{"id":"bgbl1-2003-64-9","kind":"bgbl1","year":2003,"number":64,"date":"2003-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/64#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-64-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_64.pdf#page=45","order":9,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (8. RSA-ÄndV)","law_date":"2003-12-19T00:00:00Z","page":2813,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003            2813\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\n(8. RSA-ÄndV)\nVom 19. Dezember 2003\nAuf Grund                                                     Datenerhebung nach § 267 Abs. 3 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch vorliegen oder wenn diese\n– des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 11 des Fünf-\nErgebnisse hierdurch verbessert werden können“ ein-\nten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kranken-\ngefügt.\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-\nber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), von denen Nummer 3\ngeändert und Nummer 11 eingefügt worden sind durch          3. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden vor dem Wort „Arbeitge-\nArtikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa                 berbeitrag“ die Wörter „von der Krankenkasse einge-\nund bb des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I             zogenen“ eingefügt.\nS. 3465) sowie Nummer 4 und 5 durch Artikel 1 Nr. 53\nBuchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc des Gesetzes          4. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 werden das Wort „und“ durch ein\nvom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) und Nummer 9               Komma ersetzt und nach dem Wort „erhöhen“ die\ndurch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. März 1999           Wörter „und um die Summe der Arbeitgeberbeiträge\n(BGBl. I S. 3888) geändert worden sind, und                    nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu\n– des § 269 Abs. 4 Nr. 1 und 5 des Fünften Buches Sozi-          verringern“ angefügt.\nalgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes\nvom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465) eingefügt           5. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nworden ist,\n„Werden der Nachweis oder die Festsetzung einer\njeweils in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-           monatlichen Ausgleichszahlung nach § 17 Abs. 6\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)              Satz 1, Abs. 8 Satz 1 durch eine Berichtigung nach\nund dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002                 § 17 Abs. 5 Satz 4, eine Neuberechnung nach § 17\n(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für            Abs. 3a oder eine Bekanntmachung nach § 19 Abs. 2\nGesundheit und Soziale Sicherung:                                Satz 2 aufgehoben, geändert oder berichtigt, bleiben\ndie bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unbe-\nrührt; das Gleiche gilt, wenn der Bescheid über eine\nArtikel 1                              Neuberechnung nach § 17 Abs. 3a durch eine\nBekanntmachung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 aufgeho-\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Janu-          ben, geändert oder berichtigt wird.“\nar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 320\nder Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\nwird wie folgt geändert:                                      6. § 15a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n„Das Bundesversicherungsamt kann\na) In Satz 2 wird das Wort „frühestens“ gestrichen.\n1. nach Anhörung der mit der Prüfung nach § 274\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch befass-\nten Stellen für die Prüfung nach Satz 1 einen\n„Satz 2 gilt unbeschadet eines Leistungsan-                      Mindeststichprobenumfang festlegen und das\nspruchs nach § 19 Abs. 2 des Fünften Buches                      Nähere über die Berechnung des Stichproben-\nSozialgesetzbuch.“                                               umfangs und die Anforderungen an die Erhe-\nc) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:                     bung der Stichproben nach den Sätzen 1, 2\nund 4 sowie über die Mitteilung des Prüfergeb-\n„Dabei sind Versicherte der Versichertengruppen                  nisses nach Satz 5 bestimmen,\nnach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die vor der\nBewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung                  2. im Benehmen mit den mit der Prüfung nach\nmit Anspruch auf Krankengeld versichert waren,                   § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nfür diesen Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung               befassten Stellen und nach Anhörung der Spit-\nnach § 201 Abs. 4 Nr. 1 des Fünften Buches Sozial-               zenverbände der Krankenkassen bestimmen,\ngesetzbuch bei der Krankenkasse der Versicher-                   dass die Krankenkassen die zu prüfenden\ntengruppe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zuzuord-                  Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen\nnen.“                                                            haben und dazu Näheres bestimmen.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. In § 7 Abs. 2 Satz 4 werden die Angabe „für die Jahre\naa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\n2002 und 2003“ gestrichen, nach dem Wort „ge-\nschätzt“ ein Komma und die Wörter „solange für diese                 „Für die Stichprobe nach Satz 4 gelten die\nVersichertengruppen noch keine Ergebnisse einer                      Sätze 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend.“","2814          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\nbb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:                                die nach Absatz 6 Satz 4 hochgerechneten\n„Im Fall des Satzes 3 steht der nach Satz 5                   oder geschätzten Leistungsausgaben zählen\nermittelte Korrekturbetrag, ansonsten der Kor-                zu den ausgleichsfähigen Leistungsausgaben\nrekturbetrag nach Satz 1 den Krankenkassen                    des vorvergangenen Jahres.“\nzu und wird im nächsten Jahresausgleich                  bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nberücksichtigt.“                                      b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „für das Aus-\ngleichsjahr 2003 hochgerechnet“ durch die Wörter\n7. Dem § 17 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:                   „für die Ausgleichsjahre 2003 und 2004 hochge-\n„Die Spitzenverbände der Krankenkassen können im                 rechnet oder im Einvernehmen mit den Spitzenver-\nEinvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt in                   bänden der Krankenkassen geschätzt“ ersetzt.\nihrer Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des          c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nFünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere über\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Dritte“ die\ndas Berechnungsverfahren und die Übermittlung zu-\nWörter „und Rabatte nach den §§ 130 und 130a\nsätzlicher Daten durch die Krankenkassen bestimmen.“\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ einge-\nfügt.\n8. § 19 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „das Ausgleichsjahr\n„Für Krankenkassen, die im Ausgleichsjahr miteinan-                   2003“ durch die Angabe „die Ausgleichsjahre\nder vereinigt worden sind, ist eine gemeinsame                        2003 und 2004“ ersetzt.\nBerechnung nach Satz 1 vorzunehmen.“\n9. § 28a wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 2\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-\nchendes bestimmt ist.\n„Hierfür sind für das Ausgleichsjahr 2004 aus-\ngleichsfähige Leistungsausgaben in Höhe der          (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b tritt mit Wirkung\nim vorvergangenen Jahr durchschnittlich auf       vom 1. Januar 1994 in Kraft.\neinen Kalendermonat entfallenden ausgleichs-         (3) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom\nfähigen Leistungsausgaben zu berücksichtigen;     1. Januar 2003 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 2003\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}