Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in\nWörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die                    der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch\nAgentur für Arbeit“ ersetzt.                                     auf Überbrückungsgeld.“\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n36. In § 42 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Wörter\n„Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für               aa) In Satz 1 werden das Wort „kann“ durch das\nArbeit“ ersetzt.                                                       Wort „wird“ ersetzt und das Wort „werden“\ngestrichen.\n37. In § 43 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die                bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wör-\nWörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die                          ter „oder als Strukturanpassungsmaßnah-\nAgentur für Arbeit“ und in Abs. 3 Satz 1 das Wort                      me“ gestrichen.\n„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“               d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n38. In § 44 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch                     „Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                                      des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor,\nverkürzt sich die Dauer der Förderung ent-\n39. In § 47 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch                     sprechend der Dauer der Sperrzeit unter\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                                      Berücksichtigung der bereits verstrichenen\nDauer der Sperrzeiten.“\n40. In § 48 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „des Arbeits-             bb) Folgender Satz wird angefügt:\namtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“                       „Geförderte Personen, die das 65. Lebens-\nersetzt.                                                               jahr vollendet haben, haben vom Beginn\ndes folgenden Monats an keinen Anspruch\n41. In § 52 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das                        auf Überbrückungsgeld.“\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                                e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nfügt:\n42. In § 53 Abs. 4 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“\ndurch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“                       „(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn\nersetzt.                                                         nach Beendigung einer Förderung der Aufnah-\nme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem\nBuch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von\n43. In § 55 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das                  dieser Frist kann wegen besonderer in der Per-\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                                    son des Arbeitnehmers liegender Gründe abge-\nsehen werden.“\n44. § 56 wird wie folgt geändert:\nf) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\na) Absatz 3a wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und          46. In § 58 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das\nSozialordnung“ durch die Wörter „Wirt-              Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nschaft und Arbeit“ ersetzt.\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Hauptstelle         47. In § 61 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „des Arbeits-\nder Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zen-           amtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ er-\ntrale der Bundesagentur“ ersetzt.                   setzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n48. In § 69 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“              das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und          49. In § 72 werden in Absatz 2 Satz 1 die Wörter „das\nSozialordnung“ durch die Wörter „Wirt-              Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für\nschaft und Arbeit“ und das Wort „Bundes-            Arbeit“ sowie in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1\nanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“             jeweils die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wör-\nersetzt.                                            ter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\n45. § 57 wird wie folgt geändert:                            50. § 73 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\n„§ 57\n„(1a) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts\nAnspruch auf Überbrückungsgeld“.\nin Blockform wird Berufsausbildungsbeihilfe un-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              verändert weiter erbracht.“\n„(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer            b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „weiter-\nselbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit be-             gezahlt“ die Wörter „oder an deren Stelle eine\nenden oder vermeiden, haben zur Sicherung des                Ersatzleistung erbracht“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003              2857\n51. In § 76 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das                   gung begleitende Eingliederungshilfen und\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                                     Übergangshilfen nach dem Ersten Abschnitt des\nSechsten Kapitels umfassen.“\n52. § 76a wird aufgehoben.\nb) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\n53. § 77 wird wie folgt geändert:\n59. In § 105 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „vom\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für\n„(1) Arbeitnehmer können bei beruflicher Wei-          Arbeit“ ersetzt.\nterbildung durch Übernahme der Weiterbil-\ndungskosten gefördert werden, wenn                    60. In § 115 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das\n1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei            Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nArbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine\nihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden        61. In § 116 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ge-\noder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufs-           fasst:\nabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbil-\n„1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei\ndung anerkannt ist,\nberuflicher Weiterbildung,\n2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung\ndurch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und          2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,“.\n3. die Maßnahme und der Träger der Maßnah-\n62. Die §§ 117 bis 119 werden wie folgt gefasst:\nme für die Förderung zugelassen sind.\n„§ 117\nAls Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis\nzum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichts-                         Anspruch auf Arbeitslosengeld\nveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist               (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeits-\nvorzeitig beendet worden.“                                losengeld\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „dem\n1. bei Arbeitslosigkeit oder\nArbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für\nArbeit“ ersetzt.                                          2. bei beruflicher Weiterbildung.\n(2) Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollen-\n54. § 78 wird aufgehoben.                                         det haben, haben vom Beginn des folgenden Monats\nan keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.\n55. § 81 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 118\n„(2) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der\nTeilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine Ent-                Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit\nfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der                 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeits-\nEntfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte                losigkeit haben Arbeitnehmer, die\nvon 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und\n0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen.            1. arbeitslos sind,\nZur Abgeltung der Aufwendungen für die An- und                2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemel-\nAbreise bei einer erforderlichen auswärtigen Unter-               det und\nbringung sowie für eine Familienheimfahrt ist eine\nEntfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vol-             3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.\nlen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des                (2) Der Arbeitnehmer kann bis zur Entscheidung\neigenen Hausstands und dem Ort der Weiterbildung              über den Anspruch bestimmen, dass dieser nicht\nanzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist             oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.\ndie kürzeste Straßenverbindung maßgebend.“\n§ 119\n56. In § 85 Abs. 3 Nr. 1 werden das Wort „festzustellen“                              Arbeitslosigkeit\nsowie das sich anschließende Komma gestrichen.\n(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der\n57. § 86 wird wie folgt geändert:                                 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht\n(Beschäftigungslosigkeit),\na) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1, Ab-\nsatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Das               2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu\nArbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für                 beenden (Eigenbemühungen) und\nArbeit“ ersetzt.                                          3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für\nb) In Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 Satz 2                   Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).\nwerden jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“\n(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt\ndurch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nArbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die beruf-\nliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beein-\n58. § 101 wird wie folgt geändert:                                trächtigt wird.\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       (3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selb-\n„Die Förderung kann bei Bedarf Aktivierungshil-           ständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender\nfen, ausbildungsbegleitende Hilfen, Beschäfti-            Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die","2858           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nBeschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die                       Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen\nArbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als            erstreckt, die versicherungspflichtig sind, min-\n15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche                     destens 15 Stunden wöchentlich umfassen und\nAbweichungen von geringer Dauer bleiben unbe-                     den üblichen Bedingungen des für ihn in Be-\nrücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstä-               tracht kommenden Arbeitsmarktes entspre-\ntigkeiten werden zusammengerechnet.                               chen. Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäfti-\n(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat der                      gungen aus Anlass eines konkreten Arbeits-\nArbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Ein-               oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. Die\ngliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere                 Einschränkung auf Heimarbeit schließt Verfüg-\nbarkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit\n1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der                    durch eine Beschäftigung als Heimarbeiter erfüllt\nEingliederungsvereinbarung,                                   worden ist und der Leistungsberechtigte bereit\n2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte                und in der Lage ist, Heimarbeit unter den übli-\nund                                                           chen Bedingungen auf dem für ihn in Betracht\nkommenden Arbeitsmarkt auszuüben.“\n3. die Inanspruchnahme der Selbstinformations-\neinrichtungen der Agentur für Arbeit.\n64. § 122 wird wie folgt geändert:\n(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur\nfür Arbeit steht zur Verfügung, wer                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stun-              aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim zuständi-\nden wöchentlich umfassende zumutbare Be-                           gen Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der\nschäftigung unter den üblichen Bedingungen des                     zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nfür ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes                  bb) In Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch das\nausüben kann und darf,                                             Wort „drei“ ersetzt.\n2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruf-              b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem\nlichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leis-            Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für\nten kann,                                                     Arbeit“ ersetzt.\n3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Num-           c) In Absatz 3 werden die Wörter „das zuständige\nmer 1 anzunehmen und auszuüben und                            Arbeitsamt“ durch die Wörter „die zuständige\nAgentur für Arbeit“ und die Wörter „das Arbeits-\n4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Einglie-\namt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“\nderung in das Erwerbsleben teilzunehmen.“\nersetzt.\n63. § 120 wird wie folgt geändert:\n65. § 123 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Arbeitslose“ durch\n„Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rah-\ndas Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.\nmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versi-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          cherungspflichtverhältnis gestanden hat.“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n66. § 124 wird wie folgt geändert:\n„Bei Schülern oder Studenten einer Schule,\nHochschule oder sonstigen Ausbildungs-              a) In Absatz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort\nstätte wird vermutet, dass sie nur versiche-            „zwei“ ersetzt.\nrungsfreie Beschäftigungen ausüben kön-             b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nnen.“\n„(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitslose“ durch               eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem\ndie Wörter „Schüler oder Student“ ersetzt.              Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen ei-\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4                  ner berufsfördernden Maßnahme bezogen hat.\nangefügt:                                                     In diesem Falle endet die Rahmenfrist spätes-\ntens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn.“\n„(3) Nimmt der Leistungsberechtigte an einer\nMaßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für\ndie die Voraussetzungen nach § 77 nicht erfüllt       67. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt:\nsind, schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn                                  „§ 124a\n1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt                        Anspruchsvoraussetzungen\nund                                                                bei beruflicher Weiterbildung\n2. der Leistungsberechtigte seine Bereitschaft               (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch ein\nerklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald             Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen eines An-\neine berufliche Eingliederung in Betracht             spruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit\nkommt und zu diesem Zweck die Möglichkeit             allein wegen einer nach § 77 geförderten berufli-\nzum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme               chen Weiterbildung nicht erfüllt.\nvereinbart hat.                                          (2) Bei einem Arbeitnehmer, der vor Eintritt in die\n(4) Ist der Leistungsberechtigte nur bereit,           Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraus-\nTeilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt            setzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld\ndies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die               bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003                  2859\n1. bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nweder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder\n„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4\n2. die Anwartschaftszeit im Falle von Arbeitslosig-\nentfällt die Minderung für Sperrzeiten bei\nkeit am Tage des Eintritts in die Maßnahme der\nAbbruch einer beruflichen Eingliederungs-\nberuflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit\nmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das\ngilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag\nEreignis, das die Sperrzeit begründet, bei\nder persönlichen Arbeitslosmeldung.“\nErfüllung der Voraussetzungen für den\nAnspruch auf Arbeitslosengeld länger als\n68. § 125 wird wie folgt geändert:                                         ein Jahr zurückliegt.“\na) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „beim                     bb) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 117)“ gestri-\nArbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur                      chen.\nfür Arbeit“ ersetzt.\n71. Die §§ 130 bis 134 werden wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 130\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-\namt soll“ durch die Wörter „Die Agentur für           Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen\nArbeit hat“ ersetzt.\n(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                       Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen\nBeschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgelt-\n„Kommt der Arbeitslose seinen Mitwir-               abrechnungszeiträume der versicherungspflichti-\nkungspflichten gegenüber dem Träger der             gen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der\nmedizinischen Rehabilitation oder der Teil-         Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit\nhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht            dem letzten Tag des letzten Versicherungspflicht-\nder Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem           verhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.\nTag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu\ndem Tag, an dem die Mitwirkung nachge-                 (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums\nholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn           bleiben außer Betracht\nder Arbeitslose durch sein Verhalten die\n1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Über-\nFeststellung der Erwerbsminderung verhin-\ngangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am\ndert.“\nArbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilar-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-                    beitslosengeld geleistet worden ist,\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n2. Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im Sinne\ndes Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen\n68a. In § 126 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „nicht                   sozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des\nrechtswidrigen Sterilisation“ durch die Wörter                    Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökolo-\n„durch Krankheit erforderlichen Sterilisation“ er-                gischen Jahres, wenn sich die beitragspflichtige\nsetzt.                                                            Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,\n3. Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld\nbezogen oder nur wegen der Berücksichtigung\n69. In § 127 werden die Absätze 2a und 3 aufgehoben.\nvon Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind\nunter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn\n70. § 128 wird wie folgt geändert:                                    wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes\ndas Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern                   4. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßi-\n„Anspruch auf Arbeitslosengeld“ die Wörter              ge wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teil-\n„bei Arbeitslosigkeit“ eingefügt.                       zeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf\nweniger als 80 Prozent der durchschnittlichen\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                          regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren\n„3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit bei            Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stun-\nArbeitsablehnung, unzureichenden Ei-                den wöchentlich, vermindert war, wenn der\ngenbemühungen, Ablehnung oder Ab-                   Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren\nbruch einer beruflichen Eingliederungs-             Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb\nmaßnahme oder Meldeversäumnis,“.                    Jahre vor der Entstehung des Anspruchs wäh-\nrend eines sechs Monate umfassenden zusam-\ncc) Nummer 5 wird aufgehoben.                                 menhängenden Zeitraums ausgeübt hat.\ndd) In Nummer 8 werden die Wörter „Anspruch               Satz 1 Nr. 4 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinba-\nauf Unterhaltsgeld“ durch die Wörter „An-           rung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das\nspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher         Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfä-\nWeiterbildung nach diesem Buch“ ersetzt.            higkeit des Arbeitgebers beendet worden.","2860           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\n(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre              das Bemessungsentgelt nach § 132, ist insoweit die\nerweitert, wenn                                              tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit\nmaßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für\n1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage\nAngestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.\nmit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder\n§ 132\n2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im\nerweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart                                Fiktive Bemessung\nwäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemes-\nsungszeitraum auszugehen.                                   (1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindes-\ntens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt\nSatz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslo-          innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemes-\nse dies verlangt und die zur Bemessung erforderli-           sungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Be-\nchen Unterlagen vorlegt.                                     messungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrun-\nde zu legen.\n§ 131\nBemessungsentgelt                             (2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsent-\ngelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe\n(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich            zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation ent-\nauf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeits-          spricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist,\nentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeit-              auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemü-\nraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der               hungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu\nArbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäfti-              erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für\ngungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt,          Beschäftigungen, die\nwenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsun-\nfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.           1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung\nerfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeits-\n(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,                   entgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der\nBezugsgröße,\n1. die der Arbeitslose wegen der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses erhält oder die im Hinblick         2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über\nauf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,             eine abgeschlossene Qualifikation als Meister\n2. die als Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vier-                oder einen Abschluss in einer vergleichbaren\nten Buches nicht gemäß einer Vereinbarung über               Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2),\nflexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden              ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihun-\n(§ 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches).                     dertsechzigstel der Bezugsgröße,\n(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen              3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Aus-\nbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3),\n1. für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kurzarbeiter-             ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhun-\ngeld, Winterausfallgeld oder eine Winterausfall-             dertfünfzigstel der Bezugsgröße,\ngeld-Vorausleistung (§ 211 Abs. 3) bezogen hat,\ndas Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose ohne den         4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgrup-\nArbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte,            pe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem\nSechshundertstel der Bezugsgröße.\n2. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a\ndes Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das der                                    § 133\nArbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne                             Leistungsentgelt\neine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten\nBuches erzielt hätte; für Zeiten einer Freistellung         (1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte\ndas erzielte Arbeitsentgelt.                             Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge\nsind\n(4) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei\nJahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslo-            1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von\nsengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindes-                   21 Prozent des Bemessungsentgelts,\ntens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld              2. die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, die\nzuletzt bemessen worden ist.                                     sich nach dem vom Bundesministerium der\n(5) Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in             Finanzen auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 1a des\nder Lage, die im Bemessungszeitraum durch-                       Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen\nschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von                   Programmablaufplan bei Berücksichtigung der\nArbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das                   Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 des Ein-\nBemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung                 kommensteuergesetzes in dem Jahr, in dem der\nentsprechend dem Verhältnis der Zahl der durch-                  Anspruch entstanden ist, ergibt und\nschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-\n3. der Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung\nstunden, die der Arbeitslose künftig leisten will oder\nvon Kinderfreibeträgen.\nkann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die\nWoche entfallenden Arbeitsstunden im Bemes-                     (2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich\nsungszeitraum. Einschränkungen des Leistungs-                nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jah-\nvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeits-            res, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der\nlosengeld nach § 125 geleistet wird. Bestimmt sich           Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003              2861\nSpätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteu-               c) In Absatz 3 werden das Wort „zwölf“ durch die\nerklasse werden mit Wirkung des Tages berück-                    Zahl „18“, die bisherige Zahl „18“ durch die Zahl\nsichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für                „15“ und jeweils das Wort „zehn“ durch das Wort\ndie Änderung vorlagen. Das Gleiche gilt, wenn auf                „zwölf“ ersetzt.\nder für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohn-            d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetra-\ngen wird.                                                           „(4) Leistungen, die ein Bezieher von Arbeits-\nlosengeld bei beruflicher Weiterbildung\n(3) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen ge-\nwechselt, so werden die neu eingetragenen Lohn-                  1.   von seinem Arbeitgeber oder dem Träger\nsteuerklassen von dem Tage an berücksichtigt, an                      der Weiterbildung wegen der Teilnahme\ndem sie wirksam werden, wenn                                          oder\n1. die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem                   2.   auf Grund eines früheren oder bestehenden\nVerhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte bei-                   Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer\nder Ehegatten entsprechen oder                                    Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme\n2. sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteu-                erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf\nerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das gerin-            den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der So-\nger ist, als das Arbeitslosengeld, das sich ohne             zialversicherungsbeiträge und eines Freibetra-\nden Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.                    ges von 400 Euro monatlich auf das Arbeits-\nlosengeld angerechnet.“\nEin Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch\nauf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung be-\n74. § 142 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnis-\nses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Be-                a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder Unter-\ntracht. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.                       haltsgeld“ gestrichen.\n§ 134                              b) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“\ndurch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nBerechnung und Leistung\nDas Arbeitslosengeld wird für Kalendertage            75. § 143a Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nberechnet und geleistet. Ist es für einen vollen\nKalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen             „Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des\nanzusetzen.“                                                 Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis\nabgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der\nletzten zwölf Monate; § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und\n72. Die §§ 135 bis 139 werden aufgehoben.                        Abs. 3 gilt entsprechend.“\n72a. § 140 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     76. § 144 wird wie folgt gefasst:\n„Die Minderung beträgt                                                                „§ 144\n1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 Euro                                  Ruhen bei Sperrzeit\n7 Euro,\n(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig\n2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 Euro               verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu ha-\n35 Euro und                                              ben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.\n3. bei einem Bemessungsentgelt über 100 Euro                 Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn\n50 Euro                                                  1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis\nfür jeden Tag der verspäteten Meldung.“                          gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges\nVerhalten Anlass für die Lösung des Beschäfti-\ngungsverhältnisses gegeben und dadurch vor-\n73. § 141 wird wie folgt geändert:                                   sätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),\naa) In Satz 1 wird die Angabe „20 Prozent des            2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend\nmonatlichen Arbeitslosengeldes, mindes-                 gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der\ntens aber von“ gestrichen.                              Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechts-\nfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nBenennung des Arbeitgebers und der Art der\n„Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und           Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht an-\nTätigkeiten als mithelfender Familienange-              nimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung\nhöriger entsprechend mit der Maßgabe,                   eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, ins-\ndass pauschal 30 Prozent der Betriebs-                  besondere das Zustandekommen eines Vorstel-\neinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt                lungsgespräches, durch sein Verhalten verhin-\nwerden, es sei denn, der Arbeitslose weist              dert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),\nhöhere Betriebsausgaben nach.“\n3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechts-\nb) In Absatz 2 werden das Wort „zwölf“ durch die                 folgen die von der Agentur für Arbeit geforderten\nZahl „18“ und jeweils das Wort „zehn“ durch das              Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit\nWort „zwölf“ ersetzt.                                        bei unzureichenden Eigenbemühungen),","2862           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\n4. der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung                  nahme oder des erstmaligen Abbruchs einer\nüber die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der                   beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Ent-\nEignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme                 stehung des Anspruchs,\noder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbil-\n2. sechs Wochen\ndung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme\nzur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen                     a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Ein-\n(Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Ein-                  gliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme\ngliederungsmaßnahme),                                            innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereig-\nnis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine\n5. der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Num-\nSperrzeit geendet hätte,\nmer 4 genannten Maßnahme abbricht oder\ndurch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für                   b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer\nden Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen                        beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn\ngibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Ein-               die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu\ngliederungsmaßnahme),                                            zwölf Wochen befristet war oder\n6. der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur                 c) im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit\nfür Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztli-                 oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme\nchen oder psychologischen Untersuchungster-                      oder des zweiten Abbruchs einer beruflichen\nmin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über                  Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung\ndie Rechtsfolgen nicht nachkommt (Sperrzeit bei                  des Anspruchs,\nMeldeversäumnis).\n3. zwölf Wochen in den übrigen Fällen.\nDer Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines\nwichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen dar-                     (5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden\nzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner                Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.\nSphäre oder in seinem Verantwortungsbereich lie-                 (6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäum-\ngen.                                                          nis beträgt eine Woche.“\n(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem\nEreignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn         77. § 145 wird aufgehoben.\ndieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende die-\nser Sperrzeit.                                            78. § 146 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbeträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungs-\n1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis\nausschuß des Landesarbeitsamtes“ durch\ninnerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis,\ndas Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.\ndas die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit\ngeendet hätte,                                                bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n2. auf sechs Wochen, wenn                                     a1) In Absatz 5 Satz 1 wird in der Klammer die An-\ngabe „§ 393“ durch die Angabe „§ 380“ ersetzt.\na) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf\nWochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit           b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-\nbegründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte              stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\noder\nb) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den            79. § 147 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nArbeitslosen nach den für den Eintritt der\na) Die Wörter „nach der Entstehung des An-\nSperrzeit maßgebenden Tatsachen eine be-\nspruchs“ werden jeweils gestrichen.\nsondere Härte bedeuten würde.\nb) Nach den Wörtern „hingewiesen worden ist“\n(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsab-\nwerden ein Semikolon und folgende Wörter ein-\nlehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliede-\ngefügt:\nrungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruf-\nlichen Eingliederungsmaßnahme beträgt                             „dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt,\ndie in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der\n1. drei Wochen\nEntstehung des Anspruchs eingetreten sind und\na) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Ein-               nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs\ngliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme                    geführt haben.“\ninnerhalb von sechs Wochen nach dem\nEreignis, das die Sperrzeit begründet, ohne\n80. § 147a wird wie folgt geändert:\neine Sperrzeit geendet hätte,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer\nberuflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn                  aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndie Beschäftigung oder Maßnahme bis zu                         durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nsechs Wochen befristet war oder\nbb) In Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „das\nc) im Falle der erstmaligen Ablehnung einer                        Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur\nArbeit oder beruflichen Eingliederungsmaß-                     für Arbeit“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003              2863\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                         1. zu den Eigenbemühungen des Arbeitslosen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-                 (§ 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4) und\namt“ durch die Wörter „Die Agentur für              2. zu den Pflichten des Arbeitslosen, Vorschlägen\nArbeit“ ersetzt.                                        der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliede-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeits-                 rung Folge leisten zu können (§ 119 Abs. 5 Nr. 2)\namt“ durch die Wörter „die Agentur für                  und\nArbeit“ ersetzt.                                    3. zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur\nb1) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                             Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 120\nAbs. 3.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeits-\namtes“ durch die Wörter „der Agentur für\nArbeit“ und die Wörter „beim Arbeitsamt“        86. Im Vierten Kapitel Achter Abschnitt wird der Dritte\ndurch die Wörter „bei der Agentur für               Unterabschnitt aufgehoben.\nArbeit“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arbeits-         87. Dem § 160 wird folgender Satz angefügt:\namtes“ durch die Wörter „der Agentur für\n„Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die\nArbeit“ und die Wörter „dem Arbeitsamt“\ndie allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein\ndurch die Wörter „bei der Agentur für\nAnspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Wei-\nArbeit“ ersetzt.\nterbildung, erhalten die behinderten Menschen\nc) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                         Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes,\n„(8) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier          wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die\nJahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das            die besonderen Leistungen erbracht werden, Über-\ndas Arbeitslosengeld zu erstatten ist. § 50 Abs. 4        gangsgeld erhalten würden.“\nSatz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entspre-\nchend.“                                               88. In § 162 Satz 2 werden die Wörter „beim Arbeits-\namt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“\n81. § 147b wird aufgehoben.                                      ersetzt.\n82. § 148 wird aufgehoben.                                   89. In § 169 Nr. 4 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“\ndurch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.\n83. § 150 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wör-         90. In § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 wird nach dem Wort\ntern „Vorschriften über das Arbeitslosengeld“             „Arbeitsverhältnisses“ die Angabe „oder, bei Rege-\ndie Wörter „bei Arbeitslosigkeit“ eingefügt.              lung in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                          Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung, zum\nZwecke der Qualifizierung“ eingefügt.\n„4. Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 133\nAbs. 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich,\ndie auf der Lohnsteuerkarte für das Beschäf-     91. § 172 wird wie folgt geändert:\ntigungsverhältnis, das den Anspruch auf              a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Unterhaltsgeld“\nTeilarbeitslosengeld begründet, zuletzt ein-             durch die Wörter „Arbeitslosengeld bei beruf-\ngetragen war.“                                           licher Weiterbildung“ ersetzt.\n84. § 151 wird wie folgt geändert:                               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                     aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die\nWörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.\naa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arbeits-\nchen.\namtes“ durch die Wörter „der Agentur für\nbb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter                     Arbeit“ ersetzt.\n„Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wör-\nter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.\n92. § 173 wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 2 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 118a“                      Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für\ndurch die Angabe „§ 119 Abs. 2“ ersetzt.                Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort\n„deren“ ersetzt.\n85. § 152 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beim\n„§ 152                                  Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur\nAnordnungsermächtigung                             für Arbeit“ ersetzt.\nDie Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-              c) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“\nordnung Näheres zu bestimmen                                     durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.","2864           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\n93. In § 174 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 und 2 werden            fähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis\njeweils die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wör-            und die im Zusammenhang mit der Erbringung von\nter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.                         Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, so-\nweit dies für dessen Aufgabenwahrnehmung erfor-\n94. § 175 wird aufgehoben.                                        derlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der\nBundesagentur entsprechende Daten, darf sie\ndiese Daten zum Zwecke der Erbringung von Insol-\n95. § 177 wird wie folgt geändert:                                venzgeld nutzen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             (2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über\naa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „sechs              geleistetes Insolvenzgeld für jeden Empfänger\nMonate“ das Komma durch einen Punkt                 durch Datenfernübertragung an die in § 32b Abs. 4\nersetzt und der nachfolgende Satzteil ge-           des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Über-\nstrichen.                                           mittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermit-\nteln.“\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                             103. § 190 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden die Wörter „beim Arbeits-\n95a. In § 179 Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „und über                amt“ durch die Wörter „bei der Agentur für\ndie Leistungsgruppen“ gestrichen.                                 Arbeit“ ersetzt.\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „insgesamt\n96. In § 180 Satz 1 wird das Wort „Säumniszeiten“\n24 Wochen“ durch die Wörter „insgesamt\ndurch die Wörter „Sperrzeiten bei Meldeversäum-\n21 Wochen“ ersetzt.\nnis“ ersetzt.\n104. § 192 Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.\n97. In § 181 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Bundesan-\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n105. § 196 wird wie folgt geändert:\n98. In § 182 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-             a) Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.\nnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“                b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 92 Abs. 2 Satz 2“\nersetzt.                                                          durch die Angabe „§ 85 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.\n99. In § 185 Abs. 1 wird das Wort „Arbeitsentgelt“ durch     106. In § 199 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“\ndie Wörter „auf die monatliche Beitragsbemes-                 durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nsungsgrenze (§ 341 Abs. 4) begrenzte Bruttoar-\nbeitsentgelt“ ersetzt.\n107. § 200 wird wie folgt geändert:\n100. In § 186 werden jeweils die Wörter „Das Arbeitsamt“           a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das\ndurch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.                Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für\nArbeit“ ersetzt.\n101. In § 187 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“                b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „vom\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                           Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur\nfür Arbeit“ ersetzt.\n102. § 188 wird wie folgt geändert:\n108. In § 202 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Das\na) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\nArbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nArbeit“ ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeits-        109. § 203 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\namtes“ durch die Wörter „der Agentur für            a) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“\nArbeit“ ersetzt.                                        durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeits-             b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“\namt“ durch die Wörter „Die Agentur für                  durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nArbeit“ ersetzt.\nc) In Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n102a.Nach § 189 wird folgender § 189a eingefügt:\n„§ 189a                         110. In § 204 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“\nDatenaustausch und Datenübermittlung                   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n(1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem\n111. § 205 wird wie folgt geändert:\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tä-\ntig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen aus-             a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\nländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsun-                  das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003              2865\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozial-      117. In § 214a wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das\nordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und                Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nArbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                       118. In § 215 Abs.1 Satz 1 wird das Wort „Säumniszei-\nten“ durch die Wörter „Sperrzeiten bei Meldever-\n112. § 206 wird wie folgt geändert:                               säumnis“ ersetzt.\na) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\n„Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter         119. In § 216 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wör-\n„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.                         ter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter\n„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.\nb) In Nummer 6 werden die Wörter „des Arbeitsam-\ntes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“\n120. Im Vierten Kapitel wird nach dem Neunten Abschnitt\nersetzt.\nfolgender Abschnitt angefügt:\n113. § 207 wird wie folgt geändert:                                                „Zehnter Abschnitt\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                                    Transferleistungen\n„Arbeitslosenhilfe“ das Komma und das Wort                                       § 216a\n„Unterhaltsgeld“ gestrichen.\nFörderung der\nb) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4                    Teilnahme an Transfermaßnahmen\nwird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das\n(1) Die Teilnahme von Arbeitnehmern, die auf\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.\nGrund von Betriebsänderungen von Arbeitslosigkeit\nbedroht sind, an Transfermaßnahmen wird geför-\n114. § 207a wird wie folgt geändert:                              dert, wenn\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslo-              1. die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt\nsengeld“ das Komma durch das Wort „oder“                     wird,\nersetzt und die Wörter „oder Unterhaltsgeld“\ngestrichen.                                              2. die vorgesehene Maßnahme der Eingliederung\nder Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen\nb) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das              soll,\nWort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-\nagentur“ ersetzt.                                        3. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist\nund\n115. § 208 wird wie folgt geändert:                               4. ein System zur Sicherung der Qualität angewen-\ndet wird.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nTransfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Ein-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesamt-              gliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt,\nsozialversicherungsbeitrag“ die Wörter              an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemes-\n„nach § 28d des Vierten Buches“ eingefügt,          sen beteiligen. Als Betriebsänderungen im Sinne\ndie Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wör-          des Satzes 1 gelten Betriebsänderungen im Sinne\nter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt, der           des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes unab-\nPunkt am Ende des Satzes durch ein Semi-            hängig von der Unternehmensgröße.\nkolon ersetzt und folgender Teilsatz einge-\nfügt:                                                  (2) Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.\nDer Zuschuss beträgt 50 Prozent der aufzuwenden-\n„davon ausgenommen sind Säumniszu-                  den Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2 500 Euro\nschläge, die infolge von Pflichtverletzungen        je gefördertem Arbeitnehmer.\ndes Arbeitgebers zu zahlen sind sowie die\nZinsen für dem Arbeitgeber gestundete Bei-             (3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die\nträge.“                                             Maßnahme dazu dient, den Arbeitnehmer auf eine\nAnschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb oder\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeits-            in einem anderen Betrieb des gleichen Unterneh-\namt“ durch die Wörter „der Agentur für              mens oder, falls das Unternehmen einem Konzern\nArbeit“ ersetzt.                                    angehört, in einem Betrieb eines anderen Konzern-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem                 unternehmens des Konzerns vorzubereiten. Durch\nArbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für            die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von beste-\nArbeit“ ersetzt.                                         henden Verpflichtungen entlastet werden.\n(4) Die Agenturen für Arbeit beraten die Betriebs-\n116. In § 211 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a              parteien über die Fördermöglichkeiten nach Absatz 1\neingefügt:                                                   auf Verlangen im Vorfeld der Entscheidung über die\n„(1a) Erbringen Betriebe Bauleistungen auf dem            Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere\nBaumarkt, wird vermutet, dass in diesen Betrieben            auch im Rahmen von Sozialplanverhandlungen\ndie ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist. Satz 1         nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes.\ngilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur                    (5) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen\nnachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeits-               sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförde-\nzeitlich nicht überwiegen.“                                  rung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.","2866           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\n§ 216b                                    (6) Während des Bezugs von Transferkurzarbei-\nTransferkurzarbeitergeld                       tergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeit-\nnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten.\n(1) Zur Vermeidung von Entlassungen und zur                Hat die Maßnahme zur Feststellung der Eingliede-\nVerbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben               rungsaussichten ergeben, dass Arbeitnehmer Qua-\nArbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur                lifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber\nFörderung der Eingliederung bei betrieblichen Re-             geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Ein-\nstrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn             gliederungsaussichten anbieten. Als geeignete Maß-\n1. und solange sie von einem dauerhaften unver-               nahme gilt auch eine zeitlich begrenzte, längstens\nmeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall be-           sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwe-\ntroffen sind,                                             cke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeit-\ngeber. Nimmt der Arbeitnehmer während seiner\n2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,\nBeschäftigung in einer betriebsorganisatorisch\n3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind              eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungs-\nund                                                       maßnahme teil, die das Ziel der anschließenden\n4. der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für              Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat,\nArbeit angezeigt worden ist.                              steht bei Nichterreichung dieses Zieles die Rück-\nkehr des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb\n(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn         seinem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht\ninfolge einer Betriebsänderung im Sinne des § 216a            entgegen.\nAbs. 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für\ndie Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfal-                  (7) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die\nlen.                                                          Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsor-\nganisatorisch eigenständigen Einheit zusammen-\n(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die              gefasst werden, um anschließend einen anderen\nGewährung von Transferkurzarbeitergeld sind er-               Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen\nfüllt, wenn                                                   Betrieb des Unternehmens oder, falls das Unter-\n1. in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnah-                 nehmen einem Konzern angehört, in einem Betrieb\nmen auf Grund einer Betriebsänderung durchge-             eines anderen Konzernunternehmens des Kon-\nführt und                                                 zerns zu besetzen.\n2. die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer                (8) Die Bezugsfrist für das Transferkurzarbeiter-\nzur Vermeidung von Entlassungen und zur Ver-              geld beträgt längstens zwölf Monate.\nbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer\nbetriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit                (9) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit\nzusammengefasst werden.                                   jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember\neines Jahres unverzüglich Daten über die Struktur\n(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind er-              der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit,\nfüllt, wenn der Arbeitnehmer                                  die Zahl der darin zusammengefassten Arbeitneh-\n1. von Arbeitslosigkeit bedroht ist,                          mer sowie Angaben über die Altersstruktur und die\nIntegrationsquote der Bezieher von Transferkurzar-\n2. nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versiche-\nbeitergeld zuzuleiten.\nrungspflichtige Beschäftigung\n(10) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist,\na) fortsetzt oder\nfinden die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vor-\nb) im Anschluss an die Beendigung eines Berufs-           schriften mit Ausnahme der ersten beiden Titel und\nausbildungsverhältnisses aufnimmt,                    des § 182 Nr. 3 Anwendung.“\n3. nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlos-\nsen ist und                                          121. Die §§ 217 bis 222 werden wie folgt gefasst:\n4. vor der Überleitung in die betriebsorganisato-                                     „§ 217\nrisch eigenständige Einheit aus Anlass der\nBetriebsänderung an einer arbeitsmarktlich                                      Grundsatz\nzweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der                    Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeit-\nEingliederungsaussichten teilgenommen hat;                nehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse\nkönnen in berechtigten Ausnahmefällen trotz               zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Ver-\nMithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen           mittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände\nFeststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durch-           erschwert ist. Die Förderhöhe und die Förderdauer\ngeführt werden, sind diese im unmittelbaren               richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung\nAnschluss an die Überleitung innerhalb eines              des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Einglie-\nMonats nachzuholen.                                       derungserfordernissen.\n§ 172 Abs. 1a bis 3 gilt entsprechend.                                                  § 218\n(5) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 173\nEingliederungszuschuss\nAbs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend. Die\nAnzeige über den Arbeitsausfall hat bei der Agentur               (1) Der Eingliederungszuschuss darf 50 Prozent\nfür Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk der personal-         des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht\nabgebende Betrieb seinen Sitz hat. § 216a Abs. 4              übersteigen und längstens für eine Förderdauer von\ngilt entsprechend.                                            zwölf Monaten erbracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003              2867\n(2) Für schwerbehinderte oder sonstige behin-            2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am\nderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Pro-               Gesamtsozialversicherungsbeitrag.\nzent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts\nEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berück-\nund die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen.\nsichtigungsfähig.\nNach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliede-\nrungszuschuss entsprechend der zu erwartenden                  (2) Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maß-\nZunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers            nahme in monatlichen Festbeträgen für die Förde-\nund den abnehmenden Eingliederungserfordernis-              rungsdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträ-\nsen gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mindes-            ge werden angepasst, wenn sich das berücksichti-\ntens aber um zehn Prozentpunkte, zu vermindern.             gungsfähige Arbeitsentgelt verringert.\n§ 219                                 (3) Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Aus-\ngleichsystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den\nEingliederungszuschuss für besonders                Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entspre-\nbetroffene schwerbehinderte Menschen                 chend zu mindern.\n(1) Für schwerbehinderte Menschen im Sinne                                          § 221\ndes § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neun-\nten Buches und ihnen nach § 2 Abs. 3 des Neunten                    Förderungsausschluss und Rückzahlung\nBuches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte            (1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn\nbehinderte Menschen, die wegen in ihrer Person lie-\ngender Umstände nur erschwert vermittelbar sind             1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Been-\n(besonders betroffene schwerbehinderte Men-                     digung eines Beschäftigungsverhältnisses ver-\nschen) darf die Förderung 70 Prozent des berück-                anlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss\nsichtigungsfähigen Arbeitsentgelts sowie 36 Monate              zu erhalten oder\nnicht überschreiten. Bei schwerbehinderten Men-             2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber\nschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben                   erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der\n(besonders betroffene ältere schwerbehinderte                   letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als\nMenschen), darf die Förderdauer 96 Monate nicht                 drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt\nübersteigen.                                                    war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befriste-\nte Beschäftigung besonders betroffener schwer-\n(2) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer\nbehinderter Menschen handelt.\nder Förderung von schwerbehinderten Menschen\nist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte                (2) Eingliederungszuschüsse sind teilweise zu-\nMensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über             rückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis\ndie Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 des               während des Förderungszeitraums oder einer\nNeunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt           Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt\nwird. Zudem soll bei der Festlegung der Dauer der           nicht, wenn\nFörderung eine geförderte befristete Vorbeschäfti-          1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsver-\ngung beim Arbeitgeber angemessen berücksichtigt                 hältnis aus Gründen, die in der Person oder dem\nwerden.                                                         Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündi-\n(3) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Ein-               gen,\ngliederungszuschuss entsprechend der zu erwar-              2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen\ntenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeit-               Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung\nnehmers und den abnehmenden Eingliederungser-                   im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,\nfordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe,\nmindestens aber um zehn Prozentpunkte jährlich,             3. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf\nzu vermindern. Er darf 30 Prozent nicht unterschrei-            das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt,\nten. Der Eingliederungszuschuss für besonders                   ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu\nbetroffene ältere schwerbehinderte Menschen ist                 vertreten hat, oder\nerst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.              4. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den\nZeiten einer geförderten befristeten Beschäftigung              Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.\nbeim Arbeitgeber sollen angemessen berücksich-\ntigt werden.                                                Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungs-\nbetrages begrenzt und darf den in den letzten zwölf\n§ 220                              Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsver-\nBerücksichtigungsfähiges Arbeits-                 hältnisses geleisteten Förderbetrag nicht über-\nentgelt und Auszahlung des Zuschusses                schreiten. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten\nsind anteilig zu berücksichtigen. Die Nachbeschäf-\n(1) Für die Zuschüsse sind berücksichtigungs-            tigungszeit entspricht der Förderdauer, sie beträgt\nfähig                                                       längstens zwölf Monate.\n1. die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten                                           § 222\nArbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen\nAnordnungsermächtigung\nArbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Rege-\nlung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkei-        Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-\nten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie         ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,\ndie Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeits-            Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-\nförderung nicht übersteigen, sowie                      men.“","2868          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\n122. Die §§ 222a, 223 und 224 werden aufgehoben.             138. In § 253 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.\n123. § 226 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n139. Im Sechsten Kapitel wird der Vierte Abschnitt auf-\na) In Buchstabe a werden die Wörter „Kurzarbeiter-           gehoben.\ngeld in einer betriebsorganisatorisch eigenstän-\ndigen Einheit“ durch das Wort „Transferkurzar-\n140. § 260 wird wie folgt gefasst:\nbeitergeld“ ersetzt.\n„§ 260\nb) In Buchstabe b werden die Wörter „oder als\nStrukturanpassungsmaßnahme“ gestrichen.                                        Grundsatz\n(1) Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen\n124. § 227 wird wie folgt geändert:                               können für die Beschäftigung von zugewiesenen\nArbeitnehmern durch Zuschüsse gefördert werden,\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nwenn\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n1. die Maßnahmen dazu dienen, insbesondere bei\n„(2) Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines                 hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Pro-\nAusgleichsystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für           blemschwerpunkten der regionalen und berufli-\nden Zeitraum der Erstattung der Zuschuss ent-                chen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzu-\nsprechend zu mindern.“                                       bauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Er-\nhaltung oder Wiedererlangung der Beschäfti-\n125. In § 228 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das                 gungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in den\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                                    Arbeitsmarkt erforderlich ist, zumindest vorüber-\ngehend eine Beschäftigung zu ermöglichen,\n126. In § 230 Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“           2. in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentli-\ndurch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.               chen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt\nwerden,\n127. In § 232 Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“           3. eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge\ndurch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.               der Förderung nicht zu befürchten ist und\n4. mit den von der Agentur für Arbeit zugewiesenen\n128. In § 233 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das                 Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse begründet\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                                    werden.\n(2) Maßnahmen sind vorrangig zu fördern, wenn\n129. In § 235 Abs. 1 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“           damit zu rechnen ist, dass die Eingliederungsaus-\ndurch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“                sichten der in die Maßnahme zugewiesenen Arbeit-\nersetzt.                                                     nehmer erheblich verbessert werden.“\n130. In § 235a Abs. 3 wird der Klammerzusatz „(§ 218         141. § 261 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3)“ durch den Klammerzusatz „(§ 220)“ ersetzt.          a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n„nicht“ ein Komma und die Wörter „nicht in die-\n131. In § 239 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das                 sem Umfang“ eingefügt.\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n132. In § 241 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „des                       „(4) Angemessene Zeiten einer begleitenden\nArbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für                  beruflichen Qualifizierung und eines betriebli-\nArbeit“ ersetzt.                                                 chen Praktikums sind förderungsfähig.“\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „das\n133. In § 246 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch               Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                                Arbeit“ ersetzt.\n142. In § 262 wird Absatz 1 aufgehoben und die Absatz-\n134. In § 247 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das\nbezeichnung „(2)“ gestrichen.\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.\n143. § 263 wird wie folgt geändert:\n135. In § 248 Abs. 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-\nalordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSoziale Sicherung“ und das Wort „Bundesanstalt“                  aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Arbeitsbe-\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                               schaffungs- oder Strukturanpassungsmaß-\nnahme“ durch das Wort „Arbeitsbeschaf-\n136. In § 250 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“                        fungsmaßnahme“ ersetzt.\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                          bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort\n„Arbeitslosigkeit“ das Komma und die Wör-\n137. In § 251 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das                      ter „bei beruflicher Weiterbildung“ gestri-\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                                         chen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003             2869\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“                oder die an ihrer Stelle ersatzweise zugewiese-\ndurch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.           nen Arbeitnehmer in ein Dauerarbeitsverhältnis\nübernommen werden.“\n144. § 264 wird wie folgt gefasst:                                b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 264                                     „(3) Die Förderung darf bis zu 36 Monate dau-\nern, wenn zu Beginn der Maßnahme überwie-\nZuschüsse zu den Lohnkosten\ngend ältere Arbeitnehmer zugewiesen sind, die\n(1) Zuschüsse zu den Lohnkosten werden in                     das 55. Lebensjahr vollendet haben.“\npauschalierter Form erbracht.\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\n(2) Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nder Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers\nin der Maßnahme. Der Zuschuss beträgt bei Tätig-                    „(5) Eine Maßnahme kann ohne zeitliche\nkeiten, für die in der Regel erforderlich ist                    Unterbrechung wiederholt gefördert werden,\nwenn sie darauf ausgerichtet ist, während einer\n1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbil-\nlängeren Dauer Arbeitsplätze für wechselnde\ndung, höchstens 1 300 Euro,\nbesonders förderungsbedürftige Arbeitnehmer\n2. eine Aufstiegsfortbildung, höchstens 1 200 Euro,              zu schaffen.“\n3. eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf,\nhöchstens 1 100 Euro,                               148. Nach § 267 wird folgender § 267a eingefügt:\n4. keine Ausbildung, höchstens 900 Euro                                               „§ 267a\nmonatlich. Die Agentur für Arbeit kann den pau-                                     Zuweisung\nschalierten Zuschuss zum Ausgleich regionaler und               (1) Die Dauer der Zuweisung des förderungsbe-\nin der Tätigkeit liegender Besonderheiten um bis zu          dürftigen Arbeitnehmers in die Maßnahme darf\n10 Prozent erhöhen. Der Zuschuss ist bei Arbeit-             grundsätzlich längstens zwölf Monate betragen.\nnehmern, die bei Beginn der Maßnahme das 25. Le-\nbensjahr noch nicht vollendet haben, so zu bemes-               (2) Die Zuweisungsdauer darf bis zu 24 Monaten\nsen, dass die Aufnahme einer Ausbildung nicht                betragen, wenn der zugewiesene Arbeitnehmer im\nbehindert wird.                                              Anschluss an die Zuweisung in ein Dauerarbeitsver-\nhältnis übernommen werden soll.\n(3) Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe\ndes monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts ge-                  (3) Bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr\nzahlt. Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen Arbeit-        vollendet haben, darf die Zuweisungsdauer bis zu\nnehmers gegenüber der Arbeitszeit eines vergleich-           36 Monate betragen.\nbaren, mit voller Arbeitszeit beschäftigten Arbeit-             (4) Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausge-\nnehmers herabgesetzt, sind die Zuschüsse ent-                schlossen, wenn seit der letzten Beschäftigung in\nsprechend zu kürzen.“                                        einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpas-\nsungsmaßnahme noch nicht drei Jahre vergangen\n145. Die §§ 265 und 265a werden aufgehoben.                       sind. Dies gilt nicht für Zuweisungen von Arbeitneh-\nmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.“\n146. § 266 wird wie folgt gefasst:\n149. § 268 wird wie folgt geändert:\n„§ 266\na) In Satz 1 werden die Wörter „Die im Rahmen der\nVerstärkte Förderung                           Verlängerung einer Förderung erbrachten Zu-\nFür Sachkosten, pauschalierte Beiträge oder Bei-              schüsse sind zurückzuzahlen“ durch die An-\ntragsanteile des Arbeitgebers und die Qualifizierung             gabe „Im Falle des § 267a Abs. 2 sind im zweiten\nder zugewiesenen Arbeitnehmer können Zuschüs-                    Förderjahr erbrachte Zuschüsse zurückzuzah-\nse in Höhe von bis zu 300 Euro pro Arbeitnehmer                  len“ und das Wort „zwölf“ durch das Wort\nund Fördermonat erbracht werden, wenn                            „sechs“ ersetzt.\n1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere                b) In Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „dritten“ durch das\nWeise nicht erreicht werden kann und                         Wort „zweiten“ ersetzt.\n2. an der Durchführung der Maßnahme ein beson-\n150. § 269 wird wie folgt geändert:\nderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n147. § 267 wird wie folgt geändert:                                                          „§ 269\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                                 Abberufung“.\n„(2) Die Förderung darf bis zu 24 Monate dau-         b) Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.\nern, wenn an der Durchführung der Arbeiten ein\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbesonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse\nbesteht oder der Träger die Verpflichtung über-              aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-\nnimmt, dass die zugewiesenen Arbeitnehmer                         chen.","2870         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nbb) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-               bb) In Nummer 1 werden die Wörter „dem\namt“ durch die Wörter „Die Agentur für                       Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur\nArbeit“ und das Wort „es“ durch das Wort                     für Arbeit“ und die Wörter „vom Arbeitsamt“\n„sie“ ersetzt.                                               durch die Wörter „von der Agentur für\ncc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               Arbeit“ ersetzt.\n„Eine Abberufung soll jedoch nicht erfolgen,            cc) In Nummer 6 wird das Wort „zustimmt“ durch\nwenn der zugewiesene Arbeitnehmer im                         die Wörter „nicht widerspricht“ ersetzt.\nAnschluss an die Förderung in ein Dauerar-          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbeitsverhältnis beim Träger oder beim\ndurchführenden Unternehmen übernom-                        „(2) Die Agentur für Arbeit kann einen förde-\nmen wird.“                                              rungsbedürftigen Arbeitnehmer für die Dauer der\nFörderung in die Maßnahme zuweisen. Die\ndd) In Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeits-               §§ 262, 269, 270 und 271 gelten entsprechend.“\namt“ durch die Wörter „Die Agentur für\nArbeit“ ersetzt und nach dem Wort „nach-\nkommt“ der Halbsatz „oder die Förderung        155. In der Überschrift des Siebten Kapitels wird das\ndurch die Agentur für Arbeit aufgehoben             Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-\nwird“ angefügt.                                     agentur“ ersetzt.\n151. Nach § 270 wird folgender § 270a eingefügt:            156. In § 280 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.\n„§ 270a\nFörderung in Sonderfällen                 157. In § 281 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\n(1) Bei der Beschäftigung eines schwerbehin-             das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des\nNeunten Buches sind abweichend von den §§ 264          158. § 282 wird wie folgt geändert:\nund 266 für die Dauer der Zuweisung auch die\nKosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zu                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nübernehmen. Die Bundesregierung wird ermächtigt,                   „(1) Die Bundesagentur hat bei der Festle-\nin der Rechtsverordnung nach § 108 des Neunten                  gung von Inhalt, Art und Umfang der Arbeits-\nBuches das Nähere über die Voraussetzungen des                  markt- und Berufsforschung ihren eigenen Infor-\nAnspruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen                   mationsbedarf, den des Bundesministeriums für\nzu regeln.                                                      Wirtschaft und Arbeit sowie den des Bundes-\n(2) Bei Arbeiten zur Bewältigung von Naturkata-              ministeriums für Gesundheit und Soziale Siche-\nstrophen oder sonstiger außergewöhnlicher Ereig-                rung zu berücksichtigen, soweit er sich auf die\nnisse sind abweichend von § 261 Abs. 2 auch Arbei-              Berücksichtigung der beruflichen Teilhabe be-\nten förderungsfähig, die nicht zusätzlich sind. Es              hinderter und schwerbehinderter Menschen be-\nkönnen auch arbeitslose Arbeitnehmer zugewiesen                 zieht. Die Bundesagentur hat den Forschungs-\nwerden, die die Voraussetzungen der Förderbedürf-               bedarf mindestens in jährlichen Zeitabständen\ntigkeit nach § 263 Abs. 1 nicht erfüllen. § 267a                mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nAbs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.                             Arbeit unter Beteiligung des Bundesministeriums\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung abzustim-\n(3) Bei Maßnahmen für arbeitslose Ausbilder und\nmen.“\nBetreuer, die der beruflichen Ausbildung dienen,\ndürfen Förder- und Zuweisungsdauer abweichend               b) In Absatz 5 Satz 1, 2 und 3, Absatz 6 Satz 1 und\nvon den §§ 267 und 267a so festgelegt werden,                   Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes-\ndass eine Ausbildung und Betreuung der Auszubil-                anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-\ndenden bis zum Ende der Ausbildungsverhältnisse                 setzt.\nsichergestellt ist.“\n159. In § 282a Abs. 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Bun-\n152. § 271 wird wie folgt geändert:                              desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-\na) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch            setzt.\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                160. § 283 wird wie folgt gefasst:\n„§ 283\n153. Im Sechsten Kapitel wird der Sechste Abschnitt auf-\nArbeitsmarkt-\ngehoben.\nberichterstattung, Weisungsrecht\n154. § 279a wird wie folgt geändert:                                (1) Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktsta-\ntistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 Berufsforschung dem Bundesministerium für Wirt-\naa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem            schaft und Arbeit vorzulegen und in geeigneter\nWort „Infrastruktur“ die Wörter „und zur            Form zu veröffentlichen. Die Bundesagentur hat zu\nErhaltung und Verbesserung der Umwelt“              gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung der Auf-\neingefügt.                                          gaben dieses Abschnitts neben einem eigenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003              2871\nkurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informations-     165. § 288a wird wie folgt geändert:\nbedarf auch dem des Bundesministeriums für Wirt-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Ar-\nschaft und Arbeit entsprochen werden kann. Die\nbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für\nSätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Bundes-\nArbeit“ ersetzt.\nministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung,\nsoweit die Interessen der Teilhabe behinderter und           b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ar-\nschwerbehinderter Menschen am Erwerbsleben be-                   beitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für\ntroffen sind.                                                    Arbeit“ ersetzt.\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und              c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vom Ar-\nArbeit kann Art und Umfang sowie Tatbestände und                 beitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für\nMerkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktbe-                 Arbeit“ ersetzt.\nrichterstattung näher bestimmen und der Bundes-              d) In Absatz 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“\nagentur entsprechende fachliche Weisungen ertei-                 durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nlen. Sind Belange der Teilhabe behinderter und\nschwerbehinderter Menschen am Erwerbsleben\n166. In § 292 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-\nbetroffen, ist Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ und\nterium für Gesundheit und Soziale Sicherung herzu-\ndas Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-\nstellen.“\nagentur“ ersetzt.\n161. In § 284 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des           167. In § 296 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „das\nArbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für              Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für\nArbeit“ ersetzt.                                             Arbeit“ ersetzt.\n162. In § 285 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des           168. In § 301 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-\nArbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für              nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“\nArbeit“ ersetzt.                                             ersetzt.\n163. § 287 wird wie folgt geändert:                          169. § 304 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden das Wort „Bundesanstalt“               a) In Absatz 1 werden die Wörter „Arbeitsämter\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und da-               und die“ gestrichen.\nhinter die Wörter „und den Behörden der Zollver-         b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nwaltung“ eingefügt.\n„Die Behörden der Zollverwaltung werden hier-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             bei von\naa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Aufwen-                 1. den nach Landesrecht für die Verfolgung\ndungen“ die Wörter „der Bundesagentur                        und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nund der Behörden der Zollverwaltung“ ein-                    nach dem Gesetz zur Bekämpfung der\ngefügt.                                                      Schwarzarbeit zuständigen Behörden,\nbb) In Satz 1 Nr. 5 werden hinter der Angabe                  2. der Bundesagentur für Arbeit,\n„§ 304 Abs. 1 Nr. 2“ die Wörter „durch die\n3. den Krankenkassen,\nBehörden der Zollverwaltung“ eingefügt.\n4. den Trägern der Rentenversicherung,\ncc) In Satz 2 werden das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt,                  5. den Finanzbehörden,\nhinter dem Wort „bestimmen“ ein Komma                    6. den in § 63 des Ausländergesetzes genann-\neingefügt, das Wort „und“ gestrichen und                     ten Behörden,\nhinter dem Wort „vorzusehen“ der Satzteil\n„und den auf die Behörden der Zollverwal-                7. den Trägern der Unfallversicherung,\ntung entfallenden Teil der Gebühren festzu-              8. den für den Arbeitsschutz zuständigen Lan-\nlegen und zu erheben“ eingefügt.                             desbehörden,\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               9. den Trägern der Sozialhilfe nach dem Bun-\n„(4) Im Übrigen sind die Vorschriften des Ver-                 dessozialhilfegesetz,\nwaltungskostengesetzes anzuwenden.“                          10. den nach dem Asylbewerberleistungsge-\nsetz zuständigen Behörden\n164. § 288 wird wie folgt geändert:                                   unterstützt.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-\nalordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und         170. In § 305 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Arbeits-\nArbeit“ ersetzt.                                         ämter und die“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-\n171. § 306 wird wie folgt geändert:\nalordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und\nArbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das           a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „den Ar-\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                                beitsämtern und“ gestrichen.","2872         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            und nach dem Wort „Arbeitslosenhilfe“ das\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Arbeitsäm-              Komma und das Wort „Unterhaltsgeld“ gestri-\nter oder“ gestrichen.                                   chen.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Arbeitsämter“               b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“\ndurch die Wörter „Behörden der Zollverwal-              durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\ntung“ ersetzt.                                      c) In Satz 3 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesanstalt                 durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nfür Arbeit und die“ gestrichen.\n177. § 312 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n172. § 307 wird aufgehoben.\na) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das Wort\n„Bundesagentur“ ersetzt.\n173. § 308 wird wie folgt geändert:\nb) Nach dem Wort „Arbeitslosenhilfe“ werden das\na) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wör-\nKomma und das Wort „Unterhaltsgeld“ gestri-\nter „Arbeitsämter und die“ gestrichen.\nchen.\nb) In Absatz 1a Satz 1 wird das Wort „Bundesan-\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.      178. § 313 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosen-\nd) Der bisherige Absatz 1a wird neuer Absatz 2.                 hilfe“ das Komma und das Wort „Unterhalts-\ne) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Arbeits-               geld“ gestrichen.\nämter und die“ gestrichen und in Nummer 6                b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\nnach dem Wort „gegenüber“ die Textstelle „der                das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nBundesagentur,“ eingefügt.\nf) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                   179. § 314 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesan-           a) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“\nstalt“ durch die Wörter „den Behörden der               durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nZollverwaltung“ ersetzt.\nb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.                                  das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\ng) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-           c) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\ndesanstalt“ durch die Wörter „den Behörden der\nZollverwaltung“ ersetzt und die Angabe „ , 8, 9              „Wird die Insolvenzgeldbescheinigung durch\nund 12“ gestrichen.                                          den Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten\nBuches übermittelt, sind zusätzlich die Anschrift\n174. § 309 wird wie folgt geändert:                                  und die Daten des Überweisungsweges mitzu-\nteilen.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim\nArbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur\nfür Arbeit“, das Wort „Bundesanstalt“ durch das     180. In § 315 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1 werden\nWort „Bundesagentur“ und die Wörter „das                 jeweils die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wör-\nArbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für            ter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nArbeit“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                   181. In § 316 Abs. 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“\ndurch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Arbeits-\namt“ durch die Wörter „von der Agentur für\n182. § 318 wird wie folgt geändert:\nArbeit“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                        a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Ist der Meldepflichtige am Meldetermin                                        „§ 318\narbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforde-                            Auskunftspflicht bei\nrung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit                  Maßnahmen der beruflichen Aus- oder\nfort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der               Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am\nMeldeaufforderung bestimmt.“                                Arbeitsleben, der Eignungsfeststellung und\nTeilnahme an Trainingsmaßnahmen“.\n175. In § 310 werden die Wörter „ein anderes Arbeits-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\namt“ durch die Wörter „eine andere Agentur für\nArbeit“ und die Wörter „dem nunmehr zuständigen                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nArbeitsamt“ durch die Wörter „der nunmehr zustän-\n„Arbeitgeber und Träger, bei denen eine\ndigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nMaßnahme der beruflichen Aus- und Wei-\nterbildung, eine Leistung zur Teilhabe am\n176. § 311 wird wie folgt geändert:                                        Arbeitsleben oder eine Maßnahme nach\na) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“                       § 48 durchgeführt wurde oder wird, haben\ndurch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt                  der Agentur für Arbeit unverzüglich Aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003              2873\nkünfte über Tatsachen zu erteilen, die Auf-         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschluss darüber geben, ob und inwieweit                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeits-\nLeistungen zu Recht erbracht worden sind                      amtes“ durch die Wörter „der Agentur für\noder werden.“                                                 Arbeit“ und die Wörter „das Arbeitsamt“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeits-                        durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“\namt“ durch die Wörter „der Agentur für                        ersetzt.\nArbeit“ ersetzt.                                        bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                     durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n„(2) Personen, die bei Teilnahme an Maßnah-            c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das\nmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung                    Wort „vier“ ersetzt.\noder einer Maßnahme nach § 48 gefördert wer-               d) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“\nden oder gefördert worden sind, sind verpflichtet,             durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.\n1. der Agentur für Arbeit oder dem Träger der              e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nMaßnahme auf Verlangen Auskunft über den                  fügt:\nEingliederungserfolg der Maßnahme sowie                      „(4a) Der Arbeitgeber hat der Agentur für\nalle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur              Arbeit die Voraussetzungen für die Erbringung\nQualitätsprüfung nach § 86 benötigt werden,               von Leistungen zur Förderung der Teilnahme an\nund                                                       Transfermaßnahmen nachzuweisen. Auf Anfor-\n2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Ver-              derung der Agentur für Arbeit hat der Arbeitge-\nhaltens durch den Träger zuzulassen.                      ber das Ergebnis von Maßnahmen zur Feststel-\nlung der Eingliederungsaussichten mitzuteilen.“\nTräger sind verpflichtet,\nf) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem\n1. ihre Beurteilungen des Teilnehmers unver-                   Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für\nzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln,            Arbeit“ ersetzt.\n2. der für den einzelnen Teilnehmer zuständigen\nAgentur für Arbeit kalendermonatlich die         185. § 321 wird wie folgt geändert:\nFehltage des Teilnehmers sowie die Gründe             a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nfür die Fehltage mitzuteilen; dabei haben sie\n„3. als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Aus-\nden von der Bundesagentur vorgesehenen\nzahlungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungs-\nVordruck zu benutzen.“\npflichten bei Kurzarbeitergeld, Wintergeld,\nWinterausfallgeld und Leistungen zur För-\n183. § 319 wird wie folgt gefasst:                                           derung von Transfermaßnahmen nach § 320\n„§ 319                                        Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4a nicht\nerfüllt,“.\nMitwirkungs- und Duldungspflichten\nb) Im letzten Satzteil wird das Wort „Bundesan-\nWer eine Leistung der Arbeitsförderung bean-                   stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\ntragt, bezogen hat oder bezieht oder wer jemanden,\nbei dem dies der Fall ist oder für den eine Leistung     186. In § 321a werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-\nbeantragt wurde, beschäftigt oder mit Arbeiten                nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“\nbeauftragt, hat der Bundesagentur, soweit dies zur            ersetzt.\nDurchführung der Aufgaben nach diesem Buch\n187. In § 322 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“\nerforderlich ist, Einsicht in Lohn-, Meldeunterlagen,\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nBücher und andere Geschäftsunterlagen und Auf-\nzeichnungen und während der Geschäftszeit Zutritt\n188. In § 323 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Win-\nzu seinen Grundstücken und Geschäftsräumen zu\nterausfallgeld“ ein Komma und die Wörter „Leistun-\ngewähren. Werden die Unterlagen nach Satz 1 bei\ngen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaß-\neinem Dritten verwahrt, ist die Bundesagentur zur\nnahmen“ eingefügt.\nDurchführung der Aufgaben nach diesem Buch\nberechtigt, auch dessen Grundstücke und Ge-\nschäftsräume während der Geschäftszeit zu betre-         189. § 324 wird wie folgt geändert:\nten und Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.“              a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das\nArbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für\n184. § 320 wird wie folgt geändert:                                    Arbeit“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Arbeitslosengeld“ ein Komma und die Wörter\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeits-                  „Leistungen zur Förderung der Teilnahme an\namt“ durch die Wörter „der Agentur für                  Transfermaßnahmen“ eingefügt.\nArbeit“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „des für den          190. § 325 wird wie folgt geändert:\nArbeitnehmer zuständigen Arbeitsamtes“              a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das zu-\ndurch die Wörter „der für den Arbeitnehmer              ständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „die zu-\nzuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.                ständige Agentur für Arbeit“ ersetzt.","2874          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:      196. In § 331 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils die\n„(5) Leistungen zur Förderung der Teilnahme           Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die\nan Transfermaßnahmen sind innerhalb einer                Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nAusschlussfrist von drei Monaten zu beantra-\ngen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in    197. § 332 wird wie folgt geändert:\ndem die zu fördernde Maßnahme beginnt.“                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-\n191. In § 326 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem                         amt“ durch die Wörter „Die Agentur für\nArbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für                         Arbeit“ und jeweils das Wort „Bundesan-\nArbeit“ ersetzt.                                                      stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“\nersetzt.\n192. § 327 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „das Arbeits-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  amt“ durch die Wörter „die Agentur für\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Winter-                       Arbeit“ ersetzt.\nausfallgeldes“ das Wort „und“ durch ein             b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\nKomma ersetzt, nach dem Wort „Insolvenz-                das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\ngeldes“ das Komma gestrichen und die\nWörter „und der Leistungen zur Förderung            c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nder Teilnahme an Transfermaßnahmen“ so-                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeits-\nwie ein Komma eingefügt und die Wörter                       amt“ durch die Wörter „der Agentur für\n„das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die                       Arbeit“ ersetzt.\nAgentur für Arbeit“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden das Wort „Bundesanstalt“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeits-                     durch das Wort „Bundesagentur“ und die\namt“ durch die Wörter „die Agentur für                       Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wör-\nArbeit“ ersetzt.                                             ter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“\ndurch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und die   198. § 333 wird wie folgt geändert:\nWörter „ein anderes Arbeitsamt“ durch die Wör-           a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder einer Säum-\nter „eine andere Agentur für Arbeit“ ersetzt.                niszeit“ gestrichen.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         b) In Absatz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“\naa) In den Sätzen 1 und 2 werden die Wörter                  durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\n„das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die              c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\nAgentur für Arbeit“ ersetzt.                            das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und nach\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            dem Wort „Winterbau-Umlage“ werden ein\nKomma und die Wörter „auf Rückzahlung vor-\n„Für Leistungen zur Förderung der Teilnah-              läufig erbrachten Kurzarbeitergeldes, Winter-\nme an Transfermaßnahmen ist die Agentur                 ausfallgeldes und Wintergeldes nach § 328 Abs. 3\nfür Arbeit zuständig, in deren Bezirk der               Satz 2 sowie mit Ansprüchen auf Erstattung zu\nBetrieb des Arbeitgebers liegt.“                        Unrecht geleisteter Beitragserstattungen nach\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“                § 214a“ eingefügt.\ndurch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\ne) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:        199. In § 334 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch\ndie Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\n„(5) Für Leistungen an Träger ist die Agentur\nfür Arbeit zuständig, in dessen Bezirk das Pro-\njekt oder die Maßnahme durchgeführt wird.           200. In § 335 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5, Abs. 2 Satz 1,\nAbs. 3 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils das Wort\n(6) Die Bundesagentur kann die Zuständig-             „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“\nkeit abweichend von den Absätzen 1 bis 5 auf             ersetzt.\nandere Dienststellen übertragen.“\n201. § 336 wird wie folgt geändert:\n193. § 328 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n194. In § 329 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch                                      „§ 336\ndie Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.                                Leistungsrechtliche Bindung“.\nb) In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit\n195. § 330 wird wie folgt geändert:                                   Artikel II § 15c“ gestrichen und das Wort „Bun-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“                desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“\ndurch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.           ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Leis-           c) In den Sätzen 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort\ntungsentgelt aufgrund einer Rechtsverordnung                 „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-\nnach § 151 Abs. 2 Nr. 2 oder“ gestrichen.                    tur“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003            2875\n202. § 336a Satz 1 wird wie folgt geändert:                  209. § 351 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „nach den §§ 147a,            a) In Nummer 1 werden die Wörter „das Arbeits-\n147b, 148“ durch die Angabe „nach § 147a“ er-                amt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“\nsetzt.                                                       ersetzt.\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „beim Arbeits-              b) In Nummer 2 werden die Wörter „die Landesar-\namt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Ar-               beitsämter“ durch die Wörter „die Agentur für\nbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das                 Arbeit“ ersetzt.\nWort „Bundesagentur“ und der Punkt durch ein             c) In Nummer 3 wird das Wort „Bundesanstalt“\nKomma ersetzt.                                               durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n„5. bei Entscheidungen, die anlässlich einer        210. Nach § 351 wird die Angabe zum Zehnten Kapitel\nPrüfung nach § 304 Abs. 1 zur Durchset-             Zweiter Abschnitt Dritter Unterabschnitt wie folgt\nzung der Duldungs- und Mitwirkungspflich-           gefasst:\nten gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitneh-                           „Dritter Unterabschnitt\nmer oder Dritten ergehen.“\nVerordnungsermächtigung, Anordnungs-\nermächtigung und Ermächtigung zum\n203. In § 340 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das                      Erlass von Verwaltungsvorschriften“.\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.\n211. § 352 wird wie folgt geändert:\n204. In § 345 Nr. 2 werden im Klammerzusatz die Anga-\nben „und 3 und Abs. 4“ gestrichen und die Wörter             a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\n„das durchschnittliche Bemessungsentgelt aller                   das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nBezieher von Arbeitslosengeld am 1. Juli des Kalen-          b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wör-\nderjahres, in dem der Dienst geleistet worden ist“               ter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter\ndurch die Wörter „ein Betrag in Höhe von 40 Pro-                 „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.\nzent der monatlichen Bezugsgröße“ ersetzt.\n212. Nach § 352 wird folgender § 352a eingefügt:\n205. Nach § 345a wird folgender § 345b eingefügt:                                          „§ 352a\n„§ 345b                                          Anordnungsermächtigung\nBeitragspflichtige Einnahmen                       Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-\nbei freiwilliger Weiterversicherung               ordnung das Nähere zum Antragsverfahren, zur Fäl-\nFür Personen, die ein Versicherungspflichtver-            ligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei\nhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflich-       freiwilliger Weiterversicherung zu bestimmen.“\ntige Einnahme\n1. in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ein Arbeits-  213. In § 356 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils das\nentgelt in Höhe von 10 Prozent der monatlichen           Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-\nBezugsgröße,                                             agentur“ ersetzt.\n2. in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ein     214. § 357 wird wie folgt geändert:\nArbeitsentgelt in Höhe von 25 Prozent der\nmonatlichen Bezugsgröße.                                 a) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und Sozial-\nordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und\nDabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet                Arbeit“ ersetzt.\nmaßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsge-\nbiet liegt.“                                                 b) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n206. In § 349 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 5 wird\njeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort         215. § 358 wird wie folgt geändert:\n„Bundesagentur“ ersetzt.                                     a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n207. Nach § 349 wird folgender § 349a eingefügt:                  b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „vom\n„§ 349a                                Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur\nfür Arbeit“ ersetzt.\nBeitragstragung und Beitragszahlung\nbei freiwilliger Weiterversicherung\n216. In § 361 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“\nPersonen, die ein Versicherungspflichtverhältnis          durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nauf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein.\nDie Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen.“      217. In § 362 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-\nnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ und\n208. In § 350 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“               das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                      agentur“ ersetzt.","2876          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\n218. In § 363 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 wird jeweils das          diesem Gesetz und von arbeitslosen Empfängern\nWort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-                von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundes-\nagentur“ ersetzt.                                           sozialhilfegesetz mit den örtlich zuständigen Trä-\ngern der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen\n219. In § 364 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“               abschließen und durchführen. Mit den Kooperati-\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                     onsvereinbarungen sollen unter Berücksichtigung\nder örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausge-\n220. In § 365 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das            schöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu ver-\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                               bessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliede-\nrung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das\n221. In § 366 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bun-           Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu\ndesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“                  gestalten. Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen\nersetzt und in Absatz 2 werden die Wörter „Arbeit           von Agenturen für Arbeit und den örtlichen Trägern\nund Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft             der Sozialhilfe geschaffen werden.\nund Arbeit“ ersetzt.                                                                 § 369\nBesonderheiten zum Gerichtsstand\n222. Das Elfte Kapitel wird wie folgt gefasst:\nHat eine Klage gegen die Bundesagentur Bezug\n„Elftes Kapitel                         auf den Aufgabenbereich einer Regionaldirektion\nOrganisation und Datenschutz                    oder einer Agentur für Arbeit, und ist der Sitz der\nErster Abschnitt                         Bundesagentur maßgebend für die örtliche Zustän-\ndigkeit des Gerichts, so kann die Klage auch bei\nBundesagentur für Arbeit                     dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk die\n§ 367                              Regionaldirektion oder die Agentur für Arbeit ihren\nSitz hat.\nBundesagentur für Arbeit\n§ 370\n(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagen-\ntur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Kör-                      Beteiligung an Gesellschaften\nperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwal-            Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in\ntung.                                                       Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bun-\n(2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zent-        desministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie\nrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldi-           des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaf-\nrektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und            ten gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen,\nAgenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungs-         wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem\nebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienst-             Buch zweckmäßig ist.\nstellen errichten.\nZweiter Abschnitt\n(3) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.\nSelbstverwaltung\n§ 368\nErster Unterabschnitt\nAufgaben der Bundesagentur\nVerfassung\n(1) Die Bundesagentur ist der für die Durchfüh-\nrung der Aufgaben nach diesem Buch zuständige                                       § 371\nVerwaltungsträger. Sie darf ihre Mittel nur für die                       Selbstverwaltungsorgane\ngesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen\n(1) Als Selbstverwaltungsorgane der Bundes-\nZwecke verwenden.\nagentur werden der Verwaltungsrat und die Verwal-\n(2) Die Bundesregierung kann der Bundesagen-             tungsausschüsse bei den Regionaldirektionen und\ntur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des               den Agenturen für Arbeit gebildet.\nBundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im\nZusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem                    (2) Die Selbstverwaltungsorgane haben die Ver-\nBuch stehen. Die Durchführung befristeter Arbeits-          waltung zu überwachen und in allen aktuellen Fra-\nmarktprogramme kann sie der Bundesagentur                   gen des Arbeitsmarktes zu beraten. Sie erhalten die\ndurch Verwaltungsvereinbarung übertragen.                   für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen\nInformationen.\n(3) Die Bundesagentur kann durch Verwaltungs-\nvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeits-             (3) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine\nmarktprogramme der Länder übernehmen.                       Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist von\nmindestens drei Vierteln der Mitglieder zu beschlie-\n(4) Die Agenturen für Arbeit können die Zusam-           ßen.\nmenarbeit mit Kreisen und Gemeinden in Verwal-\ntungsvereinbarungen regeln.                                    (4) Die Bundesagentur wird ohne Selbstverwal-\ntung tätig, soweit sie der Fachaufsicht unterliegt.\n§ 368a\n(5) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu\nZusammenarbeit mit den örtlich                   gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern\nzuständigen Trägern der Sozialhilfe               der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der\nDie Agenturen für Arbeit sollen zur Überwindung          Arbeitgeber sowie der öffentlichen Körperschaften\nder Arbeitslosigkeit von Leistungsbeziehern nach            zusammen. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003            2877\nVertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Körper-          (5) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung\nschaften können einem Selbstverwaltungsorgan                und erlässt die Anordnungen nach diesem Gesetz.\nnicht vorsitzen.\n(6) Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitglie-\n(6) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane           dern.\nüben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen in\n§ 374\nder Übernahme oder Ausübung des Ehrenamtes\nnicht behindert oder wegen der Übernahme oder                              Verwaltungsausschüsse\nAusübung eines solchen Amtes nicht benachteiligt\n(1) Bei jeder Agentur für Arbeit besteht ein Ver-\nwerden.\nwaltungsausschuss.\n(7) § 42 des Vierten Buches gilt entsprechend.\n(2) Der Verwaltungsausschuss überwacht und\n§ 372                               berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer\nAufgaben. § 373 Abs. 2 gilt entsprechend.\nSatzung und Anordnungen\n(3) Ist der Verwaltungsausschuss der Auffas-\n(1) Die Bundesagentur gibt sich eine Satzung.\nsung, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten ver-\n(2) Die Satzung und die Anordnungen des Ver-             letzt hat, kann er die Angelegenheit dem Verwal-\nwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bun-              tungsrat vortragen.\ndesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.\n(4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsaus-\n(3) Die Satzung und die Anordnungen sind                 schüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitglie-\nöffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn ein          derzahl darf höchstens 15 betragen.\nanderer Zeitpunkt nicht bestimmt ist, am Tag nach\nihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekannt-                                 § 374a\nmachung wird durch die Satzung geregelt.                                  Verwaltungsausschüsse\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und                          bei den Regionaldirektionen\nArbeit kann anstelle der nach diesem Gesetz vorge-             Bei jeder Regionaldirektion besteht ein Verwal-\nsehenen Anordnungen Rechtsverordnungen erlas-               tungsausschuss. Die Zahl der Mitglieder der Ver-\nsen, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von             waltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest;\nvier Monaten, nachdem das Bundesministerium für             die Mitgliederzahl darf höchstens 18 betragen.\nWirtschaft und Arbeit sie dazu aufgefordert hat, eine\n§ 375\nAnordnung erlässt oder veränderten Verhältnissen\nanpasst. Der Erlass einer Rechtsverordnung erfolgt                                Amtsdauer\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\n(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstver-\nGesundheit und Soziale Sicherung, wenn sie die\nwaltungsorgane beträgt sechs Jahre.\nFörderung der Teilhabe behinderter und schwerbe-\nhinderter Menschen am Arbeitsleben zum Gegen-                  (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane\nstand hat.                                                  bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis\nihre Nachfolger berufen sind.\n§ 373\n(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amts-\nVerwaltungsrat\ndauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein\n(1) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand            neues Mitglied zu berufen.\nund die Verwaltung. Er kann vom Vorstand die\n§ 376\nDurchführung von Prüfungen durch die Innenrevisi-\non verlangen und Sachverständige mit einzelnen                     Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen\nAufgaben der Überwachung beauftragen.\nDie Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der\n(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vor-           Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und\nstand Auskunft über die Geschäftsführung verlan-            gewährt eine Entschädigung. Den vorsitzenden und\ngen. Auch ein einzelnes Mitglied des Verwaltungs-           stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern werden die\nrats kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwal-          Auslagen für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen\ntungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Bericht-        ersetzt. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze be-\nerstattung ab, so kann der Bericht nur verlangt wer-        schließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats be-\nden, wenn die Mehrheit der Gruppe, der das Antrag           dürfen der Genehmigung des Bundesministeriums\nstellende Mitglied angehört, das Verlangen unter-           für Wirtschaft und Arbeit.\nstützt.\nZweiter Unterabschnitt\n(3) Die Satzung kann bestimmen, dass bestimm-\nBerufung und Abberufung\nte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des\nVerwaltungsrats vorgenommen werden dürfen.                                          § 377\nVerweigert der Verwaltungsrat die Zustimmung, so\nBerufung und Abberufung der Mitglieder\nkann der Vorstand verlangen, dass das Bundesmi-\nnisterium für Wirtschaft und Arbeit entscheidet.               (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltung werden\nberufen.\n(4) Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass\nder Vorstand seine Pflichten verletzt hat, kann er die         (2) Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Ver-\nAngelegenheit dem Bundesministerium für Wirt-               waltungsrats durch das Bundesministerium für\nschaft und Arbeit vortragen.                                Wirtschaft und Arbeit und bei Mitgliedern der Ver-","2878          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nwaltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat. Die             3. die Spitzenvereinigungen der kommunalen\nberufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem                   Selbstverwaltungskörperschaften für ein Mit-\nZiel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Grup-              glied.\npen zu berücksichtigen. Liegen Vorschläge mehre-\n(2a) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der\nrer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze\nGruppe der öffentlichen Körperschaften in den Ver-\nanteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der\nwaltungsausschüssen der Regionaldirektionen sind\nMinderheiten zu verteilen.\ndie obersten Landesbehörden. Sie haben neben\n(3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn                   den Vertretern des Landes auch Vertreter der\nGemeinden und Gemeindeverbände zu berücksich-\n1. eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt\ntigen, deren Bezirk zu dem Bezirk der Regionaldi-\noder sich nachträglich herausstellt, dass sie\nrektion gehört. Gehört der Bezirk einer Regionaldi-\nnicht vorgelegen hat,\nrektion zum Gebiet mehrerer Länder und einigen\n2. das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt,            sich diese über den Vorschlag nicht, so entscheidet\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.\n3. die vorschlagende Stelle es beantragt oder\nVor der Entscheidung hat es die beteiligten obers-\n4. das Mitglied es beantragt.                               ten Landesbehörden zu hören. Die Vertreter eines\nLandes müssen dem Dienstbereich des jeweiligen\nEine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberech-\nLandes angehören.\ntigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitneh-\nmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber                  (3) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der\nnur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Orga-        Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den\nnisationen ausgeschlossen worden oder ausgetre-             Verwaltungsausschüssen sind die gemeinsamen\nten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stel-          Rechtsaufsichtsbehörden der zum Bezirk der Agen-\nle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist.      tur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemein-\n§ 378                              deverbände oder, soweit es sich um oberste Lan-\ndesbehörden handelt, die von ihnen bestimmten\nBerufungsfähigkeit                        Behörden. Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit\n(1) Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane           gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände\nkönnen nur Deutsche, die das passive Wahlrecht              sind berechtigt, der zuständigen Behörde Personen\nzum Deutschen Bundestag besitzen, und Auslän-               vorzuschlagen. Einigen sie sich auf einen Vorschlag,\nder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig           ist die zuständige Behörde an diesen gebunden; im\nim Bundesgebiet haben und die die Voraussetzun-             anderen Fall schlägt sie von sich aus Personen vor,\ngen des § 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnah-             die für die beteiligten Gemeinden oder Gemeinde-\nme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen               verbände oder für sie tätig sein müssen. Ist eine\nVoraussetzungen erfüllen, berufen werden.                   gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vor-\nhanden und einigen sich die beteiligten Gemeinde-\n(2) Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Beamtinnen          aufsichtsbehörden nicht, so steht das Vorschlags-\nund Beamte der Bundesagentur können nicht Mit-              recht der obersten Landesbehörde oder der von ihr\nglieder von Selbstverwaltungsorganen der Bundes-            bezeichneten Stelle zu. Mitglieder der öffentlichen\nagentur sein.                                               Körperschaften können nur Vertreterinnen oder Ver-\n§ 379                              treter der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder\nder gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde sein,\nVorschlagsberechtigte Stellen                   in deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur für\n(1) Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder         Arbeit befindet, und die bei diesen hauptamtlich\nder Gruppen                                                 oder ehrenamtlich tätig sind.\n1. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die                   (4) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben\nGewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlos-           unter den Voraussetzungen des § 4 des Bundesgre-\nsen haben, sowie ihre Verbände,                         mienbesetzungsgesetzes für jeden auf sie entfallen-\nden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann vorzu-\n2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die             schlagen.\nTarifverträge abgeschlossen haben,\nDritter Unterabschnitt\nsowie ihre Vereinigungen, die für die Vertretung von\nArbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesent-                             Neutralitätsausschuss\nliche Bedeutung haben. Für die Verwaltungsaus-                                        § 380\nschüsse der Regionaldirektionen und der Agentu-\nren für Arbeit sind nur die für den Bezirk zuständi-                         Neutralitätsausschuss\ngen Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die\n(1) Der Neutralitätsausschuss, der Feststellun-\nArbeitgeberverbände und ihre Vereinigungen vor-\ngen über bestimmte Voraussetzungen über das\nschlagsberechtigt.\nRuhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen\n(2) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der          trifft, besteht aus jeweils drei Vertretern der Grup-\nGruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwal-           pen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Ver-\ntungsrat sind                                               waltungsrat sowie der oder dem Vorsitzenden des\nVorstands. Die Gruppen der Arbeitnehmer und der\n1. die Bundesregierung für drei Mitglieder,\nArbeitgeber bestimmen ihre Vertreter mit einfacher\n2. der Bundesrat für drei Mitglieder und                    Mehrheit. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003           2879\nder Vorsitzende des Vorstands. Sie oder er vertritt         ernannt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands\nden Neutralitätsausschuss vor dem Bundessozial-             soll fünf Jahre betragen. Mehrere Amtszeiten sind\ngericht.                                                    zulässig.\n(2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundes-            (3) Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder\nagentur betreffen, gelten entsprechend, soweit              beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsur-\nBesonderheiten des Neutralitätsausschusses nicht            kunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag\nentgegenstehen.                                             bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit,\nErreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 des\nDritter Abschnitt\nBundesbeamtengesetzes oder Entlassung. Die\nVorstand und Verwaltung                      Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ent-\n§ 381                              lässt ein Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen.\nEine Entlassung erfolgt auch auf Beschluss der\nVorstand der Bundesagentur                      Bundesregierung oder des Verwaltungsrats mit\n(1) Der Vorstand leitet die Bundesagentur und            Zustimmung der Bundesregierung, wenn das Ver-\nführt deren Geschäfte. Er vertritt die Bundesagentur        trauensverhältnis gestört ist oder ein wichtiger\ngerichtlich und außergerichtlich.                           Grund vorliegt. Im Falle der Beendigung des Amts-\nverhältnisses erhält das Vorstandsmitglied eine von\n(2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem\nder Bundespräsidentin oder dem Bundespräsiden-\nVorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die\nten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit\noder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung\nder Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ver-\n„Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für\nlangen des Verwaltungsrats mit Zustimmung des\nArbeit“ oder „Vorsitzender des Vorstands der Bun-\nBundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist ein\ndesagentur für Arbeit“, die übrigen Mitglieder führen\nVorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis\ndie Amtsbezeichnung „Mitglied des Vorstands der\nzur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nach-\nBundesagentur für Arbeit“.\nfolgers weiterzuführen.\n(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands be-\n(4) Die Mitglieder des Vorstands haben, auch\nstimmt die Richtlinien der Geschäftsführung und ist\nnach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über die\nbei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder\nihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenhei-\nzu hören. Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes\nten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht\nVorstandsmitglied die Aufgaben seines Geschäfts-\nfür Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über\nbereiches selbständig wahr.\nTatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeu-\n(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsord-            tung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.\nnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats\n(5) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem\nbedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere die\nAmt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe\nGeschäftsverteilung im Vorstand festzulegen sowie\nund keinen Beruf ausüben und weder der Leitung\ndie Stellvertretung und die Voraussetzungen für die\neines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch\nBeschlussfassung zu regeln.\neiner Regierung oder einer gesetzgebenden Kör-\n(5) Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwal-           perschaft des Bundes oder eines Landes angehö-\ntungsrat nicht angehören. Sie sind berechtigt, an           ren. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtli-\nden Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.             che Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu\nSie können jederzeit das Wort ergreifen.                    einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder\neinem anderen Gremium eines öffentlichen oder pri-\n(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regel-\nvaten Unternehmens oder einer sonstigen Einrich-\nmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und\ntung ist die Einwilligung des Bundesministeriums\nihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Ge-\nfür Wirtschaft und Arbeit erforderlich; dieses ent-\nschäftsführung der Bundesagentur zu erteilen.\nscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist.\n§ 382\n(6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse\nRechtsstellung der Vorstandsmitglieder               der Vorstandsmitglieder, insbesondere die Gehalts-\n(1) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mit-        und Versorgungsansprüche und die Haftung, durch\nglieder des Vorstands werden auf Vorschlag des              Verträge geregelt, die das Bundesministerium für\nVerwaltungsrats von der Bundesregierung benannt.            Wirtschaft und Arbeit mit den Mitgliedern des Vor-\nErfolgt trotz Aufforderung durch die Bundesregie-           stands schließt. Die Verträge bedürfen der Zustim-\nrung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des           mung der Bundesregierung.\nVerwaltungsrats, erlischt das Vorschlagsrecht. Fin-                                 § 383\ndet der Vorschlag des Verwaltungsrats nicht die\nGeschäftsführung der Agenturen für Arbeit\nZustimmung der Bundesregierung, kann der Ver-\nwaltungsrat innerhalb von vier Wochen einen neuen              (1) Die Agenturen für Arbeit werden von einer\nVorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungs-             Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung\nrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Ver-            besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei\nfahren unberührt.                                           weiteren Mitgliedern.\n(2) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mit-           (2) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden\nglieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-           vom Vorstand bestellt. Der Vorstand hört die Ver-\nrechtlichen Amtsverhältnis. Sie werden von der              waltungsausschüsse zu den von ihm ausgewählten\nBundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten                Bewerberinnen und Bewerbern.","2880           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\n(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung sind             erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder\nberechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsaus-             wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können.\nschusses teilzunehmen. Sie können jederzeit das              Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte\nWort ergreifen.                                              beauftragt werden.\n(4) Die Geschäftsführung hat dem Verwaltungs-               (2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für\nausschuss regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu             die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der\nberichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft           Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es be-\nüber die Geschäfte der Agentur für Arbeit zu ertei-          schäftigt ist.\nlen.\n(3) Der Vorstand legt die Berichte der Innenre-\n§ 384                               vision unverzüglich dem Verwaltungsrat vor. Vertre-\nGeschäftsführung der Regionaldirektionen               terinnen oder Vertreter der Innenrevision sind\nberechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats\n(1) Die Regionaldirektionen werden von einer\nteilzunehmen, wenn ihre Berichte Gegenstand der\nGeschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung\nBeratung sind. Sie können jederzeit das Wort ergrei-\nbesteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei\nfen.\nweiteren Mitgliedern.\n§ 387\n(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden\nvom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrats                            Personal der Bundesagentur\nbestellt.\n(1) Das Personal der Bundesagentur besteht\n§ 385                               vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nBeauftragte für                          mern. Die Beamtinnen und Beamten der Bundes-\nChancengleichheit am Arbeitsmarkt                  agentur sind mittelbare Bundesbeamte.\n(1) Bei den Agenturen für Arbeit, bei den Regio-            (2) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen\nnaldirektionen und bei der Zentrale sind hauptamtli-         und Beamten der Bundesagentur ist der Vorstand.\nche Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeits-            Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertra-\nmarkt zu bestellen. Sie sind unmittelbar der jeweili-        gung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden\ngen Dienststellenleitung zugeordnet.                         auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der\nVorstand seine Befugnisse im Rahmen dieser Vor-\n(2) Die Beauftragten für Chancengleichheit am\nschriften auf die Vorsitzenden der Geschäftsführun-\nArbeitsmarkt unterstützen und beraten Arbeitgeber\ngen der Agenturen für Arbeit, auf die Vorsitzenden\nund Arbeitnehmer sowie deren Organisationen in\nder Geschäftsführungen der Regionaldirektionen\nübergeordneten Fragen der Frauenförderung, der\nund der besonderen Dienststellen übertragen. § 187\nGleichstellung von Frauen und Männern am\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1\nArbeitsmarkt sowie der Vereinbarkeit von Familie\ndes Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.\nund Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen\ninsbesondere Fragen der beruflichen Ausbildung,                                       § 388\ndes beruflichen Einstiegs und Fortkommens von\nErnennung der Beamtinnen und Beamten\nFrauen und Männern nach einer Familienphase\nsowie hinsichtlich einer flexiblen Arbeitszeitgestal-           (1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und\ntung. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe          Beamten.\nvon Frauen am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in\n(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf\nFragen der Frauenerwerbsarbeit tätigen Stellen\nBedienstete der Bundesagentur übertragen. Er be-\nihres Bezirks zusammen.\nstimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbe-\n(3) Die Beauftragten für Chancengleichheit am            fugnisse übertragen werden.\nArbeitsmarkt sind bei der frauen- und familienge-\n§ 389\nrechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer Dienst-\nstellen zu beteiligen. Sie haben ein Informations-,                               Übertragung\nBeratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Aus-                      von Führungsfunktionen auf Zeit\nwirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen\n(1) Sofern die Ämter der vorsitzenden Mitglieder\nund Männern am Arbeitsmarkt haben.\nder Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit\n(4) Die Beauftragten für Chancengleichheit am            und der vorsitzenden Mitglieder und Mitglieder der\nArbeitsmarkt bei den Agenturen für Arbeit können             Geschäftsführungen der Regionaldirektionen Beam-\nmit weiteren Aufgaben beauftragt werden, soweit              tinnen oder Beamten übertragen werden, werden\ndie Aufgabenerledigung als Beauftragte für Chan-             sie zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 390)\ncengleichheit am Arbeitsmarkt dies zulässt. In Kon-          übertragen; Gleiches gilt für die Ämter der Oberdi-\nfliktfällen entscheidet der Verwaltungsausschuss.            rektoren und Direktoren der Zentrale und der Direk-\n§ 386                               toren, die Leiter einer besonderen Dienststelle sind.\nInnenrevision                              (2) Das Amt ist sogleich im Beamtenverhältnis\nauf Lebenszeit zu übertragen, wenn die Beamtin\n(1) Die Bundesagentur stellt durch organisatori-\noder der Beamte\nsche Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen\ndurch eigenes nicht der Dienststelle angehörendes            1. bereits ein Amt mit mindestens demselben End-\nPersonal geprüft wird, ob Leistungen unter Beach-                grundgehalt im Beamten- oder Richterverhältnis\ntung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten                  auf Lebenszeit innehat oder innehatte oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003           2881\n2. innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen           Beamtin oder dem Beamten dasselbe oder ein\nÜbertragung des Amtes die gesetzliche Alters-           anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt im\ngrenze erreicht.                                        Beamtenverhältnis auf Zeit nur für eine weitere\n(3) In das Beamtenverhältnis auf Zeit nach               Amtszeit übertragen werden. § 389 Abs. 2 Nr. 2 ist\nAbsatz 1 darf nur berufen werden, wer sich in einem         entsprechend anzuwenden.\nBeamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit                 (2) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann der\nbefindet und in dieses Amt auch als Beamtin oder            Beamtin oder dem Beamten das Amt im Beamten-\nBeamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.               verhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit\nDer Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen                  Ablauf der zweiten Amtszeit soll der Beamtin oder\nvon Satz 1 zulassen.                                        dem Beamten das Amt im Beamtenverhältnis auf\n(4) Für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf           Lebenszeit übertragen werden. Es kann auch ein\nZeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt         anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt im\nim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen            Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen wer-\nAmt, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwie-            den.\ngenheit und des Verbotes der Annahme von Beloh-                (3) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein\nnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis                anderes Amt nach Absatz 1 versetzt, das in dieselbe\nauf Lebenszeit besteht fort. Während dieser Zeit            Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihr oder\ndarf die Beamtin oder der Beamte auch außerhalb             ihm zuletzt übertragene Amt nach Absatz 1, läuft die\ndes Dienstes nur die Amtsbezeichnung des ihm im             Amtszeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beam-\nBeamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amtes               ten ein höheres Amt nach Absatz 1 übertragen, ist\nführen.                                                     ihr oder ihm zugleich das auf Zeit übertragene Amt\n(5) Die Beamtin oder der Beamte auf Zeit darf            im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertra-\nohne seine Zustimmung nur in ein anderes Amt mit            gen, wenn die Amtszeit in Ämtern nach Absatz 1\ndemselben Endgrundgehalt und mit vergleichbarer              mindestens ein Jahr betragen hat.\nleitender Funktion versetzt werden.                            (4) Die Beamtin oder der Beamte ist mit Ablauf\n(6) Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhält-           der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit\nnis auf Zeit enden der Anspruch auf Besoldung und,          entlassen, sofern sie oder er nicht im Anschluss an\nsoweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist,         die Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere\nalle sonstigen Ansprüche aus dem in diesem Beam-            Amtszeit berufen wird. Die Beamtin oder der Beamte\ntenverhältnis übertragenen Amt.                             ist ferner mit\n(7) Für die vorsitzenden Mitglieder der Geschäfts-       1. der Übertragung eines höheren Amtes,\nführung einer Agentur für Arbeit und die vorsitzen-         2. der Beendigung ihres oder seines Beamtenver-\nden Mitglieder und Mitglieder der Geschäftsführung               hältnisses auf Lebenszeit,\neiner Regionaldirektion und die Oberdirektoren und\n3. der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn\nDirektoren bei der Zentrale der Bundesagentur\noder\nkann durch den Vorstand der Bundesagentur eine\nzeitlich befristete, nicht ruhegehaltfähige Stellenzu-      4. der Zurückstufung in seinem Richterverhältnis\nlage gewährt werden. Die Zulage wird in Höhe des                 auf Lebenszeit\nUnterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt               aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die\nseiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt                 §§ 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes bleiben\nder nächsthöheren Besoldungsgruppe gewährt.                 unberührt.\nEine Stellenzulage kann den Amtsinhaberinnen und\nAmtsinhabern gewährt werden, die bereits bei                                         § 391\nÜbernahme eines Amtes nach Satz 1 das dafür vor-                   Leistungsgerechte Bezahlung im Bereich\ngesehene Endgrundgehalt erreicht hatten oder für                  der Vermittlung, Verordnungsermächtigung\ndie Übernahme dieses Amtes besonders geeignet\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nund befähigt sind. Die Kriterien zur Vergabe der\nArbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nStellenzulage legt der Vorstand der Bundesagentur\nBundesministerium des Innern zur verbesserten\nfest. Über die Vergabe oder Beibehaltung von Stellen-\nErfüllung der Aufgaben in der Vermittlung im Sinne\nzulagen hat der Vorstand jährlich erneut Beschluss\ndes Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels dieses\nzu fassen.\nBuches durch Rechtsverordnung die Festsetzung\n(8) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes          von Stufen und Gewährung von Leistungszulagen\ngeregelt ist, gelten mit Ausnahme des § 42 Abs. 3           für einzelne Beamtinnen und Beamte oder für\nund des § 42a des Bundesbeamtengesetzes die                 Beamtinnen und Beamte einer Organisationseinheit\nVorschriften des Bundesbeamtengesetzes für die              der Bundesagentur für besondere Leistungen zu\nInhaberinnen und Inhaber der in Absatz 1 genann-            regeln. Abweichend von § 27 Abs. 2 des Bundesbe-\nten Ämter entsprechend.                                     soldungsgesetzes ist das Aufsteigen in den Stufen\n§ 390                             von der Feststellung abhängig, dass die Leistung\nder einzelnen Beamtin oder des Beamten den mit\nBeamtenverhältnis auf Zeit                     dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforde-\n(1) Die in § 389 Abs. 1 genannten Ämter werden           rungen entspricht. Bei dauerhaft herausragenden\nim Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei            Leistungen kann abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 1\nAmtszeiten übertragen. Eine Amtszeit beträgt fünf           des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden,\nJahre. Nach Ablauf der ersten Amtszeit kann der             dass auch die übernächste Stufe des Grundgehalts","2882          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nvorweg festgesetzt wird. Die Leistungszulagen sind            2. die Erbringung von Leistungen der Arbeitsför-\nentsprechend dem Grad der Leistungen zu staffeln                 derung an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Trä-\nund dürfen 100 Prozent des Unterschiedsbetrages                  ger von Arbeitsförderungsmaßnahmen,\nzwischen dem Endgrundgehalt der jeweiligen\n3. die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt-\nBesoldungsgruppe und dem Endgrundgehalt der\nund Berufsforschung, Berichterstattung,\nnächsthöheren Besoldungsgruppe nicht überstei-\ngen. Bei der Berechnung der Leistungszulagen blei-            4. die Überwachung der Beratung und Vermittlung\nben Amtszulagen unberücksichtigt.                                durch Dritte,\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und               5. die Erteilung von Genehmigungen für die Aus-\nArbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                 länderbeschäftigung sowie die Zustimmung zur\nterium des Innern die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1              Anwerbung aus und nach dem Ausland,\nauf den Vorstand der Bundesagentur durch Rechts-\nverordnung übertragen. Rechtsverordnungen, die                6. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und\nauf Grund von Satz 1 vom Vorstand der Bundes-                    illegaler Beschäftigung,\nagentur erlassen werden, bedürfen des Einverneh-              7. die Unterrichtung der zuständigen Behörden\nmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft                    über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nicht-\nund Arbeit und dem Bundesministerium des Innern.                 entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen\n(3) Die Bundesagentur hat dem Deutschen Bun-                  oder Steuern und Verstößen gegen das Auslän-\ndestag über die Bundesregierung bis zum Ende des                 dergesetz,\nJahres 2004 über die Erfahrungen mit den Instru-\n8. die Überwachung der Melde-, Anzeige-,\nmenten der leistungsorientierten Bezahlung im tarif-\nBescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach\nund besoldungsrechtlichen Bereich und der Ge-\ndem Achten Kapitel sowie die Erteilung von\nwährung von Leistungszulagen und der Festset-\nAuskünften,\nzung von Stufen nach Absatz 1 zu berichten.\n§ 392                                9. der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhe-\nbung von Umlagen für das Wintergeld und das\nObergrenzen für Beförderungsämter                       Insolvenzgeld,\nBei der Bundesagentur können die nach § 26               10. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatz-\nAbs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen                   ansprüchen,\nObergrenzen für Beförderungsämter nach Maßga-\nbe sachgerechter Bewertung überschritten werden,            11. der Betrieb von Job-Centern, in denen Arbeits-\nsoweit dies zur Vermeidung von Verschlechterun-                  suchende und Ausbildungssuchende mit dem\ngen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Ver-              Ziel der Eingliederung in das Erwerbsleben\nminderung von Planstellen erforderlich ist.                      umfassend betreut werden; die Job-Center sol-\nlen eine gemeinsame Anlaufstelle der Agentur\nVierter Abschnitt                             für Arbeit und der örtlichen Träger der Sozialhilfe\numfassen und die der Agentur für Arbeit von\nAufsicht\nden örtlichen Trägern der Sozialhilfe übertrage-\n§ 393                                   nen Aufgaben wahrnehmen.\nAufsicht                            Soweit Agenturen für Arbeit und örtliche Träger der\n(1) Die Aufsicht über die Bundesagentur führt            Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen zum Be-\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.            trieb einer gemeinsamen Anlaufstelle oder zur an-\nSie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonsti-         derweitigen Übertragung von Aufgaben abge-\nges Recht beachtet werden.                                  schlossen haben, dürfen die Agenturen für Arbeit\ndie für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen\n(2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und             Anlaufstelle und die für die Erfüllung der übertrage-\nArbeit ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen,        nen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten erheben,\nder vom Vorstand zu erstatten und vom Verwal-               verarbeiten und nutzen.\ntungsrat zu genehmigen ist.\n(2) Eine Verwendung für andere als die in Ab-\nFünfter Abschnitt                        satz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit\ndies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetz-\nDatenschutz\nbuches angeordnet oder erlaubt ist.\n§ 394\n§ 395\nErhebung, Verarbeitung und Nutzung\nvon Daten durch die Bundesagentur                                Datenübermittlung an Dritte;\nErhebung, Verarbeitung und Nutzung von\n(1) Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur er-                  Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen\nheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur\nErfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder               (1) Die Bundesagentur darf Dritten, die mit der\nzugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufga-         Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch beauf-\nben nach diesem Buch sind                                   tragt sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur\nErfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.\n1. die Feststellung eines Versicherungspflichtver-\nhältnisses einschließlich einer Versicherungs-            (2) Die Bundesagentur darf abweichend von § 80\nfreiheit,                                              Abs. 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Auf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003             2883\ngaben nach diesem Buch nichtöffentliche Stellen             b) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Aufent-\nmit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von                  haltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgeset-\nSozialdaten beauftragen, auch soweit die Speiche-               zes“ durch die Wörter „eine Genehmigung nach\nrung der Daten den gesamten Datenbestand um-                    § 284 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\nfasst.\n§ 396                         226. Die §§ 409 und 410 werden aufgehoben.\nKennzeichnungs- und Maßregelungsverbot\n227. In § 416 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitsamtsbe-\nDie Bundesagentur und von ihr beauftragte Dritte         zirk“ durch die Wörter „Bezirk einer Agentur für\ndürfen Berechtigte und Arbeitgeber bei der Spei-            Arbeit“ ersetzt.\ncherung oder Übermittlung von Daten nicht in einer\naus dem Wortlaut nicht verständlichen oder in einer    228. In § 416a werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch\nWeise kennzeichnen, die nicht zur Erfüllung ihrer           die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nAufgaben erforderlich ist. Die Bundesagentur darf\nan einer Maßregelung von Berechtigten oder an ent-     229. In § 418 Nr. 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“\nsprechenden Maßnahmen gegen Arbeitgeber nicht               durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“\nmitwirken.                                                  ersetzt.\n§§ 397 bis 403\n(weggefallen)“.                     230. § 421 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „des Arbeits-\n223. § 404 wird wie folgt geändert:\namtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.                       ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\naa) In Nummer 23 werden nach den Wörtern\n„nicht rechtzeitig erteilt“ die Wörter „oder\nentgegen § 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Mit-   231. In § 421c wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das\nteilung an die Agentur für Arbeit nicht oder        Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nnicht rechtzeitig erteilt“ eingefügt.\n232. § 421d wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 24 werden nach dem Wort\n„gewährt“ die Wörter „oder das Betreten             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neines Grundstücks oder Geschäftsraums                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und\nnicht duldet“ eingefügt.                                     Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirt-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „im Falle des                       schaft und Arbeit“ und die Wörter „des\nAbs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitau-                   Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agen-\nsendfünfhundert Euro,“ gestrichen.                                tur für Arbeit“ ersetzt.\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „Arbeit und\n224. § 405 wird wie folgt geändert:                                       Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirt-\nschaft und Arbeit“ und das Wort „Bundes-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                ersetzt.\n„Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36              b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-                aa) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und\nwidrigkeiten sind die Bundesagentur für                      Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirt-\nOrdnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2                       schaft und Arbeit“ ersetzt.\nNr. 1, 2, 5, 6 bis 16, 19 bis 26 sowie die\nBehörden der Zollverwaltung für Ordnungs-               bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“\nwidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 Nr. 2, § 404                  durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nAbs. 2 Nr. 3, 4, 17 und 18 und 26 jeweils für       c) In Absatz 5 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-\nihren Geschäftsbereich.“                                alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und\nArbeit“, das Wort „Bundesanstalt“ durch das\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nWort „Bundesagentur“ und das Wort „Arbeits-\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „einem Arbeits-                ämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“\namt“ durch die Wörter „der Bundesagentur“                    ersetzt.\nersetzt.\nc) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch     233. In § 421e werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                        die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\n225. § 406 wird wie folgt geändert:                         234. § 421f wird wie folgt gefasst:\na) In der Überschrift werden die Wörter „Unerlaub-                                   „§ 421f\nte Auslandsvermittlung, Anwerbung und“ gestri-                    Sonderregelungen für ältere Arbeit-\nchen.                                                            nehmer beim Eingliederungszuschuss","2884          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\n(1) Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvollendet haben, kann ein Eingliederungszuschuss\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nnach § 218 geleistet werden, dessen Förderdauer\nbis zu 36 Monate beträgt. Nach Ablauf von zwölf                       „Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen\nMonaten ist der Eingliederungszuschuss um zehn                        des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor,\nProzentpunkte jährlich zu vermindern.                                 verkürzt sich die Dauer der Förderung ent-\nsprechend der Dauer der Sperrzeit unter\n(2) Die Altersgrenze für besonders betroffene\nBerücksichtigung der bereits verstrichenen\nältere schwerbehinderte Menschen wird auf die\nDauer der Sperrzeiten.“\nVollendung des 50. Lebensjahres herabgesetzt. Bei\nbesonders betroffenen älteren schwerbehinderten                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nArbeitnehmern, die bei Förderbeginn das 55. Le-\n„Geförderte Personen, die das 65. Lebens-\nbensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Förder-\njahr vollendet haben, haben vom Beginn\ndauer auf längstens 60 Monate begrenzt.\ndes folgenden Monats an keinen Anspruch\n(3) Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr                       auf Existenzgründungszuschuss.“\nvollendet haben, entfällt die Verpflichtung des\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nArbeitgebers zur Rückzahlung und zur Nachbe-\nschäftigung nach § 221 Abs. 2.                                      „(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Förderungen,               1. die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit\ndie bis zum 31. Dezember 2009 erstmals begonnen                      durch Überbrückungsgeld nach § 57 geför-\nhaben.“                                                              dert wird,\n2. nach Beendigung einer Förderung der Auf-\n235. § 421g wird wie folgt geändert:                                      nahme einer selbständigen Tätigkeit nach\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 diesem Buch noch nicht 24 Monate vergan-\ngen sind; von dieser Frist kann wegen beson-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ausüben“                     derer in der Person des Arbeitnehmers lie-\ndie Wörter „oder zuletzt ausgeübt haben“                    gender Gründe abgesehen werden. Die Frist\nsowie nach dem Wort „wird“ die Wörter                       gilt nicht für Bewilligungen für das zweite und\n„oder wurde“ eingefügt.                                     das dritte Jahr.“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeits-            d) In Absatz 6 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\namt“ durch die Wörter „die Agentur für                  das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nArbeit“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „vom             240. Nach § 421l wird folgender § 421m eingefügt:\nArbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur\nfür Arbeit“ ersetzt.                                                              „§ 421m\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und                       Sozialpädagogische Begleitung\nSozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft                        bei Berufsausbildungsvorbereitung\nund Arbeit“ ersetzt.                                                 nach dem Berufsbildungsgesetz\n(1) Arbeitgeber können bis 31. Dezember 2007\n236. In § 421h Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 wird jeweils           durch Übernahme der Kosten für eine notwendige\ndas Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-             sozialpädagogische Begleitung während einer Be-\nagentur“ ersetzt.                                            rufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbil-\ndungsgesetz gefördert werden, soweit diese nicht\nnach § 61 oder im Rahmen anderer vergleichbarer,\n237. § 421i wird wie folgt geändert:\nöffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“            wird.\ndurch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\n(2) Die Bundesagentur für Arbeit wird ermäch-\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch           tigt, durch Anordnung das Nähere über Vorausset-\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                        zungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung\nzu bestimmen.“\n238. § 421j wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Bundesan-          241. § 424 wird aufgehoben.\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n242. In § 427 Abs. 1 werden die Wörter „des Arbeitsam-\nb) In Absatz 5 Nr. 4 wird die Angabe „§ 175“ durch\ntes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“\ndie Angabe „§ 216b“ ersetzt.\nersetzt.\nc) In Absatz 8 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n243. In § 428 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Das\nArbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für\n239. § 421l wird wie folgt geändert:                              Arbeit“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „oder\nStrukturanpassungsmaßnahme“ gestrichen.             244. § 429 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003               2885\n245. In § 434c Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 wird jeweils das          Zeiten ab dem 1. Januar 2005 ohne Neuberechnung\nWort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-                 als Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher\nagentur“ ersetzt.                                            Weiterbildung erfüllt; insoweit ist § 422 Abs. 1 nicht\nanzuwenden.\n246. § 434d Abs. 4 wird aufgehoben.                                  (9) Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 tritt in\n§ 117 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3\n247. § 434f wird wie folgt geändert:                              Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 133 Abs. 4, § 134 Abs. 2\nNr. 2, § 135 Nr. 7, § 155 Nr. 3 und § 158 Abs. 2 an die\na) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.                    Stelle des Arbeitsamtes die Agentur für Arbeit.\nb) Die Angabe „(2)“ wird gestrichen.                            (10) Die §§ 77, 78, 153 bis 159, auch in Verbin-\ndung mit § 172 Abs. 2 Nr. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1,\n248. In § 434g Abs. 5 werden die Wörter „Das Arbeits-             § 207a Abs. 1, § 311 Satz 1, § 313 Satz 1 und § 328\namt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“               Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2004 gel-\nersetzt.                                                     tenden Fassung sind über den 31. Dezember 2004\nhinaus anzuwenden für Teilnehmer an einer Maß-\nnahme der beruflichen Weiterbildung, die die Vor-\n249. Nach § 434i wird folgender § 434j eingefügt:                 aussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosen-\n„§ 434j                              hilfe erfüllt haben. Absatz 8 gilt in diesen Fällen\nnicht.\nDrittes Gesetz für moderne\nDienstleistungen am Arbeitsmarkt                     (11) Ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in\neiner betriebsorganisatorisch eigenständigen Ein-\n(1) Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 in\nheit bis zum 31. Dezember 2003 entstanden, so\neiner Arbeitsbeschaffungsmaßnahme versicherungs-\nrichtet sich die Entscheidung über eine Verlänge-\npflichtig beschäftigt waren, bleiben abweichend von\nrung nach den bis zum 31. Dezember 2003 gelten-\n§ 27 Abs. 3 Nr. 5 in dieser Beschäftigung versiche-\nden Vorschriften.\nrungspflichtig.\n(2) § 28a Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein              (12) Folgende Vorschriften sind in der bis zum\nAntrag auf freiwillige Weiterversicherung ungeachtet          31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter\nder Voraussetzungen des Satzes 2 bis zum 31. De-             anzuwenden:\nzember 2006 gestellt werden kann.\n1. § 37a Abs. 3, § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, solange\n(3) Die §§ 123, 124, 127 Abs. 2a und 3, § 133                 Arbeitnehmer in einer Strukturanpassungsmaß-\nAbs. 1 und § 147 sowie die Anwartschaftszeit-Ver-                nahme gefördert werden;\nordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 gelten-\nden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Perso-             2. § 57 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und § 226 Abs. 1\nnen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum                 Nr. 1 Buchstabe b, wenn der Arbeitnehmer eine\n31. Januar 2006 entstanden ist. Insoweit sind die                Beschäftigung ausgeübt hat, die als Strukturan-\n§§ 123, 124, 127, 131 Abs. 4 und § 147 in der vom                passungsmaßnahme gefördert worden ist;\n1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht an-\n3. § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, wenn der Arbeit-\nzuwenden.\nnehmer Kurzarbeitergeld in einer betriebsorgani-\n(4) § 128 Abs. 1 Nr. 5 und § 145 in der bis zum               satorisch eigenständigen Einheit bezogen hat;\n31. Dezember 2004 geltenden Fassung sind weiter-\nhin anzuwenden für Säumniszeiten, die vor dem                4. §§ 272 bis 279, wenn das Arbeitsamt oder die\n1. Januar 2005 eingetreten sind.                                 Agentur für Arbeit vor dem 31. Dezember 2003\noder unter den Voraussetzungen des § 422 einen\n(5) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor                 förderungsbedürftigen Arbeitnehmer in eine\ndem 1. Januar 2005 entstanden, ist das Bemes-                    Strukturanpassungsmaßnahme             zugewiesen\nsungsentgelt nach dem vom 1. Januar 2005 an gel-                 hatte oder zuweist und das Arbeitsamt oder die\ntenden Recht nur neu festzusetzen, soweit dies auf               Agentur für Arbeit mit dem Träger über die\nGrund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach             ursprüngliche Zuweisung hinaus eine Zuwei-\ndem 31. Dezember 2004 eingetreten ist.                           sung oder mehrere Zuweisungen des geförder-\n(6) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor                 ten Arbeitnehmers vereinbart hat;\ndem 1. Januar 2005 entstanden, ist das Recht über\n5. §§ 185 und 208, wenn das Insolvenzereignis vor\ndie Anrechnung von Nebeneinkommen (§ 141) in\ndem 1. Januar 2004 liegt.\nder vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung nur\ndann anzuwenden, wenn dies auf Grund einer Ände-                (13) Die Amtsperiode der stellvertretenden Mit-\nrung der Verhältnisse erforderlich ist, die nach dem         glieder des Verwaltungsrats und der stellvertreten-\n31. Dezember 2004 eingetreten ist und sich auf den           den Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der\nAnrechnungsbetrag auswirkt.                                  Landesarbeitsämter und der Arbeitsämter endet am\n(7) Die Erstattungspflicht nach den §§ 147b, 148          31. Dezember 2003.\nentfällt für Zeiten ab dem 1. Januar 2004.\n(14) Die Amtszeit der Mitglieder der Verwal-\n(8) Ist ein Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem           tungsausschüsse der Landesarbeitsämter und der\n1. Januar 2005 zuerkannt worden, wird dieser für             Arbeitsämter endet am 30. Juni 2004.“","2886          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\n250. Nach § 435 wird folgender § 436 angefügt:                     Beamten obliegen, wird eine Zulage nach Vorbe-\n„§ 436                              merkung Nummer 9 zu den Besoldungsordnungen A\nund B des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maß-\nÜberleitung von Beschäftigten der                   gabe der für vergleichbare Beamtinnen und Beamte\nBundesanstalt in den Dienst des Bundes                 der Zollverwaltung jeweils geltenden Vorschriften\n(1) Die Beamtinnen und Beamten der Bundesan-              gewährt. Soweit es darüber hinaus im Zusammen-\nstalt, die vor dem 2. Juli 2003 ganz oder überwie-            hang mit dem überleitungsbedingten Wechsel des\ngend Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahr-                Arbeitgebers angemessen ist, kann das Bundesmi-\ngenommen haben und diese am 31. Dezember 2003                 nisterium der Finanzen im Einvernehmen mit dem\nnoch wahrnehmen, sind mit Wirkung vom 1. Januar               Bundesministerium des Innern außer- und übertarif-\n2004 unmittelbare Bundesbeamtinnen und Bundes-                lich ergänzende Regelungen treffen.\nbeamte im Dienst der Zollverwaltung. § 130 Abs. 1                (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung                Angestellte, die im Zusammenhang mit der Übertra-\nder Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I                 gung von Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion von\nS. 654) findet entsprechend Anwendung. Von der                der Bundesagentur in sonstiger Weise als Ange-\nÜberleitung nach Satz 1 ausgenommen sind Beam-                stellte des Bundes in den Dienst der Zollverwaltung\ntinnen und Beamte, die am 2. Juli 2003 die Antrags-           wechseln.\naltersgrenze des § 42 Abs. 4 des Bundesbeamten-\ngesetzes erreicht haben oder sich zu diesem Zeit-                (6) Die Bundesagentur trägt die Versorgungsbe-\npunkt in Altersteilzeit befanden.                             züge der gemäß Absatz 1 in den Dienst des Bundes\n(2) Die Angestellten der Bundesanstalt, die vor           übernommenen Beamtinnen und Beamten für die\ndem 2. Juli 2003 ganz oder überwiegend Aufgaben               bis zur Übernahme zurückgelegten Dienstzeiten.\nder Arbeitsmarktinspektion wahrgenommen haben                 Der Bund trägt die Versorgungsbezüge für die seit\nund diese am 31. Dezember 2003 noch wahrneh-                  der Übernahme in den Dienst des Bundes zurück-\nmen, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2004 Ange-                gelegten Dienstzeiten der in Absatz 1 genannten\nstellte des Bundes und in den Dienst der Zollverwal-          Beamtinnen und Beamten. Im Übrigen gilt § 107b\ntung übergeleitet. Die Bundesrepublik Deutschland             des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.“\ntritt unbeschadet der nachfolgenden Absätze in die\narbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der im\nZeitpunkt der Überleitung bestehenden Arbeitsver-                                 Artikel 2\nhältnisse ein. Von der Überleitung nach den Sätzen 1\nund 2 ausgenommen sind Angestellte, die am                                    Änderung des\n2. Juli 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für eine                   Ersten Buches Sozialgesetzbuch\ngesetzliche Rente wegen Alters erfüllt haben oder                                  (860-1)\nsich zu diesem Zeitpunkt in einem Altersteilzeit-\narbeitsverhältnis befanden.                               Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –\n(3) Vom Zeitpunkt der Überleitung an gelten die     (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I\nfür Angestellte des Bundes bei der Zollverwaltung       S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\njeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Be-       vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt\nstimmungen, soweit sich aus den Sätzen 2 bis 4          geändert:\nnicht etwas anderes ergibt. Die Eingruppierung in\ndie im Zeitpunkt der Überleitung erreichte Vergü-       1. § 19 wird wie folgt geändert:\ntungsgruppe besteht fort, solange überwiegend\nAufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahrgenom-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmen und keine neuen Aufgaben, die nach dem Tarif-               aa) Nummer 3 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:\nrecht des Bundes zu einer Eingruppierung in eine\nhöhere Vergütungsgruppe führen, übertragen wer-                     „g) Förderung der Teilnahme an Transfermaß-\nden. Soweit in den Fällen einer fortbestehenden                          nahmen und Arbeitsbeschaffungsmaß-\nEingruppierung nach Satz 2 in der bisherigen Tätig-                      nahmen,“.\nkeit ein Bewährungsaufstieg oder sonstiger Auf-\nstieg vorgesehen war, sind Angestellte nach Ablauf              bb) In Nummer 6 werden das Wort „Unterhalts-\nder bei Überleitung geltenden Aufstiegsfrist in dieje-              geld“ und das darauf folgende Komma gestri-\nnige Vergütungsgruppe eingruppiert, die sich nach                   chen.\ndem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden             b) In Absatz 2 werden das Wort „Arbeitsämter“ durch\nTarifrecht der Bundesanstalt ergeben hätte. Eine                die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das Wort\nEingruppierung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt mit             „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“\ndem Ende des Kalendermonats, in dem sich Ange-                  ersetzt.\nstellte schriftlich für eine Eingruppierung nach dem\nTarifrecht des Bundes entscheiden.\n2. In § 19b Abs. 2 werden das Wort „Arbeitsämter“ durch\n(4) Die bei der Bundesanstalt anerkannten               die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das Wort „Bun-\nBeschäftigungszeiten werden auf die Beschäfti-              desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\ngungszeit im Sinne des Tarifrechts des Bundes\nangerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten in der\nZusatzversorgung. Nehmen die übergeleiteten An-         3. In § 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b wird das Wort „Bun-\ngestellten Vollzugsaufgaben wahr, die ansonsten             desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003             2887\n4. In § 36a Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“       13. In § 28n Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                        durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n14. In § 28p Abs. 8 Satz 6 und Abs. 9 Nr. 3 wird jeweils\nArtikel 3                               das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-\nÄnderung des                               agentur“ ersetzt.\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\n(860-4-1)                            15. In § 28q Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5\nSatz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-              das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt\ngeändert durch Artikel 203 der Verordnung vom                 16. In § 28r Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt               das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-\ngeändert:                                                         agentur“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird im Vierten Abschnitt         17. In § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 6 wird das Wort „Bundes-\nDritter Titel in der Angabe zu den §§ 71a, 71b              anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nund 71c jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                       18. In § 55 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n2. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                 19. § 71a wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“\n2a. In § 18a Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „das Unter-\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nhaltsgeld,“ gestrichen.\nb) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „Bundes-\n3. In § 18b Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-                   anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                  ersetzt und Satz 2 aufgehoben.\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\n4. In § 18f Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“              das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n20. § 71b wird wie folgt geändert:\n5. In § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort\na) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“\n„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n5a. In § 23b Abs. 3 werden die Wörter „einem deut-                       „(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven\nschen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer deut-                 Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Aus-\nschen Agentur für Arbeit“ ersetzt.                              nahme der Mittel für\n1. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am\n6. In § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Bundes-\nArbeitsleben nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Drit-\nanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nten Buches,\n7. In § 28b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 wird jeweils das                2. Leistungen nach den §§ 219 und 235a des\nWort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-                        Dritten Buches und\nagentur“ ersetzt.                                               3. Leistungen der Trägerförderung nach § 248\ndes Dritten Buches\n8. In § 28e Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-\nsind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\neinen Eingliederungstitel einzustellen.“\n9. In § 28f Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 und Satz 7 wird jeweils          c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-                aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“\nagentur“ ersetzt.                                                     durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“\nersetzt.\n10. In § 28h Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bundesan-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Arbeitsämter“\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nund „Arbeitsämtern“ jeweils durch die Wör-\nter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.\n11. In § 28k Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.              d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämter“\n12. In § 28l Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundes-                    durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“\nanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                      ersetzt.","2888           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsämtern“          26. § 77a wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Agenturen für Arbeit“\na) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“\nersetzt.\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\ne) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     b) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\n„Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der                  das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nAgenturen für Arbeit werden diesen im nächsten             c) Folgender Satz wird angefügt:\nHaushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallen-\nden Mitteln zugewiesen.“                                       „Abweichungen von Satz 1 können nach § 1\nAbs. 3 des Dritten Buches vereinbart werden.“\n21. In § 71c wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“\n27. § 77b wird aufgehoben.\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n28. In § 78 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\n22. § 72 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n„Bei der Bundesknappschaft bedarf der Beschluss\nder Genehmigung des Bundesministeriums für               29. In § 79 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\nGesundheit und Soziale Sicherung, bei der Bundes-              das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nagentur für Arbeit des Bundesministeriums für Wirt-\nschaft und Arbeit; die Genehmigung erfolgt jeweils       30. In § 85 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                  das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nFinanzen.“\n31. In § 110c Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-\n23. § 73 wird wie folgt geändert:                                   stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Vorstands“\nein Komma und die Wörter „bei der Bundes-\nagentur für Arbeit des Verwaltungsrats“ einge-                                  Artikel 4\nfügt.                                                                       Änderung des\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n(860-5)\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n„Bei der Bundesknappschaft ist die Geneh-\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nmigung des Bundesministeriums für Gesund-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-\nheit und Soziale Sicherung, bei der Bundes-\ndert durch Artikel 204 der Verordnung vom 25. November\nagentur für Arbeit die Genehmigung des\n2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:\nBundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit\nerforderlich, die jeweils im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen         01. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-\nerfolgt.“                                           mer 1a eingefügt:\nbb) Satz 6 wird aufgehoben.                               „1a. abweichend von Nummer 1 nicht-deutsche Be-\nsatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\n„(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei                nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs\nder Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungs-                   haben,“.\nrats, oder die Genehmigung des Bundesminis-\nteriums für Gesundheit und Soziale Sicherung,        1.   In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nbei der Bundesagentur für Arbeit des Bundes-              „Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten\nministeriums für Wirtschaft und Arbeit, aus-              nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von\nnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leis-          Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches\ntung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese            berechnet werden, als zwölf Monate.“\nunaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nach-\nzuholen.“\n1a. In § 60 Abs. 5 wird nach der Angabe „§ 53“ die Anga-\nbe „Abs. 1 bis 3“ eingefügt.\n23a. In § 74 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorstand“ die\nWörter „ , bei der Bundesagentur für Arbeit der Ver-     2.   In § 203a wird das Wort „Arbeitsämter“ durch die\nwaltungsrat,“ eingefügt.                                      Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.\n24. In § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 2 und      3.   In § 204 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das\nAbs. 5 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch            Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                             ersetzt.\n25. In § 77 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“       4.   In § 251 Abs. 4a wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                       durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003                2889\n5.  In § 252 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch               gelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                                 Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert\nder monatlichen Beitragsbemessungsgrenze\n6.  In § 293 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundes-              und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch\nanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                  bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als bei-\ntragspflichtige Einnahme.“\n7.  In § 306 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“          b) Satz 2 wird aufgehoben.\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n3b. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5                                 a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Arbeitslosen-\ngeld“ die Angabe „ , Unterhaltsgeld“ gestrichen.\nÄnderung des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                        b) In Nummer 2b wird nach dem Wort „Teilarbeits-\nlosengeld“ die Angabe „ , Teilunterhaltsgeld“ ge-\n(860-6)                                     strichen.\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-             4. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. S. 754, 1404, 3384),\na) In Nummer 6 werden die Wörter „für den sich\nzuletzt geändert durch Artikel 208 der Verordnung vom\njeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 ergeben-\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-\nden Unterschiedsbetrag“ durch die Wörter „für\ndert:                                                                 die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende bei-\ntragspflichtige Einnahme“ ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\na) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:\n„7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteil-\n„§ 224     Erstattung durch die Bundesagentur                      zeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Kran-\nfür Arbeit“.                                            kengeld, Versorgungskrankengeld, Verletz-\nb) Nach der Angabe zu § 234 wird folgende Angabe                      tengeld, Übergangsgeld oder Krankentage-\neingefügt:                                                         geld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5\nSatz 2 ergebende beitragspflichtige Einnah-\n„§ 235     Übergangsgeldanspruch und -be-\nme\nrechnung bei Unterhaltsgeldbezug“.\na) von der Bundesagentur oder, im Fall der\nc) Nach der Angabe zu § 279e werden folgende\nLeistungserbringung nach § 10 Abs. 2\nAngaben eingefügt:\nSatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von\n„§ 279f    Beitragspflichtige Einnahmen und                           den Arbeitgebern, wenn die Vorausset-\nBeitragstragung bei Beziehern von                          zungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes\nUnterhaltsgeld                                             vorliegen,\n§ 279g     Sonderregelungen bei Altersteilzeit-                    b) von den Arbeitgebern, wenn die Voraus-\nbeschäftigten“.                                            setzungen des § 4 des Altersteilzeitge-\nsetzes nicht vorliegen,“.\n1a. In § 3 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „Übergangs-\ngeld“ die Angabe „ , Unterhaltsgeld“ gestrichen.         5. § 170 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe a wird das Wort „Bundesanstalt“\n1b. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und in § 21 Abs. 4              durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nwird jeweils das Wort „Unterhaltsgeld“ gestrichen.\nb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Über-\ngangsgeld“ die Angabe „ , Unterhaltsgeld“ ge-\n2. § 58 wird wie folgt geändert:\nstrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 3a werden jeweils\ndie Wörter „einem deutschen Arbeitsamt“ durch         6. In § 173 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\ndie Wörter „einer deutschen Agentur für Arbeit“           das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nersetzt.\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch       7. In § 193 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                         Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n3. In § 148 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-            8. In § 196 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.               durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n3a. § 163 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                     9. In § 224 werden in der Überschrift sowie in Absatz 1\nSatz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils das Wort „Bun-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“\n„Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeit-          ersetzt.\ngesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt\nerhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in         10. In § 224a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-\nHöhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsent-              stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.","2890           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\n10a. Dem § 229 wird folgender Absatz 8 angefügt:                    Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Be-\n„(8) Personen, die im Anschluss an den Bezug                schäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei\nvon Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld beziehen, sind            gleichzeitigem Bezug von Krankengeld das dem\nfür die Dauer des Bezugs von Unterhaltsgeld versi-             Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht\ncherungspflichtig.“                                            zu berücksichtigen ist. Die Beiträge werden vom\nLeistungsträger getragen.\n10b. Folgender § 235 wird eingefügt:                                                         § 279g\n„§ 235                                                    Sonderregelungen\nbei Altersteilzeitbeschäftigten\nÜbergangsgeldanspruch und\n-berechnung bei Unterhaltsgeldbezug                       Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des\nAltersteilzeitgesetzes in der bis zum 30. Juni 2004\n(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilita-            geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der\ntion oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben              Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen\nVersicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeits-           wurde (§ 15g des Altersteilzeitgesetzes), sind § 163\nunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig                Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der bis zum\nwaren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen                   30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“\nUnterhaltsgeld bezogen haben, und für die von dem\ndem Unterhaltsgeld zugrunde liegenden Arbeits-\n13b. § 314 Abs. 5 wird aufgehoben.\nentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Ren-\ntenversicherung gezahlt worden sind, auch nach\ndem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangs-            14. In § 321 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan-\ngeld.                                                          stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist\nfür die Berechung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4                                   Artikel 6\ndieses Buches in Verbindung mit § 47b des Fünften\nÄnderung des\nBuches jeweils in der am 30. Juni 2004 geltenden\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\nFassung anzuwenden.“\n(860-7)\n11. In § 247 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-              Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.           versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August\n1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 209\n12. § 252 wird wie folgt geändert:                            der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\nS. 2304), wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n1.   In § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15 Buchstabe b wird das\nb) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 8 Satz 1 Nr. 1         Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-\nwerden jeweils die Wörter „einem deutschen                tur“ ersetzt.\nArbeitsamt“ durch die Wörter „einer deutschen\nAgentur für Arbeit“ ersetzt.                         1a. § 43 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 9 werden nach dem Wort „Arbeitslo-                  „(1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung\nsenhilfe\" die Wörter „und Unterhaltsgeld\" einge-          von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation\nfügt.                                                     oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen\nReisekosten werden nach § 53 des Neunten Buches\n12a. In § 270 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Unter-            übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur\nhaltsgeld“ durch das Wort „Arbeitslosengeld“ er-              Ausführung der Heilbehandlung nach den Ab-\nsetzt.                                                        sätzen 2 bis 5 übernommen.“\n13. In § 276a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das            2.   In § 125 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“\nArbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Ar-             durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nbeit“ ersetzt.\n3.   In § 186 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Bundes-\n13a. Nach § 279e werden folgende §§ 279f und 279g                  anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\neingefügt:\n„§ 279f                          4.   In § 205 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nBeitragspflichtige\nEinnahmen und Beitragstragung\nbei Beziehern von Unterhaltsgeld                                         Artikel 7\nBeitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen,                               Änderung des\ndie nach § 229 Abs. 8 für die Dauer des Bezuges                      Achten Buches Sozialgesetzbuch\nvon Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind,\n80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegen-                                     (860-8)\nden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens,                 In § 13 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Nr. 4 des\nwobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen             Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugend-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003             2891\nhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. De-          11. Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nzember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 2\n„(4) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547)\nbehinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch\ngeändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesan-\nden Ort der Ausführung der Leistung aufsucht, eine\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nEntfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der\nEntfernung zwischen Wohnung und Ausführungsort\nvon 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und\nArtikel 8                               0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen.\nÄnderung des                               Bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch                       ist für die An- und Abreise sowie für Familienheim-\nfahrten nach Absatz 2 eine Entfernungspauschale\n(860-9)                                von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfer-\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation              nung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands\nund Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-            und dem Ort der Ausführung der Leistung anzuset-\nsetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt         zen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kür-\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003           zeste Straßenverbindung maßgebend. Kosten für\n(BGBl. I S. 462), wird wie folgt geändert:                        Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages\nübernommen werden, der bei unter Berücksichti-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 gung von Art oder Schwere der Behinderung zumut-\nbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung\na) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:                und Verpflegung zu leisten wäre.“\n„§ 38 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit“.\n12. In § 64 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundes-\nb) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst:\nanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n„§ 101 Zusammenarbeit der Integrationsämter\nund der Bundesagentur für Arbeit“.\n13. In § 73 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „und Struktur-\nc) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst:               anpassungsmaßnahmen“ gestrichen.\n„§ 105 Beratender Ausschuss für behinderte\nMenschen bei der Bundesagentur für           14. In § 83 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „Dem\nArbeit“.                                         Arbeitsamt“ durch die Wörter „Der Agentur für\nArbeit“ ersetzt.\n2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                  15. In § 96 Abs. 7 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                  16. In § 99 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n4. In § 13 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                  17. § 101 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“\n5. In § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils              durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\ndas Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-\nagentur“ ersetzt.                                            b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n6. In § 38 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils\ndas Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-         18. In § 102 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“\nagentur“ ersetzt.                                            durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n7. In § 42 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“        19. § 104 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                      a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „und Struktur-\nanpassungsmaßnahmen“ gestrichen.\n8. In § 44 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d wird das Wort „Bun-          b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 370“ durch die\ndesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-                   Angabe „§ 368“ ersetzt.\nsetzt.\n20. § 105 wird wie folgt geändert:\n9. In § 45 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 1 wird jeweils das\nWort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-             a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“\ntur“ ersetzt.                                                    durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Hauptstelle der\n10. In § 51 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „beim                     Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zentrale der\nArbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für                Bundesagentur“ und das Wort „Bundesanstalt“\nArbeit“ ersetzt.                                                 durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.","2892           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes-     1. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder Unter-\nanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.         haltsgeld“ gestrichen.\n21. In § 109 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch       2. § 44 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n„Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in das\nErwerbsleben zurückkehren wollen, können bei beruf-\n22. In § 113 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch           licher Weiterbildung nach Maßgabe des Dritten\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                            Buches bei Vorliegen der dort genannten Vorausset-\nzungen gefördert werden.“\n23. In § 130 Abs. 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort\n„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“\nersetzt.                                                 3. In § 59 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n24. In § 138 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nArtikel 11\n25. In § 142 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Bundes-                               Änderung\nanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                       der Bundeslaufbahnverordnung\n26. Nach § 159 wird folgender § 159a eingefügt:                                        (2030-7-3)\n„§ 159a                            In Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I\nÜbergangsvorschrift                     S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 255 der Verord-\nzum Dritten Gesetz für moderne                nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert\nDienstleistungen am Arbeitsmarkt               worden ist, werden jeweils die Wörter „Bundesanstalt für\n§ 73 Abs. 2 Nr. 4 ist in der bis zum 31. Dezember     Arbeit“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“\n2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden, solan-         ersetzt.\nge Personen an Strukturanpassungsmaßnahmen\nnach dem Dritten Buch teilnehmen.“\nArtikel 12\nArtikel 9                                            Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei\nÄnderung des\nden bundesunmittelbaren Körperschaften mit\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch\nDienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des\n(860-10-1/2)                                Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-                                   (2031-4-13)\ntungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I                  Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszipli-\nS. 130), zuletzt geändert durch Artikel 211 der Verord-       nargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaf-\nnung vom 25. November 2003 ( BGBl. I S. 2304), wird wie       ten mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des\nfolgt geändert:                                               Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom\n1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618), zuletzt geändert durch\n1. In § 66 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“        Artikel 257 der Verordnung vom 25. November 2003\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                   (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:\n2. In § 67e Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch        1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                             a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n3. In § 69 Abs. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                             b) In Satz 2 werden die Wörter „Präsidentinnen und\nPräsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und\n4. In § 116 Abs. 10 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch               Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter“ durch\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                                 die Wörter „Mitglieder der Geschäftsführung der\nRegionaldirektionen“ ersetzt.\nArtikel 10                          2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„§ 2\nElften Buches Sozialgesetzbuch\nDienstvorgesetzte\n(860-11)\nDienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinar-\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-\ngesetzes sind bei der Bundesagentur für Arbeit\nsicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,\nBGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 212        a) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die\nder Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I                         Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldi-\nS. 2304), wird wie folgt geändert:                                    rektionen, die Mitglieder der Geschäftsführung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003                2893\nAgenturen für Arbeit sowie die Leiterinnen und Lei-    4. In der Besoldungsgruppe A 15 werden\nter der besonderen Dienststellen der Vorstand der\na) nach der Amtsbezeichnung „Hauptkustos“ die\nBundesagentur für Arbeit,\nAmtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsfüh-\nb) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Re-                 rung einer Agentur für Arbeit“ und der Fußnoten-\ngionaldirektionen die Geschäftsführung der Regio-             hinweis „6)“ und\nnaldirektionen,\nb) nach der Amtsbezeichnung „Oberlandesanwalt“\nc) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der                     die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der\nAgenturen für Arbeit die Geschäftsführung der                 Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und\nAgenturen für Arbeit und                                      der Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt.\nd) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der be-\nsonderen Dienststellen die Leiterinnen und Leiter      5. In der Besoldungsgruppe A 16 werden\nder besonderen Dienststellen.“\na) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat“ die\nAmtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsfüh-\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                       rung einer Regionaldirektion der Bundesagentur\n„§ 3                                   für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „7)“ und\nHöhere Dienstvorgesetzte                       b) nach der Amtsbezeichnung „Senatsrat“ die\nAmtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der\nHöhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundes-                  Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und\ndisziplinargesetzes sind bei der Bundesagentur für                der Fußnotenhinweis „5)“ eingefügt.\nArbeit\na) für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regio-      6. In der Besoldungsgruppe B 2 werden\nnaldirektionen und der Agenturen für Arbeit die\nBundesministerin oder der Bundesminister für              a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Haupt-\nWirtschaft und Arbeit und                                     stelle der Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen,\nb) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die           b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der\nübrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldi-                Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kultur-\nrektionen sowie die Beamtinnen und Beamten der                besitz“ die Amtsbezeichnung „Direktor bei der\nbesonderen Dienststellen und der Agenturen für                Zentrale der Bundesagentur für Arbeit – als Lei-\nArbeit der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit.“            ter einer großen und bedeutenden Unterabtei-\nlung –8)“ eingefügt,\nc) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat“ die\nArtikel 13                                  Amtsbezeichnungen „Mitglied der Geschäftsfüh-\nÄnderung                                    rung einer Regionaldirektion der Bundesagentur\ndes Bundesbesoldungsgesetzes                             für Arbeit“ sowie der Fußnotenhinweis „2)“ einge-\nfügt und\n(2032-1)\nd) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident eines Lan-\nDie Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)                   desarbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „8)“\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der                      gestrichen.\nBekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),\ndas zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Sep-\ntember 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird       7. In der Besoldungsgruppe B 3 werden\nwie folgt geändert:                                              a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Haupt-\nstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen,\n1. In der Vorbemerkung Nummer 2 werden\nb) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der\na) nach der Dienststellenbezeichnung „Biologische               Unfallkasse Post und Telekom“ die Amtsbezeich-\nBundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ die             nung „Direktor bei der Zentrale der Bundesagen-\nDienststellenbezeichnung „Bundesagentur für Ar-              tur für Arbeit – als Leiter einer großen und bedeu-\nbeit“ eingefügt und                                          tenden Unterabteilung – 15)“ eingefügt,\nb) die Dienststellenbezeichnung „Bundesanstalt für          c) die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei\nArbeit“ gestrichen.                                          der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Amts-\nbezeichnung „Direktor und Professor bei der Zen-\n2. In der Vorbemerkung Nummer 13d wird jeweils die                  trale der Bundesagentur für Arbeit – als Leiter einer\nAngabe „Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“               großen und bedeutenden Unterabteilung beim\ndurch die Angabe „Zentrale der Bundesagentur für                Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung\nArbeit“ ersetzt.                                                – 15a)“ ersetzt,\nd) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat als\n3. In der Besoldungsgruppe A 14 wird nach der Amts-                 Mitglied des Bundesrechnungshofes“ die Amts-\nbezeichnung „Legationsrat Erster Klasse“ die Amts-              bezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung\nbezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung einer                einer Regionaldirektion der Bundesagentur für\nAgentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „4)“ ein-           Arbeit“ sowie der Fußnotenhinweis „10)“ einge-\ngefügt.                                                         fügt,","2894           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\ne) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident eines Lan-               10. In der Besoldungsgruppe B 7 werden\ndesarbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „15)“                  a) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesar-\ngestrichen,                                                         beitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „4)“ gestri-\nf) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident des                          chen,\nBundesausgleichsamtes“ die Amtsbezeichnung\nb) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident beim\n„Vorsitzendendes Mitglied der Geschäftsführung\nBundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung“\neiner Regionaldirektion der Bundesagentur für\ndie Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der\nArbeit“ und der Fußnotenhinweis „24)“ eingefügt\nGeschäftsführung einer Regionaldirektion der\nund\nBundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhin-\ng) nach der Fußnote 23) folgende Fußnote 24) ange-                      weis „4)“ eingefügt und\nfügt:\nc) die Fußnote 4) wie folgt gefasst:\n„24) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.“\n„4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.“\n8. In der Besoldungsgruppe B 5 werden\na) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der                                                 Artikel 14\nHauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch                                          Änderung\ndie Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Zen-                         der Übergangszahlungsverordnung\ntrale der Bundesagentur für Arbeit“ und den Fuß-\nnotenhinweis „4)“ ersetzt,                                                              (2032-1-14)\nb) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Profes-                 In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Übergangszahlungsverordnung\nsor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für              vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), die zuletzt durch Arti-\nArbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirek-              kel 4 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)\ntor und Professor bei der Zentrale der Bundes-             geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“\nagentur für Arbeit – als Direktor des Instituts für        durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nArbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter\neiner Abteilung – 4)“ ersetzt,\nArtikel 15\nc) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesar-\nbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „5)“ gestri-                                         Änderung\nchen,                                                                    der Leistungsstufenverordnung\nd) nach der Amtsbezeichnung „Senatsdirigent“ die                                            (2032-1-27)\nAmtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der                   In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Leistungsstufenverordnung in\nGeschäftsführung einer Regionaldirektion der               der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September\nBundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhin-             2002 (BGBl. I S. 3743) wird das Wort „Bundesanstalt“\nweis „5)“ angefügt und                                     durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\ne) die Fußnote 5) wie folgt gefasst:\n„5 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.“\nArtikel 16\n9. In der Besoldungsgruppe B 6 werden                                              Änderung der Leistungs-\na) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der                                prämien- und -zulagenverordnung\nHauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch                                         (2032-1-28)\ndie Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Zen-\nDie Leistungsprämien- und -zulagenverordnung in der\ntrale der Bundesagentur für Arbeit“ und den Fuß-\nFassung der Bekanntmachung vom 25. September 2002\nnotenhinweis „10)“ ersetzt,\n(BGBl. I S. 3745) wird wie folgt geändert:\nb) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Profes-\nsor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für              1. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nArbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirek-\ntor und Professor bei der Zentrale der Bundes-                 „In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt innerhalb der\nagentur für Arbeit – als Direktor des Instituts für            obersten Bundesbehörden § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4\nArbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter                   der Leistungsstufenverordnung entsprechend.“\neiner Abteilung – 10)“ ersetzt,\nc) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesar-              2. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das\nbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „12)“                      Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\ngestrichen,\nd) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident des                                               Artikel 17\nBundesnachrichtendienstes“ die Amtsbezeich-\nnung „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsfüh-                                            Änderung\nrung einer Regionaldirektion der Bundesagentur                     des Bundespersonalvertretungsgesetzes\nfür Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „12)“ einge-                                          (2035-4)\nfügt und\nIn § 88 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom\ne) die Fußnote 12) wie folgt gefasst:                          15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 9\n„12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.“ des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003               2895\nworden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das           17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden\nWort „Bundesagentur“ ersetzt und Nummer 2 wie folgt           ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort\ngefasst:                                                      „Bundesagentur“ ersetzt.\n„2. Abweichend von § 7 Satz 1 handelt für die Körper-\nschaft oder Anstalt der Vorstand, soweit ihm die Ent-                             Artikel 22\nscheidungsbefugnis vorbehalten ist; für die Agentu-                  Änderung des Zivilschutzgesetzes\nren für Arbeit und die Regionaldirektionen der Bun-\n(215-12)\ndesagentur für Arbeit handelt die Geschäftsführung.\nDer Vorstand oder die Geschäftsführung kann sich            Das Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I\ndurch eines oder mehrere der jeweiligen Mitglieder       S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes\nvertreten lassen. § 7 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.“    vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 18                           1. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „beim zustän-\nÄnderung der Zweiten                            digen Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der zuständi-\nBundesmeldedatenübermittlungsverordnung                       gen Agentur für Arbeit“ ersetzt.\n(210-4-3)                           2. In § 24 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „das Arbeits-\nIn § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Anlage 9        amt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nder Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverord-\nnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch\nArtikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I                                 Artikel 23\nS. 2645) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bun-                     Änderung des Gesetzes zur\ndesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                  Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres\n(2160-1)\nArtikel 19                              In § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli-\nÄnderung des Infektionsschutzgesetzes                 gen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) wird die Angabe\n(2126-13)                            „§ 134“ durch die Angabe „§ 130“ ersetzt.\n§ 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 39 der Verord-\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert                                  Artikel 24\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                          Änderung des Gesetzes zur\nFörderung eines freiwilligen ökologischen Jahres\n1. In Absatz 8 Nr. 4 werden die Wörter „und Säumniszeit“                                (2160-2)\ngestrichen.\nIn § 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen\n2. In Absatz 9 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“          ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntma-\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                   chung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) wird die Anga-\nbe „§ 134“ durch die Angabe „§ 130“ ersetzt.\nArtikel 20\nArtikel 25\nÄnderung des Gesetzes\nÄnderung\nüber die Erweiterung des Katastrophenschutzes\ndes Bundessozialhilfegesetzes\n(215-9)\n(2170-1)\nIn § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der\nErweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung\nBekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646,\nder Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I\n2975), zuletzt geändert durch Artikel 51 der Verordnung\nS. 229), das zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden\ngeändert:\nist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort\n„Bundesagentur“ ersetzt.\n1. § 18 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“\nArtikel 21                                   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nÄnderung des                                b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nTHW-Helferrechtsgesetzes\naa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch\n(215-10)                                       die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.\nIn § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 des THW-Helferrechts-              bb) In Satz 3 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“\ngesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das                        durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“\nzuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom                           ersetzt.","2896           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch              bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.                   „2. der jeweiligen Agentur für Arbeit und des\nOrdnungsbegriffes der Agentur für Ar-\n2. § 18a wird wie folgt geändert:                                             beit“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des örtlich zu-              Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nständigen Arbeitsamtes“ durch die Wörter\n„der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit“      3. In Anlage 4 werden jeweils die Angabe „2002“ durch\nersetzt.                                             die Angabe „2004“ und das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“, das Wort „Arbeits-\nbb) In Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch         amt“ durch die Wörter „Agentur für Arbeit“ und die\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                    Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der\nb) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                    Agentur für Arbeit“ ersetzt.\n„1. die Gewährung von Hilfe zur Arbeit und ande-\n4. In Anlage 5, Antwortdatensatz an DSRV/Sozialhilfe-\nren Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt\nträger, wird die Angabe „2002“ durch die Angabe\nganz oder teilweise durch die örtlich zuständi-\n„2004“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort\nge Agentur für Arbeit oder durch eine dafür\n„Bundesagentur“ ersetzt.\ngemeinsam mit der örtlich zuständigen Agen-\ntur für Arbeit gebildete oder beauftragte Stelle\nwahrnehmen lassen,“.                                                       Artikel 27\nc) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“                               Änderung\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                           des Auswandererschutzgesetzes\nd) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch                                  (2182-3)\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nIn § 5 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom\n26. März 1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 5\n3. In § 19 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762)\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\ngeändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n4. In § 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter\n„das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für\nArbeit“ ersetzt.                                                                   Artikel 28\nÄnderung des\n5. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“               Bundesausbildungsförderungsgesetzes\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n(2212-2)\n6. In § 46 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch           Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                         sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I\nS. 649, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-\n7. In § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesan-      zes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.            geändert:\n1. In § 2 Abs. 6 Nr. 1 werden nach dem Wort „Unterhalts-\n8. In § 126 Satz 4 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“\ngeld“ die Wörter „oder Arbeitslosengeld bei berufli-\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\ncher Weiterbildung“ eingefügt.\n2. In § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird das Wort „Bundesan-\nArtikel 26\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nÄnderung der\nSozialhilfedatenabgleichsverordnung                 3. In § 44 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\n(2170-1-21)                             das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nDie Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Ja-\nnuar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch                                     Artikel 29\nArtikel 266 der Verordnung vom 25. November 2003                                     Änderung der\n(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:                               Verordnung über die Errichtung\neines Beirates für Ausbildungsförderung\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                                           (2212-2-3)\nIn § 2 Nr. 8 der Verordnung über die Errichtung eines\n2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       Beirates für Ausbildungsförderung vom 11. November\n1971 (BGBl. I S. 1801), die zuletzt durch Artikel 4 des\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                        Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert wor-\naa) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das            den ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                     „Bundesagentur“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003               2897\nArtikel 30                           vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert wor-\nÄnderung                              den ist, werden die Wörter „vom zuständigen Arbeitsamt“\ndes Bundesentschädigungsgesetzes                     durch die Wörter „von der zuständigen Agentur für Ar-\nbeit“ ersetzt.\n(251-1)\nIn § 89a des Bundesentschädigungsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,                                    Artikel 35\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 60 der Verordnung vom 25. November 2003                               Änderung des AZR-Gesetzes\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort\n„Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“                                   (26-8)\nersetzt.                                                          Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I\nS. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 4 des\nGesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie\nArtikel 31                           folgt geändert:\nÄnderung des\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetzes\nfolgt gefasst:\n(255-1)\n„§ 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für\nDas Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung                   Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung“.\nder Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834), wird wie folgt geän-      2. In der Überschrift zu § 18 und in § 18 Abs. 1 werden\ndert:                                                              jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort\n1. In § 24 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch              „Bundesagentur“ und das Wort „Hauptzollämter“\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                              durch die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ er-\nsetzt.\n2. In § 27 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                          3. In § 22 Abs. 1 Nr. 7 wird jeweils das Wort „Bundesan-\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und jeweils\ndas Wort „Hauptzollämter“ durch die Wörter „Behör-\nArtikel 32                               den der Zollverwaltung“ ersetzt.\nÄnderung der Verordnung\nzur Durchführung des Ausländergesetzes\n(26-1-8)                                                     Artikel 36\nIn § 11 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung            Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung\ndes Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I\nS. 2983), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom                                  (26-8-1)\n9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird\ndas Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-              In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung\ntur“ ersetzt.                                                  vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Arti-\nkel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I\nS. 3390) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bun-\nArtikel 33                           desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und jeweils\ndas Wort „Hauptzollämter“ durch die Wörter „Behörden\nÄnderung der                            der Zollverwaltung“ ersetzt.\nAusländerdatenübermittlungsverordnung\n(26-1-10)\nIn § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und in § 5 der Ausländerdaten-                            Artikel 37\nübermittlungsverordnung vom 18. Dezember 1990\n(BGBl. I S. 2997, 1991 I S. 1216), die zuletzt durch Artikel 6             Änderung des Ausländergesetzes\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130) geän-                                     (26-6)\ndert worden ist, wird jeweils das Wort „Arbeitsämter“\ndurch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.                  Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,\n1356), zuletzt geändert durch Artikel 61 der Verordnung\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt\nArtikel 34                           geändert:\nÄnderung\ndes Aufenthaltsgesetzes/EWG                      1. In § 76 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Arbeitsäm-\n(26-2)                                ter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.\nIn § 6a Abs. 7 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980             2. In § 79 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“\n(BGBl. I S. 116), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes        durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.","2898          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nArtikel 38                                                    Artikel 42\nÄnderung des Statistikregistergesetzes                         Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\n(29-29)                                                      (330-1)\nIn § 3 Abs. 1 und 2 des Statistikregistergesetzes vom         In § 10 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3,\n16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das durch Artikel 3 Abs. 1  § 31 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 4, § 78 Abs. 1 Satz 2\ndes Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867) geän-       Nr. 2, § 85 Abs. 2 Nr. 3 und § 86a Abs. 2 Nr. 2 des Sozial-\ndert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“       gerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                      vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt\ndurch Artikel 65 der Verordnung vom 25. November 2003\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das\nWort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“\nArtikel 39                          ersetzt.\nÄnderung des Ausführungsgesetzes\nzum deutsch-österreichischen Konkursvertrag\nArtikel 43\n(311-9)\nÄnderung des Gesetzes\nIn § 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-                   zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-\nösterreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985                      schaftsabbrüchen in besonderen Fällen\n(BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 10 des\nGesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert                                   (404-26)\nworden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das             In § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                                Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom\n21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt\ndurch Artikel 68 der Verordnung vom 25. November 2003\nArtikel 40                          (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort\n„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-\nÄnderung der Insolvenzordnung                    setzt.\n(311-13)\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I                                   Artikel 44\nS. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345), wird wie folgt geän-                 Änderung des Strafgesetzbuches\ndert:                                                                                    (450-2)\nIn § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Strafgesetzbuches in\n1. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“         der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November\ndurch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.    1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) ge-\n2. In § 55 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes-      ändert worden ist, werden die Wörter „dem zuständigen\nanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.          Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen Agentur\nfür Arbeit“ ersetzt.\n3. In § 121 werden die Wörter „des Präsidenten des Lan-\ndesarbeitsamtes“ gestrichen.\nArtikel 45\nÄnderung des Gesetzes\nzur Bekämpfung der Schwarzarbeit\nArtikel 41\n(453-12)\nÄnderung des Strafvollzugsgesetzes\nDas Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der\n(312-9-1)                          Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995\nDas Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I         (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 9 des\nS. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Arti-   Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie\nkel 62 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I         folgt geändert:\nS. 2304), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“\n1. In § 148 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch           durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\ndas Wort Bundesagentur“ ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n2. In § 154 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“          a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „den Arbeits-\ndurch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.                  ämtern“ durch die Wörter „der Bundesagentur“\nersetzt.\n3. In § 195 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das              b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                                     durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003           2899\n3. § 5 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                           Artikel 48\n„Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei                          Änderung der Verordnung\nBauaufträgen Auskünfte des Gewerbezentralregisters                     zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz\nnach § 150a der Gewerbeordnung an oder verlangen                                    (53-2-2)\nvom Bewerber die Vorlage entsprechender Auskünfte\naus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als          In § 1 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Verordnung zu § 11\ndrei Monate sein dürfen.“                                  Arbeitsplatzschutzgesetz vom 21. Juni 1971 (BGBl. I\nS. 843) wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.\n4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1                               Artikel 49\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nÄnderung\n1. sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2,               des Unterhaltssicherungsgesetzes\nsoweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswid-\n(53-3)\nrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht, die Behörden\nder Zollverwaltung und der zuständige Leistungs-         In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltssicherungsgeset-\nträger für seinen Geschäftsbereich,                    zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Febru-\nar 2002 (BGBl. I S. 972) wird das Wort „Bundesanstalt“\n2. ist in den übrigen Fällen die nach Landesrecht          durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nzuständige Behörde.“\nArtikel 50\nÄnderung\nArtikel 46                                      des Soldatenversorgungsgesetzes\nÄnderung der Verordnung                                                  (53-4)\nüber die Zuständigkeit und das\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nVerfahren bei der Unabkömmlichstellung\nBekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,\n(50-1-3)                            1909), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes\nvom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), wird wie folgt\nDie Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfah-       geändert:\nren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffent-       1. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-          durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nkel 268 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\nS. 2304), wird wie folgt geändert:\n2. In § 86a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder Unter-\nhaltsgeld“ gestrichen.\n1. In § 2 Abs. 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“\ndurch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.         3. In § 88a Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das                               Artikel 51\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                                                Änderung der\nVerordnung zur Durchführung der\nb) In Satz 3 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch\n§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes\ndas Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „Präsi-\ndenten der Landesarbeitsämter“ durch die Wörter                                 (53-4-6)\n„Geschäftsführungen der Regionaldirektionen“ er-         In § 12 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der\nsetzt.                                                 §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. November 1994\n(BGBl. I S. 3442), die durch die Verordnung vom 11. De-\nArtikel 47                           zember 2002 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird\ndas Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-\nÄnderung                             tur“ ersetzt.\ndes Arbeitsplatzschutzgesetzes\n(53-2)                                                     Artikel 52\nIn § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in             Änderung des Eignungsübungsgesetzes\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001\n(BGBl. I S. 253), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom                                    (53-5)\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden              In § 8 Abs. 3 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes in\nist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun-        der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ndesagentur“ ersetzt.                                           53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt","2900          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\ndurch Artikel 45 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I                             Artikel 58\nS. 594) geändert worden ist, werden die Wörter „das\nÄnderung der Mitteilungsverordnung\nArbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“\nersetzt.                                                                              (610-1-8)\nIn § 6 Abs. 2 der Mitteilungsverordnung vom 7. Sep-\ntember 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 25\nArtikel 53\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“\n(600-1)                            durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nIn § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und 4 des Finanzverwal-\ntungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                  Artikel 59\n30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003                                 Änderung der\n(BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird jeweils das            Familienkassenzuständigkeitsverordnung\nWort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“                                  (610-1-11)\nersetzt.\nDie Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom\n11. August 2000 (BGBl. I S. 1306, 1371) wird wie folgt\nArtikel 54                          geändert:\nÄnderung\nder Verordnung zur Durchführung                   1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:\nvon § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes                                      „Verordnung\n(600-1-1-3)                                     zur Konzentration von Zuständigkeiten\nder Familienkassen im Bereich\nIn § 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung von § 5\nder Bundesagentur für Arbeit\nAbs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezem-\n– Familienkassenzuständigkeitsverordnung –\nber 1995 (BGBl. I S. 2086) wird das Wort „Bundesanstalt“\n(FamZuStV)“.\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n2. In § 1 Abs. 1 werden das Wort „Arbeitsamt“ durch die\nArtikel 55                             Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das Wort „Arbeits-\nämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ er-\nÄnderung des                             setzt.\nFinanz- und Personalstatistikgesetzes\n(600-5)\nIn § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Finanz- und Personalstatistikge-                           Artikel 60\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März                                 Änderung\n2000 (BGBl. I S. 206), das durch Artikel 3 Abs. 20 des                 des Berlinförderungsgesetzes 1990\nGesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857)\ngeändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“                                    (610-6-5)\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                        Das Berlinförderungsgesetz 1990 in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173),\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nArtikel 56                          30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt\nÄnderung                            geändert:\ndes Gesetzes über Steuerstatistiken\n(601-4)                            1. § 28 wird wie folgt geändert:\nIn § 4 Abs. 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom         a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt               aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem zuständigen\ndurch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I                Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständi-\nS. 1310) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesan-                  gen Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“\ndurch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ er-\nArtikel 57                                     setzt.\nÄnderung der Abgabenordnung                         b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\n(610-1-3)                                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“\ndurch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ er-\nIn § 31 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fas-\nsetzt.\nsung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8 des             bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“\nGesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ge-                    durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“\nändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch                  und die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                                       Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003              2901\n2. In § 29 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „des Arbeits-      bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-\namts“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“           despost vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532, 1565)\nersetzt.                                                  werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ durch die\nWörter „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.\nArtikel 61\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\n(611-1)                                                    Artikel 65\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                          Änderung des Wirtschafts-\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,                         nummer-Erprobungsgesetzes\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-\nzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840), wird wie                                   (700-5)\nfolgt geändert:\nDas Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai\n2002 (BGBl. I S. 1644), geändert durch Artikel 94 der Ver-\n1. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 62 Abs. 2 Satz 2,      ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird\n§ 65 Abs. 1 Satz 3, § 72 Abs. 8 Satz 1, § 91 Abs. 1       wie folgt geändert:\nSatz 1 und § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort\n„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“\nersetzt.                                                   1. In § 3 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n2. In § 10a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „einem inlän-\ndischen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer inländi-\n2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\nschen Agentur für Arbeit“ ersetzt.\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n3. In § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „einem\nArbeitsamt“ durch die Wörter „einer Agentur für Ar-        3. In § 5 Abs. 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch\nbeit“ ersetzt.                                                das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „das zu-\nständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „die zuständi-\nge Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nArtikel 62\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes                  4. In § 6 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n(621-1)\nIn § 363 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845,           5. § 8 wird wie folgt geändert:\n1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes          a) In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 5\nvom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden                 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das\nist, werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter              Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n„die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „dem zuständigen\nArbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen\nArtikel 63                                   Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Haushaltsgrundsätzegesetzes                     6. § 9 wird wie folgt geändert:\n(63-14)                                 a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird\nIn § 52 Abs. 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom                 jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort\n19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Arti-            „Bundesagentur“ ersetzt.\nkel 87 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „dem zuständigen\nS. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesan-\nArbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nAgentur für Arbeit“ ersetzt.\nArtikel 64                            7. In § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort\nÄnderung                                  „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“\ndes Gesetzes zur Einsparung                          ersetzt.\nvon Personalausgaben in der mittelbaren\nBundesverwaltung sowie bei der Deutschen                 8. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\nBundesbahn und der Deutschen Bundespost                     das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n(63-18)\nIn § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsparung von Perso-        9. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\nnalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie              das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.","2902          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\n10. In § 13 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch                   den ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                                    drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als\n90 Tagessätzen erkannt worden ist.“\n11. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                  4. § 150a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n12. In § 15 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                                                           „§ 150a\nAuskunft an\nBehörden oder öffentliche Auftraggeber“.\nArtikel 66\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung\ndes Entwicklungshelfer-Gesetzes                          aa) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „rechtskräftige“\ndurch die Wörter „strafgerichtliche Verurtei-\n(702-3)                                       lungen und“ ersetzt.\n§ 13 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni                 bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „die Behör-\n1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 15 des                  den“ der Satzteil „und öffentlichen Auftragge-\nGesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert                    ber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                     Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\ngen“ eingefügt.\n1. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 133 Abs. 4“ durch die\nAngabe „§ 132“ ersetzt.\n5. § 153 wird wie folgt gefasst:\n2. In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das                                     „§ 153\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                                                Tilgung von Eintragungen\n(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind\nArtikel 67                             nach Ablauf einer Frist\nÄnderung der Gewerbeordnung                        1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße\nnicht mehr als 300 Euro beträgt,\n(7100-1)\n2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt            zu tilgen.\ngeändert durch Artikel 108 der Verordnung vom                      (2) Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 4 sind nach\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt             Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu tilgen. Ohne\ngeändert:                                                       Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wird eine\nEintragung getilgt, wenn ihre Tilgung im Zentralre-\n1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird das Wort „Bundesanstalt“           gister nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                      angeordnet wird.\n(3) Der Lauf der Frist beginnt bei Eintragungen\n2. § 139b wird wie folgt geändert:                              nach Absatz 1 mit der Rechtskraft der Entscheidung,\na) In Absatz 7 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“           bei Eintragungen nach Absatz 2 mit dem Tag des\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                  ersten Urteils. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßge-\nbend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahme-\nb) In Absatz 8 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“           verfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.\ndurch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.\n(4) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so\nist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei\n3. § 149 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 oder 2 ab-\na) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein               gelaufen ist.\nKomma ersetzt.\n(5) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-                Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem\nfügt:                                                    Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die\nEintragung keine Auskunft erteilt werden.\n„4. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen\nwegen einer Straftat nach den §§ 406 und 407           (6) Ist die Eintragung im Register getilgt worden\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch, nach           oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit\nden §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlas-          und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nach-\nsungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2            teil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt nicht,\nund 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im        wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe\nZusammenhang mit der Ausübung eines Ge-             oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung\nwerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirt-       beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erhebli-\nschaftlichen Unternehmung begangen wor-             chen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003              2903\noder der Betroffene die Aufhebung einer die Aus-                                      Artikel 71\nübung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaft-\nÄnderung des Kreditwesengesetzes\nlichen Unternehmung untersagenden Entscheidung\nbeantragt. Hinsichtlich einer getilgten oder zu tilgen-                               (7610-1)\nden strafgerichtlichen Verurteilung gelten die §§ 51\nund 52 des Bundeszentralregistergesetzes.                    In § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Kreditwesengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September\n(7) Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden auf           1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 10 des\nrechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ord-           Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) ge-\nnungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, bei    ändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“\ndenen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt,        durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nsofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entschei-\ndung mindestens drei Jahre vergangen sind.“\nArtikel 72\nArtikel 68                                             Änderung des Gesetzes\nÄnderung                                      über eine Wiedereingliederungshilfe im\nder Datenweiterleitungs-Verordnung                        Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer\n(7100-7)                                                       (7691-3)\nDie Datenweiterleitungs-Verordnung vom 19. Juni                In § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Wiederein-\n1980 (BGBl. I S. 722) wird wie folgt geändert:                 gliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Aus-\nländer vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280) werden die\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-           Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur\nfasst:                                                    für Arbeit“ ersetzt.\n„Verordnung\nüber die Verpflichtung der\nBundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von                                   Artikel 73\nDaten an die für die Gewerbeaufsicht                                      Änderung\nzuständigen obersten Landesbehörden                            des Kündigungsschutzgesetzes\n(Datenweiterleitungs-Verordnung – DWV)“.\n(800-2)\n2. In § 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das          Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                             Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),\nzuletzt geändert durch Artikel 169 der Verordnung vom\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-\ndert:\nArtikel 69\nÄnderung                             1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils\nder Handwerksordnung                            die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der\n(7110-1)                               Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nIn § 13 Abs. 2 Satz 2 der Anlage C (Wahlordnung für die\nWahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Hand-            2. § 18 wird wie folgt geändert:\nwerkskammern) zur Handwerksordnung in der Fassung\na) In Absatz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt\nder Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I\nnur mit dessen“ durch die Wörter „bei der Agentur\nS. 3074), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom\nfür Arbeit nur mit deren“ ersetzt.\n10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden\nist, werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wör-           b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“\nter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.                                  durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und die\nWörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei\nder Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nArtikel 70\n3. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „das Landesarbeits-\nÄnderung der Verordnung                          amt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“\nüber das Schornsteinfegerwesen                       ersetzt.\n(7111-1-1)\nIn § 9 Abs. 3 Nr. 1 und § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Ver-   4. § 20 wird wie folgt geändert:\nordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. De-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch Arti-\nkel 33 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsam-\nS. 1638) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter                     tes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“\n„des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für                        und die Wörter „dessen Direktor“ durch die\nArbeit“ ersetzt.                                                            Wörter „deren Geschäftsführung“ ersetzt.","2904           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Direktor“          2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Die Geschäftsführung“ er-\na) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“\nsetzt.\ndurch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Direktor des         b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“\nArbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten                   durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nAngehörigen des Arbeitsamtes“ durch die Wörter\n„oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der\nAgentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr          3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Landesar-\nbeauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit“           beitsämter können“ durch die Wörter „Bundesagen-\nersetzt.                                                   tur für Arbeit kann“ und die Wörter „des Arbeitsam-\ntes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ er-\nsetzt.\n5. In § 21 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Haupt-\nstelle der Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zentrale\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\nder Bundesagentur“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt\nschriftlich zu beantragen, in dessen“ durch die\nWörter „der Agentur für Arbeit schriftlich zu bean-\nArtikel 74\ntragen, in deren“ und die Wörter „das Arbeitsamt\nÄnderung des                                  zuständig, in dessen“ durch die Wörter „die\nFünften Vermögensbildungsgesetzes                           Agentur für Arbeit zuständig, in deren“ ersetzt.\n(800-9)                               b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „beim Ar-\nbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für\nIn § 2 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungs-                Arbeit“ ersetzt.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 14       c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676)\ngeändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“             5. § 11 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „das Ar-\nbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Ar-\nbeit“ und jeweils das Wort „dessen“ durch das\nArtikel 75                                  Wort „deren“ ersetzt.\nÄnderung                                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes über die                             aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Ländern“ die\nSchaffung eines besonderen Arbeitgebers                             Textstelle „Berlin,“ eingefügt und das Wort\nfür Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)                            „Kreisverwaltungsbehörden“ durch die Wör-\n(800-10)                                        ter „Behörden der allgemeinen Verwaltung\nauf der Kreisstufe“ ersetzt.\nIn § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Schaffung eines\nbesonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamtha-                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeits-\nfenbetrieb) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-                  amt“ durch die Wörter „der Agentur für Ar-\nrungsnummer 800-10, veröffentlichten bereinigten Fas-                      beit“ ersetzt.\nsung werden die Wörter „des Präsidenten des zuständi-\ngen Landesarbeitsamts“ durch die Wörter „der Bundes-           6. § 13 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nagentur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das\nWort „deren“ ersetzt.                                          7. In § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das\nWort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-\ntur“ ersetzt.\nArtikel 76\n8. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Ar-\nÄnderung\nbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“\ndes Arbeitssicherstellungsgesetzes\nersetzt.\n(800-18)\nDas Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968           9. § 25 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 170 der          a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),                   die Wörter „des Arbeitsamts“ durch die Wörter\nwird wie folgt geändert:                                              „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“\n1. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:                          durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\n„7. in Verkehrsunternehmen einschließlich Unter-             c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „vom Ar-\nnehmen des Personen- und Güterbeförderungs-                 beitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für\ngewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,“.               Arbeit“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003               2905\n10. § 26 wird wie folgt geändert:                             auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesmi-\nnisters der Verteidigung vom 18. August 1973 (BGBl. I\na) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“\nS. 1321) werden jeweils die Wörter „des Arbeitsamts“\ndurch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.\ndurch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“\ndurch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“\nersetzt.\nArtikel 78\nc) In Satz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“\ndurch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.                           Änderung der\nVerordnung über die Feststellung\nd) In Satz 4 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“                    und Deckung des Arbeitskräftebedarfs\ndurch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.             nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz\ne) In Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch                                    (800-18-2)\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nDie Verordnung über die Feststellung und Deckung des\n11. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“         Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungs-\ndurch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und die         gesetz vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1071) wird wie folgt\nAngabe „§§ 14 bis 23“ durch die Angabe „§§ 14             geändert:\nbis 23a“ ersetzt.\n1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n12. § 29 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „beim zuständi-\na)   Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                           gen Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der zu-\nständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.\n„b) die Heranziehung von Versicherten der\ngesetzlichen Kranken- und Rentenversiche-           b) In Nummer 2 werden die Wörter „dem zuständi-\nrung sowie der Arbeitslosenversicherung                 gen Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständi-\nund der sozialen Pflegeversicherung be-                 gen Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nrührt das Versicherungsverhältnis nicht,“.\nb)   In Buchstabe c werden nach dem Wort „Arbeits-         2. In § 2 werden die Wörter „Zuständiges Arbeitsamt“\nlosenversicherung“ die Wörter „sowie zur sozialen         durch die Wörter „Zuständige Agentur für Arbeit“, die\nPflegeversicherung“ eingefügt.                            Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agen-\ntur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort\n13. § 32 wird wie folgt geändert:                                  „deren“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter\n„des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agen-         3. § 3 wird wie folgt geändert:\ntur für Arbeit“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Das zuständige\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“                  Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die zuständige\ndurch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.             Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“\n14. In § 34 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch                 durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“\n15. In der Überschrift und im Text des § 35 Abs. 1 Satz 1          durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nund Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan-\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n5. In § 5 Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“\ndurch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ und die\n16. In § 38 Abs. 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“\ndurch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.             Wörter „benachbarten Arbeitsamtsbezirken“ durch\ndie Wörter „Bezirken von benachbarten Agenturen\nfür Arbeit“ ersetzt.\nArtikel 77                           6. § 6 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Verordnung                           a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das\nzur Übertragung von Zuständigkeiten                           Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für\nnach dem Arbeitssicherstellungsgesetz                           Arbeit“ und das Wort „es“ durch das Wort „sie“\nauf Dienststellen im Geschäftsbereich                         ersetzt.\ndes Bundesministers der Verteidigung                      b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das\n(800-18-1)                                   Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für\nArbeit“ ersetzt.\nIn den §§ 1 und 2 der Verordnung zur Übertragung von\nZuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz              c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:","2906          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“                 (4) Der Arbeitskräfteausschuss wird von der\ndurch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und            Geschäftsführung der Agentur für Arbeit nach\ndie Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wör-              Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden,\nter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt.                wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteaus-\nschusses verlangen. Die Sitzungen des Aus-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“\nschusses leitet ein Mitglied der Geschäftsführung\ndurch die Wörter „die Agentur für Arbeit“\nder Agentur für Arbeit.“\nersetzt.\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Der Direk-\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                     tor des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „Das Mit-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       glied der Geschäftsführung der Agentur für\nArbeit“ ersetzt.\n„§ 7\nEntscheidung der Agentur für Arbeit“.\n9. § 9 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“\ndurch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und die                                    „§ 9\nWörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die\nArbeitskräfteausschüsse\nAgentur für Arbeit“ ersetzt.\nbei den durch den Vorstand der Bundes-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  agentur für Arbeit beauftragten Stellen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-               (1) Bei jeder durch den Vorstand der Bundes-\namt“ durch die Wörter „Die Agentur für             agentur mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach\nArbeit“ ersetzt.                                   § 7 Abs. 2 beauftragten Dienststelle wird ein Arbeits-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „das Landesar-           kräfteausschuss gebildet.\nbeitsamt“ durch die Wörter „die durch den\nVorstand der Bundesagentur für Arbeit mit             (2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind\nder Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte           je ein persönlich benannter Vertreter oder eine per-\nDienststelle der Bundesagentur für Arbeit“         sönlich benannte Vertreterin\nund die Wörter „Arbeitskräfteausschuss             1. der Länder, deren Gebiet zum Bezirk der Dienst-\nbeim Landesarbeitsamt“ durch die Wörter                stelle gehören,\n„den bei ihr bestehenden Arbeitskräfteaus-\nschuss“ ersetzt.                                   2. der Wehrbereichsverwaltung, in deren Zuständig-\nkeitsbereich die Dienststelle ihren Sitz hat,\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\n3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       im Verwaltungsausschuss der Dienststelle.\n„§ 8                             Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich be-\nArbeitskräfteausschuss                     nannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.\nbei der Agentur für Arbeit“.\n(3) Der Arbeitskräfteausschuss wird vom Vor-\nb) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:             stand der Bundesagentur für Arbeit nach Bedarf ein-\n„(1) Bei jeder Agentur für Arbeit wird ein Ar-         berufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei\nbeitskräfteausschuss gebildet.                            Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen.\nDie Sitzungen des Ausschusses leitet die vom Vorsit-\n(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses            zenden des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit\nsind je ein persönlich benannter Vertreter oder           beauftragte Person.\neine persönlich benannte Vertreterin\n(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.“\n1. der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf\nder Kreisstufe, in deren Gebiet die Agentur für\nArbeit ihren Sitz hat,                            10. § 10 wird wie folgt geändert:\n2. der Standortverwaltung, in deren Bereich die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAgentur für Arbeit ihren Sitz hat,\n3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgeber-                                           „§ 10\ngruppe im Verwaltungsausschuss der Agentur\nWeitere\nfür Arbeit.\nAufgaben der Arbeitskräfteausschüsse\nJedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich                          und der Bundesagentur für Arbeit“.\nbenannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für die Agenturen\nfür Arbeit Berlin, Bremen und Hamburg mit der                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeitskräfte-\nMaßgabe, dass den Arbeitskräfteausschüssen                         ausschuss beim Arbeitsamt“ durch die Wör-\ndieser Agenturen für Arbeit als Mitglied eine Ver-                 ter „Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur\ntreterin oder ein Vertreter des Landes angehört, in                für Arbeit“ und die Wörter „das Arbeitsamt“\ndessen Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz                    durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“\nhat.                                                               ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003              2907\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsam-       1. In § 92a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „des Arbeits-\ntes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“       amtes oder des Landesarbeitsamtes“ durch die Wör-\nersetzt.                                             ter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“\ndurch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.    2. § 112 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „Arbeitskräfteaus-           a) In Satz 1 werden die Wörter „Präsidenten des Lan-\nschuss beim Landesarbeitsamt und für das Lan-                 desarbeitsamtes“ durch die Wörter „Vorstand der\ndesarbeitsamt“ durch die Wörter „Arbeitskräfte-               Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt und nach dem\nausschuss bei der nach § 7 Abs. 2 mit der Wahr-               Wort „ersuchen“ ein Komma und die Wörter „der\nnehmung der Aufgaben beauftragten Dienststelle                Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete\nund für die beauftragte Dienststelle“ ersetzt.                der Bundesagentur für Arbeit übertragen“ ange-\nfügt.\n11. In § 11 Satz 2 werden jeweils das Wort „Bundesan-              b) In Satz 2 werden die Wörter „Geschieht dies nicht“\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, die                durch die Wörter „Erfolgt kein Vermittlungsersu-\nWörter „und stellvertretenden Mitglieder“ gestrichen              chen“ ersetzt.\nund die Wörter „Arbeitsämtern den Verwaltungsaus-\nschüssen der Arbeitsämter und die Arbeitskräfteaus-           c) In Satz 3 werden die Wörter „der Präsident des\nschüsse bei den Landesarbeitsämtern den Verwal-                   Landesarbeitsamtes“ durch die Wörter „ein Mit-\ntungsausschüssen der Landesarbeitsämter“ durch                    glied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit\ndie Wörter „Agenturen für Arbeit den Verwaltungs-                 oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für\nausschüssen der Agenturen für Arbeit und die                      Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur\nArbeitskräfteausschüsse bei den beauftragten Dienst-              für Arbeit“ ersetzt.\nstellen den Verwaltungsausschüssen der beauftrag-\nten Dienststellen“ ersetzt.\nArtikel 82\nÄnderung des Heimarbeitsgesetzes\nArtikel 79                                                        (804-1)\nÄnderung                               In § 11 Abs. 4 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes in der im\ndes Lohnfortzahlungsgesetzes                     Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,\n(800-19-2)                           veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 177 der Verordnung vom 25. November 2003\nIn § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 des       (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter\nLohnfortzahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I            „des Arbeitsamts“ durch die Wörter „der Agentur für\nS. 946), das zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung vom      Arbeit“ ersetzt.\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden\nist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort\n„Bundesagentur“ ersetzt.                                                                 Artikel 83\nÄnderung des Arbeitsschutzgesetzes\n(805-3)\nArtikel 80\n§ 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August\nÄnderung                             1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 179 der\ndes Entgeltfortzahlungsgesetzes                   Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)\n(800-19-3)                           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nIn § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzah-\n1. In Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Bun-\nlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065),\ndesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\ndas zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Juni\n2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird jeweils\ndas Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-           2. In Satz 3 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die\ntur“ ersetzt.                                                      Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.\nArtikel 84\nArtikel 81\nÄnderung\nÄnderung                                         des Jugendarbeitsschutzgesetzes\ndes Betriebsverfassungsgesetzes\n(8051-10)\n(801-7)\nIn § 53 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom\nDas Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der            12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Arti-\nBekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I                 kel 181 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\nS. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 173 der Verord-       S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Das\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie         zuständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die zuständige\nfolgt geändert:                                                Agentur für Arbeit“ ersetzt.","2908           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nArtikel 85                                                  Artikel 88\nÄnderung des                                                 Änderung der\nBerufsbildungsförderungsgesetzes                          DV-Berufsbildungszentren-Verordnung\n(806-3)                                                   (810-1-12)\nDas Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung            Die DV-Berufsbildungszentren-Verordnung vom 31. Mai\nder Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I               1972 (BGBl. I S. 872), zuletzt geändert durch Artikel 312\nS. 78), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes        der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\nvom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:  wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3    1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:\nSatz 3, § 8a Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 12\n„Verordnung\nAbs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“\nüber die Beauftragung der\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nBundesagentur für Arbeit mit der\nFörderung von Berufsbildungszentren für\n2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitsamtsbezirk“                  Datenverarbeitung aus Bundesmitteln\ndurch die Wörter „Bezirk der Agentur für Arbeit“ er-                (DV-Berufsbildungszentren-Verordnung)“.\nsetzt.\n2. In § 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nArtikel 86\nÄnderung\nder Arbeitslosenhilfe-Verordnung                                          Artikel 89\n(860-3-20)                                                  Änderung\nder Winterbau-Umlageverordnung\nIn § 2 Satz 1 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung\nvom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734), die durch Arti-                              (810-1-13)\nkel 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I              Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972\nS. 4607) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesan-        (BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert durch die Verordnung\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                vom 6. März 2003 (BGBl. I S. 354), wird wie folgt geän-\ndert:\nArtikel 87                         1. § 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung                               a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt für\nder Sechsten Verordnung                            Arbeit (Bundesanstalt)“ durch die Wörter „Bundes-\nzur Durchführung des Gesetzes über                        agentur für Arbeit (Bundesagentur)“ und das Wort\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung                   „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“\n(Anzeigen bei Arbeitskämpfen)                          ersetzt.\n(810-1-6)                             b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“\nDie Sechste Verordnung zur Durchführung des Geset-                durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nrung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen) in der im Bundesge-        2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 810-1-6, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:             a) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n1. In § 1 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „dem Arbeits-         b) In Satz 5 werden die Wörter „Bundesanstalt für\namt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.          Arbeit“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n2. In Anlage 1 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“             3. In § 4 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Bundesan-\ndurch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“, die           stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nWörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agen-\ntur für Arbeit“, die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die    4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nWörter „der Agentur für Arbeit“, das Wort „dessen“\ndurch das Wort „deren“ und der Satzteil „des Arbeits-        a) In Satz 1 werden die Wörter „das Landesarbeits-\namts gelegen ist, dem“ durch den Satzteil „der Agen-             amt abzuführen, in dessen Bezirk“ durch die Wör-\ntur für Arbeit gelegen ist, der“ ersetzt.                        ter „die von der Bundesagentur für zuständig er-\nklärten Agenturen für Arbeit, in deren Umlageerhe-\nbungsbezirk“ und die Wörter „das Landesarbeits-\n3. In Anlage 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“\namt Hessen“ durch die Wörter „die von der Bun-\ndurch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“, die\ndesagentur für zuständig erklärten Agenturen für\nWörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agen-\nArbeit“ ersetzt.\ntur für Arbeit“, die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die\nWörter „der Agentur für Arbeit“ und das Wort „des-           b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das\nsen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.                             Wort „Bundesagentur“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003               2909\nArtikel 90                                 einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des\nÄnderung                                    Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, ver-\nder Wintergeld-Verordnung                            pflichtet, vor Beginn jeder Bauleistung eine schrift-\nliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der\n(810-1-27)                                  zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzule-\n§ 2 der Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978                    gen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben\n(BGBl. I S. 646) wird wie folgt geändert:                           enthält.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch               aa) Die Wörter „im Rahmen des Arbeitnehmer-\ndie Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das Wort „des-                überlassungsgesetzes“ werden gestrichen.\nsen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.\nbb) Nach dem Wort „er“ werden die Wörter „unter\nden Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1“\n2. In Satz 2 werden die Wörter „eines anderen Arbeits-\neingefügt.\namts“ durch die Wörter „einer anderen Agentur für\nArbeit“ und das Wort „dieses“ durch das Wort „diese“             cc) Die Wörter „dem für den Ort der Bauleistung\nersetzt.                                                              zuständigen Landesarbeitsamt“ werden durch\ndie Wörter „der zuständigen Behörde der Zoll-\nverwaltung“ ersetzt.\nArtikel 91\ndd) Dem bisherigen Text wird folgender neuer\nÄnderung                                         Satz 2 angefügt:\nder Anwartschaftszeit-Verordnung\n„In dem Vertrag zwischen Verleiher und Entlei-\n(810-1-32)                                       her kann vorgesehen werden, dass nach der\nDie Anwartschaftszeit-Verordnung vom 29. Januar                        ersten Meldung des Verleihers eintretende\n1982 (BGBl. I S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des              Änderungen bezüglich des Ortes der Beschäf-\nGesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1277), wird                    tigung von dem Entleiher zu melden sind.“\naufgehoben.                                                      c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Die zuständige Behörde der Zollverwaltung\nArtikel 92                                 im Sinne der Absätze 1 und 2 unterrichtet die\nzuständigen Finanzämter.“\nÄnderung\ndes Arbeitnehmer-Entsendegesetzes                   4. § 5 wird wie folgt geändert:\n(810-1-56)\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „dem zuständi-\nDas Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar                   gen Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „der\n1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 185           zuständigen Behörde der Zollverwaltung“ ersetzt.\nder Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „Bundesanstalt für\nwird wie folgt geändert:\nArbeit und“ sowie die Wörter „jeweils für ihren\nGeschäftsbereich“ gestrichen.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „überwie-\ngend“ die Wörter „oder die selbständige Betriebs-                               Artikel 93\nabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbe-                                 Änderung des\nreichs des Tarifvertrages“ eingefügt und die Wörter              Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\n„im Sinne des“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.\n(810-31)\nb) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nDas Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158),\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                              zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. De-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt       zember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert:\nfür Arbeit und“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 304             1.   In § 1a Abs. 1 werden die Wörter „dem für seinen\nbis 307“ durch die Angabe „§§ 304 bis 306 so-               Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt“ durch\nwie 336a Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.                             die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\n1a. § 9 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                   „3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen,\nden Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzu-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          stellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum\n„Soweit die Rechtsnormen eines für allgemein                     Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die\nverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1,            Vereinbarung einer angemessenen Vergütung\n2a oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 1                   zwischen Verleiher und Entleiher für die nach\nAbs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fin-                 vorangegangenem Verleih oder mittels vorange-\nden, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der                gangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,“.","2910          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\n2. In § 12 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort „gelten“ der         c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“\nHalbsatz angefügt:\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und\n„Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen                      nach den Wörtern „für Arbeit“ die Wörter\neiner der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2                     „und den Behörden der Zollverwaltung“ ein-\ngenannten Ausnahmen vorliegen.“                                        gefügt.\nbb) In Satz 4 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“\n3. In § 13 wird nach dem Wort „verlangen“ der Punkt                       durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz            d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundesan-\nangefügt:                                                         stalt für Arbeit“ durch die Wörter „Behörden der\n„dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der            Zollverwaltung“ ersetzt.\nbeiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten\nAusnahmen vorliegen.“\nArtikel 94\n4. § 16 wird wie folgt geändert:                                            Änderung der Arbeitnehmer-\nüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(810-31-1)\naa) In Nummer 6 werden die Wörter „oder nach\n§ 11 Abs. 1 Satz 5“ gestrichen.                    In § 1 der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kosten-\nverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt\nbb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a             durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000\neingefügt:                                       (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird das Wort\n„6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort ge-    „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nnannte Maßnahme nicht duldet,“.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                                 Artikel 95\n„(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36                   Änderung des Altersteilzeitgesetzes\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nkeiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach                                    (810-36)\nAbsatz 1 Nr. 1 bis 2a die Behörden der Zollverwal-      Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I\ntung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1      S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 6c des Gesetzes\nNr. 3 bis 8 die Bundesagentur für Arbeit.“            vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt\ngeändert:\n5. § 17 wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nArbeit (Bundesanstalt)“ durch die Wörter „Bundes-\n„§ 17                             agentur für Arbeit (Bundesagentur)“ ersetzt.\nDurchführung“.\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern\nb) In Satz 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch            „in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung\ndas Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „Bun-             nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ die Wör-\ndesministers für Arbeit und Sozialordnung“ durch          ter „oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaa-\ndie Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft             tes, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des\nund Arbeit“ ersetzt.                                      Rates der Europäischen Union Anwendung findet,“\neingefügt.\n6. § 18 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Das Wort „arbeitet“ wird durch die Wörter\n„arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und               aa) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt\ndie Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.                     gefasst:\nbb) Nummer 7 wird aufgehoben.                                      „a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteil-\nzeitarbeit um mindestens 20 vom Hun-\ncc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die                           dert aufgestockt hat, wobei die Aufsto-\nNummern 7 und 8.                                                   ckung auch weitere Entgeltbestandteile\numfassen kann, und\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt, nach den                         b)   für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge\nWörtern „für Arbeit“ die Wörter „oder die Behör-                        zur gesetzlichen Rentenversicherung\nden der Zollverwaltung“ eingefügt und das Wort                          mindestens in Höhe des Beitrags ent-\n„unterrichtet“ durch das Wort „unterrichten“ er-                        richtet hat, der auf 80 vom Hundert des\nsetzt.                                                                  Regelarbeitsentgelts für die Altersteil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003              2911\nzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschieds-         (1) Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeit-\nbetrag zwischen 90 vom Hundert der              arbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 zum Aufbau eines\nmonatlichen Beitragsbemessungsgrenze            Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des\nund dem Regelarbeitsentgelt, entfällt,          Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 einschließlich\nhöchstens bis zur Beitragsbemessungs-           des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am\ngrenze, sowie“.                                 Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist\nbb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter             der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben ein-\n„beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei              schließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberan-\neiner Agentur für Arbeit“ ersetzt.                   teils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der\nersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risi-\nb) Absatz 1a Satz 1 wird aufgehoben.                          ko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Bilan-\nc) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 2             zielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunter-\nund 3“ das Wort „auch“ gestrichen und die Wörter          nehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Ein-\n„beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei einer             standspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patro-\nAgentur für Arbeit“ ersetzt.                              natserklärungen oder Schuldbeitritte, gelten nicht als\ngeeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\n(2) Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           Wertguthabens ist eine Anrechnung der Leistungen\n„(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeit-           nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und § 4\ngeber für längstens sechs Jahre                           Abs. 2 sowie der Zahlungen des Arbeitgebers zur\nÜbernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des\n1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1           Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig.\nBuchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des\nfür die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelar-          (3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur\nbeitsentgelts und                                     Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnah-\n2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-         men mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs\nbe b in Höhe des Beitrags geleistet worden ist,       Monate in Textform nachzuweisen. Die Betriebspar-\nder auf den Betrag entfällt, der sich aus             teien können eine andere gleichwertige Art und Form\n80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für           des Nachweises vereinbaren; Absatz 4 bleibt hiervon\ndie Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchs-        unberührt.\ntens des auf den Unterschiedsbetrag zwi-\nschen 90 vom Hundert der monatlichen Bei-                (4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung\ntragsbemessungsgrenze und dem Regelar-                nach Absatz 3 nicht nach oder sind die nachgewie-\nbeitsentgelt entfallenden Beitrags.“                  senen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf\nschriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“           innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenz-\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                   sicherung des bestehenden Wertguthabens in Text-\nform nach, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                  Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           geleistet wird. Die Sicherheitsleistung kann nur erfol-\ngen durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder\n„(1) Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteil-       Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren,\nzeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist das auf           die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen\neinen Monat entfallende vom Arbeitgeber regel-            Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.\nmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige           Die Vorschriften der §§ 233, 234 Abs. 2, §§ 235\nArbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungs-         und 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ent-\ngrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                sprechend anzuwenden.\nnicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht\nlaufend gezahlt werden, sind nicht berücksich-               (5) Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die\ntigungsfähig.“                                            zum Nachteil des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten\nb) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                           Arbeitnehmers von den Bestimmungen dieser Vor-\nschrift abweichen, sind unwirksam.\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung\n6. Dem § 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4                 gegenüber dem Bund, den Ländern, den Gemein-\nangefügt:                                                     den, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des\n„(4) Bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteil-        öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröff-\nzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1         nung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist,\nNr. 3 sind schwerbehinderte Menschen und Gleich-              sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen\ngestellte im Sinne des Neunten Buches Sozialge-               Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine\nsetzbuch zu berücksichtigen.“                                 Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit\nsichert.“\n7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\n„§ 8a                           8. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\nInsolvenzsicherung                         das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.","2912           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\n9. § 10 wird wie folgt geändert:                                          berücksichtigungsfähige Regelarbeitsent-\ngelt um mindestens 10 Euro verringert.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arbeitslo-\nsengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld“              aa1) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern\ndurch die Wörter „Arbeitslosengeld oder Arbeits-                   „Leistungen nach § 4 werden“ die Wörter\nlosenhilfe“ ersetzt.                                               „auf Antrag erbracht und“ eingefügt sowie\nnach dem Wort „haben“ das Komma und\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   die Wörter „wenn sie innerhalb von sechs\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“                        Monaten nach Ablauf dieses Kalendermo-\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                       nats beantragt werden“ gestrichen.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:             bb)1 Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern\n„auf Antrag des Arbeitsnehmers“ die Wörter\n„Satz 1 gilt soweit und solange nicht, als Leis-              „oder, im Falle einer Leistungserbringung\ntungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 vom Arbeitgeber                  des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer\nerbracht werden.“                                             gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, auf Antrag des\nc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             Arbeitgebers“ eingefügt.\nc) In Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 4 Satz 1 werden\n„Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsleistun-\njeweils die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die\ngen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b\nWörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\ngezahlt worden, gilt in den Fällen der nicht zweck-\nentsprechenden Verwendung von Wertguthaben\nfür die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen      12. § 14 wird wie folgt geändert:\nRentenversicherung der Unterschiedsbetrag zwi-            a0) In Absatz 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „§ 306\nschen dem Betrag, den der Arbeitgeber der Be-                 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2“ die Angabe „oder\nrechnung der Beiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-             § 319“ eingefügt.\nstabe b zugrunde gelegt hat, und dem Doppelten\ndes Regelarbeitsentgelts bis zum Zeitpunkt der            a)  In Absatz 3 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch\nnicht zweckentsprechenden Verwendung, höchs-                  die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.\ntens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als bei-           b)  In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort\ntragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben;                „Bundesanstalt“ durch die Wörter „Bundes-\nfür die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflege-             agentur“ ersetzt.\nversicherung oder nach dem Recht der Arbeits-\nförderung gilt § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch.“                             13. § 15 wird wie folgt gefasst:\n„§ 15\n10. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“                          Verordnungsermächtigung\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nkann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobe-\n11. § 12 wird wie folgt geändert:                                 träge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis\nzum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Bu-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“          ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das\ndurch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“            bisherige Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 in\nersetzt.                                             der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung ist auf\nden nächsten durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“          runden. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzu-\ndurch die Wörter „die Agentur für Arbeit“            setzen.“\nersetzt.\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „das Arbeitsamt“      14. In § 15a wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das\ndurch die Wörter „die Agentur für Arbeit“            Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nersetzt.\ndd) In Satz 6 werden die Wörter „Bundesanstalt        15. In § 15c wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das\nerklärt ein anderes Arbeitsamt“ durch die            Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nWörter „Bundesagentur erklärt eine andere\nAgentur für Arbeit“ ersetzt.                     16. Nach § 15f wird folgender § 15g eingefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                  „§ 15g\naa)1 Dem bisherigen Satz 1 werden folgende                                 Übergangsregelung\nneue Sätze 1 und 2 vorangestellt:                                   zum Dritten Gesetz für\nmoderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt\naa)1 „Die Höhe der Leistungen nach § 4 wird zu\nBeginn des Erstattungsverfahrens in monat-             Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli\nlichen Festbeträgen für die gesamte Förder-         2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum\ndauer festgelegt. Die monatlichen Festbe-           30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des\nträge werden nur angepasst, wenn sich das           § 15 weiterhin anzuwenden. Auf Antrag des Arbeit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003               2913\ngebers erbringt die Bundesagentur abweichend von         vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Arti-\nSatz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1. Juli 2004    kel 201 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\ngeltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli       S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-\n2004 maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.“          desanstalt für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom\n1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 gezahlt wurden“\n17. In § 16 wird die Angabe „der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2“     durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit gezahlt wer-\ndurch die Angabe „des § 2“ ersetzt.                      den oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezem-\nber 1982 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt wur-\nden“ ersetzt.\nArtikel 96\nÄnderung des Gesetzes                                                 Artikel 100\nüber die Alterssicherung der Landwirte                                     Änderung der\n(8251-10)                                       Verordnung zur Kriegsopferfürsorge\nIn § 60 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssi-                               (830-2-14)\ncherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890,        Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Janu-\n1891), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom       ar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 48\n25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden           des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird\nist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun-       wie folgt geändert:\ndesagentur“ ersetzt.\n1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „vom Arbeits-\namt“ durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“\nArtikel 97\nersetzt.\nÄnderung des Zweiten Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte              2. In § 56 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesan-\n(8252-3)                                stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nDem § 6 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kran-\nkenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988\n(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 189 der                             Artikel 101\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)                                     Änderung\ngeändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:                         der Ausgleichsrentenverordnung\n„Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach                                     (830-2-3)\nSatz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistun-\nIn § 2 Abs. 1 Nr. 15 der Ausgleichsrentenverordnung in\ngen, die nach § 339 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975\nbuch berechnet werden, als zwölf Monate.“\n(BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 des\nGesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert\nworden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das\nArtikel 98                           Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes zur\nFörderung der Einstellung\nder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit                                      Artikel 102\n(8252-4)                                                     Änderung\nIn § 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der                      des Bundeskindergeldgesetzes\nEinstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit                                     (85-4)\nvom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch\nArtikel 190 der Verordnung vom 25. November 2003                 Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort          Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6),\n„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-            zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom\nsetzt.                                                        15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geän-\ndert:\nArtikel 99                           1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das\nWort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-\nÄnderung                                 tur“ ersetzt.\ndes Gesetzes über die Errichtung\neiner Zusatzversorgungskasse für Arbeit-\nnehmer in der Land- und Forstwirtschaft              2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „einem\nArbeitsamt“ durch die Wörter „einer Agentur für\n(827-13)                                Arbeit“ ersetzt.\nIn § 12 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des\nGesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungs-         3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“\nkasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft           durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.","2914          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\n4. § 7 wird wie folgt gefasst:                               Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“\nersetzt.\n„§ 7\nBeauftragung\nder Bundesagentur für Arbeit                                         Artikel 106\n(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)\nÄnderung\nführt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des\nder Verordnung über die\nBundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen\nehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen\nund Jugend durch.\n(860-3-21)\n(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung\ndieses Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“.“            § 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung\nvon Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783) wird\n5. In § 8 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch        wie folgt geändert:\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n1. In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch\n6. § 13 wird wie folgt geändert:                                 die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n2. In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“\n„§ 13\ndurch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nZuständige Agentur für Arbeit“.\nb) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „das\nArbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für                                  Artikel 107\nArbeit“ und jeweils das Wort „dessen“ durch das                                Änderung\nWort „deren“ ersetzt.                                               der Gesamtbeitragsverordnung\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „der Direktor des                                  (860-3-3)\nArbeitsamtes“ durch die Wörter „die Geschäfts-\nführung der Agentur für Arbeit“ ersetzt.                 Die Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998\n(BGBl. I S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 14 des\nd) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird\ndas Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „einem\nwie folgt geändert:\nanderen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer ande-\nren Agentur für Arbeit“ ersetzt.\n1. In § 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „und 3 und\nAbs. 4“ gestrichen.\nArtikel 103\nÄnderung des Job-AQTIV-Gesetzes                    2. § 2 wird wie folgt gefasst:\n(860-3)                                                          „§ 2\nArtikel 1 Nr. 60 bis 62 und 64 des Job-AQTIV-Gesetzes                           Berechnungsgrundlage\nvom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) wird aufgeho-               (1) Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind\nben.                                                             zugrunde zu legen:\n1. als Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes im\nArtikel 104\nÄnderung der\nDurchschnitt des Kalenderjahres      (  BS\n_______\n100    )\nInsolvenzgeld-Kosten-Verordnung\n(860-3-15)                              2. als beitragspflichtige Einnahme (BE) ein Betrag in\nHöhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgrö-\nIn § 2 Satz 1 der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung                  ße der Sozialversicherung sowie\nvom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 867), die durch die Verord-\nnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4078) geändert            3. die Summe der Diensttage (DT) der versicherungs-\nworden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das                  pflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienst-\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                                        leistenden im Beitragsjahr.\n(2) Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichti-\ngen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden\nArtikel 105                             wird nach folgender Formel berechnet:\nÄnderung                                                BE      BS\nder Gefangenen-Beitragsverordnung                                      –––– x ––––– DT = Euro.“\n30     100\n(860-3-2)\nIn § 2 Satz 3 und 4 der Gefangenen-Beitragsverord-         3.   In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“\nnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 430) wird jeweils das           durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003              2915\nArtikel 108                               b) In Absatz 4 werden das Wort „Das“ durch das Wort\n„Die“ und das Wort „Arbeitsamt“ durch die Wörter\nÄnderung der\n„Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nAnwerbestoppausnahmeverordnung\nc) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\n(860-3-11)\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nDie Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. Sep-\ntember 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert durch\nArtikel 318 der Verordnung vom 25. November 2003                                       Artikel 110\n(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:                                   Änderung der Verordnung\nüber die Arbeitsgenehmigung für hoch\n1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und                 qualifizierte ausländische Fachkräfte der\nSozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und               Informations- und Kommunikationstechnologie\nArbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort                                 (860-3-18)\n„Bundesagentur“ ersetzt.\n§ 7 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für\nhoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informati-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nons- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli 2000\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“       (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch die Verordnung vom\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n1. In Absatz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch\nc) Absatz 9a wird aufgehoben.                                 die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nd) In Absatz 10 wird die Angabe „und 9a“ gestrichen.\n2. In Absatz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“\n3. In § 5 Nr. 7 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das           durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.\nArtikel 111\n4. In § 8 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“\ndurch die Wörter „die Zentrale der Bundesagentur für                                Änderung\nArbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle“ er-                 der Beitragszahlungsverordnung\nsetzt.                                                                             (860-4-1-7)\nIn § 3 Abs. 4 Buchstabe b, § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6\nAbs. 2 Satz 1 der Beitragszahlungsverordnung in der\nArtikel 109                           Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I\nÄnderung                             S. 1927), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\nder Arbeitsgenehmigungsverordnung                   11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) geändert worden ist, wird\njeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun-\n(860-3-12)                           desagentur“ ersetzt.\nDie Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Sep-\ntember 1998 (BGBl. I S. 2899), zuletzt geändert durch\nArtikel 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I                                     Artikel 112\nS. 2787), wird wie folgt geändert:                                                   Änderung der\nBeitragsüberwachungsverordnung\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Arbeits-                                (860-4-1-8)\namtes, das“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit,\ndie“ ersetzt.                                                In § 10 Abs. 4 und Nummer 6.6 der Anlage der Bei-\ntragsüberwachungsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), die\n2. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem Arbeits-        zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Oktober\namt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.   2003 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, wird jeweils\ndas Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-\n3. In § 9 Nr. 9, 15 und 17 wird jeweils das Wort „Bundes-     tur“ ersetzt.\nanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n4. In § 10 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort                                Artikel 113\n„Bundesagentur“ ersetzt.                                                     Änderung der Daten-\nerfassungs- und -übermittlungsverordnung\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                                                      (860-4-1-12)\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem                 Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nArbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für          vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert\nArbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort           durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I\n„deren“ ersetzt.                                       S. 1437), wird wie folgt geändert:","2916            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\n1. In § 22 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch          die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                          arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsmin-\nderung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3961) wird\n2. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch          wie folgt geändert:\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-\n3. In § 31 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“             fasst:\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                                               „Verordnung\nüber die Pauschalierung und Zahlung\n4. In § 32 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch                   des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                                   Arbeit an die Träger der gesetzlichen Renten-\nversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten\n5. In § 36 Abs. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch                         wegen voller Erwerbsminderung“.\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n2. In § 2 Satz 1 und 2 und in § 3 Satz 2 wird jeweils das\n6. In § 37 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch              Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                              tur“ ersetzt.\n7. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.                                             Artikel 117\nÄnderung\n8. In § 39 Abs. 2 und 6 wird jeweils das Wort „Bundesan-                   der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung\nstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n(870-1-1)\nIn § 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. Sep-\nArtikel 114                          tember 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Arti-\nÄnderung der Beitrags-                       kel 48a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)\neinzugs- und Meldevergütungsverordnung                 geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“\ndurch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n(860-4-1-13)\nIn § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, § 3\nAbs. 1 Satz 2 und in der Überschrift der zweiten Tabelle                                Artikel 118\nder Anlage 2 der Beitragseinzugs- und Meldevergütungs-\nverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), die zuletzt                Änderung der Werkstättenverordnung\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I                                 (871-1-7)\nS. 1437) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bun-\ndesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.               Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980\n(BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 14 des\nGesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie\nArtikel 115                          folgt geändert:\nÄnderung der\nVersicherungsnummern-, Kontoführungs-                  1. In § 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“\nund Versicherungsverlaufsverordnung                      durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\n(860-6-18)\n2. In § 5 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“\nIn § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 der Versiche-             durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nrungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsver-\nlaufsverordnung vom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475) wird\njeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun-          3. § 18 wird wie folgt geändert:\ndesagentur“ ersetzt.                                               a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absät-\nArtikel 116                                  ze 2 und 3.\nÄnderung\nder Verordnung über                                                  Artikel 119\ndie Pauschalierung und Zahlung\ndes Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt                                  Änderung der Schwer-\nfür Arbeit an die Träger der gesetz-                      behinderten-Ausgleichsabgabeverordnung\nlichen Rentenversicherung für arbeitsmarkt-                                        (871-1-14)\nbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung\nDie Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung\n(860-6-24)                           vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert\nDie Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung           durch Artikel 325 der Verordnung vom 25. November\ndes Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt für Arbeit an          2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003                2917\n1. In § 16 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort      Artikel 233 der Verordnung vom 25. November 2003\n„Bundesagentur“ ersetzt.                                 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort\n„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-\n2. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:               setzt.\na) In Nummer 1 werden das Wort „Bundesanstalt“                                    Artikel 122\ndurch das Wort „Bundesagentur“ und die Angabe                          Änderung des Aufstiegs-\n„§§ 222a“ durch die Angabe „§§ 219“ ersetzt.                      fortbildungsförderungsgesetzes\nb) In Nummer 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch\n(2212-4)\ndas Wort „Bundesagentur“ ersetzt.\nIn § 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufstiegsfortbildungsförde-\nrungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das\nArtikel 120                          zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 25. Novem-\nber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden\nÄnderung des Rückkehrhilfegesetzes\nnach dem Wort „Unterhaltsgeld“ die Wörter „oder\n(89-9)                            Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ einge-\nDas Rückkehrhilfegesetz vom 28. November 1983             fügt.\n(BGBl. I S. 1377), geändert durch Artikel 215 der Verord-\nnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie\nfolgt geändert:                                                                       Artikel 123\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:\nDie auf den Artikeln 11, 12, 14, 15, 16, 18, 26, 29, 32,\n„§ 3                           33, 36, 46, 48, 51, 54, 58, 59, 68, 70, 77, 78, 86, 87, 88,\nBeauftragung                         89, 90, 91, 94, 100, 101, 104, 105, 106, 107, 108, 109,\nder Bundesagentur für Arbeit                110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118 und 119\nberuhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnun-\nDie Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen\ngen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermäch-\ndes Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch\ntigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.\ndie Bundesagentur für Arbeit gewährt.“\n2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das\nArtikel 124\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.\nInkrafttreten\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4\na) In Satz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“         am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalen-\ndurch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ er-     dermonats in Kraft.\nsetzt.                                                   (2) Artikel 67 Nr. 3, 4 und 5 tritt am 1. April 2004 in\nb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“          Kraft.\ndurch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das        (2a) Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe c zu § 279g, Nr. 3a, Nr. 4\nWort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.         und Nr. 13a zu § 279g und Artikel 95 treten am 1. Juli\nc) In Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“          2004 in Kraft.\ndurch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.\n(3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe i, j, k, l, m und p, Nr. 3\nd) In Satz 4 wird nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“       Buchstabe c, Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\ndie Angabe „(Artikel I des Gesetzes vom 18. Au-       und bb, Buchstabe c und e, Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 53\ngust 1980, BGBl. I S. 1469, 2218)“ gestrichen.        Buchstabe a, Nr. 54, 58, 61, 62, 63 Buchstabe c mit Aus-\nnahme des § 120 Abs. 3, Nr. 67, 70, 71 mit Ausnahme des\n4. In § 6 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das     § 131 Abs. 4, Nr. 72, 72a, 73, 74 Buchstabe a, Nr. 75, 76,\nWort „Bundesagentur“ ersetzt.                            77, 83, 84 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd,\nNr. 85, 86, 87, 91 Buchstabe a, Nr. 95a, 96, 104, 105\n5. In § 7 Abs. 2 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch       Buchstabe a, Nr. 113 Buchstabe a, Nr. 114 Buchstabe a,\ndas Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „Arbeit und      Nr. 118, 177 Buchstabe b, Nr. 178 Buchstabe a, Nr. 193,\nSozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und          195 Buchstabe b, Nr. 198 Buchstabe a, Nr. 226, Artikel 2\nArbeit“ ersetzt.                                         Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nr. 2a,\nArtikel 5 Nr. 1 Buchstabe b sowie Buchstabe c zu § 279f,\nNr. 1a, 1b, 3b, 5 Buchstabe b, Nr. 10a, 10b, 12 Buch-\nArtikel 121                          stabe c, Nr. 12a, Nr. 13a § 279f und Nr. 13b, Artikel 10\nNr. 1 und 2, Artikel 19 Nr. 1, Artikel 23, 24, 28 Nr. 1, Arti-\nÄnderung                             kel 50 Nr. 2, Artikel 66 Nr. 1 und Artikel 122 treten am\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes                   1. Januar 2005 in Kraft.\n(9241-34)                              (4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 Buchsta-\nIn § 16 Abs. 4 Nr. 1a des Güterkraftverkehrsgesetzes      be n, o, p und q, Nr. 15, 16, 17, 20, 204, 205, 207, 210,\nvom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch       212 und Artikel 107 treten am 1. Februar 2006 in Kraft.","2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}