{"id":"bgbl1-2003-65-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":65,"date":"2003-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/65#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_65.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze","law_date":"2003-12-22T00:00:00Z","page":2836,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["2836          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003\nGesetz\nzur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002\nzur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze\nVom 22. Dezember 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               zu begehen, oder wer sich an einer solchen Verei-\nnigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den\nNummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist,\nArtikel 1                                die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüch-\ntern, eine Behörde oder eine internationale Orga-\nÄnderung des Strafgesetzbuches                          nisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politi-\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt             schen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August               oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder\n2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert:                   einer internationalen Organisation zu beseitigen\noder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die\nArt ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen\n1. § 129a wird wie folgt geändert:\nStaat oder eine internationale Organisation erheb-\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „(§§ 8, 9, 10, 11          lich schädigen kann.\noder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),“ durch die\nAngabe „(§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstraf-             (3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Verei-\ngesetzbuches) oder“ ersetzt.                                 nigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2\nbezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Frei-\nb) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „oder des § 239b           heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren\noder“ durch die Angabe „oder des § 239b“ ersetzt.            zu erkennen.“\nc) In Absatz 1 wird Nummer 3 gestrichen.                     e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt\nd) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2                 geändert:\nund 3 eingefügt:\nDie Wörter „auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jah-\n„(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung           ren“ werden durch die Wörter „in den Fällen der Ab-\ngründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf            sätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jah-\ngerichtet sind,                                              ren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstra-\n1. einem anderen Menschen schwere körperliche                fe von einem Jahr bis zu zehn Jahren“ ersetzt.\noder seelische Schäden, insbesondere der in           f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt\n§ 226 bezeichneten Art, zuzufügen,                       gefasst:\n2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder\n„(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 be-\ngemeingefährliche Straftaten in den Fällen der\nzeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen\n§§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308\nder Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs\nAbs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313,\nMonaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Ab-\n314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1\nsatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\noder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des\nmit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder\n§ 317 Abs. 1,\nAbsatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder\n3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des             oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von\n§ 330a Abs. 1 bis 3,                                     sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“\n4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1         g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt\noder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder       geändert:\nAbs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1\nbis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder         Die Wörter „in den Fällen der Absätze 1 und 3“ wer-\nnach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die            den durch die Wörter „in den Fällen der Absätze 1,\nKontrolle von Kriegswaffen oder                          2, 3 und 5“ ersetzt.\n5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffenge-        h) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 7\nsetzes                                                   und 8.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2003                2837\ni) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt     1319), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom\ngeändert:                                             14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert worden\nDie Wörter „In den Fällen der Absätze 1 und 2“ wer-   ist, wird die Angabe „oder § 129a Abs. 1“ durch die An-\nden durch die Wörter „In den Fällen der Absätze 1,    gabe „oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2“ ersetzt.\n2 und 4“ ersetzt.\nArtikel 4\n2. In § 261 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „und § 129a\nAbs. 3“ durch die Angabe „und § 129a Abs. 5“ ersetzt.                Änderung des Artikel 10-Gesetzes\nDas Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\nS. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des\nArtikel 2\nGesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                folgt geändert:\nIn § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsge-    § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai\n1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-  „b) Straftaten nach den §§ 130, 181, 249 bis 251, 255,\nsetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) geändert wor-           305a, 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 bis 4,\nden ist, werden die Wörter „und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2        § 309 Abs. 1 bis 5, §§ 313, 314, 315 Abs. 1, 3 oder\nund 3 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten“              Abs. 4, § 315b Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 1 oder\ndurch die Wörter „und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2       Abs. 3 oder § 316c Abs. 1 bis 3 des Strafgesetz-\ndes Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten“ ersetzt.           buches“.\nArtikel 3                                                      Artikel 5\nÄnderung der Strafprozessordnung                                           Inkrafttreten\nIn § 112 Abs. 3 der Strafprozessordnung in der Fassung        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nder Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}