{"id":"bgbl1-2003-65-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":65,"date":"2003-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/65#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-65-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_65.pdf#page=8","order":4,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz","law_date":"2003-12-22T00:00:00Z","page":2840,"pdf_page":8,"num_pages":6,"content":["2840             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nGesetz\nzur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung\nzur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz\nVom 22. Dezember 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    gungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlas-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       sen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der\nVerlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen\nInhaltsübersicht                                       Artikel         ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                        1          unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist\nendet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist\nÄnderung der Einkommensteuer-\nfür den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in\nDurchführungsverordnung 2000                                2\ndem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                     3          werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                          4          oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1\nÄnderung des Außensteuergesetzes                            5          abzusehen. Im Antrag ist die Höhe des Verlust-\nrücktrags anzugeben.\nÄnderung des Gesetzes über\nKapitalanlagegesellschaften                                 6             (2) Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die\nRückkehr zum einheitlichen                                             nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind\nVerordnungsrang                                             7          in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu\nInkrafttreten                                               8          einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million\nEuro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 vom\nHundert des 1 Million Euro übersteigenden Ge-\nArtikel 1                                   samtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonder-\nausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nsonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlust-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                        vortrag). Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b\nBekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,                  zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-               des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von\nsetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie               2 Millionen Euro. Der Abzug ist nur insoweit zuläs-\nfolgt geändert:                                                        sig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezo-\ngen worden sind und in den vorangegangenen\n1. In § 2 Abs. 3 werden die Sätze 2 bis 8 aufgehoben.                  Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2\nabgezogen werden konnten.“\n2. In § 4 Abs. 5 Satz 1 wird nach Nummer 10 der Punkt              b) Absatz 3 wird aufgehoben.\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11\nangefügt:                                                      c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „getrennt\nnach Einkunftsarten“ gestrichen.\n„11. Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mit-\ntelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen\nVorteilen an natürliche oder juristische Personen    4. § 15 Abs. 4 Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:\noder Personengesellschaften zur Verwendung in\n„Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligun-\nBetrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem\ngen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalge-\nZusammenhang stehen, deren Gewinn nach\nsellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Betei-\n§ 5a Abs. 1 ermittelt wird.“\nligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder\nmit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen\n3. § 10d wird wie folgt geändert:                                  Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:               nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste\nmindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewin-\n„(1) Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung\nne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem\ndes Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausge-\nunmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in\nglichen werden, sind bis zu einem Betrag von\nden folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen\n511 500 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26,\nGesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innen-\n26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem\ngesellschaft bezieht. Satz 6 und 7 gelten nicht, soweit\nBetrag von 1 023 000 Euro vom Gesamtbetrag der\nder Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar\nEinkünfte des unmittelbar vorangegangenen Ver-\noder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.“\nanlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausga-\nben, außergewöhnlichen Belastungen und sonsti-          5. In § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4\ngen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).           Satz 6“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8“\nIst für den unmittelbar vorangegangenen Veranla-           ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003              2841\n6. § 52 wird wie folgt geändert:                                 b) Die bisherigen Absätze 3d bis 3g werden die neuen\nAbsätze 3e bis 3h.\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n„(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 1\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I\nArtikel 3\nS. 2840) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum\n2004 anzuwenden.“                                           Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\nb) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:              Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),\n„§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 in der Fassung des Arti-    zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nkels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003             15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geän-\n(BGBl. I S. 2840) ist erstmals für das Wirtschafts-   dert:\njahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember\n2003 endet.“\n1. § 8a wird wie folgt gefasst:\nc) Dem Absatz 25 werden folgende Sätze angefügt:\n„§ 8a\n„Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum                  Gesellschafter-Fremdfinanzierung\n2003 anzuwenden. § 10d in der Fassung des Arti-\nkels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003                   (1) Vergütungen für Fremdkapital, das eine Kapital-\n(BGBl. I S. 2840) ist erstmals für den Veranlagungs-     gesellschaft nicht nur kurzfristig von einem Anteilseig-\nzeitraum 2004 anzuwenden. Auf den Verlustrück-           ner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirt-\ntrag aus dem Veranlagungszeitraum 2004 in den            schaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital\nVeranlagungszeitraum 2003 ist § 10d Abs. 1 in der        beteiligt war, sind auch verdeckte Gewinnausschüt-\nfür den Veranlagungszeitraum 2004 geltenden              tungen, wenn die Vergütungen insgesamt mehr als\nFassung anzuwenden.“                                     250 000 Euro betragen und wenn eine\n1. nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene\nVergütung vereinbart ist oder\nArtikel 2                             2. in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergü-\ntung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital zu\nÄnderung der Einkommensteuer-                           einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Einein-\nDurchführungsverordnung 2000                           halbfache des anteiligen Eigenkapitals des Anteils-\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000                  eigners übersteigt, es sei denn, die Kapitalgesell-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000                   schaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst glei-\n(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 270 der Ver-        chen Umständen auch von einem fremden Dritten\nordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird                erhalten können. Dies gilt nicht für Mittelaufnah-\nwie folgt geändert:                                                  men durch Kreditinstitute zur Finanzierung von\nGeschäften im Sinne des § 1 des Kreditwesenge-\nsetzes, es sei denn, es handelt sich um Mittelauf-\n1. § 62d Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       nahmen zur Finanzierung von Geschäften mit dem\nKreditinstitut nahe stehenden Personen im Sinne\n„Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten                   des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes, die nicht\n(§ 26b des Gesetzes) in einem Veranlagungszeitraum,              selbst Kreditinstitut sind.\nin den negative Einkünfte nach § 10d Abs. 1 des\nGesetzes zurückgetragen werden, sind nach Anwen-             Satz 1 ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital an-\ndung des § 10d Abs. 1 des Gesetzes verbleibende              zuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem\nnegative Einkünfte für den Verlustvortrag nach § 10d         Anteilseigner nahe stehenden Person im Sinne des § 1\nAbs. 2 des Gesetzes in Veranlagungszeiträume, in             Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder von einem Dritten\ndenen eine Zusammenveranlagung nicht stattfindet,            erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine die-\nauf die Ehegatten nach dem Verhältnis aufzuteilen, in        sem nahe stehende Person zurückgreifen kann.\ndem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden                (2) Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners ist\nVerluste im Veranlagungszeitraum der Verlustentste-          der Teil des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft zum\nhung zueinander stehen.“                                     Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, der\ndem Anteil des Anteilseigners am gezeichneten Kapi-\ntal entspricht. Eigenkapital ist das gezeichnete Kapital\n2. § 84 wird wie folgt geändert:                                 abzüglich der ausstehenden Einlagen, der Buchwerte\na) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d einge-            der Beteiligungen am Grund- oder Stammkapital einer\nfügt:                                                    Kapitalgesellschaft und zuzüglich der Kapitalrückla-\nge, der Gewinnrücklagen, eines Gewinnvortrags und\n„(3d) § 62d Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des          eines Jahresüberschusses sowie abzüglich eines Ver-\nArtikels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003            lustvortrags und eines Jahresfehlbetrags (§ 266 Abs. 3\n(BGBl. I S. 2840) ist erstmals auf Verluste anzu-        Abschnitt A, § 272 des Handelsgesetzbuchs) in der\nwenden, die aus dem Veranlagungszeitraum 2004            Handelsbilanz zum Schluss des vorangegangenen\nin den Veranlagungszeitraum 2003 zurückgetra-            Wirtschaftsjahrs; Sonderposten mit Rücklageanteil\ngen werden.“                                             (§ 273 des Handelsgesetzbuchs) sind zur Hälfte hin-","2842         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nzuzurechnen. An die Stelle des Buchwerts der Beteili-            (6) Abweichend von Absatz 1 sind Vergütungen für\ngungen an einer Personengesellschaft treten die               die Überlassung von Fremdkapital, das eine Kapital-\nanteiligen Buchwerte der Vermögensgegenstände der             gesellschaft erhalten hat, verdeckte Gewinnausschüt-\nPersonengesellschaft. Eine vorübergehende Minde-              tungen, wenn\nrung des Eigenkapitals durch einen Jahresfehlbetrag\nist unbeachtlich, wenn bis zum Ablauf des dritten auf         1. das Fremdkapital zum Zwecke des Erwerbs einer\ndas Wirtschaftsjahr des Verlustes folgenden Wirt-                 Beteiligung am Grund- oder Stammkapital an einer\nschaftsjahrs das ursprüngliche Eigenkapital durch                 Kapitalgesellschaft aufgenommen wurde und\nGewinnrücklagen oder Einlagen wieder hergestellt              2. der Veräußerer der Beteiligung sowie der Geber\nwird. Für Kapitalgesellschaften, die nach den Vor-                des Fremdkapitals der Anteilseigner, der zu einem\nschriften des Handelsgesetzbuchs nicht zur Führung                Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am\nvon Büchern verpflichtet sind, ist bei der Berechnung             Grund- oder Stammkapital beteiligt war, eine dem\ndes anteiligen Eigenkapitals auf die mit den inländi-             Anteilseigner nahe stehende Person im Sinne des\nschen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang                 § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder ein Drit-\nstehenden Wirtschaftsgüter abzustellen; die Sätze 1               ter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist.\nbis 4 gelten entsprechend.\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn die Beteiligung durch\n(3) Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der       eine Personengesellschaft erworben wurde, an der\nAnteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapi-           die Kapitalgesellschaft alleine oder zusammen mit ihr\ntalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar         nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des\noder mittelbar – auch über eine Personengesell-               Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar zu\nschaft – beteiligt ist. Gleiches gilt, wenn der Anteils-      mehr als einem Viertel beteiligt ist. In den Fällen des\neigner zusammen mit anderen Anteilseignern zu mehr            Satzes 2 gilt das Fremdkapital als der Kapitalgesell-\nals einem Viertel beteiligt ist, mit denen er eine Perso-     schaft überlassen.“\nnenvereinigung bildet oder von denen er beherrscht\nwird, die er beherrscht oder die mit ihm gemeinsam\nbeherrscht werden. Ein Anteilseigner ohne wesentli-        2. § 8b wird wie folgt geändert:\nche Beteiligung steht einem wesentlich beteiligten\nAnteilseigner gleich, wenn er allein oder im Zusam-           a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nmenwirken mit anderen Anteilseignern einen beherr-                   „(2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben\nschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausübt.             Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an\neiner Körperschaft oder Personenvereinigung,\n(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupttätig-\nderen Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen\nkeit darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesell-\nim Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buch-\nschaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu\nstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören,\nfinanzieren oder deren Vermögen zu mehr als 75 vom\noder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14,\nHundert ihrer Bilanzsumme aus Beteiligungen an\n17 oder 18 außer Ansatz. Veräußerungsgewinn im\nKapitalgesellschaften besteht, ist das Eigenkapital\nSinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Ver-\nnicht um den Buchwert der Beteiligungen am Grund-\näußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende\noder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft zu min-\nWert nach Abzug der Veräußerungskosten den\ndern. Vergütungen für Fremdkapital, das ein Anteils-\nWert übersteigt, der sich nach den Vorschriften\neigner im Sinne des Absatzes 1, eine ihm nahe ste-\nüber die steuerliche Gewinnermittlung im Zeit-\nhende Person oder ein Dritter im Sinne des Absat-\npunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Satz 1\nzes 1 Satz 2 einer der Kapitalgesellschaft im Sinne\ngilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung\ndes Satzes 1 nachgeordneten Kapitalgesellschaft zu-\noder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus\ngeführt hat oder im Wirtschaftsjahr zuführt, sind ver-\ndem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3\ndeckte Gewinnausschüttungen, es sei denn, es han-\ndes Einkommensteuergesetzes bezeichneten\ndelt sich um Fremdkapital im Sinne des Absatzes 1\nWerts sowie Gewinne im Sinne des § 21 Abs. 2 des\nSatz 1 Nr. 2 und die nachgeordnete Kapitalgesell-\nUmwandlungssteuergesetzes. Die Sätze 1 und 3\nschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen\ngelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren\nUmständen von einem fremden Dritten erhalten kön-\nsteuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abge-\nnen. Dies gilt nicht für Mittelaufnahmen durch Kredit-\nschrieben und die Gewinnminderung nicht durch\ninstitute zur Finanzierung von Geschäften im Sinne\nden Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen\ndes § 1 des Kreditwesengesetzes, es sei denn, es\nworden ist. Veräußerung im vorstehenden Sinne ist\nhandelt sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung\nauch die verdeckte Einlage.“\nvon Geschäften mit dem Kreditinstitut nahe stehen-\nden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteu-           b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nergesetzes, die nicht selbst Kreditinstitut sind.\n„(3) Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn              Absatzes 2 Satz 1, 3 und 5 gelten 5 vom Hundert\ndas Fremdkapital einer Personengesellschaft überlas-              als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben\nsen wird, an der die Kapitalgesellschaft alleine oder             abgezogen werden dürfen. § 3c Abs. 1 des Ein-\nzusammen mit ihr nahe stehenden Personen im Sinne                 kommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.\ndes § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar                Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit\noder mittelbar zu mehr als einem Viertel beteiligt ist. In        dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind\nden Fällen des Satzes 1 gilt das Fremdkapital als der             bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu\nKapitalgesellschaft überlassen.                                   berücksichtigen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003                2843\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                       3. In § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3c des\nEinkommensteuergesetzes“ jeweils durch die Angabe\n„(4) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die           „§ 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.\nAnteile nicht\n1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des\n4. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\nUmwandlungssteuergesetzes sind oder\n2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung           „in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem\noder Vermögensmasse unmittelbar, mittelbar            nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jah-\noder mittelbar über eine Mitunternehmerschaft         resergebnis für das selbst abgeschlossene Geschäft,\nvon einem Einbringenden, der nicht zu den von         erhöht um die für Beitragsrückerstattungen aufge-\nAbsatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen ge-           wendeten Beträge, die das Jahresergebnis gemindert\nhört, zu einem Wert unter dem Teilwert erwor-         haben, und gekürzt um den Betrag, der sich aus der\nben worden sind.                                      Auflösung einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2\nergibt, um Gewinnanteile, die von einer ausländischen\nSatz 1 gilt nicht,                                        Gesellschaft ausgeschüttet werden und nach einem\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\n1. wenn der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang spä-\nvon der Körperschaftsteuer befreit sind, sowie um den\nter als sieben Jahre nach der Einbringung statt-\nNettoertrag des nach den steuerlichen Vorschriften\nfindet oder\nüber die Gewinnermittlung anzusetzenden Betriebs-\n2. soweit die Anteile nicht unmittelbar oder mittel-      vermögens am Beginn des Wirtschaftsjahrs; für Pen-\nbar auf einer Einbringung im Sinne des § 20           sionsfonds gilt Entsprechendes.“\nAbs. 1 Satz 1 oder § 23 Abs. 1 bis 3 des\nUmwandlungssteuergesetzes und auf einer\nEinbringung durch einen nicht von Absatz 2         5. § 34 wird wie folgt geändert:\nbegünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in       a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „2003“ durch die\nNummer 1 bezeichneten Frist beruhen.                      Jahreszahl „2004“ ersetzt.\nIn den Fällen des Satzes 1 und 2 ist Absatz 3 Satz 3      b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:\nauf Gewinnminderungen anzuwenden, die im Zu-\nsammenhang mit den Anteilen entstehen.“                          „(6a) § 8a in der Fassung des Artikels 3 des\nGesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              S. 2840) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-\n„(5) Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1,              wenden, das nach dem 31. Dezember 2003 be-\ndie bei der Ermittlung des Einkommens außer                   ginnt. § 8a Abs. 1 Satz 2 in der in Satz 1 genannten\nAnsatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Ausga-               Fassung ist nicht anzuwenden, wenn die Rück-\nben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen                 griffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewähr-\nwerden dürfen. § 3c Abs. 1 des Einkommensteuer-               trägerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer\ngesetzes ist nicht anzuwenden.“                               anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegen-\nüber den Gläubigern eines Kreditinstituts für Ver-\ne) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:               bindlichkeiten beruht, die bis zum 18. Juli 2001\n„(8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden             vereinbart waren; Gleiches gilt für bis zum 18. Juli\nauf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversiche-             2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren\nrungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurech-                 Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinaus-\nnen sind. Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des          geht.“\nAbsatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in           c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nfrüheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung\ndes Einkommens unberücksichtigt geblieben ist                 „§ 8b Abs. 8 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 sind anzu-\nund diese Minderung nicht durch den Ansatz eines              wenden:\nhöheren Werts ausgeglichen worden ist. Gewinn-\nminderungen, die im Zusammenhang mit den                      1. in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom\nAnteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der               22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) erstmals\nErmittlung des Einkommens nicht zu berücksichti-                  für den Veranlagungszeitraum 2004, bei vom\ngen, wenn das Lebens- oder Krankenversiche-                       Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren\nrungsunternehmen die Anteile von einem verbun-                    erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005;\ndenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes)                   2. auf einheitlichen, bis zum 30. Juni 2004 zu stel-\nerworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für                   lenden, unwiderruflichen Antrag bereits für die\ndas verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in                       Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom\nder Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom                       Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermitt-                für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004\nlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist.                   (Rückwirkungszeitraum). Dabei ist § 8b Abs. 8\nFür die Ermittlung des Einkommens sind die Antei-                 in folgender Fassung anzuwenden:\nle mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften\nausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der                         „(8) Die Absätze 1 bis 7 sind anzuwenden\nErmittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu                   auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversi-\nGrunde gelegt wurden. Entsprechendes gilt für                     cherungsunternehmen den Kapitalanlagen zu-\nPensionsfonds.“                                                   zurechnen sind, mit der Maßgabe, dass die","2844           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nBezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu                   „Die Sätze 1 bis 5 sind bei Lebens- und Kranken-\n80 vom Hundert bei der Ermittlung des Einkom-              versicherungsunternehmen auf Gewinne aus An-\nmens zu berücksichtigen sind. Satz 1 gilt nicht            teilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind,\nfür Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit                nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entspre-\neine Teilwertabschreibung in früheren Jahren               chendes;“.\nnach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkom-\nmens unberücksichtigt geblieben ist und diese          d) In Nummer 8 wird am Ende das Semikolon durch\nMinderung nicht durch den Ansatz eines höhe-               einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:\nren Werts ausgeglichen worden ist. Gewinn-\nminderungen, die im Zusammenhang mit den                   „Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungs-\nAnteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei            unternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den\nder Ermittlung des Einkommens nicht zu                     Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwen-\nberücksichtigen, wenn das Lebens- oder Kran-               den; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;“.\nkenversicherungsunternehmen die Anteile von\neinem verbundenen Unternehmen (§ 15 des\nAktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Ver-       3. § 36 wird wie folgt geändert:\näußerungsgewinn für das verbundene Unter-\nnehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Arti-          a) In § 36 Abs. 1 wird die Zahl „2003“ durch die Zahl\nkels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000                   „2004“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkom-\nmens außer Ansatz geblieben ist. Für die               b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nErmittlung des Einkommens sind die Anteile mit\nden nach handelsrechtlichen Vorschriften aus-                 „(7) § 9 Nr. 2, 2a, 7 und 8 in der Fassung des\ngewiesenen Werten anzusetzen, die bei der                  Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003\nErmittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge               (BGBl. I S. 2840) sind erstmals für den Erhebungs-\nzu Grunde gelegt wurden. Negative Einkünfte                zeitraum 2004 anzuwenden. Ist ein Antrag nach\ndes Rückwirkungszeitraums dürfen nicht in                  § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körperschaftsteuerge-\nVeranlagungszeiträume außerhalb dieses Zeit-               setzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes\nraums rück- oder vorgetragen werden. Auf                   vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) gestellt\nnegative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums               worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhe-\nist § 14 Abs. 1 nicht anzuwenden. Entsprechen-             bungszeitraum 2001, bei vom Kalenderjahr abwei-\ndes gilt für Pensionsfonds.“ “                             chenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungs-\nzeitraum 2002 anzuwenden. In den Fällen des Sat-\nzes 2 dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeit-\nraums nicht in Erhebungszeiträume außerhalb die-\nArtikel 4                                  ses Zeitraums vorgetragen werden. Auf Fehlbeträ-\nge des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes\nKörperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.“\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geän-\nArtikel 5\ndert:\nÄnderung des Außensteuergesetzes\n1. In § 8 Nr. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 3c des Einkom-\nmensteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 3c Abs. 2             Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I\ndes Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.                      S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt\ngeändert:\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird am Ende das Semikolon durch\neinen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:       1. § 7 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:\n„Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungs-            „(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden,\nunternehmen nicht anzuwenden; für Pensions-               wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische\nfonds gilt Entsprechendes;“.                              Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die steuer-\nrechtlichen Vorschriften des Auslandinvestment-\nb) In Nummer 2a wird am Ende das Semikolon durch              Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\neinen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:          9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert\n„Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungs-         durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002\nunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den             (BGBl. I S. 3322), in der jeweils geltenden Fassung\nKapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwen-           anzuwenden sind, es sei denn, Ausschüttungen oder\nden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;“.             ausschüttungsgleiche Erträge wären nach einem\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nc) In Nummer 7 wird am Ende das Semikolon durch               von der inländischen Bemessungsgrundlage auszu-\neinen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:          nehmen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003               2845\n2. § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:      (BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\n„a) ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7     Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie\nan der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist,     folgt geändert:\noder eine einem solchen Steuerpflichtigen im\nSinne des § 1 Abs. 2 nahe stehende Person, die\n1. Dem § 40a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nmit ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes steuerpflichtig ist, der ausländi-       „Auf Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit\nschen Gesellschaft die Verfügungsmacht an den            Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermö-\ngehandelten Gütern oder Waren verschafft, oder“.         gen stehen, sind § 3c Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes und § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuerge-\n3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                 setzes anzuwenden, soweit die Gewinnminderungen\nauf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens\n„Tätigkeiten der Untergesellschaft dienen nur dann\nan Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-\neiner unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen\nmögensmassen entfallen, deren Leistungen beim\nTätigkeit der ausländischen Gesellschaft, wenn sie in\nEmpfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1\nunmittelbarem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit\nNr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören.“\nstehen und es sich bei den Einkünften nicht um solche\nim Sinne des § 7 Abs. 6a handelt.“\n2. Dem § 43 wird folgender Absatz 18 angefügt:\n4. § 21 Abs. 11 wird wie folgt gefasst:\n„(18) § 40a Abs. 1 in der Fassung des Artikels 6 des\n„(11) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 11 des        Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist\nGesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erst-          für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit\nmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwen-               Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind.“\nden. § 7 Abs. 6 und 6a, § 8 Abs. 1 Nr. 9, §§ 10, 11,\n14, 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 11 des Ge-\nsetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), § 7 Abs. 7,\n§ 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des\nArtikels 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003                                         Artikel 7\n(BGBl. I S. 2840) sind erstmals anzuwenden\nRückkehr zum\n1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für                         einheitlichen Verordnungsrang\nden Veranlagungszeitraum,\nDer auf Artikel 2 beruhende Teil der dort geänderten\n2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,\nRechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen\nfür den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in          Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert wer-\neiner Betriebsstätte angefallen sind, die in einem Wirt-  den.\nschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Be-\ntriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. De-\nzember 2002 beginnt.“\nArtikel 8\nArtikel 6                                                     Inkrafttreten\nÄnderung des Gesetzes\nüber Kapitalanlagegesellschaften                     (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\n1. Januar 2004 in Kraft.\nDas Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998                (2) Artikel 6 tritt am 31. Dezember 2003 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}