{"id":"bgbl1-2003-65-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":65,"date":"2003-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/65#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-65-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_65.pdf#page=14","order":5,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Statistiken der Rohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige (Rohstoffstatistikgesetz  RohstoffStatG)","law_date":"2003-12-22T00:00:00Z","page":2846,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["2846          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nGesetz\nzur Neuordnung der Statistiken der\nRohstoff- und Produktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige\n(Rohstoffstatistikgesetz – RohstoffStatG)\nVom 22. Dezember 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         2. jährlich\na) die Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht am\n§1                                      Jahresende,\nb) der Zugang und der Abgang der tätigen Personen\nZweck, Zeitraum                                 während des Jahres nach Geschlecht und nach\nFür Zwecke der Wirtschaftspolitik werden zur Beob-                Stellung im Betrieb, der Abgang auch nach Grün-\nachtung der konjunkturellen Entwicklung und der struk-              den.\nturellen Veränderungen in der Eisen- und Stahlwirtschaft       (2) Bei den Unternehmen, die Roheisen, Stahl oder\nstatistische Erhebungen als Bundesstatistik durchge-         Ferrolegierungen erzeugen, werden erfasst:\nführt. Die Erhebungen beziehen sich auf die Jahre 2003\n1. monatlich\nbis 2009.\ndie Lieferungen nach Art, Menge, Verwendungszweck\nund Fertigungsverfahren;\n§2\n2. jährlich\nErhebungsmerkmale, Periodizitäten                    a) der Wert der aktivierten Investitionsaufwendungen\n(1) Bei den Betrieben und fachlichen Betriebsteilen,              nach Produktionsanlagen und Erzeugnissen,\ndie Roheisen, Stahl oder Ferrolegierungen erzeugen,             b) die Produktionskapazitäten von in Betrieb befind-\nwerden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:                          lichen Anlagen nach Produktionsanlagen und\nErzeugnissen sowie beschlossene Veränderungen\n1. monatlich                                                        der Produktionskapazitäten bei den Betrieben\na) die Erzeugung oder der Entfall nach Art, Menge,               ebenfalls nach Produktionsanlagen und Erzeug-\nSchmelz- und Fertigungsverfahren,                           nissen für das Berichtsjahr und die folgenden drei\nJahre,\nb) der Bestand an Stahlerzeugnissen am Monats-\nc) die Anzahl der am Jahresanfang in Betrieb befind-\nende nach Art und Menge,\nlichen Anlagen für die Erzeugung von Hüttenkoks,\nc) der Bestand am Monatsende und der Verbrauch                   Agglomeraten, Roheisen und Eisenschwamm so-\nvon Legierungsmitteln nach Art und Menge,                   wie von Stahl nach Herstellungs- und Gießverfah-\nren,\nd) die Erzeugung, die Bezüge nach Herkunft, der Ver-\nd) die Lieferungen nach Art, Wert, Verwendungs-\nbrauch nach Anlagen, die Abgänge und der\nzweck und Fertigungsverfahren.\nBestand am Monatsende an festen, flüssigen und\ngasförmigen Brennstoffen, an Dampf, Sauerstoff          (3) Bei den Unternehmen des lagerhaltenden Stahl-\nund Strom nach Art und Menge,                        handels werden monatlich nach Lagerstellen erfasst:\ne) der Entfall, die Bezüge nach Herkunft, der Ver-        1. der Absatz von Stahlerzeugnissen nach Art, Menge\nbrauch nach Anlagen, die Lieferungen und der            und Absatzrichtung,\nBestand am Monatsende an Gussbruch und               2. der Bestand an Stahlerzeugnissen am Monatsende\nSchrott nach Art und Menge;                             nach Art und Menge.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003                   2847\n§3                                                                §7\nHilfsmerkmale                                               Verordnungsermächtigung\nHilfsmerkmale sind\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird\n1. Name und Anschrift des Unternehmens oder des\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nBetriebes,\ndes Bundesrates\n2. Namen und Telekommunikationsanschlussnummern\nder für Rückfragen zur Verfügung stehenden Perso-            1. den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, die\nnen.                                                              Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen\nsowie die Periodizität zu verlängern, soweit die Ergeb-\n§4                                       nisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführ-\nlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden,\nAuskunftspflicht\n(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Aus-         2. im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale\nkunftspflichtig sind die Inhaberinnen, die Inhaber oder die           einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten\nLeitung der Unternehmen und Betriebe.                                 Bedarfs für Zwecke der wirtschaftspolitischen Pla-\nnung erforderlich ist und durch Aussetzung anderer\n(2) Die Erteilung der Auskünfte zu § 3 Nr. 2 ist freiwillig.       Merkmale eine Erweiterung des ursprünglichen Erhe-\nbungsumfangs vermieden wird.\n§5\nDurchführung der Bundesstatistik\n§8\nDie Angaben werden vom Statistischen Bundesamt\nerhoben und aufbereitet.                                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§6                                     (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und\nÜbermittlung                              tritt am 30. Juni 2010 außer Kraft.\nAn die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen                (2) Am 1. Januar 2004 treten das Rohstoffstatistikge-\nfür die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden                  setz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2201), zuletzt\nKörperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch                geändert durch Artikel 130 der Verordnung vom 29. Okto-\nnicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen       ber 2001 (BGBl. I S. 2785), die Verordnung zum Rohstoff-\nBundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen über-           statistikgesetz vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1856)\nmittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen ein-        und die Zweite Verordnung zum Rohstoffstatistikgesetz\nzigen Fall ausweisen.                                            vom 30. April 1996 (BGBl. I S. 667) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}