{"id":"bgbl1-2003-65-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":65,"date":"2003-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/65#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_65.pdf#page=6","order":3,"title":"Fünfunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (35. StrÄndG)","law_date":"2003-12-22T00:00:00Z","page":2838,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["2838             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nFünfunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz\nzur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates\nder Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von\nBetrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln\n(35. StrÄndG)*)\nVom 22. Dezember 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 6. In § 151 Nr. 5 werden nach dem Wort „Reiseschecks“\ndas Komma und die Wörter „die schon im Wertpa-\npiervordruck auf eine bestimmte Geldsumme lauten“\nArtikel 1                                  gestrichen.\nÄnderung des Strafgesetzbuches\n7. § 152a wird wie folgt gefasst:\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt                                            „§ 152a\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezem-                                          Fälschung von\nber 2003 (BGBl. I S. 2836), wird wie folgt geändert:                             Zahlungskarten, Schecks und Wechseln\n(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um\n1. Die Inhaltsübersicht zum Achten Abschnitt des Be-\neine solche Täuschung zu ermöglichen,\nsonderen Teils wird wie folgt geändert:\n1. inländische oder ausländische Zahlungskarten,\na) In der Angabe zu § 150 werden das Wort „Vermö-\nSchecks oder Wechsel nachmacht oder ver-\ngensstrafe“ und das Komma gestrichen.\nfälscht oder\nb) In der Angabe zu § 152a werden die Wörter „und\n2. solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel\nVordrucken für Euroschecks“ durch ein Komma\nsich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem\nund die Wörter „Schecks und Wechseln“ ersetzt.\nanderen überlässt oder gebraucht,\nc) Nach der Angabe zu § 152a wird die Angabe\n„§ 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Ga-                   wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nrantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks“                 Geldstrafe bestraft.\neingefügt.                                                        (2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mit-\n2. In § 6 Nr. 7 werden nach dem Wort „Zahlungskarten“                  glied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Bege-\ndie Wörter „mit Garantiefunktion“ eingefügt und die                 hung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so\nAngabe „§ 152a Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe                       ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis\n„§ 152b Abs. 1 bis 4“ sowie die Angabe „§ 152a                      zu zehn Jahren.\nAbs. 5“ durch die Angabe „§ 152b Abs. 5“ ersetzt.\n(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind\nKarten,\n3. In § 138 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Zah-\nlungskarten“ die Wörter „mit Garantiefunktion“ ein-                 1. die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienst-\ngefügt und die Angabe „§ 152a Abs. 1 bis 3“ durch                       leistungsinstitut herausgegeben wurden und\ndie Angabe „§ 152b Abs. 1 bis 3“ ersetzt.                           2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders\ngegen Nachahmung gesichert sind.\n4. In § 146 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „ver-\nschafft“ die Wörter „oder feilhält“ eingefügt.                         (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von\nWertzeichen bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten ent-\nsprechend.“\n5. § 150 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden das Wort „Vermögens-                8. Nach § 152a wird folgender § 152b eingefügt:\nstrafe“ und das Komma gestrichen.\n„§ 152b\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nFälschung von Zahlungskarten mit\n„(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der                Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks\nVorbereitung einer Geldfälschung nach § 149\nAbs. 1, der §§ 152a und 152b ist § 73d anzuwen-                   (1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten\nden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mit-                 Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garan-\nglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-            tiefunktion oder Euroscheckvordrucke begeht, wird\nten Begehung solcher Taten verbunden hat.“                     mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\nbestraft.\n*) Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai\n2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang             (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mit-\nmit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. EG Nr. L 149 S. 1).                 glied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Bege-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003                2839\nhung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so        7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch\nist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.    Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I\n(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist        S. 2836) geändert worden ist, werden nach dem Wort\nauf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-      „Zahlungskarten“ die Wörter „mit Garantiefunktion“ ein-\nren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf          gefügt und die Angabe „§ 152a des Strafgesetzbuches“\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu       durch die Angabe „§ 152b des Strafgesetzbuches“ er-\nerkennen.                                                  setzt.\n(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne\ndes Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten\nund sonstige Karten,                                                                 Artikel 3\n1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungs-                           Änderung des Gesetzes\nverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veran-                        über Ordnungswidrigkeiten\nlassen, und\n§ 127 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der\n2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders            Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987\ngegen Nachahmung gesichert sind.                       (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\n(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von         vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) geändert worden\nGeld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entspre-             ist, wird wie folgt geändert:\nchend.“\n1. In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort\n9. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a wird die              „Wertzeichen“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-\nAngabe „nach den §§ 180b,“ durch die Angabe                    setzt und nach der Angabe „§ 152a Abs. 4 des Straf-\n„nach den §§ 152a, 180b,“ ersetzt.                             gesetzbuches“ ein Komma und die Angabe „Schecks,\nWechseln, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im\n10. Dem § 263a werden folgende Absätze 3 und 4 ange-               Sinne des § 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches“ ein-\nfügt:                                                          gefügt.\n„(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet,\nindem er Computerprogramme, deren Zweck die Be-            2. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beglaubigungs-\ngehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder             zeichen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt\neinem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder              und nach der Angabe „§ 152a Abs. 4 des Strafgesetz-\neinem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis          buches“ ein Komma und die Angabe „Schecks,\nzu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                   Wechsel, Zahlungskarten mit Garantiefunktion im\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2          Sinne des § 152b Abs. 4 des Strafgesetzbuches“ ein-\nund 3 entsprechend.“                                           gefügt.\nArtikel 2                                                      Artikel 4\nÄnderung der Strafprozessordnung\nInkrafttreten\nIn § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Strafprozess-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}