{"id":"bgbl1-2003-64-8","kind":"bgbl1","year":2003,"number":64,"date":"2003-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/64#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-64-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_64.pdf#page=43","order":8,"title":"Verordnung zur Bestimmung besonderer Einrichtungen im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2004 (Fallpauschalenverordnung besondere Einrichtungen 2004  FPVBE 2004)","law_date":"2003-12-19T00:00:00Z","page":2811,"pdf_page":43,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003             2811\nVerordnung\nzur Bestimmung besonderer Einrichtungen\nim Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2004\n(Fallpauschalenverordnung besondere Einrichtungen 2004 – FPVBE 2004)\nVom 19. Dezember 2003\nAuf Grund des § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Kranken-        zungen nach Absatz 2 oder 3 nicht, liegt jedoch tatsäch-\nhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Be-               lich eine Besonderheit im Sinne des Absatzes 1 vor, die\nkanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 885), der          mit den Fallpauschalen nicht sachgerecht vergütet wird,\ndurch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe f des Gesetzes vom             können diese in seltenen Ausnahmefällen von den ande-\n23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) eingefügt und durch Arti-     ren Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgelt-\nkel 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 17. Juli 2003         gesetzes als besondere Einrichtung von der Anwendung\n(BGBl. I S. 1461) neu gefasst worden ist, verordnet das        des DRG-Vergütungssystems ausgenommen werden. Im\nBundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:        Falle des Satzes 1 entscheidet die Schiedsstelle nicht.\n§1                                                             §2\nAusnahme                                                       Nachweis\nvon besonderen Einrichtungen                                   besonderer Patientengruppen\n(1) Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern,               Erfüllt eine besondere Einrichtung die Voraussetzun-\nderen Leistungen insbesondere aus medizinischen Grün-          gen nach § 1, hat das Krankenhaus gegenüber den an-\nden, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten           deren Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausent-\noder Patientinnen oder aus Gründen der Versorgungs-            geltgesetzes die Besonderheit der Einrichtung und der\nstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht       von ihr erbrachten Leistungen zu begründen. Für beson-\nvergütet werden, können für das Jahr 2004 nach Maßga-          dere Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 oder 4 ist bezogen\nbe der folgenden Vorschriften als besondere Einrichtung        auf die für die Einrichtung abrechenbaren Fallpauschalen\nnach § 17b Abs. 1 Satz 15 des Krankenhausfinanzie-             nach Art und Umfang schriftlich darzulegen, insbesonde-\nrungsgesetzes von der Anwendung der DRG-Fallpau-               re durch welche Diagnosen und Prozeduren die beson-\nschalen (Diagnosis Related Groups) ausgenommen wer-            dere Patientengruppe gekennzeichnet ist und dass die\nden.                                                           langen Verweildauern auf die besondere Patientengrup-\n(2) Krankenhäuser können als besondere Einrichtung          pe und somit nicht auf Unwirtschaftlichkeit zurückzufüh-\nvon der DRG-Anwendung insgesamt ausgenommen wer-               ren sind.\nden, wenn im Jahr 2003\n1. von den entlassenen Fällen des Krankenhauses mit                                         §3\neiner Verweildauer von der unteren bis zur oberen                                    Entgelte\nGrenzverweildauer einer Fallpauschale (Inlier) mehr als                   für besondere Einrichtungen\ndrei Viertel eine Verweildauer hatten, die oberhalb der\nmittleren Verweildauer der jeweiligen Fallpauschale           (1) Nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 des Krankenhaus-\nliegt, oder                                                entgeltgesetzes können für die Leistungen besonderer\nEinrichtungen fall- oder tagesbezogene Entgelte verein-\n2. mehr als die Hälfte aller entlassenen Fälle des Kran-       bart werden. Dabei können auch fallbezogene Entgelte\nkenhauses eine Verweildauer hatten, die oberhalb der       vereinbart werden, die der Abgrenzung der DRG-Fallpau-\noberen Grenzverweildauer der jeweiligen Fallpau-           schalen entsprechen, jedoch mit einer anderen Vergü-\nschale liegt (Langlieger),                                 tungshöhe abgerechnet werden.\nund das Krankenhaus den Nachweis nach § 2 erbringt.\n(2) Für besondere Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 ist\n(3) Als besondere Einrichtung kann auch ein organisa-       ein fall- oder tagesbezogenes Entgelt zu vereinbaren, mit\ntorisch abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses ausge-           dem nur die fallabhängigen Kosten der Behandlung fi-\nnommen werden, wenn ein besonderes Leistungsange-              nanziert werden. Zur Finanzierung der hohen pflegesatz-\nbot mit hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zur             fähigen Vorhaltekosten ist zusätzlich ein Zuschlag zu ver-\nSicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwen-          einbaren, der bei allen vollstationären Fällen des Kran-\ndig ist und die Finanzierung dieser Vorhaltekosten auf         kenhauses zusätzlich in Rechnung gestellt wird.\nGrund einer sehr niedrigen und nicht verlässlich kalkulier-\nbaren Fallzahl mit den Fallpauschalen nicht gewährleistet                                  § 4\nwerden kann, zum Beispiel bei Isolierstationen oder Ein-\nrichtungen für Schwerbrandverletzte. Intensivabteilun-                               Vereinbarungen\ngen können nicht als besondere Einrichtung ausgenom-                         über besondere Einrichtungen\nmen werden; Satz 1 bleibt unberührt.\n(1) Auf Antrag des Krankenhauses können die Ver-\n(4) Erfüllt ein Krankenhaus oder ein organisatorisch        tragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgeset-\nabgrenzbarer Teil eines Krankenhauses die Vorausset-           zes unter den Voraussetzungen nach § 1 vereinbaren,","2812         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 2003\ndass eine besondere Einrichtung zeitlich befristet für das  2. den Nachweis der Besonderheit der Einrichtung nach\nJahr 2004 von der Anwendung des DRG-Vergütungssys-              § 2 Satz 2 und 3,\ntems ausgenommen wird. Im Falle der Nichteinigung ent-\nscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Kran-      3. Art, Höhe und Anzahl der vereinbarten Entgelte sowie\nkenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag des Kranken-\nhauses in den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3.                  4. auf Grund welcher, deutlich höherer Kosten die Leis-\ntungen der Einrichtung mit der Erlössumme aus den\n(2) Für besondere Einrichtungen, die ausgenommen              Fallpauschalen, den zusätzlichen Erlösen für langlie-\nwerden sollen, sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1, 3              gende Patienten und Patientinnen und den Zusatzent-\nund 4 des Krankenhausentgeltgesetzes Verhandlungs-              gelten nicht sachgerecht vergütet werden.\nunterlagen vorzulegen sowie krankenhausindividuelle Ent-\ngelte zu vereinbaren. Die vereinbarten Entgelte sind der    Das Krankenhaus übermittelt zeitgleich an das DRG-\ngesonderten Erlössumme nach § 6 Abs. 3 des Kranken-         Institut die Datensätze nach § 21 des Krankenhausent-\nhausentgeltgesetzes zuzuordnen; diese ist von dem ver-      geltgesetzes für das Krankenhaus und im Falle des § 1\neinbarten Gesamtbetrag des Krankenhauses nach § 3           Abs. 3 und 4 gesondert für die besondere Einrichtung,\ndes Krankenhausentgeltgesetzes abzuziehen. Für be-          soweit es nicht nach Absatz 2 Satz 2 von der Lieferung\nsondere Einrichtungen, die nach § 1 Abs. 3 oder 4 als Teil  befreit wird.\neines Krankenhauses ausgenommen werden, sind die\nKosten sachgerecht abzugrenzen und zu kalkulieren; die         (2) Das DRG-Institut hat die Daten im Hinblick auf\nKalkulationsunterlagen sind den anderen Vertragspartei-     besondere Leistungsstrukturen, die Höhe der Kosten\nen nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vorzule-        sowie Art und Höhe der Entgelte auszuwerten und die\ngen.                                                        besonderen Einrichtungen zu vergleichen. Es kann auch\ndie nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes an die\n§5                               DRG-Datenstelle gelieferten Datensätze des Kranken-\nhauses auswerten; in diesem Falle kann das DRG-Institut\nInformationen                          das Krankenhaus von einer erneuten Datenlieferung be-\nüber besondere Einrichtungen                    freien. Das DRG-Institut unterrichtet in zusammenge-\n(1) Zur Unterstützung einer sachgerechten Weiterent-      fasster Form die Selbstverwaltungspartner nach § 17b\nwicklung des DRG-Vergütungssystems auf Bundesebe-           Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und das\nne übermitteln die Vertragsparteien nach § 11 des Kran-     Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-\nkenhausentgeltgesetzes für eine besondere Einrichtung       rung über Art und Umfang der Ausnahmen und deren\nunverzüglich nach der entsprechenden Budgetvereinba-        Begründung; es zeigt Möglichkeiten zur Weiterentwick-\nrung folgende Informationen an das DRG-Institut der         lung des Vergütungssystems auf.\nSelbstverwaltungspartner nach § 17b Abs. 2 des Kran-\nkenhausfinanzierungsgesetzes:\n§6\n1. eine Beschreibung der Einrichtung nach Struktur-\nmerkmalen, Versorgungsauftrag, den zu behandeln-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nden Patienten und Patientinnen sowie eine Begrün-\ndung für die Ausnahme aus dem DRG-Vergütungssys-            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und\ntem,                                                     mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 2003\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}